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Montag, 11. Januar 2016

Deutsche Bank kündigt Beherrschungsvertrag mit Postbank nicht: Verzögert sich Weiterverkauf?

Wie u.a. DIE WELT meldet, hat die Deutsche Bank AG den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG nicht wie erwartet zum Jahresende gekündigt, siehe http://www.welt.de/print/wams/wirtschaft/article150814246/Deutsche-Bank-Herrscher-wider-Willen.html. Der Abschied von der Postbank könne sich daher verzögern oder der erste Schritt hierzu kleiner ausfallen, wird spekuliert.

Zu dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG (Barabfindung in Höhe von EUR 25,18 je Postbank-Aktie und einen Ausgleich in Höhe von EUR 1,89 brutto) siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/06/deutsche-postbank-ag-beherrschungs-und.html

Hinsichtlich des Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG haben bereits mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre Spruchanträge gestellt: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html Weitere Anträge auf gerichtliche Überprüfung des von der Deutschen Bank AG angebotenen Abfindungsbetrags in Höhe von EUR 35,05 können noch bis März 2016 gestellt werden.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Finanz-Holding GmbH

Donnerstag, 7. Januar 2016

Verhandlungstermin im Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Realtime Technology Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Realtime Technology Aktiengesellschaft, München, im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs auf die nunmehr als Dassault Systemes 3DExite GmbH firmierende Hauptaktionärin (zwischenzeitlich: Realtime Technology Aktiengesellschaft, früher: 3DS Acquisition AG) hat das LG München I einen Verhandlungstermin angesetzt. Bei dem Termin am 14. Januar 2016, 10:30 Uhr, sollen die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer, die Wirtschaftsprüfer Dr. Jörn Schulte und Dr. Lars Franken von IVC Independent Valuation & Consulting AG, 45131 Essen, einvernommen werden.

LG München I, Az. 5 HK O 414/14
Jaeckel, U. u.a. ./. Dassault Systemes 3DExcite GmbH (bislang: Realtime Technology AG, zuvor: 3DS Acquisition AG)

63 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Rechtsanwälte Kempter, Gierlinger & Partner mbB, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Dassault Systemes 3DExcite GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 80333 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der BEKO HOLDING AG

BEKO HOLDING AG

Nöhagen


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der
BEKO HOLDING AG, Weinzierl am Walde; 

ISIN AT0000A0ZHT2 / WKN A1T7NL


Die außerordentliche Hauptversammlung der BEKO HOLDING AG vom 20. November 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG gemäß § 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) auf die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 2 GesAusG beschlossen. Mit Eintragung des Beschlusses über den Gesellschafterausschluss in das Firmenbuch des Landgerichts Krems an der Donau verlieren alle Aktionäre mit Ausnahme der Kotaucek & Fritsch OG ihre Mitgliedschaft in der BEKO HOLDING AG. Die Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am 23. Dezember 2015.

Der Hauptgesellschafter Kotauczek & Fritsch OG zahlt den Minderheitsgesellschaftern kosten-, provisions- und spesenfrei eine Barabfindung in der Höhe von EUR 5,80 pro Stückaktie der BEKO HOLDING AG.

Die Barabfindung ist zwei Monate nach dem Tag fällig, an dem die Eintragung des Ausschlusses gemäß § 10 Unternehmensgesetzbuch (UGB) als bekannt gemacht gilt und ist ab dem der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung folgenden Tag bis zur Fälligkeit mit jährlich zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der BEKO HOLDING AG durch die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Willich, über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der BEKO HOLDING AG provisions- und spesenfrei. Die Notierung der Aktien der BEKO HOLDING AG im m:access der Börse München, sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der BEKO HOLDING AG in den Freiverkehr einbezogen sind, wurde eingestellt.

Weinzierl am Walde, im Januar 2016

Kotauczek & Fritsch OG
Die Geschäftsführung
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Januar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Mehrere Antragsteller haben beim Landgericht Köln die gerichtliche Überprüfung der von der Deutschen Bank AG für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG angebotenen Barabfindung beantragt.

Die Intellivest GmbH, Hofheim a. Taunus, hat den ehemalige Postbank-Aktionären zwischenzeitlich angeboten, ihre Nachbesserungsrechte zu einem Kaufpreis von EUR 0,45 je Postbank-Aktie zu übernehmen (Mindestanzahl 100, insgesamt maximal 100.000 Nachbesserungsrechte). Dies zeigt, dass Marktteilnehmer ein deutliches Nachbesserungspotential sehen.

Bekanntmachung des Squeeze-outs:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der_30.html

Spruchverfahren Squeeze-out und BuG Gerresheimer Glas AG: Antragsgegnerin schlägt vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 19,50 vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 beim Landgericht Düsseldorf laufenden Spruchverfahren (Az. 39 O 129/06 AktE, früher 40 O 152/03 AktE) zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf, und in dem Parallelverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG, Az. 39 O 132/06 AktE) hat die Antragsgegnerin zum Abschluss beider Verfahren eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 19,50 je Gerresheimer-Aktie in dem Squeeze-out-Verfahren und auf EUR 15,40 in dem BuG-Verfahren vorgeschlagen (sowie eine Anhebung des Ausgleichs für die Geschäftsjahre 2001 und 2002).

Voraussetzung für das Zustandekommen des Vergleichs ist die Zustimmung sämtlicher anderer Beteiligter in beiden Spruchverfahren.

Die Hauptaktionärin, die Gerresheimer Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH), hatte für den Squeeze-out damals lediglich EUR 16,12 je Stückaktie als Barabfindung angeboten (bzw. EUR 14,75 für den BuG). Eine Anhebung auf EUR 19,50 würde daher eine Nachbesserung von fast 21 % bedeuten. Hinzu kommen Zinsen auf den Nachbesserungsbetrag in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25. Juli 2003 (Squeeze-out) bzw. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 (gesetzliche Neuregelung der Verzinsung in Spruchverfahren).

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, die Stüttgen & Haeb AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft (WP Wolfram Wagner und WP Wolfgang Alfter) war 2012 auf Basis des Ertragswertverfahrens auf einen Wert je Gerresheimer-Aktie in Höhe von EUR 19,35 gekommen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2012/07/spruchverfahren-squeeze-out.html

Dienstag, 5. Januar 2016

Beendigung des Spruchverfahrens zu dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Phoenix AG: Ausgleich in Höhe von brutto EUR 1,88 und Abfindung in Höhe von EUR 20,99 je Phoenix-Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem am 16. November 2004 abgeschlossenen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag der ContiTech AG (als herrschender Gesellschaft) mit der  Phoenix AG hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2015 die Ausgleichszahlung auf brutto EUR 1,88 je Phoenix-Aktie festgelegt und einen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 20,99 bestimmt (von dem es auch in dem Fusions-Spruchverfahren ausgegangen ist). Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz zu tragen.

Das OLG hat damit den vom LG Hamburg festgelegten Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 23,88 auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin deutlich reduziert. Das Verfahren ist mit der Entscheidung des OLG abgeschlossen.

Zu der Entscheidung im Parallelverfahren (Fusion der Phoenix AG); http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/beendigung-des-spruchverfahrens-zur.html

OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2015, Az. 13 W 66/11
LG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2011, Az. 417 HKO 104/05
Wolff u.a. ./. ContiTech AG
49 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ContiTech AG:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 20354 Hamburg

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG nunmehr vor dem OLG Frankfurt am Main

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Gegen die Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 22. September 2015), die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Bien-Zenker AG zurückzuweisen, hatten mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das LG Frankfurt am Main hat nunmehr mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 diesen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt. Eine Ertragswertbewertung neben der Abfindungsermittlung nach dem Börsenkurs (auf den sich das Landgericht in seinem Beschluss vom 22. September 2015 maßgeblich gestützt hatte) sei nicht geboten.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 2/16 
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. September 2015, Az. 3-05 O 63/14
Buis ./. Bien Zenker GmbH
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bien-Zenker AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 30.12.2015

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 30.12.2015

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt aktuell 1,98 je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,63 EUR notiert die Scherzer & Co. AG unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft damit etwa 17,68% unter dem Inventarwert vom 30.12.2015. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. Dezember 2015 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

W&W Wüstenrot und Württembergische AG, GK Software AG, Lotto24 AG, Allerthal-Werke AG, MAN SE (Vorzüge), InVision AG, Data Modul AG, Horus AG, Mobotix AG, Pfeiffer Vacuum Technology AG

Der Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutschen Postbank AG wurde am 21. Dezember 2015 ins Handelsregister eingetragen. Zuvor wurde bereits der Squeeze-out der österreichischen Miba AG durch Eintragung ins Handelsregister am 03. Dezember 2015 wirksam. Die Scherzer & Co. AG generiert dadurch Nachbesserungsrechte mit einem Volumen von insgesamt 7,6 Mio. EUR.

Die Bestände in Aktien der Bastei Lübbe AG und der Highlight Communications AG wurden im Dezember deutlich reduziert.

Die Scherzer & Co. AG hat eine Beteiligung von mehr als 4 % am FinTech-Unternehmen Fidor Bank AG aufgebaut. Die Aktie wurde 2015 delistet, wird aber bei Valora (VEH) und Schnigge außerbörslich gehandelt.

Im Dezember wurden Positionen beim Übernahmekandidaten M.A.X. Automation AG und bei der Adler Modemärkte AG aufgebaut. Weiterhin wurden Anteile der Pfeiffer Vacuum Technology AG hinzuerworben.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mech. Baumwollspinnerei & Weberei Bayreuth AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Mech. Baumwollspinnerei & Weberei Bayreuth AG hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 erstinstanzlich eine Erhöhung des von der Antragsgegnerin, der Daun & Cie. AG, auf EUR 77,27 festgelegten Barabfindungsbetrags abgelehnt und die Spruchanträge zurückgewiesen. Dagegen werden mehrere Antragsteller nach den uns vorliegenden Informationen Beschwerde einlegen, über die das OLG München entscheiden wird.

Trotz eines bereits 1985 mit der Hauptaktionärin abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrags geht das Landgericht von der Ertragswertmethode aus. Es hat dazu allerdings kein Sachverständigengutachten eingeholt, sondern sich auf eine ergänzende Stellungnahme und die Einvernahme eines Mitarbeiters der von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Prüferin, der MKM Menke & Kollegen GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gestützt. Letztlich folgt das Gericht den Ausführungen des Auftragsgutachters Flick Gocke Schaumburg und der Prüferin. Die Kammer hält zwar eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5 % für sachgerecht (S. 38), winkt dann aber die angesetzten 5,5 % durch (mit Hinweis auf die "erhebliche Verschuldung" der Gesellschaft, die üblicherweise allerdings beim Beta-Faktor berücksichtigt wird). Auch der von der Antragsgegnerin angesetzte Wachstumsabschlag in Höhe von 1 % ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden (S. 39 f.).

Interessant ist, dass das LG Nürnberg-Fürth in dem Tenor der Entscheidung unter Ziff. VI ausdrücklich auspricht, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt zu machen hat (nachdem in der letzten Zeit in mehreren Spruchverfahren die Antragsgegner ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 14 SpruchG nicht nachgekommen sind).

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 1 HK O 1750/13
Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Daun & Cie. AG
23 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Daun & Cie. AG:
Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Sonntag, 3. Januar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GBW AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei dem Immobilienunternehmen GBW AG hat das Landgericht München I den Barabfindungsbetrag mit Beschluss vom 20. November 2015 geringfügig auf EUR 21,97 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-gbw-ag-lg-munchen-i.html. Die Hauptaktionärin hatte eine Abfindung in Höhe von lediglich EUR 21,32 angeboten.

Gegen die Entscheidung des LG München I haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren fortgesetzt wird (in II. Instanz vor dem OLG).

