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Montag, 8. April 2019

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen HV-Beschluss der Linde AG vergleichsweise beigelegt - Squeeze-out dürfte bald eingetragen werden

Linde Aktiengesellschaft
München
WKN 648300
ISIN DE0006483001

Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG

A. Klagerücknahmen aufgrund eines Vergleichs

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die beim Landgericht München I unter dem verbundenen Aktienzeichen 5 HK O 495/19 geführten Anfechtungsklagen (§ 246 AktG) und Nichtigkeitsklagen (§ 249 AktG) gegen den von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 gefassten Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Linde Intermediate Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden Barabfindung nach § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) zurückgenommen worden und die Verfahren damit beendet sind. Der Rücknahme der Klagen liegt ein zwischen den Klägern und der Linde plc, der mittelbaren Mehrheitsaktionärin der Linde Aktiengesellschaft, geschlossener Vergleich zugrunde.

B. Inhalt des Vergleichs

Der über die Klagerücknahme geschlossene Vergleich hat den nachfolgenden Inhalt:
Vergleich

Im Hinblick auf die vor dem Landgericht München I anhängige Rechtssache

1. - 8. (...)

die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2., der Kläger zu 3., die Klägerin zu 4., der Kläger zu 5., der Kläger zu 6., der Kläger zu 7. und die Klägerin zu 8. zusammen die „Kläger“

gegen die

Linde Aktiengesellschaft (im Folgenden die „Beklagte“ oder die „Gesellschaft“)

schließen die Kläger mit der (mittelbaren) Mehrheitsaktionärin der Beklagten, der Linde plc (im Folgenden die „Linde plc“ und gemeinsam mit den Klägern, die „Parteien“), den nachfolgenden Vergleich:

Präambel

1. Am 12. Dezember 2018 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Linde Intermediate Holding AG, eine hundertprozentige, mittelbare Tochtergesellschaft der Linde plc, gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (der „Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out“) mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt (der „Übertragungsbeschluss“).

2. Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 14. Januar 2019 gegen den Übertragungsbeschluss vor dem Landgericht München I (das „Gericht“) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die bis zu ihrer Verbindung unter verschiedenen Aktenzeichen geführt wurden (im Folgenden auch die „Klagen“ oder das „Anfechtungsverfahren“).

3. Die Kläger haben in ihren Klagen u.a. geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall zwar stichtagsbezogen eine Erhöhung der Barabfindung von zuvor 188,24 Euro auf 189,46 Euro erfolgt ist – und zwar wegen angepasster Annahmen hinsichtlich der voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse für gewisse fusionskontrollrechtlich erforderliche Veräußerungen im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc., die Bewertungsgutachter und gerichtlich bestellter Prüfer jeweils durch Stichtagserklärung vom 12. Dezember 2018 bestätigt haben. Diese Stichtagserklärungen des Bewertungsgutachters und des gerichtlich bestellten Prüfers, die ihrerseits auf einer nicht veröffentlichten Stichtagserklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 12. Dezember 2018 beruhen, enthalten jedoch nach Ansicht der Kläger keine nachvollziehbaren Erläuterungen dahingehend, welche Annahmen konkret hinsichtlich welcher Veräußerungsgegenstände angepasst wurden und welche Auswirkungen dies auf die Unternehmensbewertung hat.

4. Um einerseits den außenstehenden Aktionären der Beklagten die zeitnahe Auszahlung der angebotenen Barabfindung zu ermöglichen und andererseits die Informationsdichte für ein eventuelles Spruchverfahren zu verbessern, vereinbaren die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweiligen gegenseitigen Rechtsauffassungen zur Erledigung des Rechtsstreits den nachfolgenden Vergleich (der „Vergleich“), der vom Kammervorsitzenden der zuständigen Handelskammer des Landgerichts München I, dem dieser Vergleich im Entwurf vor Vergleichsschluss zur richterlichen Prüfung übermittelt worden ist, zum Abschluss anempfohlen wurde:

I. Informationserteilung

1. Die Linde plc verpflichtet sich, den Klägern und den übrigen Minderheitsaktionären der Beklagten zur möglichen Vorbereitung eines sachgerechten Spruchverfahrensantrags für eine Dauer von mindestens 2 Wochen nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten die vollständige Stichtagserklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 12. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen. Die Kläger sind von der Linde plc vorab über Beginn der Veröffentlichung zu unterrichten.

2.  Im Hinblick auf die von den Klägern zu 1) bis 6) gerügte Verletzung des Auskunftsrechts verpflichtet sich die Linde plc weitergehend, den Klägern – soweit vorhanden und ohne Verstoß gegen vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen, aber unter etwaigem Hinweis auf Art und Umfang einer etwa bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung im Einzelfall, möglich – schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Beteiligungen oder Vermögensgegenstände der Beklagten aufgrund welcher fusionsrechtlichen Vorgaben im einzelnen veräußert worden oder noch zu veräußern sind – und zwar unter Angabe

a. der jeweiligen Beteiligung oder des jeweiligen Vermögensgegenstands

b. des genauen Buchwerts zum letzten und diesem vorhergehenden Bilanzstichtag bei der Linde AG und/oder von dieser abhängigen Konzerngesellschaften unter Nennung des Veräußerungspreises für diese Beteiligung bzw. diesen Vermögensgegenstand

c. des im Falle einer bezüglich dieses Vermögensgegenstandes oder dieser Beteiligung erstellten Unternehmensbewertung ermittelten Ertragswerts oder sonstigen Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, der Ergebnisse der Planphase und der Kapitalisierungsparameter sowie des Ergebnisbeitrags dieses Vermögenswertes in den letzten drei Jahren (soweit die Bewertung nach einer anderen Methode erfolgte: unter Bezeichnung der angewandten Methode und dem herzuleitenden Bewertungsergebnis)

d. für den Fall keiner gutachtlichen Ermittlung: des Ergebnisbeitrages dieses Vermögenswertes oder dieser Beteiligung in den letzten drei Jahren

e. unter Angabe des Datums, an dem dieser Vermögenswert aus dem Konzern der Linde AG ausgeschieden ist oder noch ausscheiden wird und

f. der Angabe über den Zeitpunkt des Übergangs des Gewinnbezugsrechts sowie etwaiger kaufpreisrelevanter Nebenabsprachen.

Diese Auskunft erfolgt in Bezug auf alle derartigen Veräußerungen weltweit. Die Auskünfte haben dem Maßstab einer vollständigen und gewissenhaften Auskunftserteilung i.S.v. § 131 AktG zu entsprechen. Alle Zahlenangaben haben in Euro zu erfolgen. Diese Auskünfte werden auf schriftliche Anfrage an die Linde plc innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, und zwar auch jedem übrigen Aktionär der Beklagten, der diese verlangt, durch die Linde plc erteilt.

II. Verpflichtung zur Beendigung des Anfechtungsverfahrens

1. Die Kläger verpflichten sich jeweils, ihre bei dem Landgericht München I anhängigen Klagen gegen den auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Dezember 2018 gefassten Übertragungsbeschluss am Werktag nach der Unterzeichnung dieses Vergleichs in einer mit der Linde plc abgestimmten Form durch ihre Prozessbevollmächtigten zurückzunehmen und diese Klagerücknahme durch ihre Prozessbevollmächtigten am Werktag nach der Unterzeichnung dieses Vergleichs gegenüber dem Gericht formgerecht und schriftlich zu erklären und zwar per Telefax vorab. Die Linde plc und die Beklagte erhalten jeweils eine Abschrift der Klagerücknahmen der Kläger nebst zugehörigen Sendeberichten per Telefax.

2. Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Erhebung von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen zukünftige Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die mit ihnen verbundenen oder ihnen nahe stehenden juristischen oder natürlichen Personen keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

3. Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die mit ihnen verbundenen oder ihnen nahe stehenden juristischen oder natürlichen Personen keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

4. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich das Recht der Kläger nicht beschränken soll, für eigene oder fremde Rechnung, selbst oder durch verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen ein Spruchverfahren gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotenen Barabfindung einzuleiten und zu betreiben.

III. Zustimmung zur sofortigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses

1. Mit Unterzeichnung dieses Vergleichs stimmen die Kläger ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Beklagten zu.

2. An dem der Unterzeichnung dieses Vergleichs nachfolgenden Werktag übermitteln sämtliche Kläger unmittelbar nach der Faxübersendung der Klagerücknahmen nach Ziffer I.1 dieses Vergleichs ein mit der Linde plc vorab abgestimmtes Schreiben zur Vorlage beim Registergericht an die Beklagte und die Linde plc, in dem die Kläger die erfolgte Klagerücknahme bestätigen und erklären, dass der alsbaldigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Beklagten klägerseits keine Einwendungen mehr entgegenstehen.

3. Die Kläger verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch das Registergericht in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Registergerichts oder der Beklagten unverzüglich, in jedem Falle aber binnen eines Werktags nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein können. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwa gestellte Anträge, etc. werden die Kläger unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4. Die Kläger verpflichten sich überdies,

(a) die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Beklagten und die Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die Linde Intermediate Holding AG (im Folgenden die "Verschmelzung") in das Handelsregister am Sitz beider Rechtsträger nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern,

(b) die erfolgten Eintragungen oder die Umstände der Eintragungen weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen oder Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang mit der Eintragung gegen die Beklagte, die Linde plc, Amtsträger und staatliche Stellen oder sonstige Dritte geltend zu machen, und

(c) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung zu ergreifen oder einzuleiten, soweit sie nicht nach diesem Vergleich erforderlich sind.

Die Kläger werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahe stehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige Maßnahmen einleiten. Ziffer II.4. dieses Vergleichs bleibt unberührt.

IV. Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger

1. Die Linde plc erstattet den Klägern jeweils die auf sie entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens sowie überdies die auf die Kläger entfallenden außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nach näherer Maßgabe dieser Ziffer IV. des Vergleichs. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger (unter Berücksichtigung von Ziffer IV.6 dieses Vergleichs) die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für maximal je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann. Werden zum Zeitpunkt dieses Vergleichsschlusses mehrere Kläger durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten im Anfechtungsverfahren vertreten, können diese Kläger insgesamt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nur für einen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Die Parteien sind sich daher einig, dass die Kläger zu 3. und 4. zusammen sowie ebenso die Kläger zu 5. und 6. zusammen jeweils nur eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten für einen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen können. Die Klägerinnen zu 1. und zu 8. verzichten auf eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten und tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren übereinstimmend unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit (die sich für sämtliche Parteien auch aus dem zu der Hauptversammlung mindestens in entsprechender Höhe angemeldeten Aktienbesitz der Kläger ergibt) mit EUR 3.000.000 an.

3. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren (ohne USt.) je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG („VV“) aus dem genannten Streitwert von der Linde plc übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV; 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV. Darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten der Kläger tragen diese jeweils selbst.

4. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer IV.2 und IV.3 des Vergleichs als verbindlich an. Die vorstehenden Ziffern IV.1, IV.2 und IV.3 des Vergleichs gelten nicht für etwaige Nebenintervenienten, die nicht Partei dieses Vergleichs sind. Etwaige Nebenintervenienten können keine Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten aus diesem Vergleich gegen die Parteien herleiten. Im Übrigen nehmen etwaige Nebenintervenienten an dieser Vereinbarung nicht teil.

5. Die Linde plc trägt die Gerichtskosten des Rechtsstreits. Die von den Klägern gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von der Linde plc auf Nachweis an den jeweiligen Kläger erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert, spätestens zehn Bankarbeitstage nach Eingang an die Linde plc weiter, sofern die Kläger insoweit bereits eine Erstattung von der Linde plc erhalten haben. Die Linde plc stellt die Kläger von etwaigen an die Beklagte zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang frei.

6. Auf vorstehende Kosten und Auslagen entfallende Umsatzsteuer übernimmt die Linde plc, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Sämtliche Kläger verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren keine Kostenanträge zu stellen und verzichten hiermit auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Kläger werden etwa bereits gestellte Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich zurücknehmen.

7. Der Betrag gemäß vorstehender Ziffern IV.1. bis IV.6. dieses Vergleichs ist von der Linde plc an die jeweiligen Kläger oder deren Prozessbevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen zu überweisen, nachdem

(a) der Übertragungsbeschluss wirksam im Handelsregister am Sitz der Beklagten eingetragen ist und die Verschmelzung wirksam im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Linde Intermediate Holding AG eingetragen ist,

(b) das Anfechtungsverfahren durch Klagerücknahme der Kläger beendet ist,

(c) die Kläger dem anwaltlichen Vertreter der Linde plc eine Zahlungsaufforderung über den nach diesem Vergleich zu zahlenden Betrag übermittelt haben, und

(d) die Kläger dem anwaltlichen Vertreter der Linde plc mitgeteilt haben, auf welches inländische Bankkonto der Betrag zu überweisen ist.

8. Die vorstehenden Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger abschließend. Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht übernommen und sind von den Klägern selbst zu tragen. Die Kläger und die Linde plc werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der hier getroffenen Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen führen können.

9. Die Linde plc trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Soweit hierin nicht anders geregelt, tritt dieser Vergleich erst mit Klagerücknahme durch sämtliche Kläger in Kraft.

2. Die in diesem Vergleich von der Linde plc übernommenen Leistungspflichten stehen unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am Sitz der Beklagten, der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Linde Intermediate Holding AG und der Beendigung des Anfechtungsverfahrens durch Klagerücknahmen der Kläger.

VI. Sonstiges

1. Die Linde plc wird der Beklagten den vollständigen Wortlaut dieses Vergleichs (mit Ausnahme der Anschriften der Parteien und Nennung deren Prozessbevollmächtigter sowie ohne die Unterschriftenseite) zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß §§ 248a S. 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG übermitteln. Sollte die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung nicht vornehmen, ist jeder Kläger berechtigt, die Veröffentlichung binnen einer Frist von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung an die Beklagte selbst vorzunehmen. Soweit eine Bekanntmachung nach §§ 248a S. 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt endgültig und unwiderruflich auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt auch für die Leistung von Dritten, die den Parteien nahestehen oder zuzurechnen sind.

2. Weitergehende Bekanntmachungen zum Abschluss dieses Vergleichs, zu dessen Inhalt oder zu der aufgrund dieses Vergleichs erfolgten Verfahrensbeendigung erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nicht und die Parteien sind sich darin einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Veröffentlichungspflichten nach US-amerikanischem Recht (einschließlich der Rules and Regulations der U.S. Securities and Exchange Commission), deutschem Recht, dem Recht des Vereinigten Königreichs sowie irischem Recht, die Weitergabe an verbundene Unternehmen der Linde plc, und die Offenlegung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren (einschließlich Discovery Requests nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht) und behördlichen Verfahren. Etwaige derartige weitere notwendige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen – soweit gesetzlich zulässig – ohne namentliche Nennungen der Kläger und deren Prozessbevollmächtigter und werden darüber hinaus, soweit sie in Börsenpflichtblättern bekannt zu machen sind, nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen. Die Parteien verpflichten sich auch unter Einschluss von mit ihnen verbundenen Unternehmen (soweit rechtlich zulässig) darauf hinzuwirken, dass die unter Ziffer VI.2. dieses Vergleichs genannten Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Parteien versichern, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Die Kläger versichern, dass ihnen im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine Sondervorteile von der Beklagten gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass keine Vereinbarungen oder Abreden zwischen der Beklagten und den Klägern getroffen worden sind. Leistungen der Beklagten an die Kläger werden nicht erfolgen. Die Linde plc erklärt, dass alle Leistungen der Linde plc im Zusammenhang mit dem aus der Präambel ersichtlichen Gegenstand dieses Vergleichs keine der Beklagten zuzurechnenden Leistungen sind.

4. Des Weiteren gilt das Folgende:

(a) Die Kläger und die Linde plc gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen an die Kläger aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen.

(b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte oder mit ihr verbundene Unternehmen in Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer (davon ausgenommen lediglich die Einleitung eines Spruchverfahrens und das Ergebnis eines solchen Spruchverfahrens), abgegolten werden.

(c) Die Kläger behalten sich im Verhältnis zur Linde plc das Recht vor, der Linde plc keine Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Linde plc verpflichtet sich, soweit nicht anders in dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geregelt, in diesem Fall insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen an die Kläger aufgrund dieses Vergleichs geltend zu machen.

(d) Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Kläger, der Beklagten oder der Linde plc oder ein Finanzgericht in einem Verfahren, in dem die Kläger, die Beklagte oder die Linde plc Partei ist, zu einem späteren Zeitpunkt verfügen oder urteilen sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Kläger und die Linde plc ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs an die Kläger gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Linde plc verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen an die Kläger, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Kläger, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

5. Mit Erfüllung der nach Ziffer IV. dieses Vergleichs geschuldeten Leistungen durch die Linde plc sind alle Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte ihre Organmitglieder, Angestellten und Berater sowie der Beklagten gegen die Kläger, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Davon ausgenommen sind neben den im Rahmen dieses Vergleichs begründeten Pflichten und Ansprüchen der Parteien der Anspruch auf die im Rahmen des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotene Barabfindung (einschließlich möglicher Nachbesserungen in einem Spruchverfahren und möglicher Zinsen hieraus) sowie der vom Kläger zu 7. gegen die Beklagte gestellte Antrag auf Auskunftserteilung nach § 132 AktG (LG München I, Az. 5 HK O 18094/18) Es wird vorsorglich klargestellt, dass die Kläger in einem solchen Spruchverfahren in Abweichung von Satz 1 in ihrem Vortrag in keiner Weise beschränkt sind.

6. Die Kläger und die Linde plc verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zwecks des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

7. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

8. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die mit dem in der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

9. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgericht München I vereinbart.

(Unterschriftenseite folgt)

C. Hervorhebung von Leistungen

Die von der Linde plc übernommenen Leistungen sind in Ziffer I. (Informationserteilung), Ziffer IV. (Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger) und Ziffer VI. (Sonstiges) dieses Vergleichs aufgeführt. Die nach diesem Vergleich von der Linde plc übernommenen Leistungspflichten stehen nach Ziffer V. dieses Vergleichs unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft, der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft und der Linde Intermediate Holding AG und der Beendigung des vor dem Landgericht München I unter dem verbundenen Aktienzeichen 5 HK O 495/19 geführten Anfechtungsverfahrens durch Klagerücknahmen der Kläger.

München, im April 2019
Linde Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. April 2019

Samstag, 6. April 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Handelsgericht Wien die insgesamt eingegangenen 42 Antragsschriften (mit deutlich mehr Antragstellern) zu dem führenden Aktenzeichen 75 Fr 17733/18 i-5 verbunden.

FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED

Freitag, 5. April 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: LG Köln will Klärung durch das OLG abwarten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. März 2018 angeordnet: Im Rahmen der Prüfung der angemessenen Barabfindung soll demnach geprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin gem. § 35 Abs. 2 WpÜG bei der Übernahme der Deutschen Postbank AG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html 

Mit Schreiben vom 2. April 2019 hat das LG Köln ausgeführt, an diesen Beschluss festhalten zu wollen. Um das Spruchverfahren nicht zu überfrachten will das Gericht aber zunächst die beim OLG anhängigen Berufungen zur Klärung der streitigen Rechtsfragen abwarten. Das OLG habe für Oktober 2019 eine mehrtägige Beweisaufnahme zur Vernehmung zahlreicher Zeugen termininiert.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Erwerbsangebot für Aktien der Biofrontera AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Bieter:

Maruho Deutschland GmbH
Hemmelrather Weg 201, Haus 2
51377 Leverkusen
Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 69727

Zielgesellschaft:

Biofrontera AG
Hemmelrather Weg 201
51377 Leverkusen
Deutschland

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49717

Namensaktien: ISIN DE0006046113 (WKN 604611)

Die Maruho Deutschland GmbH ('Bieter“), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Maruho Co., Ltd., hat am 1. April 2019 entschieden, den Aktionären der Biofrontera AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots in der Form eines Teilangebots anzubieten, insgesamt bis zu 4.322.530 ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Biofrontera AG ('Biofrontera-Aktien“), mithin rund 9,68 % des Grundkapitals der Biofrontera AG, gegen Zahlung einer Geldleistung von

EUR 6,60 je Aktie

zu erwerben ('Erwerbsangebot“). Gegenwärtig hält der Bieter 9.062.809 Biofrontera-Aktien. Dies entspricht ca. 20,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.


Das Erwerbsangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen ergehen. Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage und weiterer das Erwerbsangebot betreffender Informationen wird in deutscher Sprache sowie in einer unverbindlichen englischsprachigen Übersetzung im Internet unter


erfolgen. Die Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesan-zeiger veröffentlicht. Eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung der Angebotsunterlage wird zudem zusammen mit weiteren das Erwerbsangebot betreffenden Mitteilungen und Bekanntmachungen als Form CB bei der U.S. Securities and Exchange Commission (“SEC“) eingereicht. Die Informationen werden auf der Internetseite der SEC unter http://www.sec.org veröffentlicht.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Biofrontera-Aktien. Die endgültigen Bestimmungen des Erwerbsangebots sowie weitere das Erwerbsangebot betreffende Informationen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Der Bieter behält sich Änderungen der Bestimmungen des Erwerbsangebots soweit rechtlich zulässig vor.

Investoren und Inhabern von Biofrontera-Aktien oder American Depositary Shares ('ADS“) der Biofrontera AG ('Biofrontera-ADS“) wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Das Erwerbsangebot wird sich nur auf Biofrontera-Aktien beziehen und Inhaber von Biofrontera-ADS werden ihre Biofrontera-ADS nicht unmittelbar im Rahmen des Erwerbsangebots zum Verkauf einreichen können. Inhaber von Biofrontera-ADS, die das Erwerbsangebot in Bezug auf die den Biofrontera-ADS zugrundeliegenden Biofrontera-Aktien annehmen möchten, werden dazu berechtigt sein, werden ihre Biofrontera-ADS jedoch zunächst rechtzeitig in Biofrontera-Aktien umtauschen müssen, die dann im Rahmen und nach den Bestimmungen des Erwerbsangebots zum Verkauf eingereicht werden können.

Investoren und Inhaber von Biofrontera-Aktien oder Biofrontera-ADS können eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung der das Erwerbsangebot betreffenden Dokumente, Mitteilungen und Bekanntmachungen auch kostenlos auf der Internetseite der SEC (http://www.sec.gov) einsehen, sobald diese bei der SEC als Form CB eingereicht worden und auf der Internetseite verfügbar sind. Das Erwerbsangebot wurde weder von der SEC oder einer anderen Wertpapieraufsichtsbehörde eines US-Bundesstaats genehmigt oder abgelehnt, noch hat die SEC oder eine andere Wertpapieraufsichtsbehörde eines US-Bundesstaats über die Redlichkeit und den Wert des Angebots oder die Genauigkeit und Angemessenheit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen entschieden. Jegliche Behauptung des Gegenteils stellt eine Straftat in den Vereinigten Staaten dar.

Das Erwerbsangebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft und wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit bestimmten anwendbaren wertpapierrechtlichen Bestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika und den insoweit anwendbaren Ausnahmen, insbesondere der sog. Tier I Exemption, unterbreitet
werden. Aufgrund der Tier I Exemption unterliegt das Erwerbsangebot grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Erwerbsangebots geschlossen werden wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Mit Ausnahme der Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage in Deutschland und nach deutschem Recht werden keine sonstigen Registrierungen, Genehmigungen oder Zulassungen der Angebotsunterlage oder des Angebots bei Wertpapierregulierungsbehörden beantragt bzw. veranlasst
werden.

Leverkusen, 1. April 2019

Maruho Deutschland GmbH
Die Geschäftsführung

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Fidor Bank AG: LG München I weist Spruchanträge zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Fidor Bank AG, München, hat das LG München I kurz nach der mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 28. März 2018 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die Begründung liegt bislang noch nicht vor.

Bei dem Verhandlungstermin waren die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Herr WP/StB Dr. Matthias Popp und Herr WP/StB Alexander Sobanksi, c/o Ebner Stolz & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html. Matthias Kröner, Mitgründer der Fidor und bislang CEO, hat zum 1. April 2019 die Bank verlassen und seine Anteile verkauft.

LG München I, Az. 5 HK O 3374/18
Eckert, G. u.a. ./. 3F Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 3F Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Matthias Hentzen, RA´in Petra R. Mennicke)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Verhandlungstermin am 19. Juni 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2017 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der früher als Roth & Rau AG firmierenden Meyer Burger (Germany) AG hat das Landgericht Leipzig Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Juni 2019, 13:30 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer WP/StB Dr. Andreas Diesch (Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) angehört werden.

LG Leipzig, Az. 02 HK O 2575/17
Hoppe, M. u.a. ./. MBT Systems GmbH
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Dr. Helmut Kaiser, 73240 Wendlingen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MBT Systems GmbH:
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

OLG München hält aktuelle Nachsteuerempfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie für rechnerisch unzutreffend

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Kritisch hat sich das OLG München jüngst zur IDW-Empfehlung bezüglich der Marktrisikoprämie geäußert und im konkreten Fall den vom LG München I gewählten Ansatz von 5 % nach Steuern bestätigt (Beschluss vom 20. März 2019, Az. 31 Wx 185/17).

So sei die Empfehlung des FAUB des IDW zur Anhebung der Marktrisikoprämie um 1 %-Punkt nicht hinreichend fachlich untermauert:

"Insbesondere die zugrundeliegende Annahme gleichbleibender Gesamtrenditeerwartungen der Kapitalmarktteilnehmer trotz eines erheblich gesunkenen Basiszinses und damit niedrigerer Kreditkosten ist umstritten und bislang weder wirtschaftstheoretisch noch durch fachlich anerkannte empirische Studien geklärt.

Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für angebracht, an der unteren Grenze der FAUB-Bandbreite zu bleiben. Zu beachten ist ferner, dass bereits die vorherige Empfehlung des FAUB von 2009 während niedriger Zinsen ausgesprochen worden war und eine Bandbreite von nur 4,0 % bis 5,0 % angab."


Auch seien die vom IDW empfohlenen Nachsteuerwerte rechnerisch falsch und lägen nicht zwischen 5 % und 6 % (sondern deutlich darunter):

"Der seitens der Abfindungsprüferin angestellte Vergleich zwischen Vor- und Nachsteuerwerten stützt diese Linie. Die aktuelle IDW-Vorsteuerempfehlung liegt bei 5,5 % - 7,0 %. Daraus errechnen sich je nach Ausschüttungsquote Nachsteuerwerte von 4,45 % - 5,87 % (vgl. 2. ergänzende Stellungnahme vom 27.06.2016, S. 28)."

Donnerstag, 4. April 2019

Squeeze-out bei der Veritas AG: LG Frankfurt am Main weist Spruchanträge zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 14. August 2017 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Automobilzulieferer Veritas AG hat das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11. März 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen.

