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Sonntag, 12. Februar 2017

STADA Arzneimittel AG bestätigt Erhalt rechtlich unverbindlicher Interessenbekundungen zur Übernahme

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Bad Vilbel, 12. Februar 2017 - Ausgehend von Marktgerüchten bestätigt die STADA Arzneimittel AG das Vorliegen von zwei rechtlich unverbindlichen Interessenbekundungen in Bezug auf den Erwerb von bis zu 100 Prozent der Aktien der Gesellschaft, darunter eine von Cinven Partners LLP zu einem indikativen Angebotspreis von 56,00 Euro pro STADA-Aktie. STADA prüft im besten Unternehmensinteresse ihre Handlungsoptionen. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob es ein Übernahmeangebot seitens Cinven oder des anderen potenziellen Bieters geben wird. STADA wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Gericht schlägt vergleichsweise Anhebung um EUR 1,- vor

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation hat das Landgericht Frankfurt am Main bei der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung um EUR 1,- vorgeschlagen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Atlas Mara Beteiligungs AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Mennicke)

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der NTT Com Security AG: Verhandlung am 6. Juli 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der NTT Com Security AG hat das Landgericht München I Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Juli 2017, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abfindungsprüfer, Frau Wirtschaftsprüferin Susann Ihlau und Herr WP Henrick Duscha von Mazars GmbH & Co. KG, 40474 Düsseldorf, angehört werden.

Zur Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html

LG München I, Az. 5 HK O 10044/16
Kollrus, H. u.a. ./. NTT Security AG
64 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT Security AG (bislang: NTT Communications Deutschland AG): Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Freitag, 10. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gerresheimer Glas AG beendet: OLG bestätigt Erhöhung der Barabfindung (+ 20,35%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das seit 2003 laufenden Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, ist nunmehr abgeschlossen, nachdem das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Januar 2017 die erstinstanzliche Erhöhung des Barabfindungsbetrags bestätigt hat. Das OLG hat lediglich den Zinsausspruch durch das Landgericht aufgehoben, da aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem 1. September 2009 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anfallen (und nicht nur 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz wie zuvor).

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Düsseldorf  den Barabfindungsbetrag deutlich angehoben. Während die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (nunmehr: Gerresheimer Group GmbH), lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten hatte, kam das Landgericht auf einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 19,40 (+ 20,35%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/squeeze-out-bei-der-gerresheimer-glas.html.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die vom Landgericht entsprechend dem Sachverständigengutachten mit 4,5% nach Steuern und 3,5% vor Steuern angesetzte allgemeine Marktrisikoprämie nicht zu beanstanden (S. 13 f).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2017, Az. I-26 W 7/16 (AktE)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Juni 2016, Az. 39 O 129/06 AktE (früher: 40 O 152/03 AktE)
Arendts u.a. ./. Gerresheimer Glas GmbH u.a.
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

STRABAG AG: Festlegung Barabfindung Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

09.02.2017 - Die Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG, Hoppegarten ("Ilbau"), hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 7. Oktober 2016 bestätigt und konkretisiert sowie der STRABAG AG, Köln, mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der STRABAG AG (Minderheitsaktionäre) auf die Ilbau als Hauptaktionärin im Rahmen des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) auf 300,00 EUR je auf den Namen lautender Stückaktie der STRABAG AG festgelegt hat.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der STRABAG AG (übertragender Rechtsträger) und der Ilbau (aufnehmender Rechtsträger) wurde am 30. Dezember 2016 beurkundet. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der STRABAG AG gefasst werden, die für den 24. März 2017 geplant ist.

Der Vorstand

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (bislang wegen Anfechtungsklagen nicht eingetragen)
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, Beschluss am 23. Januar 2017 eingetragen)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • mediantis AG (Squeeze-out, HV am 22. März 2017)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 3. Februar 2017 eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung

Das Landgericht Hamburg hat in dem sehr kurzen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der nextevolution Aktiengesellschaft mit Beschluss vom 11. Januar 2017 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die Antragsteller können dagegen innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen, über die das OLG Hamburg entscheidet.

LG Hamburg, Az. 415 HKO 27/15
SCI AG u.a. ./. HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG
46 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH & Co. KG: P+P Pöllath + Partners, 80331 München

Squeeze-out bei der mediantis AG (früher: buecher.de AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der Hauptversammlung der nicht mehr börsennotierten mediantis AG, Tutzing, am 22. März 2017 soll unter TOP 6 der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, Herrn Richard K. Freiherr von Rheinbaben, gefasst werden. Der Hauptaktionär hat die Barabfindung auf EUR 136,00 je mediantis-Aktie festgelegt. Die früher als buecher.de AG firmierende (und damals am Neuen Markt notierte) mediantis AG ist im Wesentlichen nur noch vermögensverwaltend tätig. Die Aktie wurde bis zum 30. Juni 2016 im Freiverkehr gehandelt.

Squeeze-out bei der MWG-Biotech AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der MWG-Biotech AG, Ebersberg, hatte am 13. Dezember 2016 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf die Eurofins Genomics B.V. mit Sitz in Breda, Niederlande, gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je Aktie beschlossen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/11/squeeze-out-bei-der-mwg-biotech.html. Der Ausschluss wurde nunmehr am 3. Februar 2017 im Handelsregister eingetragen und am 4. Februar 2017 bekannt gemacht. Die Frist für Spruchanträge endet damit am 4. Mai 2017.

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 28. April 2017 bestimmt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html.

Dienstag, 7. Februar 2017

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG: Ablehnungsangträge gegen Vorsitzenden Richter und sachverständigen Prüfer gestellt

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG wurden Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Schmidt und den sachverständigen Prüfer WP Dr. Matthias Popp gestellt, nachdem bereits im Verfahren bei der Homag AG ein Befangenheitsantrag gestellt worden war.

LG Stuttgart, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA (früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

Freitag, 3. Februar 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Versatel AG: Gerichtlicher Gutachter kommt zu einem Wert von EUR 7,31 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Vesatel AG, Berlin, hat der 2014 gerichtlich bestellte Sachverständige WP StB Andreas Creutzmann (c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG) nunmehr sein Gutachten vorgelegt. In dem auf den 21. Dezember 2016 datierten Gutachten kommt der Sachverständige auf einen Wert von EUR 7,31 je Versatel-Aktie. Die damals als VictorianFibre Holding GmbH firmierende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je Aktie angeboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies damit eine Anhebung um ca. 6,2% bedeuten.

LG Berlin, Az. 102 O 25/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Versatel Telecommunications GmbH (früher: VictorianFibre Holding GmbH)
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VictorianFibre Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf 

Beteiligungen im Baltikum AG: Vorschlag auf Antrag eines Delistings

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Steinheim (02.02.2017) - Der Vorstand der Beteiligungen im Baltikum AG hat soeben beschlossen, dem Aufsichtsrat vorzuschlagen, einen Antrag auf ein Delisting bei der Börse München für die Aktien der Beteiligungen im Baltikum AG zu stellen, und die Zulassung der Aktien zum Handel im Freiverkehr der Börse München zu widerrufen.

Der Vorstand begründet seinen Vorschlag damit, da der wirtschaftliche Nutzen einer Notiz im Freiverkehr und der damit verbundene Aufwand, insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die erhöhten Folgepflichten nicht mehr gerechtfertigt sind. Des Weiteren stellen die geringen Handelsvolumina und die Kursentwicklung ein Indiz für das mangelnde Interesse des Marktes dar. Zudem stehen die jährlich anfallenden Kosten für die Freiverkehrsnotiz in keinem Verhältnis zum Nutzen einer Notierung.

Sobald in der Sache eine Entscheidung getroffen wurde, wird diese bekannt gegeben.

Aussender: Beteiligungen im Baltikum AG
Adresse: Hochfeldweg 21, 89555 Steinheim

Donnerstag, 2. Februar 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out, HV-Beschluss am 29. Dezember 2016
  • Bremer Straßenbahn AG (Squeeze-out angekündigt)
  • Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (bisher: Wincor Nixdorf Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (bislang nicht eingetragen)
  • DO Deutsche Office AG: Formwechsel in GmbH & Co. KG, Eintragung am 9. Dezember 2016 (Widerspruch auf der Hauptversammlung erforderlich)
  • DVB Bank AG (Squeeze-out angekündigt)
  • IKB Deutsche Industriebank AG (Squeeze-out, Beschluss am 23. Januar 2017 eingetragen)
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG (Squeeze-out angekündigt)
  • MWG-Biotech AG (Squeeze-out, HV-Beschluss am 13. Dezember 2016)
  • PETROTEC AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, wirksam am 2. Januar 2017)
  • primion Technology AG (Squeeze-out, ao. HV am 17. Februar 2017)
  • STRABAG AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017)
  • Verallia Deutschland AG (bisher: Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nunmehr am 1. Dezember 2016 eingetragen und bekannt gemacht (Antragsfrist endet am 1. März 2017)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft (Squeeze-out angekündigt)
 (Angaben ohne Gewähr)

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Mittwoch, 1. Februar 2017

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Colonia Real Estate AG (jetzt: TAG Colonia-Immobilien AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Colonia Real Estate AG, Hamburg, hat das LG Hamburg die eingegangenen Spruchanträge von insgesamt 64 Minderheitsaktionären zu dem führenden Verfahren mit dem Az. 412 HKO 96/16 verbunden. Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Dieß zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag unterstellt sich die Gesellschaft den Weisungen der zum TAG-Konzern gehörenden TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH. Mit der kürzlichen Umfirmierung in TAG Colonia-Immobilien AG wird die Einbindung in dern Konzern unterstrichen.

LG Hamburg, Kammer 12 für Handelssachen, Az. 412 HKO 96/16
Jaeckel, J. u.a. ./. TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH
64 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Dieß, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Beteiligungs- und Immobilienverwaltungs GmbH: Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Dienstag, 31. Januar 2017

Grammer AG lehnt Forderung von Minderheitsaktionär nach Einflussnahme auf Zusammensetzung ihrer Organe ab

Amberg, 31. Januar 2017 - In der kürzlich veröffentlichten Wertpapiermitteilung der Cascade International Investment GmbH ("Cascade") fordert diese Einflussnahme auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und des Vorstands der Grammer AG. Die Cascade beabsichtigt, alle bestehenden Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat - mit der Ausnahme von Herrn Dr. Hans Liebler - abzuberufen und durch eigene Vertreter zu ersetzen. Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um aktuelle oder ehemalige Angestellte der durch die Familie Hastor beherrschten Prevent Gruppe. Darüber hinaus beabsichtigt die Cascade, dem Vorstandsvorsitzenden der Grammer AG das Vertrauen zu entziehen.

Laut öffentlich zugänglichen Quellen handelt es sich bei der Cascade, die 10,001 Prozent der Stimmrechte an der Grammer AG hält, um eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Eastern Horizon Group Netherlands, an der die beiden Söhne des Unternehmers Nijaz Hastor, Kenan und Damir Hastor, zusammen mehrheitlich beteiligt sind. Darüber hinaus sind Kenan und Damir Hastor aktuell die alleinigen Anteilseigner der Halog GmbH & Co. KG ("Halog"), die weitere 10,22 Prozent der Stimmrechte an der Grammer AG hält.

Die Hintergründe und Ziele der Beteiligung von Cascade und Halog an der Grammer AG sind nach wie vor nicht bekannt, sind aber für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Grammer AG von großem Interesse für die weitere Entwicklung des Konzerns im Sinne aller Aktionäre, Mitarbeiter, Kunden und aller anderen Stakeholder. Die Grammer AG hat daher wiederholt den Dialog mit Vertretern der Cascade und bereits vorher mit Vertretern der Familie Hastor aktiv gesucht. Es ist jedoch bislang zu keinem klärenden Gespräch gekommen.

Die Forderung Cascades zur Einberufung einer Hauptversammlung und die Absicht zum Austausch von fünf der sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner durch der Familie Hastor nahestehende Personen sowie der Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden kamen für Vorstand und Aufsichtsrat der Grammer AG völlig unerwartet und sind nicht nachvollziehbar. Die Umsetzung dieser Forderungen könnte letztendlich eine Kontrollübernahme durch einen Minderheitsaktionär zu Lasten aller übrigen Aktionäre bedeuten.

Vorstand und Aufsichtsrat der Grammer AG bekennen sich uneingeschränkt zur weiteren Fortsetzung der erfolgreichen Unternehmensstrategie und einer unabhängigen Corporate Governance im Interesse aller Aktionäre und Stakeholder und lehnen daher die Forderungen der Cascade ab.

Auch wesentliche Kunden der Grammer AG verfolgen die Entwicklung in der Aktionärsstruktur und den Anteilsbesitz der Familie Hastor an der Grammer AG sehr genau. Sie haben gegenüber dem Unternehmen betont, dass die Unabhängigkeit der bestehenden Organe der Grammer AG und die erfolgreiche Weiterführung der operativen und strategischen Geschäftspolitik als unerlässlich angesehen werden.

Weder Cascade noch Halog haben bislang Zweifel an der Geschäftsentwicklung des Unternehmens sowie den Leistungen des Vorstands und des Aufsichtsrates geäußert. Vielmehr stimmte Halog noch auf der letzten Hauptversammlung der Grammer AG im Mai 2016 für die vollständige Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und hat mit ihrer Zustimmung deutlich gemacht, mit der Arbeit der Organe der Grammer AG sehr zufrieden zu sein.

In den letzten Jahren hat sich der Grammer Konzern operativ und strategisch sehr erfolgreich entwickelt und so den Grundstein für eine weitere Steigerung des Unternehmenswerts gelegt. Insbesondere im abgelaufenen Geschäftsjahr hat sich das Unternehmen deutlich besser als der Gesamtmarkt sowie seine wesentlichen Wettbewerber entwickelt. Darüber hinaus spiegelt sich diese positive Performance auch im Aktienkurs der Grammer AG wider.

Unternehmensprofil
Die Grammer AG mit Sitz in Amberg ist spezialisiert auf die Entwicklung und Herstellung von Komponenten und Systemen für die Pkw-Innenausstattung sowie von gefederten Fahrer- und Passagiersitzen für On- und Offroad-Fahrzeuge.

Im Segment Automotive liefern wir Kopfstützen, Armlehnen, Mittelkonsolen sowie hochwertige Interieur-Komponenten und Bediensysteme für die Automobil-Industrie an namhafte Pkw-Hersteller im Premiumbereich und an Systemlieferanten der Fahrzeugindustrie.

Das Segment Seating Systems umfasst die Geschäftsfelder Lkw- und Offroad- Sitze (Traktoren, Baumaschinen, Stapler) sowie Bahn- und Bussitze. Mit über 12.000 Mitarbeitern ist Grammer in 20 Ländern weltweit tätig. Die Grammer Aktie ist im SDAX notiert und wird an den Börsen München und Frankfurt sowie über das elektronische Handelssystem Xetra gehandelt. 

Kontakt: GRAMMER AG, Ralf Hoppe 
Tel.: 09621 66 2200, investor-relations@grammer.com

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die nunmehr als Dassault Systemes 3DExite GmbH firmierende Hauptaktionärin hat das LG München I die Spruchanträge mit dem nunmehr zugestellten Beschluss vom 30. Dezember 2016 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt aber die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Das LG München I hatte die Sache am 14. Januar 2016 und am 5. Juli 2016 verhandelt. Dabei wurden die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und Dr. Lars Franken von IVC Independent Valuation & Consulting AG, einvernommen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Unternehmenswert der Realtime Technology Aktiengesellschaft zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt worden. Die Planannahmen der Gesellschaft hätten keiner Korrektur bedurft. Eine unzulässige Anlassplanung könne nicht angenommen werden (S. 34 ff). Anfallende Synergien seien in sachlich zutreffendem Umfang berücksichtigt worden. Die Marktrisikoprämie von 5% und den aus einer Peer Group abgeleiteten Betafaktor von 1,16 sieht das Gericht als angemessen an.

Gegen den Beschluss des Landgericht kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden (über die das OLG München entscheidet).

LG München I, Beschluss vom 30. Dezember 2016, Az. 5 HK O 414/14
Jaeckel, U. u.a. ./. Dassault Systemes 3DExcite GmbH (bislang: Realtime Technology AG, zuvor: 3DS Acquisition AG)
63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger & Partner mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Dassault Systemes 3DExcite GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 80333 München

Spruchverfahren zum verschmelzungrechtlichen Squeeze-out bei der Rücker Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie mitgeteilt, hatte das das Landgericht Frankfurt am Main die von mehreren ausgeschlossenen Rücker-Aktionären eingereichten Spruchanträge zur Überprüfung des von der Antragsgegnerin angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 16,23 mit Beschluss vom 24. Februar 2015 zurückgewiesen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/verschmelzungrechtlicher-squeeze-out.html.

Die dagegen eingereichte Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und mehrerer Antragsteller hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 26. Januar 2017 zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Spruchverfahren ist damit ohne Erhöhung abgeschlossen.

Nach Ansicht des OLG ist die vom gemeinsamen Vertreter eingelegte Beschwerde angesichts des Rechtsprechungswechsels aufgrund der Stinnes-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 29. September 2015, Az. II ZB 23/14, ZIP 2016,110) nicht mehr zulässig (S. 11). Hinsichtlich der von den Antragstellern eingereichten Beschwerde reiche es, wenn die Beschwer in der Summe den Beschwerdewert von über EUR 600,- erreiche (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2016, Az. 21 W 70/15, und Beschluss vom 5. Februar 2016, Az. 21 W 69/14).

Das OLG äußert durchgreifende Zweifel an der alleinigen Heranziehung des Börsenwerts als Schätzgrundlage für den Unternehmenswert, da Bedenken hinsichtlich dessen Aussagekraft bestünden (S. 13). Vorliegend liege der Ertragswert jedoch unterhalb des Börsenwerts, so dass die anhand des Börsenwerts als Untergrenze festgesetzte Abfindung als angemessen anzusehen sei.

Das OLG verweist bezüglich der fehlenden Aussagekraft des Börsenkurses auf die geringe Liquidität der Rücker-Aktie (S. 14 ff). Die Liquidität sei entsprechend der für die Frage der Verwendung des eigenen Betafaktors heranzuziehenden Indikatoren insbesondere unter Berücksichtigung des tatsächlichen Handelsvolumens, der Anzahl der Handelstage, des Free Floats sowie der Geld-Brief-Spanne (Bid-Ask-Spread) zu bewerten, ohne dass es hierfür ein eindeutiges abschließendes "Messkonzept" gebe (OLG Frankfurt am Main, AG 2016, 551 und AG 2015, 504; Dörschen/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138).

Zu den Entscheidungsgründen des LG Frankfurt am Main: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/rucker-entscheidung-des-lg-frankfurt-am.html

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Januar 2017, Az. 21 W 75/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 227/13
Zürn u.a. ./. EDAG Engineering AG (früher: ATON Engineering AG)

42 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Andreas Thomas, c/o Haag Eckhard Schoenpflug,
60439 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Montag, 30. Januar 2017

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Didier Werke AG (+ 12,35%)

RHI AG

Wien / Österreich


Veröffentlichung gemäß § 14 SpruchG


In dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-Out bei der Didier Werke Aktiengesellschaft, der am 17. August 2010 wirksam wurde, gibt die RHI AG gemäß § 14 SpruchG folgenden Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2017 (Aktenzeichen 21 W 37/12) bekannt:

„OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

BESCHLUSS


In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Didier AG, an dem beteiligt sind:

1. - 83.   Antragsteller,

Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,

gegen

RHI AG vertreten durch den Vorstand, Wienerbergstraße 11, A 1100 Wien,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP, Maximilianstraße 15, 80539 München,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Niedenführ, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth nach mündlicher Verhandlung vom 5. September 2016 beschlossen:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 7) bis 12), zu 15), zu 28), zu 34), zu 42), zu 50) und 51), zu 54) bis 56), zu 59) bis 62), zu 65) sowie zu 72) bis 74) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2012 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf 102,37 € je Stückaktie der Didier Werke AG festgesetzt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf bis zu 473.000 € festgesetzt.

Wien, im Januar 2017

RHI AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Januar 2017

_________

Anmerkung der Redaktion: Die Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 91,11 für jede Didier-Stückaktie angeboten (im Anfechtungsverfahren auf EUR 94,50 erhöht).