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Donnerstag, 27. April 2017

Epigenomics AG: Blitz F16-83 GmbH plant Übernahmeangebot für Epigenomics AG

Pressemitteilung

- Barangebot in Höhe von 7,52 Euro pro Epigenomics-Aktie entspricht einer Bewertung von Epigenomics von rund 171 Mio. Euro

- Angebot entspricht einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor Bekanntgabe der geplanten Transaktion sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate

- Angebot gilt für alle sich im Umlauf befindlichen Aktien von Epigenomics

- Epigenomics und Blitz F16-83 GmbH sehen die Vereinbarung als eine Chance für zukünftiges Wachstum sowie für die Stärkung der Präsenz von Epigenomics im weltweiten Diagnostikmarkt

- Die Transaktion ist nicht auf Stellenabbau in der Belegschaft ausgerichtet

- Rechts- und Firmensitz von Epigenomics' werden in Berlin verbleiben

- Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion


Berlin und Germantown, MD (USA), 26. April 2017 - Epigenomics AG (FSE: ECX; OTCQX: EPGNY) ("Epigenomics" oder "Unternehmen"), Cathay Fortune International Company Limited ("CFIC") und Blitz F16-83 GmbH (zukünftig Summit Hero Holding GmbH, "Bieter") eine Tochtergesellschaft von CFIC, haben heute Nacht ein Business Combination Agreement ("BCA") betreffend die Übernahme von Epigenomics durch den Bieter abgeschlossen. An dem Bieter wird neben CFIC der derzeit größte Aktionär und strategische Partner von Epigenomics, BioChain, eine Tochtergesellschaft von Team Curis Group, beteiligt sein.

In dem BCA hat der Bieter zugestimmt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu unterbreiten, um alle ausstehenden Aktien von Epigenomics zu erwerben ("Übernahmeangebot").

Das BCA sieht vor, dass den Aktionären von Epigenomics 7,52 Euro pro Aktie in bar angeboten werden sollen. Dies entspricht einer Unternehmensbewertung von Epigenomics inklusive liquider Mittel in Höhe von rund 171 Mio. Euro und einer Prämie von 49,4 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor der Bekanntgabe der Übernahmeabsicht von 5,03
Euro (wie veröffentlicht auf Bloomberg.com), einer Prämie von 51,9 % gegenüber dem gestrigen Schlusskurs von 4,95 Euro sowie einer Prämie von 32,0 % gegenüber dem höchsten Schlusskurs der letzten 12 Monate (alle Kurse XETRA). Das Übernahmeangebot soll bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausstehenden Aktien.

Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG unterstützen die Transaktion. "Wir unterstützen vollumfänglich die Transaktion, da sie unmittelbar Wert für unsere Aktionäre schafft und gleichzeitig die langfristigen Aussichten von Epigenomics stärkt", sagte Heino von Prondzynski, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Epigenomics.

"Wir sind davon überzeugt, dass die Transaktion im besten Interesse von Epigenomics und seinen Aktionären ist", ergänzte Greg Hamilton, Vorstandsvorsitzender von Epigenomics. "Das Business Combination Agreement gibt unserem Unternehmen Zugang zu den nötigen finanziellen Ressourcen, um unsere Produkte weltweit erfolgreich zu vermarkten. Außerdem bietet sich uns damit die Möglichkeit, zukünftig unsere Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten auszuweiten und so das Potenzial unserer einzigartigen Technologie auf dem Gebiet der Krebs-Biomarker zu entfalten."

Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Epigenomics AG, die Aktien der Gesellschaft halten, beabsichtigen das Übernahmeangebot anzunehmen.

CFIC unterstützt Unternehmensstrategie

Das BCA regelt die Ziele und die Eckpunkte der beabsichtigten Transaktion sowie die zukünftige Strategie. Der Bieter und CFIC beabsichtigen, Epigenomics' Strategie auch weiterhin zu unterstützen sowie das Wachstum und die Branchenposition des Unternehmens zu fördern. Vor diesem Hintergrund und zur Erfüllung des kurzfristigen Finanzierungsbedarfs von Epigenomics haben der Bieter und CFIC zugestimmt, unter bestimmten Bedingungen liquide Mittel von bis zu 6,46 Mio. Euro in das Unternehmen zu investieren.

Der Bieter und CFIC beabsichtigen weiterhin, die Unternehmensniederlassungen und Hauptaktivitäten an wichtigen Standorten wie dem Unternehmenshauptsitz in Berlin aufrechtzuerhalten. Die derzeitige Belegschaft von Epigenomics soll im Zusammenhang mit der Übernahme nicht reduziert werden.

Management bleibt im Unternehmen

Nach erfolgreicher Übernahme sollen Greg Hamilton Vorstandsvorsitzender von Epigenomics und Dr. Uwe Staub Chief Operating Officer (COO) bleiben. Bei erfolgreichem Abschluss der Transaktion beabsichtigen der Bieter und CFIC, die Zusammensetzung des Aufsichtsrats jedenfalls entsprechend ihrer Eigentümerstellung zu verändern.

Transaktionsstruktur

Die Transaktion erfolgt durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot des Bieters für alle ausgegebenen Aktien von Epigenomics.

Der Bieter geht davon aus, dass die Angebotsfrist voraussichtlich im Mai 2017 beginnen kann, nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / BaFin. Der Vollzug des Übernahmeangebots wird bestimmten Bedingungen unterliegen. Dazu gehören die
behördliche Genehmigung der Transaktion sowie eine Mindestannahmeschwelle von 75 % aller ausgegebenen Epigenomics-Aktien.

Die Transaktion wird voraussichtlich im Sommer 2017 abgeschlossen sein.

Berater


Im Rahmen der Transaktion wird Epigenomics von Raymond James als Finanzberater und von Hengeler Mueller als Rechtsberater begleitet. Für CFIC fungieren Jefferies als Finanzberater und Latham & Watkins als Rechtsberater.


Über Epigenomics
Epigenomics AG ist ein Molekulardiagnostik-Unternehmen mit dem Fokus auf
Bluttests zur Früherkennung von Krebs. Auf Basis seiner patentgeschützten
Biomarker-Technologie für den Nachweis methylierter DNA entwickelt und
vermarktet Epigenomics diagnostische Produkte für verschiedene
Krebsindikationen mit hohem medizinischem Bedarf. Epigenomics' Hauptprodukt
ist der Bluttest Epi proColon(R) zur Früherkennung von Darmkrebs. Epi
proColon(R) wurde von der US-amerikanischen Zulassungsbehörde FDA zugelassen
und wird in den USA, Europa, China und weiteren ausgewählten Ländern
vermarktet. Epigenomics' zweites Produkt, Epi proLung(R), wird derzeit als
Bluttest zur Erkennung von Lungenkrebs entwickelt.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.epigenomics.com.

Mittwoch, 26. April 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out angekündigt
  • F24 AG: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out: ao. HV am 20. April 2017)
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hat das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Der angebotene Betrag in Höhe von EUR 102,77 je Aktie entspreche dem über einen dreimonatigen Referenzzeitraum gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs. Unter Ertragswertgesichtspunkten lasse sich kein höherer Abfindungsbetrag feststellen.

Gegen die Entscheidung des LG Erfurt können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf

DVB Bank SE: Barabfindung für DVB Bank SE Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 22,60 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt am Main, den 25. April 2017 - Die DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main (DZ BANK AG) hat heute gegenüber dem Vorstand der DVB Bank SE ihr am 14. November 2016 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der DVB Bank SE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen, bestätigt und konkretisiert.

Die DZ BANK AG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DVB Bank SE auf die DZ BANK AG auf EUR 22,60 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der DVB Bank SE festgelegt.

Der erforderliche Beschluss soll in der Ordentlichen Hauptversammlung der DVB Bank SE gefasst werden, die für den 22. Juni 2017 geplant ist.

TRIPLAN AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr; Einziehung von Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Soden, 26. April 2017: Der Vorstand der TRIPLAN AG (nachfolgend "Gesellschaft") mit dem Sitz in Bad Soden (ISIN: DE 0007499303 / Freiverkehr / Basic Board) hat heute beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der TRIPLAN AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse als dem einzigen privatrechtlichen organisierten Markt, zu dem die Aktien der Gesellschaft zugelassen sind, bis zum 31.12.2017 zu kündigen (sogenanntes Delisting). Mit Wirksamwerden der Kündigung werden die Aktien der Gesellschaft nicht mehr in einem privatrechtlichen organisierten Markt einer Börse im Inland oder einem vergleichbaren Markt im Ausland zum Handel zugelassen sein und gehandelt werden.

Vor diesem Hintergrund und um den Kleinaktionären einen kursschonenden Verkauf ihrer Aktien der TRIPLAN AG zu ermöglichen, haben Vorstand und Aufsichtsrat heute des Weiteren beschlossen, in der ordentlichen Hauptversammlung der TRIPLAN AG am 8. Juni 2017 den Aktionären vorzuschlagen, eine Herabsetzung des Grundkapitals durch Einziehung von bis zu 1.121.551 Aktien im vereinfachten Verfahren gem. § 237 Abs. 3 Nr. 2 AktG nach Erwerb durch die Gesellschaft im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebotes zu beschließen, wobei der Erwerbspreis den arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise für Aktien der betreffenden Gattung im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Handelstage vor dieser Ad-Hoc-Mitteilung als auch vor Veröffentlichung des öffentlichen Erwerbsangebots um jeweils nicht mehr als 5% überschreiten darf.

Der Vorstand

Montag, 24. April 2017

SdK ruft zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Grammer AG am 24. Mai auf

Pressemitteilung der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Dem Streben des größten Aktionärs nach uneingeschränkter Macht muss Einhalt geboten werden


Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. ruft alle Aktionäre der Grammer AG zur Teilnahme an der am 24. Mai 2017 stattfindenden Hauptversammlung auf. Aus Sicht der SdK ist eine positive wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft, die allen Aktionären zu Gute kommt, akut bedroht.

Im Laufe der letzten Monate hatte die Familie Hastor über zwei in Ihrem Einfluss stehende Beteiligungsgesellschaft mehr als 20 % der Aktien der Grammer AG erworben. Somit ist aktuell davon auszugehen, dass die Familie Hastor zwischen 20 % und 30 % des Grundkapitals der Grammer AG hält und damit zum aktuellen Zeitpunkt der größte Einzelaktionär der Gesellschaft ist. Im Zuge einer Stimmrechtsmitteilung im Dezember 2016 hatte die Hastor Familie unter anderem erklärt, dass sie eine Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Grammer AG anstrebe und deshalb bereits ein Verlangen an den Vorstand gerichtet habe, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Mittlerweile ist auch bekannt, dass die Hastor Familie beabsichtigt, fünf von sechs Aufsichtsräten der Kapitalseite durch eigene Vertreter zu besetzen und den Vorstandsvorsitzenden Müller abzulösen.

Die zur Hastor-Firmengruppe gehörende Gesellschaft Prevent hatte im vergangenen Sommer im Wege einer Auseinandersetzung zweier Tochtergesellschaften der Prevent-Gruppe mit dem Volkswagen Konzern Schlagzeilen gemacht. Damals standen im Zuge der Auseinandersetzung mehrere Tage lang die Bänder bei Volkswagen still. Daher ist aus Sicht der SdK anzunehmen, dass die Kunden von Grammer das Engagement der Familie Hastor kritisch sehen dürften, und die Grammer AG sogar Aufträge kosten dürfte.

Nach Meinung der SdK ist der erfolgreiche Wachstumskurs der vergangenen Jahren der Verdienst der engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Grammer Konzerns und der umsichtigen Geschäftspolitik des amtierenden Vorstandsvorsitzenden, der erfolgreich durch die langjährigen Aufsichtsratsmitglieder kontrolliert und beraten wurde. Es besteht aus Sicht der SdK kein Grund, das erfolgreiche Team auszutauschen.

Aus Sicht der SdK sollte die Zusammensetzung der Anteilseigner im Aufsichtsrat die Eigentümerstruktur der Gesellschaft widerspiegeln. Es kann nicht angehen, dass die Familie Hastor fünf oder gar alle Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat stellen will, obwohl sie den Stimmrechtsmitteilungen zu Folge offenbar nur rund 20% bis maximal 30% der Stimmrechte an der Grammer AG hält. Aus Sicht der SdK stehen der Familie Hastor aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung maximal zwei Aufsichtsratssitze zu.

Daher ist es aus Sicht der SdK von hoher Bedeutung, dass die Aktionäre des Streubesitzes ihre Stimmrechte im Rahmen der anstehenden Hauptversammlung am 24. Mai 2017 wahrnehmen. Ansonsten könnte die Familie Hastor wegen der üblicherweise geringen Präsenz auf der Hauptversammlung mit ihrer Minderheitenbeteiligung plötzlich tatsächlich Mehrheiten im Rahmen der Hauptversammlung bekommen und somit die Kontrolle über die Grammer AG erlangen. Im Vorjahr waren beispielsweise nur knapp 42% vom Grundkapital bei der Hauptversammlung vertreten.

Aktionäre können ihre Stimmrechte im Rahmen der Hauptversammlung auch kostenlos durch die SdK vertreten lassen, sofern eine persönliche Teilnahme nicht möglich sein sollte. Dies gilt auch für Nichtmitglieder. Teilnahmeberechtigt ist, wer zu Beginn des 3. Mai 2017 um 0:00 Uhr mindestens 1 Aktie der Grammer AG im Depot hat und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmeldet. Wer die SdK mit der Wahrnehmung der Stimmrechte beauftragen will, kann über seine Bank veranlassen, dass die Eintrittskarte gleich auf die SdK ausgestellt wird. Alternativ kann ein Aktionär auch auf der Eintrittskarte eine entsprechende Vollmacht erteilen und diese der SdK (Hackenstr. 7b, 80331 München) übermitteln. Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden Sie auf unserer Internetseite unter sdk.org/leistungen/stimmrechtsvertretung/.

Die SdK wird das von ihr geplante Abstimmungsverhalten zur Hauptversammlung am 24. Mai.2017 vorab unter www.sdk.org veröffentlichen.

Für Rückfragen stehen wir gerne unter 089 / 2020846-0 oder info@sdk.org zur Verfügung.

München, 24. April 2017

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. 

F24 AG: Verlangen der A.II Holding AG auf Durchführung eines Squeeze-Out-Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, Deutschland, 24. April 2017, F24 AG (WKN: A12UK2). Die A.II Holding AG, München, hat heute dem Vorstand der F24 AG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der F24 AG gehören, und die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf die A.II Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) verlangt. Dieses Verlangen wird die A.II Holding AG - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - mit der Abfindungshöhe und sämtlichen gesetzlich geforderten Dokumenten konkretisieren. Die A.II Holding AG hat den Vorstand der F24 AG daher aufgefordert, alsbald nach Vorlage der Höhe der Barabfindung sowie der konkretisierten Unterlagen eine Hauptversammlung der F24 AG einzuberufen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG, 57482 Wenden, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 15. März 2017 die eingegangenen Überprüfungsanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 20 O 38/16 AktE verbunden. Das Gericht will Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen. Der Antragsgegnerin wurde eine Frist von zwei Monaten zur Antragserwiderung gesetzt.

LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller

Donnerstag, 20. April 2017

2. Symposium Kapitalmarktrecht am 30. Mai 2017 in Berlin

Am Dienstag, den 30.05.17 findet in Berlin das 2. Symposium Kapitalmarktrecht statt.
Vorträge und Panels zu den Themen "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger" sowie "Abfindungsangebot - Börsenkurs vs. wahrer Wert des Unternehmens(eigentums)"

Info und Anmeldung unter http://www.undgo.de/aforum/

Programm:

09:30 Registrierung, Kaffee

10:00 Willkommensansprache Holger Hoffmann, CEO Investors' Voice Media AG

10:15 Grußwort von Prof. Dr. Heribert Hirte, MdB

10:30 Impulsvortrag: "Sammelklagen in Deutschland" von Prof. Dr. Astrid Stadler (Universität Konstanz)

11:00 Panel: "Kollektiver Rechtsschutz für Anleger – Reicht KapMuG?"

Teilnehmer:
Dr. Albert Adametz (Broich Rechtsanwälte)
Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich (Universität Halle)
Prof. Dr. Dörte Poelzig (Universität Leipzig)
Prof. Dr. Astrid Stadler
Andreas Tilp (Tilp Rechtsanwälte)
Dr. Hans-Ulrich Wilsing (Linklaters)

Moderation: Robert Peres, Rechtsanwalt (Initiative Minderheitsaktionäre)

12:30 Pause, Mittagessen

13:30 Key Note: "Was könnte uns 2018 beim Beschlußmängelrecht und Spruchverfahren erwarten? Ein Ausblick." von Prof. Dr. Tim Drygala (Dekan der jur. Fakultät Leipzig)

14:15 Impulsvortrag: "Das Abfindungsangebot zwischen wahrem Wert und Börsenkurs"
von Dr. Martin Weimann, Rechtsanwalt (VzfK e.V)

14:45 Panel: "Börsenkurs vs. verfassungsrechtlicher Schutz des Aktienbesitzes"

Teilnehmer:
Dr. Gregor von Bonin (Freshfields)
Dr. Peter Dreier (Dreier Riedel)
Prof. Dr. Tim Drygala
Prof. Dr. Eric Nowak (Universität Lugano)
Dr. Stephan Oppenhoff (Linklaters)
Karl-Peter Puszkajler (VorRiOLG München a.D.)

Moderation: Dr. Arno Balzer (Herausgeber BILANZ Wirtschaftsmagazin)

16:15 Kaffee Empfang, Ausklang

Mittwoch, 19. April 2017

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hat das Handelsgericht Wien die eingegangenen 19 Anträge verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre bestellt.

Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien

Österreich: Börsegesetz 2018 soll das Delisting neu regeln

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit dem im Entwurf (des Finanzministeriums) vorliegenden Börsegesetz 2018 soll u.a. das Delisting in Österreich neu geregelt werden. Börsenotierten Emittenten erhalten damit die Möglichkeit eines freiwilligen Rückzugs von der Wiener Börse. Bislang war ein Delisting bei im Amtlichen Handel (wird zukünftig mit dem Geregelten Freiverkehr zusammengelegt) notierten Aktien nicht möglich.

Als problematisch wurde an dem Entwurf kritisiert, dass bereits eine Mehrheit von 50 Prozent plus eine Aktie einen entsprechenden Antrag durchsetzen könne. Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA (http://www.iva.or.at) hat sich für eine deutlich höhere Schwelle von 90 Prozent ausgesprochen. Die IVA verweist darauf, dass viele Unternehmen nur einen Streubesitz von unter 25 Prozent hätten, der damit ständig von einem Delisting bedroht wäre. Die Folge wäre auch, dass institutionelle Investmentfonds verkaufen müssten bzw. erst gar nicht investierten.

§ 38 Abs. 6 BörseG 2018-E sieht vor, dass ein Antrag auf Widerruf der Zulassung (Delisting) zulässig ist, wenn der Anlegerschutz nicht gefährdet ist und die amtliche Notierung zumindest drei Jahre gedauert hat. Für einen Antrag bedarf es nach Abs. 7 eines Hauptversammlungsbeschlusses oder das Verlangen durch einen Aktionär, der über mehr als die Hälfte des stimmberechtigten Grundkapitals verfügt. Nach Abs. 8 gilt der Anlegerschutz als nicht gefährdet, wenn eine Angebotsunterlage nach dem ÜbG veröffentlicht wurde oder eine Handel an einem geregelten Markt im EWR gewährleistet ist, bei dem für das Delisting vergleichbare Voraussetzungen gelten.

Die Frist der Begutachtung des Gesetzesentwurfs endet am 24. April 2017.

Link zu der Seite des Österreichischen Finanzministeriums:
https://bmf.gv.at/rechtsnews/MiFID_II_Umsetzung.html

Sonntag, 16. April 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PIXELPARK AG: Verhandlung am 30. Mai 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der PIXELPARK AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Verfügung vom 6. April 2017 einen Termin zur Verhandlung auf den 30. Mai 2017, 10:00 Uhr, anberaumt. Das Gericht will dabei zunächst die Barabfindungsprüferin WollnyWP anhören, bevor es über die Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung entscheidet.

Die Planung hält das Gericht in seiner Verfügung hinsichtlich der Erhöhung der Umsätze für "eher verhalten". Auch die "eher unambitionierte" Planung der Zenithmedia GmbH bedürfe einer näheren Betrachtung. Das Gericht will das überproportionale Ansteigen der Personalkosten hinterfragen und klären, ob außerhalb des regulären Planungsprozesses Änderungen erfolgt sind ("anlassbezogene" Planung). Den aus einer Peer Group hergeleiteten Betafaktor hält das Gericht für nicht plausibel. Es verweist dabei insbesondere auf die sehr hohen Betas der beiden in die Peer Group aufgenommenen japanischen Unternehmen. Den angesetzten Wachstumsabschlag von 1% beurteilt die Kammer "als sehr vorsichtig bemessen".

Abschließend diskutiert das Gericht alternative Bewertungsansätze. So sei der Börsenkurs als Wertuntergrenze zu berücksichtigen. Da der Barwert der Ausgleichszahlungen deutlich unterhalb der für den Squeeze-out festgesetzten Barabfindung liege, müsse der rechtskräftige Abschluss des (erstinstanzlich erfolglosen, siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/12/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html) BuG-Spruchverfahrens nicht abgewertet werden (dortiges Az. 102 O 241/12 SpruchG, nach Beschwerden durch mehrere Antragsteller anhängig vor dem Kammergericht, dem OLG für Berlin).

LG Berlin, Az. 102 O 2/16 .SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. MMS Germany Holdings GmbH
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, c/o Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, 60311 Frankfurt am Main (RA Dr. Johannes Schmidt u.a.)

BWT AG: WAB Privatstiftung beantragt Squeeze-out bei BWT

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Mondsee - Die WAB Privatstiftung hat heute ein Verlangen gemäß §§ 1 ff Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) an die BWT Aktiengesellschaft gestellt, die Hauptversammlung möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der BWT Aktiengesellschaft auf die WAB Privatstiftung gegen Gewährung einer angemessenen Barbfindung beschließen (Squeeze-out).
Über den Gesellschafterausschluss soll im Rahmen der nächsten ordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die BWT Aktiengesellschaft wird nach inhaltlicher Prüfung des Verlangens die für den Gesellschafterausschluss erforderlichen Schritte einleiten.

Sollte der Gesellschafterausschluss beschlossen werden, ist zu erwarten, dass die Wiener Börse AG nach Eintragung des etwaigen Gesellschafterausschlusses die Zulassung der BWT zum Handel an der Wiener Börse widerrufen wird (Delisting).

Über BWT
Die Best Water Technology-Gruppe ist Europas führendes Wassertechnologie-Unternehmen. 3.300 Mitarbeiter arbeiten an dem Ziel, Kunden aus Privathaushalten, der Industrie, Gewerbe, Hotels und Kommunen mit innovativen, ökonomischen und ökologischen Wasseraufbereitungs-Technologien ein Höchstmaß an Sicherheit, Hygiene und Gesundheit im täglichen Kontakt mit Wasser zu geben. BWT bietet moderne Aufbereitungssysteme und Services für Trinkwasser, Pharma- und Prozesswasser, Heizungswasser, Kessel-, Kühl- und Klimaanlagenwasser sowie für Schwimmbadwasser. BWT-Mitarbeiter in Forschung und Entwicklung arbeiten mit modernsten Methoden an neuen Verfahren und Materialien mit dem Ziel, ökologische und ökonomische Produkte zu entwickeln. Ein wichtiger Aspekt ist die Senkung des Betriebsmittel- und Energieverbrauchs der Produkte und somit die Reduzierung der CO2-Emissionen.

Donnerstag, 13. April 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 24. Februar 2017
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out angekündigt
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out angekündigt
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nunmehr eingetragen am 14. Februar 2017)
  • DVB Bank SE: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, Beschluss am 23. Januar 2017 eingetragen; Antragsfrist bis 24. April 2017)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out: ao. HV am 20. April 2017)
  • mediantis AG: Squeeze-out, HV am 22. März 2017
  • MWG-Biotech AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht; Antragsfrist bis 4. Mai 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 - Antragsfrist bis 3. Juli 2017
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss angekündigt
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Mittwoch, 12. April 2017

IVA zur Delisting-Neuregelung in Österreich

IVA-News: Delisting wird geregelt

Viele Unternehmen haben durch eine Squeeze Out (Gesellschafterausschluss) oder durch eine Umstellung auf Namensaktien die Börse bereits verlassen. Endlich wird einer langjährige Forderung der Börse und des IVA Rechnung getragen und ein Gesetzesentwurf für eine geordneten Rückzug von Börse vorgelegt. Für Unternehmen war es ein Argument gegen den Börseplatz, weil nicht klar war, wie Rückzug, wenn die Voraussetzungen und die Vorteile nicht mehr gegeben sind, umgesetzt werden kann. Die Regelungen für ein faires Abfindungsangebot schließen weitgehend Manipulationen aus. Es ist aber problematisch, dass bereits eine Mehrheit von 50 Prozent plus eine Aktie einen entsprechenden Antrag stellen und durchsetzen kann. Der IVA ist für eine Schwelle von 90 Prozent, vor allem auch deshalb, weil viele Unternehmen nur einen Streubesitz von unter 25 Prozent haben, die ständig von einem Delisting bedroht wären. Die Folge wäre auch, dass institutionelle Investmentfonds verkaufen müssten bzw. erst gar nicht investieren. Die Frist der Begutachtung ist knapp und endet trotz Osterfeiertage bereits am 23.4.2017.

Quelle:
IVA - Interessenverband für Anleger

Achtung: Consorsbank will werthaltige Aktien "umsonst" ausbuchen

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

"Räumen Sie Ihr Depot auf!" schreibt die Consorsbank (eine Marke der BNP Paribas S.A.) derzeit ihre "treuen Kunden" an. Man könne mit "Null" bewertete Aktien umsonst ausbuchen lassen und sich die "sonst üblichen 19,95 Euro pro ausgebuchte Position" sparen. Dieser Rat klingt nett, ist aber höchst gefährlich. Angesichts der unglücklichen Rechtsprechungsänderung durch das Frosta-Urteil des BGH erfolgte in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen ein Delisting von Aktien, so dass diese nicht mehr an der Börse handelbar sind. Das bedeutet aber keineswegs, dass die Aktien wertlos sind. Vielfach erfolgt ein Delisting, damit der Hauptaktionär in einem bald danach folgenden Squeeze-out möglichst wenig zahlen muss. Für mehrere von der Consorsbank aufgeführten Werte liegen Übernahmeangebote vor, so dass man als Consorsbank-Kunde auf viel Geld verzichtet, wenn man ungeprüft das Ausbuchungsangebot annimmt. Auch weist die Consorsbank in ihrem Schreiben nicht darauf hin, dass bei den von ihr aufgeführten Aktien häufig noch ein außerbörslicher Handel, etwa bei Schnigge - siehe die Telefonhandelskurse unter https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html - oder VEH Valora - zu den Kursen http://valora.de/valora/kurse - stattfindet, und diese daher keinesfalls wertlos sind, wie die Bank glauben machen will.  

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Arrow Central Europe Holding Munich GmbH beabsichtigt Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH ("Arrow"), eine indirekte Tochtergesellschaft der Arrow Electronics, Inc., Centennial, USA, hat der DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen ("DATA MODUL AG") heute mitgeteilt, dass Arrow beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG mit Arrow als herrschendem Unternehmen und der DATA MODUL AG als abhängigem Unternehmen zu schließen. Des Weiteren hat Arrow der DATA MODUL AG mitgeteilt, dass Arrow zum heutigen Tag 69,2% des Grundkapitals der DATA MODUL AG hält.

Kontakt:
DATA MODUL AG
Beate Junker, Head of Finance und Investor Relations
investor-relations@data-modul.com

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out KSR Kuebler: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf EUR 3,70 je KSR-Aktie (+ 10,45%)

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 6. Februar 2014 Herrn WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, c/o Warth & Klein Grant Thornton AG, 40479 Düsseldorf, zum Sachverständigen bestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/02/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html. In seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 30. März 2017 kommt Prof. Dr. Jonas auf einen Wert von EUR 3,70 je KSR-Aktie (was gegenüber den angebotenen EUR 3,35 eine Anhebung um 10,45% bedeuten würde).

In dem Gutachten errechnet der Sachverständige einen Ertragswert in Höhe von EUR 26,026 Mio. und geht von Sonderwerten in Höhe von EUR 2,676 Mio. aus. Bei der Planung wurde ausschließlich das geplante Zinsergebnis angepasst. Bei dem Kapitalisierungszinssatz wurde der Betafaktor modifiziert. Bei den Sonderwerten hat der Gutachter den Ansatz der nicht betriebsnotwendigen Kasse erhöht und für einzelne Beteiligungen "ergänzende oder andere Wertansätze" gewählt.

LG Mannheim, Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg