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Dienstag, 14. Mai 2013

SCA Hygiene Products SE: Erhöhung der Squeeze-out Barabfindung auf 487,81 EUR je Aktie

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die SCA Hygiene Products SE hat am 26. März 2013 bekanntgemacht, dass die Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SCA Hygiene Products SE auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt hat.

Die SCA Group Holding B.V. hat den Vorstand heute darüber informiert, dass sie sich mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der Bewertungsarbeiten dazu entschlossen hat, die festgelegte Barabfindung auf 487,81 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu erhöhen. Sie werde in der für den 17. Mai 2013 einberufenen Hauptversammlung der SCA Hygiene Products SE den Beschlussantrag unterbreiten, die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung von 487,81 EUR je auf denInhaber lautende Stückaktie zu beschließen.

München, 14. Mai 2013

SCA Hygiene Products SE
Der Vorstand

Kontakt: Tobias Engelhard, Financial Controller
SCA Hygiene Products SE, Adalperostraße 31, D - 85737 ISMANING
Tel + 49 89 97006 757
Fax + 49 89 97006 229
tobias.engelhard@sca.com

Sonntag, 12. Mai 2013

Barabfindungangebot im Rahmen der Sitzverlegung der Tipp24 SE nach Großbritannien

Auszug aus der Pressemitteilung der Tipp24 SE vom 19. April 2013:

(Hamburg, 19. April 2013) Die Tipp24 SE hat die Umsetzung der Verlegung ihres Gesellschaftssitzes nach Großbritannien eingeleitet. Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen heute, den Aktionären der Tipp24 SE die Entscheidung über die Sitzverlegung im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung 2013 vorzulegen. Die Hauptversammlung soll im Mai für den 28. Juni 2013 einberufen werden. Die erstmals am 20. März 2013 angekündigte Sitzverlegung ist eine naheliegende Konsequenz aus der veränderten strategischen Ausrichtung der Tipp24 SE, die sich auf ihre internationalen Geschäftsaktivitäten mit Fokus auf Großbritannien und Nordamerika konzentriert und diese aus Großbritannien heraus weiterentwickeln will.
 
Grundlage des vorgeschlagenen Sitzverlegungsbeschlusses ist der vom Vorstand aufgestellte Verlegungsplan gemäß Art. 8 Absatz 2 SE-Verordnung einschließlich der künftigen Satzung der Gesellschaft ('Statutes'), der zum Zwecke der Offenlegung zum Handelsregister eingereicht wurde. Der Verlegungsplan sieht London als neuen Sitz der Gesellschaft vor. Die Tipp24 SE soll nach der Sitzverlegung die Rechtsform einer SE beibehalten. Ebenso soll die Börsennotierung im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierbörse beibehalten werden.  (...)
 
Die Tipp24 SE ist verpflichtet, Aktionären, die auf der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Verlegungsbeschluss erheben, den Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Diese Barabfindung beläuft sich auf 43,34 Euro je Aktie. Anspruch auf Auszahlung der Barabfindung hätten berechtigte Aktionäre nach Vollzug der Sitzverlegung, voraussichtlich im Herbst 2013.
 
Der Verlegungsplan samt Statutes sowie eine deutsche Übersetzung der Statutes werden auf der Website der Tipp24 SE (www.tipp24-se.de) sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht. Mit der Einladung zur Hauptversammlung wird die Gesellschaft ferner einen Verlegungsbericht veröffentlichen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Verlegung erläutert und begründet sowie die Auswirkungen der Verlegung für die Aktionäre, die Gläubiger sowie die Arbeitnehmer im Einzelnen dargelegt werden.
 

Samstag, 11. Mai 2013

Delisting der Aktien der CCR Logistics Systems AG ohne gesondertem Abfindungsangebot

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der am 20. Juni 2013, 13.30 Uhr, im Innside Hotel München Neue Messe, Humboldtstraße 12,
D-85609 Aschheim (Dornach), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der CCR Logistics Systems AG soll u.a. ein Delisting der Aktien beschlossen werden. Die Hauptaktionärin, die Reverse Logistics GmbH, gibt entgegen den Vorgaben der Rechtsprechung kein Abfindungsangebot ab, sondern verweist auf das Abfindungsangebot im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags aus dem Jahr 2007. Ob dies ausreicht, wird gerichtlich zu überprüfen sein. So lagen die Börsenkurse in den letzten Jahren deutlich über dem damals angebotenen Abfindungsbetrag, zuletzt bei ca. EUR 8,37.

TOP 5 der Tagesordung lautet:

Ermächtigung des Vorstands, den Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen


Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)  Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CCR Logistics Systems AG zum Handel im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse („Delisting“) zu stellen.


b) Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, weitere Einzelheiten des Delistings und dessen Durchführung festzusetzen. Der Vorstand wird dabei insbesondere ermächtigt zu entscheiden, ob und wann das Delisting durchgeführt werden soll und alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Börsenhandel mit den Aktien der Gesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierböse vollständig zu beenden.

Die Großaktionärin Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165390, hat den übrigen Aktionären der Gesellschaft im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Reverse Logistics GmbH und der CCR Logistics Systems AG vom 7. November 2007 („Gewinnabführungsvertrag“) ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreitet („Abfindungsangebot“). Nach dem Abfindungsangebot bietet die Reverse Logistics GmbH mit Sitz in Dornach bei München den übrigen Aktionären der CCR Logistics Systems AG an, deren Aktien zum Preis von EUR 7,41 je Stückaktie zu erwerben. Die Höhe der Barabfindung des Abfindungsangebots wird derzeit in einem unter Aktenzeichen 5 HK O 20306/08 beim Landgericht München I anhängigen Spruchverfahren überprüft. Trotz der ursprünglichen Befristung des Abfindungsangebots gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag können die Aktionäre der CCR Logistics Systems AG aufgrund des anhängigen Spruchverfahrens das Abfindungsangebot noch annehmen. Das Abfindungsangebot endet gemäß § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG frühestens zwei Monate nach dem Tage, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://irpages.equitystory.com/ccr/download/hv2007ao/BuG.pdf abrufbar. Während der Hauptversammlung am 20.06.2013 wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ebenfalls zur Einsicht für die Aktionäre ausliegen. Aufgrund des noch gültigen Abfindungsangebots wird die Großaktionärin den Aktionären der CCR Logistics Systems AG im Zusammenhang mit dem Delisting kein gesondertes Angebot über den Kauf der Aktien der CCR Logistics Systems AG unterbreiten.


Freitag, 10. Mai 2013

Dyckerhoff Aktiengesellschaft: Festlegung der Barabfindung für Squeeze-out durch Buzzi Unicem SpA

Wiesbaden, 10. Mai 2013

Die Buzzi Unicem SpA als Hauptaktionärin der Dyckerhoff Aktiengesellschaft,Wiesbaden, hat dem Vorstand der Dyckerhoff Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass die Buzzi Unicem SpA die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff Aktiengesellschaft auf die Buzzi Unicem SpA entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG(Squeeze-out) auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Stammaktie und auf EUR 47,16 je auf den Inhaber lautender Vorzugsaktie der Dyckerhoff Aktiengesellschaft festgelegt hat. Der Beschluss über den Squeeze-out soll in der kommenden ordentlichen Hauptversammlung der Dyckerhoff Aktiengesellschaft gefasst werden, die für den 12. Juli 2013 geplant ist.

Dyckerhoff Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Kontakt: Birgit Eggersmeier, Dyckerhoff AG,
Biebricher Str. 69, 65203 Wiesbaden
Tel.: +49 (0)611 - 676 1444
Fax: +49 (0)611 - 676 1447
Email: investor.relations@dyckerhoff.com

Mittwoch, 8. Mai 2013

Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG

Gentherm Europe GmbH
Augsburg
 
Barabfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre
der  W.E.T. Automotive Systems AG
ISIN DE0005081608 / WKN 508160
                            
auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
mit erhöhter Barabfindung aufgrund Vergleichs
 
Die W.E.T. Automotive Systems AG mit Sitz in Odelzhausen als abhängige Gesellschaft und die Gentherm Europe GmbH (früher: Amerigon Europe GmbH) mit Sitz in Augsburg als herrschendes Unternehmen haben mit Datum vom 16. Juni 2011 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der "Vertrag") geschlossen.
 
Diesem Vertrag haben die Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG am 16. August 2011 und die Gesellschafterversammlung der Gentherm Europe GmbH am 16. Juni 2011 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 22. Februar 2013 in das für die W.E.T. Automotive Systems AG zuständige Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen und ist damit wirksam geworden.

Nach den Bestimmungen des Vertrags hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der W.E.T. Automotive Systems AG dessen Stückaktien an der W.E.T. Automotive Systems AG (je eine "W.E.T.-Aktie") gegen eine Barabfindung in Höhe von

EUR 44,95 je W.E.T.-Aktie

zu erwerben (die „Barabfindung“ bzw. das „Barabfindungsangebot“).
 
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
 
Für diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, die von diesem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen wollen, beträgt der Ausgleich gemäß den Bestimmungen des Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG für jede W.E.T.-Aktie brutto EUR 3,71 abzüglich eines Betrags für von der W.E.T. AG hierauf zu entrichtender Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 3,04 je W.E.T.-Aktie, der nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus den mit deutscher Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen errechnet ist. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Satz. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt sich ein Ausgleich in Höhe von insgesamt netto EUR 3,17 je W.E.T.-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der W.E.T. Automotive Systems AG.
 
Der Ausgleich ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG für das abgelaufene Geschäftsjahr, erstmals nach der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2014, die über das Geschäftsjahr 2013 der W.E.T. Automotive Systems AG Beschluss fasst, zur Zahlung fällig.
 
