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Freitag, 10. Juni 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Termin am 27. September 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation, Frankfurt am Main, einen Verhandlungtermin auf den 27. September 2016, 10:15 Uhr, anberaumt. Vor einer Entscheidung, ob die sachverständige Prüferin zu diesem Termin zu laden ist, soll diese zunächst schriftlich zu den Einwendungen des gemeinsamen Vertreters und der Antragsteller hinsichtlich der Planung und der Prognose Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Atlas Mara Beteiligungs AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Mennicke)

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG: Verhandlungstermin am 20. September 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Dresdner Factoring AG hat Landgericht Leipzig einen Termin auf den 20. September 2016, 12:00 Uhr, anberaumt. Dabei soll der sachverständige Prüfer, Herr WP Dr. Joachim Dannenbaum, zur Erläuterung seines Prüfungsberichts angehört werden.

LG Leipzig, Az. 01 HK O 2401/15
Arendts, A. u.a. ./. Dresdner Factoring AG
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Claus Wagner, 01277 Dresden

Elliott begrüßt Entscheidung des Landgerichts München I, weitere Sonderprüfung bei Kabel Deutschland Holding AG anzuordnen

Pressemitteilung von Elliott

- Der Großaktionär Elliott, der 14,43 Prozent der Aktien der Kabel Deutschland Holding AG ("KDG") hält, begrüßt die Entscheidung des Landgerichts München I, eine zweite Sonderprüfung bei Kabel Deutschland anzuordnen sowie Martin Schommer als Sonderprüfer zu bestellen. 

- Gegenstand der zweiten Sonderprüfung soll eine vertiefte Untersuchung des Verhaltens des KDG-Vorstandes im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone, inklusive des Zeitraums nach dem 31. März 2013, sein. Eine vorangegangene, im September 2014 abgeschlossene Sonderprüfung, hatte eine Reihe von besorgniserregenden Ergebnissen zutage gefördert, die aus Sicht von Elliott weiterer Aufklärung bedürfen, die zudem einen größeren Zeitraum als bisher abdeckt. 

München, 10. Juni 2016 - Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. haben heute gemeinsam mit verbundenen Gesellschaften ("Elliott") bekannt gegeben, dass Elliott die Entscheidung des Landgerichts München I begrüßt, eine weitere Sonderprüfung bei der Kabel Deutschland Holding AG ("KDG") anzuordnen und Martin Schommer von der Constantin GmbH zum Sonderprüfer zu bestellen. 

Entsprechend der Gerichtsentscheidung vom 9. Juni 2016 wird Martin Schommer, der bereits die erste Sonderprüfung durchgeführt hat, mit einer weiteren Sonderprüfung beauftragt, die den Umfang der Untersuchung zudem auch auf Handlungen für den Zeitraum nach dem 31. März 2013 ausweitet. Der Sonderprüfer kann damit die unabhängige Untersuchung der im ersten Prüfungsbericht aufgedeckten möglichen Pflichtverletzungen des KDG-Vorstandes im Zusammenhang mit der Übernahme durch Vodafone fortsetzen und die bisherigen Ergebnisse der ersten Prüfung, die auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013 begrenzt war, weiter validieren. Die Gerichtsentscheidung ermächtigt den Sonderprüfer, seine Arbeit mit sofortiger Wirkung aufzunehmen. 

Im Zusammenhang mit der Gerichtsentscheidung sagte ein Rechtsberater von Elliott: 

"Wir begrüßen die Entscheidung des Landgerichts München sehr. Kabel Deutschland, das aufgrund eines Beherrschungsvertrags von Vodafone kontrolliert wird, hat über Jahre versucht, die Aufklärung und die Offenlegung der tatsächlichen Ereignisse im Rahmen der Übernahme durch Vodafone zu verhindern." 

Franck Tuil, Senior Portfolio Manager bei Elliott, sagte: 

"Es ist wahrscheinlich, dass die auf Vodafone zukommenden Mehrkosten in die Milliarden gehen werden. Legt man den Mittelwert der KDG-eigenen internen Bewertung zugrunde, dann liegen die Kosten pro Aktie für Vodafone unter Berücksichtigung der Zinsen bei 188 Euro, was einem Anstieg von 1,4 Milliarden Euro gegenüber den bisher vom Markt angenommenen Kosten entspricht." 

Der erste Bericht des Sonderprüfers war von Kabel Deutschland im Dezember 2014 veröffentlicht worden und hatte das Verhalten der KDG-Organe vor der öffentlichen Übernahme durch Vodafone im Oktober 2013 untersucht. In seiner Untersuchung, die sich ausschließlich auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013 beschränkte, ist der Sonderprüfer unter anderem zu folgenden Ergebnissen gekommen: 

- Die intern durch Kabel Deutschland und seine beratenden Investmentbanken erstellte Unternehmensbewertung lag zwischen EUR 109,50 und EUR 150,50 und damit signifikant höher als der von Vodafone im Zuge der Übernahme gebotene und von Vorstand und Aufsichtsrat der KDG zur Annahme empfohlene Preis. 

- Mit Blick auf die intern erstellte Unternehmensbewertung ist die gemeinsame Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Kabel Deutschland Holding AG, in der sie den Kabel Deutschland-Aktionären die Annahme des Vodafone-Angebots nahegelegt haben, daher unplausibel. 

In seinem ursprünglichen Gesuch hatte Elliott zudem die Einsetzung eines zweiten Sonderprüfers gefordert, der unabhängig die vom ersten Sonderprüfer beklagten Behinderungen während der Sonderprüfung untersuchen sollte. Das Gericht hat in seinem Beschluss erklärt, dass es die Einsetzung eines weiteren Sonderprüfers nicht für erforderlich hält, da nach der Auffassung des Gerichts der ursprüngliche Sonderprüfer bereits ausgeführt habe, wo und in welcher Weise er bei der Ausübung seiner Tätigkeit behindert worden sei. Dies müsse nicht in einer separaten Sonderprüfung untersucht werden. Das Gericht hat überdies seine Überzeugung geäußert, dass falls Aktionäre Schadensersatzansprüche durchsetzen möchten, keine weiteren Informationen erforderlich wären, da die zugrundeliegenden vorgeworfenen Pflichtverletzungen bereits bekannt seien. 

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Kabel Deutschland Holding AG am 20. März 2015 wurde der Antrag von Elliott für zwei erneute Sonderprüfungen zum Verhalten der KDG-Organe im Umfeld der Übernahme durch Vodafone und die Bestellung zweier Prüfer mit der Stimmenmehrheit von Vodafone abgelehnt. Fast alle anwesenden Minderheits-Aktionäre hingegen sprachen sich für die Sonderprüfungen aus. In der Folge hatte Elliott Klage vor dem Landgericht München eingereicht, das nun die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen bestätigt hat. 

Über Elliott 
Elliott Associates, L.P. und Elliott International, L.P. verfügen gemeinsam über ein Fondsvolumen von mehr als 28 Milliarden US-Dollar. Im Jahr 1977 gegründet, ist Elliott einer der ältesten Hedgefonds, die nach wie vor vom selben Management geführt werden. Zu den Fondsinvestoren von Elliott gehören große Institutionen, vermögende Privatpersonen und Familien sowie Mitarbeiter des Unternehmens. Elliott wird bei seinen Investitionen in Europa von Elliott Advisors (UK) Limited beraten, einer von der Financial Conduct Authority (FCA) zugelassenen Investmentgesellschaft.

Übernahmeangebot für Aktien der Sumida AG (früher: VOGT electronic AG)

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a. M. den Aktionären der Sumida AG bis zum 24.06.2016 an, ihre Aktien für EUR 4,75 je Aktie zu übernehmen. Sofern zwischen dem 07.06.2016 und dem Eingang der Aktien im Depot der Bieterin eine Ausgleichszahlung an die Aktionäre erfolgt, vermindert sich der angebotene Kaufpreis je Anteil um den Bruttobetrag dieser Auszahlung. Ein Kurs der Sumida AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 50.000 Aktien. Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

_____

Hinweis der Redaktion:

In dem Spruchverfahren zu dem 2009 abgeschlossenen Beherrschungsvertrag hat das LG München I eine angemessene Barabfindung auf € 7,99 je Stammaktie und € 8,26 je Vorzugsaktie festgesetzt. Als Ausgleich wurden € 0,68 abzüglich der Körperschaftsteuer-Belastung nebst Solidaritätszuschlag  je Stammaktie und € 0,70 je Vorzugsaktie festgesetzt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-der-sumida-ag-und-der.html und

Donnerstag, 9. Juni 2016

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der NTT Com Security AG

NTT Security AG

München
(vormals: NTT Communications Deutschland AG)

Bekanntmachung
über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der NTT Com Security AG
Ismaning
WKN 515503, ISIN DE0005155030


Die außerordentliche Hauptversammlung der NTT Com Security AG hat am 30. März 2016 auf Verlangen der NTT Security AG (zum damaligen Zeitpunkt unter NTT Communications Deutschland AG firmierend) gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out die Übertragung der auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der NTT Com Security AG („Minderheitsaktionäre“) auf die NTT Communications Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer von der NTT Communications Deutschland AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Die NTT Com Security AG als übertragender Rechtsträger und die NTT Communications Deutschland AG als übernehmender Rechtsträger hatten zuvor am 12. Februar 2016 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die NTT Com Security AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die NTT Communications Deutschland AG überträgt.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 2. Juni 2016 in das Handelsregister der NTT Com Security AG beim Amtsgericht München unter HRB 121349 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der NTT Communications Deutschland AG beim Amtsgericht München unter HRB 222963 am 2. Juni 2016 sind der Übertragungsbeschluss und die Verschmelzung wirksam geworden. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG auf die NTT Communications Deutschland AG übergegangen. Nachfolgend zum Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung ist die NTT Communications Deutschland AG am 2. Juni 2016 unter Beibehaltung der Rechtsträgeridentität in NTT Security AG umfirmiert worden.