LG München I, Beschluss vom 20. November 2015, Az. 5 HK 5593/14
Vogel, E. u.a. ./. GBW Real Estate GmbH & Co. KG (bisher: Pearl AcquiCo Eins GmbH & Co. KG)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GBW Real Estate GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Allen & Overy, 20457 Hamburg

Donnerstag, 31. Dezember 2015

Squeeze-out bei der W.E.T. Automotive Systems AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 95,53 an (+ 6 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.E.T. Automotive Systems AG, 85235 Odelzhausen, hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 den Barabfindungsbetrag auf EUR 95,53 angehoben (wie bereits vom Gericht vorher für eine vergleichweise Beilegung vorgeschlagen). Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der W.E.T. eine von der Gentherm zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 90,05 je Stückaktie. Die Nachbesserung entspricht somit einer Anhebung um ca. 6,09 %.

Das Gericht geht in der Entscheidung von einer "im Wege der Schätzung gewonnenen Marktrisikoprämie von 5%" aus (S. 83). Es hat den mit 1 % angesetzten Wachstumsabschlag bestätigt (S. 92).

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az. 5 HK 24402/13
Jaeckel, J. u.a. ./. Gentherm Europe GmbH
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, c/o Rechtsanwälte Taylor Wessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP,  80539 München  

Mittwoch, 30. Dezember 2015

Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft: Antragsgegnerin lehnt Vergleichsvorschlag ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem im Abhilfeverfahren noch beim Landgericht Hannover anhängigen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft hatte der der gemeinsame Vertreter, Herr Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Krafczyk, eine vergleichsweise Regelung angeregt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/vergleichsvorschlag-im-spruchverfahren.html. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 ausgeführt, derzeit keine Grundlage für eine vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zu sehen.

LG Hannover, Beschluss vom 25. Februar 2015, Az. 23 AktE 7/13
Dries u.a. ./. Pon Holding Germany GmbH
79 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Clifford Chance, 60325 Frankfurt am Main

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Deutschen Postbank AG

Deutsche Bank AG

Frankfurt am Main


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG, Bonn
– ISIN DE0008001009 –


Die ordentliche Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG vom 28. August 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Deutsche Bank AG, gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister der Deutsche Postbank AG beim Amtsgericht Bonn (HRB 6793) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG auf die Deutsche Bank AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Deutsche Bank AG zu zahlende Barabfindung i.H. von € 35,05 je auf den Namen lautende Stückaktie der Deutsche Postbank AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Köln ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Deutsche Postbank AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Deutsche Postbank AG gewährt werden, soweit sie nicht rechtzeitig die Abfindung unter dem Beherrschungsvertrag gewählt haben.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG 

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die ehemaligen Aktionäre der Deutsche Postbank AG kosten- und spesenfrei.

Frankfurt am Main, im Dezember 2015

Deutsche Bank AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2015

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Curanum AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Curanum AG am 19. Dezember 2014 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out wird vom LG München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 5781/15 geführt. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 18. Februar 2016, 10:30 Uhr, bestimmt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftprüfungsgesellschaft, angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 5781/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Curanum AG
88 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o Taylor Wessing, 80331 München
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Curanum AG (früher: Korian Deutschland AG): Rechtsanwälte White & Case, 60323 Frankfurt am Main

Montag, 28. Dezember 2015

Squeeze-out bei der Pixelpark AG eingetragen

MMS Germany Holdings GmbH

Düsseldorf


Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Pixelpark AG, Berlin

– ISIN DE000A1KRMK3 –


Die außerordentliche Hauptversammlung der Pixelpark AG vom 3. November 2015 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die MMS Germany Holdings GmbH, gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss ist am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister der Pixelpark AG beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRB 72163 B eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Pixelpark AG auf die MMS Germany Holdings GmbH übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der MMS Germany Holdings GmbH zu zahlende Barabfindung i.H. von € 1,96 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pixelpark AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die vom Landgericht Berlin ausgewählte und zum sachverständigen Prüfer bestellte Wollny WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Pixelpark AG an mit jährlich fünf (5) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Pixelpark AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Deutsche Bank AG


zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung (und der etwaigen gesetzlichen Zinsen) an die Minderheitsaktionäre erfolgt ab sofort an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen depotführenden Instituts. Dies geschieht Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung der Aktien aus dem jeweiligen Depot des Minderheitsaktionärs. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses erfolgt für die ausgeschiedenen Aktionäre der Pixelpark AG kosten- und spesenfrei.

Frankfurt am Main, im Dezember 2015

MMS Germany Holdings GmbH
Die Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 28. Dezember 2015

______

Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Nachbesserung zu Rapunzel Naturkost AG muss angefordert werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Es scheint zwischenzeitlich zu einer gewissen Modeerscheinung geworden zu sein, dass ausgeurteilte Nachbesserungen in Spruchverfahren nicht automatisch gezahlt werden. Neben den Fällen Novasoft AG und Regentalbahn AG (dort nicht einmal die nach § 14 SpruchG gesetzlich vorgesehene Bekanntmachung im Bundesanzeiger) wurde uns als neuer Fall der Squeeze-out bei der Rapunzel Naturkost AG mitgeteilt. In diesem Spruchverfahren wurde die an ehemaligen Aktionäre der Rapunzel Naturkost AG zu leistende Barabfindung auf 32,95 € je Stückaktie gerichtlich festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 22. Juli 2011 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen zu verzinsen. 

Nachbesserung zum Squeeze-out bei der Regentalbahn AG muss eingefordert werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Die Nachbesserung  zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 beschlossenen und 2006 eingetragenen Squeeze-out bei der Regentalbahn AG, Viechtach, muss eingefordert werden. Obwohl das Spruchverfahren schon seit mehreren Jahren abgeschlossen ist, erfolgte durch die Hauptaktionärin NETINERA Deutschland GmbH (früher: Arriva Deutschland GmbH) keine automatische Zahlung des ausgeurteilten Nachbesserungsbetrags und bislang - soweit ich sehen kann - auch nicht die gesetzlich in § 14 SpruchG vorgesehene Veröffentlichung der rechtskräftigen Beendigung des Spruchverfahrens. Für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre besteht daher Handlungsbedarf, da ggf. Verjährung droht.   

Sonntag, 27. Dezember 2015

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Antragsgegnerin lehnt gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags auf EUR 47,50 vorgeschlagen, was eine Anhebung der Barabfindung um 25 % bedeutet hätte. Diesen gerichtlichen Vorschlag hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015 abgelehnt. Wie vom Gericht angekündigt, dürfte nunmehr eine Neubegutachtung erfolgen.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Beauty Holding Two GmbH:
Rechtsanwälte Latham & Watkins, 60323 Frankfurt am Main

Samstag, 26. Dezember 2015

Squeeze-out bei der Beko Holding AG eingetragen

Der Squeeze-out bei der österreichischen Beko Holding AG, die bislang in Frankfurt und München börsennotiert war, ist abgeschlossen. Das Landesgericht Krems hat den Beschluss der Hauptversammlung von 20. November ins Firmenbuch eingetragen, wonach ein Gesellschafterausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt. Demnach werden die Aktien aller Aktionäre außer der Kotauczek & Fritsch OG gegen eine Barabfindung von EUR 5,80 je Aktie auf die Hauptgesellschafterin übertragen. Der Aktienkurs lag in Frankfurt zuletzt bei EUR 6,319.

Mittwoch, 23. Dezember 2015

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:

  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • GFKL Financial Services Aktiengesellschaft (Squeeze-out)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • Impreglon SE (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • Kässbohrer Geländefahrzeug AG (Squeeze-out)
  • MeVis Medical Solutions AG (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out)
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Forst Ebnath Aktiengesellschaft

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem Squeeze-out bei dem einzigen bislang börsennotierten deutschen Forstunternehmen, der Forth Ebnath AG, zu dem Aktenzeichen 1 HK O 7076/15 verbunden. Zur gemeinsamen Vertreterin wurde Frau Rechtsanwältin Daniela Bergdolt bestellt.

Die den Ausschluss betreibende Hauptaktionärin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft, hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.807,00 je Aktie der Forst Ebnath AG angeboten.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 7076/15
SCI AG u.a.. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG
36 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 80539 München