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Mittwoch, 2. August 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft

KD River Invest GmbH

Köln

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft, Düsseldorf

ISIN DE0008286006 / WKN 828600

Die außerordentliche Hauptversammlung der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft, Düsseldorf ("KD AG"), vom 20. April 2017 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der KD AG auf die Hauptaktionärin, die KD River Invest GmbH, Köln ("KD RI"), gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 31. Juli 2017 in das Handelsregister der KD AG beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 10959 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre der KD AG in das Eigentum der KD RI übergegangen. Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der KD RI zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,70 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der KD AG.
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem vom Landgericht Düsseldorf ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart,

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.
Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die ausgeschiedenen Aktionäre der KD AG kosten- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der KD AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KD AG gewährt werden.

Köln, im Juli 2017
KD River Invest GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 1. August 2017

KÖLN - DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 31. Juli 2017 eingetragen

Amtsgericht Düsseldorf Aktenzeichen: HRB 10959 Bekannt gemacht am: 31.07.2017 20:01 Uhr

Veränderungen

31.07.2017

HRB 10959: KÖLN - DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Frankenwerft 35, 50667 Köln. Die Hauptversammlung vom 20.04.2017 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die KD River Invest GmbH mit Sitz in Köln (Amtsgericht Köln HRB 88585) gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen.

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel DO Deutsche Office AG: gemeinsamer Vertreter bestellt

In dem Spruchverfahren zu der rechtsformwechselnden Umwandlung der DO Deutsche Office AG in die nunmehrige alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG hat das LG Hamburg mit Beschluss vom 14. Juli 2017 die eingegangenen Spruchanträge verbunden und einen gemeinsamen Vertreter bestellt: Herr Prof. Dr. Helmut Weingärtner, Vorsitzender Richter am Landgericht a.D., Graffweg 43, 44309 Dortmund

LG Hamburg, Az. 412 HKO 156/16
Berthold Warmuth u.a. ./. alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG
gemeinsamer Vertreter: Prof. Dr. Helmut Weingärtner, 44309 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 40211 Düsseldorf

Rheintex Verwaltungs AG: Delisting-Erwerbsangebot angekündigt

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin:
Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80739

Zielgesellschaft:

Rheintex Verwaltungs AG (vormals Rheinische Textilfabriken AG, gegründet 1910)
Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 80739

ISIN: DE0007034001

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach der Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen unter:
http://rheintex-ag.de/

Angaben der Bieterin:

Die Rheintex Verwaltungs AG (die 'Bieterin') hat am 1. August 2017 entschieden, den Aktionären der Rheintex Verwaltungs AG (und somit auch 'Zielgesellschaft') mit Sitz in Köln anzubieten, ihre nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 2,56 (ISIN DE0007034001) (die 'Rheintex-Aktien') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots in der Form eines Barangebots) zu erwerben.

Die Bieterin hält derzeit keine Aktien der Zielgesellschaft.

Die Bieterin beabsichtigt, den Aktionären der Zielgesellschaft als Gegenleistung für ihre Rheintex-Aktien eine Geldleistung in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der Rheintex-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (§ 31 Abs. 1 WpÜG in Verbindung mit § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je Rheintex-Aktie anzubieten, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird. Sind für die Wertpapiere der Zielgesellschaft während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so wird die Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Rheintex ermittelten Wert entsprechen. Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Konditionen durchgeführt werden. Die Bieterin behält sich ferner vor, in den endgültigen Konditionen des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Die Zielgesellschaft wird, vorbehaltlich wesentlicher neuer Umstände und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten, vor Ablauf der Annahmefrist den Widerruf der Zulassung der Rheintex-Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Börse Düsseldorf gemäß § 39 Abs. 2 BörsG zu beantragen.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Rheintex Verwaltungs AG. Inhabern von Aktien der Rheintex-AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da
sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG, dem Börsengesetz (BörsG) und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-AngebV) durchgeführt.

Köln, den 1. August 2017

Rheintex Verwaltungs AG
Der Vorstand

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen hebt Prognose für Geschäftsjahr 2017 an

Ad-hoc Mitteilung am 26. Juli 2017

Auf Grund des anhaltend positiven Geschäftsverlaufes im ersten Halbjahr korrigiert die DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen ihre bisherige Prognose für das Geschäftsjahr 2017.

Im ersten Halbjahr 2017 betrug das konzernweite EBIT (Ertrag vor Zinsen und Ertragsteuern) EUR 9,0 Mio. und lag damit 15,7 Prozent über dem Wert des Vorjahreszeitraumes (EUR 7,8 Mio.).

Der Vorstand rechnet des Weiteren nun - jeweils bezogen auf das Gesamtgeschäftsjahr 2017 und im Vergleich zum vorherigen Geschäftsjahr 2016 - mit einem Anstieg des Auftragseinganges um 10 bis 30 Prozent (bisherige Prognose: 4 bis 15 Prozent) und einem Anstieg des Auftragsbestandes um 7 bis 25 Prozent (bisherige Prognose: 3 bis 15 Prozent).

Weiter geht der Vorstand nun von einer Umsatzsteigerung von 7 bis 18 Prozent (bisherige Prognose: 3 bis 14 Prozent), von einer Steigerung des Konzern-EBIT um 6 bis 25 Prozent (bisherige Prognose 3 bis 10 Prozent) und von einer Steigerung des Jahresüberschusses um 6 bis 25 Prozent (bisherige Prognose 3 bis 10 Prozent) aus.

Alle Zahlen sind vorläufig und ungeprüft. Die vollständigen Quartals- und Halbjahresergebnisse werden am 11. August 2017 veröffentlicht.

Dienstag, 1. August 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, am 30. Juni 2017 eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht 
  • BWT AG: Squeeze-out, HV am 14. August 2017 
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, HV am 29. August 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. August 2017
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. August 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • KWG Kommunale Wohnen AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out am 16. Mai 2017 eingetragen und am 17. Mai 2017 bekannt gemacht (Antragsfrist bis 17. August 2017)
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Montag, 31. Juli 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BOGESTRA: Gericht bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft ("BOGESTRA"), Bochum, hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 24. Juli 2017 Herrn Rechtsanwalt Carsten Heise, 40212 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin, die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, soll innerhalb der verlängerten Frist bis zum 2. Oktober 2017 zu den Spruchanträgen Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 93/16 AktE
Eckert u.a.. ./. Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, 40227 Düsseldorf (RA Dr. Martin Wittmann)

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MEDION AG: Anhörungstermin nunmehr am 22. November 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der MEDION AG (als beherrschten Unternehmen) und der zum chinesischen Lenovo-Konzern gehörenden Lenovo Germany Holding GmbH, Berlin, hat das Landgericht Dortmund wegen einer Verhinderung des Sachverständigen den Anhörungstermin vom 15. November 2017 auf den 22. November 2017, 10:00 Uhr, verschoben.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dr. Lars Franken, Wirtschaftsprüfer bei der IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, war in Gutachten auf einen etwas höheren Barabfindungsbetrag als dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 13,- gekommen. Er ermittelte einen Unternehmenswert auf Basis des Ertragswertverfahrens in Höhe von EUR 593,9 Mio., entsprechend EUR 13,29 je MEDION-Aktie. Die Hauptaktionärin hatte einen Ausgleich in Höhe von EUR 0,82 brutto je Stückaktie angeboten. Nach Ansicht des Sachverständigen sind EUR 0,84 brutto bzw. EUR 0,71 netto (nach Abzug der Körperschaftssteuern inkl. Solidaritätszuschlag) als Ausgleichszahlung angemessen.

Landgericht Dortmund, Az. 20 O 4/12 (AktE)
Vogel u.a. ./. Lenovo Germany Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Jutta Lommatzsch, Peters Rechtsanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lenovo Germany Holding GmbH: Rechtsanwälte Latham, & Watkins LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft abgeschlossen: Verzinsung bereits ab dem Tag der Hauptversammlung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Augusta Technologie Aktiengesellschaft (Verschmelzung auf die TKH Technologie Deutschland AG) hatte das Landgericht München I die Barabfindung mit Beschluss vom 8. Februar 2017 auf EUR 33,37 je Augusta-Aktie festgelegt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_55.html

Gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern und der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerden sind kürzlich vergleichsweise beigelegt worden. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, so dass nunmehr der Nachbesserungsbetrag in Höhe von EUR 2,22 je Augusta-Aktie ausgezahlt werden kann.

Einzige inhaltliche Änderung bei dem Vergleich ist die etwas frühere Verzinsung. Der Nachbesserungsbetrag ist nicht erst ab dem 17. März 2015 (einen Tag nach der Bekanntmachung des Squeeze-outs im Registerportal) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, sondern bereits ab dem Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung, also ab den 20. Januar 2015.

LG München I, Beschluss vom 8. Februar 2017, Az. 5 HK 7347/15
Bäßler, F. u.a. ./. TKH Technologie Deutschland AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TKH Technologie Deutschland AG: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Sonntag, 30. Juli 2017

Frauenthal Holding AG: Hinweis zum möglichen Delisting durch Verschmelzung auf eine nicht-börsenotierte Tochtergesellschaft

Corporate News 

Wien - Zu der am 28.10.2016 von Frauenthal Holding AG ("Frauenthal") bekannt gemachten angestrebten Beendigung der Börsennotierung (Delisting) der Aktien der Frauenthal Holding AG (ISIN AT0000762406) durch eine Umgründungsmaßnahme (Verschmelzung auf eine 100%-Tochter- Aktiengesellschaft) wird darauf hingewiesen, dass - auf Basis der jüngst ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) zur Frage der Zulässigkeit eines Delistings durch Verschmelzung auf eine Tochter-Aktiengesellschaft - die von Frauenthal genannten Voraussetzungen für die Erstattung eines Beschlussvorschlags an die Hauptversammlung für diese Strukturmaßnahme nicht vorliegen. 

Rückfragehinweis: Frauenthal Holding AG 
Mag. Erika Hochrieser, E-Mail: e.hochrieser@frauenthal.at

Samstag, 29. Juli 2017

Sachstand des geplanten Zusammenschlusses der Linde AG mit der Praxair, Inc.

Aus der Pressemitteilung der Linde AG vom 28. Juli 2017:

Im Zusammenhang mit dem angestrebten Unternehmenszusammenschluss zwischen Praxair, Inc. („Praxair“) und Linde AG („Linde“), hat Linde plc („New Holdco“) ein Registration Statement (Form S-4) bei der US-Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission, „SEC“) eingereicht, welches noch nicht für wirksam erklärt wurde. Es beinhaltet Folgendes:

(1) ein Proxy Statement von Praxair, das zugleich auch den Prospekt für New Holdco darstellt, sowie

(2) einen Angebotsprospekt von New Holdco, der im Zusammenhang mit dem Angebot von New Holdco für den Erwerb der von US-Aktionären gehaltenen Linde-Aktien verwendet werden soll.

Sobald das Registration Statement für wirksam erklärt wurde, wird Praxair das Proxy Statement/den Prospekt für Zwecke des Beschlusses der Aktionäre von Praxair über die Zustimmung zur Verschmelzung von Praxair mit einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft von New Holdco postalisch an seine Aktionäre übersenden und New Holdco wird den Angebotsprospekt im Zusammenhang mit dem Angebot von New Holdco für den Erwerb aller ausstehenden Linde-Aktien an die Linde-Aktionäre in den Vereinigten Staaten übersenden. New Holdco hat ferner eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) eingereicht, deren Veröffentlichung die BaFin noch nicht gestattet hat. Der Vollzug des angestrebten Unternehmenszusammenschlusses steht unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Genehmigungen sowie weiterer üblicher Vollzugsbedingungen.

Freitag, 28. Juli 2017

SCI AG: Net Asset Value

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Usingen - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 25,10 Euro ermittelt. Der Bewertung wurden die Schlusskurse vom 26.7.2017 zu Grunde gelegt. Ein Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren (derzeit eingereichtes Volumen 21,8 Mio. Euro) wurde hierbei nicht berücksichtigt. Zu der positiven Entwicklung haben insbesondere die Aktien der IFA Hotel & Touristik AG und Gesundheitswelt Chiemgau AG beigetragen. Der wie vorstehend ermittelte NAV soll künftig alle 2 Monate bekannt gegeben werden.

Donnerstag, 27. Juli 2017

IVA: Ankauf von Nachbesserungsrechten

Es laufen derzeit diverse Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der Barabfindung nach einem Squeeze Out. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis diese Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA ist zuversichtlich, dass es sich lohnt, das Ende der Verfahren abzuwarten.

Als Alternative zu den in der Öffentlichkeit kursierenden Angeboten ist der IVA bereit, folgende Nachbesserungsrechte zu kaufen:

- UniCredit Bank Austria AG AT0000A0AJ61 zu 1,20 EUR je Recht
max. 20.000 Stk.

- Constantia Packaging AG AT000A0L0D5 zu 12,00 EUR je Recht
max. 20.000 Stk.

- ATB Austria Antriebstechnik AG AT0000A1HRJ8 zu 0,50 EUR je Recht
max. 50.000 Stk.

- BDI-Bioenergy International AT0000A1X3B8 zu 0,30 EUR je Recht
max. 100.000 Stk.

Verkaufswillige Inhaber dieser Nachbesserungsrechte mögen sich bei Frau Judith Wolfenegg – judith.wolfenegg@iva.or.at – unter Angabe der Stückzahl melden. Sie erhalten von ihr die Informationen zur Abwicklung der Transaktion. Die Angebote sind befristet bis 18.8.2017.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
www.iva.or.at

STADA Arzneimittel AG: Vorstand und Aufsichtsrat der STADA empfehlen Annahme des erneuten Übernahmeangebots von Bain Capital und Cinven

- Begründete Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht

- Finanziell attraktives Angebot mit erhöhter Gegenleistung von 66,25 Euro je STADA-Aktie


- Erhöhte Transaktionssicherheit: reduzierte Mindestannahmeschwelle von 63 Prozent und Andienungsverpflichtungen seitens Investoren gegenüber der Bieterin in Höhe von insgesamt rund 20 Prozent der ausstehenden Aktien

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen Ziel der Bieterin, STADAs eingeleitete langfristige Wachstumsstrategie weiter voranzutreiben

Bad Vilbel, 25. Juli 2017 - Vorstand und Aufsichtsrat der STADA Arzneimittel AG haben heute gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) ihre Begründete Gemeinsame Stellungnahme zum erneuten freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Nidda Healthcare Holding AG, der Erwerbsgesellschaft von Bain Capital und Cinven, für alle ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG veröffentlicht. Beide Gremien haben die neue Angebotsunterlage vom 19. Juli 2017 sorgfältig und eingehend geprüft und sind zu der Überzeugung gelangt, dass das erneute Übernahmeangebot im besten Interesse des Unternehmens sowie aller Stakeholder ist. Vor diesem Hintergrund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat in ihrer Begründeten Gemeinsamen Stellungnahme den Aktionären die Annahme des erneuten Übernahmeangebots.

In ihrer Begründeten Gemeinsamen Stellungnahme verweisen Vorstand und Aufsichtsrat auf die finanzielle Attraktivität des erneuten Übernahmeangebots: Mit einer finanziellen Gegenleistung von 66,25 Euro je Aktie - bestehend aus einem Angebotspreis von 65,53 Euro plus einer Dividende von 0,72 Euro - ist der gesamte Angebotspreis um 0,25 Euro höher als im ursprünglichen Angebot. Dies bietet den Aktionären eine attraktive Prämie von 49,5 Prozent auf den letzten unbeeinflussten Kurs der STADA-Aktie. Im Vergleich zum ursprünglichen Angebot konnte zudem die Transaktionssicherheit erhöht werden. Die Mindestannahmeschwelle wurde auf 63 Prozent reduziert und liegt damit unterhalb der Annahmequote des ursprünglichen Angebots. Zudem verfügt die Bieterin bereits über Andienungsverpflichtungen seitens verschiedener Investoren in Höhe von rund 20 Prozent der ausstehenden STADA-Aktien.

Die in der Angebotsunterlage enthaltenen Absichten der Bieterin für STADAs künftige Geschäftstätigkeit sind von beiden Gremien ebenfalls erneut geprüft worden. Die Zusagen im Rahmen der ursprünglichen Investorenvereinbarung wurden dabei in der neuen Investorenvereinbarung bestätigt. Beide Gremien begrüßen das erklärte Ziel der Bieterin, STADAs eingeleitete langfristige Wachstumsstrategie weiter voranzutreiben und damit STADAs Position als global tätiges Pharmaunternehmen gezielt auszubauen.

"Der Vorstand ist zu dem Schluss gekommen, dass das vorliegende Angebot sowohl den Unternehmenswert als auch das Wachstumspotenzial von STADA angemessen widerspiegelt", sagte Engelbert Coster Tjeenk Willink, Vorstandsvorsitzender der STADA. "Bain Capital und Cinven sind zwei finanzstarke Partner mit umfangreicher Branchenexpertise, die sich zu unserer Strategie bekannt haben und mit denen Wachstum und Profitabilität der STADA in den kommenden Jahren deutlich vorangetrieben werden sollen."

"Mit dem erhöhten Angebotspreis haben wir für unsere Aktionäre eine attraktive Prämie erzielt", sagte Ferdinand Oetker, Vorsitzender des Aufsichtsrats der STADA. "Besonderen Wert haben wir auf eine erhöhte Transaktionssicherheit gelegt. Wir sind von den erklärten Absichten von Bain Capital und Cinven, das Unternehmen stark für die Zukunft zu machen, überzeugt."

Die Begründete Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat wird gemäß § 27 WpÜG auf STADAs Unternehmenswebsite unter der Rubrik "Investor Relations" veröffentlicht.
Exemplare der Begründeten Gemeinsamen Stellungnahme sind zudem bei Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland (Bestellung per Telefax: +49 69 9103 8794 oder per E-Mail unter dct.tender-offers@db.com unter Angabe einer vollständigen Postadresse) sowie bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Investor Relations, Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, Deutschland, Telefon: +49 6101 603 113, Telefax: +49 6101 603 215 (Anfragen per E-Mail an ir@stada.de unter Angabe einer vollständigen Postadresse).

Auf die Veröffentlichung und Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe wird am 25.07.2017 im Bundesanzeiger hingewiesen.

Kontakt:
STADA Arzneimittel AG / Investor Relations / Leslie Iltgen / Stadastraße 2-18 / 61118 Bad Vilbel /
Tel.: +49 (0) 6101 603-173 / Fax: +49 (0) 6101 603-215 / E-Mail: leslie.iltgen@stada.de

Oder besuchen Sie uns im Internet unter www.stada.de.

Kein Delisting der Aktien der Frauenthal Holding AG

Die Frauenthal Holding AG hat ihren Plan, die Aktien delisten zu lassen, zurückgestellt. Grund dafür ist die jüngste Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zum geplanten Börsenrückzug der BWT AG. Dabei ging es um die Frage der Zulässigkeit eines Delistings durch Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsenotierte Tochtergesellschaft. Ein Börsenrückzug auf diese Art sei unzulässig, entschied der OGH, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/bwt-aktiengesellschaft-ogh-gibt.html

Mittwoch, 26. Juli 2017

Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG: Kaufangebot für Nachbesserungsrechte

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der o. g. Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung macht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Wien, ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BDI-BIOENERGY INT. NACHB.
WKN: A2DUNS
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 0,25 EUR je Nachbesserungsanspruch

Sonstiges: Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 500 Nachbesserungsrechten eine Depotübertragungspauschale von EUR 20,00.

Spätester Termin für Ihre Weisung: 25.08.2017

Das Angebot gilt nur für Stückzahlen von mindestens 200 Nachbesserungsansprüchen je Erwerbs- und Übertragungsvorgang Informationen, den vollständigen Wortlaut des Angebots und Formulare finden sie unter www.Nachbesserung.at.

___________

Anmerkung der Redaktion: Anders als bei einem Squeeze-out deutscher Aktiengesellschaften erhalten die Nachbesserungsrechte in Österreich eine eigene Wertpapierkennnummer und werden nach der Durchführung des Squeeze-outs automatisch eingebucht.

Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindung wird hier in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren geprüft werden.

conwert Immobilien Invest SE: Angemessenheit der Barabfindung für conwert-Minderheitsaktionäre bestätigt

Ad hoc-Mitteilung 

Wien, 26. Juli 2017. Die im ATX gelistete conwert Immobilien Invest SE („conwert“) gibt bekannt, dass die PwC Wirtschaftsprüfung GmbH als gerichtlich bestellter, sachverständiger Prüfer im Gesellschafter-Ausschlussverfahren die Richtigkeit des gemeinsamen Berichts der Vonovia SE und des Verwaltungsrats von conwert sowie die Angemessenheit der an die conwert-Minderheitsaktionäre zu gewährenden Barabfindung in Höhe von 17,08 € je Aktie bestätigt hat.

Die außerordentliche Hauptversammlung von conwert, auf der die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptgesellschafter beschlossen werden soll, wird am 29. August 2017 stattfinden.  

Dienstag, 25. Juli 2017

Weng Fine Art AG: Aktienrückkaufprogramm vollständig angenommen

Pressemitteilung vom 26. Juli 2017 

Das am 21. Juli ausgelaufene Aktienrückkaufprogramm der Weng Fine Art AG über 50.000 Aktien zum Stückpreis von 4,30 EUR ist komplett bedient worden. Insgesamt wurden der Gesellschaft sogar knapp 100.000 Aktien angedient. Die zusätzlichen Aktien hat der Gründer und Großaktionäre des Unternehmens, Rüdiger K. Weng, übernommen, so dass alle verkaufswilligen Aktionäre bedient werden konnten.

Damit hat die Weng Fine Art AG die gesetzliche Höchstgrenze für ihren Treasury Stock von 10 % des Grundkapitals erreicht. Ein weiteres Rückkaufangebot der Gesellschaft wird es somit bis auf weiteres nicht geben, zumal die Einziehung der 275.000 Aktien, die sich jetzt im Besitz der Gesellschaft befinden, nicht geplant ist.

Der Gründer und Großaktionär der Gesellschaft, Rüdiger K. Weng, hat gegenüber der Gesellschaft seine Bereitschaft erklärt, bis zum 31. Dezember 2017 weitere Aktien der Weng Fine Art AG, ohne Begrenzung der Stückzahl, zum Preis von 4,30 € je Aktie zurückzukaufen. Interessenten setzen sich bitte mit der Schnigge Wertpapierhandelsbank SE, Frankfurt, oder mit Herrn Weng in Verbindung.

Der Großaktionär plant jedoch keinen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre.

Weitere Ausführungen wird der Vorstand im Rahmen der Hauptversammlung der Gesellschaft machen, die am 31. August in der IHK Düsseldorf stattfinden wird. Zur Teilnahme werden auch Gäste zugelassen. Eintrittskarten zur Hauptversammlung können unter HV@WengFineArt.com bestellt werden. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SWARCO Traffic Holding AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 7,50 (+ 12,61%)

SWARCO AG
Wattens

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens beim Landgericht München I (5 HK O 17823/15) im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der SWARCO Traffic Holding AG, München

In dem Spruchverfahren

[67 Antragsteller]
- Antragsteller -

gegen

SWARCO AG, vertreten durch den Vorstand, Blattenwaldweg 8, 6112 Wattens, Österreich
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner mbB, Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, Sendlinger Straße 10 (Hofstatt), 80331 München

wegen Barabfindung

hat das Landgericht München I - 5. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 20.07.2017 gem. § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass die Beteiligten den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 08.06.2017 angenommen und daher folgenden Vergleich abgeschlossen haben:

Präambel:

Die Hauptversammlung der Swarco Traffic Holding AG vom 23.7.2015 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin SWARCO AG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 6,66 je Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 8.9.2015 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 67 Antragsteller – unter anderem (...) – haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die auf einer ohnehin unzulässigen Einflussnahme der Antragsgegnerin beruhende Planung der Umsätze sei zu pessimistisch, weil sie vor allem die zu erwartenden staatlichen Investitionen sowie die Folgen der Produktionserweiterung und des Vertriebsausbaus zu sehr außer Acht lasse, zumal ein Abflachen der Umsatzsteigerung im letzten Planjahr nicht nachvollziehbar sei. Auch bei Tochtergesellschaften stelle sich die Umsatzplanung als zu konservativ dar. Demgegenüber vernachlässige die Kostenplanung Einsparungen beim Controlling sowie Fixkostendegressionseffekte. Fehlerhaft angesetzt seien das Finanzergebnis und die Thesaurierung. In der Ewigen Rente liege in der deutlichen Verringerung des Wachstums ein Widerspruch zur Verkehrsprognose mit steigendem Individualverkehr und der unzureichenden Berücksichtigung der Folgen der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung. Zu Lasten der Minderheitsaktionäre sei der Kapitalisierungszinssatz in all seinen Komponenten des Basiszinssatzes, des Risikozuschlags und des Wachstumsabschlags fehlerhaft angesetzt. Unzureichend erfolge auch der Ansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens bzw. von Sonderwerten.

Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Umsatzplanung müsse nicht korrigiert werden, nachdem eine Aktualisierung der Planung vor dem Stichtag notwendig gewesen sei wegen des Erfordernisses der Anpassung an die konkreten Investitionsbudgets der öffentlichen Hand als nahezu einzigem Vertragspartner der Gesellschaften der Swarco-Gruppe. Vergleichsweise hohe Margen erziele die Gesellschaft vor allem im Wartungs- und Servicegeschäft. Eine Trendwende im Investitionsverhalten der öffentlichen Hand sei zum Stichtag der Hauptversammlung nicht erkennbar gewesen. Neugeschäft könne nur über gewonnene Ausschreibungen realisiert werden. Das Finanzergebnis beruhe auf den vertraglichen Vereinbarungen und dem aktuellen Zinsniveau. Die angesetzte Thesaurierung beruhe auf der Sicherstellung einer angemessenen Eigenkapitalausstattung. Der Kapitalisierungszinssatz sei entsprechend den allgemein üblichen Gepflogenheiten festgesetzt worden; dabei ergebe sich wegen der Auswirkungen der Finanzkrise die Notwendigkeit des Ansatzes einer höheren Marktrisikoprämie. Ein freies Aushandeln der Preise verbiete sich bei der öffentlichen Hand als Auftragnehmer, weshalb der Wachstumsabschlag von 1 % nicht zu verändern sei.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden
Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von € 6,66 je Stückaktie wird auf € 7,50 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 0,84 ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 23.7.2015, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

III.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

Die Antragsgegnerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wie folgt:

1. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

2. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, die außergerichtlichen Kosten aller Antragsteller – mithin auch der anwaltlich nicht vertretenen – nach folgender Maßgabe zu erstatten.

a. Ausgangspunkt ist für alle Antragsteller die Vorschrift des § 31 Abs. 1 RVG, wonach der gerichtliche Geschäftswert von € 237.855,24 unter allen Antragstellern im Verhältnis der Anzahl ihrer Anteile (nicht aller außenstehenden Aktien) aufzuteilen ist. Die Antragsteller teilen dem Gericht – sofern noch nicht geschehen – innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses mit, wie viele Aktien sie am Tag der Eintragung des Squeeze out-Beschlusses hielten. Erfolgt keine Mitteilung, wird in Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 3 RVG von einer gehaltenen Aktie ausgegangen. Die Regelung über den Mindestgeschäftswert von € 5.000,-- findet Anwendung. Der Vorsitzende wird nach Fristablauf eine Tabelle erstellen und allen Antragstellern übermitteln, wie hoch der für sie in Anwendung von § 31 Abs. 1 RVG maßgebliche Geschäftswert ist, aus dem die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ermittelt wird.

b. Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 RVG findet keine Anwendung; ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt ist berechtigt, die Kostenerstattung – entgegen der in der Rechtsprechung insbesondere des BGH, des OLG München und dieser Kammer vertretenen Auffassung – zu beanspruchen.

c. Vertritt ein Beteiligter außer sich selbst noch weitere Antragsteller, so wird für mehr als vier Antragsteller eine Kostenerstattung nur bezahlt, wenn diese die Zahl vier übersteigenden Antragsteller mit mindestens jeweils € 600,-- Abfindungswert (also 80 Aktien der Swarco Traffic Holding AG) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Squeeze-Outs beteiligt waren.

Vertritt eine Person mehr als vier Antragsteller, ohne dass diese Voraussetzung des Abfindungswerts von mindestens jeweils € 600,-- erfüllt sind, so wird diese nur die Gebühren aus den vier höchsten Einzelwerten abrechnen.

d. Die Antragsteller, die ausweislich der Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2016 und/oder 6.4.2017 im Termin persönlich oder vertreten durch einen Bevollmächtigten anwesend waren, erhalten aus dem für sie maßgeblichen Geschäftswert eine 2,5-Gebühr. Die anderen nicht anwesenden oder vertretenen Antragsteller erhalten aus dem für sie maßgeblichen Geschäftswert eine 1,3-Gebühr. Alle Antragsteller erhalten eine pauschale Vergleichsgebühr in Höhe von € 1.500,-- netto. Die errechneten Beträge sind jeweils zuzüglich der gegebenenfalls darauf entfallenden Umsatzsteuer zu errichten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer genügt in der Zahlungsaufforderung des Antragstellers eine Erklärung gem. § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

Die Antragsteller zu 1), zu 8) bis 11), zu 28) bis 30), zu 33), zu 34), zu 41), zu 42), zu 51), zu 53) bis 55) und zu 66), sind nicht zum Abzug von Vorsteuern berechtigt.

e. In den Terminen anwesende Antragsteller oder Antragstellervertreter, die ihren Wohn- oder Kanzleisitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Landgerichts München I haben, erhalten für jeden Termin, in dem sie anwesend waren, eine Reisekostenpauschale von € 150,--. Auch wenn sie mehrere Antragsteller vertreten haben, kann dieser Betrag nur einmal verlangt werden. Alternativ zu der Pauschale werden für persönlich anwesende Verfahrensbevollmächtigte auch Reisekosten nach Maßgabe des RVG erstattet, maximal jedoch bis zu einer Höhe von € 450,-- pro Termin.

3. Der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre der SWARCO Traffic Holding AG erhält eine Vergütung in Höhe von € 9.407,55 inklusive Gebühren und Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer.

4. Die Kostenerstattungsansprüche der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters werden jeweils fällig und zahlbar mit Ablauf von fünfzehn Bankarbeitstagen nach Zugang einer schriftlichen, den Vorgaben dieser Ziffer IV. entsprechenden Gebührenrechnung oder Zahlungsaufforderung des betreffenden Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten oder des gemeinsamen Vertreters (mit Angabe der Bankverbindung, einer Erklärung, ob der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ggf. Rechnungsnummer und Umsatzsteuernummer). Die Gebührenrechnungen (ausgestellt auf die Antragsgegnerin) bzw. Zahlungsaufforderungen sind direkt bei der Antragsgegnerin über deren Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner, z.Hd. Herrn Rechtsanwalt Dr. Günter Seulen oder Frau Rechtsanwältin Sarah Scharf, Konrad-Adenauer-Ufer 23, 50668 Köln einzureichen. Die Antragsteller verzichten bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Kostenerstattungsansprüche aus Ziffer IV. auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

5. Die Antragsteller verzichten bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Kostenerstattungsansprüche aus Ziffer IV. auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens.

V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der SWARCO Traffic Holding AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

4. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.

VI.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich auf ihre Kosten seinem wesentlichen Inhalt nach (...) unverzüglich in der nächst erreichbaren Ausgabe des elektronischen Bundesanzeigers sowie auf der Internetplattform "AnlegerPlus“ bekannt zu machen. Falls eine weitere Veröffentlichung erfolgen sollte, wird diese nicht in dem Druckerzeugnis "Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)" erfolgen.

Wattens, Juli 2017

SWARCO AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Juli 2017