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Samstag, 26. September 2015

Stellungnahme des DAV zum Delisting

Pressemitteilung des DAV vom 25.09.2015

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat durch den Ausschuss Bank- und Kapitalmarktrecht anlässlich des Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie Stellung genommen.

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD würden in ihrem Delisting-Entwurf davon ausgehen, dass "gesetzliche Verbesserungen des Anlegerschutzes beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt" erforderlich sind. Zudem werde richtig erkannt, dass aktuell eine zu schließende Lücke im Anlegerschutz besteht.

Diese Lücke habe sich nach der Frosta-Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12) aufgetan. Nach Auffassung des DAV vermag der vorliegende Entwurf es nicht, diese Lücke mit einem angemessenen Schutz für die Anleger zu schließen. Im Gegenteil: das Schutzniveau würde durch die Einführung des neu vorgesehenen § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG-E sogar zusätzlich gemindert. Der DAV schlägt vor, die im Rahmen der früheren Macrotron-Entscheidung des BGH (Urt. v. 25.11.2002 - II ZR 133/01) aufgestellten Anforderungen an ein Delisting nunmehr in Gesetzesform zu gießen. Eine solche gesetzliche Regelung im Geiste der Macrotron-Entscheidung würde einer bereits etablierten Vorgehensweise erneut Geltung verschaffen, die einen fairen Interessenausgleich zum Inhalt hat und keine Seite einseitig bevorzugt. Dem Anleger würde mit dem Spruchverfahren eine bewährte Möglichkeit zur Verfügung gestellt, um ein rechtsstaatliches Überprüfungs-Verfahren abzuhalten.

Donnerstag, 24. September 2015

DSW: Regierungskoalition atomisiert Anlegerschutz beim Delisting

Pressemitteilung der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vom 24. September 2015

Das Thema „Delisting“, also der Widerruf der Zulassung von Aktien zum regulierten Markt, beschäftigt weiter die Politik. Nachdem im Oktober 2013 der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung, dass ein Delisting ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne Kaufangebot an die Aktionäre durchgeführt werden kann, zu einer wahren Delisting-Welle geführt hatte, will die Politik nun „anlegerschützend“ eingreifen. „Wir freuen uns natürlich, dass im Rahmen eines Gesetzes die Pflicht, den freien Aktionären ein Kaufangebot für ihre Aktien machen zu müssen, wieder eingeführt werden soll“, kommentiert Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), die Diskussion.

„Nach der letzten Anhörung zu dem Gesetz hatten wir allerdings gehofft, dass die Politiker verstehen, wie existenziell wichtig die Möglichkeit ist, die Höhe eines solchen Angebots gerichtlich überprüfen lassen zu können. Nur dann haben die Anteilseigner die Chance, den ‚wahren Wert‘ für ihre Papiere zu bekommen. Da ist der Groschen offenbar noch nicht gefallen“, so der Anlegerschützer weiter. Daran ändere auch der Vorschlag nichts, eine solche gerichtliche Überprüfung bei Kursmanipulationen zu ermöglichen. „Anleger müssten also zunächst die Marktmanipulation beweisen. Das ist in den meisten Fällen schlicht unmöglich“, urteilt Tüngler.

Aktuell sieht die Planung vor, die Höhe des Pflichtangebots in der Regel am Börsenkurs zu orientieren. „Die nun kolportierte Idee, nicht den – wie ursprünglich geplant – durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei, sondern den der letzten sechs Monate als Basis zu nehmen, ändert nichts an unserer Kritik“, stellt Tüngler klar. „Der Börsenkurs bleibt, gerade bei kleinen Werten, manipulierbar. Auch wenn der verlängerte Zeitraum die Manipulation erschwert. Zudem unterliegt der Aktienkurs an der Börse extrem vielen externen Einflüssen, die mit dem Unternehmenswert nichts zu tun haben“, so Tüngler weiter. Daher müsse der Ertragswert als angemessene und manipulationsfreie Abfindung herangezogen werden. „Alles andere benachteiligt die freien Aktionäre und ermöglicht unnötig leicht den billigen Ausverkauf der deutschen Industrie“, ist Tüngler überzeugt.

SdK e.V.: Regierungskoalition beim Delisting auf Enteignungskurs

Pressemitteilung der Aktionärsvereinigung SdK vom 24. September 2015

München - Nach Medienberichten „feiert“ die Koalition den offenbar nunmehr gefundenen Kompromiss bei der Delisting-Regelung als Sieg des Anlegerschutzes. Doch die gegenüber dem ersten Entwurf geänderte Regelung, dass sich das zu unterbreitende Abfindungsangebot nun nicht mehr am Drei- sondern am Sechs-Monats-Durchschnittskurs zu orientierten hat, ist nicht mehr als ein fauler Kompromiss, offenbar zur Wahrung des Koalitionsfriedens.

