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Donnerstag, 15. Mai 2025
Commerzbank Aktiengesellschaft: Commerzbank-Hauptversammlung stimmt allen Tagesordnungspunkten zu
- Aktionäre stimmen Dividende von 65 Cent pro Aktie und Ermächtigung über weitere Aktienrückkäufe zu
- Vorstand und Aufsichtsrat entlastet – Sabine Lautenschläger-Peiter und Michael Gorriz in den Aufsichtsrat gewählt
- Aufsichtsratsvorsitzender Jens Weidmann: „Eine starke Commerzbank ist aktuell wichtiger denn je. Wir erleben eine Zeit ausgeprägter geopolitischer Spannungen und handelspolitischer Verwerfungen. Hinzu kommt der Strukturwandel, den die neue Bundesregierung wirtschaftspolitisch gestalten muss.”
- Vorstandsvorsitzende Bettina Orlopp: „Wir liefern, was wir versprechen. So war es in den vergangenen Jahren, und so soll es bleiben. Wir sind zuversichtlich, dass wir mit unserer Strategie als starke Kraft am Bankenmarkt noch mehr Wert für alle schaffen.”
Die Hauptversammlung der Commerzbank hat am heutigen Donnerstag dem Dividendenvorschlag für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von 65 Cent pro Aktie mit einer Mehrheit von 99,89 % zugestimmt (TOP 2). Die Dividendenzahlung beläuft sich damit auf 733 Millionen Euro. Zusammen mit den zwischen November 2024 und März 2025 durchgeführten Aktienrückkäufen gibt die Commerzbank für das Geschäftsjahr 2024 insgesamt 1,73 Milliarden Euro an ihre Aktionärinnen und Aktionäre zurück. Das entspricht 71 % des Nettoergebnisses nach Abzug der AT-1-Kuponzahlungen. In den kommenden Jahren will die Bank die Kapitalrückgabe kontinuierlich steigern.
Dabei setzt die Commerzbank weiter auf eine Kombination aus Aktienrückkäufen und Dividendenzahlung. Den Ermächtigungen zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien durch die Bank (TOP 10 und 11) stimmte die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 96,43 % beziehungsweise 96,52 % zu. Damit hat die Commerzbank wieder die Möglichkeit, eigene Aktien in einem Volumen von bis zu 10 % des Grundkapitals über die Börse oder über multilaterale Handelssysteme zu erwerben.
Von der Hauptversammlung neu in den Aufsichtsrat der Commerzbank gewählt wurden Sabine Lautenschläger-Peiter (ehemaliges Mitglied des Direktoriums der Europäischen Zentralbank) und Michael Gorriz (ehemaliger Global Chief Information Officer der Standard Chartered Bank) mit einer Mehrheit von 99,57 % beziehungsweise 99,83 % (TOP 9). Sie folgen auf die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrats Jutta A. Dönges und Gertrude Tumpel-Gugerell, die ihre Aufsichtsratsmandate mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung am 15. Mai 2025 niederlegten.
Jens Weidmann, Aufsichtsratsvorsitzender der Commerzbank, hob in seiner Rede bei der Hauptversammlung die bedeutende Rolle der Commerzbank hervor: „Eine starke Commerzbank ist aktuell wichtiger denn je. Wir erleben eine Zeit ausgeprägter geopolitischer Spannungen und handelspolitischer Verwerfungen. Hinzu kommt der Strukturwandel, den die neue Bundesregierung gestalten muss. In ihrer führenden Rolle für den deutschen Mittelstand und die Außenhandelsfinanzierung kann die Commerzbank entscheidend dazu beitragen, den tiefgreifenden wirtschaftlichen Wandel voranzubringen. Auch als bedeutender Finanzierer der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie und beständiger Innovationstreiber übernimmt sie Verantwortung. Ich begrüße sehr, dass sich die Commerzbank mit ihrer weiterentwickelten Strategie noch ambitioniertere, aber weiterhin realistische Ziele setzt, um die starke Ausgangsposition für ein beschleunigtes Wachstum zu nutzen.“
Bettina Orlopp, Vorstandsvorsitzende der Commerzbank, betonte das große Potenzial der Commerzbank: „Wir haben nicht nur ambitionierte Ziele, sondern auch einen klaren Plan, wie wir diese Ziele erreichen wollen. Und wir haben den festen Willen, diesen Plan umzusetzen. Gerade in Zeiten wie diesen ist Verlässlichkeit ein hohes Gut. Wir liefern, was wir versprechen. So war es in den vergangenen Jahren, und so soll es bleiben. Wir sind zuversichtlich, dass wir mit unserer Strategie als starke Kraft am Bankenmarkt noch mehr Wert für alle unsere Stakeholder schaffen.“ Das spiegelt sich auch in den Plänen für die Kapitalrückgabe: „Unsere Finanzkraft und die sehr solide Kapitalausstattung ermöglichen es uns, erheblich in den Ausbau des Geschäfts zu investieren und gleichzeitig die Kapitalrückgabe kontinuierlich zu steigern“, erklärte Orlopp.
Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmten über die weiteren wesentlichen Tagesordnungspunkte wie folgt ab:
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (TOP 3 und 4)
Die Mitglieder des Vorstands wurden mit einer Mehrheit zwischen 99,48 % und 99,59 % von der Hauptversammlung entlastet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wurden mit einer Mehrheit zwischen 99,56 % und 99,58 % entlastet.
Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (TOP 6 bis 8)
Die Hauptversammlung billigte den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 mit einer Mehrheit von 86,09 %. Das neue System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder, das am 1. Januar 2026 in Kraft tritt, wurde von der Hauptversammlung mit 95,08 % gebilligt. Der Anpassung des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und der dafür erforderlichen Satzungsänderung stimmte die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 97,86 % zu. Die Änderungen treten ebenfalls am 1. Januar 2026 in Kraft.
Weitere Informationen zur diesjährigen Hauptversammlung finden Sie auf unserer Internetseite. Fotos der Veranstaltungen sind ebenfalls online verfügbar.
Pulsion Medical Systems SE: MAQUET Medical Systems AG übermittelt Squeeze-out-Verlangen an Pulsion Medical Systems SE
Feldkirchen, 15. Mai 2025
Die MAQUET Medical Systems AG, Sitz: Rastatt, Kehler Straße 31, 76437 Rastatt (AG Mannheim HRB 719044), eine indirekte Tochtergesellschaft der Getinge AB, Schweden, hat am 15. Mai 2025 an die Pulsion Medical Systems SE, Sitz: Feldkirchen, Hans-Riedl-Str. 21, 5622 Feldkirchen (AG München HRB 192563), gemäß § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, dass die Hauptversammlung der Pulsion Medical Systems SE in einer außerordentlichen Hauptversammlung Beschluss über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die MAQUET Medical Systems AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. „aktienrechtlicher Squeeze-out“) fassen soll. Die MAQUET Medical Systems AG verfügt nach eigenen Angaben nach Abzug der Anzahl der eigenen Aktien der Pulsion Medical Systems SE unmittelbar und mittelbar 95,69 % am Grundkapital der Pulsion Medical Systems SE. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 S. 1 AktG.
Die Höhe der Barabfindung wird, sobald diese nach Vornahme der hierfür notwendigen Bewertung der Pulsion Medical Systems SE festgelegt ist, mit einem konkretisierten Verlangen mitgeteilt und gesondert veröffentlicht. Im Anschluss kann die Hauptversammlung, die den Übertragungsbeschluss fassen soll, einberufen werden. Diese findet voraussichtlich im vierten Quartal 2025 statt. Der aktienrechtliche Squeeze-out wird erst mit dem zustimmenden Hauptversammlungsbeschluss und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister des Sitzes der Pulsion Medical Systems SE wirksam. Die Pulsion Medical Systems SE wird den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den aktienrechtlichen Squeeze-out beschließt, gesondert bekannt geben.
Mehrheitsbeteiligung an der VOQUZ Labs Aktiengesellschaft
Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Mai 2025
APONTIS PHARMA veröffentlicht Ergebnisse des ersten Quartals 2025 und bestätigt Prognose 2025
- Konzernumsatz steigt in Q1 2025 auf EUR 12,9 Mio. (3M 2024: EUR 10,0 Mio.)
- Single Pill-Kombinationen wachsen in Summe kräftig um EUR 0,6 Mio. Das Portfolio konnte dabei den tender-bedingten Rückgang von Tonotec in Höhe von EUR 1,0 Mio. überkompensieren.
- Weitere Verbesserung des EBITDA auf EUR 1,3 Mio. (3M 2024: EUR 1,0 Mio.)
- Nettoergebnis steigt um 93,0 % auf EUR 0,7 Mio. (3M 2024: EUR 0,4 Mio.)
- Prognose für Geschäftsjahr 2025 bestätigt
Monheim am Rhein, 15. Mai 2025. Die APONTIS PHARMA AG (Ticker APPH / ISIN DE000A3CMGM5), ein führendes Pharmaunternehmen für Single Pill-Kombinationen in Deutschland, hat das Wachstum im ersten Quartal 2025 fortgesetzt und den Umsatz um EUR 2,9 Mio. auf EUR 12,9 Mio. gesteigert (3M 2024: EUR 10,0 Mio.). In Verbindung mit der deutlich reduzierten Kostenbasis hat sich auch die Profitabilität weiter verbessert.
Der Anstieg des Konzernumsatzes im ersten Quartal 2025 resultierte unter anderem aus einem höheren Absatz von Single Pill-Kombinationen, der von EUR 8,8 Mio. im ersten Quartal 2024 auf EUR 9,4 Mio. im Berichtszeitraum stieg. Hier konnte der deutliche Anstieg des Umsatzes des restlichen Single Pill-Portfolios den tender-bedingten Umsatzrückgang des Produktes Tonotec von EUR 1,0 Mio. überkompensieren. Stark entwickelte sich das Kooperationsgeschäft, das sich im ersten Quartal 2025 auf EUR 3,3 Mio. mehr als verdreifachte (3M 2024: EUR 0,9 Mio.). Hier wirkte sich insbesondere die exklusive Kooperation zur Marketing- und Vertriebsunterstützung für zwei Asthma-Präparate von Novartis positiv aus, die im April 2024 startete.
Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) verbesserte sich im ersten Quartal 2025 auf EUR 1,3 Mio., was im Wesentlichen auf die höheren Umsatzerlöse und niedrigere Kosten zurückzuführen ist. Im Vorjahreszeitraum wurde ein EBITDA von EUR 1,0 Mio. erwirtschaftet.
„Im ersten Quartal 2025 hat APONTIS PHARMA das Wachstum der vergangenen Quartale fortgesetzt. Die Neuaufstellung der Gesellschaft, die wir im März vergangenen Jahres implementiert haben, erweist sich als erfolgreich. Sowohl der neue Go-to-Market-Ansatz als auch die reduzierte Kostenbasis wirken sich auf alle Positionen unserer Gewinn- und Verlustrechnung positiv aus“, sagt Bruno Wohlschlegel, CEO von APONTIS PHARMA.
Die Bilanzsumme erhöhte sich zum Stichtag 31. März 2025 auf
EUR 46,8 Mio. nach EUR 44,4 Mio. zum 31. Dezember 2024. Die
Eigenkapitalquote reduzierte sich leicht auf 67,8 % (31. Dezember 2024:
69,9 %), was die solide Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens
bestätigt. Die positive Geschäftsentwicklung führte im ersten Quartal
2025 auch zu einer deutlichen Verbesserung des Cashflows aus der
laufenden Geschäftstätigkeit, der auf EUR 1,5 Mio. zunahm (3M 2024:
Mittelabfluss EUR -2,8 Mio.).
Konzernzahlen (ungeprüft)
in EUR Mio. | 3M 2025 | 3M 2024 | ∆ |
Single Pill-Umsatz | 9,4 | 8,8 | 0,6 |
Gesamtumsatz | 12,9 | 10,0 | 2,9 |
EBITDA | 1,3 | 1,0 | 0,3 |
EBITDA-Marge (in %) | 10,3% | 9,8 % | 0,5 %P |
EBIT | 1,0 | 0,5 | 0,5 |
EBIT-Marge (in %) | 7,5% | 4,5 % | 3,0 %P |
Nettoergebnis | 0,7 | 0,4 | 0,3 |
31. März 2025 | 31. Dez. 2024 | ||
Eigenkapitalquote (in %) | 67,8 % | 69,9 % | -2,1 %P |
Nettoliquidität | 15,7 | 15,5 | 0,2 |
Hinweis: Die Zahlen für den Drei-Monatszeitraum sind ungeprüft. Es können Rundungsdifferenzen auftreten.
Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-outs geplant
Am 5. März 2025 hat die Zentiva AG der APONTIS PHARMA AG ein Verlangen gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG übermittelt, wonach zwischen der Gesellschaft und der Zentiva AG ein Verschmelzungsvertrag abgeschlossen und die Hauptversammlung der APONTIS PHARMA über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Zentiva als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out).
Zentiva hat APONTIS PHARMA mitgeteilt, dass sie nach Abzug der Anzahl der eigenen Aktien der APONTIS PHARMA (170.000 Stück) gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG rund 93,83 % am Grundkapital der Gesellschaft hält. Damit ist die Zentiva die Hauptaktionärin der APONTIS PHARMA im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit § 327a Abs. 1 AktG.
Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die Zentiva den übrigen
Aktionären der Gesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren
wird, wird Zentiva zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen. APONTIS PHARMA
wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben über den Zeitpunkt der
Hauptversammlung, in der ein entsprechender Übertragungsbeschluss
gefasst werden soll, informieren.
Prognose bestätigt
Im Geschäftsjahr 2025 will APONTIS PHARMA den eingeschlagenen Wachstumskurs fortsetzen und das Geschäft mit Single Pill-Kombinationen weiter ausbauen. Dies geschieht hauptsächlich durch das bestehende Single Pill-Portfolio und die Effekte aus den geplanten Neueinführungen im Jahr 2025. Dämpfend auf das Geschäft könnte sich auswirken, dass Wettbewerber für Atorimib signifikante Tender der Krankenkassen gewonnen haben, die ab Juni 2025 effektiv in Kraft treten. Das Kooperationsgeschäft soll insbesondere aufgrund der im April 2024 eingegangenen Kooperation mit Novartis weiterwachsen.
APONTIS PHARMA erwartet für das Geschäftsjahr 2025 trotz des
Markteintritts von Wettbewerbern zu Atorimib unverändert einen Anstieg
des Umsatzes um 16 % auf EUR 56,4 Mio. (2024: EUR 48,5 Mio.). Für das
EBITDA rechnet die Gesellschaft mit einem Anstieg von EUR 3,5 Mio. auf
EUR 4,5 Mio.
Verkürzte Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung (ungeprüft)
in EUR Mio. | 3M 2025 | 3M 2024 | ∆ |
Umsatzerlöse | 12,9 | 10,0 | 2,9 |
Sonstige betriebl. Erträge |
0,5 | 0,3 | 0,2 |
Materialaufwand | -4,8 | -3,1 | -1,7 |
Rohergebnis | 8,6 | 7,2 | 1,4 |
Personalaufwand | -3,5 | -3,7 | 0,2 |
Abschreibungen | -0,4 | -0,5 | 0,1 |
Sonstige betriebl. Aufwendungen | -3,8 | -2,5 | -1,3 |
Betriebsergebnis | 1,0 | 0,5 | 0,5 |
Finanzergebnis | 0,0 | -0,1 | 0,1 |
Ergebnis vor Steuern | 1,0 | 0,4 | 0,6 |
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | -0,3 | 0,0 | -0,3 |
Ergebnis nach Steuern | 0,7 | 0,4 | 0,3 |
Sonstige Steuern | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Nettoergebnis | 0,7 | 0,4 | 0,3 |
Hinweis: Die Zahlen für den Drei-Monatszeitraum sind ungeprüft. Es können Rundungsdifferenzen auftreten.
Verkürzte Konzernbilanz (ungeprüft)
in EUR Mio. | 31. März 2025 | 31. Dez. 2024 | ∆ |
Aktiva | |||
Anlagevermögen | 19,4 | 18,5 | 0,9 |
Vorräte | 6,3 | 6,5 | -0,2 |
Forderungen und sonst. Vermögensgegenstände | 2,2 | 0,8 | 1,4 |
Kassenbestand und Guthaben bei Kreditinstituten | 15,7 | 15,5 | 0,2 |
Aktive Rechnungsabgrenzungs-posten | 1,0 | 0,7 | 0,3 |
Aktive latente Steuern | 2,2 | 2,4 | -0,2 |
Passiva | |||
Eigenkapital | 31,7 | 31,0 | 0,7 |
Unterschiedsbetrag aus Kapitalkonsolidierung | 0,5 | 0,5 | 0,0 |
Rückstellungen | 7,6 | 7,8 | -0,2 |
Bankverbindlichkeiten | 0,0 | 0,0 | 0,0 |
Verbindlichkeiten | 7,0 | 5,1 | 1,9 |
Bilanzsumme | 46,8 | 44,4 | 2,4 |
Hinweis: Die Zahlen zum 31. März 2025 sind ungeprüft. Es können Rundungsdifferenzen auftreten.
Verkürzte Konzern-Kapitalflussrechnung (ungeprüft)
in EUR Mio. | 3M 2025 | 3M 2024 | ∆ |
Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit | 1,5 | -2,8 | 4,3 |
Cashflow aus Investitionstätigkeit | -1,2 | -0,5 | -0,8 |
Cashflow aus Finanzierungstätigkeit | 0 | 0 | 0 |
Netto-Cashflow | 0,3 | -3,2 | 3,5 |
Hinweis: Die Zahlen für den Drei-Monatszeitraum sind ungeprüft. Es können Rundungsdifferenzen auftreten.
Über APONTIS PHARMA:
Die APONTIS PHARMA AG ist ein führendes Pharmaunternehmen in Deutschland, das sich auf Single Pill-Kombinationen spezialisiert hat. Single Pill-Kombinationen vereinen zwei bis drei patentfreie Wirkstoffe in einem Kombinationspräparat, das einmal am Tag eingenommen wird. Single Pill-Therapien verbessern wissenschaftlich gestützt signifikant die Behandlungsprognose und Lebensqualität der Patient:innen, während Komplikationen, Sterblichkeit und Behandlungskosten sinken. Daher sind Single Pill-Kombinationen in zahlreichen internationalen Behandlungsleitlinien die zu bevorzugende Therapieoption, darunter in der EU und in Deutschland. APONTIS PHARMA entwickelt, vermarktet und vertreibt seit 2013 ein breites Portfolio an Single Pill-Kombinationen und anderen Arzneimitteln, mit besonderem Fokus auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen wie Hypertonie, Hyperlipidämie und Sekundärprävention sowie Asthma. Weitere Informationen über APONTIS PHARMA finden sich unter www.apontis-pharma.de.
Mittwoch, 14. Mai 2025
Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pfeiffer Vacuum Technology AG geht in die Verlängerung
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pfeiffer Vacuum Technology AG als beherrschter Gesellschaft zugunsten der zur Busch-Gruppe gehörenden Pangea GmbH hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. Februar 2025 den Ausgleich auf EUR 7,94 netto bzw. EUR 8,54 brutto angehoben.
Wie das Gericht mitgeteilt hat, sind gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt worden (son dass diese noch nicht rechtskräftig ist). Über diese Beschwerden entscheidet das OLG Frankfurt am Main.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2025, Az. 3-05 O 19/23
Divantis GmbH u.a. ./. Pangea GmbH
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der S IMMO AG: Verbindungsbeschluss des Handelsgerichts Wien
Das Handelsgericht Wien hat die 46 Überprüfungsanträge zu dem auf der Hauptversammlung am 14. Oktober 2024 beschlossene Ausschluss der Minderheitsaktionäre der S IMMO AG gemäß GesAusG (sog. Squeeze-out) zugunsten der IMMOFINANZ AG zu dem führenden Akt 75 Fr 66943/24 f verbunden. Das Gericht hat der Antragsgegnerin aufgegeben, zu den Anträgen innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 66943/24 f
Firmenbuch-Nr. (FN): 58358 x
Kozlik u.a. ./. IMMOFINANZ AG
46 Anträge (z.T. mit mehreren Antragstellern)
Squeeze-out bei der GK Software eingetragen
Im Handesregister beim Amtsgericht Chemnitz ist der Squeeze-out-Beschluss am 13. Mai 2025 eingetragen worden:
"Die Hauptversammlung vom 26.03.2025 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin Fujitsu ND Solutions AG mit Sitz in München gegen Barabfindung beschlossen."
Spruchanträge zur Überprüfung der den damit ausgeschiedenen Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung können innerhalb von drei Monaten gestellt werden.
Gegenantrag der SdK zur außerordentlichen Hauptversammlung der LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG)
Wie kürzlich berichtet, soll die außerordentliche Hauptversammlung der LS Invest AG am 11. Juni 2025 einem Vergleich mit der Hauptaktionärin, der Lopesan-Gruppe/Lopesan Touristik S.A.U., zustimmen. Hierbei soll im Zusammenhang mit dem sog. "Creativ-Erwerb" im Jahr 2015 ein Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 5 Millionen an die Gesellschaft gezahlt werden, der für eine Sonderdividende an die Aktionäre verwendet werden soll.
Hierzu hat die Aktionärsvereinigung SdK einen 11-seitigen Gegenantrag gestellt und diesen begründet: Gegenantrag_2025.pdf
Nach Auffassung der SdK soll die Sonderdividende ausschließlich an die Streubesitzaktionäre ausgezahlt werden. Der Großaktionär Lopesan habe seine Beteiligung "deutlich unter Buch- und Kurswerte zu Lasten des Streubesitzes im Rahmen von zwei großen Kapitalerhöhungen ausbauen" können (S. 10).
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank zieht sich hin
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Spruchverfahren zu dem 2008 eingetragenen Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB), das seit dem Jahr 2022 bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in der Beschwerdeinstanz anhängig ist, wird sich noch etwas hinziehen. Das Gericht teilte nunmehr mit: "Auf die Sachstandsanfrage der Beschwerdegegnerin wird mitgeteilt, dass das Verfahren derzeit bearbeitet wird. Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des gegenständlichen Spruchverfahrens wird die Bearbeitung noch geraume Zeit andauern."https://spruchverfahren.blogspot.com/2022/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_22.html
Neuigkeiten gab es kürzlich zu dem Squeeze-out bei der ehemaligen HypoVereinsbank-Tochter Bank Austria Creditanstalt AG. Das Handelsgericht Wien hat in dem diesbezüglich bereits 18 Jahre laufenden Überprüfungsverfahren die Barabfindung deutlich um EUR 24,60 EUR auf EUR 154,- angehoben, siehe:
SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis: Bank Austria Squeeze-out: Gericht legt Nachzahlung auf 24,60 EUR fest
BayObLG, Az. 102 W 158/22
LG München I, Beschluss vom 22. Juni 2022, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80469 München (zuvor: RA/WP/StB Walter L. Grosse)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main
Hauptversammlung der New Work SE zum Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE am 23. Juni 2025
Auf der anstehenden ordentlichen Hauptversammlung der New Work SE, Hamburg, am 23. Juni 2025 soll wie angekündigt ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschlossen werden. Unter TOP 6 wird eine entsprechende Beschlussfassung vorgeschlagen:
"Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, gemäß des konkretisierten Übertragungsverlangens der Burda Digital SE vom 7. Mai 2025, zu beschließen:
Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der New Work SE mit Sitz in Hamburg werden gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) i.V.m. §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Burda Digital SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 240850 (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 105,65 je auf den Namen lautender Stückaktie auf die Hauptaktionärin übertragen."
Dienstag, 13. Mai 2025
Freshfields begleitet CompuGroup Medical beim Delisting-Angebot von CVC
Die globale Wirtschaftskanzlei Freshfields begleitet die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA im Zusammenhang mit dem von der Caesar BidCo GmbH angekündigten Delisting-Erwerbsangebot.
Die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA hat mit der Caesar BidCo GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Fonds gehalten wird, welche von verbundenen Unternehmen von CVC Capital Partners plc beraten werden, die gemeinsame Absicht zur Durchführung eines Delisting konkretisiert und sich über die Eckpunkte des angekündigten Delisting-Erwerbsangebots geeinigt.
Das Delisting-Erwerbsangebot folgt auf den erfolgreichen Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots durch die Caesar BidCo GmbH, in dessen Rahmen Freshfields die CompuGroup Medical SE & Co. KGaA und die Mehrheitsaktionärin ebenfalls beraten hat (Link zur Pressemitteilung).
Das Freshfields-Team steht weiterhin unter der Federführung von Partner Dr. Stephan Waldhausen und Partner Dr. Philipp Pütz mit Unterstützung von Associates Jonas Braun, Dr. Chris Pflüger, Anna Eichner und Fredric Giesen (alle Corporate/M&A, Düsseldorf). Ergänzt wurde das Team durch Partner Dr. Frank Laudenklos (Frankfurt), Counsel Alexander Pospisil (Frankfurt/Berlin) und Principal Associate Dr. Dennis Chinnow (Frankfurt, alle Finance).
Montag, 12. Mai 2025
PFISTERER Holding SE setzt endgültigen Preis für den Börsengang auf EUR 27,00 je Aktie fest
Winterbach, 12. Mai 2025 – Die PFISTERER Holding SE (die “Gesellschaft” oder “PFISTERER”), ein unabhängiges, weltweit tätiges Technologieunternehmen in Familienbesitz, das Produkte zur Verbindung und Isolierung von elektrischen Leitern für Stromnetzschnittstellen entwickelt, herstellt und vertreibt, hat den endgültigen Angebotspreis für ihren Börsengang (das „Angebot“) auf EUR 27,00 je Aktie festgelegt.
Insgesamt wurden im Rahmen des Angebots ca. 6,97 Millionen Aktien platziert. Davon stammen 3,5 Millionen neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung, die voraussichtlich am 13. Mai in das Handelsregister eingetragen wird, ca. 1,69 Millionen sekundäre Basisaktien von den bisherigen Aktionären, 1,00 Millionen sekundäre Upsize-Aktien zu gleichen Teilen von den Großaktionären Karl-Heinz Pfisterer und Anna Dorothee Stängel sowie ca. 0,78 Millionen Aktien, die vom größten Aktionär Karl-Heinz Pfisterer im Rahmen der Mehrzuteilungsoption zur Verfügung gestellt wurden.
Das gesamte Platzierungsvolumen beläuft sich bei vollständiger Ausübung der Mehrzuteilungsoption auf rund 188 Millionen Euro. Der PFISTERER Holding SE fließt ein Bruttoemissionserlös in Höhe von ca. 95 Millionen Euro zu, um das profitable Wachstum der Gesellschaft weiter zu beschleunigen.
Auf Basis des endgültigen Angebotspreises wird sich die Marktkapitalisierung der Gesellschaft auf ca. 489 Millionen Euro belaufen. Der Streubesitz der Gesellschaft wird bei vollständiger Ausübung der Mehrzuteilungsoption ca. 38,5 % betragen.
Die Zuteilung für Privatanleger, die Aufträge über Konsortialbanken und DirectPlace® platziert haben, beträgt rund 3,0 % des gesamten Platzierungsvolumens von insgesamt 6.967.378 Aktien (einschließlich 778.353 Aktien im Rahmen von Mehrzuteilungen). Die Zuteilung für alle Aufträge von Privatanlegern an Konsortialbanken und mit diesen verbundene Institute sowie DirectPlace® ist wie im Folgenden beschrieben: Bis zu einer Menge von 25 Aktien erhält jeder Auftrag eine Vollzuteilung. Höhere Aufträge erhalten ca. 20 % für die darüber hinausgehenden Aktien, wobei eine Obergrenze von 500 Aktien gilt. Die „Grundsätze für die Zuteilung von Aktienemissionen an Privatanleger“ der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen wurden beachtet und die Zuteilung an Privatanleger im Zusammenhang mit dem Angebot erfolgt für alle Konsortialbanken und die mit ihnen verbundenen Institute sowie DirectPlace® nach denselben Kriterien.
Die Aktien der Gesellschaft werden voraussichtlich ab dem 14. Mai 2025 unter dem Handelssymbol „PFSE“ und der ISIN DE000PFSE212 am KMU-Wachstumsmarkt Segment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.
Berenberg und die COMMERZBANK (in Zusammenarbeit mit ODDO BHF) agierten als Joint Global Coordinators und Joint Bookrunners, mit der LBBW als Co-Global Coordinator und Joint Bookrunner und der ICF BANK als Co-Manager im Zusammenhang mit dem Angebot.
Außerordentliche Hauptversammlung der LS Invest AG (früher: IFA Hotel & Touristik AG) soll einem Vergleich mit der Hauptaktionärin und weiteren Anspruchsgegnern zustimmen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die außerordentliche Hauptversammlung der LS Invest AG am 11. Juni 2025 soll einem Vergleich mit der Hauptaktionärin, der Lopesan-Gruppe/Lopesan Touristik S.A.U., zustimmen. Hierbei soll im Zusammenhang mit dem sog. "Creativ-Erwerb" im Jahr 2015 ein Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 5 Millionen an die Gesellschaft gezahlt werden, der für eine Sonderdividende an die Aktionäre verwendet werden soll. Der für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG bestellte besondere Vertreter, Herr Dr. Norbert Knüppel, soll abberufen werden. Ziel sei eine "zeitnahe und umfassende Beendigung der relevanten Rechtsstreitigkeiten". Der Vergleich soll daher auf weitere Beklagte und weitere Anspruchsgegner erstreckt werden. Insbesondere soll der beim Landgericht Duisburg (Az.: 21 O 20/23) rechtshängige, durch den besonderen Vertreter angestrengte Rechtsstreit (Haftungsklage in einem Umfang von EUR 9,204 Mio.) beendet werden.
Aus der Hauptversammlungseinladung:
"Beschlussfassung über den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung mit der Lopesan Touristik S.A.U. als Aktionärin der Gesellschaft, den Verzicht auf eventuell bestehende Schadensersatzansprüche und die Abberufung des besonderen Vertreters
Die Gesellschaft hat im Jahr 2015 von ihrer damaligen Mehrheitsaktionärin, der Creativ Hotel Buenaventura S.A.U, die Creativ Hotel Catarina S.A. (CHC) zu einem Kaufpreis von rund EUR 34 Mio. erworben (nachfolgend auch der Creativ-Erwerb). Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16./17. Juli 2015 hat diesem Erwerb unter Tagesordnungspunkt 1 zugestimmt. Diese Hauptversammlung hat im gleichen Zusammenhang auch – insbesondere mit Blick auf den Creativ-Erwerb – die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 Abs. 1 AktG sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG beschlossen. In der Folge kam es zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, die zum Teil bis zum Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung andauern und die zu einer erheblichen Belastung für die Gesellschaft, namentlich in finanzieller Hinsicht und durch die Bindung von Ressourcen, geführt haben. Im Anschluss an Vorgespräche mit dem besonderen Vertreter im Jahr 2024 sind daher die Verwaltung der Gesellschaft und die Lopesan-Gruppe, zu der auch die aktuelle Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft gehört, übereingekommen, eine vergleichsweise Beilegung aller Streitigkeiten zu suchen. Die betreffende Vergleichsvereinbarung soll dieser Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden."
MOBOTIX AG: Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsräten und Bestellung von Herrn Giovanni Santamaria zum Vorstandsmitglied der MOBOTIX AG
Langmeil, 12. Mai 2025 - Das Amtsgericht in Kaiserslautern hat dem Antrag von Vorstand und Mehrheitsaktionär zugestimmt und folgende Personen zu Aufsichtsräten der MOBOTIX AG mit sofortiger Wirkung bestellt:
Herr Tobias Meier, Private Equity Manager Certina Group, Limassol;
Herr Tobias Eiblmeier, Head of Mergers & Acquisitions Certina Group, Rosenheim.
Herr Tobias Eiblmeier wurde zum Aufsichtsratsvorsitzenden bestellt.
Der Aufsichtsrat hat mit heutigem Beschluss und mit sofortiger Wirkung Herrn Giovanni Santamaria, Managing Partner Certina Group, München, zum Vorstandsmitglied der MOBOTIX AG bestellt.
Delisting-Rückerwerbsangebot für Aktien der Francotyp-Postalia Holding AG
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)
Bieterin:
Francotyp-Postalia Holding AG
Prenzlauer Promenade 28
13089 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 169096 B
Zielgesellschaft:
Francotyp-Postalia Holding AG
Prenzlauer Promenade 28
13089 Berlin
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 169096 B
ISIN: DE000FPH9000
Die Francotyp-Postalia Holding AG (die „FP“ oder „Gesellschaft“) hat heute entschieden, den Aktionären der FP anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der FP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der FP von je EUR 1,00 (DE000FPH9000, die „FP-Aktien“), die nicht bereits unmittelbar von FP als eigene Aktien gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro, im Wege eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots (das „Rückerwerbsangebot“) zu erwerben. FP soll damit sowohl Bieterin als auch Zielgesellschaft des Angebots sein. FP hält im Zeitpunkt dieser Mitteilung bereits 677.603 eigene Aktien.
Die FP beabsichtigt, eine Geldleistung in bar zu zahlen, die gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 31 WpÜG und §§ 3 ff. der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots („WpÜG-Angebotsverordnung“) bestimmt wird und dem volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 BörsG und § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG („Sechs-Monats-Durchschnittskurs“) entspricht. Den Sechs-Monats-Durchschnittskurs hat die Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen – vorbehaltlich der verbindlichen Ermittlung eines höheren Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) – mit EUR 2,27 je Aktie der Gesellschaft bestimmt. Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen.
Das Rückerwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden und wird keine Vollzugsbedingungen enthalten. Das Rückerwerbsangebot wird nur durchgeführt werden, wenn vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die ordentliche Hauptversammlung von FP, die am 24. Juni 2025 stattfinden wird, den Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von FP-Aktien gemäß der §§ 237 ff. AktG nach deren Erwerb im Rahmen des Rückerwerbsangebot fasst. FP wird zu diesem Zweck am 16. Mai 2025 die ordentliche Hauptversammlung für den 24. Juni 2025 einberufen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, vor der ordentlichen Hauptversammlung mit der Olive Tree Invest GmbH, eine qualifizierte Nichtannahmevereinbarung abzuschließen, in der sich die Olive Tree Invest GmbH gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die von ihr gehaltenen 4.130.335 FP-Aktien (ca. 25,34 % des Grundkapitals) verpflichtet, das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft nicht anzunehmen.
Ferner beabsichtigt die Gesellschaft, im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der FP-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard), mit Wirkung frühestens zum Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots, gemäß § 39 Abs. 2 BörsG und § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse, zu stellen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Rückerwerbsangebot (in deutscher Sprache sowie einer unverbindlichen englischsprachigen Übersetzung) und sonstigen Informationen zum Rückerwerbsangebot erfolgt im Internet unter
http://www.fp-francotyp.com/angebot
Die Angebotsunterlage für das Rückerwerbsangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht und wird auf der Internetseite der BaFin verfügbar sein.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von FP-Aktien. Die Konditionen und weitere das Rückerwerbsangebot der FP an die Aktionäre der FP betreffende Regelungen werden in der Angebotsunterlage festgelegt, die nach Gestattung ihrer Veröffentlichung durch die BaFin veröffentlicht werden wird. Inhabern von FP-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage zu lesen und gegebenenfalls in Bezug auf die darin enthaltenen Themen unabhängige Beratung zu suchen.
Das Rückerwerbsangebot an die FP-Aktionäre zum Erwerb sämtlicher FP-Aktien wird ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den Vorschriften des BörsG, des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung sowie bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (die „Vereinigten Staaten“) durchgeführt werden. Eine Durchführung des Rückerwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen wird nicht erfolgen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für dieses Rückerwerbsangebot wird ausschließlich von der BaFin gestattet. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Rückerwerbsangebots beantragt, veranlasst oder anderweitig erfolgen. Die Aktionäre der FP werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Rückerwerbsangebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Verbreitung, Veröffentlichung oder Verteilung dieser Bekanntmachung kann in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die ihren Wohnsitz in einer anderen Rechtsordnung haben oder einer anderen Rechtsordnung unterliegen, sollten sich über die geltenden Anforderungen informieren und diese beachten.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, kann FP, mit ihr verbundene Personen und/oder für sie tätige Broker außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht außerhalb des Rückerwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar FP-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen zum Erwerb abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf FP-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe würden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder anderen einschlägigen Rechtsordnungen erforderlich ist.
Diese Bekanntmachung könnte Aussagen über die FP und/oder mit ihr verbundene Gesellschaften (zusammen die „FP-Gruppe“), enthalten, die „in die Zukunft gerichtete Aussagen“ sind oder sein könnten. In die Zukunft gerichtete Aussagen beinhalten unter anderem Aussagen, die typischerweise durch Wörter wie „davon ausgehen“, „zum Ziel setzen“, „erwarten“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „hoffen“, „abzielen“, „fortführen“, „werden“, „möglicherweise“, „sollten“, „würden“, „könnten“ oder andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet sind. Ihrer Art nach beinhalten in die Zukunft gerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen oder von Umständen abhängen, die in der Zukunft möglicherweise eintreten oder auch nicht eintreten werden. FP macht darauf aufmerksam, dass in die Zukunft gerichtete Aussagen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen beruhen und keine Gewähr dafür besteht, dass solche zukünftigen Ereignisse oder Ergebnisse eintreten. Insbesondere tatsächliche Geschäftsergebnisse, die Vermögenslage und Liquidität, die Entwicklung des Industriesektors, in dem die FP-Gruppe tätig ist sowie das Ergebnis oder die Auswirkungen des Erwerbs und damit zusammenhängender Themen auf die FP-Gruppe können wesentlich von den in die Zukunft gerichteten Aussagen, die in dieser Bekanntmachung enthalten sind, gemacht oder nahegelegt werden, abweichen. In die Zukunft gerichtete Aussagen treffen eine Aussage allein zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften übernimmt FP keine Verpflichtung, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren oder öffentlich zu korrigieren, sei es als Ergebnis neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen.
Berlin, 12. Mai 2025
Francotyp-Postalia Holding AG
Francotyp-Postalia Holding AG: Francotyp-Postalia Holding AG beschließt Abgabe eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR
Berlin, 12. Mai 2025 – Der Vorstand der Francotyp-Postalia Holding AG (die „FP“ oder „Gesellschaft“) (ISIN DE000FPH9000) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, den Aktionären der FP anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der FP mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der FP von je EUR 1,00 (die „FP-Aktien“), die nicht bereits unmittelbar von FP als eigene Aktien gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro im Wege eines öffentlichen Delisting-Rückerwerbsangebots (das „Rückerwerbsangebot“) zu erwerben. FP soll damit sowohl Bieterin als auch Zielgesellschaft des Angebots sein. Das Angebot soll die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung der FP-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BörsG schaffen.
Die Angebotsgegenleistung in bar wurde gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG in Verbindung mit § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung bestimmt und entspricht dem volumengewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2, Abs. 3 BörsG und § 10 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 WpÜG („Sechs-Monats-Durchschnittskurs“). Den Sechs-Monats-Durchschnittskurs hat die Gesellschaft aufgrund öffentlich verfügbarer Informationen - vorbehaltlich der verbindlichen Ermittlung eines höheren Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) - mit EUR 2,27 je Aktie der Gesellschaft bestimmt. Die Gesellschaft wird eine höher ausfallende Bestimmung des Sechs-Monats-Durchschnittskurses durch die BaFin unverzüglich veröffentlichen.
Das Rückerwerbsangebot wird zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden und wird keine Vollzugsbedingungen enthalten. Das Rückerwerbsangebot wird nur durchgeführt werden, wenn vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage die ordentliche Hauptversammlung von FP, die am 24. Juni 2025 stattfinden wird, den Beschluss zur Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von FP-Aktien gemäß der §§ 237 ff. 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG nach deren Erwerb im Rahmen des Rückerwerbsangebot fasst.
Die Gesellschaft beabsichtigt, vor der ordentlichen Hauptversammlung mit der Olive Tree Invest GmbH eine qualifizierte Nichtannahmevereinbarung abzuschließen, in der sich die Olive Tree Invest GmbH gegenüber der Gesellschaft unter Einräumung einer Vertragsstrafe im Hinblick auf die von ihr gehaltenen 4.130.335 FP-Aktien (ca. 25,34% des Grundkapitals) verpflichtet, das Rückerwerbsangebot der Gesellschaft nicht anzunehmen.
Ferner beabsichtigt die Gesellschaft, im Zusammenhang mit dem Rückerwerbsangebot einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der FP-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) mit Wirkung frühestens zum Ablauf der Annahmefrist des Rückerwerbsangebots gemäß § 39 Abs. 2 BörsG und § 46 Abs. 1 Nr. 1 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen.
Das Delisting erfolgt vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Zukunft als nicht börsennotiertes Unternehmen besser positioniert ist. Als nicht börsennotiertes Unternehmen kann die Gesellschaft bei strategischen Entscheidungen unabhängig von Stimmungen am Kapitalmarkt eine langfristige Strategie verfolgen. Außerdem reduziert sich durch das Delisting die Komplexität der Compliance-Anforderungen und der anwendbaren Rechtsvorschriften, wodurch Verwaltungskapazitäten freigesetzt und Kosten verringert werden können. Die Nutzung des öffentlichen Kapitalmarkts als Finanzierungsmöglichkeit als wesentlicher Grund einer Börsennotierung ist nicht mehr erforderlich und ein hinreichender Zugang zu Kapital besteht für die Gesellschaft auch außerhalb der Börse.
Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von FP-Aktien. Die Konditionen und weitere das Rückerwerbsangebot der FP an die Aktionäre der FP betreffende Regelungen werden in der Angebotsunterlage festgelegt, die nach Gestattung ihrer Veröffentlichung durch die BaFin veröffentlicht werden wird. Inhabern von FP-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage zu lesen und gegebenenfalls in Bezug auf die darin enthaltenen Themen unabhängige Beratung zu suchen.
Das Rückerwerbsangebot an die FP-Aktionäre zum Erwerb sämtlicher FP-Aktien wird ausschließlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere den Vorschriften des BörsG, des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung sowie bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika (die „Vereinigten Staaten“) durchgeführt werden. Eine Durchführung des Rückerwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen wird nicht erfolgen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für dieses Rückerwerbsangebot wird ausschließlich von der BaFin gestattet. Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Rückerwerbsangebots beantragt, veranlasst oder anderweitig erfolgen. Die Aktionäre der FP werden nicht darauf vertrauen können, sich auf Bestimmungen zum Schutz von Anlegern nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Rückerwerbsangebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.
Die Verbreitung, Veröffentlichung oder Verteilung dieser Bekanntmachung kann in Rechtsordnungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten gesetzlich eingeschränkt sein. Personen, die ihren Wohnsitz in einer anderen Rechtsordnung haben oder einer anderen Rechtsordnung unterliegen, sollten sich über die geltenden Anforderungen informieren und diese beachten.
Soweit dies nach anwendbarem Recht zulässig ist und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis erfolgt, kann FP, mit ihr verbundene Personen und/oder für sie tätige Broker außerhalb der Vereinigten Staaten in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht außerhalb des Rückerwerbsangebots vor, während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar FP-Aktien erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen zum Erwerb abschließen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Wertpapiere, die ein unmittelbares Wandlungs- oder Umtauschrecht in bzw. ein Optionsrecht auf FP-Aktien gewähren. Diese Erwerbe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Konditionen erfolgen. Alle Informationen über diese Erwerbe würden veröffentlicht, soweit dies nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder anderen einschlägigen Rechtsordnungen erforderlich ist.
Diese Bekanntmachung könnte Aussagen über die FP und/oder mit ihr verbundene Gesellschaften (zusammen die „FP-Gruppe“), enthalten, die „in die Zukunft gerichtete Aussagen“ sind oder sein könnten. In die Zukunft gerichtete Aussagen beinhalten unter anderem Aussagen, die typischerweise durch Wörter wie „davon ausgehen“, „zum Ziel setzen“, „erwarten“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „planen“, „glauben“, „hoffen“, „abzielen“, „fortführen“, „werden“, „möglicherweise“, „sollten“, „würden“, „könnten“ oder andere Wörter mit ähnlicher Bedeutung gekennzeichnet sind. Ihrer Art nach beinhalten in die Zukunft gerichtete Aussagen Risiken und Unsicherheiten, da sie sich auf Ereignisse beziehen oder von Umständen abhängen, die in der Zukunft möglicherweise eintreten oder auch nicht eintreten werden. FP macht darauf aufmerksam, dass in die Zukunft gerichtete Aussagen auf gegenwärtigen Planungen, Schätzungen und Prognosen beruhen und keine Gewähr dafür besteht, dass solche zukünftigen Ereignisse oder Ergebnisse eintreten. Insbesondere tatsächliche Geschäftsergebnisse, die Vermögenslage und Liquidität, die Entwicklung des Industriesektors, in dem die FP-Gruppe tätig ist sowie das Ergebnis oder die Auswirkungen des Erwerbs und damit zusammenhängender Themen auf die FP-Gruppe können wesentlich von den in die Zukunft gerichteten Aussagen, die in dieser Bekanntmachung enthalten sind, gemacht oder nahegelegt werden, abweichen. In die Zukunft gerichtete Aussagen treffen eine Aussage allein zum Zeitpunkt ihrer Abgabe. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften übernimmt FP keine Verpflichtung, in die Zukunft gerichtete Aussagen zu aktualisieren oder öffentlich zu korrigieren, sei es als Ergebnis neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus sonstigen Gründen.
Übernahmeangebot der PPF für Aktien der ProSieben
öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots
gemäß § 10 Abs. 1 und 3 WpÜG
Bieterin:
PPF IM LTD
Themistokli Dervi 48
Athienitis Centennial, Flat 603
1066 Nikosia
Zypern
eingetragen im Register für Unternehmen und geistiges Eigentum (Tmíma Efórou Etaireión kai Dianoitikís Idioktisías) von Zypern unter HE 434775
Zielgesellschaft:
ProSiebenSat.1 Media SE
Medienallee 7
85774 Unterföhring
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 219439
WKN PSM777 / ISIN DE000PSM7770
Die PPF IM LTD, eine indirekte Tochtergesellschaft der PPF Group N.V., hat heute entschieden, den Aktionären der ProSiebenSat.1 Media SE ("ProSiebenSat.1") anzubieten, im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots in Form eines Teilangebots eine noch festzulegende Anzahl auf den Namen lautende Stückaktien von ProSiebenSat.1 (ISIN DE000PSM7770) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital von ProSiebenSat.1 von EUR 1,00 je Aktie gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 7,00 je Aktie zu erwerben, um eine Beteiligung an ProSiebenSat.1 von bis zu 29,99 % zu erreichen (das "Angebot").
Das Angebot wird unter marktüblichen Bedingungen insbesondere fusionskontrollrechtlichen Freigaben stehen.
Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden im Internet unter www.prism-offer.com veröffentlicht.
Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien von ProSiebenSat.1 dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien von ProSiebenSat.1 wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen.
ProSiebenSat.1 Media SE: PPF kündigt öffentliches Erwerbsangebot an, um Beteiligung an ProSiebenSat.1 auf bis zu 29,99 % aufzustocken
Unterföhring, 12. Mai 2025. Die PPF IM LTD, eine indirekte Tochtergesellschaft der PPF Group N.V. (PPF), hat heute ihre Entscheidung bekannt gegeben, ein öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots zum Erwerb einer noch zu bestimmenden Anzahl von ProSiebenSat.1-Aktien abzugeben. PPF ist derzeit über Aktien und Finanzinstrumente mit knapp 15 Prozent an der ProSiebenSat.1 Media SE beteiligt. Mit dem Angebot strebt PPF eine Beteiligung an ProSiebenSat.1 von bis zu 29,99 Prozent des Grundkapitals an. Das Angebot wird eine vollständig in bar zu zahlende Gegenleistung in Höhe von 7,00 Euro je Aktie vorsehen. PPF bekräftigte außerdem seine volle Unterstützung für die aktuelle Strategie des Unternehmens.
Der Vorstand von ProSiebenSat.1 begrüßt das heute von PPF angekündigte Angebot. Er begrüßt ferner das verstärkte Engagement von PPF gegenüber ProSiebenSat.1 als langfristig orientierter Großaktionär, das durch die angestrebte Aufstockung der Beteiligung unter Zahlung einer Prämie belegt wird, sowie die fortgesetzte Unterstützung des Vorstands und der Umsetzung seiner Strategie.
ProSiebenSat.1 weist darauf hin, dass das Angebot nicht auf den Erwerb von Kontrolle an der Gesellschaft gerichtet ist und entsprechend nicht den Erwerb aller ausstehenden Aktien umfasst. Es bietet Aktionär:innen, die ihre Beteiligung kurzfristig veräußern wollen, eine ausschließlich in bar zahlbare, bessere Alternative zu dem am 8.Mai 2025 von MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. (MFE) veröffentlichen Übernahmeangebot mit einer Prämie von ca. 21 % auf den impliziten Wert der im MFE-Angebot vorgesehenen Gegenleistung zum 9. Mai 2025.
Nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft jeweils ihre gesetzlich vorgeschriebene begründete Stellungnahme zu dem von PPF angekündigten Angebot abgeben.
Samstag, 10. Mai 2025
Mynaric AG: Mynaric wird vorzeitige Teilauszahlung von Sanierungsdarlehen wegen Verzögerungen im StaRUG-Verfahren erhalten
MÜNCHEN, 9. Mai 2025 - Die Mynaric AG (OTC: MYNAY, MOYFF; ISIN: US62857X1019) (FRA: M0YN; ISIN: DE000A31C305) (das "Unternehmen") gibt die vorzeitige Auszahlung von bis zu USD 10,5 Mio. des bereits vereinbarten Sanierungsdarlehens in Höhe von USD 25 Mio. durch die bisherigen Darlehensgeber wegen Verzögerungen des StaRUG-Verfahrens bekannt.
Am 7. Februar 2025 hatte das Unternehmen unter anderem bekanntgegeben, dass die Einleitung eines Restrukturierungsprozesses nach dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen ("StaRUG") und die Vereinbarung eines Darlehens mit den in den USA ansässigen Darlehensgebern, CO FINANCE II LVS I LLC and OC III LVS LIII LP (die "US-Darlehensgeber") beschlossen wurden, und die US-Darlehensgeber der Bereitstellung eines Sanierungsdarlehen über USD 25 Mio. (das "Sanierungsdarlehen") zustimmten, um den erwarteten Kapitalbedarf zur Unterstützung des Produktionsplans der Gesellschaft zu decken und den laufenden Betrieb im Einklang mit dem Restrukturierungsplan zu finanzieren. Den finalen Restrukturierungsplan reichte das Unternehmen beim zuständigen Restrukturierungsgericht in München im März 2025 ein. Das Gericht hat heute den Erörterungs- und Abstimmungstermin auf den 28. Mai 2025 angesetzt. Das Unternehmen erwartet den Abschluss des StaRUG-Verfahrens Ende Q2/2025 oder in der ersten Hälfte von Q3/2025.
Um den gegenwärtigen Bedarf an Betriebs- und Arbeitskapital sicherzustellen, schloss das Unternehmen heute einen Änderungsvertrag zum Sanierungsdarlehen ab, in dem die US-Darlehensgeber zustimmten, Darlehen in einer Höhe von bis zu USD 10,5 Mio. unter dem Sanierungsdarlehen bereits früher als geplant auszuzahlen (die "Vorzeitigen Darlehensauszahlungen"). Die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen erfolgen zusätzlich zu dem USD 95 Mio.-Darlehen und den USD 49,5 Mio.-Überbrückungsdarlehen, die die US-Darlehensgeber in der Vergangenheit bereitstellten.
Das Sanierungsdarlehen (einschließlich der Vorzeitigen Darlehensauszahlungen) wird dem Unternehmen zur Verfügung gestellt und von seinen Tochtergesellschaften garantiert und mit einem Zinssatz von jährlich 8 % verzinst. Die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen stehen unter dem Vorbehalt der Erfüllung gewisser Voraussetzungen, einschließlich des Abschlusses eines Garantievertrags durch das Unternehmen und seinen Tochtergesellschaften. Das Unternehmen erwartet, diese Voraussetzungen zu erfüllen, sodass die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen am 12. Mai 2025 vollständig erfolgen werden. Das Sanierungsdarlehen (einschließlich der Vorzeitigen Darlehensauszahlungen) wird am 31. Dezember 2028 fällig und kann unter anderem bei Eintritt von üblichen Kündigungsgründen vorzeitig gekündigt werden.
Die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen werden die Darlehenssumme des Sanierungsdarlehens entsprechend reduzieren. Die Verfügbarkeit der restlichen Darlehenssumme hängt von der Erfüllung gewisser weiterer Voraussetzungen ab, einschließlich der Bestätigung des Restrukturierungsplans und der Bestellung von Sicherheiten. Das Unternehmen erwartet, diese und alle weiteren erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen.
Im Zusammenhang mit dem Änderungsvertrag zum Sanierungsdarlehen und um die Vorzeitigen Darlehensauszahlungen zu ermöglichen, hat das Unternehmen gewissen zusätzlichen, einschränkenden Verpflichtungen gegenüber den US-Darlehensgebern zugestimmt, einschließlich der Fortführung seiner Geschäfte und der Geschäfte seiner Tochtergesellschaften im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit und der Beibehaltung des Status quo ihrer Geschäfte bis zum Vollzug des Verkaufs der künftigen Beteiligung der US-Darlehensgeber am Unternehmen. Das Unternehmen erfuhr aus einer von Rocket Lab USA, Inc. am 11. März 2025 veröffentlichten Pressemitteilung, dass Rocket Lab und die US-Darlehensgeber ein unverbindliches Eckpunktepapier (Term Sheet) bezüglich der künftigen Beteiligung der US-Darlehensgeber am Unternehmen unterzeichnet haben, das von der Unterzeichnung verbindlicher Verträge, dem Abschluss des StaRUG-Verfahrens und dem Erhalt behördlicher Genehmigungen abhängig ist. Das Unternehmen ist nicht Partei des Eckpunktepapiers (Term Sheet) oder der verbindlichen Verträge.
Über Mynaric
Mynaric (OTC: MYNAY, MYOYFF) (FRA: M0YN) ist führend in der industriellen Revolution der Laserkommunikation durch die Herstellung optischer Kommunikationsterminals für Luft-, Raumfahrt- und mobile Anwendungen. Laserkommunikationsnetzwerke bieten Konnektivität vom Himmel aus und ermöglichen ultrahohe Datenraten und eine sichere Datenübertragung über große Entfernungen zwischen beweglichen Objekten für drahtlose terrestrische, mobile, luft- und weltraumgestützte Anwendungen. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in München und weitere Niederlassungen in Los Angeles, Kalifornien, und Washington, D.C. Weitere Informationen finden Sie unter mynaric.com.
Zukunftsgerichtete Aussage
Diese Mitteilung enthält zukunftsgerichtete Aussagen. Alle Aussagen in dieser Mitteilung, die sich nicht auf historische oder aktuelle Fakten beziehen, einschließlich Aussagen zu unseren zukünftigen Betriebsergebnissen und unserer Finanzlage, zur Branchendynamik, zur Geschäftsstrategie und zu unseren Plänen sowie zu unseren Zielen für zukünftige Geschäfte, sind zukunftsgerichtete Aussagen. Diese Aussagen stellen unsere Meinungen, Erwartungen, Annahmen, Überzeugungen, Absichten, Schätzungen oder Strategien in Bezug auf die Zukunft dar, die sich möglicherweise nicht realisieren lassen. Zukunftsgerichtete Aussagen werden häufig durch Begriffe wie „antizipieren“, „glauben“, „könnten“, „schätzen“, „erwarten“, „prognostizieren“, „Ziel“, „beabsichtigen“, „sich freuen auf“, „können“, „planen“, „potenziell“, „vorhersagen“, „projizieren“, „sollten“, „Ziel“, „werden“, „würden“ und/oder die Verneinung dieser Begriffe oder andere ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet, die zukunftsgerichtete Aussagen identifizieren sollen. (...)
Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Zapf Creation AG: Neue Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren Zapf Creation AG, ein führender europäischer Herstellern von Spiel- und Funktionspuppen (Baby born u.a.), wird die Antragsgegnerin nunmehr nicht mehr von der Kanzlei Baker McKenzie, sondern von Fieldfischer (Rechtsanwältin Dr. Susanne Rückert) vertreten.
LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 3448/24Rolle, T. u.a. gegen MGA Zapf Creation GmbH
46 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40212 Düsseldorf
Freitag, 9. Mai 2025
MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.: Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von MFE für ProSieben beginnt
MFE-MEDIAFOREUROPE N.V.: Mindestpreis im freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von MFE an die Aktionäre von ProSieben
PRESSEMITTEILUNG
Am 26. März hat MFE-MEDIAFOREUROPE N.V. ("MFE") ihre Absicht bekanntgegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zur Erhöhung ihrer Beteiligung an dem wesentlichen Unterhaltungsanbieter im deutschsprachigen Raum, der ProSiebenSat.1 Media SE ("ProSieben"), zu unterbreiten. In dieser Bekanntmachung hat MFE mitgeteilt, dass MFE erwarte, den ProSieben-Aktionären, die ihre Aktien andienen, eine Gegenleistung in Höhe des volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurses der ProSieben-Aktie (wie von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) berechnet) anzubieten, was dem gesetzlichen Mindestpreis entspricht.
Die BaFin hat MFE heute mitgeteilt, dass der volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs der ProSieben-Aktie bis einschließlich zum Stichtag (25. März 2025) EUR 5,74 beträgt, was dem gesetzlichen Mindestpreis entspricht.
Auf dieser Grundlage beabsichtigt MFE, den Aktionären von ProSieben für jede ProSieben-Aktie, die im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots (sobald es unterbreitet wird) angedient wird, eine gemischte Gegenleistung anzubieten, die aus EUR 4,47 in bar und 0,4 neu auszugebenden MFE A-Aktien besteht.
Der Dreimonatsdurchschnittskurs (Schlusskurs) der MFE A-Aktie an der Mailänder Börse Euronext bis einschließlich zum Stichtag (25. März 2025) beträgt 3,18 EUR. Auf der Grundlage dieses Durchschnittswerts beträgt der Wert der beabsichtigten Aktienkomponente daher EUR 1,27 (EUR 3,18 EUR multipliziert mit 0,4 MFE A-Aktien).
Angebotsunterlage und weitere Informationen
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird auf der Grundlage einer von der BaFin zu genehmigenden Angebotsunterlage erfolgen.
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage erfolgt nach Erhalt der Gestattung oder stillschweigende Gestattung durch die BaFin; zu diesem Zeitpunkt beginnt die erste Annahmefrist des Übernahmeangebots.
Die Angebotsunterlage (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung), das Befreiungsdokument gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f und Absatz 5 Buchstabe e der EU-Verordnung Nr. 2017/1129 über die Prospektpflicht (in Bezug auf das Angebot und die Zulassung zum Handel der neu auszugebenden MFE A-Aktien) und weitere Informationen zum Übernahmeangebot werden auf der folgenden Website veröffentlicht: https://www.mfemediaforeurope.com/en/governance/freiwilliges-offentlichesubernahmeangebot-an-die-aktionare-der-prosiebensat-1-media-se/
Amsterdam - Cologno Monzese, 2. April 2025
Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen
Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:
- ABOUT YOU Holding SE: Unternehmenszusammenschluss mit der Zalando SE, Übernahmeangebot, Squeeze-out angekündigt
- alstria office REIT-AG: Squeeze-out zugunsten der BPG Holdings Bermuda Limited (Tochtergesellschaft der Brookfield Corporation), Hauptversammlung am 11. Februar 2025, Eintragung wegen Anfechtungsklage gegen Squeeze-out-Beschluss verzögert
- APONTIS PHARMA AG: Investorenvereinbarung, erfolgreiches Übernahmeangebot, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Zentiva AG
- Beta Systems Software AG: Verschmelzung auf die SPARTA AG, Hauptversammlungen am 18. März (SPARTA) bzw. 20. März 2025 (Beta Systems)
- Biotest AG: Delisting-Erwerbsangebot für Stamm- und Vorzugsaktien
- CompuGROUP Medical SE & Co. KGaA: erfolgreiches Übernahmeangebot von CVC, Delisting-Angebot der Caesar BidCo GmbH (CVC)
- Covestro AG: erfolgreiches Übernahmeangebot von XRG (bisher: Adnoc) zu EUR 62,- je Covestro-Aktie, Folgt Squeeze-out?
- DATAGOUP SE: öffentliches Erwerbsangebot durch KKR
- Deutsche Wohnen SE: BuG mit der Vonovia SE als herrschender Gesellschaft (Abfindung in Höhe von 0,7947 Aktien der Vonovia je Aktie der Deutsche Wohnen), Hauptversammlung am 23. Januar 2025, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert
- DFV Deutsche Familienversicherung AG: Delisting-Vereinbarung mit der Haron Holding S.A., erfolgreiches Übernahmeangebot
- Encavis AG (früher: Capital Stage AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Elbe BidCo AG (KKR, Viessmann u.a.)
- GK Software SE: Squeeze-out zugunsten der Fujitsu ND Solutions AG, ao. Hauptversammlung am 23. März 2025
- Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot der Port of Hamburg Beteiligungsgesellschaft SE, Tochtergesellschaft der MSC Mediterranean Shipping Company S.A., ggf. Squeeze-out
- home24 SE: Squeeze-out zugunsten der RAS Beteiligungs GmbH (XXXLutz-Konzern) zu EUR 7,46 pro home24-Aktie, Eintragung am 4. März 2025 (Fristende: 4. Juni 2025)
- InVision AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Acme 42 GmbH
- Metro AG: Delisting-Erwerbsangebot der EP Global Commerce GmbH (Daniel Křetínský) in Höhe von EUR 5,33 je METRO-Aktie
- New Work SE: Squeeze-out zugunsten der Burda Digital SE für EUR 105,65 je Aktie, Hauptversammlung voraussichtlich am 23. Juni 2025
- Nexus AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Project Neptune Bidco GmbH (TA), nunmehr Squeeze-out
- niiio finance group AG: Delisting
- OTRS AG: Squeeze-out zugunsten der Optimus BidCo AG, eine Akquisitionsgesellschaft der EasyVista SAS
- Salzgitter AG: mögliches Übernahmeangebot durch die GP Günter Papenburg Aktiengesellschaft
- SHS Viveon AG: Delisting, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Sidetrade AG
- SNP Schneider-Neureither & Partner SE: Investorenvereinbarung mit Carlyle, BuG mit der Succession German Bidco GmbH als herrschender Gesellschaft angekündigt
- Splendid Medien AG: Delisting-Übernahmeangebot
- STEMMER IMAGING AG: Übernahmeangebot erfolgreich, Delisting mit Ablauf des 27. Dezember 2024, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 9. April 2025
- SYNLAB AG: Squeeze-out zugunsten der Ephios Bidco GmbH (Cinven u.a.) angekündigt
- Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält fast 97 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen)
- Vectron Systems AG: öffentliches Erwerbsangebot und Business Combination Agreement, Delisting, nunmehr Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Abfindung in Höhe von EUR 10,93 bzw. Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,47 brutto/EUR 0,40 netto, Hauptversammlungen am 25. April 2025
- VOQUZ Labs AG: Squeeze-out zugunsten der Investmentgesellschaft Main Capital Partners angekündigt
- Westag AG: Delisting-Erwerbsangebot der Broadview Industries AG
Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de
Donnerstag, 8. Mai 2025
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Caesar BidCo GmbH: Angebot zum Erwerb / Zielgesellschaft: CompuGroup Medical SE & Co. KGaA; Bieter: Caesar BidCo GmbH
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)
Bieterin:
Caesar BidCo GmbH
c/o Willkie Farr & Gallagher LLP
An der Welle 4
60322 Frankfurt am Main Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 135553
Zielgesellschaft:
CompuGroup Medical SE & Co. KGaA
Maria Trost 21
56070 Koblenz
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Koblenz unter HRB 27430
ISIN: DE000A288904 (WKN: A28890)
Die Caesar BidCo GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die mittelbar von Fonds gehalten wird, welche von verbundenen Unternehmen von CVC Capital Partners plc beraten und verwaltet werden, hat heute beschlossen, den Aktionären der CompuGroup Medical SE & Co. KGaA ("CGM") im Wege eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots ("Delisting-Angebot") anzubieten, sämtliche noch nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltene auf den Namen lautende Stückaktien der CGM ("CGM-Aktien") zu erwerben. Die Bieterin beabsichtigt, eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 22,00 je CGM-Aktie anzubieten. Das Delisting-Angebot wird keine Vollzugsbedingungen enthalten.
Die Bieterin hat mit der CGM am heutigen Tage eine Delisting-Vereinbarung abgeschlossen und unter üblichen Vorbehalten vereinbart, dass CGM noch vor Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Angebots den Widerruf der Zulassung der CGM-Aktien zum Handel im regulierten Markt mit zusätzlichen Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt sowie alle angemessenen Schritte und Maßnahmen unternimmt, um die Einbeziehung der CGM-Aktien in den Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin (einschließlich des Teilbereichs Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über Tradegate Exchange zu beenden.
Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) und weitere Informationen zum Delisting-Angebot werden im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht und verfügbar sein.
Wichtige Hinweise:
Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von CGM-Aktien dar. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden in der Angebotsunterlage mitgeteilt, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots von den hier dargestellten Eckpunkten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Anlegern und Inhabern von CGM-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage und alle sonstigen mit dem Delisting-Angebot zusammenhängenden Dokumente zu lesen, sobald sie veröffentlicht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Die Angebotsunterlage für das Delisting-Angebot (in deutscher Sprache und einer unverbindlichen englischen Übersetzung) mit den detaillierten Bedingungen und sonstigen Angaben zum Delisting-Angebot wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben weiteren Informationen im Internet unter www.practice-public-offer.com veröffentlicht.
Das Delisting-Angebot wird ausschließlich auf der Grundlage der anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Börsengesetzes (BörsG), des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), und bestimmter wertpapierrechtlicher Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika ("Vereinigte Staaten") über grenzüberschreitende Delisting- und Übernahmeangebote durchgeführt. Das Delisting-Angebot wird nicht in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen anderer Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland oder den Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) durchgeführt werden. Dementsprechend wurden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) keine Bekanntmachungen, Anmeldungen, Genehmigungen oder Zulassungen für das Delisting-Angebot eingereicht, veranlasst oder erteilt. Anleger und Inhaber von CGM-Aktien können sich nicht darauf berufen, durch die Anlegerschutzgesetze einer anderen Rechtsordnung als der Bundesrepublik Deutschland oder der Vereinigten Staaten (soweit anwendbar) geschützt zu sein. Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen und gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Befreiungen wird kein Delisting-Angebot, weder direkt noch indirekt, in denjenigen Rechtsordnungen unterbreitet, in denen dies einen Verstoß gegen das jeweilige nationale Recht darstellen würde. Diese Mitteilung darf weder ganz noch teilweise in einer Rechtsordnung veröffentlicht oder anderweitig verbreitet werden, in der das Delisting-Angebot nach dem jeweils geltenden nationalen Recht untersagt wäre.
Die Bieterin und/oder mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG und/oder deren Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6 WpÜG können während der Laufzeit des Delisting-Angebots CGM-Aktien in anderer Weise als gemäß dem Delisting-Angebot über die Börse oder außerbörslich erwerben oder entsprechende Erwerbsvereinbarungen schließen, sofern dies außerhalb der Vereinigten Staaten und im Einklang mit den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere diejenigen des BörsG und des WpÜG, erfolgt und mit der Maßgabe, dass der Angebotspreis für das Delisting-Angebot dergestalt erhöht wird, dass dieser einer etwaig außerhalb des Delisting-Angebots gezahlten höheren Gegenleistung entspricht.
Das mit dieser Mitteilung bekanntgegebene Delisting-Angebot bezieht sich auf Aktien einer deutschen Gesellschaft, die zum Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sowie in den Freiverkehr an den Wertpapierbörsen in Berlin (einschließlich des Teilbereichs Berlin Second Regulated Market), Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart sowie über Tradegate Exchange in den Handel einbezogen sind und unterliegt den Veröffentlichungspflichten und -vorschriften und der Veröffentlichungspraxis, die in der Bundesrepublik Deutschland für börsennotierte Unternehmen gelten und sich in bestimmten wesentlichen Aspekten von denen in den Vereinigten Staaten und anderen Rechtsordnungen unterscheiden. Diese Mitteilung wurde nach deutscher Art und Praxis verfasst, um den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zu entsprechen. Die an anderer Stelle, u. a. in der Angebotsunterlage, enthaltenen, sich auf die Bieterin und die CGM beziehenden Finanzkennzahlen werden in Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften und nicht in Übereinstimmung mit den in den Vereinigten Staaten allgemein anerkannten Bilanzierungsgrundsätzen erstellt; sie sind daher möglicherweise nicht mit Finanzkennzahlen vergleichbar, die sich auf US-amerikanische Unternehmen oder Unternehmen aus anderen Rechtsordnungen als der Bundesrepublik Deutschland beziehen. Das Delisting-Angebot wird in den Vereinigten Staaten auf der Grundlage der so genannten grenzüberschreitenden Tier 2 Ausnahme von bestimmten Vorschriften des U.S. Securities Exchange Act von 1934 in seiner jeweils gültigen Fassung (der "Exchange Act") unterbreitet. Diese Ausnahme ermöglicht es dem Bieter, bestimmte materielle und verfahrensrechtliche Vorschriften des Exchange Act für Delisting- oder Übernahmeangebote dadurch zu erfüllen, dass er das Recht oder die Praxis seiner Heimatrechtsordnung befolgt, und befreit den Bieter von der Einhaltung bestimmter anderer Vorschriften des Exchange Act. Aktionäre aus den Vereinigten Staaten werden darauf hingewiesen, dass die CGM nicht an einer US-amerikanischen Wertpapierbörse gelistet ist, nicht den regelmäßigen Anforderungen des US-Börsengesetzes unterliegt und auch keine Berichte bei der US-Börsenaufsichtsbehörde einreicht bzw. einreichen muss.
CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in den Vereinigten Staaten, sollten beachten, dass sich das Delisting-Angebot auf Wertpapiere einer Gesellschaft bezieht, die ein ausländischer privater Emittent (foreign private issuer) im Sinne des Securities Exchange Act der Vereinigten Staaten von 1934 in seiner aktuellen Fassung (der “Exchange Act”) ist und deren Aktien nicht gemäß Section 12 des Exchange Act registriert sind. Das Delisting-Angebot erfolgt in den Vereinigten Staaten auf Grundlage der sogenannten grenzüberschreitenden Tier-2-Ausnahme von bestimmten Anforderungen des Exchange Act und unterliegt grundsätzlich den Offenlegungs- und sonstigen Vorschriften und Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland, die sich von den Vorschriften und Verfahren in den Vereinigten Staaten unterscheiden. Soweit das Delisting-Angebot den US-Wertpapiergesetzen unterliegt, finden diese Gesetze ausschließlich auf CGM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in den Vereinigten Staaten Anwendung, und es stehen keiner anderen Person Ansprüche aus diesen Gesetzen zu.
Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des geplanten Delisting-Angebots mit der Bieterin geschlossen wird, unterliegt ausschließlich den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Für Aktionäre aus den Vereinigten Staaten (oder aus anderen Rechtsordnungen als Deutschland) kann es schwierig sein, Rechte und Ansprüche, die sich im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot ergeben, nach den Vorschriften des US-Wertpapiergesetzes (oder anderen ihnen bekannten Gesetzen) durchzusetzen, da die Bieterin und die CGM sich außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) befinden, und ihre jeweiligen Führungskräfte und Organmitglieder ihren Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten (oder der Rechtsordnung, in der der Aktionär seinen Wohnsitz hat) haben. Es könnte unmöglich sein, ein Nicht-US-Unternehmen oder dessen Führungskräfte und Organmitglieder vor einem Nicht-US-Gericht aufgrund von Verstößen gegen US-Wertpapiergesetze zu verklagen. Es ist möglicherweise auch unmöglich, ein Nicht-US-Unternehmen oder seine Tochterunternehmen zu zwingen, sich dem Urteil eines US-amerikanischen Gerichts zu unterwerfen.
Soweit dieses Dokument zukunftsgerichtete Aussagen enthält, sind diese keine Tatsachenbehauptungen und werden durch die Worte "beabsichtigen", "werden" und ähnliche Ausdrücke gekennzeichnet. (...)
Frankfurt am Main, 8. Mai 2025
Caesar BidCo GmbH