Mit dem Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses entsteht für die Minderheitsaktionäre ein Anspruch auf Zahlung der festgelegten Barabfindung. Gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktien ab diesem Zeitpunkt nur noch den Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine von der NTT Security AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG. Die Barabfindung ist ab der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts München jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie die Auszahlung der Barabfindung werden von der

BHF-BANK Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main,

vorgenommen.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der NTT Com Security AG aus dem Wertpapierdepot des jeweiligen Aktionärs über seine Depotbank. Die wertpapiertechnische Umsetzung des Übertragungsbeschlusses ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG provisions- und kostenfrei.

Die Preisfeststellung der Aktien der NTT Com Security AG im qualifizierten Freiverkehrssegment m:access der Börse München wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Für den Fall, dass in einem etwaigen gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der NTT Com Security AG gewährt werden.

München, den 7. Juni 2016

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Juni 2016

Mittwoch, 8. Juni 2016

Erwerbsangebot für Aktien der Pironet NDH AG in Höhe von EUR 6,75

Wie die Allerthal-Werke AG heute mitteilten, konnte diese vor dem LG München I in einer Anfechtungsklage (Az. 5 HK O 12677/15) mit der dort beklagten Cancom SE einen Vergleich erzielen. Dieser sieht neben anderen Punkten ein freiwilliges Erwerbsangebot der Cancom SE zum Preis von EUR 6,75 je Aktie für den Streubesitz der Pironet NDH AG vor (laut comdirect etwas mehr als 11%).

Allerthal-Werke AG: Beendigung einer Anfechtungsklage gegen die Cancom SE durch gerichtlichen Vergleich

Corporate News der Allerthal-Werke AG

Eine von der Allerthal-Werke AG, Köln, beim LG München am 20.07.2015 eingereichte Anfechtungsklage (Az. 5 HK O 12677/15) gegen die in der Hauptversammlung der Cancom SE am 18.06.2015 beschlossene Entlastung der im Jahr 2014 amtierenden Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie die Wahl des Herrn Raymond Kober zum Aufsichtsrat der Cancom SE ist heute am 08.06.2016 auf Anraten und Empfehlung des Gerichts durch gerichtlichen Vergleich gütlich beigelegt worden. Im Vergleich ist vorgesehen, dass dessen Einzelheiten unverzüglich gemäß § 248a AktG von der Cancom SE im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Wesentlicher Inhalt des Vergleichs ist, dass die Cancom SE sich verpflichtet, Fragen die von der Aktionärin Allerthal-Werke AG auf der letztjährigen Hauptversammlung der Cancom SE am 18.06.2015 gestellt und dort nicht beantwortet wurden, nun den Aktionären der Gesellschaft nebst deren Beantwortung zur Verbesserung der Informationsbasis auf der Homepage der Beklagten 2 Monate zugänglich zu machen. Wesentlich dabei waren Fragen zum Komplex der Einflussnahme auf Vorgänge bei der Tochtergesellschaft Pironet NDH AG, Köln. Neben den üblichen Vergleichsinhalten wie die gütliche Einigung an sich, das Wirksamwerden des Vergleichs, dessen Veröffentlichung, die vorerwähnten Aktionärsfragen, deren 5 sich mit Vorgängen bei einem Konzernunternehmen der Cancom SE sowie 2 Fragen, die sich mit geschäftlichen Beziehungen zur AL-KO Kober Gruppe in den Jahren 2014 und 2015 und einer 6,7%igen Beteiligung eines Vorstandsmitglied der Beklagten an vorerwähnter Gruppe richten, sieht der Vergleich darüber hinaus ein freiwilliges Erwerbsangebot der Beklagten zum Preis von 6,75 EUR je Aktie für den Streubesitz der Pironet NDH AG vor. In den abschließenden Punkten des Vergleichs werden zudem die Nichtgewährung von Sondervorteilen etc., die Kostentragung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites bzw. Vergleichs sowie die üblichen Schlussbestimmungen geregelt.

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft: Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum, Bochum, hat uns am 07.06.2016 mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionär der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft, Bochum, im Jahr 2016 einen Squeeze-Out beschließen lassen möchte (aktienrechtlicher Squeeze-Out gemäß §§ 327a ff. AktG).

Bochum, den 07.06.2016

Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -

Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG am 1. Juni 2016 eingetragen

HG Wien (007), Änderung
Bekannt gemacht am 7. Juni 2016
Firmenbuchnummer:241364y
Firmenbuchsache:ECO Business-Immobilien AG
Alserbachstraße 32
1090 Wien
Text:HV vom 22.04.2016 Übertragung der Aktien aller vom Hauptgesellschafter ECO Anteilsverwaltungs GmbH mit dem Sitz in Wien (FN 195608 i) sowie der conwert Immobilien Invest SE mit dem Sitz in Wien (FN 212163 f) als mit dem Hauptgesellschafter verbundenes Unternehmen gemäß § 1 Abs 3 GesAusG iVm § 228 Abs 3 UGB (nunmehr § 189a Z 8 UGB idF BGB1 I 2015/22) verschiedener Aktionäre auf den Hauptgesellschafter gemäß § 1 Abs 1 Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG);
Gericht:HG Wien
eingetragen am 01.06.2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG: Verhandlung am 23. Juni 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet, hatte die Evonik Industries AG mit viel Eifer und Mühe versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), für befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html. Nachdem dieses Unterfangen auch zweitinstanzlich gescheitert ist, kann das Spruchverfahren vor dem Landgericht weitergeführt werden.

Das LG Düsseldorf hat Verhandlungstermin auf den 23. Juni 2016, 10:30 Uhr, anberaumt.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)

82 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40477 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:

Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim

Squeeze-out bei der Aurea Software GmbH (früher: update Software AG) zu EUR 3,-

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Bei der rechtsformwechselnd aus der früher börsennotierten update Software AG entstandenen Aurea Software GmbH, Wien, soll wie bereits früher angekündigt bei der ordentlichen Generalversammlung am 23. Juni 2016 ein Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) beschlossen werden. Der unter TOP 6 auf der Tagesordnung stehende Ausschluss der Minderheitsgesellschafter sieht einen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 3,- für jede Beteiligung in Höhe von EUR 1,- am Stammkapital der Aurea Software GmbH vor. Für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass kein ausgeschlossener Minderheitsgesellschafter eine Klage erhebt oder eine gerichtliche Überprüfung beantragt, bietet die Hauptgesellschafterin "freiwillig" einen erhöhten Betrag von EUR 3,37 an. Diese "bedingte Erhöhung" entspricht dem Barabfindungangebot der Hauptgesellschafterin aus dem Jahr 2015. Die Angemessenheit der von der Hauptgesellschafterin, der Aurea Software FZ-LLC, Dubai, angebotenen Barabfindung kann in einem Überprüfungsverfahren nach § 6 GesAusG geprüft werden (vergleichbar einem Spruchverfahren in Deutschland).

Bei mehreren update-Aktionären hatte die Depotbank deren Aktien als angeblich "wertlos" ausgebucht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/05/rechtsformwechsel-der-update-software.html. Diese sollten daher ihre Depotunterlagen prüfen, um die Abfindung entgegennehmen zu können.

Dienstag, 7. Juni 2016

Energiedienst Holding AG erhöht Abfindung an ehemalige Aktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG

2. Juni 2016

Ad hoc-Mitteilung / Presseinformation
- gemäss Art. 53 KR der Schweizer Börse SIX (CH) -

Laufenburg. Die Energiedienst Holding AG wird ehemaligen Minderheitenaktionären der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG eine Abfindung von insgesamt 421,72 Euro je Aktie zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit heute der Energiedienst Holding AG zugegangenem Beschluss in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden. Diese Massnahme belastet das Finanzergebnis 2016 einmalig mit rund 3,6 Millionen Euro. Weitere rund 5,4 Millionen Euro mindern als nachträgliche Kaufpreiszahlung erfolgsneutral das Eigenkapital.

Zum Hintergrund: Im Zuge des Zusammenschlusses der ehemaligen Kraftwerk Laufenburg AG und der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG im Jahr 2002 waren die Kleinaktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG über einen so genannten Squeeze-out aus der Gesellschaft herausgekauft worden. Einige Minderheitsaktionäre hatten daraufhin geklagt, weil sie der Ansicht waren, dass der seinerzeit entrichtete Abfindungsbetrag von 310,50 Euro je Aktie zu niedrig war.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: Verhandlung am 12. Januar 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I Termin zur mündlicher Verhandlung auf den 12. Januar 2017, 10:30 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin sollen die gerichtlich bestellten Abschlussprüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas und Frau WP Dr. Wieland-Blöse, Warth & Klein Grant Thornton AG, angehört werden.

Die Antragsteller können zu der nunmehr zugestellten, sehr umfangreichen (bereits ohne Anlagen/-verzeichnis 239 Seiten umfassenden) Antragserwiderung bis zum 21. Oktober 2016 Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Squeeze-out bei der VBH Hol­ding

Heuking Kühn Lüer Wojtek berät den Großaktionär der VBH Holding, die Ascalon Holding AG, bei der Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei VBH.

Die Ascalon Holding GmbH und drei weitere Kernaktionäre halten zusammen derzeit mehr als 92 Prozent der Aktien an der VBH Holding AG. Sie wollen über eine Zwischenholdinggesellschaft, die künftige TLF Holding AG, einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der VBH Holding AG durchführen und so die restlichen Aktien der Gesellschaft übernehmen. VBH soll dann auf TLF verschmolzen werden.

Die außerordentliche Hauptversammlung der VBH Holding AG wird voraussichtlich am 25. Juli 2016 über den Squeeze-out beschließen. Das Unternehmen ist eine Handelsgruppe im Bereich Fenster, Türen und Fassaden.

Beteiligte Personen
Heuking Kühn Lüer Wojtek für Ascalon Holding GmbH:
Dr. Mirko Sickinger LL.M., Federführung, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln
Tobias Nagel, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln
Lena Pfeufer, Aktien- und Kapitalmarktrecht, Köln

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der NTT Com Security AG

Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 121349Bekannt gemacht am: 03.06.2016 02:03 Uhr

Veränderungen

02.06.2016

HRB 121349: NTT Com Security AG, Ismaning, Landkreis München, Robert-Bürkle-Str. 3, 85737 Ismaning. Die Hauptversammlung vom 30.03.2016 hat im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger mit der NTT Communications Deutschland AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München 222963) als übernehmendem Rechtsträger aufgrund Verschmelzungsvertrag vom 12.02.2016 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die NTT Communications Deutschland AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München 222963), gegen Barabfindung beschlossen. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 12.02.2016 mit der NTT Communications Deutschland AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 222963) verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

Montag, 6. Juni 2016

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Advanced Inflight Alliance AG: Beschwerden gegen den Beschluss des LG München I

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Advanced Inflight Alliance AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 7,63 auf EUR 8,09 angehoben (+ 6%).

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hat zumindest sechs Antragsteller Beschwerden eingelegt, so dass das Verfahren weiter geführt wird.

LG München, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 9122/14
Jaeckel, P. u.a. ./. Global Entertainment GmbH
79 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RAin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Global Entertainment GmbH:
Rechtsanwälte King & Wood Mallesons LLP, 60322 Frankfurt am Main

Freitag, 3. Juni 2016

HOMAG Group AG: Dividende steigt auf 1,01 Euro

Freudenstadt/Schopfloch, 2. Juni 2016. Die HOMAG Group AG zahlt ihren Aktionären für das Geschäftsjahr 2015 eine Dividende in Höhe von 1,01 Euro je Aktie. (Vorjahr 0,40 Euro). Dies wurde auf der ordentlichen Hauptversammlung der HOMAG Group AG in Freudenstadt beschlossen. Die Ausschüttung von 1,01 Euro entspricht in ihrer Höhe bereits der Netto-Garantiedividende, die zukünftig bezahlt wird. Die Garantiedividende resultiert aus dem mit Dürr geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und wird die bisherige ergebnisabhängige Dividende ersetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat wurden mit großer Mehrheit entlastet. Dürr-Finanzvorstand Ralph Heuwing, der im Oktober 2015 gerichtlich in den Aufsichtsrat der HOMAG Group bestellt worden war, wurde von den Aktionären per Wahl als Aufsichtsratsmitglied bestätigt. Nach der Hauptversammlung bestätigte der Aufsichtstrat Ralph Heuwing in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender. An der Hauptversammlung haben rund 200 Anteilseigner und Gäste teilgenommen - die Präsenz lag bei 79 Prozent des Grundkapitals.

Der Vorsitzende des Vorstands, Pekka Paasivaara, hob in seiner Rede hervor, dass die HOMAG Group bei Auftragseingang und Umsatz erstmals in der Unternehmensgeschichte mehr als eine Milliarde Euro erzielt habe. Er stellte außerdem die neue Organisationsstruktur des Unternehmens vor und zeigte die Strategie auf, mit der sich die HOMAG Group in den kommenden Jahren zu einem integrierten, internationalen Industrieunternehmen weiterentwickeln will.

Unternehmenshintergrund
Mit weltweit 15 spezialisierten Produktionsgesellschaften sowie 23 konzerneigenen Vertriebs- und Servicegesellschaften und ca. 60 exklusiven Vertriebspartnern ist die HOMAG Group ein einzigartiger Systemanbieter. Der nach eigener Einschätzung weltweit führende Hersteller von Maschinen und Anlagen für die holz- und holzwerkstoffbearbeitende Industrie und das Handwerk in den Bereichen Möbel- und Bauelementeproduktion sowie Fertighausbau beschäftigt rund 5.900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zudem bietet die Unternehmensgruppe ihren Kunden zahlreiche Dienstleistungen sowie Software und Beratung. Seit Oktober 2014 gehört die HOMAG Group mehrheitlich zum Dürr-Konzern.

Weitere Informationen:
HOMAG Group AG
Kai Knitter
Director Kommunikation
Tel.: +49 7443 13-2461
kai.knitter@homag-group.com
www.homag-group.com

Energiedienst Holding AG erhöht Abfindung an ehemalige Aktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG

2. Juni 2016

Ad hoc-Mitteilung / Presseinformation
- gemäss Art. 53 KR der Schweizer Börse SIX (CH) -


Laufenburg. Die Energiedienst Holding AG wird ehemaligen Minderheitenaktionären der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG eine Abfindung von insgesamt 421,72 Euro je Aktie zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit heute der Energiedienst Holding AG zugegangenem Beschluss in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden. Diese Massnahme belastet das Finanzergebnis 2016 einmalig mit rund 3,6 Millionen Euro. Weitere rund 5,4 Millionen Euro mindern als nachträgliche Kaufpreiszahlung erfolgsneutral das Eigenkapital.

Zum Hintergrund: Im Zuge des Zusammenschlusses der ehemaligen Kraftwerk Laufenburg AG und der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG im Jahr 2002 waren die Kleinaktionäre der Kraftübertragungswerke Rheinfelden AG über einen so genannten Squeeze-out aus der Gesellschaft herausgekauft worden. Einige Minderheitsaktionäre hatten daraufhin geklagt, weil sie der Ansicht waren, dass der seinerzeit entrichtete Abfindungsbetrag von 310,50 Euro je Aktie zu niedrig war.

Vtion Wireless Technology AG entscheidet sich, den Antrag auf den Wechsel vom Prime Standard in den General Standard des Regulierten Marktes zu stellen

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Frankfurt, 2. Juni 2016. Die Aktien der Vtion Wireless Technology AG (Segment Prime Standard, ISIN: DE000CHEN993, WKN: CHEN) sind derzeit zum Wertpapierhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und gleichzeitig im Untersegment des Regulierten Marktes mit zusätzlichen Pflichten zugelassen, die sich aus der Einbeziehung ergeben (Prime Standard).

Heute hat der Vorstand der Vtion Wireless Technology AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, den Widerruf der Zulassung zum Prime Standard zu beantragen. Die Zulassung der Aktien der Vtion Wireless Technology AG zum Regulierten Markt (General Standard) soll davon zunächst unberührt bleiben.

Der Widerruf der Zulassung wird innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung im Internet (www.deutscheboerse.com) durch die Geschäftsführung der Deutschen Börse wirksam.

Donnerstag, 2. Juni 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG: Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem 13 Jahren dauernden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG, Hamburg, war der vom Landgericht Hamburg bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Dr. Heiko Buck von der NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH (die auch weitere Konzerngesellschaften begutachtet hatte), in seinem 2011 vorgelegten Gutachten zu einem Wert einer Volksfürsorge-Aktie in Höhe von EUR 602,40 gekommen. Seitdem blieb das Verfahren trotz mehrerer Sachstandsanfragen und sogar Verzögerungsrügen (§ 198 Abs. 3 GVG) von Antragstellerseite jahrelang kommentarlos liegen.

Die nunmehr (ebenfalls nach Durchführung eines Squeeze-outs) als Generali Deutschland AG firmierende Antragsgegnerin hatte lediglich EUR 554,- je Aktie geboten. Auch jetzt zeigt sich die Antragsgegnerin sparsam. In ihrem nunmehr zugestellten Schriftsatz vom 29. April 2016 schlägt sie einen Vergleich auf der Basis von EUR 578,20 je Volksfürsorge-Aktie vor. Begründet wird diese Reduzierung zu den Feststellungen des Sachverständigen mit dem Argument, dass sich nach dem IDW-Standard zur Unternehmenbewertung (IDW S1) in der Fassung 2005 angeblich ein noch geringerer Wert ergebe. Die Antragsteller hatten dagegen argumentiert, dass der tatsächliche Wert noch höher liege. So ergebe sich bei einer Kapitalisierung der Ausgleichszahlung aus einem Gewinnabführungsvertrag ein Wert von mehr als EUR 1.000,- (Schriftsatz RA Dr. Norbert Götz vom 19. Dezember 2011).

LG Hamburg, Az. 404 HKO 175/03
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH u.a. ./. AMB Generali Holding AG (jetzt: Generali Deutschland AG)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)

BuG MWG-Biotech AG: Anhörung des Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG vom 25./26. November 2010 hat der mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheid, c/o Baker Tillly Roelfs AG, kürzlich sein Gutachten vorgelegt. In seiner auf den 20. Januar 2016 datierten Stellungnahme kommt der Sachverständige auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,09 (damit unterhalb der festgelegten Barabfindung von EUR 2,20 je MWG-Aktie). Nach seiner Ansicht beträgt die jährliche Ausgleichszahlung EUR 0,11 je Aktie, d.h. deutlich über der gewährten Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,09 (+ 22,22%).

Der Sachverständige soll nunmehr am 1. Dezember 2016, 10:30 Uhr, zur Erläuterung seines Gutachtens angehört werden. Vorab soll der Sachverständige bis zum 10. Oktober 2016 ein Ergänzungsgutachten zu einer fünf Seiten umfassenden Frageliste zu den Einwendungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin und eine Alternativberechnung erstellen.

LG München I, Az. 5 HK O 4736/11
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.

DO Deutsche Office AG: Vorstand und Aufsichtsrat legen Barabfindung fest und schlagen Hauptversammlung Formwechsel in die Kommanditgesellschaft vor

Hamburg, Köln, den 27. Mai 2016. Wie am 1. März 2016 angekündigt, beabsichtigt die DO Deutsche Office AG ("Deutsche Office", Symbol: PMOX, ISIN: DE000PRME020) den Formwechsel in die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Nach Abschluss der Arbeiten des beauftragten Bewertungsgutachters haben Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Office heute die den Aktionären im Zuge des Formwechsels anzubietende Barabfindung festgelegt und beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, den Formwechsel der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg unter Beitritt der alstria Prime Portfolio GP GmbH, Hamburg (AG Hamburg, HRB 141158), als persönlich haftende Gesellschafterin vorzuschlagen. In der neuen Rechtsform soll die Gesellschaft die Firma alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG führen. Aktionäre der Deutschen Office werden Kommanditisten der alstria office Prime Portfolio GmbH & Co. KG.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Umwandlungsbeschluss sieht eine Barabfindung gemäß § 207 UmwG in Höhe von EUR 4,68 vor. 

Der erforderliche Beschluss über den Formwechsel soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Deutschen Office am 12. Juli 2016 gefasst werden.

Mittwoch, 1. Juni 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SCA Hygiene Products SE: LG München I erhöht Barabfindung auf EUR 533,93

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SCA Hygiene Products SE hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 31. Mai 2016 den Barabfindungsbetrag je SCA-Aktie auf EUR 533,93 angehoben.

Die zum SCA-Konzern gehörende Hauptaktionärin SCA Group Holding B.V., Amsterdam/Niederlande, hatte die Barabfindung zunächst auf 468,42 EUR je Stückaktie festgelegt, dann "mit Blick auf die Absenkung des Basiszinssatzes nach Abschluss der Bewertungsarbeiten" jedoch auf 487,81 EUR angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/sca-hygiene-products-se-erhohung-der.html. Auf diesen erhöhten Betrag entspricht die gerichtliche Entscheidung einer Anhebung um ca. 9,45%.

LG München I, Az. 5 HK O 14376/13
Helfrich u.a. ./. SCA Group Holding B.V.
113 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SCA Group Holdings B.V.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der COMPUTEC MEDIA AG: Verhandlungstermin nunmehr am 1. September 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der COMPUTEC MEDIA AG, Fürth, hat das LG Nürnberg-Fürth den auf den 2. Juni 2016 anberaumten Verhandlungstermin wegen eines Eilverfahrens kurzfristig auf den 1. September 2016, 10:00 Uhr, verschoben. Der Squeeze-out war von der Hauptaktionärin, der Marquard Media International AG, betrieben worden.

LG Nürnberg-Fürth,  Az. 1 HK O 8174/13
Vogel, E. u.a. ./. Marquard Media International AG
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Marquard Media International AG:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt, 80339 München

Delisting der WP AG: nunmehr 99,84-prozentige Cross-Tochter

Seinen Abschied von der Wiener Börse nimmt der Motorradfahrwerk-Komponentenhersteller WP AG als 99,84-Prozent-Tochter der CROSS Industries AG von Stefan Pierer. Bis zum Ende der Annahmefrist am 25. Mai wurden der CROSS als Bieterin eines freiwilligen öffentlichen Angebots zu ihren davor rund 99,71 Prozent weitere rund 0,12 Prozent angedient, erklärten Cross und WP am Dienstag.

Quelle: finanzen.at

Montag, 30. Mai 2016

Übernahmekandidaten im Solactive German Mergers & Acquisitions Performance-Index

BÖRSE ONLINE berichtet im aktuellen Heft Nr. 21 auf Seite 42 über den Solactive German Mergers & Acquisitions Performance-Index. Dieser Index werde mit den aussichtsreichsten Übernahmekandidaten schwerpunktmäßig aus den Indizes MDAX, TecDAX und SDAX "bestückt". Aktuell bestehe die Auswahl neben Kuka und Aixtron aus Aktien der folgenden Firmen: Adva, Bertrandt, Deutz, Elmos Semiconductor, Evotec, Hugo Boss, Morphosys, Osram Licht, Pfeiffer Vacuum, PSI, RIB Software, Stada, Süss Microtec, TAG Immobilien, Tele Columbus, Vossloh, Xing und Zooplus. In der Vergangenheit waren DMG Mori und Celesio dabei. 

GAG Immobilien AG: Aufsichtsrat stimmt Antrag auf Widerruf der Einbeziehung in den Freiverkehr zu

Köln, 29. April 2016 - Der Aufsichtsrat der GAG Immobilien AG hat auf seiner Sitzung am 29. April 2016 dem Beschluss des Vorstands, Antrag auf Widerruf der Einbeziehung der Vorzugsaktien der GAG Immobilien AG in den Primärmarkt des Freiverkehrs der Börse Düsseldorf zu stellen, zugestimmt. Anschließend wird die Aktie im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gehandelt. 

GAG Immobilien AG 
Der Vorstand

GAG Immobilien AG: Delisting

Antrag auf Notierungseinstellung im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf

Köln, 30. Mai 2016

Die GAG Immobilien AG hat am 19. Mai 2016 den Antrag auf Notierungseinstellung der Aktien (ISIN DE0005863534) im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf gem. § 7 Abs. 2 der Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr zum nächstmöglichen Zeitpunkt gestellt.

Dem Antrag wird seitens der Börse Düsseldorf stattgegeben, so dass der Widerruf somit zum 30. November 2016 wirksam wird.

GAG Immobilien AG
Der Vorstand

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT: Voraussichtliche Höhe von Ausgleich und Abfindung in dem geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Ad hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Bielefeld, 27. Mai 2016. Wie am 6. April 2016 angekündigt, plant die DMG MORI CO., LTD. den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gemäß §§ 291 ff. AktG zwischen der DMG MORI GmbH – einer Tochtergesellschaft der DMG MORI CO., LTD. – als herrschendem Unternehmen und der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT als beherrschtem Unternehmen.

Die von der DMG MORI GmbH und der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT gemeinsam mit der unabhängigen Bewertung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbH hat die Ergebnisse ihrer Unternehmensbewertung nach dem Bewertungsstandard IDW S1 übermittelt. Hiernach hat PKF für den Ausgleich nach § 304 AktG („Garantiedividende“) brutto 1,17 € (netto, nach Abzug von Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag: 1,03 €) je Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT für jedes volle Geschäftsjahr ermittelt sowie für die Abfindung nach § 305 AktG 25,14 € je Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.

Der gerichtlich bestellte Vertragsprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG hat die Angemessenheit des von PKF ermittelten Ausgleichs nach § 304 AktG und der Abfindung nach § 305 AktG bestätigt.

Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte Durchschnittskurs je Aktie der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT im relevanten Drei-Monats-Zeitraum vor der am 6. April 2016 erfolgten Bekanntmachung über den geplanten Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages beträgt 37,35 €. Da dieser Durchschnittskurs über dem von PKF ermittelten Wert liegt, wird die Abfindung voraussichtlich 37,35 € betragen.

Der Vorstand der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT hat im Rahmen seiner heutigen Sitzung beschlossen, auf Basis der voraussichtlichen Höhe von Ausgleich und Abfindung dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zuzustimmen.

Der vom Aufsichtsrat gebildete Ausschuss für Kapitalmarktangelegenheiten hat sich im Rahmen seiner heutigen Sitzung mit der voraussichtlichen Höhe von Ausgleich und Abfindung befasst und diese für angemessen erachtet. Er hat daher beschlossen, dem Aufsichtsrat zu empfehlen, in der für den 2. Juni 2016 geplanten Sitzung zu den oben genannten Konditionen dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zuzustimmen. Vor Inkrafttreten des Vertrages bedarf es noch der Zustimmung der DMG MORI GmbH und der Zustimmung der nunmehr für den 15. Juli 2016 geplanten Hauptversammlung sowie der Eintragung in das Handelsregister der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT.

DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand

Weiteres "billiges" Kaufangebot für Aktien der Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Vorstand des Softwareunternehmens MAGIX AG, Berlin, hatte am 20. Mai 2014 das Delisting der Aktien der damals noch als MAGIX AG firmierenden Gesellschaft (WKN: 722 078, ISIN: DE0007220782) beschlossen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/magix-ag-stellt-antrag-auf-widerruf-der.html. Es handelt sich dabei um einen der am heftigsten kritisierten Delisting-Fälle.

Das zur Hauptaktionärsgruppe gehörende MAGIX-Vorstandsmitglied Dieter Rein hatte daraufhin vor einem Jahr im April 2015 mehrere Minderheitsaktionäre angeschrieben und einen Kauf der MAGIX-Aktien zu EUR 2,50 angeboten. Süffisant wurde in dem Anschreiben an die Minderheitsaktionäre darauf hingewiesen, dass "der Handel aufgrund der weggefallenen Börsennotierung schwieriger geworden" sei. "Wir als Hauptaktionäre" würden dem (angeblichen) Wunsch "einiger Aktionäre" nach einem Erwerb der Minderheitsaktien "begrenzt" nachgehen und böten daher den Kauf zu EUR 2,50 je Aktie an, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/04/nach-delisting-billiges-kaufangebot-fur.html.

Nach einem Formwechsel in eine KGaA und der nunmehrigen Umfirmierung in Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA wiederholt sich das Spiel. Herr Dieter Rein schreibt nunmehr als Geschäftsführer der BELLEVUE Holding GmbH erneut die Aktionäre an und bietet wieder EUR 2,50 je Aktie. Dabei verweist er in seinem auf den 24. Mai 2016 datierten Schreiben wieder auf die Einstellung des Börsenhandels und (irreführend) darauf, dass das letzte öffentliche (aber unrealistische) Angebot im April 2015 bei EUR 1,35 gelegen habe, ohne sein eigenes Kaufangebot zu EUR 2,50 zu erwähnen. Auch betont er in Fettdruck den Nennwert, der EUR 1,43 je Aktie betrage (was allerdings für den tatsächlichen Wert einer Aktie irrelevant ist). Das Angebot sei bis zum 30. Juni 2016 gültig.

Die Aktienkurse lagen zu Zeiten des Börsenhandels zum Teil deutlich höher (im Jahr 2014 in der Spitze über EUR 3,75). Heute werden die Bellevue-Aktien nur noch bei Valora und Schnigge gelistet.

Beigefügt ist dem Schreiben von Herrn Rein ein bereits von ihm als Geschäftsführer unterzeichneter Aktienkauf- und Übertragungsvertrag sowie eine von ihm als Privatperson unterzeichnete selbstschuldnerische Bürgschaft über den Kaufbetrag.

Der Hinweis von Herrn Rein in dem Schreiben auf die "verbleibenden" Aktien der Minderheitsaktionäre deutet darauf hin, dass - wie bereits im letzten Jahr erwartet - eine Strukturmaßnahme geplant sein könnte, wenn genügend Aktien zu billigen Preisen eingesammelt werden können. Aktienkultur sieht sicherlich anderes aus.

Mittwoch, 25. Mai 2016

Hinterlegung im Squeeze-out-Fall Jerini AG

Shire Deutschland Investments GmbH

Berlin


Bekanntmachung über die Hinterlegung von Erhöhungsbeträgen nebst Zinsen
im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der ehemaligen
Minderheitsaktionäre der Jerini Aktiengesellschaft

– ISIN DE0006787476 / WKN 678 747 –


Die Hauptversammlung der Jerini Aktiengesellschaft, Berlin, hat am 16. Juni 2009 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Jerini Aktiengesellschaft auf die Shire Deutschland Investments GmbH gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft beschlossen ("Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss wurde am 15. Dezember 2009 in das Handelsregister der Jerini Aktiengesellschaft eingetragen. Mit der Handelsregistereintragung gingen 716.200 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Jerini Aktiengesellschaft gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG auf die Shire Deutschland Investments GmbH über. Die Handelsregistereintragung wurde am 18. Dezember 2009 im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister bekannt gemacht.

Gegen die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung wurden im Wege des Spruchverfahrens Einwendungen vor dem Landgericht Berlin erhoben. Das aktienrechtliche Spruchverfahren beim Landgericht Berlin (Az. 102 O 25/10 .SpruchG) ist gemäß Feststellung des Landgerichts Berlin mit Beschluss vom 9. Juni 2015 durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Gemäß dem gerichtlichen Vergleich hat sich die Shire Deutschland Investments GmbH verpflichtet, zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss festgelegten (und bereits ausgezahlten) Barabfindung von EUR 7,53 einen Erhöhungsbetrag von weiteren EUR 0,82 (in Worten: null Euro 82/100) je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Jerini Aktiengesellschaft zu zahlen ("Erhöhungsbetrag"). Damit beträgt die Barabfindung i. S. d. § 327b AktG insgesamt EUR 8,35 (in Worten: acht Euro 35/100). Für die Anzahl der nachzahlungsberechtigten Aktien der jeweiligen ehemaligen Minderheitsaktionäre ist der Aktienbestand zum Abfindungsstichtag 17. Dezember 2009 maßgebend. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 Halbsatz 1 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister im elektronischen Registerportal der deutschen Handelsregister am 18. Dezember 2009 zu verzinsen.

Gemäß dem gerichtlichen Vergleich wurde der Erhöhungsbetrag zzgl. Zinsen über die jeweils bekannten Kreditinstitute der ehemaligen Minderheitsaktionäre, über die auch die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde, an die ehemaligen Minderheitsaktionäre gezahlt. Hinsichtlich von derzeit 16.878 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Jerini Aktiengesellschaft ("Jerini-Aktien") konnten die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre nicht mehr ermittelt werden ("unbekannte Nachzahlungsberechtigte"). Zu Gunsten der unbekannten Nachzahlungsberechtigten wurde der Erhöhungsbetrag von EUR 0,82 je Jerini-Aktie zuzüglich Zinsen in Höhe von EUR 0,25 je Jerini-Aktie beim zuständigen Amtsgericht Berlin-Tiergarten – Hinterlegungsstelle – unter dem Aktenzeichen 87HL0818/16 unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt. Damit hat die Shire Deutschland Investments GmbH ihre Verpflichtungen gegenüber den unbekannten Nachzahlungsberechtigten erfüllt.

Zur Entgegennahme des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen müssen sich die unbekannten Nachzahlungsberechtigten an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten – Hinterlegungsstelle –, Turmstraße 91, 10559 Berlin, jeweils unter Angabe des vorgenannten Aktenzeichens, ihres vollständigen Namens, ihrer Anschrift und Bankverbindung wenden. Zum Nachweis seiner Berechtigung hat der jeweilige unbekannte Nachzahlungsberechtigte der Hinterlegungsstelle folgende Unterlagen vorzulegen: (1.) eine Buchungsanzeige oder Bestätigung seines ehemaligen depotführenden Instituts, aus der sich ergibt, wie viele Jerini-Aktien gegen Zahlung der ursprünglichen Barabfindung in Höhe von EUR 7,53 je Jerini-Aktie aus seinem Depot ausgebucht worden sind, sowie (2.) eine aktuelle Bestätigung seines ehemaligen depotführenden Instituts, dass der Erhöhungsbetrag (EUR 0,82 je Jerini-Aktie) nebst Zinsen für diese ausgebuchten Jerini-Aktien bislang nicht entgegengenommen wurde.

Berlin, im Mai 2016

Shire Deutschland Investments GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. Mai 2016

Squeeze-out bei der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal

Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal

Wuppertal

HRB 2197


Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal, Wuppertal - 2. Aufforderung zum Umtausch von Aktien


Die Hauptversammlung der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal hat am 21. August 2014 gemäß §§ 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Stadt Wuppertal, Wuppertal, die mit 98,59 % unmittelbar an Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 13.11.2015 in das Handelsregister der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal beim Amtsgericht Wuppertal unter HRB 2197 eingetragen worden. Mit dieser Eintragung sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal auf die Hauptaktionärin der Stadt Wuppertal übergegangen. Entsprechend dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal von der Stadt Wuppertal gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG je Aktie im Nennbetrag von DEM 100,00 eine Barabfindung in Höhe von EUR 939,19 und je Aktie im Nennbetrag von DEM 1.000,00 eine Barabfindung in Höhe von EUR 9.391,91.

Vom Zeitpunkt der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal ist die Barabfindung gemäß § 327b AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I-Advice AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als gerichtlich bestellte sachverständige Prüferin geprüft und bestätigt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, werden hiermit gebeten, ihre Aktienurkunden mit Gewinnanteilsschein und Erneuerungsschein bei einer inländischen Geschäftsstelle der Stadtsparkasse Wuppertal einzureichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Barabfindung mitzuteilen. Die Barabfindung wird diesen Aktionären unverzüglich nach der Abwicklung der mit der Einreichung der effektiven Urkunden verbundenen Maßnahmen vergütet. Ein gegenüber girosammelverwahrten Aktien eigenständiger Zinslauf wird durch die Einreichung der effektiven Aktienurkunden nicht begründet. Ausgeschiedene Aktionäre, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in Girosammelverwahrung halten, müssen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an diese Aktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in die Wege geleitet worden.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 05.08.2016 von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten bei folgender Hinterlegungsstelle unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt: Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal, Wuppertal, provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 327 f AktG, für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal rechtskräftig eine höhere als die festgesetzte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der Hotel - Aktiengesellschaft Wuppertal gewährt werden, deren Aktien in Folge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die Stadt Wuppertal, Wuppertal, übergegangen sind.

Jörg Beier 
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Mai 2016

Dienstag, 24. Mai 2016

Squeeze-out bei der elexis AG zu EUR 23,30

Ordentliche Hauptversammlung der elexis AG, 28. Juni 2016
Tageordnungspunkt „Ausschluss der Minderheitsaktionäre“

Entwurf des Übertragungsbeschlusses:

„Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der elexis AG mit Sitz in Wenden (Minderheitsaktionäre) werden nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 23,30 für je eine auf den Namen lautende Stückaktie der elexis AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,56 je Aktie auf die SMS GmbH mit Sitz in Düsseldorf als Hauptaktionärin der elexis AG übertragen.“

Montag, 23. Mai 2016

Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf einen Wert in Höhe von EUR 1.223,- je Aktie (+ 39%)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat der von dem Landgericht Mannheim bestellte gerichtliche Sachverständige, Herr WP Prof. Dr. Georg Heni, nunmehr wie angekündigt sein Gutachten vorgelegt. In dem Sachverständigengutachten vom 2. Mai 2016 kommt er zu einer angemessenen Abfindung von rd. EUR 1.223,- je GeneScan-Aktie.

In seinem früheren Gutachten zu dem bereits 2009 erfolgten Delisting war der Sachverständige zu einem Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie gekommen (was angesichts der aufgrund der Rechtsprechungsänderung des BGH durch die Frosta-Entscheidung erfolgten Beendigung dieses Spruchverfahrens keine praktische Relevanz mehr entfaltete). Die Hauptaktionärin, die Eurofins Ventures B.V., hatte für das Delisting deutlich weniger, nämlich lediglich EUR 577,19 je Aktie angeboten.

Im Rahmen des von der Hauptversammlung am 29. März 2011 beschlossenen Squeeze-outs hatte die Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies gegenüber den gebotenen EUR 900,- eine Nachbesserung um ca. 38,9% bedeuten.

Die Beteiligten können innerhalb von drei Monaten zu dem Sachverständigengutachten Stellung nehmen. Gleichzeitig hat das LG Mannheim mit Verfügung vom 9. Mai 2016 die Beteiligten um Prüfung gebeten, ob eine vergleichsweise Einigung möglich ist.

LG Mannheim, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

AIXTRON SE: GCI plant Übernahmeangebot für AIXTRON SE

- Chinesischer Investor Fujian Grand Chip Investment Fund LP (FGC) plant freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot durch deutsche Tochter Grand Chip Investment GmbH (GCI) für AIXTRON 1) SE 

- Angebot gilt für sich im Umlauf befindliche Aktien und der durch American Depositary Shares (ADS) repräsentierten Stammaktien von AIXTRON 

- Barangebot in Höhe von 6,00 Euro pro AIXTRON-Aktie entspricht einer Bewertung von AIXTRON von rund 670 Millionen Euro 

- Angebot entspricht einer Prämie von 50,7% gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Aktienkurs vor Bekanntgabe der geplanten Transaktion 

- AIXTRON und FGC sehen die Vereinbarung als große Chancezu wachsen und das Unternehmen und die Belegschaft von AIXTRON zu vergrößern 

- Vereinbarung zielt nicht auf Kostensenkungen oder Stellenabbau ab 

- Forschung- & Entwicklungskompetenz sowie -technologien verbleiben in bestehenden Technologiezentren von AIXTRON 

- AIXTRON wird das Technologie- und Patente-Portfolio, das bei AIXTRON verbleibt, weiter stärken 

- Rechts- und Firmensitz von AIXTRON verbleiben in Herzogenrath, Deutschland 

- Vorstand und Aufsichtsrat unterstützen die Transaktion 

- AIXTRON's Kunden werden von der Weiterentwicklung des Produktportfolios und dem erweiterten Service profitieren 

Herzogenrath, 23. Mai, 2016 - AIXTRON SE (FSE: AIXA; NASDAQ: AIXG) und der Fujian Grand Chip Investment Fund LP (FGC) haben heute bekannt gegeben, dass die AIXTRON SE (AIXTRON) und die Grand Chip Investment GmbH (GCI) als 100%ige Tochtergesellschaft des FGC eine Vereinbarung über einen Zusammenschluss getroffen haben. Der FGC ist ein chinesischer Investmentfonds, der von Zhendong Liu, Managing Partner des FGC, geleitet und mehrheitlich kontrolliert wird. Liu ist ein chinesischer Geschäftsmann und privater Investor. 

Gemäß der Vereinbarung wird GCI ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot unterbreiten, um alle ausstehenden Aktien von AIXTRON inklusive der durch American Depositary Shares (ADS) repräsentierten Stammaktien zu erwerben. Den Aktionären von AIXTRON werden dazu 6,00 Euro pro Aktie in bar angeboten. Das entspricht einer Unternehmensbewertung von AIXTRON inklusive Cash in Höhe von rund 670 Millionen Euro und einer Prämie von 50,7% gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor der Bekanntgabe der Transaktion. 

Diese Transaktion wird die langfristige Zukunft von AIXTRON sichern. In einem sich rasch verändernden Marktumfeld eröffnet die Transaktion für AIXTRON zudem die Möglichkeit, Investitionen in das F&E-Portfolio fortzuführen, um so langfristiges Wachstum in allen Technologiefeldern von AIXTRON zu ermöglichen. 

Die Transaktion fördert langfristig ausgerichtete F&E-Aktivitäten von AIXTRON, um neue Produkte und Technologien in den Markt zu bringen. Sie unterstützt zudem die Umsetzung von Strategie- und Technologiezielen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit und den Marktzugang von AIXTRON in China. 

Vorstand und Aufsichtsrat von AIXTRON befürworten das Angebot. "Wir befürworten die Transaktion vollumfänglich, da sie unmittelbaren Mehrwert für unsere Aktionäre schafft und es AIXTRON ermöglicht, die neuen Produkte in den Markt zu bringen. Mit dem FGC haben wir einen Partner gefunden, der uns einen lokalen Marktzugang bietet und damit unsere Geschäftsziele in Asien unterstützt", erklärte Kim Schindelhauer, Aufsichtsratsvorsitzender von AIXTRON. 

"Die Transaktion ermöglicht es uns, unsere kurzfristigen Herausforderungen zu adressieren. Sie gibt uns eine langfristige Perspektive, unsere Ziele auf allen unseren Technologiefeldern zu erreichen", sagte Martin Goetzeler, Vorstandsvorsitzender von AIXTRON. "Auch für unsere Mitarbeiter ist diese Geschäftsvereinbarung eine wirklich gute Nachricht. Sie gibt uns eine langfristige Perspektive die Entwicklung neuer Produkte voranzutreiben. Dabei setzen wir auf die besten Köpfe. Auch unsere Kunden werden davon profitieren. Denn wir können sie besser und stärker bei der Umsetzung ihrer Ziele unterstützen." Sowohl AIXTRON als auch FGC sehen diese Vereinbarung als große Chance, das Unternehmen und damit die Belegschaft von AIXTRON zu vergrößern. Es ist nicht Ziel der Vereinbarung, Kosten zu senken oder Stellen abzubauen. 

FGC unterstützt die Strategie von AIXTRON 

"Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können wir AIXTRON dabei unterstützen, den Zugang zum chinesischen Markt zu verbessern und AIXTRON als lokalen Anbieter für chinesische Partner zu etablieren. Wir werden die notwendigen Investitionen unterstützen, die AIXTRON benötigt, um sein Portfolio zu verbessern. Wir haben das gemeinsame Ziel, AIXTRON zu einem der führenden Anbieter in der Halbleiterindustrie zu machen. AIXTRON ist einer der Eckpfeiler unser Investitionsstrategie", erklärte Zhendong Liu, Managing Partner des FGC. "Diese Transaktion ist gut für alle Beteiligten. Nachhaltiges Wachstum wird zu einem Ausbau der Belegschaft bei AIXTRON führen. Die Kunden profitieren weiterhin von der hohen Qualität, für die AIXTRON bekannt ist, und erhalten Zugang zu neuesten Technologien und Produkten", fügte er hinzu. 

FGC beabsichtigt, AIXTRON's Strategie auch weiterhin zu unterstützen. Der Rechts- und Firmensitz von AIXTRON werden in Herzogenrath verbleiben. Auch die F&E-Kompetenz und bestehende Technologien von AIXTRON werden in den vorhandenen Technologiezentren verbleiben. FGC hat außerdem zugestimmt, dass AIXTRON seine Technologie und sein IP-Portfolio stärken wird, das bei AIXTRON, auch in Deutschland verbleibt. Die globale Struktur von AIXTRON - mit drei Technologiezentren in Herzogenrath (Deutschland), Cambridge (Großbritannien) und Sunnyvale (USA) - bleibt unverändert. Sie werden weiterhin von ihrer geografischen Nähe zu wichtigen Technologie-Zentren in den Kernmärkten für AIXTRON's Technologie profitieren. Weitere Technologie- Zentren können künftig hinzukommen. 

Management bleibt - Kontinuität der Governance wird sichergestellt 

Martin Goetzeler bleibt Vorstandsvorsitzender von AIXTRON und Dr. Bernd Schulte Chief Operating Officer (COO). Der Vorstand hat bei der weiteren Umsetzung der Strategie und des Geschäftsplans den vollen Rückhalt des FGC. 

Der Aufsichtsrat von AIXTRON wird auch weiterhin aus sechs Mitgliedern bestehen. 

Struktur der Transaktion 

Die Transaktion erfolgt durch ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von GCI für alle im Umlauf befindlichen AIXTRON-Aktien, inklusive der durch die American Depositary Shares repräsentierten Stammaktien von AIXTRON. 

GCI geht davon aus, dass die Angebotsfrist voraussichtlich im Juli 2016 beginnen kann, nach Genehmigung der Angebotsunterlagen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht / BaFin. Das Closing der Transaktion unterliegt bestimmten Bedingungen. Dazu gehört die Zustimmung durch die Aufsichtsbehörden sowie eine Mindestannahmeschwelle von 60% aller ausgegebenen AIXTRON-Aktien, inkl. der Aktien die durch ADS repräsentiert werden. Die Transaktion wird voraussichtlich n der zweiten Jahreshälfte 2016 abgeschlossen sein. 

Finanzierung der Transaktion 

Rund 1,7 Mrd. chinesische Renminbi (RMB), die etwa 231 Millionen Euro entsprechen 2), werden als Eigenkapitalfinanzierung durch den FGC bereitgestellt. Der Rest der Transaktion ist durch Kreditlinien besichert. 

Berater 

J.P. Morgan fungiert als Finanzberater von AIXTRON, White & Case LLP steht der AIXTRON als Rechtsberater zur Verfügung. Buttonwood Finance Ltd. fungiert als Anlageberater und die Deutsche Bank als Finanzberater für den Fujian Grand Chip Investment Fund, Paul Hastings LLP und Glade Michel Wirtz stehen dem Fujian Grand Chip Investment Fund als Rechtsberater zur Verfügung.

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1) In diesem Dokument, es sei denn explizit anders angemerkt, beziehen sich die Begriffe „AIXTRON“, „die AIXTRON Gruppe“, die „Gruppe“ oder „das Unternehmen“ auf die AIXTRON SE und ihre Tochtergesellschaften. Referenzen zum „Vorstand“ oder „Management“ beziehen sich auf den Vorstand der AIXTRON SE.

2) Gemäß der folgenden Forex-Rate, der durch EZB am 20. Mai 2016 um 15:00 MEZ veröffentlicht wurde: EUR 1 = RMB 7,3456.

Donnerstag, 19. Mai 2016

VBH Holding Aktiengesellschaft: Squeeze-Out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Absicht zur Konzernverschmelzung der VBH Holding AG auf die Skylinehöhe 86. V V AG (künftig: TLF Holding AG) und Absicht zur Abgabe eines Verlangens auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VBH Holding AG (Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Korntal-Münchingen, 19. Mai 2016

Die Ascalon Holding GmbH, die LISOMA Beteiligungs GmbH, die ADWIAN oHG und Herr Wieland Frank (zusammen die "Großaktionäre") haben der VBH Holding AG (ISIN DE000A161002 / WKN A16100) (die "VBH") heute mitgeteilt, dass sie zusammen mit 33.024.976 Aktien an der VBH beteiligt sind, was einer Beteiligung von rund 92,55 % am Grundkapital der VBH entspricht.

Sie haben ferner mitgeteilt, dass sie die alleinigen Aktionäre der Skylinehöhe 86. V V AG mit Sitz in Frankfurt am Main (künftig: TLF Holding AG) sind und sich mit Gesellschaftervereinbarung vom 17. Mai 2016 verpflichtet haben, ihre sämtlichen Aktien der VBH in die Skylinehöhe 86. V V AG einzubringen. Im Anschluss an die Einbringung ist beabsichtigt, im Wege eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff AktG die Minderheitsaktionäre der VBH aus der VBH auszuschließen und die VBH sodann als übertragenden Rechtsträger auf die Skylinehöhe 86. V V AG als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen.

Die Großaktionäre haben angekündigt, dass die Skylinehöhe 86. V V AG vor diesem Hintergrund ein Verlangen nach § 327 a Abs. 1 AktG an die VBH richten wird, wonach eine außerordentliche Hauptversammlung der VBH einberufen werden soll, in der über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der VBH (Minderheitsaktionäre) auf die Skylinehöhe 86. V V AG (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG Beschluss gefasst werden soll. Dieses Verlangen wird voraussichtlich am 14. Juni 2016 erfolgen, sobald die VBH Aktien der Großaktionäre in das Wertpapierdepot der Skylinehöhe 86. V V AG eingebucht sind. Mit dem formalen Übertragungsverlangen soll nach Angaben der Großaktionäre zugleich die von der Skylinehöhe 86. V V AG dann festgelegte Höhe der angemessenen Barabfindung je Aktie der VBH mitgeteilt werden. Als Datum für die außerordentliche Hauptversammlung streben die Großaktionäre den 25. Juli 2016 an.

Korntal-Münchingen, den 19. Mai 2016

Der Vorstand

KUKA Aktiengesellschaft: Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots an KUKA Aktionäre durch Midea Gruppe

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG 

MECCA International (BVI) Limited ("Bieter"), eine 100%ige Tochtergesellschaft der Midea Group Co., Ltd. ("Midea"), hat dem Vorstand der KUKA Aktiengesellschaft ("KUKA") heute ihre Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für alle ausstehenden Aktien der KUKA mitgeteilt. Danach will der Bieter allen Aktionären der Gesellschaft eine Gegenleistung in Höhe von 115,00 EUR je KUKA-Aktie in bar anbieten. Dies entspräche einem Aufschlag von 59,6% gegenüber dem unbeeinflussten XETRA Schlusskurs vom 3. Februar 2016 (Tag vor der Bekanntmachung des Midea Anteilsbesitzes von 10,2% an KUKA) und einem Aufschlag von rund 36,2% auf den aktuellen KUKA-Aktienkurs (Schlusskurs in XETRA am 17. Mai 2016). 

Gleichzeitig hat Midea folgendes erklärt: Midea beabsichtigt, KUKA bei ihrem Wachstum zu unterstützen, insbesondere als führender deutscher Anbieter von Industrie 4.0-Lösungen sowie bei der weiteren Marktdurchdringung in China. Des Weiteren sichert Midea insbesondere den Erhalt des Hauptsitzes der Gesellschaft in Augsburg, der derzeitigen Belegschaftsstärke in Deutschland und den ausländischen Standorten, der Marke "KUKA" sowie die weitere Notierung der Aktien der KUKA in Deutschland. Zudem würde Midea den Verbleib des bestehenden Managements ebenso wie den Verbleib der beiden großen deutschen Aktionäre in der Gesellschaft begrüßen. 

Nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage werden Vorstand und Aufsichtsrat diese sorgfältig prüfen und die begründete öffentliche Stellungnahme zu dem Angebot abgeben. Die begründete Stellungnahme und ggf. weitere Informationen zu dem Angebot werden von der KUKA Aktiengesellschaft auf deren Homepage unter www.kuka.com veröffentlicht. 

Augsburg, 18. Mai 2016 

KUKA Aktiengesellschaft 
Der Vorstand

Übernahmeangebot für Deufol-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG, Düsseldorf den Aktionären der Deufol SE bis zum 12.06.2016 an, ihre Aktien für EUR 0,76 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der Deufol SE betrug am 13.05.2016 an der Börse in Hamburg EUR 0,71 (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 1.000.000 Aktien.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Samstag, 14. Mai 2016

Weng Fine Art AG: Kündigung der Einbeziehung der Weng Fine Art AG-Aktien in den Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse

Pressemitteilung vom 13. Mai 2016

Am heutigen Tag hat der Vorstand der Weng Fine Art AG mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Weng Fine Art AG (ISIN DE0005181606 | WKN 518160 | Kürzel WFT) in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben wird am 16. Mai 2016 an die Deutsche Börse AG übermittelt werden. Die Frist bis zum Wirksamwerden der Kündigung beträgt sechs Wochen und läuft daher am 28. Juni 2016 ab. Es ist zu erwarten, dass die Frankfurter Wertpapierbörse den Handel von Aktien der Weng Fine Art AG unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist und somit zum Ablauf des 28. Juni 2016 einstellt. Die Anleger haben bis zum Wirksamwerden der Kündigung die Möglichkeit, die Aktien der Weng Fine Art AG weiterhin im Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse zu handeln.

Mit dem Entfall der Einbeziehung in den Entry Standard können bevorstehend Kostenerhöhungen im Zusammenhang mit den erweiterten Transparenzpflichten der am 3. Juli 2016 in Kraft tretenden Europäischen Marktmissbrauchsverordnung vermieden und damit der zukünftige Verwaltungs- und
Kostenaufwand der Weng Fine Art AG erheblich reduziert werden. Dies betrifft nicht nur die direkten Kosten der Börsennotierung, sondern auch Aufwendungen in den Bereichen Buchführung, Bilanzierung und Rechtsberatung. Ein weiterer Grund für den Rückzug aus dem Entry Standard ist, dass die Börse in den letzten Jahren keine Bedeutung für die Finanzierung der Gesellschaft mehr hatte, da diese sich zu wesentlich günstigeren Konditionen bei ihren acht Hausbanken refinanzieren kann. Der Rückzug von der Börse wird die Ertragskraft der Gesellschaft nach Ansicht des Vorstands
deutlich stärken.

Auch nach Einstellung der Einbeziehung der Aktien der Weng Fine Art AG in den Entry Standard soll die konstruktive Zusammenarbeit mit den Aktionären der Gesellschaft fortgesetzt werden.

Die Umsatz- und Ergebnisprognose des Vorstands vom 18. April 2016 für das laufende Geschäftsjahr hat unverändert Gültigkeit, da die Kostenvorteile aus dem Rückzug von der Börse erst im Jahr 2017 voll zur Geltung kommen werden.

Die Gesellschaft hat das Ziel, ihre Ausschüttungspolitik zukünftig dahingehend zu ändern, dass nach Erreichen einer Eigenkapitalquote von etwa 40 % in der konsolidierten Bilanz der Großteil der Erträge an die Anteilseigner ausgeschüttet werden soll.

Die Gesellschaft wird sich bemühen, einen außerbörsliche Handel der Aktie bei der VEH (Valora Effektenhandel AG) sicherzustellen und ihren Aktionären wichtige Informationen weiterhin zur Kenntnis zu bringen, insbesondere über ihre Webseite.

ÜBER DIE WENG FINE ART AG
Die Weng Fine Art AG (www.wengfineart.com) mit Konzerngesellschaften in Deutschland und der Schweiz ist ein führendes, international agierendes Kunsthandels- und Beratungsunternehmen. Die gründergeführte Gesellschaft vereint langjährige Expertise im Kunstmarkt mit wirtschaftlichem Know-how. Weitere Erfolgsfaktoren sind der große Bestand an Kunstwerken mit Schwerpunkt auf der Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts sowie attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Ergänzend zum traditionellen Kunsthandel strebt das Unternehmen eine führende Rolle im Kunst E-Commerce an. Die Aktien der Weng Fine Art AG notieren noch bis zum 28. Juni 2016 im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse.

Freitag, 13. Mai 2016

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Ehlebracht AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ehlebracht AG hat das Landgericht Dortmund die eingegangenen Spruchanträge mit Beschluss vom 22. Februar 2016 zu dem führenden Aktenzeichen 20 O 17/15 (AktE) verbunden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2016 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsteller können innerhalb von drei Monaten zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 17/15 (AktE)
Neumann u.a. ./. Ehlebracht Holding AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Ehlebracht Holding AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Donnerstag, 12. Mai 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG: Weiterer Verhandlungstermin am 20. Juni 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der zum Vodafone-Konzern gehörenden Vodafone Vierte Verwaltungs AG mit der Kabel Deutschland Holding AG (als beherrschtem Unternehmen) hat das Landgericht München I den zunächst für den 18. Mai 2016 angesetzten weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 20. Juni 2016, 10:00 Uhr, verlegt. Als Grund wurde die "Ermöglichung einer sachgerechten Vorbereitung für alle Beteiligten" genannt. Mehrere Antragsteller hatten umfangreich zu der Ergänzenden Stellungnahme des Vertragsprüfers vom 22. März 2016 vortragen und weitere gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt (u.a. von Rödl & Partner).

LG München I, Az. 5 HK O 6321/14
Vogel, E. u.a. ./.  Vodafone Vierte Verwaltungs AG
80 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Vodafone Vierte Verwaltungs AG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf
(Rechtsanwalt Stephan Oppenhoff, Rechtsanwalt Dr. Kay-Uwe Neumann)

LensWista AG: Delisting der Aktie der LensWista AG

Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

Berlin - Widerruf der Einbeziehung in den Handel im Freiverkehr der Börse Berlin für die Aktien der LensWista AG.

Der Vorstand der Gesellschaft hat am 10. Mai 2016 beschlossen, den Widerruf der Einbeziehung der Aktien der LensWista AG (WKN AOL R80/ISIN DE000 AOLR803) in den Handel im Freiverkehr der Börse Berlin zu beantragen. Der Aufsichtsrat hat dem Vorstandsbeschluss am 10. Mai 2016 zugestimmt.
(Korrektur durch den Verfasser: Die korrekte ISIN lautet: DE000A0LR80)

Über den Widerruf der Einbeziehung der Aktien und der Anleihe entscheidet die Börse Berlin.

Der Vorstand hat sich zu diesem Schritt entschlossen, weil der wirtschaftliche Nutzen einer Notiz im Freiverkehr den damit verbundenen Aufwand insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) und die erhöhten Folgepflichten nicht mehr rechtfertigt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sedo Holding AG  hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung des LG Köln haben mehrere Antragsteller Beschwerde einlegen. Das Spruchverfahren wird somit fortgesetzt.

LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
Zürn u.a. ./. United Internet Ventures AG
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg

Mittwoch, 11. Mai 2016

Ehemalige AUA-Aktionäre erhalten im Vergleichsweg eine Nachbesserung in Höhe von EUR 3,30

Sieben Jahre nachdem die Lufthansa die österreichische Austrian Airlines AG (AUA) übernommen hat, konnte das gerichtliche Überprüfungsverfahren nunmehr vergleichsweise beendet werden. Der Vergleich sieht eine Zahlung je Nachbesserungsschein in Höhe von EUR 3,30 inklusive Zinsen vor. Sowohl die Aktionäre als auch die Airline hätten sich "stark bewegt" und so einen Vergleich ermöglicht.

Bei der AUA-Übernahme hatte die Lufthansa EUR 4,49 je Aktie gezahlt, während sie beim danach folgenden Squeeze-out mit lediglich EUR 0,50 deutlich darunter blieb. Bei den betroffenen rund drei Millionen Nachbesserungsscheinen muss die Lufthansa ca. 10 Mio. Euro in die Hand nehmen.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes AG: Verhandlung am 27. Oktober 2016

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem seit 2012 laufenden Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Demag Cranes AG, Düsseldorf, und der Terex Germany GmbH & Co. KG als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Düsseldorf den ursprünglich auf den 21. Juli 2016 angesetzten Verhandlungstermin auf den 27. Oktober 2016, 10:30 Uhr, verlegt.

Zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der in Terex Material Handling & Port Solutions AG umbenannten Gesellschaft (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) läuft unter dem Aktenzeichen 31 O 6/14 (AktE) ein weiteres Spruchverfahren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_26.html. Bei dem Squeeze-out hatte die Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von Euro 60,48 angeboten.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 19/12 (AktE)
Verbraucherzentrale für Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Terex Germany GmbH & Co. KG
105 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt am Main

Montag, 9. Mai 2016

IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger: Richtigstellung zu Constantia Packaging-Nachbesserungsrechte

In einem namentlich nicht gezeichneten Artikel im trend 18/16 werden durch falsche und einseitige Informationen eines anonymen "Insiders" der IVA und meine Person tendenziös in ein "Zwielicht" gerückt.

Dazu die Fakten:
  • Die Nachbesserungsrechte wurden vom IVA und nicht von mir als Privatperson angekauft. 
  • Kein einziges Stück wurde unter Ausnützung einer völlig frei erfundenen mir unterstellten Vorausinformation erworben. 
  • Der IVA ist ein gemeinnütziger Verein, der Vorstand erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung. 
  • Ein möglicher Überschuss aus dem Ankauf von Nachbesserungsrechten wird zur Deckung der Kosten verwendet (Insertion in der "Wiener Zeitung“, Spesen und Gebühren der Transaktion). 
  • Alle Verkaufswilligen wurden eingehend informiert und darauf aufmerksam gemacht, dass ein Behalt der Nachbesserungsrechte mit hoher Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich günstiger ist. 
  • Das Angebot war schon aufgrund der beschränkten Finanzmittel des IVA limitiert. 
  • Das Angebot war als defensive Maßnahme und Reaktion auf im Markt kursierende Angebote, die bei vielen Privatanlegern Verwirrung auslösten, konzipiert. 
  • Die Ergänzung des Gutachtens vom 19.9.2013 ist mit 29.5.2015 datiert und stellt einen um ca. einen Euro geringeren (!) Nachbesserungswert fest. 
  • Die Ergebnisse des Gutachtens wurden von den Antragsgegnern in der Sitzung vom 28.1.2016 nicht akzeptiert. Es ist daher mit einer weiteren, signifikanten zeitlichen Verzögerung mit unsicherem Ausgang zu rechnen. 

Zusammenfassend kann festgestellt, dass dem IVA bislang, nach immerhin fast drei Jahren, nur Kosten entstanden sind. Sollte in den nächsten Jahren ein Überschuss entstehen, der naturgemäss nur gering sein kann, so wird dieser für die Aktivitäten des IVA und für den Anlegerschutz in Österreich verwendet.

Dr. Wilhelm Rasinger

Quelle: IVA

Donnerstag, 5. Mai 2016

Atevia AG: CINETIC konkretisiert Squeeze Out-Verlangen und legt Barabfindung auf EUR 7,13 fest

Karlsruhe, 4. Mai 2016 - In Bestätigung und Konkretisierung des Squeeze-Out-Verlangens vom 17. Februar 2016 hat die CINETIC Gesellschaft zur Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH (CINETIC) heute an die Atevia AG das Verlangen gerichtet, die Hauptversammlung der Atevia AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die CINETIC als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-out). Die CINETIC hat die Höhe der Barabfindung auf EUR 7,13 je auf den Namen lautender nennwertloser Stückaktie der Atevia AG mit einem auf die jeweilige Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 festgelegt.

Über den Squeeze-out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG Beschluss gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 23. Juni 2016 in Karlsruhe stattfinden.

Kontakt: Investor Relations: Nina Hill
Tel. +49 721 5160 3800 nina.hill@atevia.com

Mittwoch, 4. Mai 2016

TonerPartner.de SE: Delisting

München, 4. Mai 2016.

Der Verwaltungsrat der TonerPartner.de SE (ISIN DE000A1ML7M5) hat beschlossen, das Listing im Freiverkehr der Börse Berlin zur widerrufen. Der Antrag auf Einstellung der Notiz wurde gestellt. Über den Widerruf der Einbeziehung der Aktien entscheidet die Börse Berlin.

TonerPartner.de SE - Ausgezeichneter Spezialist für Toner und Tinte
TonerPartner.de SE (ISIN DE000A1ML7M5) ist Spezialist für den Onlinehandel von Tonern und Tinte. Das 1993 gegründete Unternehmen gehört zu den führenden Onlinehändlern des Segments in Deutschland und der Schweiz. Insgesamt umfasst das Sortiment rund 9.000 Produkte. Dazu gehören Markenprodukte für rund 100 Bürogeräte-Hersteller und auch kompatible und preisgünstigere Tinte und Toner Alternativen. Mehr als eine Million Privat- und Geschäftskunden haben bereits von den attraktiven Preisen und der schnellen Lieferung des Unternehmens profitiert. Das Unternehmen beschäftigt derzeit 45 Mitarbeiter und ist an der Börse Berlin gelistet.

Kontakt Presse & Investor Relations: TonerPartner.de SE
E: presse@tonerpartner.de www.TonerPartner.de

Squeeze-out-Spruchverfahren Süd-Chemie AG: Anhörungstermin vor dem LG München I

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 5. April 2013 Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen benannt. Der Sachverständige kam in seinem kürzlich vorgelegten, auf den 14. Dezember 2015 datierten Gutachten u.a. zu dem Ergebnis, dass der angesetzte Basiszinssatz in Höhe von 3,5 % zum Bewertungsstichtag zu hoch war. Der von KPMG herangezogene Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % sei vor dem Hintergrund, dass das zugrundeliegende nachhaltige Gesamtwachstum der Süd-Chemie AG 4,53 % betrage (und damit oberhalb der allgemeinen Inflationsrate liege), "nicht zwingenderweise unplausibel".

Die 5. Kammer für Handelssachen des LG München I hat nunmehr einen Anhörungstermin auf den 8. Dezember 2016, 10:30 Uhr, festgesetzt. Der Sachverständige Creutzmann soll dabei sein Gutachten erläutern. Voran soll er in einem Ergänzungsgutachten zu zahlreichen Fragen der Antragsteller Stellung nehmen.

LG München I, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o TaylorWessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG:
Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Squeeze-out Brau und Brunnen AG: Anhörungstermin vor dem Landgericht Dortmund

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund einen Anhörungstermin auf den 22. September 2016, 10:30 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Prof. Dr. Bernhard Großfeld, angehört werden (insbesondere zu den Einwendungen der Antragsgegnerin gemäß der von ihr beauftragten Stellungnahme PwC).

Das LG Dortmund hatte die Barabfindung 2010 deutlich angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Die Hauptaktionärin, die zur Oetker-Gruppe gehörende RB Brauholding GmbH, sollte demnach EUR 120,40 statt der ursprünglich gebotenen EUR 86,38 bzw. dann erhöht auf EUR 88,51 je Aktie zahlen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen. Bei dem Squeeze-out-Verfahren habe keine mündliche Verhandlung stattgefunden, was erforderlich gewesen wäre. Auf jeden Fall müsse der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Großfeld angehört werden.

Das Landgericht Dortmund hatte entsprechend den Ausführungen des OLG am 5. Dezember 2013 den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Bernhard Großfeld einvernommen. In ihrer hierzu vorgelegten Stellungnahme (Schriftsatz vom 24. März 2014) versuchte die Antragsgegnerin, Herrn Prof. Großfeld mehrfach als inkompetent hinzustellen, während die Ausführungen des PwC-Vertreters Andreas Grün als "eindrucksvoll" geschildert wurden.

LG Dortmund, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH