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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Samstag, 23. Juni 2018

Squeeze-out bei der Softship AG: außerordentliche Hauptversammlung am 3. August 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie sich angekündigt hatte, kommt es nunmehr auch bei der nur noch im Freiverkehr in Hamburg gehandelten Softship AG, Hamburg, zu einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. August 2018 steht als einziger Tagesordnungspunkt der Squeeze-out zugunsten der zum WiseTech Global-Konzern gehörenden Hauptaktionärin CargoWise GmbH auf der Tagesordnung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Softship Aktiengesellschaft, Hamburg, werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der CargoWise GmbH mit Satzungssitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 25298 HB, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 11,66 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Softship Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.“ 

Als Auftragsgutachterin für den Unternehmenswert hatte die Hauptaktionärin Ernst & Young (EY) beauftragt. Gerichtlich bestellte Prüferin ist Ebner Stolz.

Die angebotenen EUR 11,66 je Softship-Aktie liegen deutlich unter den zuletzt in Hamburg gehandelten Kursen (bei allerdings nur noch geringen Umsätzen). 2017 war die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt worden, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/softship-ag-veroffentlicht-bericht-zum.html.

Die CargoWise GmbH hatte im letzten Jahr im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 10,- geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/cargowise-gmbh-kundigt-den-aktionaren.html

Freitag, 22. Juni 2018

Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. vergleichsweise beendet: Zuzahlung in Höhe von EUR 4,41 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu der 2013 eingetragenen grenzüberschreitenden Verschmelzung der Reply Deutschland AG (früher: syskoplan AG) auf die Reply S.p.A. konnte vergleichsweise beendet werden. Das Landgericht Dortmund - IV. Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 18. Juni 2018 das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs festgestellt.

Der Vergleich sieht einen Ausgleich in Höhe von EUR 4,41 je Reply Deutschland-Aktie vor. Diese bare Zuzahlung steht auch denjenigen ehemaligen Reply Deutschland-Aktionären zu, die die fakultative Barabfindung in Höhe von EUR 10,95 je Aktie angenommen hatten. Die bare Zuzahlung ist seit dem 1. Februar 2014 zu verzinsen.
 
LG Dortmund, Az. 18 O 3/14 (AkteE)
Jaeckel u.a. ./. Reply S.p.A.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Carsten Heise, c/o Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Reply S.p.A.:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, 50672 Köln

Kaufangebot der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE für conwert-Nachbesserungsrechte

Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,05 je Nachbesserungsrecht

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE, Frankfurt, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.
WKN:  A2JAK6
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
Abfindungspreis:  1,05 EUR je Nachbesserungsrecht, vorbehaltlich einer möglichen Reduzierung des Angebotspreises aufgrund von zwischenzeitlich ggf. erfolgenden Ausschüttungen nach Ziffer II.3.2 der Angebotsunterlage ("Angebot")
Sonstiges: Die Bieterin behält sich ausdrücklich vor, das Angebot zu verlängern.   (…)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Zu dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien AG siehe
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Für die Nachbesserungsrechte gab es bereits zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. 

Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html

Dürkopp Adler AG: Beendigung des Anfechtungsverfahrens gegen den Squeeze Out-Beschluss und Absage der ordentlichen Hauptversammlung

Veröffentlichung einer Corporate News

Die Dürkopp Adler AG, Bielefeld, (die "Gesellschaft") hat den einzigen gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. März 2018 über einen umwandlungsrechtlichen Squeeze Out geführten Anfechtungsrechtsstreit durch Vergleich und anschließende Klagerücknahme der Klägerin beendet.

Der Vorstand rechnet plangemäß mit einer zeitnahen Eintragung des umwandlungsrechtlichen Squeeze Out in das Handelsregister. Mit der Eintragung wird die Verschmelzung der Gesellschaft auf ihre Hauptaktionärin, die DAP Industrial AG, wirksam werden und die Gesellschaft als eigenständiger Rechtsträger erlöschen.

Vor diesem Hintergrund ist die mit Veröffentlichung vom 18. Mai 2018 für den 28. Juni 2018 einberufene ordentliche Hauptversammlung 2018 der Gesellschaft abgesagt worden; sie wird nicht stattfinden.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Dürkopp Adler AG
Thomas Vogel
Potsdamer Straße 190
33719 Bielefeld
Tel.: +49 (0) 521 925 2287
Fax: +49 (0) 521 925 2645
vogelt@duerkopp-adler.com

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Gontermann AG (Anhebung der Barabfindung von EUR 30,- auf EUR 40,- je Aktie)

Gontermann Holding GmbH
Siegen

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der früheren Minderheitsaktionäre der Gontermann AG gemäß §§ 327a ff AktG


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 2/17 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann Holding GmbH, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2018 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

Landgericht Dortmund

Az.18 O 2/17 [AktE]

Beschluss

in dem Verfahren nach dem AktG

1. - 3. […]

Antragsteller,

gegen

die Gontermann Holding GmbH, vertr. d. d. GF Frieder Spannagel, Dr. Ulrich Scheib, und Fritz Spannagel, Hauptstraße 20, 57074 Siegen,

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Flick, Gocke, Schaumburg, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn,

Sonstiger Beteiligter
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Aderhold, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

I. Es wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Präambel

Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. August 2016 wurden sämtliche Aktien der Gontermann AG auf die bisherige Hauptaktionärin Gontermann Holding GmbH mit Sitz in Siegen (nachfolgend „ Antragsgegnerin“) übertragen (Handelsregistereintragung des Beschlusses am 13. Oktober 2016). Die ausscheidenden Minderheitsaktionäre, darunter die das Spruchverfahren betreibenden Antragsteller ( nachfolgend „Antragsteller“), erhielten von der Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 330,00 für je 11 Aktien (entsprechend EUR 30,00 je Aktie) der Gontermann AG. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf Erhöhung der Barabfindung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich:

1. Die im Beschluss der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 440,00 für je 11 Aktien (entsprechend EUR 40,00 je Aktie) der Gontermann AG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren früheren Minderheitsaktionäre ausgezahlt. Die Nachzahlung an den berechtigten Aktionär erfolgt jeweils kosten-,spesen- und provisionsfrei. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und für die weiteren früheren Minderheitsaktionäre der gemeinsame Vertreter auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung.

2. Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.August 2016 verzinst (Folgetag der Zustimmung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung der Gontermann AG).

3.  […]

4.  […]

5. Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Beendigung des Spruchverfahrens dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit vollständigem Rubrum und im vollen Wortlaut, jedoch mit Ausnahme […], im Bundesanzeiger sowie in dem Internet-Informationsdienst für Nebenwerte „GSC Research“ veröffentlicht wird. Soweit von Antragsgegnerin weitere Veröffentlichungen (etwa Börsenpflichtblättern) veranlasst werden, werden diese nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.

6. Dieser Vergleich gilt (auch) als echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten aller nicht antragstellenden früheren Minderheitsaktionäre der Gontermann AG (§ 328 BGB).

7. Die Verfahrensbeteiligten erklären das Spruchverfahren einvernehmlich für erledigt. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich hiermit zu und erklärt unwiderruflich, dass er das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs nicht fortführen wird.

Mit diesem Vergleich und der aufgrund der mit diesem Vergleich verbundenen Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin sind auch alle etwaigen Ansprüche aus § 327b Abs.2 letzter Halbs. AktG abgegolten.

II. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Dortmund, 18.05.2018

18. Zivilkammer – IV. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende

Pachur
Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Juni 2018

Donnerstag, 21. Juni 2018

Wolford AG: Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung von rund EUR 22 Mio. bis 11. Juli 2018 - Bezugsfrist 21. Juni bis 5. Juli 2018

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR 

18.06.2018 Bregenz - Der Vorstand der Wolford AG hat heute die Bezugsfrist der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Wolford AG am 4.5.2018 beschlossenen, ordentlichen Kapitalerhöhung des Grundkapitals von EUR 36.350.000 auf EUR 48.848.227,77 durch Ausgabe von 1.719.151 neuen Aktien mit 21.6. bis 5.7.2018 (einschließlich) sowie den Valutatag mit 11.7.2018 festgelegt. 

Wie bereits von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen, beträgt der Bezugspreis je neuer Aktie EUR 12,80 und das Bezugsverhältnis 20:7 (20 Bezugsrechte berechtigen zum Bezug von 7 neuen Stammaktien). Je bestehender (am 18.6.2018, 23:59 Uhr Mitteleuropäische Sommerzeit, gehaltener Aktie) der Wolford AG wird ein Bezugsrecht gewährt. Die Bezugsrechte haben die ISIN AT0000A21A30. Ein Bezugsrechtshandel (Auktionshandel) wird an der Wiener Börse zwischen 28.6.2018 und 2.7.2018 (einschließlich) ermöglicht. Die Bezugsaufforderung wird am 19.6.2018 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlicht werden. 

Fosun Industrial Holdings Limited verpflichtete sich, sämtliche neuen Aktien zu zeichnen und zu übernehmen, die im Rahmen des Bezugsangebots nicht aufgegriffen wurden. Damit hat Fosun Industrial Holdings Limited zugesichert, dass die Kapitalerhöhung vollständig gezeichnet wird. 

Die Billigung des nach Maßgabe des österreichischen Kapitalmarktgesetzes (KMG) und der Prospekt-Verordnung erstellten Prospekts für das Bezugsangebot der neuen Aktien in Österreich erfolgt durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde am 18.6.2018. Der Prospekt steht ab dem 18.6.2018 auf der Website der Wolford AG (http://company.wolford.com/investor-relations/capital-increase) und am Sitz der Gesellschaft (Wolfordstraße 1, 6900 Bregenz) während üblicher Geschäftszeiten kostenlos zur Verfügung. 

Aufgrund des derzeit laufenden Pflichtangebots (§ 22 ÜbG) der Fosun Industrial Holdings Limited vom 6.4.2018 haben die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung bis zum Ende der Nachfrist des Pflichtangebots (§ 19 Abs 3 Z 1 ÜbG; voraussichtlich der 14.8.2018) die ISIN AT0000A21A48, danach haben sie dieselbe ISIN wie die bestehenden Aktien der Wolford AG (ISIN AT0000834007). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Kapitalerhöhung erworbenen neuen Aktien nicht Gegenstand des Pflichtangebots der Fosun Industrial Holdings Limited sind und daher nicht in das Pflichtangebot eingeliefert werden können. Die neuen Aktien werden bis zur Angleichung ihrer ISIN mit der ISIN der bestehenden Aktien (voraussichtlich Mitte August 2018) im Standard Market Auction an der Wiener Börse notieren. 

Aktien, die in der Nachfrist des derzeit laufenden Pflichtangebots der Fosun Industrial Holdings Limited bereits bei der Zahl- und Abwicklungsstelle des Pflichtangebots eingereicht wurden und infolge dessen anstatt der bisherigen ISIN mit der ISIN AT0000A20EF4 versehen wurden, berechtigen gleichermaßen zum Empfang von Bezugsrechten wie die bestehenden Aktien der Wolford AG (ISIN AT0000834007). 

Disclaimer: Ein öffentliches Angebot von neuen Aktien der Wolford AG wird ausschließlich in der Republik Österreich auf Grundlage eines von der Finanzmarktaufsichtsbehörde gebilligten und gemäß Kapitalmarktgesetz veröffentlichten Prospekts erfolgen, welcher falls nötig nachzutragen ist. Die neuen Aktien wurden und werden nicht gemäß dem U.S. Securities Act registriert. Wolford AG beabsichtigt, keinen Teil des Angebots in den USA zu registrieren. Es wird kein öffentliches Angebot von neuen Aktien in den USA oder in anderen Ländern ausgenommen der Republik Österreich stattfinden.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juni 2018
  • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out (geplant für Q3 2018)
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • Integrata AG: Squeeze-out
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
  • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out
  • Plaut AG: Squeeze-out 
  • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
 (Angaben ohne Gewähr)

Custodia Holding AG: Hauptversammlung beschließt verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out - Hauptaktionär erhöht Barabfindung auf EUR 410,-

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

Auf der 139. Hauptversammlung der Custodia Holding AG (früher: Löwenbräu) am 21. Juni 2018 wurde mit mehr als 99 % der anwesenden Stimmen unter TOP 6 der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Blitz 10-439 SE, München, gefasst.

Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH, erhöhte eingangs der Hauptversammlung den Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie. So sei der Wert der im Portfolio der Gesellschaft gehaltenen Aktien gestiegen. 

BUWOG AG: Vonovia stellt Verlangen auf Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 1 Abs 1 GesAusG

Ad-hoc-Mitteilung 

Wien, 20. Juni 2018

Die Vonovia SE ("Vonovia") hat heute an die BUWOG AG ("BUWOG") das schriftliche Verlangen nach § 1 Abs 1 GesAusG gestellt, die Hauptversammlung der BUWOG möge über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Vonovia gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Rahmen einer Hauptversammlung der BUWOG beschließen.

Vonovia hält nach der Abwicklung des erfolgreichen Übernahmeangebots und auch nach Abwicklung der innerhalb der Nachfrist eingelieferten Aktien insgesamt 112.672.652 Stückaktien an der BUWOG; dies entspricht einer Beteiligung am Grundkapital der BUWOG in der Höhe von 90,7 %. Vonovia ist somit Hauptgesellschafterin der BUWOG im Sinne des § 1 GesAusG.

Details zur Höhe der angemessenen Barabfindung werden nach Abschluss der erforderlichen Unternehmensbewertung gesondert bekanntgegeben.

Über die BUWOG Group

Die BUWOG AG, Hietzinger Kai 131, 1130 Wien, ist der führende deutsch-österreichische Komplettanbieter im Wohnimmobilienbereich und blickt auf eine mittlerweile 67-jährige Erfahrung zurück. Das Immobilienbestandsportfolio umfasst rund 48.800 Bestandseinheiten und befindet sich in Deutschland und Österreich. Neben dem Asset Management der eigenen Bestandsimmobilien wird mit den Geschäftsbereichen Property Sales und Property Development die gesamte Wertschöpfungskette des Wohnungssektors abgedeckt. Die Aktien der BUWOG AG (ISIN AT00BUWOG001) sind seit Ende April 2014 an den Börsen in Frankfurt am Main, Wien (ATX) und Warschau notiert. Die Wandelschuldverschreibung 2016 - 2021 (ISIN AT0000A1NQH2 ) notiert am Dritten Markt (MTF) der Wiener Börse.

Dienstag, 19. Juni 2018

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IDS Scheer AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der IDS Scheer AG als beherrschter Gesellschaft mit einer Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hat das LG Saarbrücken nunmehr mit Beschluss 6. Juni 2018 eine Erhöhung abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts sind der angebotene Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 15,10 je Aktie und der Ausgleich in Höhe von EUR 1,02 brutto bzw. EUR 0,91 netto plausibel. Die Planung der Geschäftsführung für den Zeitraum 2009 - 2014 (Phase I) mit einem Umsatzwachstum von 3,62 % p.a. sei plausibel. Frühere positivere Planungen und Erwartungen seien angesichts der Ende 2008 beginnenden Finanzmarktkrise überholt. Die Auswahlentscheidung in der 2. Wettbewerbsrunde beim Spitzen-Cluster-Wettbewerb (Gewährung eines Forschungszuschusses) sei erst am 26. Januar 2010 und damit nach dem Stichtag 8. Januar 2010 gefallen (so dass dieser Umstand nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Stichtag vorhersehbar gewesen sei). Zum Stichtag habe auch noch keine konkrete Synergieplanung vorgelegen. Der für die Phase II (Ewige Rente) angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % wird vom Gericht akzeptiert.

Bei einer Hinzurechnung von EUR 14,41 Mio. nicht betriebsnotwendige Liquidität erhöht sich der Unternehmenswert von EUR 487,2 Mio. auf EUR 501,61 Mio. Dies entspricht einem Wert je Stückaktie von EUR 15,54 (+ 2,91 % zu den angebotenen EUR 15,10). Bei einer Abweichung unter 5 % sei eine Abfindung nicht unangemessen. Auch bei der Berücksichtigung höherer Synergieeffekte ergebe sich eine Mehrwert von 3,44 %, der ebenfalls unter der Grenze von 5 % liege.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

In dem Spruchverfahren zu der nach dem BuG durchgeführten Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG hatte das LG Saarbrücken eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/03/fusion-ids-scheer-ag-lg-saarbrucken.html. Dieses Verfahren ist derzeit beim OLG anhängig.

LG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 7KfH O 34/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Software AG (früher: SAG Beteiligungs GmbH)
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Paul Richard Gottschalk, 66113 Saarbrücken
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60325 Frankfurt am Main

Sonntag, 17. Juni 2018

Erneutes Übernahmeangebot für Aktien der Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG)

Mitteilung meiner Depotbank:

Den Aktionären der o.g. Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Bieter : Comvest Holding AG
Rückkaufpreis : 4,00 EUR
Umtauschvorbehalt : Angebot gültig für maximal 50.000 Aktien
Rückkaufvolumen :
Annahmefrist : 15.06.2018 - 11.07.2018

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 11.07.2018 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen. Das Angebot kann bestimmten Bedingungen sowie länderspezifischen Restriktionen unterliegen. Das Angebot wurde in den Wertpapier-Mitteilungen bzw. von unserer ausländischen Depotbank oder vom Emittenten veröffentlicht. Rechtsverbindlich ist allein die Angebotsunterlage (der Sie weitergehende Informationen entnehmen können). (…)

_______

Anmerkung der Redaktion: Die Bellevue-Aktien werden aktuell bei Valora deutlich höher zu EUR 5,70 Geld (3.500 Stück) und EUR 6,83 Brief (200 Stück) gehandelt, siehe:
https://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007220782

Mittwoch, 13. Juni 2018

Angebotsunterlage für Aktien der Westag & Getalit AG

Wie angekündigt - siehe:  https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/05/estag-getalit-ag-gethalia-foundation.html - hat die Broadview Industries AG den Aktionären der Westag & Getalit AG ein freiwilliges, öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Gegenleistung in Höhe von EUR 30,26 und EUR 30,20 je Vorzugsaktie (sowie der Beteiligung der Aktionäre an der Dividende 2017) unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 11. Juni 2018 bis zum 9. Juli 2018.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Köln hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der IVG Immobilien AG, Bonn, zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 8/18 verbunden. Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsgegnerin kann bis zum 31. Juli 2018 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Köln, Az. 82 O 8/18
Jaeckel u.a. ./. Concrete Holding I GmbH
58 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Concrete Holding I GmbH:
Rechtsanwälte Sidley Austin (CE) LLP, 80539 München

Dienstag, 12. Juni 2018

Squeeze-out bei der Möbel Walther AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hat das Landgericht Potsdam die Spruchanträge ehemaliger Aktionäre mit Beschluss vom 16. Mai 2018 zurückgewiesen.

Am 31. August 2007 hat die Hauptversammlung der Möbel Walther AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf Kurt Krieger beschlossen (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde auf EUR 18,08 je Stammaktie bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Möbel Walther AG vom 16. November 2009 wurde der Squeeze-out-Beschluss bestätigt. Im Juli 2010 erklärte sich der Antragsgegner in Prozessvergleichen zu einer weiteren Zahlung in Höhe von EUR 1,98 je Aktie bereit, die in Höhe von EUR 0,49 auf eine eventuell im Spruchverfahren festgesetzte Nachbesserung angerechnet werden sollte. Der Übertragungsbeschluss wurde am 13. August 2010 ins Handelsregister eingetragen und am 17. August 2010 bekannt gemacht.

In dem Spruchverfahren hatte der gerichtlich bestellten Sachverständige, Herr Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein Gutachten vorgelegt. In seinem erst im Januar 2017 den Beteiligten zur Verfügung gestellten Gutachten vom 25. August 2016 kommt er zu dem Ergebnis, dass der den Minderheitsaktionären angebotene Barabfindungsbetrag angemessen gewesen sei. Dieses war allerdings insbesondere wegen gravierender PLAN-IST-Abweichungen kritisiert worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_23.html

Mehrere Antragsteller haben mitgeteilt, gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde einlegen zu wollen.

LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, 10719 Berlin (zuvor: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart)

Montag, 11. Juni 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CREATON AG: Verhandlung am 6. Dezember 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CREATON AG, Wertingen, nunmehr Termin zu mündlichen Verhandlung auf den 6. Dezember 2018, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner, c/o ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 40213 Düsseldorf, angehört werden. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können bis zum 2. September 2018 zu der recht umfangreichen (100 Seiten) Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 14963/17
Hoppe, M. u.a. ./. Etex Holding GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Moritz Graßinger, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Etex Holding GmbH:
Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Biofrontera AG: Biofrontera veröffentlicht die Stellungnahme zum Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG

Mitteilung der Biofrontera AG

Leverkusen, 11. Juni 2018 - Die Biofrontera AG (NASDAQ: BFRA; FSE: B8F), der Spezialist für die Behandlung von sonneninduziertem Hautkrebs, veröffentlichte heute die gemeinsame
Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Biofrontera AG zu dem am 28. Mai 2018 veröffentlichten Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG mit Sitz in Frankfurt am Main an Aktionäre der Biofrontera AG. Die Stellungnahme ist im Internet auf der Website der Gesellschaft unter http://www.biofrontera.com in der Rubrik "Investoren" unter "Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG" einzusehen.
https://www.biofrontera.com/de/Erwerbsangebot.html

Die Arbeitnehmer der Biofrontera AG, der Biofrontera Pharma GmbH und der Biofrontera Bioscience GmbH haben eine eigene Stellungnahme gem. § 27 Abs. 2 WpÜG zum Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Biotech AG verfasst, die ebenfalls unter vorstehender Internetadresse abrufbar ist.

Sowohl Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer gemeinsamen Stellungnahme als auch die Mitarbeiter in ihrer eigenen Stellungnahme empfehlen, das Angebot nicht anzunehmen

Darüber hinaus wurde eine unverbindliche englische Übersetzung der Stellungnahmen unter https://www.biofrontera.com/en/Tender_Offer.html veröffentlicht.

Kopien der Stellungnahmen werden bei der Biofrontera AG, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen, Deutschland, Tel. +49 (0)214-87632-0 (Bestellung per Telefax an +49(0)214-87632-90 oder per E-Mail an ir@biofrontera.com) zur kostenlosen Abgabe bereitgehalten.

Biofrontera AG: Übernahmeangebot für bis zu 6.250.000 Biofrontera-Aktien

Mitteilung der Biofrontera AG

Leverkusen, 30. Mai 2018 - Die Biofrontera AG (NASDAQ: BFRA; FSE: B8F), der Spezialist für die Behandlung von sonneninduziertem Hautkrebs, hat heute bekannt gegeben, dass die Deutsche Balaton Biotech AG ein freiwilliges Umtauschangebot zum Erwerb von bis zu 6.250.000 Stammaktien der Gesellschaft gestartet hat. Die Deutsche Balaton Biotech AG ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Balaton AG, einem der Hauptaktionäre der Gesellschaft, die indirekt von Wilhelm Konrad Thomas Zours kontrolliert wird.

Als Gegenleistung für eine (1) Aktie der Biofrontera wird ein (1) Euro je Aktie in bar und ein (1) Optionsschein angeboten. Jeder Optionsschein wird von der Deutsche Balaton Biotech AG ausgegeben und berechtigt zum Kauf einer (1) Aktie der Biofrontera von der Deutsche Balaton Biotech AG. Einzelheiten zum Angebot und zu den Bedingungen des Optionsscheins finden Sie in der von der Deutsche Balaton Biotech AG veröffentlichten Angebotsunterlage. Das Angebot wurde der amerikanischen Aufsichtsbehörde SEC weder vorgelegt noch von ihr genehmigt.

Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft werden das Angebot der Deutsche Balaton Biotech entsprechend der gesetzlichen Vorgaben prüfen und die Aktionäre der Gesellschaft über ihre Empfehlung zum Umtauschangebot in etwa am 11. Juni 2018 informieren. Die Empfehlung wird veröffentlicht und bei der SEC eingereicht werden.

Den Aktionären der Biofrontera AG wird dringend empfohlen, bis zur Prüfung des Angebots der Deutschen Balaton Biotech AG durch den Aufsichtsrat und den Vorstand der Biofrontera keine Maßnahmen in Bezug auf das Angebot zu ergreifen.

Freitag, 8. Juni 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Immobilien Holding AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Immobilien Holding AG zugunsten der Zech Group GmbH hatte das Landgericht Bremen mit Beschluss vom 7. März 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 4,30 je Aktie festgesetzt. Dies liegt deutlich über dem vergleichsweise angehobenen, von der Antragsgegnerin gezahlten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,75 (+ 56,36 %), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/squeeze-out-bei-der-deutschen.html. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung wurde jedoch Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht weiter geht.