Die Kernforderungen der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie weiterer Anlegerschützer, nämlich die nach der Notwendigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses sowie der Einführung einer gerichtlich nachprüfbaren Abfindung zum vollen Verkehrswert im Zuge eines sogenannten Spruchverfahrens, wurden – sofern der in den Medienberichten erwähnte Kompromiss tatsächlich zutreffend ist – nicht berücksichtigt. Dabei hatte die SPD-Fraktion selbst noch in ihrer Pressemitteilung vom 07.09.2015 die „Orientierung am Ertragswert“ als Bedingung für ein „faires Abfindungsangebot“ gefordert.

Fakt ist und bleibt damit, der typische Kleinanleger ist kein Bestandteil der vom Gesetzgeber angedachten Schutzsystematik. Markus Kienle, Rechtsvorstand der SdK, bringt dies wie folgt auf den Punkt: „Der Gesetzgeber schützt mit der angedachten Regelung zum Delisting nur den Großanleger und dieser – dies sollte eigentlich Konsens sein – bedarf keines derartigen Schutzes.“

Die entscheidende Schwäche des Börsenkurses als Anknüpfungsmaßstab ist in dessen Volatilität, die von verschiedenen – häufig auch zufälligen – Einflussfaktoren abhängt und gerade nicht zwingend den vollen Ertrags- (= Verkehrs-)Wert darstellt, zu sehen. Mit einer Verlängerung der Referenzperiode wird dieser Effekt gerade nicht ausgeschaltet, vor allem nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfeldes. Beredtes Beispiel für so eine Entwicklung vermag K+S nach dem Untergang des sog. Kalikartells zu sein.

Gerade solche Entwicklungen, die eine gewisse Zeit für eine Adaption und damit auch eine Erholung benötigen, können nunmehr geschickt mit einer Übernahme kombiniert werden und entheben die Aktionäre der Möglichkeit, das Wertaufholungspotenzial durch Halten ihrer Position zu nutzen, weil nach einem Delisting die Desinvestition erschwert, wenn nicht sogar unmöglich wird.

Dies führt selbstredend dazu, dass gewisse institutionelle Adressen, die durch gesetzliche Vorgaben und/oder interne Reglements gehalten sind, nur in Werte des geregelten Marktes zu investieren, selbst in einer „Börsenflaute“ Aktien gesunder, aber unterbewerteten Unter-nehmen, die „gedelistet“ werden sollen, abstoßen müssen. Nichts anderes gilt für Privataktionäre, unter diesen auch Belegschaftsaktionäre sind. Aus Angst, sich künftig nicht mehr oder nur noch zum diktierten Preis des Mehrheitsaktionärs von Aktien trennen zu können, und damit dem Mehrheitsaktionär wie ein Spielball ausgeliefert zu sein, wird man sich im Rahmen des Delistings zwangsläufig auch zu Preisen unterhalb des vollen Verkehrswertes trennen, um den Verlust zumindest noch zu begrenzen.

Damit schafft der Gesetzgebern eine Zweiklassengesellschaft von Aktionären – nämlich solche, die noch in unterbewertete Aktien investieren können und solche, denen dies aufgrund eines Delistings verwehrt sein wird. Denn mit dem Instrument des Delistings und der zeitlichen Beliebigkeit einer solchen Maßnahme, wird auch die Möglichkeit des investierenden Privataktionärs, die Chancen seines Investments heben zu können, abhängig vom Gutwillen der Vorstände. Sind deren Entscheidungen und Motivationslagen schon im klassischen Alltagsgeschäft allzu häufig unverständlich und von dem Bestreben der Sicherung der eigenen Position bestimmt, werden diese bei einem Delisting geradezu erratisch. Damit werden die Gutsverwalter zu Gutsherren und die Gutsherren zu Gutsverwaltern. Wenn dies nicht einmal ein Paradigma für eine Enteignung ist!

Damit wird aber auch eine zweite zentrale Schwäche der geplanten Regelung deutlich: Die Zuweisung des Delistings in den Kompetenzbereich des Vorstands. Nicht nur, daß damit ein mögliches Delisting zeitlich vollkommen unkalkulierbar wird, übersteigert dieses Instrumentarium die Machtfülle des Vorstandes und gibt diesem die Möglichkeit, aktiv auf die Zusammensetzung des Aktionariats Einfluss zunehmen. Insbesondere lästiger Kleinanleger kann man sich damit durchaus entledigen. Aufgrund erheblicher Nachteile eines Delistings wird auch und gerade der Kleinanleger seine Aktien im Zuge eines Delistings verkaufen müssen. Damit benachteiligt man eine Anlegergruppe, deren Engagement in Aktien der Gesetzgeber nicht nur stärken wollte, sondern die auch direkt oder indirekt für nachhaltige erfolgreiche Börsengänge notwendig sind.

Deshalb kann und darf ein Gesetzgeber, der ernsthaften Anlegerschutz betreibt, nicht bei einem gerichtlich nachprüfbaren Abfindungsangebot zum vollen Verkehrswert stehenbleiben. Erforderlich ist darüber hinaus die Zuweisung der Entscheidung über ein Delisting an die Hauptversammlung.

Und als ob dies nicht schon genug an gut gemeintem Anlegerschutz wäre, hat man nunmehr den Börsenkurs nicht nur für Delistings im Zusammenhang mit Übernahmen für maßgeblich erklärt, sondern völlig losgelöst von diesen für jegliches Delisting. Damit gehören höhere Schutzniveaus in Börsenordnungen oder abweichende Regelungen in Satzungen für jegliches Delisting – anders als noch im Entwurf, der nur beschränkt auf Delistings im Zusammenhang mit Übernahmen war – der Vergangenheit an.

Aber gut gemeint ist halt schlicht und ergreifend das Gegenteil von gut. Denn wer nunmehr glaubt, dass Druck- und Drohpotential von Übernahmen in Kombination mit einem Delisting sei damit gebannt, der darf desillusioniert werden: Denn gerade „Großinvestoren“ werden im schwachen Börsenumfeld unterbewertete Aktien aufkaufen, um sodann ihren Einfluss auf das Management auszuüben, das dann auch wunschgemäß das Delisting beantragen und so die Aktien der anderen Aktionäre dem Großinvestor willig in die Arme treiben wird.

Sofern der kolportierte Kompromissvorschlag in die Tat umgesetzt wird, muss man bewundernd und bestaunend attestieren, dass die „Enteignungs- und Übenahmeindustrie“ respektive deren Vertreter ganze Arbeit geleistet haben. Jeglicher anderer Erklärungsansatz wäre für den parlamentarischen Gesetzgeber weniger schmeichelhaft.

Der nunmehrige Regelungsvorschlag ist wirklich Anlegerschutz ganz groß, ganz groß aber nur für den künftigen Großinvestor. Der typische Kleinanleger ist kein Bestandteil dieser Schutzsystematik. Seine Rolle beschränkt sich auf die eines Platzhalters, eines Platzhalters für den Großaktionär, bis dieser die Zeit gekommen sieht, die Chancen aus dem Investment komplett einzufahren. Originäre und selbständige Bedeutung kommt dem Privatanleger nur noch bei den Unternehmen zu, an denen die großen Marktteilnehmer kein Interesse haben respektive haben dürfen. Allzu oft sind dies aber Unternehmen mit einem erhöhten Risikoprofil und/oder einem zweifelhaften Geschäftsmodell.

Eine derartige funktionale Degradierung des Privatanlegers hat mit Förderung der Aktienkultur nichts gemein. Eine derartige Kultur ist auf die Förderung der Interessen von Großinvestoren angelegt und führt damit über die Waffenungleichheiten zur Chancenungleichheit und zur Hofierung des Rechts des Stärkeren. Wer ernsthaften Anlegerschutz will, der muss die Chancengleichheit sicherstellen und stärken. Eine solche effiziente Chancengleichheit verbietet es, dass das Instrument „Delisting“ zur Zwangsdesinvestition ge- und missbraucht wird.

Wenn der Privataktionär schon – wenn auch nur faktisch – gezwungen wird/ist, zu verkaufen, dann muss dieser Verkaufszwang vom Aktionariat durch einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss legitimiert sein und der Aktionär wenigstens den vollen (=wahren) und von Zufälligkeiten unabhängigen Verkehrswert als Abfindung erhalten. Es ist eine zuvörderst obliegende Pflicht eines kultivierten Rechtsstaates, dass ein solches Angebot auch der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, allein schon um den Anspruch auf die Abfindung zum vollen Verkehrswert durchzusetzen. Damit wird zwar der faktische Verkaufszwang nicht beseitigt, aber wenigstens wird die Vermögenseinbuße vollständig ausgeglichen.

Alles andere schützt nur den Großanleger und dieser – dies sollte eigentlich Konsens sein – bedarf keines derartigen Schutzes.

München, 24. September 2015
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V .

Mittwoch, 23. September 2015

Endress+Hauser übermittelt Squeeze-out-Verlangen an Analytik Jena AG

Jena/Weil am Rhein, 23. September 2015 - Die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG mit Sitz in Weil am Rhein, Deutschland, („Endress+Hauser“) hat dem Vorstand der Analytik Jena AG am 17. September 2015 ihr Verlangen übermittelt, die Hauptversammlung der Analytik Jena AG über die Übertragung der Analytik Jena-Aktien der übrigen Aktionäre auf Endress+Hauser gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG („Squeeze-Out-Verfahren“) beschließen zu lassen.

Am Grundkapital der Analytik Jena AG in Höhe von 7.655.697,00 EUR hält Endress+Hauser einen Anteil von 96,18 % bzw. 7.363.157 Stückaktien und ist demzufolge Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die Höhe der angemessenen Barabfindung pro Aktie an der Analytik Jena AG wird Endress+Hauser auf der Grundlage einer noch durchzuführenden Unternehmensbewertung festlegen und den Minderheitsaktionären der Analytik Jena AG mitteilen.

LEG Immobilien AG: Vorstand und Aufsichtsrat der LEG Immobilien AG unterstützen Zusammenschluss der LEG Immobilien AG mit der Deutsche Wohnen AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 20. September 2015

Die LEG Immobilien AG und die Deutsche Wohnen AG haben heute eine Grundsatzvereinbarung über einen Zusammenschluss beider Unternehmen geschlossen. Dieser soll so strukturiert werden, dass die Deutsche Wohnen AG den Aktionären der LEG Immobilien AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Umtauschangebots anbietet, ihre auf den Namen lautenden Stückaktien zu erwerben.

Die Deutsche Wohnen AG beabsichtigt, den Aktionären der LEG Immobilien AG als Gegenleistung für jede Aktie der LEG Immobilien AG 3,30 neu auszugebende Stückaktien der Deutsche Wohnen AG anzubieten (vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung des Mindestpreises). Die neuen Aktien der Deutsche Wohnen AG werden mit einer Dividendenberechtigung ab dem 1. Januar 2015 ausgestattet sein. Das Umtauschverhältnis bewertet das Eigenkapital der LEG Immobilien AG auf Basis des Schlusskurses der Aktien der Deutsche Wohnen AG am letzten Handelstag vor Bekanntgabe des Umtauschangebots mit EUR 4.624 Mio. Der Vollzug des Zusammenschlusses wird für Ende Dezember 2015 angestrebt.

Ziel des Zusammenschlusses ist die Schaffung eines führenden europäischen Wohnimmobilienunternehmens, die Steigerung der operativen Performance sowie die Erzielung von Synergien infolge des Zusammenschlusses. Die nach dem Zusammenschluss entstehende Unternehmensgruppe soll die bisherige Wachstumsstrategie unter Ausnutzung der entstehenden Synergien zur Realisierung eines zusätzlichen Mehrwerts für die Aktionäre der gemeinsamen Unternehmensgruppe weiter verfolgen.

Spruchverfahren zum Delisting der Parsytec-Aktien erfolglos beendet

Das Spruchverfahren zum Delisting der Aktien der Parsytec AG (jetzt: ISRA VISION PARSYTEC AG) wurde aufgrund des Frosta-Urteils des BGH erfolglos beendet (Verwerfung der Spruchanträge als nicht statthaft).

Delisting-Ankündigung:
http://spruchverfahren.blogspot.de/2007/11/parsytec-ag-delisting-geplant.html

Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 11. September 2015:

ISRA VISION PARSYTEC AG
Aachen

Bekanntmachung nach § 14 SpruchG (analog)

In dem Spruchverfahren Az.: 82 O 10/08 hat das Landgericht Köln durch rechtskräftigen Beschluss vom 15. Mai 2015 Folgendes entschieden:

Die Anträge der Antragssteller werden als unstatthaft verworfen.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten dieses Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens (OLG Düsseldorf, I-26 W 7/9 (AktE)) jeweils einschließlich der Vergütung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre.

Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten in diesem Verfahren und in dem Beschwerdeverfahren selbst.

Darmstadt/Aachen, September 2015

ISRA VISION AG
Der Vorstand
 
ISRA VISION PARSYTEC AG
Der Vorstand

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 17/2015 mit weiteren Stellungnahmen zu der Delisting-Neuregelung veröffentlicht

Dienstag, 22. September 2015

Delisting: Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger (VzfK) zum Änderungsvorschlag von CDU/CSU und SPD vom 21. September 2015

Regelungsvorschlag stellt faktischen Squeeze-out ohne Spruchverfahren dar

Berlin, 22. September 2015. Die Politik hat richtigerweise den Handlungsbedarf erkannt, den die so genannte "Frosta-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 ausgelöst hat. Während es vorher kaum Anträge auf ein Delisting gegeben hatte, waren es 2014 bereits etwa 40 Fälle, in diesem Jahr werden es voraussichtlich noch mehr sein. Der Grund: Die Hauptaktionäre nutzen die fallenden Kurse nach einem angekündigten Delisting. Sie können weitaus einfacher und schneller Aktien unter dem wahren Wert kaufen, um die Beteiligungsschwellen zum Beispiel für einen Unternehmensvertrag (75 Prozent) oder Squeeze-out (90 bzw. 95 Prozent) zu überschreiten.

Daher haben CDU/CSU und SPD in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag eingebracht. Dieser ist in der Anhörung vor dem Finanzausschuss am 7. September 2015 auf massive Kritik von Anlegern, Fachleuten und Presse gestoßen.

Wie sich aus einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag ergibt, hat "das Regierungsbündnis" nun einem Kritikpunkt entsprochen: Es soll jetzt "auf jeden Fall ein Abfindungsangebot" geben. Zudem soll die Abfindung jetzt dem Kursverlauf von sechs statt drei Monaten entsprechen. Eine Eingabe in das Gesetzgebungsverfahren liegt noch nicht vor. Aber diese Eile verspricht nichts Gutes:

Bedauerlicherweise greift das Regierungsbündnis nicht auf die bewährte Verfahrensweisen und die damit verbundenen positiven Erfahrungen zurück, die vor der "Frosta-Entscheidung" gemacht wurden. Nach wie vor fehlen:

- eine Wertermittlung auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens,

- die Überprüfung der Abfindung im Spruchverfahren,

- weitere materielle Voraussetzungen wie zum Beispiel die Beteiligungshöhe des Hauptaktionärs und ein Hauptversammlungsbeschluss sowie

- die Möglichkeit für die einzelnen Börsen, zum Schutz der Anleger weitere Regelungen zu treffen.

Nach wie vor verlangt das Bundesverfassungsgericht bei allen Strukturmaßnahmen, dass eine Abfindung für die ausscheidende Gesellschaft dem wahren Wert entsprechen muss, sowie effektiven Rechtsschutz. Das erfordert immer noch eine Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren sowie ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Abfindung.

Eine empirische Studie der VzfK zum Ausgang von Spruchverfahren nach einem Squeeze-out für die Jahre 2002 bis 2013 zeigt die Auswirkungen: Der Börsenwert entspricht solange nicht dem wahren Wert, wie mit der Unternehmensbewertung keine Angaben zu den Ertragspotentialen vorliegen.

Das belegen vor allem diese Daten:

- In 60 % der Fälle lag die Gegenleistung im Übernahmeangebot unter der Abfindung beim nachfolgenden Squeeze-out. Soweit bis heute das Spruchverfahren abgeschlossen ist, erhöht sich die Quote sogar auf 75 % aller Spruchverfahren.

- Der Unterschied zwischen der Gegenleistung im Übernahmeangebot und der Abfindung im Squeeze-out lag durchschnittlich bei 16,82 %. Nach einem Spruchverfahren waren es sogar 29,13 %.

- Dabei handelt es sich um beachtliche Gesamtbeträge: Aktionären, die das Übernahmeangebot angenommen haben, sind gegenüber der Abfindung beim Squeeze-out EUR 250 Mio. entgangen. Dieser Betrag erhöht sich auf EUR 450 Mio., wenn man auf die bereits abgeschlossenen Spruchverfahren abstellt.

Der Vorstand der VzfK, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, erklärte dazu:

"Die geplante Delisting-Gesetzgebung bleibt auch nach der angekündigten Änderung ein Sparprogramm mit Turbo für den Großaktionär. Er kann schneller und billiger die Aktien der anderen Aktionäre übernehmen, um die Mehrheiten für andere Strukturmaßnahmen wie einen Unternehmensvertrag oder einen Squeeze-Out zu erreichen.

Das unterläuft das Regelungssystem aller kompensationspflichtigen Strukturmaßnahmen. Die Ankündigung eines Delistings löst immer eine Verkaufsdruck aus, der einen faktischen Squeeze-out darstellt. Auch nach dem nun vorliegenden Änderungsvorschlag müssen Aktionäre unter dem wahren Wert aus der Gesellschaft ausscheiden. Das ist ein bislang in der Wissenschaft nicht diskutierter Systemwechsel, der jetzt in aller Eile durchgedrückt werden soll. Ohne Ertragswertgutachten mit anschließendem Spruchverfahren darf es auch kein Delisting geben."

Haikui Seafood AG: Öffentliches Aktienrückkaufangebot erfolgreich abgeschlossen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Frankfurt am Main, 21. September 2015 - Im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Aktienrückkaufangebots der Haikui Seafood AG ("Haikui Seafood" oder die "Gesellschaft") sind der Gesellschaft bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt 921.346 Aktien angedient worden.

Das Angebot von Haikui Seafood belief sich auf bis zu 1.027.600 nennwertlose Inhaberaktien der Gesellschaft (ISIN DE000A1JH3F9 / WKN A1JH3F). Dies entspricht bis zu 10 Prozent des Aktienkapitals der Gesellschaft. Da insgesamt 921.346 Aktien innerhalb der Annahmefrist angedient wurden, konnten alle Angebote vollständig angenommen werden.

Damit wird die Gesellschaft 921.346 eigene Aktien entsprechend 8,97 Prozent des Aktienkapitals halten. Der Streubesitz wird insgesamt 3,14 Prozent betragen. Die Gesellschaft plant die im Rahmen des Angebots zurückgekauften Aktien einzuziehen, indem sie das Aktienkapital im Einklang mit den Satzungsregularien herabsetzt.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Über die Haikui Seafood AG

Die Haikui Seafood AG verarbeitet Fische und Meeresfrüchte für den chinesischen und internationalen Markt. Die Produktpalette des Unternehmens umfasst Produkte aus gefrorenen und konservierten Fischen und Meeresfrüchten, die aus einer Vielzahl unterschiedlicher Sorten roher Fische und Meeresfrüchte hergestellt werden, darunter Garnelen, Krabben, diverse Fischarten sowie Schalentiere und Kopffüßer. Kunden von Haikui Seafood sind Distributoren in China und in Übersee, welche überwiegend in Asien, Europa und den Vereinigten Staaten ansässig sind. Haikui Seafood beschäftigte zum 30. Juni 2015 650 fest angestellte Mitarbeiter und 719 zusätzliche befristet angestellte Arbeitskräfte. Das Unternehmen verfügt über eine jährliche Produktionskapazität von ungefähr 34.000 Tonnen (Output). Die Produktionsstätten befinden sich im südöstlichen China auf der Insel Dongshan, Zhangzhou in der Provinz Fujian. Haikui Seafood betreibt eine optimierte Lieferkette einschließlich eigener Verarbeitungsanlagen, eigener Produktforschungs- und Entwicklungskapazitäten sowie Lagerhallen bei gleichzeitiger enger Kooperation mit Rohwarenlieferanten.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte www.haikui-seafood.de oder kontaktieren Sie
Kirchhoff Consult AG Anja Ben Lekhal Tel.: +49 (0)40 609 186 55+49 (0)40 609 186 55 anja.benlekhal@kirchhoff.de 

Montag, 21. September 2015

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der WMF AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat die Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der früheren WMF AG, 73312 Geislingen an der Steige, mit Beschluss vom 20. August 2015 unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 53/15 KfH SpruchG verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Ulrich Wecker bestellt. Der nunmehr als WMF Group GmbH (bisher: WMF AG, zuvor: Finedining Capital AG) firmierenden Antragsgegnerin wurde ein Frist zur Erwiderung bis zum 15. Dezember 2015 gesetzt.

Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH
gemeinsamer Vertreter. RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Samstag, 19. September 2015

Rückkaufangebot für BAVARIA Industries Group-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die BAVARIA Industries Group AG ihren Aktionären bis zum 05.10.2015 den Rückkauf eigener Aktien zu einem Preis von EUR 44,50 je Aktie an. Der Kurs der BAVARIA Industries Group AG betrug am 16.09.2015 an der Börse in Frankfurt EUR 41,721 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 458.667 Aktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Pro-Rata-Zuteilung.

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Rückkauf eingereichte Inhaber-Aktien der BAVARIA Industries Group AG (ISIN DE000A1681W7 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 02.10.2015, 17:00 Uhr MESZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.baikap.de oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.09.2015 (www.bundesanzeiger.de).

Freitag, 18. September 2015

Übernahmeangebot für Syzygy-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die WPP Jubilee Limited, London den Aktionären der Syzygy AG bis zum 14.10.2015 an, ihre Aktien für EUR 9,00 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Syzygy AG betrug am 15.09.2015 an der Börse in Frankfurt EUR 8,914 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Syzygy-Aktien (ISIN DE000A1613S8 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 13.10.2015, 17:00 Uhr MESZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie unter www.wpp-jubilee-angebot.de oder im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) vom 16.09.2015.

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Forst Ebnath Aktiengesellschaft

Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft
Aktiengesellschaft in München

München

 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen
Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Ebnath/Opf. ISIN DE0005773006
Wertpapier-Kenn-Nummer 577300

                              

Die außerordentliche Hauptversammlung der Forst Ebnath Aktiengesellschaft, Ebnath/Opf. („nachfolgend „Forst Ebnath AG“), vom 4. August 2015 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München, München (nachfolgend „Münchener Rück AG“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 14. September 2015 in das Handelsregister der Forst Ebnath AG beim Amtsgericht Weiden i.d.Opf. (HRB 534) eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien („Aktien“) der Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath AG in das Eigentum der Münchener Rück AG übergegangen. Die in den Depots von Minderheitsaktionären noch verbuchten Aktien der Forst Ebnath AG verbriefen nur noch die Barabfindungsansprüche. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Forst Ebnath AG eine von der Münchener Rück AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1.807,00 für je eine Aktie der Forst Ebnath AG mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 11,00.
                             
Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch die Wedding & Cie. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, unter Hinzuziehung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Unternehmensbewertung Dr. Anke Nestler, Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt, die das Landgericht Nürnberg-Fürth auf Antrag der Münchener Rück AG durch Beschluss als sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt hatte.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an mit jährlich 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
                              
Die Auszahlung der Barabfindung an die ehemaligen Aktionäre der Forst Ebnath AG erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Forst Ebnath AG unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister durch die

 

UniCredit Bank AG, München,

 
über die jeweilige Depotbank.

Da der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Forst Ebnath AG provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Forst Ebnath AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Forst Ebnath AG gewährt werden.

München, im September 2015
 
Der Vorstand
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 17. September 2015

CONET Technologies AG: Kündigung der Einbeziehung der Aktien der CONET Technologies AG in den Entry Standard der Deutsche Börse AG

Corporate News

Der Vorstand der CONET Technologies AG (ISIN DE000A0LD6V0, WKN A0LD6V) hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der CONET Technologies AG in den Freiverkehr (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) gemäß § 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutsche Börse AG für den Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Der Vorstand der Gesellschaft hat daher heute, am 17. September 2015, ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die Deutsche Börse AG gesandt.

Mit Ablauf der Kündigungsfrist, die sechs Wochen beträgt, wird der Handel von Aktien der Gesellschaft im Entry Standard eingestellt und dies sodann von der FWB auf ihrer Internetseite unter www.deutsche-boerse.com bekannt gemacht werden.

Aufgrund des geringen Aktienhandels rechtfertigt die Börsennotierung die dadurch entstehenden Aufwände nicht. Durch die Beendigung der Börsennotierung spart die Gesellschaft erhebliche Kosten ein.

Hennef, den 17. September 2015

CONET Technologies AG
Der Vorstand

Weber & Ott Aktiengesellschaft: die Weber & Ott Aktiengesellschaft zieht sich komplett von der Börse zurück

Corporate News-Mitteilung

Forchheim, den 17.09.2015 Der Vorstand der Weber & Ott Aktiengesellschaft, Forchheim, hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, den Widerruf der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Gesellschaft zum Handel an der Bayerischen Börse zu München (Delisting) zu stellen. Damit wird sich die Weber & Ott Aktiengesellschaft mit Wirksamwerden des Widerrufs der Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktiengesellschaft zum Handel an der Bayerischen Börse zu München vollständig von der Börse zurückziehen.

Der Vorstand ist nach eingehender Prüfung mit Zustimmung des Aufsichtsrates zu dem Ergebnis gekommen, dass auch in Folge der künftig zu erwartenden Regelungen, insbesondere durch die EU-Marktmissbrauchsverordnung (596/2014, Market Abuse Regulation, "MAR") und den daraus resultierenden Verpflichtungen, der damit einhergehende Kostenaufwand nicht durch den geringen wirtschaftlichen Nutzen einer Börsennotierung für die Weber & Ott Aktiengesellschaft gerechtfertigt sein wird. Dies gilt insbesondere, da die Gesellschaft unabhängig von der Börse sehr solide finanziert ist und auf absehbare Zeit keine Finanzierung über den Kapitalmarkt plant.

Mittwoch, 16. September 2015

Effecten-Spiegel: Deutschland AG zum Ramschpreis - Gesetzentwurf zum Delisting stoppen!

Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH: Gesetzentwurf für neue Delisting-Regeln: Generalangriff auf WpÜG und Spruchverfahren

Die FRoSTA-Entscheidung des BGH von 2013 zog zahlreiche Delisting-Beschlüsse nach sich, die teilweise mit massiven Vermögensverlusten für die Minderheiten verbunden waren. Parteiübergreifend bestand Konsens, dass etwas zum Schutz der Minderheiten getan werden muss. Entsprechend hoch waren die Erwartungen an den vorliegenden Gesetzentwurf. Der Aufschrei ist indes groß, denn völlig überraschend sollen die Minderheiten teilweise sogar schlechter gestellt werden als zuvor - eine Meisterleistung der Lobbyisten der Großindustrie. Am 07.09.2015 gab es bereits eine öffentliche Anhörung, in der Interessenvertreter ihre Einwände vorbrachten. Bemängelt wurde insbesondere das Fehlen eines Modellansatzes wie dem Ertragswertverfahren zur Bestimmung des „wahren Werts“ der Aktie. Dadurch wird auch dem Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung der Boden entzogen.

Im Einzelnen beinhaltet der Gesetzentwurf Folgendes:

Die Entscheidung für ein Delisting soll weiterhin bei der Unternehmensleitung liegen, ein Hauptversammlungsbeschluss wird nach wie vor nicht benötigt. Wenn, dann nimmt der Großaktionär Einfluss auf die Entscheidung des Vorstands, die Minderheiten spielen keine Rolle.

Liegt ein entsprechender Beschluss vor, kann nach dem Gesetzentwurf ein Delisting entweder mit einem Angebot oder ohne ein Angebot durchgeführt werden.

Abgesehen von den unten beschriebenen Fällen muss beim Delisting ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere erfolgen. Dabei dient der aus Pflichtangeboten bekannte Drei-Monats-Durchschnitt als Preisuntergrenze. Eine Preisermittlung durch das bewährte Ertragswertverfahren ist nicht vorgesehen. Entsprechend ist der Weg in das Spruchverfahren verbaut. Der wahre Unternehmenswert findet keine Berücksichtigung. Das Tor zur Preismanipulation zum Nachteil der Minderheiten ist damit offensichtlich weit geöffnet.

Den Minderheitsaktionären muss dagegen kein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere unterbreitet werden, wenn innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragstellung ein Übernahme- oder Pflichtangebot abgewickelt wurde. Dadurch steigt der Druck auf die Aktionäre ein Übernahmeangebot anzunehmen. 

Denn es muss damit gerechnet werden, dass nach einer erfolgreichen Übernahme ein Delisting ohne Abfindung folgt.

Außerdem entfallen die Mindestfristen, in denen eine Notierung nach einem erfolgreichen Delisting-Antrag aufrechtzuerhalten ist (z. B. an der Frankfurter Börse 6 Monate).

Es muss ebenfalls kein Angebot unterbreitet werden, wenn die Wertpapiere an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder dem EWR bei „vergleichbarem Schutzniveau“ weiter gehandelt werden.

Bei Umsetzung des Gesetzentwurfes dürften die Annahmequoten bei Übernahmeangeboten so stark steigen, dass der kaum genutzte übernahmerechtliche Squeeze-Out (§ 39a WpÜG) in Zukunft wohl die Regel sein wird. Voraussetzungen für einen übernahmerechtlichen Squeeze-Out sind u.a., dass mind. 90% der angesprochenen Aktien das Angebot annehmen und der Großaktionär nach Abschluss des Angebots mind. 95% des Grundkapitals hält. Aus Sicht des Großaktionärs hat der übernahmerechtliche Squeeze-Out den Charme, dass die gewährte Abfindung als angemessen gilt: Sie kann in einem Spruchverfahren nicht mehr überprüft werden. Aktienrechtlicher (§§ 327a ff. AktG) und umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out (§ 62 Abs. 5 UmwG) und damit auch das Spruchverfahren werden stark an Bedeutung verlieren.

Das IDW argumentiert auch für einen Modellansatz wie dem Ertragswertverfahren zur Bestimmung des „wahres Werts“ der Aktie. In einer Delisting-Situation könne aufgrund von Informationsasymmetrien kein effizienter Kapitalmarkt vorliegen. Der Börsenkurs ist als alleiniger Maßstab also ungeeignet.

Ausländischen Investoren würden die neuen Delisting-Regelungen Tür und Tor öffnen, um deutsche Unternehmen zu übernehmen. Auf der Strecke blieben dann nicht nur die Minderheiten, sondern auch die Arbeitnehmer – K+S lässt grüßen.

Wir befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf zum Delisting ein Generalangriff auf das WpÜG und das Spruchverfahren als Basis für eine faire Abfindung der Minderheitsaktionäre ist.

Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Impreglon SE

Impreglon SE

Lüneburg

 

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) - Verschmelzung mit der GMT Investment AG
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
                             
Die Impreglon SE mit Sitz in Lüneburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 202781, soll als übertragende Gesellschaft auf die GMT Investment AG mit Sitz in Kerpen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 81938, verschmolzen werden. Demgemäß haben die GMT Investment AG als übernehmende Gesellschaft und die Impreglon SE als übertragende Gesellschaft am 3. September 2015 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Impreglon SE ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die GMT Investment AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO)). Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Impreglon SE erfolgen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. den §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG), Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Juli 2015 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt eine Zwischenbilanz der Impreglon SE zum 30. Juni 2015 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der GMT Investment AG und der Impreglon SE eingereicht. Da das Grundkapital der Impreglon SE als übertragender Kapitalgesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der GMT Investment AG als übernehmender Aktiengesellschaft gehalten wird, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der GMT Investment AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Impreglon SE gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der GMT Investment AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zur Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der GMT Investment AG, die AI Deutschland B.V. mit Satzungssitz in Utrecht, Niederlande, hat der GMT Investment AG allerdings bereits mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, von ihrem Recht aus § 62 Abs. 2 UmwG keinen Gebrauch zu machen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Impreglon SE zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Impreglon SE nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO in das Handelsregister der Impreglon SE eingetragen ist.

In den Geschäftsräumen der Impreglon SE, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg, sind zur Einsicht der Aktionäre für die Dauer eines Monats folgende Unterlagen ausgelegt:
                             
1.
der Verschmelzungsvertrag vom 3. September 2015,
2.
der Jahresabschluss der GMT Investment AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2014 (frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2014 nicht verfügbar) sowie die Zwischenbilanz der GMT Investment AG zum 30. Juni 2015,
3.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Impreglon SE für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie die Zwischenbilanz der Impreglon SE zum 30. Juni 2015,
4.
der nach § 8 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der GMT Investment AG und der Impreglon SE vom 3. September 2015,
5.
der nach §§ 60, 12 UmwG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Hannover vorsorglich für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags vom 3. September 2015,
6.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,
7.
der von der GMT Investment AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Impreglon SE nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO erstattete schriftliche Bericht vom 2. September 2015 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung,
8.
die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO vom 2. September 2015,
9.
der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 SE-VO erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly Roelfs AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG vom 3. September 2015.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Impreglon SE unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Entsprechende Verlangen bitten wir zu richten an Impreglon SE, Abteilung Investor Relations, Lünertorstraße 17, 21335 Lüneburg.

Lüneburg, im September 2015
 
Impreglon SE
Der Verwaltungsrat
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 11. September 2015

Sky Deutschland AG: Squeeze-out der Minderheitsaktionäre abgeschlossen

Unterföhring, 15. September 2015 - Heute wurde der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Sky Deutschland AG vom 22. Juli 2015 im Handelsregister der Sky Deutschland AG beim Amtsgericht München (Registernummer HRB 154549) eingetragen. Damit sind heute kraft Gesetzes die verbliebenen, von den Minderheitsaktionären gehaltenen 3,82% der Aktien an der Sky Deutschland AG auf die Sky German Holdings GmbH übergegangen.

Die Barabfindung betrug € 6,68 je Stückaktie gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz. Somit ist die Sky Deutschland AG nun eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Sky German Holdings GmbH.
 
Die Börsennotierung der Aktien an der Sky Deutschland AG wird in Kürze eingestellt werden.

Weitere Einzelheiten zur Abwicklung der Zahlung der Barabfindung werden den Aktionären in Kürze durch die Sky German Holdings GmbH im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Über Sky Deutschland:

Mit rund 4,3 Mio. Kunden und einem Jahresumsatz von 1,8 Mrd. Euro ist Sky in Deutschland und Österreich Pay-TV-Marktführer. Das Programmangebot besteht aus Live-Sport, Spielfilmen, Serien, Kinderprogrammen und Dokumentationen. Sky Deutschland beschäftigt rund 2.600 Mitarbeiter und hat seinen Hauptsitz in Unterföhring bei München. Das Unternehmen ist Teil von Europas führender Unterhaltungsgruppe Sky plc (Stand: 30.06.2015).