Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Donnerstag, 6. April 2023
Muehlhan AG: Dividendenvorschlag / Aktienrückkauf zur Rückzahlung von Kapital an Aktionäre / Rückzug von der Börse
Hamburg, den 6. April 2023 – Die Muehlhan AG (Open Market; ISIN DE000A0KD0F7; WKN A0KD0F) (die „Gesellschaft“) gibt bekannt, dass Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis der vorläufigen Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2022 beabsichtigen, der ordentlichen Hauptversammlung 2023 die Zahlung einer Dividende in Höhe von voraussichtlich € 1,00 pro Aktie, und damit insgesamt ca. € 19,4 Mio., vorzuschlagen.
Um den erhaltenen Kaufpreis aus der am 29. Dezember 2022 vollzogenen Transaktion mit OEP den Aktionären zeitnah zukommen lassen zu können, beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat zudem, neben der voraussichtlichen Dividende der ordentlichen Hauptversammlung 2023 vorzuschlagen, zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre über eine Kapitalherabsetzung im Wege des Rückkaufs und der Einziehung von Aktien zu beschließen. Der Aktienrückkauf soll durch ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot erfolgen, das sich an alle Aktionäre der Gesellschaft richtet. Das Gesamtvolumen des Aktienrückkaufs soll voraussichtlich bis zu ca. € 14,6 Mio. betragen. Weitere Details der Durchführung des öffentlichen Erwerbsangebots sollen vorbehaltlich der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 nach der Hauptversammlung vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in einer Angebotsunterlage festgelegt und veröffentlicht werden.
Der Vorstand hat außerdem heute entschieden, die Einbeziehung der Wertpapiere der Gesellschaft in das Basic Board der Frankfurter Wertpapierbörse spätestens zu dem Zeitpunkt zu kündigen („Delisting“), zu dem das beabsichtigte Aktienrückkaufprogramm abgeschlossen sein wird. Da die Gesellschaft nicht unter den Anwendungsbereich des § 39 BörsG fällt, zieht die Kündigung der Einbeziehung kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand der Kündigung sind (sog. Delisting-Angebot), nach sich.
HolidayCheck Group AG: Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der HolidayCheck Group AG und der Burda Digital SE
München, 5. April 2023
Der Vorstand der HolidayCheck Group AG (ʺHCG AGʺ) hat sich heute mit den geschäftsführenden Direktoren und dem Verwaltungsrat der Burda Digital SE (ʺBD SEʺ) über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages gemäß §§ 291 ff AktG zwischen der BD SE als herrschendem Unternehmen und der HCG AG als beherrschtem Unternehmen geeinigt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der HCG AG sowie die geschäftsführenden Direktoren und der Verwaltungsrat der BD SE haben am heutigen Tag die entsprechenden Beschlüsse gefasst. Die Verwaltung der HCG AG wird den Beherrschungsvertrag der ordentlichen Hauptversammlung der HCG AG am 24.05.2023 zur Beschlussfassung über die Zustimmung vorlegen. Die Zustimmung der Hauptversammlung der HCG AG ist – wie die Zustimmung der Hauptversammlung der BD SE – Voraussetzung für das Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages.
Der Beherrschungsvertrag sieht vor, dass die außenstehenden Aktionäre der HCG AG für die Dauer des Beherrschungsvertrages eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,21 brutto je Aktie an der HCG AG (ʺHCG-Aktieʺ), abzüglich ggf. anfallender Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach den jeweils geltenden Steuersätzen gewährt wird. Überdies soll den außenstehenden Aktionären der HCG AG ein Angebot zum Erwerb der jeweils von ihnen gehaltenen HCG-Aktien gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 3,21 je HCG-Aktie gemacht werden.
Ausgleichszahlung und Abfindungsangebot wurden jeweils nach Maßgabe der rechtlichen Anforderungen auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der HCG AG ermittelt und festgelegt.
HolidayCheck Group AG
Der Vorstand
______________
Anmerkung der Redaktion:
Im Rahmen des 2021 abgegebenen Delisting-Erwerbsangebots hatte Burda EUR 2,70 je Aktie der HolidayCheck Group AG (ehemals Tomorrow Focus AG) geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2021/10/delisting-erwerbsangebot-fur-aktien.html
Die Angemessenheit von Barabfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERLUS AG: Fragenkatalog für die Abfindungsprüfer
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Hauptaktionärin Girnghuber GmbH hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 96,99 je Stückaktie der ERLUS AG angeboten. Dies war von den Antragstellern als deutlich zu niedrig kritisiert worden.
LG München I, Az. 5 HK O 11456/21
Mittwoch, 5. April 2023
Mehrheitsbeteiligung an der HolidayCheck Group AG (ehemals: Tomorrow Focus AG)
München
Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG
Die (i) Burda Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Offenburg, AG Freiburg i. Br., HRB 470356), die (ii) Hubert Burda Media Holding Kommanditgesellschaft (Offenburg, AG Freiburg i. Br., HRA 471250), und (iii) Herr Prof. Dr. Hubert Burda, geboren am 09.02.1940, wohnhaft in Offenburg-Fessenbach, haben uns mit Schreiben vom 28.03.2023 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 AktG mitgeteilt, dass ihnen mittelbar über ihre jeweilige unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der Burda Digital SE (AG München, HRB 240850) eine Mehrheitsbeteiligung an der HolidayCheck Group AG gehört.
München, den 31.03.2023Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 4. April 2023
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Gerichtlicher Sachverständiger will sein Gutachten Anfang Mai 2023 vorlegen
LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Douglas GmbH (früher: Beauty Holding Two GmbH)
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Douglas GmbH:
Rechtsanwälte Gibson Dunn, 60310 Frankfurt am Main (früher: Latham & Watkins)
Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (vormals Deutsche Industrie REIT-AG) auf die CTP N.V.
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Deutschen Industrie Grundbesitz AG (DIG) mit Sitz in Rostock (ISIN DE000A2G9LL1) auf die CTP N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlande (ISIN XS2238342484) hat die Antragsgegnerin nunmehr eine 229-seitige Antragserwiderung vorgelegt.
Nach Maßgabe des Verschmelzungsplans erhielten die bisherigen Aktionäre der DIG auf Basis des festgelegten Umtauschverhältnisses von 4 : 5 für jede von ihnen gehaltene Aktie der DIG insgesamt 1,25 Aktien der CTP.Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der REII-Development AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das LG Düsseldorf führt das
Spruchverfahren zu dem Rechtsformwechsel der REII-Development AG in eine GmbH unter dem Aktenzeichen 35 O 26/23 AktE. Den widersprechenden Minderheitsaktionären war eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 0,10 je Aktie angeboten worden.
BGH hält Abstellen auf den Börsenkurs für zulässig
Leitsätze:
a) Die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG kann anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG kann dazu die Wertrelation zwischen den beteiligten Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.
b) Der Börsenwert einer Gesellschaft kann geeignet sein, sowohl deren bisherige Ertragslage als auch deren künftige Ertragsaussichten im Einzelfall hinreichend abzubilden und kann daher Grundlage für den gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG zu bestimmenden angemessenen festen Ausgleich sein.
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2023 - II ZB 12/21 -
OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Dienstag, 4. April 2023
Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main, Deutschland
Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahrenzur Bestimmung des angemessenen Ausgleichsund der angemessenen Barabfindung gem. §§ 304, 305 AktG in Bezug auf den Beherrschungsvertrag zwischen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und der TLG Immobilien AG, Berlin, vom 6. Oktober 2017
Am 6. Oktober 2017 schlossen die WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, und die TLG Immobilien AG, Berlin, einen Beherrschungsvertrag gemäß § 291 AktG. Nach Fassung der Zustimmungsbeschlüsse durch die Hauptversammlungen der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft und der TLG Immobilien AG wurde der Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 in das Handelsregister der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft eingetragen und am selben Tag auf der Website der TLG Immobilien AG bekannt gemacht.
Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.03.2023
Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.03.2023 3,25 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,72 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 16,31% unter dem Inventarwert vom 28.03.2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und eventuell anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.
Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. März 2023 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):
GK Software SE,
Rocket Internet SE,
Allerthal-Werke AG,
Lotto24 AG,
Data Modul AG,
Weleda AG PS,
Horus AG,
RM Rheiner Management AG,
K+S AG,
ZEAL Network SE.
GK Software SE: Anfang März unterbreitete der japanische Tech-Konzern Fujitsu ein Übernahmeangebot zu 190,00 EUR für sämtliche Aktien unserer Beteiligung GK Software. Die GK-Gründer Rainer Gläß und Stephan Kronmüller haben für ihre Anteile (40,65%) bereits unwiderrufliche Andienungsvereinbarungen mit Fujitsu abgeschlossen. Die Mindestannahmeschwelle liegt bei 55 %. Zum Meldestichtag 29.03.2023 betrug die Annahmequote 41,22 %.
Kabel Deutschland Holding AG: Die Mehrheitsaktionärin Vodafone beabsichtigt, bei Kabel Deutschland einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out durchzuführen. Die Höhe der Barabfindung wurde noch nicht festgelegt.
K+S AG: Das Rohstoffunternehmen erzielte im Geschäftsjahr 2022 ein Ergebnis je Aktie von 7,88 EUR. Die Ausschüttung soll insgesamt 2,00 EUR (1,00 EUR Dividende plus 200 Mio. EUR Aktienrückkaufprogramm) betragen.
Lotto24 AG/ZEAL Network SE: Beide Unternehmen schlagen ihren Hauptversammlungen hohe Dividendenausschüttungen vor (Lotto24: 17,00 EUR; ZEAL Network: 3,60 EUR).
Centrotec SE: Das Unternehmen kündigte Ende März ein Aktienrückkaufangebot für bis zu 10 % des Grundkapitals zu 57,20 EUR je Aktie an. Das Angebot kommt nur zustande, wenn mindestens 500.000 Aktien eingereicht werden.
Data Modul AG: Der Display-Experte konnte im Geschäftsjahr 2022 Umsatz und Ergebnis deutlich steigern. Der Konzernumsatz stieg um ca. 42 % auf 276,1 Mio. EUR. Das Ergebnis je Aktie stieg deutlich auf 5,21 EUR (+133% ggü. Vorjahr).
3U Holding AG: Die Aktionäre sollen am Erfolg des weclapp-Verkaufs mit der Ausschüttung einer Dividende von 3,20 EUR je Aktie partizipieren.
Der Vorstand
Valora Holding AG: Kraftloserklärung der im Publikum verbliebenen Valora Aktien und Dekotierung von der Schweizer Börse per 17. April 2023
Das zuständige Gericht hat die Kraftloserklärungsklage der Fomento Económico Mexicano, S.A.B. de C.V., Monterrey, Mexiko («FEMSA»), eingereicht durch die Impulsora de Marcas e Intangibles, S.A. de C.V. Monterrey, Mexiko («Impulsora»), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von FEMSA, genehmigt. Damit hält FEMSA nun 100 Prozent an der Valora Holding AG. Die Aktien der Valora Holding AG werden per 17. April 2023 von der SIX Swiss Exchange dekotiert.
Das zuständige Gericht des Kantons Basel-Landschaft hat die sich noch im Publikum befindenden Namenaktien der Valora Holding AG mit einem Nennwert von je CHF 1.00 («Valora Aktie») für kraftlos erklärt. Das Urteil wurde am 29. März 2023 rechtskräftig.
Die Inhaberinnen und Inhaber der kraftlos erklärten Valora Aktien erhalten unter Bezugnahme auf das öffentliche Kaufangebot von FEMSA (durchgeführt von der Impulsora) vom 26. Juli 2022 eine Barabfindung in der Höhe des Angebotspreises von CHF 260.00 je Aktie. FEMSA hatte Anfang November 2022 das entsprechende Squeeze-out-Verfahren eingeleitet.
Mit Entscheid vom 3. April 2023 hat nun die SIX Exchange Regulation AG den letzten Handelstag der Valora Aktie auf den 14. April 2023 festgelegt. Die Dekotierung der Valora Aktie erfolgt per 17. April 2023.
Diese Ad hoc-Mitteilung finden Sie unter www.valora.com/newsroom.
Über Valora
Tagtäglich engagieren sich rund 15‘000 Mitarbeitende im Netzwerk von Valora, um den Menschen unterwegs mit einem umfassenden Foodvenience-Angebot das kleine Glück zu bringen – nah, schnell, praktisch und frisch. Die rund 2‘700 kleinflächigen Verkaufsstellen von Valora befinden sich an Hochfrequenzlagen in der Schweiz, Deutschland, Österreich, Luxemburg und den Niederlanden. Zum Unternehmen gehören unter anderem k kiosk, Brezelkönig, BackWerk, Ditsch, Press & Books, avec, Caffè Spettacolo, Frittenwerk und die beliebte Eigenmarke ok.– sowie ein stetig wachsendes Angebot an digitalen Services. Ebenso betreibt Valora eine der weltweit führenden Produktionen von Laugengebäck und profitiert im Bereich Backwaren von einer stark integrierten Wertschöpfungskette. Die Valora Gruppe mit Firmensitz in Muttenz in der Schweiz ist die europäische Retaileinheit von Fomento Económico Mexicano, S.A.B. de C.V. (FEMSA).
Weitere Informationen unter www.valora.com.
Montag, 3. April 2023
Schweizerischer Anlegerschutzverein: Rechtliche Prüfung der Möglichkeiten für Aktionäre und Gläubiger betreffend Übernahme der Credit Suisse durch die UBS und Empfehlungen zur Generalversammlung
Das Vorgehen von Bund und FINMA im Rahmen der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS stellt einen Präzedenzfall dar. Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) prüft mit Juristen mögliche Ansprüche geschädigter Aktionäre und Tier1-Gläubiger und empfiehlt zuzuwarten, bis die rechtliche Prüfung abgeschlossen ist. Geschädigte sind eingeladen, sich beim SASV zu registrieren, um umgehend über das weitere Vorgehen informiert zu werden. Bei der anstehenden Generalversammlung der Credit Suisse empfiehlt der SASV den Aktionären gegen die Entlastung des Verwaltungsrats, gegen die Auszahlung eines Bonus und gegen die Wiederwahl von Axel Lehmann als Präsident des Verwaltungsrats zu stimmen.
Was ist geschehen?
Die UBS und die Credit Suisse haben am 19. März 2023 nach der Intervention durch das Eidgenössische Finanzdepartement, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und die Schweizerische Nationalbank einen Fusionsvertrag unterzeichnet. Im Rahmen dessen hat der Bundesrat per Notrecht beschlossen, dass Bund und Nationalbank mit bis zu CHF 209 Mrd. für die Credit Suisse bürgen. Gleichzeitig wurden zahlreiche verfassungs- und gesetzesmässige Rechte aus dem Weg geräumt, insbesondere das Eigentumsrecht (die Aktionäre der Credit Suisse werden nicht befragt), und auch das Aktien-, Börsen-, Übernahme-, Konkurs- und Wettbewerbsrecht wurde im Fall der Credit Suisse teilweise ausgeschaltet.
Bevorteilung von Aktionären gegenüber Anleihegläubigern
Kontrovers wird auf dem Kapitalmarkt diskutiert, ob Inhaber von CS-Aktien besser gestellt werden dürfen, als Inhaber von CS-Anleihen. CS-Aktionäre erhalten rund 76 Rappen pro Aktie in Form von UBS-Aktien. Dies entspricht in Summe rund CHF 3 Mrd. Besitzer sogenannter Additional Tier 1-Anleihen (AT1), die dem Eigenkapital der Bank zugerechnet werden, erhalten hingegen faktisch nichts, da diese Anleihen im Umfang von rund CHF 16 Mrd. von der FINMA als vollkommen wertlos erklärt und somit abgeschrieben wurden.
Die Entscheidung sorgt auf Investorenseite für Unmut, denn bisher war die Hierarchie anders: Aktienbesitzer verlieren zuerst ihr Geld, dann Anleihebesitzer. Im Fall der Credit Suisse ist dies nun umgekehrt. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass die Credit Suisse nicht Konkurs gegangen sei, sondern von der UBS aufgekauft wird. Zudem sei im Prospekt der AT1-Anleihen aufgeführt, dass die FINMA im Notfall das Recht habe, AT1-Anleihen abzuschreiben. Auch, wenn die Aktionäre noch etwas erhalten. Eine weitere Klausel im Prospekt besage, dass die Anleihen verfallen können, wenn die öffentliche Hand bei einer Rettung mithilft. Sogenannte Tier-2- Anleihen würden dagegen nicht abgeschrieben, heisst es von der FINMA.
Sorge um den Finanzplatz
Kritische Stimmen zu diesem Vorgehen verbunden mit Sorgen um das internationale Ansehen des schweizerischen Finanzplatzes kommt auch aus der Politik:
- Thomas Minder (parteiloser Schaffhauser Ständerat): «Drei wichtige Institutionen – Bundesrat, Schweizerische Nationalbank und FINMA – entscheiden über die Aktionäre hinweg. Es ist eine Enteignung. Mittels Notrecht wurde das entschieden. Was hier passiert ist, ist gewaltig.»
- Hans Stöckli (Berner SP Ständerat) sagt, dass es fragwürdig sei, ob die rechtlichen Voraussetzungen für das Notrecht gegeben seien. Die Anleger würden einen Grossteil ihres Geldes verlieren und müssten aufgrund eines Notrechts ihre Rechte aufgeben. Das werde das Vertrauen in unseren Rechtsstaat erschüttern.
- Hannes Germann (Schaffhauser SVP Ständerat) kritisiert, der Bundesrat heble über Notrecht das Gesetz aus und enteigne die Anleger.
- Hans-Peter Portmann (Zürcher FDP Nationalrat) sagt, dass der Bundesrat mit Notrecht die Eigentums- und Anlegerrechte ausser Kraft setze, berge hohe Risiken. «Ich kann mir nicht vorstellen, dass das die Aktionäre im Ausland so einfach auf sich sitzen lassen. Da könnte eine Klagelawine auf uns zurollen – mit unklarem Ausgang.»
Prüfung rechtlicher Schritte
Ein derartiges Vorgehen – Besserstellung von Aktionären gegenüber Anleihe-Gläubigern – hat es weltweit bisher nicht gegeben. Zwar gab es einen ersten Ausfall von AT1-Anleihen im Jahr 2017 beim Konkurs der spanischen Bank Banco Popular. Damals verloren aber auch die Aktionäre der Bank ihr Geld vollständig. Insofern handelt es sich bei der Credit Suisse um einen Präzedenzfall.
Gemäss der Anwaltskanzlei Quinn Emanuel Urquhart & Sullivan finden bereits Gespräche zwischen Anleihebesitzern und Anwälten aus der Schweiz, den USA und Grossbritannien statt, die einen «bedeutenden Prozentsatz» des gesamten Nominalwerts der Instrumente repräsentierten, um etwaige rechtliche Schritte zu koordinieren. Auch Pallas Partners stellt ein Team zusammen, um rechtliche Schritte vorzubereiten. Das Problem für Schweizer Investoren ist jedoch, dass im hiesigen Rechtssystem keine Rechtsgrundlage für Sammelklagen besteht.
Der SASV prüft den Sachverhalt laufend mit Juristen, um die Aussichten einer etwaigen Klage sowie die damit verbundenen Risiken und Kosten abschätzen zu können. Zudem bleibt aufgrund der Verjährungsfrist von drei Jahren Zeit. Aus Sicht des SASV sollte daher vorerst zugewartet werden, bevor rechtliche Schritte gegen das Vorgehen eingeleitet, sowie Anwälte beauftragt werden, da bei Einzelklagen aufgrund des komplexen Sachverhalts mit enormen Kosten zu rechnen ist, die Erfolgsaussichten bisher jedoch noch nicht gut abgeschätzt werden können.
Sobald es eine neue Einschätzung gibt, wird der SASV diese neuen Erkenntnisse veröffentlichen. Geschädigte sind daher eingeladen, sich beim SASV unter folgendem Link zu registrieren, um umgehend über das weitere Vorgehen informiert zu werden.
Abstimmungsempfehlung zur Generalversammlung am 4. April 2023
Zwei Wochen nach dem Beschluss über die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS, findet am 4. April 2023 die Generalversammlung der Credit Suisse im Zürcher Hallenstadion statt. Aufgrund der bevorstehenden Übernahme der Credit Suisse erachtet der SASV den Antrag auf Entlastung des Verwaltungsrats als nicht angebracht und empfiehlt daher den Aktionären gegen die Entlastung des Verwaltungsrats zu stimmen. Dies ermöglicht es Aktionären, etwaige Haftungs- und Schadenersatzklagen gegen die Verantwortlichen des Untergangs der Credit Suisse einzureichen. Des Weiteren empfiehlt der SASV dem Antrag auf Auszahlung eines Bonus von bis zu CHF 70 Mio. für die Konzernleitung nicht zuzustimmen.
Auch die Anträge zur Verwendung des Bilanzergebnisses und zur Festsetzung der Dividende wird vom SASV zur Ablehnung empfohlen, ebenso wie die Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht und die Klimastrategie der Bank.
Zudem sollte der Präsident des Verwaltungsrats – Axel Lehmann – aufgrund der Versäumnisse rund um die Credit Suisse nicht wiedergewählt werden.
Weitere Informationen unter https://www.anlegerschutzverein.ch/creditsuisse
Über den SASV: Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) setzt sich für Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Aktionärsrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwürdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen. In diesem Zusammenhang wird der Verein auch das Vorgehen von Anlegern mit dem Ziel fördern, Rechte gegenüber Unternehmungen, deren Organen sowie Gross- und Mehrheitsaktionären durchzusetzen. Dazu zählen Sonderprüfungen, Verantwortlichkeitsklagen gegen das Management auf Schadenersatz wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung oder wegen Verfolgung von Eigeninteressen. Somit soll zum Schutz von Anlegerrechten ein Gegengewicht zum Verwaltungsrat und Grossaktionären von börsenkotierten Gesellschaften gebildet werden.
Wasserstandsmeldung zum Übernahmeangebot für Aktien der Klöckner & Co SE
Haiger
Bekanntmachung gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
Die SWOCTEM GmbH mit Sitz in Haiger, (die „Bieterin“), hat am 27. März 2023 die Angebotsunterlage (die „Angebotsunterlage“) für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das „Angebot“) an alle Aktionäre der Klöckner & Co SE (die „Klöckner-Aktionäre“), einer nach deutschem Recht gegründeten Societas Europaea mit Sitz in Duisburg („Zielgesellschaft“ oder „Klöckner“), zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin unmittelbar gehaltenen auf den Namen lautenden Stückaktien der Klöckner („Klöckner-Aktien“), wobei bestehende Klöckner-Aktien mit einer Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2022 die ISIN DE000KC01000 und etwaige möglicherweise zur Entstehung gelangende neue Klöckner-Aktien mit einer Dividendenberechtigung für das Geschäftsjahr 2023 die ISIN DE000KC01W15 tragen, gegen Zahlung eines Geldbetrags von EUR 9,75 veröffentlicht. Das Angebot enthält keine Mindestannahmeschwelle.
Quelle: Bundesanzeiger vom 3. April 2023
Verfahren zum übernahmerechtlichen Squeeze-out der Biotest-Stammaktien: Sache liegt beim OLG Frankfurt am Main
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der von
dem spanischen Healthcare- und Pharmaunternehmen Grifols S.A. im März
2022 beantragte übernahmerechtliche Squeeze-out (§ 39a WpÜG) der
Biotest-Stammaktien ist nach einer mündlichen Verhandlung am 27. Oktober
2022 vom Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom gleichen Tag
gebilligt worden. Gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss haben mehrere beteiligte Biotest-Minderheitsaktionäre Beschwerde eingelegt. Nach einem Nichtabhilfebeschluss liegt die Sache nunmehr beim OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23).
Mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden die Biotest-Stammaktien (ISIN DE0005227201), die Grifols noch nicht mittelbar oder unmittelbar gehören, gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von EUR 43,00 je Stammaktie auf die Antragstellerin übertragen. Nach Angabe des Landgerichts sind hiervon 566.294
Biotest-Stammaktien betroffen (nicht jedoch die Vorzugsaktien mit der
ISIN DE0005227235, die weiterhin im Eigentum der entsprechenden
Minderheitsaktionäre bleiben).
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2022, Az. 3-05 O 19/22
ams-OSRAM AG: Aldo Kamper nimmt Tätigkeit als CEO von ams OSRAM auf
Premstätten, Österreich und München, Deutschland (1. April 2023) – ams OSRAM (SIX: AMS), ein weltweit führender Anbieter von optischen Lösungen, gibt bekannt, dass Aldo Kamper seine Tätigkeit als CEO des Unternehmens aufgenommen hat. Seine Bestellung durch den ams OSRAM-Aufsichtsrat erfolgte am 30. Januar 2023, wie bekannt gegeben. Darüber hinaus wurde Aldo Kamper mit Wirkung zum 1. April 2023 zum CEO der ams OSRAM-Konzerntochter OSRAM Licht AG ernannt.
Mit fast dreißig Jahren Erfahrung ist Aldo Kamper ein ausgewiesener Experte in der Halbleiterbranche und ein erfahrener CEO. Er kommt zu ams OSRAM von Leoni AG, wo er als CEO der Leoni Gruppe tätig war. Aldo Kamper begann seine Karriere bei OSRAM, wo er nach verschiedenen Funktionen, darunter zahlreiche Managementaufgaben, die Rolle des CEO der Geschäftseinheit Opto Semiconductors übernahm. Im Laufe seiner Karriere leistete er Pionierarbeit bei der Entwicklung der microLED-Technologie, der dynamischen Fahrzeugfrontbeleuchtung und bei Roadmaps für hochleistungsfähige LED für neue Anwendungen wie die Pflanzenzuchtbeleuchtung.
"Ich freue mich darauf, dieses Unternehmen zu leiten und gemeinsam mit unseren Teams und dem Aufsichtsrat, unseren strategischen Fokus und unsere Umsetzungsstärke weiterzuentwickeln", sagt Kamper. "Die Kompetenz von ams OSRAM bei der Erzeugung, Erfassung und Verarbeitung von Licht macht uns zum bevorzugten Partner für viele Branchen. Wir verfügen über ein hervorragendes Portfolio an Produkten, Technologien und Lösungen, die innovative, marktverändernde Anwendungen in den Bereichen Automotive, Consumer, Industrie und Medizintechnik ermöglichen. Wir stehen an der Spitze der Entwicklung optischer Halbleitertechnologien, einschließlich der Industrialisierung unserer führenden microLED-Technologie. Ich bin davon überzeugt, dass wir über außergewöhnliches Potenzial verfügen, um unseren Kunden neuen, zusätzlichen Wert zu bieten."
Aldo Kamper übernimmt mit dem heutigen Tag auch die Funktion als CEO der OSRAM Licht AG, einer Tochtergesellschaft der ams OSRAM Gruppe. Er folgt auf Ingo Bank, der ams OSRAM Ende April 2023 verlassen wird.
ams OSRAM kombiniert Sensorik und Lichterzeugung, um Reisen sicherer, medizinische Diagnosen genauer, industrielle Anwendungen effizienter und Kommunikationsmomente im Alltag erfüllender zu machen.
Für weitere Informationen über ams OSRAM besuchen Sie bitte unsere Website unter ams-osram.com.
GK Software SE: GK Software wächst weiterhin zweistellig bei Umsatz und Ertrag
Die GK Software SE ist nach vorläufigen Zahlen auch in einem schwieriger werdenden Marktumfeld weiter gewachsen. So konnte der Umsatz um 21,21 Mio. Euro oder 16,2 Prozent auf 152,05 Mio. Euro gesteigert werden. Das adjustierte EBIT erreichte 18,64 Mio. Euro (nach adjustierten13,85 Mio. Euro im Vorjahr) und wuchs damit im Vorjahresvergleich um ein Drittel. Die adjustierte EBIT-Marge übertraf mit 12,3 Prozent den adjustierten Vorjahreswert von 10,6 Prozent und entsprach damit den Erwartungen. Damit konnte GK operativ die für 2022 prognostizierte Margenverbesserung deutlich erreichen.
Das Vorjahresergebnis wies als Sondereffekt den Verkauf der AWEK microdata GmbH (3,5 Mio. Euro) auf. Für 2022 führte eine Immobilientransaktion im laufenden Jahr zu Bewertungsauswirkungen ebenso wie die einmaligen Vorbereitungskosten auf die Unternehmenstransaktion, die am 23. März 2023 mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Fujitsu ND Solutions AG einen wichtigen Meilenstein erreichte. Diese beiden Ereignisse beeinflussten das EBIT in einer Gesamthöhe von 1,91 Mio. Euro. Unter Einbeziehung der Sondereffekte der beiden letzten Geschäftsjahre betrug das EBIT im Jahre 2021 17,31 Mio. Euro und 16,45 Mio. Euro im Berichtsjahr.
Der vollständige Bericht der Gesellschaft wird voraussichtlich am 27. April veröffentlicht.
Über die GK Software SE
Die GK Software SE ist ein weltweit führender Anbieter von Cloud Lösungen für den internationalen Einzelhandel und gehört zu den am schnellsten wachsenden Unternehmen der Branche. Die Basis dafür sind selbstentwickelte, offene und plattformunabhängige Lösungen. Dank des umfassenden Produktportfolios setzen gegenwärtig 22 Prozent der weltweit 50 größten Einzelhändler auf Lösungen von GK. Zu Kunden der Gesellschaft gehören u. a. Adidas, Aldi, Coop (Schweiz), Edeka, Grupo Kuo, Hornbach, HyVee, Lidl, Migros, Netto Marken-Discount und Walmart International. Die GK verfügt über Tochtergesellschaften in den USA, Frankreich, der Tschechischen Republik, der Schweiz, Südafrika, Singapur, Australien und ist im Besitz oder hält u. a. Mehrheitsanteile an der DF Deutsche Fiskal GmbH, der Artificial Intelligence for Retail AG und der retail7. Seit dem Börsengang 2008 ist das Unternehmen um mehr als das Siebenfache gewachsen und erwirtschaftete 2021 einen Umsatz von 130,8 Mio. EURO. GK wurde 1990 von CEO Rainer Gläß und Stephan Kronmüller (stellvertretender Vorstand) gegründet und ist bis heute gründergeführt. Neben dem Hauptsitz in Schöneck betreibt die Gruppe mittlerweile 15 Standorte weltweit. GK hat das Ziel, das führende Unternehmen für Cloud-Lösungen im Einzelhandel weltweit zu werden, um so Konsumenten auf allen Kontinenten die bestmögliche Einkaufserfahrung zu ermöglichen.
Weitere Informationen zum Unternehmen: www.gk-software.com
Deutsche EuroShop AG: Deutsche EuroShop plant Dividendenerhöhung
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
Der Vorstand der Deutsche EuroShop AG, Hamburg („Gesellschaft“), plant, auf der kommenden ordentlichen Hauptversammlung, die im August 2023 stattfinden soll, eine Dividende in Höhe von 2,50 € je Aktie (+150 % gegenüber der im Vorjahr gezahlten Dividende) vorzuschlagen, um den Aktionären Teile der während der Corona-Pandemie aus Vorsichtsgründen einbehaltenen Gewinne auszuschütten. Darauf haben sich Vorstand und die Mitglieder des Aufsichtsratspräsidiums heute verständigt. Beruhend auf der Zahl der 76.464.319 ausgegebenen Aktien entspricht dies einem aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 auszuschüttenden Betrag von 191.160.797,50 €.
Die Gesellschaft prüft darüber hinaus Möglichkeiten, ihre Ausschüttungsfähigkeit weiter zu steigern, sofern ihre Liquiditätslage dies zum gegebenen Zeitpunkt zulässt. Zu diesem Zweck plant die Gesellschaft, im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 Gewinnrücklagen in Höhe von 669,9 Mio. € aufzulösen. Um sicherzustellen, dass der Gesellschaft für den fortlaufenden Betrieb des operativen Geschäfts, zur Erfüllung von Anforderungen aus Kreditverträgen mit finanzierenden Banken sowie für die Umsetzung geplanter Investitionen im Einklang mit der jeweils aktuellen Unternehmensplanung eine angemessene Liquiditätsreserve (Mindestliquidität) von derzeit 100 Mio. € zur Verfügung steht, hat die Gesellschaft mit der Großaktionärin Hercules BidCo GmbH, Hamburg, und damit einer nahestehenden Person im Sinne von § 111a AktG, einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Danach gewährt die Hercules BidCo GmbH der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen, sofern ein mit ihrer Stimmenmehrheit gefasster Gewinnverwendungsbeschluss auf der kommenden oder zukünftigen Hauptversammlungen der Gesellschaft zu einem Unterschreiten der jeweils geltenden Mindestliquidität führen sollte. Die aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats angemessene Mindestliquidität wird anhand der Unternehmensplanung regelmäßig neu bewertet. Die entsprechende Darlehensfazilität umfasst anfänglich 500,0 Mio. € und ist grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Betrag der Fazilität reduziert sich über die Laufzeit um 50 % der Jahresüberschüsse der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 oder zukünftige Geschäftsjahre, Dividendenausschüttungen, die von der Hauptversammlung im Einvernehmen mit Vorschlägen der Verwaltung beschlossen werden sowie Beträge, die aufgrund von Beschlüssen der Hauptversammlung wieder den Gewinnrücklagen zugeführt werden. Der Darlehensvertrag steht noch unter Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft (unter Beachtung etwaiger Interessenkonflikte einzelner Aufsichtsratsmitglieder). Es ist derzeit vorgesehen, die Zustimmung des Aufsichtsrats zu dem Vertragsschluss spätestens in der nächsten regulären Aufsichtsratssitzung einzuholen, die für den 25. April 2023 geplant ist und in der auch über die Billigung des Jahresabschlusses entschieden werden soll.
Der endgültige Beschluss über den Vorschlag der Verwaltung an die Hauptversammlung über die Gewinnverwendung soll erst im Zusammenhang mit der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden. Der genaue Termin der Hauptversammlung wird voraussichtlich in den nächsten Wochen bekanntgegeben.
Leoni AG: Konsortialgläubiger, strategischer Investor und Leoni AG vereinbaren Sanierungskonzept; erforderliche Mehrheit für Umsetzung gesichert; Entscheidung über neuen CEO
Wie berichtet, wird das Sanierungskonzept das Unternehmen wesentlich entschulden und mit frischer Liquidität ausstatten. Es umfasst die folgenden wesentlichen Eckpunkte:
* Die Konsortialdarlehensgeber und die beitretenden Schuldscheindarlehensgläubiger der Leoni AG sind bereit, 50% ihrer betroffenen Forderungen an eine von Stefan Pierer neu zu gründende Gesellschaft gegen Ausreichung eines Wertaufholungsinstruments zu übertragen. Das Sanierungskonzept sieht vor, dass die verbleibenden Schuldscheindarlehensgläubiger entweder ebenfalls der Lösung beitreten und 50% ihrer Forderungen auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen oder auf einen entsprechenden Forderungsbetrag verzichten. Der Gesamtbetrag der zu übertragenden oder zu verzichtenden Forderungen beläuft sich damit auf 708 Mio. Euro.
* Die von Stefan Pierer neu gegründete Gesellschaft wird nach einer Herabsetzung des Grundkapitals der Leoni AG auf null Euro im Wege einer Barkapitalerhöhung mit Sachagio einen Betrag von 150 Mio. Euro gegen Ausgabe neuer Aktien der Leoni AG einbringen und wird zusätzlich auf die erworbenen Forderungen in Höhe von bis zu 708 Mio. Euro verzichten.
* Im Zuge dieser Kapitalerhöhung, zu der ausschließlich die von Stefan Pierer neu gegründete Gesellschaft zugelassen werden soll, wird diese Gesellschaft neue Alleingesellschafterin der Leoni AG und die Börsennotierung der Aktien der Leoni AG wird enden.
* Das den Konsortialdarlehensgebern und den beitretenden Schuldscheingläubigern durch die von Stefan Pierer neu gegründete Gesellschaft einzuräumende Wertaufholungsinstrument entspricht einer wirtschaftlichen Beteiligung an der Leoni AG von 45 %.
* Auf dieser Basis sind die Finanzierungspartner bereit, die verbleibenden Darlehen und Schuldscheine bis Ende 2026 zu prolongieren und so die Durchfinanzierung für die kommenden Jahre sicherzustellen.
Als Folge der Umsetzung der Kapitalmaßnahmen wird die Leoni AG neue Liquidität aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 150 Mio. Euro erhalten und von Finanzverbindlichkeiten in Höhe eines Gesamtbetrages von 708 Mio. Euro entlastet. Ein Teil der finanzierenden Banken gewährt für die Umsetzung des Konzepts eine Brückenfinanzierung in Höhe von bis zu 60 Mio. Euro, die aus den durch die Barkapitalerhöhung zufließenden Mitteln zurückzuzahlen ist.
Die Leoni AG hat mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts unter Anwendung des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes bereits begonnen. Aufgrund der Einigung mit sämtlichen Konsortialbanken, dem angekündigten Beitritt einer hinreichenden Zahl an Schuldscheingläubigern und der mittlerweile gesicherten Zustimmung der Bürgen sind die hierfür erforderlichen Mehrheiten nunmehr gesichert, sodass ein zügiger Prozess und eine zuverlässige Umsetzung der geplanten Schritte in den nächsten Monaten gewährleistet sind.
Die Umsetzung des Sanierungskonzepts steht unter dem Vorbehalt der fusionskontrollrechtlichen Freigabe und weiterer üblicher Vorbehalte. Allein die Muttergesellschaft des Leoni-Konzerns, die Leoni AG, ist von der Umsetzung des Sanierungskonzepts betroffen, nicht hingegen die operativen Einheiten mit dem Bordnetzgeschäft (WSD) und dem Automobilkabelgeschäft (ACS).
Der aktuelle Aufsichtsratsvorsitzende der Leoni AG Klaus Rinnerberger soll nach Erteilung der fusionskontrollrechtlichen Freigabe künftig Vorstandsvorsitzender (CEO) der Leoni AG werden. Dies hat der Aufsichtsrat in seiner heutigen Sitzung ebenfalls beschlossen. Hans-Joachim Ziems (CRO) wird bis zum Amtsantritt von Klaus Rinnerberger die Funktion des Vorstandssprechers übernehmen.
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1) Parteien der Vereinbarungen sind unter anderem die L1-Beteiligungs GmbH, die Pierer Beteiligungs GmbH, die Zweite Pierer Beteiligungs GmbH sowie eine neu zu gründende Gesellschaft, bei denen es sich jeweils um von Stefan Pierer unmittelbar oder mittelbar gehaltene Gesellschaften handelt. Stefan Pierer werden ca. 20 % der Stimmrechte an der Leoni AG zugerechnet. Ferner hat Stefan Pierer selbst ein Equity Commitment im Zusammenhang mit der Umsetzung des Sanierungskonzepts abgegeben. Bei sämtlichen der vorgenannten Parteien handelt es sich um nahestehende Personen der Leoni AG im Sinne des § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG.
Kontrollerlangung über die BAUER Aktiengesellschaft
1. Bieterin
SD Thesaurus GmbH
Lilienthalallee 25
2. Zielgesellschaft
3. Aktien der Zielgesellschaft
Auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, ISIN DE0005168108, WKN 516810.
4. Angaben zum Kontrollerwerb
Die Bieterin hat am 31.03.2023 aufgrund einer Verständigung mit der Doblinger Beteiligung GmbH, München, Deutschland, ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG in sonstiger Weise abzustimmen, die Kontrolle über die Zielgesellschaft gemäß §§ 35 Abs. 1 i.V.m. 29. Abs. 2 WpÜG erlangt.
Die Bieterin verfügt unmittelbar über 12.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft und aufgrund der Verständigung durch Zurechnung seitdem mittelbar über weitere 10.727.533 von der Doblinger Beteiligung GmbH gehaltene Stückaktien der Zielgesellschaft gem. § 30 Abs. 2 WpÜG. Mit den direkt gehaltenen Aktien und der Zurechnung hält die Bieterin unmittelbar und mittelbar insgesamt 22.727.533 von insgesamt 43.037.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Zielgesellschaft, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % entspricht.
Über den oben genannten Stimmrechtsanteil hinaus hält die Bieterin keine weiteren gemäß § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte an der Zielgesellschaft.
5. Weitere Kontrollerwerber
Mit dem vorgenannten Eigentumserwerb von Aktien der Zielgesellschaft durch die Bieterin haben auch folgende Personen mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt:
a) Doblinger Beteiligung GmbH mit dem Sitz in München, Lilienthalallee 25, 80939 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 2202
Die Doblinger Beteiligung GmbH hält unmittelbar 10.727.533 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 24,93 % an der Zielgesellschaft. Darüber hinaus werden ihr 12.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft von der Bieterin, mithin Stimmrechte in Höhe von 27,88 % an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. Insgesamt hält die Doblinger Beteiligung GmbH damit unmittelbar und mittelbar 22.727.533 Stückaktien, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % an der Zielgesellschaft entspricht.
b) Herr Alfons Doblinger, München, geb. 12.02.1944
Herr Alfons Doblinger hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden aber die Stimmrechte der Doblinger Beteiligung GmbH aus 22.727.533 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 52,81 % an der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet.
c) Herr Helmuth Newin, Regensburg, geb. 04.03.1953
Herr Helmuth Newin hält unmittelbar keine Aktien der Zielgesellschaft. Ihm werden aber die Stimmrechte der Bieterin aus 22.727.533 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 52,81 % an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Darüber hinaus werden ihm Stimmrechte der EURO Risk Holding GmbH, Regensburg, Deutschland, aus 258.956 Stückaktien, mithin Stimmrechte in Höhe von 0,60 % an der Zielgesellschaft, nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG zugerechnet. Insgesamt hält Herr Newin damit unmittelbar und mittelbar 22.986.489 Stückaktien, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 53,41 % an der Zielgesellschaft entspricht. Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch im Namen der vorstehend unter Ziffern a) bis c) genannten Personen (die "Weiteren Kontrollerwerber").
6. Veröffentlichung der Angebotsunterlage
Die Angebotsunterlage wird von der Bieterin gem. §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") im Internet unter der Adresse www.bauer-angebot.de veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Diese Veröffentlichung gem. §§ 35 Abs. 1, 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt im Namen der Bieterin und der Weiteren Kontrollerwerber. Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der Weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.
7. Wichtige Informationen
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft. Inhabern von Aktien der Zielgesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.
München, den 31.03.2023
BAUER Aktiengesellschaft: Angekündigtes Pflichtangebot durch die SD Thesaurus GmbH
Die SD Thesaurus GmbH verfügt aus der im März 2023 abgeschlossenen Kapitalerhöhung unmittelbar über 12.000.000 Stückaktien der BAUER Aktiengesellschaft und aufgrund der Zurechnung seitdem mittelbar über weitere 10.727.533 von der Doblinger Beteiligung GmbH gehaltene Stückaktien der BAUER Aktiengesellschaft gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG. Mit den direkt gehaltenen Aktien und der Zurechnung hält die SD Thesaurus GmbH unmittelbar und mittelbar insgesamt 22.727.533 von insgesamt 43.037.478 auf den Inhaber lautende Stückaktien der BAUER Aktiengesellschaft, was einem Stimmrechtsanteil von insgesamt 52,81 % entspricht.
Mit dem vorgenannten Kontrollerwerb an der BAUER Aktiengesellschaft durch die SD Thesaurus GmbH haben auch die Doblinger Beteiligung GmbH, Herr Alfons Doblinger und Herr Helmuth Newin mittelbar die Kontrolle im Sinne von § 35 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 WpÜG über die BAUER Aktiengesellschaft erlangt.
Die SD Thesaurus GmbH wird aufgrund der Kontrollerlangung gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 Satz 1 WpÜG nach der Gestattung durch die BaFin ein Pflichtangebot veröffentlichen. Die SD Thesaurus GmbH wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der weiteren Kontrollerwerber erfüllen. Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der BAUER Aktiengesellschaft veröffentlichen.
Ergänzend wurde der BAUER Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass die SD Thesaurus GmbH zusätzlich ein Delisting der Aktien der BAUER Aktiengesellschaft aus dem Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse anstrebt. Sie ist daher dazu bereit, das nunmehr ausgelöste Pflichtangebotsverfahren zugleich auch als Delisting-Erwerbsangebot auszugestalten und hierzu den Aktionären ein Angebot nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 Ziff.1 BörsG zu unterbreiten. Der Vorstand der BAUER Aktiengesellschaft hat dies zur Kenntnis genommen und wird sich zu gegebener Zeit in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat damit auseinandersetzen.
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AKASOL AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren AKASOL AG zugunsten des BorgWarner-Konzerns hat das LG Frankfurt am Main die Sache am 23. März 2023 verhandelt und mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es damit keine Erhöhung der angebotenen Barabfindung.
Das Landgericht stellt in seiner Entscheidung maßgeblich auf die Börsenkurse ab. Die Heranziehung von Börsenkursen zur Bewertung in Spruchverfahren sei legitim und könne ausreichend sein, wenn es keine Anhaltspunkte - jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre - für eine "ineffektive Bewertung" der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen gebe (S. 20).
Die (üblicherweise in Spruchverfahren angewandte) Ertragswertmethode habe zwar gegenüber der marktorientierten Bewertung nach Börsenkursen den Vorteil, dass sie auch der Öffentlichkeit nicht zugängliche, bewertungsrelevante Informationen etwa zur Unternehmensplanung, ausschließlich unternehmensintern zur Verfügung gestellte Informationen über die Konkurrenzsituation am Markt oder interne Informationen über noch nicht öffentlich bekannte Produktentwicklungen berücksichtigen kann und soll. Dabei sei jedoch die verfassungsgerichtliche Vorgabe einer Abfindung zu dem Betrag, den der außenstehende Aktionär bei einer "freien Deinvestitionsentscheidung" bzw. einer fiktiven Veräußerung am Markt zum Bewertungsstichtag bekommen hätte, zu berücksichtigen (S. 21). Der außenstehende Aktionär habe auch an dem nur unvollständig informierten Kapitalmarkt bei einer freien Deinvestitionsentscheidung praktisch keine Chance auf eine Realisierung potentiell werterhöhender, aber am Kapitalmarkt noch nicht bekannter Faktoren. Umgekehrt würden bei einer freien Veräußerung über die Börse im Rahmen der Preisbildung auch keine öffentlich noch unbekannten Risiken "entgegengehalten" (S. 21). Ein Abstellen auf den Börsenkurs bloß als "Untergrenze" bei einem etwaigen höheren Ertragswert laufe auf eine unbillige "Rosinentheorie" hinaus. Informationen und Mittel zur Ertragswertbewertung, die einem sachverständigen Prüfer im Vorfeld eines Spruchverfahren zugänglich gemacht werden, spielten für die allermeisten Aktionäre keine Rolle. Die Kammer verweist dabei auf Fleischer (AG 2015, 185, 195 unter Hinweis auf die Dissertation von Karami): "Kein rational handelnder Minderheitsaktionär wird seine Entscheidung ernsthaft davon abhängig machen, was der zum Bewertungsstichtag gültige IDW-Standard vorschreibe."
Auf die Anlagestrategie - so die von Ruthardt vorgeschlagene Differenzierung zwischen "Kurz- und Langfristanlegern" könne es nicht ankommen. Die subjektive Einschätzung eines "Langfristanlegers", der von ihm unterstellte "Daueranlagewert" sei höher als der aktuelle Wert (regelmäßig: der Marktpreis), sei verfassungsrechtlich nicht geschützt. Es bestehe nicht die Notwendigkeit, die von diesem "Langfristanleger" erwartete zusätzliche Gewinnchance bei der Abfindungsbemessung zwingend mitzukompensieren (S. 29).
Die Gefahr einer möglichen Beeinflussung des Börsenkurses durch den Mehrheitsaktionär, sei es durch gezielte Handelsaktivitäten, sei es durch eine "gesteuerte" (negative) Informationspolitik, sei im Grundsatz nicht von der Hand zu weisen (S. 29). Im Spruchverfahren sei fallbezogen zu prüfen, ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert habe. Auch die Ertragswertmethode in der Prägung durch den IDW S 1 könne die Minderheitsaktionäre nicht vollkommen vor "Manipulationsmöglichkeiten" schützen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23. März 2023, Az. 3-05 O 8/22
Hoppe u.a.. ./. BorgWarner Akasol AG (früher: ABBA BidCo AG)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Freshfiels Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Außerordentliche Hauptversammlung der Studio Babelsberg AG stimmt dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kino BidCo GmbH zu
Die außerordentliche Hauptversammlung der Studio Babelsberg AG hat gestern dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Studio Babelsberg AG und ihrer Mehrheitsaktionärin, der Kino BidCo GmbH, zugestimmt. Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam wirksam.
Der Abschluss des Vertrages ist ein wichtiger Schritt für die zukünftige Integration von Studio Babelsberg in die Cinespace Studios, eine globale Plattform, die sich auf die Entwicklung, das Management und den Betrieb von Studioflächen und dazugehörigen Einrichtungen für die Film-, Fernseh- und digitale Medienproduktionsindustrie spezialisiert hat. Damit beginnt ein neues Kapitel für das Studio unter neuer Leitung, das es Studio Babelsberg AG ermöglicht, neue Ressourcen und Expertise zu nutzen, um über Kinospielfilme hinaus zu expandieren und diese verstärkt auf lokale deutsche Produktionen sowie Serienproduktionen für Fernsehen und Streamingdienste anzuwenden.
„Die Integration mit den Cinespace Studios wird neue Möglichkeiten schaffen und das Geschäft der Studio Babelsberg AG langfristig weiterentwickeln", so Andy Weltman, Co-CEO der Studio Babelsberg AG. „Ziel ist es, die aktuelle Unternehmensstrategie der Studio Babelsberg AG weiterzuführen und insbesondere die Marktposition von Studio Babelsberg im Bereich der Spielfilmproduktion in Kombination mit den tiefgehenden Erfahrungen der Cinespace Studios im Bereich Streaming und Fernsehen zu nutzen. Wir freuen uns auf dieses nächste Kapitel, in dem wir unsere Beziehungen zu lokalen deutschen Produktionen ausbauen und weiterhin ein führender internationaler Standort für Kreative in der TV- und Filmindustrie bleiben werden“.
Im Zuge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags haben die Aktionäre der Studio Babelsberg AG die Möglichkeit, ihre Aktien an der Studio Babelsberg AG gegen eine Barabfindung in Höhe von 3,65 Euro je Aktie an die Kino BidCo GmbH zu veräußern. Dieser Wert wurde im Rahmen eines von der Studio Babelsberg AG und der Kino BidCo GmbH gemeinsam in Auftrag gegebenen Wertgutachtens nach IDW S1 durch den Gutachter ValueTrust Financial Advisors Deutschland GmbH ermittelt. Der gerichtlich bestellte Wirtschaftsprüfer, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschafsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, hat die Angemessenheit der vorgenannten Abfindung bestätigt. Die Frist für den Erwerb der Aktien endet zwei Monate nach dem Tag der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam. Der Vertrag sieht darüber hinaus eine jährliche Ausgleichszahlung für Aktionäre, die ihre Möglichkeit zum Verkauf ihrer Aktien an die Kino BidCo GmbH nicht ausüben, in Höhe von EUR 0,23 brutto bzw. EUR 0,20 netto je Aktie (nach Abzug der jeweils gültigen Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags) vor.
Die Abstimmungsergebnisse der außerordentlichen Hauptversammlung sowie alle Unterlagen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind in Kürze unter www.studiobabelsberg.com/IR abrufbar.
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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.
Sonntag, 2. April 2023
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der KUKA Aktiengesellschaft
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des führenden Robotikunternehmens KUKA Aktiengesellschaft hat das LG München I die Spruchanträge zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Den Beteiligten wurden Kopien der Antragsschriften zur Verfügung gestellt.
Die ordentliche Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, vom 17. Mai 2022 hatte die Übertragung der Aktien der KUKA-Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die zum Midea-Konzern gehörende Guangdong Midea Electric Co., Ltd., Foshan City, Volksrepublik China, gegen Zahlung einer Barabfindung beschlossen. Nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungsklagen wurde dieser Übertragungsbeschluss am 8. November 2022 in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. übergegangen.
Insgesamt 103 ausgeschlossene
Minderheitsaktionäre haben um eine gerichtliche Überprüfung der
angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft gebeten.
Nach Auffassung der Antragsteller berücksichtigt dieser Betrag nicht
hinreichend die Stellung von KUKA als führender Anbieter von
intelligenter Robotik, Anlagen- und Systemtechnik und die zuletzt deutlich besseren Zahlen. Auch wurde mit dem Squeeze-out gegen die nach dem Einstieg von Midea 2016 abgeschlossene Investorenvereinbarung verstoßen.
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Guangdong Midea Electric Co., Ltd.
103 Antragsteller