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der W.E.T. Automotive Systems AG endet oder die W.E.T. Automotive Systems AG während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
Die Angemessenheit der Barabfindung und der Ausgleichszahlung wurde von der Rölfs RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich ausgewählter und bestellter Vertragsprüferin in ihrem Prüfungsbericht bestätigt.

* * *

In einem am 15. Februar 2013 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich (der „Vergleich“) zur Beilegung unter anderem einer Anfechtungsklage, die von einem Aktionär gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems AG zum Vertrag erhoben worden war, hat sich die Gentherm Europe GmbH verpflichtet, an jeden außenstehenden Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG, der von dem Barabfindungsangebot Gebrauch macht, zusätzlich zu der im Vertrag festgelegten Barabfindung in Höhe von EUR 44,95 je W.E.T.-Aktie einen Betrag in Höhe von 

 EUR 40,05 je W.E.T.-Aktie,

für die das Barabfindungsangebot angenommen wurde, zu zahlen (die „Zusätzliche Barabfindung“). Der Gesamtbetrag der Barabfindung nach dem Vertrag und der Zusätzlichen Barabfindung beträgt demnach
                            

EUR 85,00 je W.E.T.-Aktie.

 
Der Vergleich wurde von der W.E.T. Automotive Systems AG mit Datum vom 21. Februar 2013 gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 Aktiengesetz im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
 
Nach den Bestimmungen des Vergleichs erfolgt die Auszahlung der Zusätzlichen Barabfindung zusammen mit der Barabfindung nach dem Vertrag und unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Barabfindung nach dem Vertrag zahlbar ist. Die Zusätzliche Barabfindung wird jedoch nicht gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz verzinst. Zinsen, die gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung zu zahlen sind, werden auf die Zusätzliche Barabfindung angerechnet. Gleiches gilt für künftige Dividendenzahlungen oder Ausgleichszahlungen nach dem Vertrag, die vor Annahme des Barabfindungsangebots auf W.E.T.-Aktien gezahlt werden, sowie einen etwaigen Erhöhungsbetrag, der in einem Spruchverfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Barabfindung rechtskräftig festgesetzt oder in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines solchen Verfahrens vereinbart wird.
 
Insbesondere vermindern somit aufgelaufene Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung sowie etwaige Dividenden- oder Ausgleichszahlungen, die bei einer späteren Annahme des Barabfindungsangebots im Zeitraum bis zur Annahme auf W.E.T.-Aktien gezahlt werden, den Betrag der Zusätzlichen Barabfindung und können demgemäß nicht zusätzlich zum Ausgangsbetrag der Zusätzlichen Barabfindung vereinnahmt werden.

* * *

Die wertpapiertechnische Abwicklung des Barabfindungsangebots sowie die Auszahlung der Barabfindung und der Zusätzlichen Barabfindung sind bei der

BNP Paribas Securities Services S.C.A., Niederlassung Frankfurt am Main

zentralisiert.
 
Diejenigen außenstehenden Aktionäre der W.E.T. Automotive Systems AG, die von dem Barabfindungsangebot Gebrauch machen wollen, bitten wir, ihre W.E.T.-Aktien (ISIN DE0005081608) zum Zwecke der Entgegennahme der Barabfindung und der Zusätzlichen Barabfindung
                            

ab sofort

 
mittels Weisung bei ihrer depotführenden Bank zur Weiterleitung an die BNP Paribas Securities Services S.C.A., Niederlassung Frankfurt am Main, während der üblichen Geschäftsstunden einzureichen.
 
Den Aktionären, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, wird der Gesamtbetrag aus Barabfindung und Zusätzlicher Barabfindung in Höhe von EUR 85,00 je W.E.T.-Aktie Zug um Zug gegen Einreichung ihrer W.E.T.-Aktien zeitnah gutgeschrieben. Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz auf die Barabfindung werden mit der Zusätzlichen Barabfindung verrechnet (siehe oben) und erhöhen den vorstehenden Gesamtbetrag daher nicht.
 
Die Veräußerung der W.E.T.-Aktien im Rahmen dieses Barabfindungsangebots an die Gentherm Europe GmbH erfolgt für die Aktionäre provisions- und spesenfrei.
 
Die Verpflichtung der Gentherm Europe GmbH zum Erwerb der W.E.T.-Aktien ist befristet. Die Annahmefrist für das Barabfindungsangebot (die „Annahmefrist“) endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags in das Handelsregister der W.E.T. Automotive Systems AG nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist.
 
Sollte ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Barabfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt werden, endet die Annahmefrist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
 
Für die Wahrung der Annahmefrist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Annahmefrist der jeweiligen Depotbank zugeht.
 
Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Barabfindung festsetzt, können die außenstehenden Aktionäre, auch wenn sie bereits abgefunden wurden, eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Gentherm Europe GmbH gegenüber einem außenstehenden Aktionär der W.E.T. Automotive Systems AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz zu einer höheren Barabfindung verpflichtet. Ein etwaiger Erhöhungsbetrag würde jedoch auf die Zusätzliche Barabfindung angerechnet (siehe oben); eine zusätzliche Zahlung könnte daher von außenstehenden Aktionären, die bereits vorher abgefunden wurden, in diesem Fall nur verlangt werden, soweit der Erhöhungsbetrag den durch Anrechung bereits getilgten Betrag übersteigt.
                            
Die Depotbanken werden gebeten, sich wegen der Erstattung der Kundenprovision mit der oben genannten Abwicklungsstelle in Verbindung zu setzen.
Augsburg, im Februar 2013
Gentherm Europe GmbH
Die Geschäftsführung
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Februar 2013

Montag, 6. Mai 2013

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Schering AG: Landgericht Berlin erhöht Abfindung und Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31. Juli 2006 mit der Firma Bayer Schering Pharma Aktiengesellschaft, früher Schering AG, als beherrschtem Unternehmen hat das Landgericht (LG) Berlin den Barabfindungsbetrag und den Ausgleich deutlich erhöht (Beschluss vom 23. April 2013, Az. 102 O 134/06 AktG). Das LG Berlin hat die Barabfindung auf EUR 124,65 je Schering-Aktie festgesetzt und den Ausgleich auf EUR 6,49 brutto bzw. EUR 5,11 netto (zzgl. Solidaritätszuschlag und Körperschaftssteuer). Die zum Bayer-Konzern gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von zunächst lediglich EUR 89,-, dann EUR 89,36 angeboten sowie einen Ausgleichsbetrag von EUR 4,60.

Anschließend zu dem im vorliegenden Verfahren gegenständlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte der Bayer-Konzern den Squeeze-out betrieben (zu dem ein separtes Spruchverfahren läuft, dortiges Az. des LG Berlin: 102 O 250/08). Die Hauptversammlung vom 17. Januar 2007 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bayer Schering Pharma AG, Berlin, auf die Bayer Schering GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 98,98 je Aktie beschlossen. Dieser Beschluss war am 25. September 2008 im Handelsregister eingetragen worden.

Gegen den Beschluss des LG Berlin zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann Beschwerde zum Kammergericht eingelegt werden.

127 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, c/o Röver Brönner Rechtanwälte
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Bayer Schering AG (vormals Bayer Schering GmbH und Dritte BV GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Sonntag, 5. Mai 2013

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG

Das Spruchverfahrem zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG (Verschmelzung auf die ANWR GARANT International AG) wird vom Landgericht Düsseldorf unter dem führenden Aktenzeichen 31 O 5/13 bearbeitet.

59 Antragsteller
Antragsgegnerin: ANWR Garant International AG, 63533 Mainhausen

Samstag, 4. Mai 2013

Absicht einer Konzernverschmelzung der Rücker Aktiengesellschaft auf die ATON Engineering AG und Verlangen der ATON auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)

Ad hoc-Meldung gemäß § 15 WpHG

Mitteilung der Absicht einer Konzernverschmelzung der Rücker Aktiengesellschaft (Rücker) auf die ATON Engineering AG (ATON) und Verlangen der ATON auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out)

Die ATON hat der Rücker heute mitgeteilt, dass sie zum Zwecke der Konzernvereinfachung eine Verschmelzung der Rücker als übertragende Gesellschaft auf die ATON als übernehmende Gesellschaft anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Dabei hat sie verlangt, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Rücker nach Maßgabe des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out) erfolgen soll. Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages soll einen entsprechenden Hinweis enthalten.

ATON ist nach eigenen Angaben mit ca. 90,04% am Grundkapital der Rücker beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Der Vorstand der Rücker beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der ATON einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der ATON erfolgen soll.

Wiesbaden, 3. Mai 2013

Der Vorstand

Montag, 29. April 2013

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Derby Cycle Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der Derby Cycle Aktiengesellschaft, 49661 Cloppenburg, haben beim Landgericht Hannover die Durchführung eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der angeboten Barabfindung beantragt (Az. 23 AktE 7/13, 23 AktE 8/13, 23 AktE 9/13, 23 AktE 61/13 u.a.). Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Pon Holding Germany GmbH, Karl-Ferdinand-Braun-Str. 18, 50170 Kerpen, wurde Ende 2012 im Handelsregister eingetragen. Von Antragstellerseite wurde u.a. auf die Marktchancen der wirtschaftlich interessanten und innovativen Elektroräder („Pedelecs“) hingewiesen. Die Antragsgegnerin wird von der Kanzlei Clifford Chance vertreten.

Fusion IDS Scheer AG: Spruchverfahren geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie kürzlich berichtet, hat das Landgericht (LG) Saarbrücken in dem Spruchverfahren zu der  Verschmelzung der IDS Scheer AG auf die Software AG eine bare Zuzahlung von EUR 7,22 je IDS Scheer-Aktie festgesetzt (Beschluss vom 15. März 2013, Az. 17 O 5/11). Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin, die Software Aktiengesellschaft, mit Schriftsatz vom 18. April 2013 Beschwerde eingelegt. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.

Eine Tochtergesellschaft der Software AG, die SAG Beteiligungs AG, hatte vor der Fusion einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der Anfang 2010 eingetragen wurde. In diesem weiteren Spruchverfahren hat das LG Saarbrücken nunmehr einen Beweiserhebungstermin auf den 19. Juni 2013, 9:30 Uhr, anberaumt (Az. 7KfH O 34/10).

Samstag, 27. April 2013

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Anhebung des Barabfindungsbetrags durch Prozessvergleich von EUR 1,72 auf EUR 2,75

Ad hoc Meldung nach § 15 WpHG

Delmenhorst, den 26. April 2013
 
Die Deutsche Immobilien Holding AG wird sich unter Beteiligung der zum Zweck eines Vergleichabschlusses beitretenden Zech Group GmbH, Bremen, mit den Klägern vor dem Landgericht Bremen gemäss dem in § 278 Ziffer 6 ZPO vorgesehenen Verfahren auf einen Vergleich einigen. Wesentliche Anfechtungsklagen waren dahingehend geltend gemacht worden, dass der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer die angebotene Barabfindung als nicht angemessen beurteilte, die Beitretende keine Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts in Höhe einer angemessenen Barabfindung vorlegte und die Stimmrechte des Hauptaktionärs in der Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß vertreten waren.
 
In diesem Vergleich verpflichtet sich die Zech Group GmbH gegenüber den übrigen Aktionären der Deutsche Immobilien Holding AG zusätzlich zu der bisher angebotenen Barabfindung von EUR 1,72 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 1,03 pro übertragener Stückaktie zu bezahlen. Die Barabfindung beträgt damit EUR 2,75 je Stückaktie und ist ab dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung mit 5% über dem Basiszins zu verzinsen. Das Recht zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung im Spruchverfahren bleibt durch den Vergleich unberührt. Sofern die Barabfindung in einem etwaigen Spruchverfahren gerichtlich oder vergleichsweise erhöht wird, ist die Zuzahlung zu Gunsten der Zech Group GmbH auf den Erhöhungsbetrag aus dem Spruchverfahren anzurechnen.
 
Im Hinblick auf die erarbeiteten Regelungen nehmen mit Abschluss des Vergleichs durch Beschluss des Landgerichts Bremen die an dem Verfahren beteiligten Kläger ihre unter dem Aktenzeichen 13-O-77/12 rechtsanhängigen Klagen zurück. Mit diesem Beschluss wird in den kommenden Tagen gerechnet.
 
Nach dem Beschluss wird der vollständige Inhalt des Prozessvergleichs im Bundesanzeiger und in einem werktäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt bekannt gemacht.
 
Der Vorstand
 
Kontakt:
Rainer Eichholz Vorstand
Tel: 04221 / 91 25 0 Fax: 04221 / 91 25 35
Deutsche Immobilien Holding AG, Nordenhamer Straße 180, 27751 Delmenhorst
ISIN: DE 0007473043

Freitag, 26. April 2013

Hauptversammlung der HYMER Aktiengesellschaft beschließt Squeeze-out

Die gestrige Hauptversammlung der HYMER Aktiengesellschaft hat dem von der Hauptaktionärin, der Erwin Hymer Vermögensverwaltungs AG (EHVV), verlangten Ausschluss der Minderheitsaktionäre zugestimmt. Ein Unternehmenssprecher erklärte:  "Am 27. Mai wird dann - sofern kein Einspruch gekommen ist - der Übertragungsbeschluss im Handelsregister eingetragen."

Die EHVV hält derzeit bereits rund 98,2 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte der in Bad Waldsee ansässigen HYMER Aktiengesellschaft. HYMER ist einer der führenden und traditionsreichsten Freizeitfahrzeug-Hersteller Europas. Zum Konzern gehören die Marken Hymer, Bürstner, der italienische Reisemobilhersteller Laika S.p.A sowie Carado und Niesmann+Bischoff.

Aufsichtsräte stimmen Beherrschungsvertrag von VW und MAN zu

Wie berichtet, will VW die MAN SE zunächst über einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag enger an sich binden (was längerfristig zu einem Squeeze-out führen dürfte). Dabei soll die 100-ige VW-Tochtergesellschaft Truck & Bus GmbH, Wolfsburg, als herrschendes Unternehmen agieren. Die Aufsichtsräte der Volkswagen Aktiengesellschaft und der MAN SE haben nunmehr dem angekündigten Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zugestimmt, wie VW-Finanzvorstand Hans-Dieter Pötsch gestern auf der Hauptversammlung von Volkswagen mitteilte. Anfang Juni 2013 muss noch die Hauptversammlung der MAN SE über den Vertrag beschließen.

