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Freitag, 28. März 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) geht erneut in die Verlängerung

 von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hatte das Landgericht Frankfurt am Main im ersten Durchgang mit Beschluss vom 13. August 2020 die Barabfindung zunächst deutlich auf EUR 77,79 angehoben (+ 12,1 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_17.html

Das OLG Frankfurt am Main, dem die Sache aufgrund von Beschwerden mehrerer Antragsteller vorgelegt wurde, verwies das Verfahren jedoch an das Landgericht zurück. Nach Auffassung des OLG stellte der vom Landgericht herangezogene Börsenkurs keine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts dar. Dieser könne nicht ohne weitere Ermittlungen anhand des Börsenwerts geschätzt werden. 
 
Das LG Frankfurt am Main hielt nach der Zurückverweisung den Aktienkurs in seinem Beschluss von 21. Februar 2025 für nicht mehr relevant. Begründet wird dies mit dem relativ hohen Bid-Ask-Spread (S. 17 f) und den erheblichen Kurssprüngen (S. 18 f). Das Landgericht schätzte den Unternehmenswert stattdessen anhand der vom Sachverständigen vorgenommenen Bewertung nach dem Net Asset Value (S. 20). Der Net Asset Value (NAV) sei eine geeignete Bewertungsmethode, da die gesamte Gruppe im Wesentliche ihre eigenen Immobilien verwaltete und betrieb. Synergien beim Personal seien angesichts von nur vier Mitarbeitern vernachlässigbar (S. 22). Unter Zugrundelegung der NAV-Methode folgte das Gericht dem Sachverständigengutachten und schätzte die angemessene Barabfindung auf (maximal) EUR 69,69. Dieser vom Gericht anhand des NAV geschätzte Unternehmenswert liege nur geringfügig über der festgelegten Abfindung von EUR 69,39 (S. 31). Jedenfalls bei einer Abweichung von 1 - 2 % greife regelmäßig eine "Bagatellgrenze" (S. 32).

Mehrere Antragsteller haben gegen diese im zweiten Durchgang ergangene erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt bzw. dies angekündigt. Das Verfahren geht damit wieder vor dem OLG Frankfurt am Main weiter.
 
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Februar 2025, Az. 3-05 O 79/19
OLG Frankfurt am Main,  Beschluss vom 15. Juni 2022, Az. 21 W 135/20
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13. August 2020, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
GSK Stockmann, 80539 München (zuvor: RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München)

Donnerstag, 27. März 2025

Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank schließt Aktienrückkauf über 400 Mio. Euro erfolgreich ab

Corporate News  27.03.2025 / 12:11 CET/CEST

- In Summe 18.335.008 eigene Aktien zurückgekauft (1,5 % des Grundkapitals)

- Kapitalrückgabe von insgesamt 1,73 Mrd. Euro für Geschäftsjahr 2024 – bestehend aus Aktienrückkäufen über insgesamt rund 1 Mrd. Euro und Dividendenzahlung in Höhe von voraussichtlich 733 Mio. Euro

- Vorstandsvorsitzende Bettina Orlopp: „Mit dem Aktienrückkauf über rund 400 Mio. Euro haben wir einen weiteren wichtigen Teil unserer Kapitalrückgabe für das Geschäftsjahr 2024 abgeschlossen.“

Die Commerzbank AG hat ihren Aktienrückkauf am Mittwoch, den 26. März 2025, erfolgreich abgeschlossen. Mit dem Rückkauf hatte die Bank am 14. Februar 2025 begonnen. Seitdem kaufte die Commerzbank insgesamt 18.335.008 eigene Aktien im Volumen von rund 400 Mio. Euro zu einem Durchschnittspreis von rund 21,81 Euro je Aktie zurück. Das entspricht einem Anteil von 1,5 % am Grundkapital der Bank. Zusammen mit dem zwischen November 2024 und Januar 2025 durchgeführten Aktienrückkauf über 600 Mio. Euro erwarb die Bank im Rahmen der Kapitalrückgabe für das Jahr 2024 eigene Aktien im Volumen von insgesamt rund 1 Mrd. Euro.

„Mit dem Aktienrückkauf über rund 400 Mio. Euro haben wir einen weiteren wichtigen Teil unserer Kapitalrückgabe für das Geschäftsjahr 2024 abgeschlossen. Insgesamt werden wir rund 1,73 Mrd. Euro und damit 71 % unseres Nettoergebnisses abzüglich der AT-1-Kuponzahlungen an unsere Aktionärinnen und Aktionäre zurückgeben. Für die Jahre 2022 bis 2024 beläuft sich die Kapitalrückgabe auf 3,1 Mrd. Euro. Das ist mehr als wir ursprünglich versprochen hatten“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Commerzbank Bettina Orlopp.

Die Kapitalrückgabe für das Geschäftsjahr 2024 soll neben den Aktienrückkäufen eine Dividende in Höhe von 65 Cent je Aktie (2023: 35 Cent je Aktie) umfassen. Diese werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 15. Mai 2025 vorschlagen. In Summe ergibt sich daraus eine Dividendenzahlung in Höhe von voraussichtlich rund 733 Mio. Euro für das Geschäftsjahr 2024.

Finanzvorstand Carsten Schmitt sagte: „Unser Ziel für die kommenden Jahre ist klar: Wir wollen unsere Profitabilität nachhaltig steigern und basierend darauf die Kapitalrückgabe an unsere Aktionärinnen und Aktionäre kontinuierlich erhöhen. Dies umfasst neben Aktienrückkäufen auch eine stetig steigende Dividende. Für das Geschäftsjahr 2025 streben wir eine Ausschüttungsquote von 100 % des Nettoergebnisses vor Restrukturierungskosten und abzüglich der AT-1-Kuponzahlungen an.“

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der HolidayCheck Group AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Burda Digital SE mit der HolidayCheck Group AG, München, als beherrschter Gesellschaft hatte das LG München I mit Beschluss vom 28. Februar 2025 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung und eines höheren Ausgleichs zurückgewiesen.

Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden einlegen. Das Verfahren geht damit vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht als Beschwerdegericht weiter.

LG München I, Beschluss vom 28. Februar 2025, Az. 5 HK O 8475/23
Weber, M. u.a. ./. Burda Digital SE
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Burda Digital SE:
Rechtsanwälte Gibson, Dunn & Crutcher LLP, München

Mittwoch, 26. März 2025

ZEAL Network SE: ZEAL setzt im Jubiläumsjahr 2024 neue Rekorde bei Neukunden, Umsatz und EBITDA

Corporate News

- Eine-Million-Marke bei jährlichen Neukunden erstmals geknackt

- Konzernumsatz wächst um 62 % auf € 188,2 Millionen

- EBITDA mit € 61,9 Millionen fast verdoppelt

- Erwartungen an neue Soziallotterie Traumhausverlosung übertroffen

- Erfolgreicher Abschluss des Squeeze-outs bei LOTTO24

Hamburg, 26. März 2025. ZEAL Network SE, der führende deutsche Online-Anbieter von Lotterieprodukten, hat heute seinen Geschäftsbericht 2024 veröffentlicht und darin bei mehreren zentralen Kennzahlen Rekordwerte verzeichnet. Der Konzernumsatz stieg um 62 % auf € 188,2 Millionen (2023: € 116,1 Millionen). Das EBITDA lag mit € 61,9 Millionen fast doppelt so hoch wie im Vorjahr (2023: € 32,9 Millionen).

„Wir haben in unserem Jubiläumsjahr 2024 bei Neukunden, Umsatz und EBITDA ein Rekord-Triple unserer Geschäftsentwicklung erreicht. Neben dem größten Wachstum in unserem Kerngeschäft seit der Unternehmensgründung haben wir uns mit dem Start der Traumhausverlosung als Pionier am deutschen Markt etabliert“, kommentiert Helmut Becker, CEO der ZEAL Network SE. „Unsere Tochtergesellschaft LOTTO24 AG hat zum dritten Mal in Folge mehr Spitzengewinner hervorgebracht als jeder andere Anbieter in Deutschland. Unser Erfolg ist zudem eine gute Nachricht für das Gemeinwohl – denn ZEAL hat mit € 382 Millionen 2024 die höchste Summe in der Unternehmensgeschichte für soziale sowie gesellschaftliche Projekte erwirtschaftet.“

„Dank zielgerichteter Marketingmaßnahmen und sehr erfolgreicher Neukundenakquise in einem außergewöhnlichen Jackpot-Jahr haben wir erstmals bei Neukunden die Eine-Million-Marke und beim Transaktionsvolumen aus Lotterien die Eine-Milliarden-Marke überschritten. Wir sind stolz, dass wir den höchsten Umsatz in unserer Unternehmensgeschichte erzielt haben. Gleichzeitig konnten wir mit einem Rekord-EBITDA die enorme Profitabilität und Skalierbarkeit unseres Geschäftsmodells unter Beweis stellen“, sagt Sebastian Bielski, CFO der ZEAL Network SE.

Umsatz im deutschen Lotteriegeschäft wächst um 59 %

Die hervorragende Umsatzentwicklung von ZEAL beruht zu einem Großteil auf einem starken Umsatzwachstum bei Lotterien. Aufgrund einer sehr positiven Jackpotlage und erfolgreichen Marketingmaßnahmen stieg die durchschnittliche Anzahl aktiver Kunden (1.436 Tausend) um 25 % an. Gleichzeitig erreichte das Transaktionsvolumen aus Lotterien mit € 1.080,4 Millionen erstmals einen Wert über einer Milliarde Euro (2023: € 843,3 Millionen). Die Bruttomarge wuchs aufgrund einer Preiserhöhung der Scheingebühren im Juni 2024 und eines veränderten Produktmixes um 3,1 Prozentpunkte auf 15,6 % an. Die parallele Steigerung von Transaktionsvolumen und Bruttomarge führte zu einem deutlichen Umsatzwachstum im Lotteriegeschäft von 59 % auf € 168,3 Millionen (2023: € 105,7 Millionen). ZEAL konnte zudem seinen Online-Marktanteil um 2,4 Prozentpunkte von 41,4 % auf 43,8 % verbessern.

Ergebnis durch Marketingeffizienz und Skalierungseffekte fast verdoppelt

ZEAL hat 2024 mit 1.259 Tausend Neukunden einen Rekordwert erreicht, der mehr als doppelt so hoch wie im Vorjahr lag (2023: 597 Tausend). Die erfolgreiche Neukundenakquise führte dank effizienterer Marketingmaßnahmen im Vergleich zum Vorjahr zu einem Rückgang der Akquisitionskosten je registriertem Neukunden (Cost per Lead, CPL) um 23 % auf € 35,16 (2023: € 45,52).

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen stiegen um 58 % auf € 98,0 Millionen (2023: € 62,0 Millionen). Dies lag zum größten Teil an den strategischen Marketingaufwendungen, die um 58 %, aber deutlich unterproportional zum mehr als verdoppelten Neukundenwachstum, auf € 56,9 Millionen (2023: € 36,0 Millionen) stiegen. Das Wachstum und die Diversifizierung des Geschäfts führten zu einer Erhöhung der direkten Kosten des Geschäftsbetriebs um 54 % auf € 18,5 Millionen (2023: € 12,0 Millionen). Die gestiegenen indirekten Kosten des Geschäftsbetriebs auf € 22,6 Millionen (2023: € 14,0 Millionen) gingen insbesondere auf externe Beratungsleistungen und eine Rückstellung in Höhe von € 2,2 Millionen im Zusammenhang mit dem Squeeze-out der LOTTO24 AG zurück.

Trotz der höheren Kosten konnte ZEAL das EBITDA durch Effizienzsteigerungen und Skalierungseffekte des Geschäftsmodells im Verhältnis zum starken Umsatzwachstum überproportional um 88 % auf € 61,9 Millionen erhöhen (2023: € 32,9 Millionen). Das EBIT konnte mit € 53,7 Millionen im Vergleich zum Vorjahreswert (2023: € 23,6 Millionen) sogar mehr als verdoppelt werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 die Zahlung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2024 von € 2,40 pro Aktie (2023: € 1,10) bestehend aus einer Basisdividende von € 1,30 und einer Sonderdividende von € 1,10 vorschlagen. Das bedeutet eine Ausschüttung an die Aktionäre von insgesamt rund € 50,6 Millionen (2023: € 23,8 Millionen).

Traumhausverlosung weiteres Highlight des Geschäftsjahres

ZEAL hat 2024 mit der Traumhausverlosung die erste Soziallotterie in Deutschland gestartet, bei der eine bezugsfertige Bestandsimmobilie verlost wird. Die erste Kampagne mit einem Traumhaus an der Ostsee hat alle Erwartungen an diese Produktinnovation übertroffen und im Zeitraum zwischen August und Oktober zu rund 14 Millionen verkauften Losen geführt. ZEAL konnte allein mit der ersten Hausverlosung rund € 1,8 Millionen für gemeinnützige Zwecke erwirtschaften, davon mehr als € 1,2 Millionen für den Haupt-Charity-Partner DKMS.

Squeeze-out der LOTTO24 AG abgeschlossen

ZEAL hat 2024 mit dem Erwerb der verbleibenden Aktien der LOTTO24 AG einen wichtigen Meilenstein für die Optimierung der Konzernstruktur erreicht. Der Squeeze-Out wurde am 8. Oktober 2024 und der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zwischen der ZEAL Network SE und der LOTTO24 AG wurde am 21. November 2024 in das Handelsregister eingetragen.

Ausblick 2025

Für das Geschäftsjahr 2025 plant ZEAL, seine Marktführerschaft in Deutschland als Online-Anbieter von Lotterieprodukten weiter auszubauen sowie das Games-Angebot und die Traumhausverlosung weiter zu skalieren. Das Unternehmen rechnet in Abhängigkeit von den Rahmenbedingungen bei einer durchschnittlichen Jackpot-Entwicklung damit, dass die Umsatzerlöse im Geschäftsjahr 2025 in einer Bandbreite von € 195 Millionen bis € 205 Millionen und das EBITDA in einer Bandbreite von € 55 Millionen bis € 60 Millionen liegen werden.

Über ZEAL

ZEAL Network ist eine E-Commerce-Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg und der Marktführer für Online-Lotterien in Deutschland. 1999 gegründet, haben wir das Lottospiel ins Internet gebracht. Heute hat die Unternehmensgruppe rund eine Million aktive Kund:innen und mehr als 200 Mitarbeiter:innen an drei Standorten. ZEAL ermöglicht über die Marken LOTTO24 und Tipp24 die Teilnahme an staatlich lizensierten Lotterien und bietet zusätzlich auch eigene Lotterieprodukte an. Zu ZEAL gehören zudem die Marken ZEAL Instant Games, ZEAL Ventures und ZEAL Iberia. Im Jahr 2024 feierte die ZEAL-Gruppe ihr 25-jähriges Bestehen. Seit unserer Gründung stehen wir für Wachstum, Innovation und Erfolg.

Außerordentliche Hauptversammlung der Vectron Systems AG am 25. April 2025 soll dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zustimmen

Die anstehende außerordentliche Hauptversammlung der Vectron Systems AG soll dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Vectron Systems AG und der zur Shift4-Unternehmensgruppe gehörenden Arrow HoldCo GmbH als herrschender Gesellschaft zustimmen. Den außenstehenden Aktionären wird dafür in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Abfindung in Höhe von EUR 10,93 je Vectron-Aktie angeboten. Alternativ erhalten die Minderheitsaktionäre, die in der Gesellschaft verbleiben wollen, eine jährliche feste Ausgleichszahlung (umgangssprachlich auch "Garantiedividende") in Höhe von EUR 0,47 brutto bzw. EUR 0,40 netto (nach Abzug aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) pro Aktie für jedes volle Geschäftsjahr.

Das Auftragsgutachten wurde von der Wirtschaftsprüfergesellschaft RSM Ebner Stolz erstellt. Der Prüfungsbericht wurde von dem gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, der A&M GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, erstattet. Der gemeinsame Bericht, das Auftragsgutachten und der Prüfungsbericht sind auf der Webseite der Vectron abrufbar: 

https://group.vectron-systems.com/de/unternehmen/investor-relations/unternehmenskalender-berichte/detail-kalender/n/ausserordentliche-hauptversammlung/

Bundesverfassungsgericht: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung eines Restrukturierungsplans (VARTA AG)

Pressemitteilung  Nr. 22/2025

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Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde mehrerer Aktionäre nicht zur Entscheidung angenommen. Diese wenden sich gegen zwei gerichtliche Beschlüsse in Zusammenhang mit einem Restrukturierungsverfahren der börsennotierten VARTA Aktiengesellschaft auf Grundlage des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG).

Das Amtsgericht hat den vorgelegten Restrukturierungsplan, durch den die Beschwerdeführer im Ergebnis entschädigungslos aus der Aktiengesellschaft ausscheiden, gerichtlich bestätigt. Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden hat das Landgericht als unzulässig verworfen.

Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Beschlüsse sie in ihren Grundrechten verletzen. Der mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme gegenstandslos.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Aktionäre der börsennotierten VARTA Aktiengesellschaft. Diese legte dem Amtsgericht einen Restrukturierungsplan vor, der eine Kapitalherabsetzung auf Null und für die Beschwerdeführer sowie die weiteren Streubesitzaktionäre darüber hinaus einen Bezugsrechtsausschluss vorsieht, sodass sie durch den Restrukturierungsplan im Ergebnis entschädigungslos aus der Aktiengesellschaft ausscheiden. An der im Plan anschließend vorgesehenen Kapitalerhöhung nehmen im Ergebnis nur der Mehrheitsaktionär, der bisher 50,1 % des Grundkapitals hält, und ein Investor teil.

Das Amtsgericht bestätigte den vorgelegten Restrukturierungsplan und wies die Anträge auf Versagung der Planbestätigung zurück.

Die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerden verwarf das Landgericht als unzulässig. Es führte zur Begründung aus, eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans sei nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft mache, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt werde als er ohne den Plan stünde und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden könne. Der Beschwerdeführer müsse im Rahmen der Glaubhaftmachung realistische, für ihn günstigere Alternativszenarien zu dem Restrukturierungsplan konkret darstellen und sich mindestens mit der im Restrukturierungsplan enthaltenen Vergleichsberechnung auseinandersetzen.

Die Beschwerdeführer wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen diese beiden Beschlüsse und rügen unter anderem eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes, insbesondere nicht gegen die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG. Auf diese hat das Landgericht entscheidend abgestellt und hat die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung der Streubesitzaktionäre durch den Restrukturierungsplan verneint. Es ist dabei auch auf Alternativszenarien zum Restrukturierungsplan eingegangen und hat diese ausführlich gewürdigt. So werde unter anderem nicht näher ausgeführt, welche Aktionäre konkret zu Kapitalerhöhungen welchen Umfangs bereit wären und dass sich damit allein der erhebliche Kapitalbedarf der Aktiengesellschaft decken ließe. Auch fehle es am Vortrag konkreter Umstände, aufgrund derer von einer Bereitschaft der beiden Investoren zur Erbringung substantieller Beiträge bei fortbestehenden Bezugsrechten der Streubesitzaktionäre auszugehen wäre.

Die Verfassungsbeschwerde setzt sich nicht mit den Ausführungen des Landgerichts auseinander. Die erhobenen Rügen besitzen inhaltlich keinen ausreichenden Bezug zum angegriffenen Beschluss des Landgerichts. Die Verfassungsbeschwerde geht speziell in ihrer Rüge der Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht näher auf den Beschluss ein, sondern behandelt losgelöst davon illegitime Ziele, fehlende Erforderlichkeit und fehlende Angemessenheit des Restrukturierungsplans.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Planbestätigungsverfahren als Ausgangsverfahren liegt noch eine weitere Verfassungsbeschwerde vor, über deren Annahme noch nicht entschieden ist.

MOBOTIX AG: Konica Minolta verkauft Mehrheitsbeteiligung an der MOBOTIX AG im Rahmen des strategischen Wechsels an die CERTINA Gruppe / Thomas Lausten verlässt MOBOTIX nach einer Übergangszeit im Juni

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Konica Minolta hat den Verkauf seiner 65%igen Beteiligung an der MOBOTIX AG sowie aller damit verbundenen Gesellschafterdarlehen an die CERTINA Software Investments AG, eine 100%ige Tochtergesellschaft des in München ansässigen Family Equity Investors CERTINA, bekannt gegeben. Die CERTINA Software Division der CERTINA Gruppe ist auf den Auf- und Ausbau von technologiegetriebenen Unternehmen weltweit spezialisiert.

Als Teil der Vereinbarung hat sich CERTINA verpflichtet, Investitionsdarlehen in Höhe von 53,2 Millionen Euro bis März 2026 zu gewähren. Der Kaufpreis wurde nicht bekannt gegeben, auch nicht gegenüber dem Unternehmen. Der Abschluss der Transaktion wird für Mai 2025 erwartet und steht unter dem Vorbehalt der üblichen kartellrechtlichen Genehmigungen.

Die Veräußerung ist Teil des mittelfristigen Plans von KONICA MINOLTA, nicht fokussierte Geschäftsbereiche zu veräußern und sich weltweit auf Kerngeschäftsfelder zu konzentrieren, wie in der jüngsten Erklärung des Unternehmens dargelegt wurde. KONICA MINOLTA’s Geschäftsbereich Imaging-IoT Solutions wird weiterhin hochwertige Videolösungen mit Schwerpunkt auf Sicherheit und Schutz anbieten.

Wechsel in der Führung und Änderungen in der Verwaltung

Es wird erwartet, dass alle derzeitigen Mitglieder des Aufsichtsrates der MOBOTIX AG im Zuge des Vollzugs der Transaktion ausscheiden werden. CERTINA beabsichtigt, im Aufsichtsrat der MOBOTIX AG angemessen vertreten zu sein.

Zu den Neuerungen im Vorstand der MOBOTIX AG gehören außerdem:

Klaus Kiener (CFO) und Christian Cabirol (CTO) haben ihre Verträge bis März 2027 verlängert und sichern damit die Kontinuität in der finanziellen und technischen Führung.

Thomas Lausten (CEO) wird MOBOTIX im gegenseitigen Einvernehmen zum Ende seines laufenden Vertrages im Juni 2025 verlassen und eng mit dem neuen Führungsteam zusammenarbeiten, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten.

Dienstag, 25. März 2025

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Verhandlungstermin am 26. März 2025 aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Düsseldorf hat den auf Mittwoch, den 26. März 2025, bestimmten Verhandlungstermin aufgehoben. Bei diesem Termin sollte die sachverständigen Prüferin, die Forvis Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (zuvor: Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft) zu Einwendungen mehrerer Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters angehört werden. Ein neuer Termin zur Anhörung wird voraussichtlich für Mai oder Juni 2025 bestimmt werden.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 2/21 AktE
Freiherr von Rheinbaben u.a. ./. HSBC Germany Holdings GmbH
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf  
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Montag, 24. März 2025

Vectron Systems AG: Einigung zwischen Vectron und der Shift4 Gruppe über Abfindungs- und Ausgleichszahlung im Rahmen des am 26. September 2024 angekündigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Münster, 24. März 2025. Nach Abschluss der Arbeiten des gemeinsam beauftragten Bewertungsgutachters haben sich die Vectron Systems AG ("Vectron") und die Shift4-Unternehmensgruppe („Shift4“) heute über die Höhe von Abfindung und fester Ausgleichszahlung im Rahmen des am 26. September 2024 angekündigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen Vectron als abhängiger Gesellschaft und ihrer Mehrheitsaktionärin geeinigt.

Der Aufsichtsrat der Vectron Systems AG hat heute zugestimmt, den außenstehenden Aktionären in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Abfindung in Höhe von EUR 10,93 je Vectron-Aktie anzubieten. Des Weiteren haben sich die Vectron und Shift4 mit Zustimmung des Aufsichtsrats geeinigt, dass an die außenstehenden Vectron-Aktionäre eine jährliche feste Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto (bzw. EUR 0,40 netto nach Abzug aktueller Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag) pro Aktie für jedes volle Geschäftsjahr gezahlt werden wird.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Vectron-Hauptversammlungen, die für den 25. April 2025 einberufen wird, sowie der Eintragung in das Handelsregister der Vectron. Die Einberufung wird heute veröffentlicht werden. Die Gesellschafterversammlung der Hauptaktionärin hat bereits zugestimmt.

Scherzer & Co. AG: Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung eigener Aktien

Corporate News

Scherzer & Co. AG setzt durch Einziehung eigener Aktien aus Aktienrückkäufen Grundkapital um 2.744.372,00 Euro herab. Neues Grundkapital beträgt 27.195.628,00 Euro.

Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Scherzer & Co. AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“) vom 27. Mai 2021, ist der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt worden, eigene Aktien der Gesellschaft von bis zu 10 Prozent des Grundkapitals zu erwerben und einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.

Auf Grundlage dieser Ermächtigung hat der Vorstand der Scherzer & Co. AG am 16. Oktober 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, im Zeitraum vom 16. Oktober 2023 bis längstens zum 29. März 2024 bis zu 500.000 Aktien im Gegenwert von bis zu EUR 1 Mio. zu erwerben. Der Erwerb erfolgte über die Börse.

Am 12. März 2024 hat der Vorstand der Scherzer & Co. AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Verlängerung des Aktienrückkauf über die Börse bis längstens zum 30. Dezember 2024 und die Erhöhung des Volumens auf bis zu 1.000.000 Aktien im Gegenwert von bis zu EUR 2 Mio. beschlossen. Im Rahmen des börslichen Aktienrückkaufs wurden bis zum 24. Mai 2024 insgesamt 244.392 eigene Aktien erworben.

Am 24. Mai 2024 hat der Vorstand der Scherzer & Co. AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bis zu 2.500.000 Aktien der Gesellschaft (dies entspricht bis zu ca. 8,35% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots zu einem Angebotspreis von EUR 2,25 je Stückaktie zurückzukaufen. Im Rahmen dieses Aktienrückkaufangebotes wurden 2.499.980 eigene Aktien erworben, so dass die Gesellschaft aktuell 2.744.372 eigene Aktien hält.

Unter Ausnutzung der vorstehend wiedergegebenen Ermächtigung zur Einziehung eigener nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen Aktien hat der Vorstand beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von 29.940.000,00 Euro um 2.744.372,00 Euro auf 27.195.628,00 Euro durch Einziehung von 2.744.372 voll eingezahlten Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von 1,00 Euro je Aktie herabzusetzen. Der Aufsichtsrat der Scherzer & Co. AG wird der Einziehung der eigenen Aktien und der Kapitalherabsetzung zustimmen und im Zuge dessen auch die als Folge der Kapitalherabsetzung erforderliche Anpassung der Satzung beschließen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nach Wirksamwerden der Einziehung 27.195.628,00 Euro und ist in 27.195.628 auf den Inhaber lautende Stammaktien eingeteilt.

Köln, den 24.03.2025

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft: Beweisbeschluss des LG Berlin II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft hat das LG Berlin II die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, nachdem die Angemessenheitsprüferin WollnyWP wegen Krankheit und kürzlichen Todes des Geschäftsführers, Herrn WP Christoph Wollny, nicht mehr angehört werden konnte. Das Gericht erklärte, dass es die Anhörung ehemaliger Mitarbeiter der Barabfindungsprüferin für nicht sachgerecht halte.

Mit Beschluss vom 4. März 2025 hat die Kammer Herrn WP Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORA AG zum Gutachter bestimmt. Sein Gutachten soll sich insbesondere zu den nachfolgend aufgeführten Bewertungsfragen verhalten:

"1. Bewertungsmethode

Ist mit der Auffassung einer Mehrzahl von Antragstellern davon auszugehen, dass bei bestandhaltenden Immobiliengesellschaften wie der Westgrund eine Bewertung nach NAV/NRV einer Ertragswertermittlung nach IDW S1 vorzuziehen ist? Wo liegen im Einzelnen die Faktoren für das Auseinanderfallen des von der Bewertungsgutachterin ermittelten Ertragswerts und dem von der Gesellschaft verlautbarten NAV?

2. Planung

Ist die Planung im Hinblick auf den Umstand, dass sie möglicherweise anlassbezogen erstellt wurde, insgesamt als plausibel anzusehen? 

a) Zunächst stellt sich die Frage, vor welchem Hintergrund seitens der Gesellschaft beziehungsweise der Antragsgegnerin Für die Jahre 2020 ff., unterschiedliche Planungen existiert haben.

b) Sind die Barabfindungsprüferin angestellten Analysen zu der voraussichtlichen Entwicklung von Bevölkerung und Wohnflächennachfrage in den Gebieten, in denen die Gesellschaft im Juni 2021 Wohnungsbestände vermietet hat, zutreffend ? Diese fallen uneinheitlich aus, sehen im Ergebnis eine weiterhin steigende Nachfrage aber nur für die Wohnungsmärkte in Berlin und Wolfsburg. Bei der Beurteilung dieser Prognosedaten ist zwar zu berücksichtigen, dass die seither eingetretene tatsächliche Entwicklung nur in die Betrachtung mit einbezogen werden kann, wenn und soweit sie sich im Juni 2021 bereits abgezeichnet hat. Allerdings ist auffällig, dass für Leipzig trotz deutlich ansteigender Bevölkerung von einem Nachfragerückgang ausgegangen wird. Ob die dem zugrundeliegende Prämisse, dass der Trend zu mehr Eigentum gehe, angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der 2021 bereits absehbaren Preisentwicklung im Bereich der Kaufimmobilien, trägt, hält die Kammer für fraglich.

Die Prognosen für Berlin, den größten Standort der Gesellschaft, erscheinen mit einer einheitlichen Rate der Mietsteigerungen von nur 1,25 % sowohl im Bestand als auch bei Neuvermietungen (vgl. Prüfgutachten Tz. 371) eher verhalten und bedürften nach Auffassung der Kammer einer näheren Betrachtung. Unter Ausblendung des Mietendeckels dürfte die Annahme eines stärkeren Mietenrückgangs auch per Juni 2021 relativ fernliegend gewesen sein (vgl. Anmerkung in Rz. 109 des Prüfgutachtens).

3. Betafaktor

Die Kammer stimmt mit der von Bewerterin und Prüferin vorgenommenen Analyse überein, dass der originäre Betafaktor der Westgrund keinen geeigneten Schätzer für das zukünftige Risiko der Gesellschaft darstellt. Zwar war die Aktie börsennotiert, allerdings sorgte die frühe Ankündigung der Antragsgegnerin, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre durchführen zu wollen, für eine Abkoppelung der Aktie von der allgemeinen Börsenentwicklung, sodass der Kurs nach dem 29. Dezember 2016 von der Erwartung der Durchführung der angekündigten Strukturmaßnahme und der nachfolgenden Abfindung geprägt war. Darüber hinaus war auch der Free Float und damit das Handelsvolumen nach der Übernahme der Anteilsmehrheit durch die Antragsgegnerin im Jahr 2015 nur gering.

Lassen sich gegenüber den vorhandenen Gutachten noch weitere Unternehmen als mögliche Peers der Westgrund identifizieren?

Falls dies nicht so ist, hält der Sachverständige den in Ansatz gebrachten Betafaktor für plausibel? Fraglich ist aus Sicht der Kammer insbesondere, ob bei der infolge der Corona-Pandemie naheliegenden Betrachtung eines 5-Jahresintervalls wegen des relativ niedrigen Betafaktors der Antragsgegnerin als Muttergesellschaft der Westgrund tendenziell nicht eher auf den Mittelwert des CDAX bei monatlichen Renditen von 0,27 zurückgegriffen werden sollte."

Der Squeeze-out bei WESTGRUND war bereits Ende 2016 angekündigt worden. Der dann (nach Jahren der Diskussion zwischen den Wirtschaftsprüfern) auf der Hauptversammlung am 9. Juni 2021 gefasste Übertragungsbeschluss wurde nach Verzögerung durch eine Anfechtungsklage schließlich am 3. November 2021 im Handelsregister eingetragen.

LG Berlin II, Az. 102 O 155/21
SCI AG u.a. ./. ADLER Real Estate Aktiengesellschaft
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Freitag, 21. März 2025

Bekanntmachung von Beteiligungen an der VARTA Aktiengesellschaft

VARTA Aktiengesellschaft
Ellwangen (Jagst)

HRB 728059

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

1. Dr. Dr. Michael Tojner, geschäftsansässig in Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, 5 AktG mitgeteilt, dass ihm nicht mehr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der VARTA Aktiengesellschaft gehört. Er hat weiter gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

2. Die Montana Tech Components AG mit Sitz in Reinach AG, Schweiz, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, 5 AktG mitgeteilt, dass ihr nicht mehr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

3. Die VGG Beteiligungen SE mit Sitz in Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 1, 5 AktG mitgeteilt, dass ihr nicht mehr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

4. Die VRT Beteiligungs GmbH mit Sitz in Ellwangen (Jagst) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

5. Die Global Equity Partners Beteiligungs-Management Deutschland GmbH mit Sitz in Ellwangen (Jagst) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

6. Die „Erzengel“ Michael Beteiligungsverwaltungs GmbH mit Sitz in Wien, Österreich, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

7. Die Porsche Investments Management S.A. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

8. Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

9. Die VOLKSWAGEN AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Wolfsburg hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

10. Die Porsche Automobil Holding SE mit Sitz in Stuttgart hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

11. Die Porsche Holding Stuttgart GmbH mit Sitz in Stuttgart hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

12. Die V Herakles I GmbH mit Sitz in Ellwangen (Jagst) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört.

13. Die V Herakles II GmbH mit Sitz in Ellwangen (Jagst) hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der VARTA Aktiengesellschaft gehört. 
 
Ellwangen (Jagst) im März 2025

VARTA Aktiengesellschaft
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 19. März 2025

ProSiebenSat.1 Media SE: ProSiebenSat.1 verkauft Verivox an Moltiply

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Unterföhring, 21. März 2025. ProSiebenSat.1 hat heute eine bindende Vereinbarung mit einem Tochterunternehmen der Moltiply Group S.p.A. über den Verkauf von Verivox unterzeichnet, der voraussichtlich noch heute vollzogen (Closing) wird.

Dem Verkauf liegt ein Eigenkapitalwert (equity value) von Verivox von 232 Mio Euro zu Grunde. Zusätzlich beinhaltet die Vereinbarung eine Earn-out-Komponente von bis zu weiteren 60 Mio Euro (davon entfallen bis zu 43 Mio Euro auf ProSiebenSat.1), die an definierte Ertragsziele im Geschäftsjahr 2025 gekoppelt ist. Durch den Verivox-Verkauf sowie die zu erwartenden Zuflüsse aus dem Verkauf von zwei Beteiligungen aus dem SevenVentures-Portfolio wird sich die Nettoverschuldung von ProSiebenSat.1 – auch ohne Berücksichtigung der Earn-Out-Komponente – um mehr als 250 Mio Euro verringern und der Pro-forma-Verschuldungsgrad im Jahr 2024 auf leicht über 2,4x reduzieren.  

ProSiebenSat.1 hat heute auch eine verbindliche Vereinbarung mit General Atlantic über den gestern angekündigten Erwerb der Minderheitsbeteiligungen an der NuCom Group (ohne flaconi) und der ParshipMeet Group geschlossen, die den Weg für den Verkauf von Verivox geebnet hat. 

In Folge des Verkaufs von Verivox passt ProSiebenSat.1 seinen Finanzausblick für das Jahr 2025 an. ProSiebenSat.1 strebt für das Geschäftsjahr 2025 nun einen Konzernumsatz von rund 3,85 Mrd Euro (Vorjahr: 3,92 Mrd Euro) an, bei einer Varianz von plus/minus 150 Mio Euro. Beim adjusted EBITDA rechnet der Konzern mit einem Wert von 520 Mio Euro, bei einer Varianz von plus/minus 50 Mio Euro (Vorjahr: 557 Mio Euro). Der bereinigte Konzernüberschuss (adjusted net income) spiegelt die Entwicklung des adjusted EBITDA wider und wird sich im Geschäftsjahr 2025 voraussichtlich auf 215 Mio Euro belaufen. Zuvor beinhaltete der Finanzausblick für 2025 einen Konzernumsatz von rund 4,00 Mrd Euro bei einer Varianz von plus/minus 150 Mio Euro, ein adjusted EBITDA von 550 Mio Euro bei einer Varianz von plus/minus 50 Mio Euro und einen bereinigten Konzernüberschuss von 225 Mio Euro. Der Konzern strebt unverändert einen Verschuldungsgrad zwischen 2,5x und 3,0x zum Jahresende 2025 (Vorjahr: 2,7x) an. Dies berücksichtigt sowohl das aufgrund des Verkaufs von Verivox angepasste adjusted EBITDA als auch die Reduktion der Nettoverschuldung. 

Die Anpassung des Ausblicks spiegelt die vorsichtige Herangehensweise von ProSiebenSat.1 im Hinblick auf die aktuelle Wirtschaftslage wider, während gleichzeitig weiterhin in wichtige Wachstumsbereiche wie digitales Entertainment und lokale Inhalte investiert wird.  

Hinweis: Die Kenngrößen "adjusted EBITDA" (um Sondereffekte bereinigtes EBITDA) und „adjusted net income“ (um Sondereffekte bereinigter Konzernüberschuss) sind keine Kenngrößen gemäß IFRS. Informationen zur Definition des "adjusted EBITDA" und des "adjusted net income" sind im Geschäftsbericht 2024 der ProSiebenSat.1 Media SE auf S. 92 und S. 93 zu finden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG: Verbindungsbeschluss des LG Berlin II

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Bastfaserkontor AG zugunsten der Hauptaktionärin AGIB Real Estate S.A. hat das LG Berlin II mit Beschluss vom 5. März 2025 die Verfahren verbunden. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen 102 O 108/24 SpruchG führt.
 
LG Berlin II, Az. 102 O 108/24 SpruchG
Lüdemann u.a. ./. AGIB Real Estate S.A.
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte SMS Hasche Sigle Partnerschaft, 10785 Berlin

Verschmelzung der Vitesco Technologies Group AG auf die Schaeffler AG: LG Nürnberg-Fürth bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu Verschmelzung der Vitesco Technologies Group AG auf die Schaeffler AG hat das LG Nürnberg-Fürth die Verfahren mit Beschluss vom 14. März 2025 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 5696/24 verbunden. Als gemeinsamen Vertreter der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann bestimmt.
 
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 5696/24
Hansainvest Hanseatische Investment GmbH u.a. ./. Schaeffler AG
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Consus Real Estate AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Consus Real Estate AG hat das LG Berlin II die Verfahren verbunden und der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zum 4. Juni 2025 zu den Spruchanträgen Stellung zu nehmen.
 
LG Berlin II, Az. 102 O 87/24 SpruchG
Jaeckel u.a. ./. ADLER Group S.A.
24 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der früheren German Values Property Group AG: LG Leipzig hebt Barabfindung von EUR 0,10 auf EUR 1,27 je Aktie an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der früheren German Values Property Group AG in eine GmbH hat das LG Leipzig mit Beschluss vom 14. März 2025 die Barabfindung für die Aktionäre, die Widerspruch gegen den auf der Hauptversammlung am 13. Dezember 2023 gefassten Umwandlungsbeschluss zur Niederschrift des Notars erklärt hatten, deutlich angehoben. Statt der angebotenen EUR 0,10 beträgt die angemessene Barabfindung nach Überzeugung des Landgerichts EUR 1,27 je Aktie. Das Gericht stellt dabei auf den durchschnittlichen Börsenkurs in einem dreimonatigen Zeitraum vor der Mitteilung über den beabsichtigten Formwechsel am 31. August 2023 ab.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsgegnerin und die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde einlegen.

Jaeckel u.a. ./. German Values Property Group GmbH
8 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Norman Jäckel, 04105 Leipzig
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin:
RA Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll, 04416 Markkleeberg 

Update: Die Gesellschaft hat im letzten Jahr einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Ggf. sind Forderungen daher zu der Insolvenztabelle anzumelden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Weber & Ott Aktiengesellschaft: Verhandlungstermin am 27. März 2025 aufgehoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem bereits 2019 beschlossenen und eingetragenen Squeeze-out bei dem Modeunternehmen Weber & Ott AG, Forchheim, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth nach mehreren Terminverschiebungen nunmehr auch den Termin am 27. März 2025 aufgehoben. Ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt werden. Bei dem Termin sollte Herr WP Dr. Matthias Popp von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ebner Stolz (jetzt: RSM Ebner Stolz) zu dem Prüfbericht angehört werden.
 
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7281/19
Rolle, T. u.a. ./. RSL Investment GmbH
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie gezielt Informationen zu einzelnen Spruchverfahren, Strukturmaßnahmen, Übernahmen bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie können insbesondere nach Firmen, Beteiligten, WKN, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der METRO AG: Angebotsunterlage veröffentlicht

Die Angebotsunterlage für METRO-Aktien zu EUR 5,33 je Vorzugs- bzw. Stammaktie ist nunmehr veröffentlich worden und kann u.a. auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/Metro_AG_2025.html

Die Angebotsfrist begann am 19. März 2025 und läuft bis zum 16. April 2025.

ProSiebenSat.1 Media SE stimmt geplanter Vereinbarung mit General Atlantic über Erwerb derer Minderheitsbeteiligungen an NuCom und ParshipMeet Group zusammen mit beabsichtigtem Verkauf von Verivox zu

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

-  Vorstand und Aufsichtsrat ebnen den Weg für die Vereinfachung der Konzernstruktur und den Verkauf von Verivox

-  Unterzeichnung verbindlicher Vereinbarungen beider Transaktionen in Kürze erwartet

-  ProSiebenSat.1 soll alleiniger Eigentümer der NuCom Group und der ParshipMeet Group durch Erwerb der Minderheitsbeteiligung von General Atlantic an beiden Gesellschaften werden


Unterföhring, 20.03.2025. Der Vorstand und der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE haben heute einer vorgesehenen Vereinbarung mit General Atlantic über den Erwerb der von General Atlantic gehaltenen Minderheitsbeteiligungen an der NuCom Group (ohne flaconi) und der ParshipMeet Group zugestimmt. Diese Zustimmung erfolgte im Zusammenhang mit und vorbehaltlich des beabsichtigten Verkaufs von Verivox, dem heute ebenfalls zugestimmt wurde. Die entsprechenden verbindlichen Vereinbarungen mit General Atlantic bzw. zum Verkauf von Verivox sollen in Kürze unterzeichnet werden.

Im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf von Verivox hat sich ProSiebenSat.1 heute mit General Atlantic auf den Erwerb von deren gesamten Minderheitsbeteiligungen an der NuCom Group (ohne flaconi) und der ParshipMeet Group geeinigt. Die Gegenleistung für den Erwerb umfasst unter anderem eine Barkomponente in Höhe von 10 Mio Euro, die Übertragung von ca. 5,9 Millionen eigenen Aktien von ProSiebenSat.1 (entspricht ca. 2,5 % des Grundkapitals der Gesellschaft und einem aktuellen Marktwert von ca. 38 Mio Euro) an General Atlantic und eine festgelegte Beteiligung von General Atlantic am Ausstiegserlös in Höhe von 50 Mio Euro, zahlbar bei einem Ausstieg von ProSiebenSat.1 aus der ParshipMeet Group. Außerdem partizipiert General Atlantic ebenso wie ProSiebenSat.1 an möglichen Erlösen aus einer anhängigen Klage der NuCom Group gegen einen Dritten; mögliche Ansprüche aus diesem Rechtsstreit sind bei ProSiebenSat.1 bisher nicht aktiviert.

General Atlantic wird seine Minderheitsbeteiligung von 28,4 Prozent an flaconi künftig direkt - und nicht wie bisher indirekt - über die NuCom Group halten. ProSiebenSat.1 wird weiterhin Vorzugskapital (Preferred Equity) in Höhe von ca. 95 Mio Euro (Stand: Jahresende 2024) an flaconi sowie eine Mehrheitsbeteiligung von 71,6 Prozent halten.

Der Vollzug (Closing) der Transaktion mit General Atlantic steht unter dem Vorbehalt des Vollzugs des Verkaufs von Verivox, der voraussichtlich kurz nach Vertragsunterzeichnung erfolgen wird, und der Bestätigung der zugrunde liegenden Bewertungen durch einen Sachverständigen. In der Folge wird ProSiebenSat.1 die volle Kontrolle und Flexibilität über die strategische Ausrichtung der NuCom Group, von flaconi und der ParshipMeet Group erhalten, einschließlich der Entscheidungen über Veräußerungen hinsichtlich aller Beteiligungen.

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, Squeeze-out angekündigt
  • alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025
  • APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG
  • Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)

  • CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot angekündigt
  • Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
  • Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025
  • DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., Übernahmeangebot
  • Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.)

  • GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, ao. Hauptversammlung am 23. März 2025
  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out

  • home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Eintragung am 4. März 2025 (Fristende: 4. Juni 2025)

  • MEDION AG: Squeeze-out zugunsten der Lenovo Germany Holding GmbH zu EUR 14,28 je MEDION-Aktie, Eintragung am 6. Januar 2025 (Fristende: 7. April 2025)

  • Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie

  • New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE

  • Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), Delisting angekündigt
  • niiio finance group AG: Delisting

  • OTRS AG: Mehrheitsübernahme durch EasyVista, Delisting-Übernahmeangebot angekündigt, Squeeze-out

  • Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
  • SHS Viveon AG: Delisting, Sidetrade S.A hält inzwischen mehr als 87,85 %, Squeeze-out wahrscheinlich
  • SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt

  • Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
  • STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 9. April 2025

  • SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)

  • Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

OHB SE: Konzernabschluss 2024

Corporate News

- Gesamtleistung erreicht EUR 1.030 Mio.

- Bereinigtes EBITDA erreicht EUR 111 Mio. nach EUR 87 Mio. im Vorjahr (+28 %)

- Dividendenvorschlag beträgt EUR 0,60


Der OHB-Konzern (ISIN: DE0005936124, Prime Standard) erreichte im Geschäftsjahr 2024 eine Gesamtleistung von EUR 1.030,2 Mio. (Vorjahr: EUR 1.182,8 Mio.). Das EBITDA betrug im Berichtsjahr EUR 53,2 Mio. (Vorjahr: EUR 162,1 Mio.), die EBITDA-Marge reduzierte sich auf 5,2 % nach 13,7 % im Vorjahr. Das EBIT betrug EUR 14,1 Mio. (Vorjahr: EUR 125,0 Mio.). Die EBIT-Marge reduzierte sich damit von 10,6 % im Vorjahr auf 1,4 %. Im Geschäftsjahr 2023 wurden verschiedene Effekte, die sich negativ auf die Profitabilität ausgewirkt haben, durch Neubewertungsmaßnahmen von Finanzinstrumenten im Beteiligungs- und Finanzanlagevermögen überkompensiert. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2024 ist von einer projektbezogenen Risikorückstellung sowie Aufwendungen im Rahmen des konzernweiten Transformationsprozesses geprägt. Das um diese Sondereffekte bereinigte EBITDA erreichte im Geschäftsjahr 2024 EUR 111,1 Mio. gegenüber EUR 87,1 Mio. im Vorjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2024 wie im Vorjahr eine Dividende von EUR 0,60 je Aktie vorschlagen.

Im Segment SPACE SYSTEMS konnte mit dem Start der Asteroidenmission Hera ein Meilenstein in der europäischen Raumfahrtexploration erreicht werden. Im weiteren Jahresverlauf erhielt OHB den Zuschlag für den Bau einer auf Hera basierenden Sonde für die Ramses-Mission. Mit neuen Aufträgen für die Konstellation IRIDE und die ESA-"Earth Explorer"-Mission Harmony sowie dem erfolgreichen Start des Arctic Weather Satellites konnte sich OHB darüber hinaus erneut erfolgreich im Anwendungsfeld Erdbeobachtung positionieren. Der gelungene Erststart der europäischen Trägerrakete Ariane 6 und die Unterzeichnung einer Authorization to Proceed für die Flugmodelle 16 bis 42 der Ariane 6 haben im Segment AEROSPACE zu einer deutlichen Stabilisierung im Ariane-Programm geführt. Darüber hinaus konnte das Geschäft als Zulieferer im US-amerikanischen Markt für Komponenten von Trägerraketen weiter ausgebaut werden. Zu diesem Zweck wurden sowohl mit bestehenden als auch mit neuen Kunden Verträge geschlossen. Das Segment DIGITAL konnte im Geschäftsjahr 2024 mit EUR 170 Mio. den bisher höchsten Auftragseingang seit seiner Einführung im Jahr 2021 verzeichnen. Dabei konnte OHB die eigene Position im Anwendungsfeld Downstream-Services für Erdbeobachtungsdaten weiter stärken. Durch die erfolgreiche Internationalisierung des Geschäfts für digitale Schienenverkehrsinfrastruktur konnte außerdem ein wichtiger Erfolg in diesem Kernzielbereich des Segments erzielt werden.

Der Auftragsbestand befindet sich mit EUR 2.382 Mio. (Vorjahr: EUR 1.749 Mio.) zum Bilanzstichtag weiterhin auf einem sehr guten Niveau. Den Großteil des Auftragsbestands repräsentiert das Segment SPACE SYSTEMS mit einem Wert von EUR 1.968 Mio., der Auftragsbestand im Segment AEROSPACE beträgt EUR 244 Mio. und das Segment DIGITAL verfügt über einen Auftragsbestand in Höhe von EUR 171 Mio. Diese Werte gewährleisten für die Zukunft eine gute Planungssicherheit.

Der komplette Konzernjahresabschluss der OHB SE für das Geschäftsjahr 2024 wird heute auf der Bilanzpressekonferenz in Bremen und der anschließenden virtuellen Analystenkonferenz im Detail erläutert.

paragon GmbH & Co. KGaA: paragon nimmt Stellung zu aktuellen Kurssprüngen der paragon-Aktie

Corporate News | 20 März 2025 08:41

- Auffällige Kurssteigerung um mehr als 100% innerhalb eines Tages

- Chatverlauf in sozialen Medien belegt nach Auffassung der Geschäftsführung Absprache zur Marktmanipulation

- BaFin ist informiert

Delbrück, 20. März 2025 – Die paragon GmbH & Co. KGaA [ISIN DE0005558696] hat heute auffällige Kursverläufe ihrer Aktie festgestellt. So stieg der Kurs am 19. März 2025 zeitweise um mehr als 100% gegenüber dem Schlusskurs am Vortag, um sodann wieder 20% zu Kurssprungverlieren. Eine Recherche von Online-Chats in sozialen Medien dokumentiert nach Auffassung der Geschäftsführung, dass es Absprachen einzelner Marktteilnehmer zu einer illegalen Kursmanipulation gab.

Ziel einer solchen „Pump-and-Dump“-Aktion, wie sie die dafür Verantwortlichen selbst nennen, ist ein künstlich erzeugter sehr hoher Kursanstieg. Sobald andere Aktionäre sich dadurch animiert sehen, in die Aktie zu investieren, verdienen die Veranlasser massiv an einer Wette auf fallende Kurse, da zuvor die von diesen erworbenen Aktien plötzlich auf den Markt geworfen werden.

Wie man dem Chatverlauf entnehmen kann, sind auch andere Aktienwerte betroffen.

paragon betont ausdrücklich, dass für den abrupten Kursanstieg keine Vorgänge im Unternehmen verantwortlich sein können, und hat daher vorsorglich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Vorkommnisse informiert und ihr die verdächtigen Chatverläufe übermittelt.

Mit der vorliegenden Veröffentlichung möchte paragon seine Aktionäre informieren und vor Verlusten durch solche Machenschaften bewahren.

Über die paragon GmbH & Co. KGaA

Die im Regulierten Markt (Prime Standard) der Deutsche Börse AG in Frankfurt a.M. notierte paragon GmbH & Co. KGaA (ISIN DE0005558696) entwickelt, produziert und vertreibt zukunftsweisende Lösungen im Bereich der Automobilelektronik, Karosserie-Kinematik und Elektromobilität. Zum Portfolio des marktführenden Direktlieferanten der Automobilindustrie zählen im Segment Elektronik innovatives Luftgütemanagement, moderne Anzeige-Systeme sowie akustische High-End-Systeme. Im Segment Mechanik entwickelt und produziert paragon aktive mobile Aerodynamiksysteme. Im schnell wachsenden automobilen Markt für Batteriesysteme liefert paragon mit dem Geschäftsbereich Power Batteriemanagement-Systeme und Antriebsbatterien.

Neben dem Unternehmenssitz in Delbrück (Nordrhein-Westfalen) unterhält die paragon GmbH & Co. KGaA bzw. deren Tochtergesellschaften Standorte in Suhl (Thüringen), Landsberg am Lech und Nürnberg (Bayern), St. Georgen (Baden-Württemberg), Limbach (Saarland) sowie in Kunshan (China), Detroit (USA), Bengaluru (Indien) und Oroslavje (Kroatien).

Mehr Informationen zu paragon finden Sie unter www.paragon.ag.

Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG für Westag-Aktien

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB VON ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, IN DENEN EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG, VERBREITUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER RELEVANTEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN DIESER LÄNDER DARSTELLEN WÜRDE.

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Bieterin:
Broadview Industries AG
Hellweg 15
33378 Rheda-Wiedenbrück
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 83410

Zielgesellschaft:
Westag AG
Hellweg 15
33378 Rheda-Wiedenbrück
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 5565

ISIN:
Stammaktien DE0007775207 (WKN: 777520)
Vorzugsaktien DE0007775231 (WKN: 777523)

Die Broadview Industries AG ("Bieterin"), eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Broadview Holding B.V. mit Sitz in 's-Hertogenbosch, Niederlande, hat heute beschlossen, den Aktionären der Westag AG ("Westag") im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots ("Delisting-Angebot") anzubieten, sämtliche noch nicht von der Bieterin gehaltene auf den Inhaber lautende Stammaktien der Westag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie ("WAG-Stammaktien") und auf den Inhaber lautenden Vorzugsaktien der Westag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie ("WAG-Vorzugsaktien" und zusammen mit den WAG-Stammaktien die "WAG-Aktien") zu erwerben. Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 30,76 je WAG-Stammaktie und in Höhe von EUR 31,35 je WAG-Vorzugsaktie anzubieten. Die Bieterin hält derzeit WAG-Stammaktien im Umfang von ca. 54,91% des Grundkapitals und Westag-Vorzugsaktien im Umfang von ca. 21,88% des Grundkapitals der Westag AG, dies entspricht WAG-Aktien im Umfang von insgesamt ca. 76,79% des Grundkapitals und ca. 85,96% der Stimmrechte an der Westag.

Bei der Festlegung des Angebotspreises hat die Bieterin berücksichtigt, dass der Vollzug des Delisting-Angebots vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Westag erfolgen wird. Auch die Aktionäre der Westag, die das Delisting-Angebot annehmen, sollen von der für das Geschäftsjahr 2024 zu zahlenden Dividende profitieren, die voraussichtlich 0,90 EUR je WAG-Stammaktie und 0,96 EUR je WAG-Vorzugsaktie betragen wird. Daher beinhaltet der oben genannte Angebotspreis in Höhe von EUR 30,76 je WAG-Stammaktie einen Aufschlag in Höhe von EUR 0,90 und der oben genannte Angebotspreis in Höhe von EUR 31,35 je WAG-Vorzugsaktie einen Aufschlag in Höhe von EUR 0,96.

Die Bieterin hat mit der Westag am heutigen Tage eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen und unter üblichen Vorbehalten vereinbart, dass die Westag unverzüglich nach Veröffentlichung der begründeten Stellungnahme, spätestens jedoch vor Ende der Annahmefrist, den Widerruf der Zulassung der WAG-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf beantragt sowie alle angemessenen Schritte und Maßnahmen unternimmt, um die Einbeziehung der WAG-Aktien in den Freiverkehr zu beenden.

Das Delisting-Angebot wird keine Vollzugsbedingungen enthalten.

Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere Informationen zum Delisting-Angebot werden im Internet unter www.broadview-angebot.de veröffentlicht und verfügbar sein.

Wichtige Informationen:

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von WAG-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von WAG-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben weiteren Informationen im Internet unter www.broadview-angebot.com veröffentlicht.

Das Delisting-Angebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Börsengesetzes (BörsG), des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika über grenzüberschreitende Delisting- oder Übernahmeangebote durchgeführt. (...)

Die Bieterin behält sich das Recht vor, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen weitere Westag-Aktien außerhalb des Delisting-Angebots direkt oder indirekt über die Börse oder außerbörslich zu erwerben, vorausgesetzt, dass die anwendbaren deutschen Gesetzesvorschriften, insbesondere diejenigen des BörsG und des WpÜG, eingehalten werden und der Angebotspreis sich nach Maßgabe des WpÜG erhöht, so dass dieser einer außerhalb des Delisting-Angebots gezahlten Gegenleistung entspricht, sofern diese höher ist als der Angebotspreis. (...)

Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des geplanten Delisting-Angebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten von Amerika (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot ergeben, nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die Westag sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.

Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. (...)

Düsseldorf, 20. März 2025

Broadview Industries AG