Das Landgericht verweist vor allem auf die durch die "VW-Abgasaffäre" ausgelöste Krise in der Automobilindustrie. Diese sei zum Stichtag bereits bekannt und in der Wurzel angelegt gewesen. Daher erscheine es der Kammer nahezu ausgeschlossen, dass eine Neubewertung zu einem höheren Ertragswert kommen würde (S. 15).

Gegen die erstinstanzliche Enstcheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 11. März 2019, Az. 3-05 O 122/17
Langhorst u.a. ./. Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG
15 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Daniel Lochner, c/o Meilicke Hoffmann & Partner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Poppe-Veritas Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Noerr LLP, RA Dr. Göz 
Auftragsgutachten: PwC
sachverständige Prüferin: Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG: OLG Bremen hebt Barabfindung auf EUR 6,09 an (+ 121,45 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hatte das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag erstinstanzlich auf EUR 4,30 je Aktie angehoben. Bereits dieser Betrag lag deutlich über dem in dem Anfechtungsverfahren vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/squeeze-out-bei-der-deutschen.html.

Auf die Beschwerden mehrerer Antragsteller hin hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen nunmehr mit Beschluss vom 29. März 2019 die Barabfindung auf EUR 6,09 festgesetzt, was gegenüber dem gezahlten Abfindungsbetrag einer Erhöhung um mehr als 121 % entspricht. Gegenüber dem von der Antragsgegnerin ursprünglich angebotenen Betrag in Höhe von lediglich EUR 1,72 ergibt sich eine Anhebung um sogar 248 %.

Den Betrag von EUR 6,09 hatte der sachverständige Prüfer Prof. Schüppen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12. April 2016 gegenüber dem LG Bremen als "realistische Wertobergrenze" bezeichnet. Zur Begründung, weshalb er in seiner ursprünglichen Planung nicht die zu einer höheren Bewertung führenden  Parameter zugrunde gelegt habe, habe er erläutert, dass dies "auf die psychologische Dynamik der Parallelprüfung" zurückzuführen sei. Die Grundlagen der höheren Bewertung seien nicht im Gegensatz zur Einschätzung des Bewertungsgutachters. Die neue Parameterkombination mit der Ermittlung einer neuen Wertgrenze habe der sachverständige Prüfer mit Abstand von der früheren Parallelprüfung und damit in jeder Hinsicht unabhängig vorgenommen (S. 16).

Wenn dem sachverständigen Prüfer eine Marktrisikoprämie von 4,5 % "geboten" erscheine und überhaupt "gewichtige Argumente" für die neuen Annahmen sprächen, erschließe es sich nicht, von diesen Erkenntnissen wieder abzurücken und einen - "sozusagen als Kompromiss zwischen einer älteren, eigentlich überholten und der neueren, in Teilen der Begründung sogar als geboten erachteten Größe" - Mittelwert zu bilden (S. 17). Ein solches Vorgehen würde dem Gebot der vollen Entschädigung nicht hinreichend gerecht.

OLG Bremen, Beschluss vom 29. März 2019, Az. 2 W 68/18
LG Bremen, Beschluss vom 7. März 2018, Az. 13 O 147/13
Zürn u.a. ./. Zech Group GmbH
111 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Jens-Uwe Nölle, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Zech Group GmbH:
Rechtsanwälte Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 50678 Köln

Auftragsgutachten: Ernst & Young GmbH, Hamburg
sachverständiger Prüfer: WP/StB/RA Prof. Dr. Matthias Schüppen, Graf Kanitz, Schüppen und Partner

Mittwoch, 3. April 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019, angebotene Barabfindung EUR 3,03
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 14. März 2019
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlung voraussichtlich am 21. August 2019
  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 (Eintragung verzögert sich aufgrund von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen)
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. April 2019
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der F24 AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 30,05 (+ 14,1 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum dem auf der ordentlichen Hauptversammlung der F24 AG (WKN: A12UK2) vom 4. August 2017 beschlossenen Squeeze-out konnte vergleichsweise beendet werden. Der vom LG München I mit Beschluss vom 2. April 2019 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung der Barabfindung von EUR 26,34 je F24-Namensaktie auf EUR 30,05 vor.

LG München I, Az. 5 HK O 14964/17
Hoppe, M. u.a. ./. A.II Holding AG

62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kai Altemann, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, A.II Holding AG: Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München (RA Dr. Alexander Thomas)

Dienstag, 2. April 2019

Spruchverfahren Verseidag AG - SdK erhebt Verfassungsbeschwerden gegen die Beschlüsse des OLG Düsseldorf

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hat gegen die Beschlüsse des OLG Düsseldorf im Zusammenhang mit zwei Spruchverfahren (Squeeze-Out und Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag) jeweils Verfassungsbeschwerde erhoben. Gerügt wird die Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, da das OLG Düsseldorf zwar die erstinstanzlichen Entscheidungen bezüglich der Höhe der Ausgleichszahlung bzw. der Barabfindung bestätigte, dennoch aber eine erhöhte Festsetzung aufgrund einer willkürlichen Bagatellgrenze jeweils ausgeschlossen hat.

Seit 2000 bestand zwischen der Verseidag AG (VSAG) und der Antragsgegnerin ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der für die außenstehenden Aktionäre eine feste Ausgleichszahlung i.H.v. umgerechnet 1,36 Euro und eine Barabfindung von 19,94 Euro je Stückaktie vorsah. Am 09.04.2002 wurde die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VSAG auf die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 23,50 Euro je Stückaktie bekanntgegeben (Squeeze-Out). Dem stimmte die Hauptversammlung der VSAG am 05.06.2002 zu.

Gegen die auf 1,36 Euro je Stückaktie festgelegte Höhe der Ausgleichszahlung und die auf 19,94 Euro festgelegte Barabfindung (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) sowie gegen die auf 23,50 Euro je Stückaktie festgelegte Barabfindung (Squeeze-Out) wandte sich unter anderem die SdK durch Einleitung zweier Spruchverfahren. Mit Beschlüssen des LG Düsseldorf wurde die angemessene Ausgleichszahlung auf 1,95 Euro und die angemessene Barabfindung auf 20,81 Euro (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) bzw. auf 24,55 Euro (Squeeze-Out) je Stückaktie festgesetzt. Gegen die Entscheidungen des LG richteten sich u.a. die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie einiger Antragsteller.

Das OLG Düsseldorf bestätigte dann zwar jeweils die erstinstanzliche Entscheidung, wonach die angemessene Barabfindung bzw. der angemessene Ausgleich erhöht wurden. Jedoch änderte es die Entscheidungen jeweils ab und vertrat, dass die festgelegte Barabfindung aufgrund der „lediglich geringen Abweichung“ und der mit einer Unternehmenswertbestimmung verbundenen hohen Unsicherheit noch als angemessen anzusehen sei.

Die SdK sieht hier vor allem eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, da den Minderheitsaktionären nicht die zur Rechtfertigung des Eingriffs in das Aktieneigentum notwendige, volle Entschädigung gewährt wird. Darüber hinaus ist die künstlich bzw. willkürlich geschaffene Bagatellgrenze bei Abweichungen der angebotenen von der gerichtlich festgestellten Unternehmensbewertung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Hiergegen richten sich die erhobenen Verfassungsbeschwerden.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK bei Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 02.04.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Schlumberger AG: Bestimmung des Berichterstatters

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der Hauptversammlung der vor allem als Sektherstellerin bekannten Schlumberger AG, Wien, am 23. Juni 2017 war der Squeeze-out der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre zugunsten des Hauptaktionärs Sastre Holding beschlossen worden. Sastre (hinter der die Paulsen Familiae Foundation steht) zahlte den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von EUR 26,- je Stammaktie und EUR 18,50 je Vorzugsaktie.

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hatten die Überprüfung der Angemessenheit der angebotene Beträge beantragt. Das Handelsgericht Wien hat die Sache nunmehr dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") vorgelegt. Dieses hat den Fall zunächst am 27. März 2019 intern beraten und Herrn Dr. Thomas Außerlechner zum Berichterstatter bestimmt. Nach einer weiteren internen Erörterung soll eine Verhandlung vor dem Gremium mit den Parteien anberaumt werden.

Die Marktteilnehmer erwarten offensichtlich eine Nachbesserung, da es mehrere Kaufangebote für Schlumberger-Nachbesserungsrechte bis zu EUR 1,50 gab:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/02/kaufangebot-des-iva-fur-bwt-und.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/kaufangebot-des-iva-fur-schlumberger.html

Gremium, Gr 1/19
HG Wien, FN 79014 y
Az. 71 Fr 16750/17
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien

ISIN: AT0000779061 | WKN: 483882 (Stämme)
ISIN: AT0000779079 | WKN: 483728 (Vorzüge)

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Gremium bestellt Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt. Wie dabei erörtert, will das Gremium den Unternehmenswert durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Mit Beschluss vom 27. März 2019 hat es Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, bestellt und ihn beauftragt, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten zu erstellen. Er soll dabei auf sämtliche Argumente der Antragsteller und der Antragsgegnerin eingehen und das von Antragstellerseite vorgelegte Gutachten von Grant Thornton vom 5. Oktober 2018 berücksichtigen.

Die Hauptaktionärin hatte einen Abfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 16,51 je BWT-Aktie angeboten. 2016 wurde noch ein deutlich über dem Abfindungsbetrag liegender Übernahmepreis von EUR 23,00 bezahlt. Insoweit wird eine Nachbesserung erwartet. Zuletzt wurden im Januar 2018 EUR 3,60 für BWT-Nachbesserungsrechte geboten:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/weiteres-konkurrierendes-kaufangebot_8.html

Zu dem Angebot von Rechtsanwalt Dr. Boyer (EUR 3,50):
https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-konkurrierendes-kaufangebot.html

Zu dem Angebot der Small & Mid Cap Investmentbank AG (EUR 3,-):
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur-bwt.html

Gremium, Gr 4/18
LG Wels, FN 96162 s
Az. 35 Fr 954/17 m
Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
77 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER HUGER Rechtsanwälte GmbH, A-1090 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

TOM TAILOR Holding SE: Fosun veröffentlicht Angebotsunterlage

Hamburg, 1. April 2019: Wie am 19. Februar 2019 im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung der TOM TAILOR Holding SE angekündigt, hat die Fosun International Limited, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (limited company) nach dem Recht der Sonderverwaltungszone Hongkong der Volksrepublik China ("Hongkong"), heute die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot für die Aktien der TOM TAILOR Holding SE veröffentlicht. Fosun International bietet den Aktionärinnen und Aktionären 2,31 Euro je TOM TAILOR-Aktie. Das Angebot enthält zudem Aussagen zu den Plänen von Fosun International, wonach die Bieterin keinerlei Veränderungen mit Blick auf die Geschäftstätigkeit, die Standorte und die Mitarbeiter der TOM TAILOR Holding SE beabsichtigt. Die Zusagen von Fosun International werden im Rahmen einer Investorenvereinbarung festgehalten.

Vorstand und Aufsichtsrat werden die Angebotsunterlage gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung sorgfältig prüfen und im Interesse des Unternehmens sowie der weiteren Aktionärinnen und Aktionäre bewerten und gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) eine begründete Stellungnahme zum Angebot abgeben. Im Februar hatte der Vorstand der TOM TAILOR Holding SE die Ankündigung eines freiwilligen Übernahmeangebots durch Fosun International grundsätzlich begrüßt, jedoch keine Bewertung der möglichen Konditionen des Angebots abgegeben.

Mit der heutigen Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnt die voraussichtlich am 6. Juni 2019 endende Annahmefrist. Das Angebot ist an keinerlei Bedingungen geknüpft, insbesondere nicht an das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle. Fosun International hat zudem erklärt, dass das Angebot nicht darauf abzielt, nach Abschluss des Angebots unmittelbar und mittelbar TOM TAILOR-Aktien in Höhe von mehr als 50 Prozent des ausgegebenen Grundkapitals und der Stimmrechte an TOM TAILOR zu halten. Insbesondere der Abschluss eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags sowie ein Squeeze out seien nicht geplant. Fosun International wolle als starker Ankeraktionär die Arbeit des Vorstands und des Aufsichtsrats der TOM TAILOR konstruktiv begleiten. Sollte die Annahmefrist nicht noch einmal verlängert werden, schließt sich nach Abschluss der Annahmefrist automatisch eine weitere Annahmefrist von zwei Wochen an, die laut Angebotsunterlage zum 13. Juni 2019 beginnen und bis zum 26. Juni 2019 andauern soll.

Über die TOM TAILOR GROUP

Die TOM TAILOR GROUP fokussiert sich als international tätiges, vertikal ausgerichtetes Modeunternehmen auf sogenannte Casual Wear und bietet diese im mittleren Preissegment an. Ein umfangreiches Angebot an modischen Accessoires erweitert das Produktportfolio. Das Unternehmen deckt damit die unterschiedlichen Kernsegmente des Modemarkts ab. Die Marke TOM TAILOR wird durch die Segmente Retail und Wholesale vertrieben, also sowohl durch eigene Monolabel-Geschäfte als auch durch Handelspartner. Hierzu zählen 457 TOM TAILOR Filialen sowie 187 Franchise-Geschäfte, 2.524 Shop-in-Shops und 6.892 Multi-Label-Verkaufsstellen. Damit ist die Marke in über 35 Ländern präsent. Die am 20. März 2019 an die Victory & Dreams International Holding B.V. verkaufte Tochtermarke BONITA verfügt über 754 eigene Retail-Geschäfte sowie über 85 Shop-in-Shop Flächen. Der Vollzug des Verkaufs steht noch unter Vorbehalten, insbesondere der kartellrechtlichen Genehmigung. Die Kollektionen beider Marken können darüber hinaus über die jeweiligen eigenen Online-Shops bezogen werden.  

Informationen auch unter www.tom-tailor-group.com

Quelle: TOM TAILOR Holding SE

OLG München: Sachverständigengutachten im Spruchverfahren nur bei weiterem Aufklärungsbedarf

OLG München, Beschluss vom 20. März 2019, Az. 31 Wx 185/17 (Realtime Technology Aktiengesellschaft)

Leitsätze:

1. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss in Spruchverfahren nur eingeholt werden, wenn trotz ergänzender Stellungnahmen bzw. mündlicher Anhörungen des sachverständigen Prüfers weiterer Aufklärungsbedarf besteht und eine weitere Klärung angesichts der Umstände zu erwarten ist.

2. Weiterer Aufklärungsbedarf ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die Ausführungen des vom Hauptaktionär beauftragten Bewerters in einzelnen Punkten (hier in Bezug auf den Betafaktor) von denen des sachverständigen Prüfers abweichen. Letzterer ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption gerade nicht mit einem Parteigutachter zu vergleichen.

Spruchverfahren zur KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft: Gericht will Stellungnahme der sachverständigen Prüferin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 22. März 2019 eine Stellungnahme der sachverständigen Prüferin Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu den Einwendungen der Antragsteller angefordert. Das Gericht will damit eine taugliche Schätzgrundlage für die angemessene Höhe der Barabfindung schaffen. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 50.000,- einzuzahlen.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 27/17 AktE
Zürn u.a.. ./. KD River Invest AG
64 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Möller, c/o WTG Wirtschaftstreuhand Dr. Grüber GmbH, 72103 Wuppertal

Montag, 1. April 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Gremium bestellt Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt. Wie dabei erörtert, will das Gremium den Unternehmenswert durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Mit Beschluss vom 27. März 2019 hat es Herrn Prof. Dr. Thomas Keppert bestellt und ihn beauftragt, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten zu erstellen.

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren gab es zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html. Zuletzt bot die Valora Effekten Handel AG EUR 1,10 je conwert-Nachbesserungsrecht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/01/ubernahmeangebot-fur-conwert.html.

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1090 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Kaufangebot für Nachbesserungsrechte zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rück AG zu EUR 7,50

Aus dem Kaufangebot:

Die Intellivest GmbH bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der Kölnische Rück AG, die durch die Übertragung der Aktien und Abfindung („Squeeze out“) in Höhe von 165,57 Euro je Aktie Nachbesserungsrechte besitzen, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte käuflich zu erwerben.

Dabei wird die Intellivest GmbH jedem ehemaligen Aktionär 7,50 Euro für jedes Nachbesserungsrecht zahlen, das an sie abgetreten wird.  (...)