Spruchverfahren Squeeze-out FranconoWest AG beendet: Vergleichsweise Anhebung der Barabfindung um EUR 0,15 auf EUR 1,48

TAG Immobilien AG
Hamburg
 
I.
Bekanntmachung eines gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens beim Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/11 [AktE])
– 33 O 119/11 [AktE] –
 
In dem Spruchverfahren
                         
1. SCI AG, vertreten durch das alleinige Vorstandsmitglied Oliver Wiederhold, [ ],
Antragsteller zu 2)

2. Milaco GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, [ ],
Antragsteller zu 11)

3. Herr Frank Scheunert, [ ],
Antragsteller zu 12)
 
4. JKK Beteiligungs-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, [ ],
Antragsteller zu 24),
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann Axel, [ ]

5. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, [ ],
Antragsteller zu 25)

6. Actienbrauerei Gohlis AG i.L., vertreten durch die Geschäftsführerin Karin Deger, [ ],
Antragsteller zu 26)

7.  Actienbrauerei Greußen AG i.L., vertreten durch die Nachlassliquidatoren Marion Wolff und Karl-Walter Freitag, [ ],
Antragsteller zu 27)

8. Actien-Brauerei Neustadt-Magdeburg AG, vertreten durch den Vorstand Karin Deger, [ ],
Antragsteller zu 28)

Gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten außenstehenden Aktionäre: Dr. Peter Dreier,, [ ],
 
gegen
 
TAG Immobilien AG, vertreten durch den Vorstand, Steckelhörn 5, Hamburg,

– Antragsgegnerin –


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Brienner Straße 28, 80333 München
 
hat die 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Bronczek sowie die Handelsrichter Koppenhöfer und Blum am 20. März 2013 beschlossen:
 
Nachdem alle am Verfahren beteiligten Parteien dem Vergleichsvorschlag vom 22.02.2013 zugestimmt haben, wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist.

Präambel

 
1.
Die ordentliche Hauptversammlung der FranconoWest AG (nachfolgend „FranconoWesť) hat am 30. August 2011 auf Verlangen der TAG Immobilien AG (nachfolgend „TAG") gem. § 327a AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre") auf die TAG beschlossen. In diesem Beschluss hat die TAG den Minderheitsaktionären der FranconoWest als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,33 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest zugesagt. Dieser Beschluss ist durch Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest am 26. Oktober 2011 wirksam geworden.
 

2.
Die Antragsteller zu 1. bis 32. halten die Barabfindung für unangemessen und haben beim Landgericht Düsseldorf beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Dieses Spruchverfahren wird unter Az. 33 О 119/11 [AktE] geführt.
 
3.
 
Das Landgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 14. Februar 2012 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre der FranconoWest bestellt.
 
Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend der Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Antragsteller zu 1. bis 32., die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter und schließen ohne jeweilige Aufgabe ihrer Rechtsauffassung auf ausdrückliche Empfehlung des Gerichts den nachstehenden
                            

Vergleich:

1.
Beendigung des Spruchverfahrens
 
Das Spruchverfahren wird hiermit nach Maßgabe nachfolgender Vereinbarungen einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Antragsteller verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchstvorsorglich nehmen die Antragsteller ihre Anträge zurück. Die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter stimmen dem zu.
                            
2.
Zuzahlung
(1)
Die Barabfindung gemäß § 327 AktG wird von EUR 1,33 um EUR 0,15 auf EUR 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest festgesetzt. Den Minderheitsaktionären der FranconoWest, deren Aktien mit Wirksamwerden des Squeeze Out-Beschlusses durch Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest gemäß § 327e Abs. 3 AktG auf die TAG übergegangen sind, zahlt die TAG die Differenz i.H.v. EUR 0,15 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der FranconoWest.
(2)
Die vorstehenden Zahlungen erfolgen für die Antragsteller und alle übrigen berechtigten ehemaligen Aktionäre der Gesellschaft kosten-, provisions- und spesenfrei.
(3)
Die Zuzahlung in Höhe von EUR 0,15 je Aktie wird ohne weiteren Antrag den zuzahlungsberechtigten Aktionären auf deren Konto ausbezahlt. Die Abwicklung erfolgt hierbei über die Depotbank der zuzahlungsberechtigten Aktionäre.
                            
3.
Kosten
[…]
 
4.
Wirkungen des Vergleichs
(1)
Der Vergleich und die Zuzahlung stellen in Bezug auf alle – also auch nicht antragstellende – ehemalige bzw. zuzahlungsberechtigte Aktionäre der FranconoWest einen echten Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) dar.
(2)
Mit der Erfüllung der sich aus Ziff. 2 bis Ziff. 3 dieses Vergleichs ergebenden Zahlungspflichten sind jeweils sämtliche Streitigkeiten und Ansprüche der Antragsteller, der außenstehenden zuzahlungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin und die Gesellschaft im Zusammenhang mit und aus diesem Spruchverfahren sowie der Verschmelzung erledigt.
(3)
Der Vergleich wird durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vergleichs ist, dass sämtliche Antragsteller, die Antragsgegnerin sowie der gemeinsame Vertreter den Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz angenommen haben. Mit Beschlussfassung über das Zustandekommen des Vergleichs ist das Spruchverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 33 О 119/11 [AktE] beendet.
5.
Sonstiges
(1)
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, das Rubrum dieses Vergleichs […] im Volltext im elektronischen Bundesanzeiger und in einem überregionalen täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung", zu veröffentlichen.
(2)
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf vereinbart.
(3)
Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs bedürfen der Schriftform.
(4)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.
                            
II.
Bekanntmachung über die Erhöhung der Barabfindung zugunsten der ehemaligen Aktionäre der FranconoWest AG
a)
Übertragungsbeschluss und Spruchverfahren
Die Hauptversammlung der FranconoWest AG, Düsseldorf, heute firmierend unter TAG NRW-Wohnimmobilien & Beteiligungsgesellschaft mbH, Hamburg, hat am 30. August 2011 auf Verlangen der TAG Immobilien AG, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gem. § 327a AktG auf die TAG Immobilien AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von Euro 1,33 je auf den Inhaber lautende Stückaktie beschlossen. Dieser Beschluss ist mit Eintragung in das Handelsregister der FranconoWest AG am 26. Oktober 2011 wirksam geworden.
Gegen die Höhe der Barabfindung leiteten mehrere ehemalige Aktionäre der FranconoWest AG vor dem Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 119/11 [AktE]) ein Spruchverfahren ein. Im Wege des gerichtlichen Vergleichs wurde die Barabfindung von Euro 1,33 um Euro 0,15 auf Euro 1,48 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der FranconoWest AG festgesetzt. Der Vergleich ist vorstehend unter Ziffer I. veröffentlicht.
                            
b)
Abwicklung der Nachzahlung
Die Close Brothers Seydler Bank AG, Frankfurt am Main, wird zur zentralen Abwicklungsstelle bestimmt. Die Abwicklung der Nachzahlung erfolgt zentral durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main. Diese schreibt den Depotbanken den Erhöhungsbetrag von Euro 0,15 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der FranconoWest AG am 19. April 2013 auf die vom Übertragungsbeschluss betroffenen Bestände gut. Die Depotbanken werden gebeten, die Nachbesserungsbeträge an ihre Depotkunden anspruchshalber auszuzahlen.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die ihr Konto nach wie vor bei demselben Kreditinstitut wie zum Zeitpunkt der Auszahlung der Barabfindung unterhalten, brauchen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung durch ihr Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre, die seit der Auszahlung der Barabfindung ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten sich zwecks Entgegennahme der Nachzahlung an ihr damaliges Kreditinstitut zu wenden. Nicht abgeholte Beträge werden drei Monate nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die TAG Immobilien AG zurückgezahlt. Nach diesem Zeitraum kann die Nachzahlung schriftlich bei der Gesellschaftskasse der TAG Immobilien AG, Steckelhörn 5, 20457 Hamburg geltend gemacht werden. Die TAG Immobilien AG behält sich vor, nicht abgeholte Nachzahlungsbeträge unter Verzicht auf Rückforderung beim Amtsgericht Hamburg zu hinterlegen.

Hamburg, im April 2013
TAG Immobilien AG
Der Vorstand
 
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 15. April 2013

Donnerstag, 25. April 2013

Außerordentliche Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG (ehemalig: Frogster AG) soll Squeeze-out beschließen

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG ("Gesellschaft") mit Sitz in Berlin

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 5. Juni 2013, um 9.30 Uhr (MESZ), in die Räumlichkeiten des Clubhauses des Karlsruher Sport-Club Mühlburg-Phönix e.V. („Clubhaus KSC“), Stadiongastronomie Wildparkstadion Karlsruhe, Adenauerring 17, 76131 Karlsruhe, ein.

Tagesordnungspunkt:

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Gameforge AG ("Hauptaktionärin") mit Sitz in Karlsruhe gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären/Squeeze-out)

Gemäß § 327a AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, Albert-Nestler-Straße 8, 76131 Karlsruhe, hält unmittelbar insgesamt Stück 2.761.071 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien an der Gesellschaft. Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in Stück 2.900.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien und beträgt nominal insgesamt EUR 2.900.000,00. Die Gameforge AG ist damit als Hauptaktionärin gemäß § 327a Abs. 1 S. 1 AktG in Höhe von 95,21 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt.

Die Gameforge AG hat sich entschlossen, von der in §§ 327a ff. AktG geregelten Möglichkeit, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf den Hauptaktionär zu übertragen, Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die Gameforge AG mit Schreiben vom 18. Februar 2013 ein Verlangen im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet, die Hauptversammlung der Gameforge Berlin AG solle über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf sie als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen. Die Gameforge AG hat mit Schreiben an den Vorstand der Gameforge Berlin AG vom 18. April 2013 ihr Übertragungsverlangen dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung auf EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gameforge Berlin AG festgelegt hat.

Für die Gameforge AG war es wesentlich, von der Möglichkeit eines Squeeze Out zum jetzigen Zeitpunkt Gebrauch zu machen. Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll daher nicht erst in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, sondern in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Die Gameforge AG hat sich am 18. Februar 2013 gegenüber der Gesellschaft unwiderruflich verpflichtet, die für die Einberufung und Durchführung dieser außerordentlichen Hauptversammlung erforderlichen Kosten der Gesellschaft zu übernehmen.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung vom 19. April 2013 hat die Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als dem durch das Landgericht Berlin, Kammer für Handelssachen, ausgewählten und durch Beschluss vom 5. März 2013 (Az. 102 AR 9/13 AktG) bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Die WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, hat hierüber einen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.

Zudem hat die Gameforge AG dem Vorstand der Gesellschaft gemäß § 327b Abs. 3 AktG die Erklärung der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Filiale Karlsruhe ("Commerzbank AG") vom 17. April 2013 übermittelt, durch die die Commerzbank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Gameforge AG übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gameforge Berlin AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Gameforge AG mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 701268, als Hauptaktionär der Gameforge Berlin AG übertragen. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Gameforge AG. Die Barabfindung beträgt EUR 27,26 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der Gameforge Berlin AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie."

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Gameforge Berlin AG, Hardenbergstraße 9A, 10623 Berlin, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

- der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

- die ungeprüften Jahresabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 sowie der geprüfte Jahresabschluss der Gameforge Berlin AG für das Geschäftsjahr 2011 (für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 unterlagen die Jahresabschlüsse der Gesellschaft nach den gesetzlichen Vorschriften nicht der Prüfungspflicht; ebenso wenig bestand hiernach eine Pflicht zur Aufstellung von Lageberichten; die Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2011 erfolgte freiwillig);

- die geprüften Konzernabschlüsse der Gameforge Berlin AG für die Geschäftsjahre 2009 und 2010 (für das Geschäftsjahr 2011 war die Aufstellung eines Konzernabschlusses aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht erforderlich);

- der schriftliche Bericht der Gameforge AG gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin über die Voraussetzungen der Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung einschließlich Anlagen;

- der Prüfungsbericht der WOLLNY WP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG betreffend die Angemessenheit der Barabfindung.


___________

Anmerkung: Sowohl zum Delisting der damals noch als Frogster Interactive Pictures AG firmierenden Gesellschaft wie auch zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag laufen beim Landgericht Berlin Spruchverfahren.
 

Dienstag, 23. April 2013

Ventegis Capital AG: Konkretisiertes Verlangen/Barabfindung für den Squeeze-Out auf EUR 2,70 je Aktie festgelegt

Pressemitteilung der Ventegis Capital AG
 
Berlin, 23. April 2013
 
Die Hauptaktionärin der Ventegis Capital AG, Berlin, die Berliner Effektengesellschaft AG, Berlin, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 26. Februar 2013 konkretisiert und dem Vorstand der Ventegis Capital AG mitgeteilt, dass die Berliner Effektengesellschaft AG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG auf die Berliner Effektengesellschaft AG entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 2,70 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Ventegis Capital AG festgelegt hat.
 
Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Ventegis Capital AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 19. Juni 2013 stattfinden.
 
Der Vorstand
Ventegis Capital AG
 
Kontakt:
Ventegis Capital AG, Karsten Haesen
Kurfürstendamm 119 10711 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 / 890 21 180 Fax.: +49 (0) 30 / 890 21 189
 

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der IBS AG excellence, collaboration, manufacturing

Das Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der IBS AG excellence, collaboration, manufacturing, Höhr-Grenzhausen, als beherrschter Gesellschaft wird vom Landgericht Koblenz unter dem Az. 4 HK O 166/12 geführt.

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Siemens Beteiligungen Inland GmbH: Rechtsanwälte Gleiss Lutz.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, wird vom Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 26513/11 geführt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 5. April 2013 Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen benannt. Die Antragsgegnerin, die Clariant AG, wurde zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von EUR 60.000,- zzgl. USt. aufgefordert.

87 Antragsteller (SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a.)
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o TaylorWessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG:
Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Firma PIXELPARK AG

Das Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Firma PIXELPARK AG, Berlin, als beherrschter Gesellschaft wird vom Landgericht (LG) Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 241/12 .SpruchG bearbeitet. Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 9. April 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Malte Disselhorst zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Malte Disselhorst, Kanzlei Beckmann Diesselhorst, 10719 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, MMS Germany Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP