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Montag, 18. Februar 2019

Intershop Communications AG: Vorstand begrüßt das mit dem Übernahmeangebot geäußerte nachhaltige Vertrauen seiner Ankeraktionäre

- bestehende Großaktionäre Shareholder Value Beteiligungen AG und Shareholder Value Management AG beabsichtigen gemeinsames freiwilliges Übernahmeangebot an die übrigen Aktionäre 
- Bieter sichern Vorstand ihre weitere Unterstützung des strategischen Kurses der Cloud-Transformation zu 
- Stellungnahme des Vorstands zum Übernahmeangebot erst nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum freiwilligen Übernahmeangebot 

Jena, 18. Februar 2019 - Die Shareholder Value Management AG und Shareholder Value Beteiligungen AG, langjährige Ankeraktionäre der Gesellschaft, haben am 15. Februar ihre Entscheidung veröffentlicht, den übrigen Aktionären der Intershop Communications AG (ISIN: DE000A0EPUH1) ein gemeinsames freiwilliges Übernahmeangebot für ihre Aktien zu unterbreiten. Der Vorstand hat die Angebotsentscheidung zur Kenntnis genommen und begrüßt das damit von den Bietern zum Ausdruck gebrachte Vertrauen in den strategischen Kurs der Cloud-Transformation und ihr Bekenntnis zu einem kontinuierlichen Engagement bei Intershop. 

Vorstand und Aufsichtsrat der Intershop Communications AG werden, wie es das Wertpapiererwerbs- und übernahmegesetz (WpÜG) vorsieht, nach der von der BaFin zu gestattenden Veröffentlichung der Angebotsunterlage diese gründlich prüfen und zu deren Inhalten Stellung nehmen. Die Frist zur Übermittlung der Angebotsunterlage an die BaFin beträgt 4 Wochen (ggf. Verlängerung bis zu 8 Wochen), die Prüfung durch die BaFin bedarf in der Regel weiterer 10 Werktage. Mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnt die mindestens vierwöchige Annahmefrist für die Aktionäre. Intershop wird seine Aktionäre über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und am kommenden Mittwoch, 20. Februar 2019, wie geplant die vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2018 veröffentlichen. 

Über die Intershop Communications AG: 
Intershop Communications AG (gegründet 1992; Prime Standard: ISH2) ist ein konzernunabhängiger, im internationalen Vergleich führender Anbieter von Omnichannel-Commerce-Lösungen. Diese stehen als Cloud-basierte Commerce-asa-Service-Lösung oder als Lizenzmodell zur Verfügung und vereinen die Expertise aus über 25 Jahren Software-Entwicklung für den Online-Handel. Auf Wunsch orchestriert Intershop die gesamte Prozesskette im Omnichannel-Commerce - von der Konzeption von Online-Kanälen über die Implementierung der Software bis hin zur Koordinierung der Warenauslieferung, dem Fulfillment. Weltweit setzen über 300 Kunden für ihren digitalen Vertrieb an Geschäfts-und Endkunden auf Intershop. Zu den Kunden zählen sowohl große Unternehmen wie HP, BMW, Würth und die Deutsche Telekom als auch mittelständische Unternehmen. Intershop ist in Europa, in den USA sowie im asiatischpazifischen Raum tätig.

Sonntag, 17. Februar 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Handelsgericht Wien bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 11. Februar 2019 die BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH zur gemeinsamen Vertreterin bestellt. In dem Verfahren wird die angebotene und im Januar 2019 ausgezahlte Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

Marktteilnehmer erwarten offensichtlich eine Nachbesserung. So gibt es mehrere Kaufangebote für BUWOG-Nachbesserungsrechte:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog_8.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog.html

Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA empfiehlt, das Kaufangebot von EUR 0,58 nicht anzunehmen, da eine höhere Nachbesserung durchaus möglich sei.

Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
72 Überprüfungsanträge (mit z.T. mehreren Antragstellern)

Freitag, 15. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: OLG Jena verhandelt Beschwerden am 20. Januar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hatte das Landgericht Mühlhausen die Spruchanträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG Jena hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Januar 2021, 10:00 Uhr, anberaumt.

Der vom Landgericht gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Nicolas Rüssmann, war in seinem Gutachten auf Basis der damals zum Squeeze-out vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 gekommen (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst viele Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hielt er dann deutlich weniger für angemessen. Bei der Verhandlung vor dem OLG soll u.a. ein Wirtschaftsprüfer zu der Frage als Zeuge einvernommen werden, welche Unternehmensplanung am 4. November 2011 (Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung als maßgeblicher Stichtag) existierte. 

Thüringer Oberlandesgericht, Az. 2 W 135/19
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az 1 HK O 2/12
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Hamburg hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, mit Beschluss vom 12. Februar 2019 zu dem führenden Verfahren 403 HKO 128/18 verbunden. Gleichzeitig hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Richter zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Einwendungen der Antragsteller Stellung zu nehmen.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg

Donnerstag, 14. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hannover hat mit Beschluss vom 2. Januar 2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Holzkämper zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können bis zum 1. April 2019 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Anhörung des sachverständigen Prüfers, Herrn WP Benedikt Kastrup, c/o HLB Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, wurde auf Mittwoch, den 13. November 2019, 10.00 Uhr, bestimmt.

LG Hannover, Az. 23 AktE 35/18
Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
92 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 Celle
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf

OSRAM Licht AG bestätigt Gespräche mit Bain Capital und Carlyle Group

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 13. Februar 2019 - Die OSRAM Licht AG bestätigt Marktgerüchte, dass Bain Capital und Carlyle Group einen gemeinsamen Erwerb von bis zu 100% der Aktien der Gesellschaft erwägen. Im Zuge dessen führt die Gesellschaft derzeit vertiefte Gespräche mit den Interessenten. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob es eine Investition seitens Bain Capital und Carlyle Group geben wird. Auch ein Scheitern der Gespräche ist möglich. Die OSRAM Licht AG wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Fidor Bank AG: Verhandlung nunmehr am 28. März 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Fidor Bank AG, München, hat das LG München I den ursprünglich auf den 14. Februar 2019 angesetzten Verhandlungstermin wegen einer Terminkollision auf den 28. März 2019, 10:30 Uhr, verschoben. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html.

LG München I, Az. 5 HK O 3374/18
Eckert, G. u.a. ./. 3F Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 3F Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Matthias Hentzen, RA´in Petra R. Mennicke)

IVA zum Überprüfungsverfahren Bank Austria

Nachdem die Vergleichsbemühungen des Gremiums gescheitert sind, liegt die Entscheidung beim Gericht. Die wichtigste Frage ist, inwieweit die „Erga omnes“-Bestimmung (Gleichbehandlung aller Antragsteller) greift, da die aggressive Polygon-Gruppe wie auch eine weitere Aktionärsgruppe im Frühstadium des Squeeze Out einen nicht rückzahlbaren Vorschuss auf das Ergebnis der Überprüfungsverfahren erhalten hat. Der Betrag ist wesentlich höher als € 1,77 plus Zinsen je Aktie, die der Gutachter ermittelt hat.

Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

IVA zum Überprüfungsverfahren Constantia Packaging

Prof. Rabel hat eine Nachbesserung von € 28,67 ermittelt. Derzeit finden Vergleichsverhandlungen betreffend die Zinsen und die Kosten statt. Eine Entscheidung sollte zwar bis Ende Februar getroffen werden, bis spätestens Ende März sollte Klarheit erreicht werden.

Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

IVA zum Überprüfungsverfahren BUWOG

Es ist zu hoffen, dass im 2. Quartal die erste Verhandlung stattfindet. Der IVA empfiehlt, das Kaufangebot von € 0,58 nicht anzunehmen, da eine höhere Nachbesserung durchaus möglich ist.

Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger


Kaufangebote für BUWOG-Nachbesserungsrechte:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog_8.html

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog.html

Mittwoch, 13. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG): Gericht holt Sachverständigengutachten ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der mediantis Aktiengesellschaft (der früheren am Neuen Markt notierten buecher.de AG), Tutzing, hat das LG München I, nachdem eine vergleichsweise Lösung nicht möglich war, nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachten angeordnet. Der Sachverständige Prof. Dr. Hermann Raab soll den Unternehmenswert auf der Grundlage des Net Asset Value-Verfahrens ermitteln und dabei vom Gericht auf zwei Seiten gestellte Fragen beantworten.

LG München I, Az. 5 HK O 9171/17
Arendts, A. u.a. ./. Freiherr von Rheinbaben, R.
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Richard Freiherr von Rheinbaben:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hat das Landgericht Mühlhausen die Spruchanträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Nicolas Rüssmann, war in seinem Gutachten auf Basis der damals vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 gekommen (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hielt er dann EUR 14,61 bzw. EUR 14,19 für angemessen.

Nach Ansicht des Gerichts ist auf diese (angeblich) aktualisierten Planzahlen abzustellen. Die ungünstige Geschäftsentwicklung der Gesellschaft im 3. Quartal 2011 sei bei der Planungsrechnung zu berücksichtigen. Die Prüferin hatte die Planung dagegen trotz einer "stark abgeschwächten wirtschaftlichen Performance" für plausibel gehalten.

Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az 1 HK O 2/12
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Abschließende Entscheidung in der I. Instanz steht bevor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 12 Jahren andauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG hat das Landgericht Köln mitgeteilt, dass eine abschließende Entscheidung in den nächsten Monaten ergehen könne. Eine weitere mündliche Verhandlung sei derzeit nicht vorgesehen.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.

LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)

Samstag, 9. Februar 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG: Mündliche Verhandlung am 27. Juni 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 27. Juni 2019, 9:45 Uhr, bestimmt.

Aufgrund eines bis November 2018 laufenden Delisting-Erwerbsangebots wurden Nidda weitere rund 28,29 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA angedient. Mit Abwicklung des Erwerbsangebots kommt Nidda somit auf rund 93,61 Prozent, so dass ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out denkbar wäre, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/11/squeeze-out-bei-der-stada-arzneimittel.html.

Im Rahmen des BuG war den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 geboten worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html. Nidda stockte diesen Betrag für das Delisting-Erwerbsangebot deutlich auf EUR 81,73 auf, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/bain-capital-private-equity-und-cinven.html. Aufgrund dieser Nachbesserung bot auch der aktivistische Fonds Elliott seine ca. 12%-ige Beteiligung an, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/elliott-stimmt-verkauf-von.html.

Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 38/18
Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)

Freitag, 8. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG: Weiterer Befangenheitsantrag der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen auch zweitinstanzlich erfolglos

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG hatte das Gericht mit Beschluss vom 22. Februar 2016 Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken, IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, mit der Gutachtenerstattung beauftragt, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Die Antragsgegnerin hatte daraufhin im Jahr 2016 zwei Ablehnunganträge gegen den Sachverständigen gestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html. Diese hatte das LG Dortmund mit Beschluss vom 19. September 2016 zurückgewiesen, was vom OLG Düsseldorf bestätigt wurde.

Im März 2018 stellte die Antragsgegnerin einen neuen (dritten) Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen, begründet nunmehr mit angeblichen Unklarheiten bei der Abrechnung. Dieses Gesuch wies das LG Dortmund mit Beschluss vom 25. Juli 2018 zurück, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_16.html. Über die Abrechnung werde im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Rückschlüsse auf die fachliche und sachliche Integrität des Sachverständigen seien schon nicht im Ansatz zu ziehen. Die gegen diese ablehnende Entscheidung von der Antragsgegnerin eingereichte Beschwerde wies das OLG Düsseldorf nunmehr letztinstanzlich zurück. Das Oberlandesgericht verweist zur Begründung vor allem auf die angegriffene Entscheidung. Etwaige Unrichtigkeiten bei der Abrechnung der Gutachtertätigkeit könnten nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (S. 11).

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2019, Az. I-25 W 30/18 AktE (dritter Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen)
LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Douglas GmbH (früher: Beauty Holding Two GmbH)
97 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Ottmar Martini, 56073 Koblenz
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Douglas GmbH:
Rechtsanwälte Gibson Dunn, 60310 Frankfurt am Main (früher: Latham & Watkins)

Weiteres Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 0,58

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber von BUWOG AG Anspruch auf ev.Nachz./Barabf. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  BUWOG AG ANSPR.EV.NACHZ.
WKN:  549351
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 0,58 EUR je Nachbesserungsanspruch

Das Angebot ist auf 500.000 Nachbesserungsansprüche begrenzt. Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Nachbesserungsansprüche. Sollten mehr Nachbesserungsansprüche zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Bei größeren Stückzahlen fragen Sie bitte vorher beim Anbieter an.  Das Angebot endet am 22.02.2019, 18:00 Uhr. 

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. 

(…) 

Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechts zu EUR 0,58

Mitteilung meiner Depotbank:

Bzgl. Ihres o. g. Wertpapiers haben wir von Herrn Dr. Christian Boyer, folgende kursiv gedruckte Mitteilung erhalten: 

BUWOG AG Nachbesserungsrechte

Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber von BUWOG AG Vorzugsaktien Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung ISIN: AT0000A23KB4

Den Inhabern von Ansprüchen auf eine eventuelle Nachzahlung für die im Squeeze Out auf den Hauptaktionär übergegangenen Vorzugsaktien der BUWOG AG wird ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot unterbreitet. Die Ansprüche auf eine eventuelle Nachzahlung, die in der ISIN AT0000A23KB4 verbrieft sind, werden vom Bieter zu einem Kaufpreis von 0,58 EUR je Nachzahlungsanspruch erworben.
 

Der Käufer gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 100 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Die Frist, innerhalb der das Verkaufsangebot abgegeben werden kann, endet am 29.03.2019. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist Wien. Die Anwendung des P.934 ABGB gilt als und wird wegen des aleatorischen Elementes wechselseitig ausgeschlossen.  

Der Bieter behält sich vor, durch eine weitere Veröffentlichung die Ablauffrist für das vorliegende freiwillige öffentliche Kaufangebot vorzeitig als beendet zu erklären. Davon wird der Bieter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn sich während der Angebotsfrist in dem zur Bestimmung einer eventuellen Nachbesserung anhängigen Überprüfungsverfahren oder durch andere Faktoren die Nachbesserungsansprüche als wertlos herausstellen sollten. 

Inhaber von Nachzahlungsansprüchen, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen wollen, werden gebeten, dies bis zum Ende der Angebotsfrist gegenüber Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer, Praterstern 2/1.DG, 1020 Wien, Fax +43 1 216 04 77, mail@nachbesserung.at, zu erklären. 

Die Rechtsanwaltskanzlei wird das Verkaufsangebot innerhalb von 7 Werktagen per Email, Fax oder Brief bestätigen und dadurch den Kaufvertrag bindend schließen. Die Übertragung der Nachbesserungsrechte durch den Verkäufer im Wege der Depotbank erfolgt innerhalb von 7 Werktagen nach Vertragsabschluss. Der Kaufpreis wird innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Nachbesserungsrechte überwiesen. Es wird empfohlen, die unter www.nachbesserung.at erhältlichen Vordrucke 'Verkaufsangebot' und 'Übertragungsauftrag' zu verwenden. Die Vordrucke können auch unter Tel. +43 1 216 74 97 angefordert werden. 

Wien, 01.02.2019 Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer    

Donnerstag, 7. Februar 2019

Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Die Aktionäre der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft ("DN AG" oder "Gesellschaft") werden hiermit zu der am

Donnerstag, den 14. März 2019, um 10.00 Uhr MEZ 

im Hansesaal, Schützenhof Paderborn, Schützenplatz 1, 33102 Paderborn,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung (die "Hauptversammlung") eingeladen.

I. Tagesordnung

1. Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft auf die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA mit Sitz in Paderborn (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 78, 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Gemäß § 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) kann die Hauptversammlung einer übertragenden Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit einer Verschmelzung auf eine übernehmende Gesellschaft, der Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen ("verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out").

Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 13066 und mit Sitz in Paderborn ("DN KGaA") beabsichtigt die Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs.

Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 33.084.988,00 und ist eingeteilt in 33.084.988 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 ("DN AG-Aktie"). Die Gesellschaft hält über ihre hundertprozentige mittelbare Tochtergesellschaft WINCOR NIXDORF Facility GmbH, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 3505 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Paderborn ("WN Facility"), insgesamt 3.268.777 eigene Aktien.

Zum 7. November 2018 hielt die DN KGaA unmittelbar 28.006.679 DN AG-Aktien, mithin (abzüglich eigener durch die WN Facility gehaltener Aktien, die gemäß §§ 78, 62 Abs. 1 Satz 2 UmwG bei der Berechnung der maßgeblichen 90%-Schwelle vom Grundkapital abzusetzen sind) ca. 93,96% des nominalen Grundkapitals. Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 7. November 2018 hat die Gesellschaft bekanntgegeben, dass sie mit der Diebold Nixdorf, Incorporated, eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Ohio (Vereinigte Staaten von Amerika) mit eingetragener Geschäftsadresse 5995 Mayfair Road, North Canton, Ohio 44720, Vereinigte Staaten von Amerika ("DN Inc."), vereinbart hat, zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur der DN Inc.-Gruppe einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der DN AG (als übertragende Gesellschaft) auf die DN KGaA, eine hundertprozentige unmittelbare Tochtergesellschaft der DN Inc., als übernehmende Gesellschaft, durchzuführen.

Nach Verhandlungen eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der DN KGaA hat die DN KGaA mit Schreiben vom 31. Januar 2019 an den Vorstand der Gesellschaft das Verlangen gerichtet, dass innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der DN AG-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die DN KGaA als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Dem Schreiben vom 31. Januar 2019 war eine von der Deutsche Bank AG ausgestellte Depotbestätigung beigefügt, wonach die DN KGaA zum 24. Januar 2019 28.281.606 DN AG-Aktien, und damit mehr als 90% des Grundkapitals der Gesellschaft (unter Absetzung der Zahl der von der WN Facility gehaltenen eigenen Aktien der DN AG) hielt.

Am 31. Januar 2019 haben die DN KGaA und die DN AG einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die DN AG, als übertragende Gesellschaft, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 78, 60 ff. UmwG auf die DN KGaA überträgt.

Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft nach §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der DN AG-Aktien der Minderheitsaktionäre auf die DN KGaA als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der DN KGaA wirksam wird, eingetragen wird. Die Verschmelzung ist als Konzernverschmelzung ohne Gegenleistung vorgesehen.

Mit Ad-Hoc-Mitteilung vom 14. Januar 2019 hat die Gesellschaft den Betrag von EUR 54,80 als voraussichtliche Höhe der angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer DN AG-Aktien auf die DN KGaA als Hauptaktionärin je DN-Aktie zu zahlen ist, bekannt gemacht. Den finalen Betrag der angemessenen Barabfindung, welcher mit dem vorläufigen Betrag vom 14. Januar 2019 identisch ist, hat die DN KGaA auf der Grundlage eines Bewertungsgutachtens der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 31. Januar 2019 ermittelt und am 31. Januar 2019 entsprechend auf EUR 54,80 je DN AG-Aktie festgesetzt.

Die DN KGaA hat dem Vorstand der Gesellschaft außerdem eine Gewährleistungserklärung der UniCredit Bank AG nach §§ 78, 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Januar 2019 übermittelt. Darin garantiert die UniCredit Bank AG den Minderheitsaktionären unbedingt und unwiderruflich die Erfüllung der Verpflichtung der DN KGaA als Hauptaktionärin der Gesellschaft, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft unverzüglich nach Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs die festgelegte Barabfindung in Höhe von 54,80 EUR je auf die DN KGaA übertragener DN AG-Aktie zu zahlen.

Die DN KGaA hat der Hauptversammlung der Gesellschaft einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der DN AG-Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Der vom Landgericht Dortmund auf Antrag der DN KGaA als Hauptaktionärin bestellte sachverständige Prüfer, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Breite Straße 29-31, 40213 Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung bestätigt.

Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist mit dem Vermerk zu versehen, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird (§§ 78, 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG).

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

"Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 78, 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA mit Sitz in Paderborn (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 54,80 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen."

(...)

Freitag, 1. Februar 2019

Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber von BUWOG AG Anspruch auf ev.Nachz./Barabf. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  BUWOG AG ANSPR.EV.NACHZ.
WKN:  549351
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 0,58 EUR je Nachbesserungsanspruch

Das Angebot ist auf 500.000 Nachbesserungsansprüche begrenzt. Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Nachbesserungsansprüche. (…)

Montag, 28. Januar 2019

Erwerbsangebot für Aktien der msg life ag zu EUR 2,38

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der MSG LIFE AG O.N. macht die ACON Actienbank AG, München, im Auftrag der Deutsche Balaton AG, Heidelberg, Ihnen ein Erwerbsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: MSG LIFE AG O.N. 
WKN: 513010 
Art des Angebots: Erwerbsangebot 
Anbieter: ACON Actienbank AG 
Abfindungspreis: 2,38 EUR je Aktie 
Sonstiges: Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor. 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Dortmund hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dürkopp Adler AG, Bielefeld, mit Beschluss vom 9. Januar 2019 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 27/18 AktE verbunden. Die nunmehr als Dürkopp Adler AG firmierende Antragsgegnerin (früher: DAP Industrial AG, zuvor: ShangGong (Europe) Holding Corp. Aktiengesellschaft) kann innerhalb von zwei Monaten auf die Spruchanträge erwidern. Es ist beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Dürkopp Adler AG
Auftragsgutachterin: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
Prüferin: ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf 

Freitag, 25. Januar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG: Vorlage des Sachverständigengutachtens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben (+ 11,11 % gegenüber den angebotenen EUR 47,17), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html. Gegen diese Entscheidung hatten sowohl mehrere Antragsteller wie auch die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 19. Dezember 2018 kommen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergibt sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. 

Die Sachverständigen haben grundsätzlich die Parameter und Berechnungsformeln der Auftragsgutachterin EY übernommen und lediglich in der ewigen Rente Anpassungen vorgenommen. 

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

Scout24 AG: Interesse an einem etwaigen Übernahmeangebot seitens Hellman & Friedman und Blackstone

München, 18.01.2019 - Hellman & Friedman und Blackstone haben ihr Interesse bezüglich der etwaigen Abgabe eines gemeinsamen freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots an die Aktionäre der Scout24 AG gegenüber dem Vorstand der Scout24 AG bekundet. Der Vorstand der Scout24 AG hat den vorgeschlagenen Angebotspreis in Höhe von EUR 43,50 je Aktie als unangemessen
zurückgewiesen. Wir werden die Kapitalmärkte in geeigneter und erforderlicher Weise auf dem Laufenden halten.

Der Vorstand

Donnerstag, 24. Januar 2019

Barabfindung für den Squeeze-out bei der BUWOG AG ausgezahlt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der BUWOG AG, Wien, war eine Auszahlung der Barabfindung für die zweite Januarhälfte 2019 angekündigt worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/squeeze-out-bei-der-buwog-ag-zahlung.html. Der von der Hauptaktionärin, der Vonovia SE, angebotene Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 29,05 je BUWOG-Aktie ist nunmehr (etwas verspätet) ausgezahlt worden (Gutschrift am 24. Januar mit Valuta 23. Januar). Gleichzeitig wurden Ansprüche auf eine eventuelle Nachbesserung mit der WKN A2N5XH eingebucht. Zahlreiche ausgeschlossene Aktionäre haben beim Handelsgericht Wien eine Überprüfung der Angemessenheit des angebotenen Betrags beantragt.

Mittwoch, 23. Januar 2019

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,10

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.
WKN:  A2JAK6
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG                      
Abfindungspreis: 1,10 EUR je Nachbesserungsrecht

Das Angebot ist auf 150.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Der Bieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 150.000 Nachbesserungsrechte überschreiten. Die Mindestmenge beträgt 500 Nachbesserungsrechte. (…)

_____________


Anmerkung der Redaktion:

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren gab es bereits zuvor zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html.


Die Sache wird am 30. Januar 2019 vor dem Gremium verhandelt:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out_13.html

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Gericht will umfassende Neubegutachtung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG, Essen, hat die Antragsgegnerin nunmehr eine Erwiderung vorgelegt. Das Gericht hat dazu mitgeteilt, auf einer umfassenden Neubegutachtung zu bestehen. Der Antragsgegnerin wurde vom Gericht aufgegeben, für den Sachverständigen einen Auslagenvorschuss von EUR 150.000,- einzuzahlen.

LG Dortmund, Az. 20 O 51/17 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. Thelen Holding GmbH
60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: Rechtsanwalt Frank Schwokowski, 53177 Bonn (zuvor: Rechtsanwalt Matthias Dröge)

Freitag, 18. Januar 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019, angebotene Barabfindung EUR 3,03
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt, angebotene Barabfindung voraussichtlich EUR 54,80
    • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
        • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
        • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
        • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
        • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
          • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
             (Angaben ohne Gewähr)

            Donnerstag, 17. Januar 2019

            Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Allianz Lebensversicherungs AG

            Allianz Deutschland AG
            München

            Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

            Zum aktienrechtlichen Spruchverfahren nach § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG anlässlich des im Jahr 2008 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherungs AG auf die Allianz Deutschland AG gibt die Allianz Deutschland AG gemäß § 14 SpruchG den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2018 (Az. 20 W 1/14, zugegangen am 7. Januar 2019) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2014 (Az. 31 O 166/08 KfH AktG) bekannt:

            Beschluss

            Im Verfahren

            1. - 127.  (...)
            - Antragsteller -

            gegen

            ALLIANZ Deutschland AG
            vertreten durch d. Vorstand Dr. Gerhard Rupprecht, Peter Huehne, Dr. Christof Mascher, Thomas Pleines, Dr. Markus Rieß, Dr. Ulrich Rumm, Ulrich Schumacher, Dr. Maximilian Zimmerer
            Königinstraße 28, 80802 München

            - Antragsgegnerin -

            Prozessbevollmächtigte:
            Rechtsanwälte Gleiss Lutz u. Koll., Stuttgart, Gerichts-Fach 233 (DW/Apu 70061-09 001)

            Beteiligte:

            Dr. Peter Maser
            c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
            Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart

            - Gemeinsamer Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre -

            Prozessbevollmächtigter:
            Rechtsanwalt Dr. Maser, Löffelstraße 42, 70597 Stuttgart

            wegen Festsetzung einer angemessenen Barabfindung (§ 327 f AktG)

            hat die 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

            Vors. Richter am Landgericht Vatter
            Handelsrichter Dr. Höflinger
            Handelsrichter Günther

            beschlossen:

            1. Die Anträge der Antragsteller zu 4, 6, 11, 34, 36, 68, 69, 83, 124, 125 und 126 auf Festsetzung einer angemessene Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

            2. Die Anträge der Antragsteller zu 29, 34, 75, 76, 84 und 85 auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden als unzulässig verworfen.

            3. Die Anträge der Antragsteller zu 34, 75, 76, 84 und 85, die Antragsgegnerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung aufzufordern, werden als unzulässig verworfen.

            4. Im Übrigen werden die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen.

            5. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

            6. Der Geschäftswert wird auf 200.000 € festgesetzt.“

            München, im Januar 2019

            Allianz Deutschland AG
            Vorstand

            Quelle: Bundesanzeiger vom 17. Januar 2019

            Dienstag, 15. Januar 2019

            Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out voraussichtlich EUR 54,80 je Diebold Nixdorf AG-Aktie

            Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

            14. Januar 2019 - Paderborn - Die Diebold Nixdorf, Incorporated und die Diebold Nixdorf AG haben am 7. November 2018 vereinbart, eine Verschmelzung der Diebold Nixdorf AG (als übertragender Rechtsträger) auf eine hundertprozentige unmittelbare Tochtergesellschaft der Diebold Nixdorf, Incorporated, die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA ("Diebold KGaA"), als übernehmender Rechtsträger, durchzuführen. Im Rahmen dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach §§ 78, 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Die Diebold KGaA hält derzeit 94,8% des Grundkapitals der Diebold Nixdorf AG (unter Herausrechnung der von einer Tochtergesellschaft der Diebold Nixdorf AG gehaltenen eigenen Aktien).

            Der von der Diebold KGaA beauftragte externe Bewertungsgutachter hat heute der Diebold KGaA und der Diebold Nixdorf AG mitgeteilt, dass der von ihm auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der Diebold Nixdorf AG ermittelte Betrag für die angemessene Barabfindung voraussichtlich EUR 54,80 je Diebold Nixdorf AG-Aktie betragen wird. Dies entspricht dem volumengewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs der Diebold Nixdorf AG-Aktie vor der Ankündigung vom 7. November 2018, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out durchzuführen. Die Bewertung wurde durch das vorläufige Prüfungsergebnis des gerichtlich bestellten Prüfers bestätigt. Die finale Festlegung der Barabfindung durch die Diebold KGaA wird nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten erfolgen.

            Der Vorstand der Diebold Nixdorf AG hat entschieden, dass die Diebold Nixdorf AG, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats der Diebold Nixdorf AG und der finalen Festlegung einer Barabfindung in angemessener Höhe durch die Diebold KGaA nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten, mit der Diebold KGaA einen Verschmelzungsvertrag abschließen wird, nach welchem die Diebold Nixdorf AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung und Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 78, 60 ff. UmwG auf die Diebold KGaA übertragen wird (Verschmelzung durch Aufnahme) (der "Verschmelzungsvertrag"). Es wird erwartet, dass der Aufsichtsrat der Diebold Nixdorf AG am 29. Januar 2019 dem für den 31. Januar 2019 geplanten Abschluss des Verschmelzungsvertrages zustimmen wird. Der Vorstand der Diebold Nixdorf AG beabsichtigt, für den 14. März 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG auf die Diebold KGaA gefasst werden soll (der "Übertragungsbeschluss").

            Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out wird u.a. noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister stehen.

            Paderborn, 14. Januar 2019

            Diebold Nixdorf Aktiengesellschaft

            Montag, 14. Januar 2019

            Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft: Verhandlung vor dem LG Frankfurt am Main am 20. August 2019

            von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

            Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag mit der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft als beherrschter Gesellschaft einen Verhandlungstermin auf den 20. August 2019, 10:00 Uhr, anberaumt. Die Antragsgegnerin, die TLG Immobilien AG, kann zunächst bis zum 15. Februar 2019 zu dem Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.

            Die Gesellschaft und die TLG Immobilien AG hatten ein Business Combination Agreement (BCA) abgeschlossen - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/05/wcm-beteiligungs-und-grundbesitz-ag-die.html - und dieses im Oktober 2017 mit dem Beherrschungsvertrag ergänzt.

            LG Frankfurt am Main, 3-05 O 25/18
            Coello u.a. ./. TLG Immobilien AG
            83 Antragsteller
            gemeinsamer Vertreter: Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
            Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TLG Immobilien AG:
            Rechtsanwälte Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main
            (RA Dr. York Schnorbus) 

            IFA Hotel & Touristik AG platziert sämtliche Aktien bei Aktionären aus der Bezugsrechtskapitalerhöhung; Mehrheitsaktionär Lopesan Touristik S.A. nach Durchführung der Kapitalerhöhung mit 76,26% beteiligt

            Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

            Der Vorstand der IFA Hotel & Touristik AG ("Gesellschaft") gibt bekannt, dass die auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Juli 2018 beschlossene Barkapitalerhöhung unter Gewährung der (mittelbaren) Bezugsrechte der Aktionäre durch Ausgabe von insgesamt 29.700.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen abgeschlossen und in voller Höhe durchgeführt ist. Nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister, die für den 17. Januar 2019 angestrebt ist, wird das neue Grundkapital der Gesellschaft damit EUR 128.700.000 betragen. Die Einbeziehung der neuen Aktien in den Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (regulierter Markt, General Standard) ist voraussichtlich für den 18. Januar 2019 vorgesehen.

            Die Gesellschaft hat damit aus der Barkapitalerhöhung einen Bruttoemissionserlös in Höhe von EUR 199.881.000 erzielt. Die Mehrheitsaktionärin Lopesan Touristik S.A., die bisher mit 51,78 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, wird nach Durchführung der Kapitalerhöhung voraussichtlich 76,26 % der Stimmrechte halten. Der zukünftige Stimmrechtsanteil der weiteren Ankeraktionärin Newinvest Asset Beteiligungs GmbH, die ihre Bezugsrechte nicht ausgeübt hat, wird voraussichtlich 13,52% betragen.

            Duisburg, 14. Januar 2019

            IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft
            Der Vorstand

            Registergericht will Haikui Seafood AG löschen

            Bei der Haikui Seafood AG, deren Aktien Anfang 2016 delistet wurden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/02/haikui-seafood-ag-delisting-von-der.html, gibt es offensichtlich Probleme. Mit Eintragung und Bekanntmachung am 11. Dezember 2018 im Registerportal wurde mitgeteilt, dass das Registergericht (Amtsgericht Hamburg) beabsichtige, die Gesellschaft von Amts wegen nach § 394 FamFG zu löschen. Gegen die beabsichtigte Löschung kann innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.

            Samstag, 12. Januar 2019

            CANCOM: Außerordentliche Hauptversammlung der Pironet AG stimmt Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CANCOM SE zu

            Corporate News

            München, 11. Januar 2019 - Am 10. Januar 2019 fand in München eine außerordentliche Hauptversammlung der Pironet AG, einer Tochtergesellschaft der CANCOM SE, statt. Als Mehrheitsaktionär der Pironet AG stellte die CANCOM SE auf der Hauptversammlung einen Antrag auf Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CANCOM SE gegen Zahlung einer Barabfindung von 9,64 Euro pro Pironet-Aktie. Auf Basis dieses Abfindungspreises beläuft sich die von der CANCOM SE an die Minderheitsaktionäre der Pironet AG zu zahlende Barabfindung auf rund 6,9 Mio. Euro. Dem Antrag wurde von der Hauptversammlung der Pironet AG zugestimmt. Zudem beschloss die Hauptversammlung die Verlegung des Unternehmenssitzes der Pironet AG von Köln nach München.

            Freitag, 11. Januar 2019

            Andienungsrecht für MAN-Minderheitsaktionäre aufgrund der Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

            MAN SE
            München

            Die TRATON AG hat den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) mit der MAN SE mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt.

            Die außenstehenden Aktionäre der MAN SE haben daher gemäß Ziffer 5.6 des BGAV bis zwei Monate nach der am 3. Januar 2019 erfolgten Bekanntmachung gemäß § 10 HGB der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister das Recht zur Andienung ihrer MAN SE Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie. Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt nicht.

            Diejenigen außenstehenden Aktionäre der MAN SE, die von dem Barabfindungsangebot keinen Gebrauch machen, bleiben Aktionäre der MAN SE.

            Technische Umsetzung der Auszahlung der Barabfindung

            Die Traton AG hat die B. Metzler seel. Sohn & Co. KGaA, Frankfurt am Main, als zentrale Abwicklungsstelle („Zentrale Abwicklungsstelle“) mit der technischen Abwicklung des Barabfindungsangebots beauftragt.

            Außenstehende Aktionäre der MAN SE können das Barabfindungsangebot bis zum 4. März 2019, 24.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) annehmen. Die Annahme des Barabfindungsangebots wird nur dann wirksam, wenn die Erklärung des außenstehenden Aktionärs der MAN SE zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der vorgenannten Frist der jeweiligen Depotbank zugeht und die MAN SE Stamm- bzw. Vorzugsaktien, für die eine Annahme des Barabfindungsangebots fristgerecht erklärt wurde, zudem spätestens bis zum 6. März 2019, 18.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) an die Zentrale Abwicklungsstelle weitergeleitet wurden.

            Die Auszahlung der Barabfindung durch die Zentrale Abwicklungsstelle erfolgt grundsätzlich einmal wöchentlich; unabhängig davon bleibt eine Auszahlung in kürzeren Zeitintervallen vorbehalten.

            Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre, die das Barabfindungsangebot angenommen haben, provisions- und spesenfrei. Davon unberührt bleiben Steuern, die auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn aus der Barabfindung anfallen und vom andienenden Aktionär der MAN SE selbst zu tragen sind.

            Bei eventuellen Rückfragen zur Abwicklung des Barabfindungsangebots werden die abfindungsberechtigten Aktionäre der MAN SE gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

            München, im Januar 2019

            MAN SE

            Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2019

            Übernahmeangebot für Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG zu EUR 12,-

            Mitteilung meiner Depotbank:

            Als Inhaber der WUERTTB.LEBENSV. NA.S. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Anteile zu den folgenden Konditionen:

            Wertpapiername: WUERTTB.LEBENSV. NA.S. 
            WKN: 840502 
            Art des Angebots: Übernahme 
            Anbieter: Valora Effekten Handel AG 
            Abfindungspreis: 12,00 EUR je Aktie

            Das Angebot ist auf 20.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Der Bieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 20.000 Aktien überschreiten. Die Mindestmenge beträgt 80 Aktien. Das Angebot endet am 14.02.2019, 15:00 Uhr.

            Squeeze-out bei der VBH Holding Aktiengesellschaft: LG Stuttgart hebt Barabfindung auf EUR 2,49 an (+ 5,51 %)

            von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

            In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der VBH Holding Aktiengesellschaft hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 2,49 je VBH-Aktie angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um 5,51 % gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 2,36. Hinsichtlich der zulässigen Spruchanträge muss die Antragsgegnerin die Anwaltskosten der Antragsteller tragen. 

            Die Anhebung der Barabfindung durch das Gericht beruht vor allem auf der Berücksichtigung der türkischen Tochtergesellschaft, deren Veräußerung diskutiert worden war, aber die bislang nicht verkauft worden ist (u.a. wegen des Putsches in der Türkei). Auch hat das LG Stuttgart die in dem Bewertungsgutachten mit 6 % angesetzte Marktrisikoprämie auf 5,50 % reduziert.

            Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts kann innerhalb von einem Monat Beschwerde eingelegt werden. Das Gericht hat die Beschwerde ausdrücklich zugelassen.

            LG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. 31 O 38/16 KfH SpruchG
            Dr. Kollrus u.a. ./. VBH Holding AG (vormals: TLF Holding AG)
            63 Antragsteller
            gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Uhlandstr. 14, 70182 Stuttgart
            Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VBH Holding AG:
            Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtzek (RA Dr. Sickinger)

            Donnerstag, 10. Januar 2019

            Andienungsrecht für MAN-Aktien nach Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

            Mitteilung meiner Depotbank:

            Die TRATON AG hat den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) mit der MAN SE mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt. ie außenstehenden Aktionäre der MAN SE haben daher gemäß Ziffer 5.6 des BGAV bis zwei Monate nach der am 3. Januar 2019 erfolgten Bekanntmachung gemäß § 10 HGB der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister das Recht zur Andienung ihrer MAN SE Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung zu den folgenden Konditionen:

            Wertpapiername:  MAN SE ST O.N.
            WKN:  593700
            Art des Angebots:  Übernahme
            Anbieter: TRATON AG
            Abfindungspreis: 90,29 EUR je Aktie
            Sonstiges: Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt nicht.

            (…)

            __________

            Zu dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:

            Gerichtlich erhöhter Ausgleich auch für das Geschäftsjahr 2013:
            https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/12/spruchverfahren-man-se-der-volkswagen.html

            Bekanntmachung:
            https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-zum-spruchverfahren-zum.html

            Dienstag, 8. Januar 2019

            Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.12.2018

            Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.12.2018

            Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.12.2018 2,31 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,44 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 5,63 % über dem Inventarwert vom 31.12.2018. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

            Zum Portfolio:

            Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

            GK Software SE, Linde AG, innogy SE, Audi AG, freenet AG, Allerthal-Werke AG, Horus AG, Mobotix AG, AG f. Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur, BUWOG AG.

            Die außerordentliche Hauptversammlung der Linde AG hat am 12. Dezember 2018 den Squeeze-out beschlossen. Die Scherzer & Co. AG ist Aktionärin der Linde AG.

            Ende Dezember 2018 meldete die Flossbach von Storch AG die Aufstockung ihrer Beteiligung an der freenet AG von 10,08% auf 15,39%.

            Im Umfeld der Kapitalerhöhung bei der schweizerischen Zur Rose Group AG bauten wir erneut eine Aktienposition auf.

            Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

            Der Vorstand

            Montag, 7. Januar 2019

            Beendigung der Spruchverfahren zur VICTORIA Versicherung AG

            ERGO Group AG
            Düsseldorf

            und

            ERGO Versicherung AG
            Düsseldorf

            Bekanntmachungen gemäß § 14 SpruchG sowie
            Bekanntgabe technischer Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung 

            A. Bekanntmachungen gemäß § 14 SpruchG

            Zu den Spruchverfahren

            a) nach §§ 304 ff. AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 29. Oktober 2001 geschlossenen und am 15. April 2002 wirksam gewordenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der ERGO Group AG (damals firmierend als ERGO Versicherungsgruppe AG) und der ERGO Versicherung AG (damals firmierend als VICTORIA Versicherung AG) sowie

            b) nach § 327f AktG i.V.m. § 1 ff. SpruchG anlässlich des am 5. Juni 2002 gefassten Beschlusses zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der ERGO Versicherung AG (damals firmierend als VICTORIA Versicherung AG) auf die Hauptaktionärin ERGO Group AG (damals firmierend als ERGO Versicherungsgruppe AG), dessen Eintragung in das Handelsregister am 23. August 2002 bekannt gemacht wurde,

            werden folgende Beschlüsse bekannt gegeben:

            I. Zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

            Die ERGO Versicherung AG gibt hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2018 (Az.: I-26 W 1/18 (AktE)) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 2017 (Az. 39 O 134/06 [AktE]) bekannt: 

            „Beschluss

            In dem Spruchverfahren betreffend den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der ERGO Versicherungsgruppe AG und der VICTORIA Versicherung AG, an dem beteiligt sind:

            Herr F.,
            Antragsteller,

            gegen

            1. die ERGO Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Horst Döring u.a., Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf,

            2. die ERGO Versicherungsgruppe AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Lothar Meyer u.a., Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf,

            Antragsgegnerinnen,

            Verfahrensbevollmächtigte zu 1,2: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Hohe Bleichen 19, 20354 Hamburg,

            Vertreter der außenstehenden Aktionäre

            für die Barabfindung:
            Rechtsanwalt Folker Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,

            für den Ausgleich:
            Rechtsanwalt Dr. Andreas Urban, Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, Georg-Glock-Str. 4, 40474 Düsseldorf,

            hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Piller und Klein am 10.11.2017

            beschlossen:

            Die angemessene Barabfindung für die außenstehenden Aktionäre der Victoria Versicherung AG (nunmehr: ERGO Versicherung AG) mit Sitz in Düsseldorf wird auf 2.116,15 € je Aktie festgesetzt.

            Der angemessene Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre der Victoria Versicherung AG (nunmehr: ERGO Versicherung AG) wird auf 134,12 € Euro je Aktie festgesetzt.

            Die Antragsgegnerinnen tragen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers erster Instanz und der gemeinsamen Vertreter in beiden Instanzen als Gesamtschuldner, soweit die Kosten der Beteiligten nicht bereits durch den Vergleich vom 20.04.2012 geregelt sind. Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren I-26 W 15/12 AktE selbst.“ 

            II. Zum Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre


            Die ERGO Group AG gibt hiermit den aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. September 2018 (Az.: I-26 W 2/18 (AktE)) rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10. November 2017 (Az. 39 O 3/07 [AktE]) bekannt: 

            „Beschluss

            In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der VICTORIA Versicherung AG auf den Hauptaktionär ERGO Versicherungsgruppe AG, an dem noch beteiligt sind:

            Herr F.,
            Antragsteller,

            gegen

            1. die ERGO Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Horst Döring u.a., Victoriaplatz 1, 40198 Düsseldorf,

            2. die ERGO Versicherungsgruppe AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Lothar Meyer u.a., Victoriaplatz 2, 40198 Düsseldorf,

            Antragsgegnerinnen,

            Verfahrensbevollmächtigte zu 1,2: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Hohe Bleichen 19, 20354 Hamburg,

            Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
            Rechtsanwalt Folker Künzel, Am Bärenkamp 20 B, 40589 Düsseldorf,

            hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. Bardo sowie die Handelsrichter Piller und Klein am 10.11.2017 beschlossen:

            Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Victoria Versicherung AG auf die Hauptaktionärin wird auf 2.114,33 € festgesetzt.

            Die Antragsgegnerin zu 2) trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers erster Instanz und des gemeinsamen Vertreters in beiden Instanzen, soweit die Kosten der Beteiligten nicht bereits durch den Vergleich vom 20.04.2012 geregelt sind. Der Antragsteller trägt seine außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren I-26 W 17/12 AktE selbst.“ 

            B. Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserungen

            Nachfolgend werden die Einzelheiten der Abwicklung zur Entgegennahme der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für den seinerzeit zwischen der jetzigen ERGO Group AG ("Hauptaktionärin") und der damaligen VICTORIA Versicherung AG ("VICTORIA") abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ("BGAV") sowie der erhöhten Barabfindung für die im Zuge des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin übertragenen Aktien ("Squeeze-out") bekannt gegeben, die sich aus den vorstehenden Beschlüssen ergeben:

            Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der VICTORIA bzw. ihre Rechtsnachfolger (die „VICTORIA-AKTIONÄRE“), die seinerzeit die Barabfindung unter dem BGAV angenommen haben, die im Hinblick auf den BGAV eine Ausgleichszahlung erhalten haben oder deren VICTORIA-Aktien im Zuge des Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen worden sind, werden von denjenigen depotführenden Banken unterrichtet, über die sie ihre jeweilige Barabfindung bzw. über die sie ihre Ausgleichszahlung erhalten haben. Diejenigen nachzahlungsberechtigten VICTORIA-AKTIONÄRE bzw. ihre Rechtsnachfolger, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen keine Nachricht über ihre Bank erhalten, werden gebeten, sich baldmöglichst an diejenige Depotbank zu wenden, über die sie seinerzeit die Barabfindungen bzw. Ausgleichszahlung erhalten haben.

            Alle Depotbanken werden gebeten, die Ansprüche ihrer Depotkunden gemäß den vorstehenden Beschlüssen und den nachstehenden Erläuterungen und Berechnungen, d.h. die Ansprüche der nachzahlungsberechtigten VICTORIA-AKTIONÄRE bzw. ihrer Rechtsnachfolger auf Vergütung des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages aus dem BGAV nebst Zinsen und des Barabfindungs-Erhöhungsbetrages aus dem Squeeze-out nebst Zinsen und des Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbetrages aus dem BGAV, umgehend zu ermitteln.

            Als Zentralabwicklungsstelle fungiert die

            UniCredit Bank AG, München.

            I. Nachzahlung auf den für das Geschäftsjahr 2001 geleisteten Ausgleich aufgrund BGAV

            VICTORIA-AKTIONÄRE, die den ursprünglich festgelegten Ausgleich für das Geschäftsjahr 2001entgegengenommen haben, haben einen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zu dem gerichtlich festgesetzten Ausgleich, welchen sie im Geschäftsjahr 2002 entgegengenommen haben. Für das Geschäftsjahr 2001 ergibt sich aus dem vorstehenden Beschluss eine Nachzahlung vor Abzugssteuern in Höhe von EUR 37,57 je Aktie.

            Die Ausgleichszahlungs-Nachbesserungsbeträge im Rahmen der Nachbesserung aus dem BGAV werden steuerlich wie eine Dividendenzahlung (Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer) behandelt. Die Abführung der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages und ggf. der Kirchensteuer obliegt der jeweiligen Depotbank bzw. dem Inhaber der VICTORIA-Aktien. Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der VICTORIA-AKTIONÄR seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

            II. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen VICTORIA-AKTIONÄRE aufgrund BGAV

            Diejenigen AKTIONÄRE, die das ursprüngliche Abfindungsangebot aufgrund BGAV in Höhe von EUR 1.750,57 je Aktie bereits angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

            EUR 365,58 je abgefundener Aktie

            zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 15. April 2002 bis zum 31. August 2009 in Höhe von jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1. September 2009 in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf.

            III. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen VICTORIA-AKTIONÄRE aufgrund Squeeze-out

            Diejenigen VICTORIA-AKTIONÄRE, die im Zuge der Übertragung ihrer auf den Namen lautenden Stammaktien aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses vom 5. Juni 2002 am 18. Juli 2002 in das Handelsregister der ehemaligen VICTORIA Versicherung AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.762,81 je Aktie erhalten haben, haben von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von EUR 351,52 je abgefundener Aktie zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 23. August 2002 bis zum 31. August 2009 in Höhe von jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1. September 2009 in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf. Gemäß § 306 Abs. 4 S. 3 AktG könnten sie jedoch auch noch die höhere Barabfindung unter dem BGAV wählen. Zur Vereinfachung des Verfahrens und in der Annahme, dass alle betroffenen VICTORIA-AKTIONÄRE von diesem Wahlrecht Gebrauch machen, gewährt die ERGO Group AG ihnen von vornherein und auch ohne gesonderte Ausübung des Wahlrechts eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von

            EUR 353,34 je abgefundene Aktie 

            zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 15. April 2002 bis zum 23. August 2002 auf EUR 2.116,15 in Höhe von jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für die Zeit vom 23. August 2002 bis zum 31. August 2009 auf EUR 353,34 in Höhe von jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und ab dem 1. September 2009 auf EUR 353,34 in Höhe von jährlich 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

            IV. Gerichtlicher Teilvergleich aus dem April 2012

            Im Jahr 2012 wurde zwischen der ERGO Versicherung AG, der ERGO Group AG, den gemeinsamen Vertretern in den Spruchverfahren sowie einigen ehemaligen VICTORIA-AKTIONÄREN bzw. ihren Rechtsnachfolgern, die Antragsteller in den Spruchverfahren waren, (die „vergleichsschließenden Antragsteller“) ein Vergleich abgeschlossen, der im Wege des Vertrags zugunsten Dritter an alle ehemaligen VICTORIA-AKTIONÄRE Nachzahlungen auf die Ausgleichszahlung und die Barabfindung zzgl. Zinsen aufgrund des BGAV und auf die Barabfindung zzgl. Zinsen aufgrund des Squeeze-out der Aktien der VICTORIA-AKTIONÄRE vorsah. Mit der Erfüllung der Ansprüche aus dem Vergleich waren alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem BGAV und dem Squeeze-out abgegolten. Dem Vergleich sind weitere Antragsteller aus den Spruchverfahren beigetreten (die „gleichgestellten Antragsteller“).

            Die Verpflichtung zu den Nachzahlungen an die VICTORIA-AKTIONÄRE, die nicht vergleichsschließende oder gleichgestellte Antragsteller waren, stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der jeweilige VICTORIA-AKTIONÄR bzw. sein Rechtsnachfolger bis zum 30. September 2012 eine Abgeltungserklärung gegenüber der ERGO Versicherung AG und der ERGO Group AG abgibt („abgegoltener Aktionär“; vergleichsschließende Antragsteller, gleichgestellte Antragsteller und abgegoltene Aktionäre zusammen auch die „Vergleichs-Berechtigten“). Die Nachzahlungen an die Vergleichs-Berechtigten sind bereits erfolgt. Die Depotbanken werden von der Zentralabwicklungsstelle über die Vergleichs-Berechtigten informiert. Die Vergleichs-Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger sind von den Nachzahlungen gemäß Ziffer I bis III ausgeschlossen. 

            V. Allgemeines

            Die Nachzahlung auf den Ausgleich sowie die Nachzahlung auf die Barabfindungen (einschließlich etwaiger Abfindungszinsen) sind für VICTORIA-AKTIONÄRE provisions- und spesenfrei.

            Die Nachzahlung auf die Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und der Abgeltungsteuer zu unterwerfen. Den nachzahlungsberechtigten VICTORIA-AKTIONÄREN wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

            Düsseldorf, im Januar 2019
            ERGO Versicherung AG
            Der Vorstand

            ERGO Group AG
            Der Vorstand

            Quelle: Bundesanzeiger vom 4. Januar 2019

            Samstag, 5. Januar 2019

            Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG: Weiterer Verhandlungstermin am 11. Februar 2019

            von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

            In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG hat das bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichtete Gremium einen weiteren Verhandlungstermin auf den 11. Februar 2019, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll die Sach- und Rechtslage besprochen und geklärt werden, ob eine vergleichsweise Lösung möglich ist.

            Für Nachbesserungsrechte (AT0000A1X3B8) gab es im letzten Jahr mehrere Kaufangebote, u.a. zu EUR 0,30 je Recht vom IVA - Interessenverband für Anleger. Im April 2018 bot die Taunus Capital Management AG ebenfalls EUR 0,30.

            Bei dem ersten Verhandlungstermin mit den Parteien am 24. September 2018 verwies die Antragsgegnerin dagegen darauf, dass die Gesellschaft zuletzt Verluste gemacht habe (was bei einer Ex-ante-Betrachtung zum Bewertungsstichtag allerdings keine Rolle spielt).

            Gremium zu Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/18
            LG für ZRS Graz, FN 279687 f, Az. 51 Fr 2301/17 k
            Hoppe u.a. ./. BDI Beteiligungs GmbH
            49 Antragsteller
            gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt HonProf Dr. Axel Reckenzaun, Graz

            Antragsgegnervertreter: Rechtsanwalt Dr. Gunter Griss

            Freitag, 4. Januar 2019

            Pironet AG: Squeeze-Out-Barabfindung für Pironet-Aktien auf EUR 9,64 je Aktie erhöht

            Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

            Wie von der Pironet AG am 21. November 2018 durch Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht, hatte die CANCOM SE sie am gleichen Tag darüber informiert, dass die CANCOM SE die Barabfindung für den geplanten Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf EUR 9,36 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG festgesetzt hatte.

            Die CANCOM SE hat dem Vorstand der Pironet AG nunmehr heute mitgeteilt, dass sie sich aufgrund einer nach Abschluss der Bewertungsarbeiten eingetretenen Verringerung des Basiszinssatzes entschlossen hat, die Barabfindung auf EUR 9,64 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Pironet AG zu erhöhen und in der am 10. Januar 2019 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen.

            EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft: Delisting, Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien, Eintragung ins Aktienbuch

            Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

            Baden (03.01.2019/10:00) - In der ordentlichen Hauptversammlung der EAG-Beteiligungs Aktiengesellschaft ("EAG") vom 20. Februar 2018 wurde beschlossen, mit 28. Dezember 2018 den Handel der Stammaktien im Dritten Markt an der Wiener Börse zu beenden (Delisting). Die EAG hat Mitte November die Wiener Börse darüber in Kenntnis gesetzt. Letzter Handelstag der EAG-Aktien im Dritten Markt an der Wiener Börse war der 28. Dezember 2018. 

            Das Delisting bedingt zwingend (§ 9 Abs 1 AktG) die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien. Die Eintragung der Satzungsänderung im Zusammenhang mit der Umstellung der Inhaberaktien auf Namensaktien im Firmenbuch wird voraussichtlich am 11. Jänner 2019 erfolgen. Darüber hinaus werden die Inhaberaktien von den Depots der Aktionäre ausgebucht und müssen proaktiv (über ein Antragsformular) vom Aktionär in das Aktienbuch der EAG eingetragen werden. Die Eintragung in das Aktienbuch ist von entscheidender Bedeutung, da nur dann gegenüber der Gesellschaft sämtliche Aktionärsrechte, insbesondere das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung und das Dividendenbezugsrecht, ausgeübt werden können.

            Kaufangebot für Aktien der AGO AG Energie + Anlagen zu EUR 3,20

            Mitteilung meiner Depotbank:

            Als Aktionär der AGO AG ENERGIE+ANL. macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

            Wertpapiername:  AGO AG ENERGIE+ANL.
            WKN:  A12UK4
            Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
            Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
            Abfindungspreis: 3,20 EUR je Aktie

            Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.   (…)

            ______

            Anmerkung der Redaktion: Auf der kommenden außerordentlichen Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen steht ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out auf der Tagesordnung, in dessen Rahmen den Minderheitsaktionären EUR 3,03 je Aktie angeboten wird. Die Angemessenheit dieses Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

            Mittwoch, 2. Januar 2019

            Spruchverfahren zur Fusion der Bewag Holding AG: Abschließende Entscheidung derzeit nicht absehbar

            von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

            In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28. März 2017 eine Zuzahlung in Höhe von EUR 2,30 je Bewag-Aktie angeordnet. Gegen diese Entscheidung hatten fünf Antragsteller Beschwerden und die Antragsgegnerin Anschlussbeschwerde erhoben.

            Das Kammergericht (das Oberlandesgericht für Berlin), bei dem die Sache seit 2017 anhängig ist, teilte auf Nachfrage mit, dass nicht absehbar sei, wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei.

            Kammergericht, Az. 2 W 9/17 .SpruchG
            LG Berlin, Beschluss vom 28. März 2017, Az. 102 O 126/03 AktG
            Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe AG
            19 Antragsteller
            gemeinsamer Vertreter: RA Christoph Regierer, 10789 Berlin
            Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vattenfall Europe Aktiengesellschaft:
            Rechtsanwälte FGS Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn