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Mittwoch, 17. Februar 2016

CINETIC Gesellschaft für Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH kündigt Squeeze Out bei Atevia AG an

Karlsruhe, 17. Februar 2016. Die CINETIC Gesellschaft für Entwicklung und Vertrieb von Medientechnik mbH (CINETIC) hat die Atevia AG heute darüber informiert, dass sie Aktien in Höhe von 95,001 % des Grundkapitals der Atevia AG hält. Zugleich hat die CINETIC gegenüber dem Vorstand der Atevia AG heute gemäß den aktienrechtlichen Squeeze Out-Regelungen das Verlangen gestellt, dass die nächste ordentliche Hauptversammlung der Atevia AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die CINETIC als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt. Die Höhe der angemessenen Barabfindung wird die CINETIC noch mit sachverständiger Unterstützung ermitteln und der Atevia AG rechtzeitig mitteilen. Die Gesellschaft geht daher davon aus, dass ein entsprechender Squeeze Out-Beschluss - bei zeitnaher Bestellung eines sachverständigen Prüfers durch das zuständige Landgericht - auf der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Atevia AG am 23. Juni 2016 gefasst werden kann.

Kontakt:
Investor Relations:
Nina Hill
Tel. +49 721 5160 3800
nina.hill@atevia.com

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der HV

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Gegen die Beschlüsse auf der Hauptversammlung der AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG am 10.12.2015 zu den TOP 2, 3, 4 und 5 sind zwei Anfechtungsklagen eingereicht und der Gesellschaft zugestellt worden.

Essen, den 01.02.2016

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -
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Anmerkung der Redaktion:
TOP 4 betrifft den von der Hauptaktionärin verlangten Squeeze-out der Minderheitsaktionäre.

Dienstag, 16. Februar 2016

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Piper + Jet Maintenance AG

Piper Deutschland AG

Calden


Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance AG, Calden
ISIN DE0008211202


Die ordentliche Hauptversammlung der Piper + Jet Maintenance AG, Calden („Piper + Jet Maintenance“), hat am 11. November 2015 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance AG („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Piper Deutschland AG („Piper Deutschland“), gegen Gewährung einer von der Piper Deutschland zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Januar 2016 in das Handelsregister der Piper + Jet Maintenance beim Amtsgericht Kassel unter HRB 15160 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance auf die Piper Deutschland übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance eine von der Piper Deutschland zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,20 je auf den Inhaber lautende Stammaktie der Piper + Jet Maintenance.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, Herren Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Dr. Hilmar Siebert, Ulmenstr. 22, 60325 Frankfurt am Main, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Kassel an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Piper + Jet Maintenance nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

Landesbank Baden-Württemberg,

Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz,


über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Aktionäre werden hierüber von ihren Depotbanken gesondert informiert und müssen grundsätzlich von sich aus nicht tätig werden.

Aktionäre, die Aktienurkunden der Piper + Jet Maintenance in Eigenverwahrung halten, müssen zur Erlangung der Barabfindung besondere Maßnahmen ergreifen: Sie müssen die betreffenden Aktienurkunden ausgestattet mit Gewinnanteilschein Nr. 3 und Erneuerungsschein einreichen. Die eingelieferten Aktienurkunden sowie Gewinnanteilschein und Erneuerungsschein dürfen nicht entwertet sein. Die Aktionäre werden gebeten, die Einreichung bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, über ihre konto-/depotführende Bank oder über ein Kreditinstitut freier Wahl, zur Weiterleitung an die Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, Karlsruhe, Mannheim und Mainz, als Zentralabwicklungsstelle vorzunehmen und dabei gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung der Barabfindung mitzuteilen. Zug um Zug gegen Einreichung dieser Aktienurkunden erhalten die ausgeschlossenen Aktionäre der Piper + Jet Maintenance zeitnah die Barabfindung vergütet, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von effektiven Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind.
Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum 30. Juni 2016 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden zugunsten der Beteiligten beim Amtsgericht Kassel - Hinterlegungsstelle - unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

Falls ein Verfahren nach dem Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (SpruchG) eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Piper + Jet Maintenance AG gewährt werden.
Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Piper + Jet Maintenance AG provisions- und spesenfrei.

Calden, im Februar 2016

Piper Deutschland AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Februar 2016

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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des von der Hauptaktionärin angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

DOCOMO Digital GmbH: Bekanntmachung des Ergebnisses des öffentlichen Erwerbsangebots für Aktien der net mobile AG

DOCOMO Digital GmbH (im Folgenden "Bieterin"), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der japanischen NTT DOCOMO, INC., hat am 14. Januar 2016 ein öffentliches Erwerbsangebot für alle ausstehenden Aktien der im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gelisteten net mobile AG (im Folgenden "net mobile", ISIN DE0008137852) abgegeben. Der Angebotspreis betrug EUR 6,50 je net mobile-Aktie.

Die Annahmefrist des Erwerbsangebots ist am 11. Februar 2016, 24:00 Uhr (MEZ) abgelaufen. Im Rahmen des Erwerbsangebots der Bieterin wurden insgesamt 949.104 net mobile-Aktien (entspricht ca. 7,62% des Grundkapitals) zum Verkauf eingereicht. Zusammen mit der von der Bieterin zu Beginn des Erwerbsangebots gehaltenen Beteiligung von ca. 87,36% entspricht dies ca. 94,98% des Grundkapitals von net mobile.

Außerhalb des öffentlichen Erwerbsangebots hat die Bieterin bis zum heutigen Tag zusätzlich zu den angedienten Aktien insgesamt 100.000 net mobile-Aktien (entspricht ca. 0,8% des Grundkapitals) zu identischen wirtschaftlichen Bedingungen erworben. Damit wird die Bieterin mit Abwicklung des Erwerbsangebots insgesamt 11.923.773 net mobile-Aktien (entspricht ca. 95,79% des Grundkapitals) halten.

Die Abwicklung des Erwerbsangebots und die Zahlung des Kaufpreises richtet sich nach Ziffer 4.6 des Angebotsdokuments und wird am 19. Februar 2016 stattfinden. Anders als bei öffentlichen Übernahmeangeboten im Anwendungsbereich des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) haben net mobile-Aktionäre nach Ablauf der Annahmefrist keine weitere Möglichkeit, ihre Aktien noch im Rahmen des öffentlichen Erwerbsangebots zum Verkauf einzureichen.

Wichtiger Hinweis

Die net mobile-Aktien werden nicht im Regulierten Markt, sondern im Freiverkehr (Marktsegment Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Das Erwerbsangebot und dessen Durchführung unterliegen daher nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Die Bieterin weist darauf hin, dass das Erwerbsangebot nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällt und von dieser weder geprüft noch gebilligt wurde noch künftig geprüft wird.

Das Erwerbsangebot ist ausschließlich an alle net mobile-Aktionäre gerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Alle anderen net mobile-Aktionäre, insbesondere net mobile-Aktionäre mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, sind von dem Erwerbsangebot ausgeschlossen. Das Erwerbsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt.

Diese Bekanntmachung dient lediglich zu Informationszwecken und ist keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von net mobile-Aktien. Mit Ausnahme des im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zur Verfügung gestellten Angebotsdokuments sind diese Bekanntmachung sowie sonstige im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot zur Verfügung gestellte Informationen auch kein Angebot zum Kauf von net mobile-Aktien.

Oddo Meriten: 97,22% an BHF Kleinwort Benson - Squeeze-out eingeleitet

Bis zum Ende der ursprünglichen Annahmefrist des Übernahmeangebots am 10. Februar 2016 sind Oddo & Cie 71.234.478 Aktien der BHF Kleinwort Benson SA angedient worden. Das entspricht einem Anteil von 53,87% der ausstehenden Aktien.

Oddo & Cie wird folglich nach formeller Übertragung dieser Aktieninsgesamt 128.563.590 Aktien halten, entsprechend einem Anteil von 97,22% aller ausstehenden Aktiender BHF Kleinwort Benson.
Die Verbuchung der während der ursprünglichen Annahmefrist angedienten Aktien wird für den 22.Februar 2016 erwartet.

Squeeze-out zum Preis von EUR 5,75 pro Aktie vom 22. Februar bis 11. März 2016

Der Bieter, der zum Abschluss der ursprünglichen Annahmefrist mehr als 95% der Aktien der BHF Kleinwort Benson hält, hat gemäß Punkt 7.7.4 des Prospekts beschlossen, das Angebot zu denselben Bedingungen erneut zu öffnen, um einen squeeze-out einzuleiten gemäß den Artikeln 42 und 43 in Verbindung mit Artikel 57 des Königlichen Gesetzes vom 27. April 2007 zu Übernahmeangeboten sowie des Artikel 513 des Unternehmensgesetzbuches.

Der Preis für den squeeze-out beträgt EUR 5,75 pro Aktie der BHF Kleinwort Benson inklusive Abschnitt 1 fortfolgende. Die Annahmefrist für den squeeze-out läuft vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 um 16:00 Uhr (CET). Eine formelle Ankündigung des squeeze-out wird in der belgischen Presse am 17. Februar 2016 veröffentlicht.

AREAL Immobilien und Beteiligungs-AG: Thelen Holding beabsichtigt Squeeze out

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Thelen Holding GmbH hat uns am 15.02.2016 mitgeteilt, dass sie als Mehrheitsaktionär der Areal Immobilien und Beteiligungs-AG im Jahr 2016 einen Squeeze out beschließen lassen möchte (aktienrechtlicher Squeeze out gemäß § 327 a ff. AktG).

Essen, den 15.02.2016

Areal Immobilien und Beteiligungs-AG
- Der Vorstand -

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Anmerkung der Redaktion:
Ein entsprechender Squeeze-out war schon mehrfach angekündigt worden. Hintergrund der erneuten Ankündigung ist offenbar die u.a. gegen den Squeeze-out-Beschluss erhobene Anfechtungsklage.

Montag, 15. Februar 2016

Squeeze-out bei der Molda AG eingetragen

Bekanntmachung über

den Ausschluss der Minderheitsaktionäre

der Molda AG, Dahlenburg


Die außerordentliche Hauptversammlung der Molda AG mit Sitz in Dahlenburg hat am 9. Dezember 2015 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Molda AG auf deren Hauptaktionärin, die Döhler Holding AG mit Sitz in Darmstadt, gegen Gewährung einer von der Döhler Holding AG zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 28.1.2016 in das Handelsregister der Molda AG beim Amtsgericht Lüneburg unter HRB 486 eingetragen. Mit dieser Eintragung des Übertragungsbeschlusses sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Molda AG in das Eigentum der Döhler Holding AG übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der Molda AG eine von der Döhler Holding AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von 1,90 Euro je auf Namen lautender Stückaktie der Molda AG. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Wirtschaftsprüfer Wolfram Wagner von der ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, als dem durch das Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Abwicklung der Zahlung der Barabfindung erfolgt durch die Döhler Holding AG anhand des bei der Molda AG geführten Aktienregisters. Gemäß § 67 Abs. 2 AktG gilt gegenüber der Gesellschaft derjenige als Aktionär, der im Aktienregister eingetragen ist. Auch im Rahmen der Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung werden zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses die im Aktienregister Eingetragenen als Aktionäre angesehen. Inhaber von Namensaktien der Molda AG, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nicht in dem Aktienregister eingetragen waren, werden aufgefordert, der Döhler Holding AG ihre Inhaberschaft sonstwie, insbesondere durch die Vorlage geeigneter Dokumente, nachzuweisen.

Zur Abwicklung der Zahlung des Abfindungsbetrags werden die Minderheitsaktionäre gebeten, sich innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Bekanntmachung dieser Aufforderung bei der Döhler Holding AG unter der Adresse

Döhler Holding AG
c/o Aktionärsbüro Molda AG, Gartenstraße 13, 21368 Dahlenburg
Telefax: 05851-88230
E-Mail: info@molda.de


zu melden und ihre Abfindungsansprüche unter Angabe ihres Namens und einer Bankverbindung geltend zu machen.

Die Barabfindung wird den ausgeschiedenen Aktionären unverzüglich nach der Mitteilung ihrer Bankverbindung provisions- und spesenfrei überwiesen.

Barabfindungsbeträge, die nicht binnen dreier Monate von den ausgeschiedenen Aktionären entgegengenommen worden sind, werden anschließend zugunsten der Berechtigten unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 12 in 64283 Darmstadt, hinterlegt.

Darmstadt, im Februar 2016
Döhler Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. Februar 2016

NTT Communications Deutschland AG: Umwandlungsrechtlicher Squeeze-out bei der NTT Com Security AG - Barabfindung auf EUR 7,11 festgelegt

Corporate News

Ismaning, 15. Februar 2016 - Die NTT Communications Deutschland AG, die mit rund 93,01% am Grundkapital der NTT Com Security AG beteiligt ist, hat den Vorstand der NTT Com Security AG heute unter Bestätigung und Konkretisierung ihres Übertragungsverlangens vom 19. November 2015 dazu aufgefordert, zur Herbeiführung eines Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG eine außerordentliche Hauptversammlung der NTT Com Security AG auf einen Termin einzuberufen, der nicht länger als drei Monate nach dem Abschluss des am 12. Februar 2016 zwischen der NTT Com Security AG und der NTT Communications Deutschland AG abgeschlossenen Verschmelzungsvertrags liegt.

Zugleich hat die NTT Communications Deutschland AG dem Vorstand der NTT Com Security AG mitgeteilt, dass sie mittlerweile gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die an die Minderheitsaktionäre der NTT Com Security AG zu zahlende Barabfindung auf EUR 7,11 je auf den Namen lautender Stückaktie der NTT Com Security AG festgelegt hat.

Über NTT Com Security AG
NTT Com Security AG ist ein weltweites Unternehmen für Informationssicherheit und Risikomanagement. Es bietet unter seiner Marke WideAngle eine Produktpalette an, die Managed Security, Unternehmensinfrastruktur und Dienstleistungen für Beratung- und Technologieintegration umfasst. NTT Com Security hilft Unternehmen die Qualität von IT-Sicherheit, Risikomanagement, Compliance und Service Verfügbarkeit zu verbessern. Die NTT Com Security AG hat ihren Sitz in Ismaning, Deutschland, und ist Teil der NTT Nippon Telegraph and Telephone Corporation Gruppe, einem der größten Telekommunikationsunternehmen der Welt. Die Aktien der NTT Com Security AG sind in das Handelssegment m:access der Börse München einbezogen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.nttcomsecurity.com.

Kontakt:
NTT Com Security AG
Annette Kespohl
Tel:+49 89 945 73 385
annette.kespohl@nttcomsecurity.com

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Anmerkung der Redaktion:
Die Angemessenheit des von der NTT Communications Deutschland AG angebotenen Barabfindungsbetrags wird im Rahmen eines Spruchverfahrens gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der TDS Informationstechnologie AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2012 erfolgten Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der TDS Informationstechnologie AG hat das LG Stuttgart mit Beschluss vom 10. Februar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

Das Gericht akzeptiert in der relativ kurzen Entscheidung die von der Antragsgegnerin vorgelegten Planungsannahmen. Auch der angesetzte Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden (Basiszinssatz 2,5%, Marktrisikoprämie 4,5%, Beta-Faktor 1,0, Wachstumsabschlag 1,5%).

Gegen den Beschluss des LG Stuttgart kann laut Rechtshilfebelehrung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung sofortige Beschwerde eingelegt werden (laut Neuregelung durch das FamFG eigentlich ein Monat für nach dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren).

LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Februar 2016, Az. 31 O 50/12 KfH SpruchG 
SCI AG u.a. ./. Fujitsu Services Overseas Holding Ltd.
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der  Antragsgegnerin, Fujitsu Services Overseas Holding Ltd., London: Rechtsanwaltskanzlei TaylorWessing, 80331 München

Freitag, 12. Februar 2016

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: Pilkington Deutschland AG, Inhaberaktie, WKN 558800, ISIN DE0005588008, Nach Delistung neu im Telefonhandel der VEH AG

Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (http://valora.de), das älteste deutsche börsenunabhängige Handelshaus für unnotierte Wertpapiere, nimmt den fortführenden Handel mit den Aktien der von der Börse delisteten Pilkington Deutschland AG auf. 

Dies gewährleistet den Streubesitzaktionären die weitere Fungibilität Ihrer Aktien. Die Kurse finden Sie jeweils aktuell im Internet unter http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0005588008. Bitte erteilen Sie Ihre Kauf-/Verkauf-Orders mit den entsprechenden Order-Formularen (http://valora.de/orders). Interessenten melden sich als Kunde bitte hier an: http://valora.de/valora/orders/register

Die VEH AG wurde bereits 1988 gegründet und wickelt für über 100 Gesellschaften den Telefonhandel für die Wertpapiere dieser Unternehmen ab. Weitere Informationen gerne auch persönlich unter Telefon 07243-90001.

Quelle: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG

Keine vergleichsweise Lösung bei dem Squeeze-out-Fall Constantia Packaging

Wie der österreichische Anlegerverband IVA meldet, konnte bei der Gerichtsverhandlung am 28. Januar 2016 keine vergleichsweise Regelung mit dem Antragsgegner gefunden werden. Der Gutachter Dr. Klaus Rabel habe in seinem Bewertungsgutachten eine Bandbreite von EUR 67,55 bis 71,29 berechnet, woraus sich eine Nachzahlung von EUR 20,55 bis 24,29 je Constantia Packaging-Aktie plus Zinsen von 4 % p.a. ableitet. Die Vertreter des Antragsgegners hätten sich geweigert, das Gutachten als Grundlage eines Vergleichs anzuerkennen.

Donnerstag, 11. Februar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Solarparc AG: LG Köln lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Solarparc AG, Bonn, hat das Landgericht (LG) Köln mit Beschluss vom 14. Januar 2016 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt.

Der von der Hauptversammlung der Solarparc AG vom 23. Mai 2012 beschlossene Übertragungsbeschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 8,59 je Solarparc-Aktie vor. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller hält das Gericht für nicht begründet. Eine Korrektur der Planung könne nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch sei. Hier sei der Rückgang der Erlöse im Verlauf der Detailplanungsphase nachvollziehbar, da die Gesellschaft den Ausstieg aus dem Geschäft mit der eigenen Stromerzeugung geplant habe (Entscheidungsgründe, S. 25). Auch die angesetzte Marktrisikoprämie in Höhe von 5% wird vom LG Köln akzeptiert (Entscheidungsgründe, S. 34), ebenso der Wachstumsabschlag in Höhe von lediglich 1% (S. 36 f.).

Gegen die Entscheidung des LG Köln können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG Köln, Beschluss vom 14. Januar 2016, Az. 91 O 64/12 
Zürn u.a. ./. SolarWorld AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SolarWorld AG: 
Rechtsanwälte Schmitz Knoth, Bonn

IFM Immo­bi­lien zieht sich von der Börse zurück

Görg hat die IFM Immobilien AG, eine in der Projektentwicklung und dem Immobilien-Investment tätige und bislang börsennotierte AG, bei ihrem Rückzug von der Börse beraten.

In einem gestuften Prozess erfolgte zunächst ein sogenanntes Downlisting vom regulierten Markt in den Entry Standard des Freiverkehrs der Frankfurter Wertpapierbörse und anschließend ein vollständiges Delisting in Verbindung mit einem freiwilligen Erwerbsangebot (Tender Offer) des Großaktionärs THF AS, Norwegen.

Parallel beschloss die Hauptversammlung der Gesellschaft unter anderem eine kombinierte Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung mit dem Ziel, die gebundene Kapitalrücklage der Gesellschaft in Höhe von 15 Millionen Euro aufzulösen, um entsprechende Ausschüttungen an die Aktionäre zu ermöglichen.

Beteiligte Personen
Görg für IFM Immobilien AG:
Dr. Roland Hoffmann-Theinert, Federführung, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Berlin/Frankfurt
Dr. Oliver Wilken, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Alexander Kessler, Partner, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Christopher J. Wright, Counsel, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Berlin
Dr. Michael Zenker, Associate, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln
Dr. Sebastian Hagemann, Associate, Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Köln

Quelle: GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB 

Montag, 8. Februar 2016

BuG MWG-Biotech AG: Sachverständigengutachten kommt zu höherem Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Eurofins Genomics B.V. mit der MWG-Biotech AG vom 25./26. November 2010 hat der mit Beschluss vom 25. Oktober 2012 gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheid, c/o Baker Tillly Roelfs AG, sein Gutachten vorgelegt. In seiner auf den 20. Januar 2016 datierten Stellungnahme kommt der Sachverständige auf einen angemessenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,09 (damit unterhalb der festgelegten Barabfindung von EUR 2,20 je MWG-Aktie). Nach seiner Ansicht beträgt die jährliche Ausgleichszahlung EUR 0,11 je Aktie, d.h. deutlich über der gewährten Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,09 (+ 22,22%).

LG München I, Az. 5 HK O 4736/11
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanlager e.V. u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.

BÖRSE ONLINE nennt neun Squeeze-out-Kandidaten

BÖRSE ONLINE führt in dem Beitrag "Neun Squeeze-out-Aktien im Check" folgende Werte auf:

  • Celesio
  • Design Hotels
  • Euwax
  • Homag
  • Kabel Deutschland
  • MAN
  • Medion
  • Mevis Medical
  • Pulsion
Als potentielle Kandidaten werden des Weiteren Data Modul und Syzygy erwähnt. Aufgeführt werden im Übrigen ifa Systems, Wincor Nixdorf, MAX Automation und Medisana.

Quelle: http://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/Neun-Squeeze-out-Aktien-im-Check-1001010633

Anmerkung der Redaktion: 
Die Darstellung in dem Beitrag, dass das Spruchverfahren "von der Regierung" angeblich im November 2015 abgeschafft worden wäre, stimmt nicht. Vielmehr sieht die vom Bundestag am 1. Oktober 2015 verabschiedete Neuregelung des Delistings - anders als nach der früheren, bis zu der 2013 verkündeten Frosta-Entscheidung des BGH geltenden Macrotron-Rechtsfortbildung - grundsätzlich keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit mehr vor (mit wohl nur theoretischen Ausnahmen wie etwa bei einer Kursmanipulation, dann ggf. Überprüfung in einem KapMuG-Verfahren). Bei anderen Strukturmaßnahmen, insbesondere bei einen Squeeze-out, kann natürlich die angebotene Gegenleistung weiterhin in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Sonntag, 7. Februar 2016

Spruchverfahren Möbel Walther AG: Sachverständigengutachten soll in der zweiten Jahreshälfte 2016 kommen

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 30. Juli 2012 Herrn Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landau, zum Sachverständigen bestellt (Az. 52 O 97/10). Wie das Landgericht nunmehr mitteilt, rechnet der Sachverständige mit einer Fertigstellung des Gutachten "zu Beginn der zweiten Jahreshälfte".

LG Potsdam, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger

Samstag, 6. Februar 2016

Übernahmeangebot für PETROTEC-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die REG European Holdings B.V. den Aktionären der PETROTEC AG bis zum 10.03.2016 an, ihre Aktien für EUR 1,00 je Aktie zu übernehmen. Ein Kurs der PETROTEC AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Mitte Oktober 2015 an keiner Wertpapierbörse mehr gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in PETROTEC AG zum Verkauf eingereichte Inhaber-Aktien (ISIN DE000A2AAFR7- nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.03.2016, 12.00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 04.02.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Freitag, 5. Februar 2016

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der P&I Personal & Informatik AG: OLG Frankfurt am Main weist Beschwerden zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der P&I Personal & Informatik AG als beherrschter Gesellschaft und der Argon GmbH hat das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. Januar 2016 die von dem gemeinsamen Vertreter eingelegte Beschwerde verworfen und die Beschwerden mehrerer Antragsteller zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 24. Februar 2015 den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt (statt der in dem Vertrag vereinbarten EUR 1,55 netto bzw. EUR 1,78 brutto).  Hinsichtlich der Abfindung in Höhe von EUR 25,01 hatte das Landgericht keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html.

Gegen den Beschluss des Landgerichts hatten 20 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter Beschwerden eingelegt. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung folgt das OLG Frankfurt am Main nunmehr der Stinnes-Entscheidung des BGH (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/stinnes-entscheidung-des.html) und hält eine Beschwerde durch den gemeinsamen Vertreter für nicht mehr zulässig.

Die von den Antragstellern eingelegten Beschwerden hält das OLG für unbegründet. Der unmittelbar nach dem Stichtag erfolgte Großauftrag der Dataport AöR sei nicht nach der Wurzeltheorie zu berücksichtigen gewesen. Zwar habe die Gesellschaft vor dem Stichtag am 18. März 2011 in dem ca. zwei Jahre laufenden Vergabeverfahren ein letztverbindliches Preisangebot abgegeben. Der Zuschlag sei allerdings erst danach erfolgt. Die Auftragsvergabe sei somit zwar zum Stichtag angelegt, aber nicht bei angemessener Sorgfalt mit ausreichender Sicherheit vorhersehbar gewesen (S. 18). Nach Ansicht des OLG kann die Möglichkeit der Auftragsvergabe insgesamt unberücksichtigt bleiben (S. 19), da es Mitwettbewerber gegeben habe und erstmalig eine Kombination eines Personalabrechnungs- mit einem Personalverwaltungssystem verkauft worden sei. Auch habe die realistische Möglichkeit eines Imageschadens der Gesellschaft aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären und Aufsichtratsmitgliedern bestanden. Ereignisse mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit müssen nach Ansicht des OLG auch nicht im Rahmen eines Wahrscheinlichkeitsszenarios Eingang in die Ertragsplanung finden (S. 19).

Diese Argumentationslinie des OLG überzeugt nicht wirklich und erscheint reichlich willkürlich. Ein Zuschlag in einem zwei Jahre lang laufenden Vergabeverfahren wird einerseits als völlig überraschend bewertet, während die bloß hypothetische Möglichkeit eines Imageschadens plötzlich gegen die Vorhersehbarkeit einer Auftragsvergabe sprechen soll (wobei fraglich ist, ob die Möglichkeit eines Imageschadens bei einer öffentlich-rechtlichen Vergabe überhaupt Berücksichtigung finden kann).

In den folgenden Entscheidungsgründen kommt das OLG auf einen Ertragswert je P&I-Aktie in Höhe von EUR 26,20 (entgegen der im Vertragsbericht zuerkannten Abfindung in Höhe von EUR 25,01). Diese Abweichung von 4,4% rechtfertigt nach Ansicht des OLG keine gerichtliche Korrektur (S. 37). Abweichungen unterhalb von 5% seien "unmittelbarer Ausfluss der Unsicherheit der Unternehmensbewertung" und daher in der Regel von den Minderheitsaktionären hinzunehmen. Dieser Frage sei auch keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst sei (S. 38).

Auch diese Argumentation des OLG überzeugt nicht. Weshalb sollen gerade die den Squeeze-out erduldenden Minderheitsaktionäre Unsicherheiten der ihnen vorgesetzten Bewertung ertragen müssen, während der aktive Großaktionär nach dieser "Logik" von vornherein weniger als den Ertragswert bieten muss bzw. ohne Probleme am unteren Rand einer möglichen Bandbreite bleiben kann.

Bei der P&I Personal & Informatik AG wurde im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH ein Squeeze-out durchgeführt (mit einem deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html. Diesbezüglich ist ein weiteres Spruchverfahren beim LG Frankfurt am Main anhängig (Az. 3-05 O 127/14).

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. Januar 2016, Az. 21 W 70/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11
A. Arendts ./. Argon GmbH
89 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison Foerster (früher: Hogan Lovells International LLP), 10785 Berlin

Übernahmeangebot für Medisana-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Comfort Enterprise (Germany) GmbH, Neuss den Aktionären der Medisana AG bis zum 29.02.2016 an, ihre Aktien für EUR 2,80 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der´Medisana AG betrug am 29.01.2016 an der Börse in Frankfurt EUR 2,691 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Zum Verkauf Eingereichte Medisana AG Aktien (ISIN DE000A2AAEA6 - handelbar ab 04.02.2016 an der Börse in Frankfurt) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 29.02.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie unter www.easepal.com.cn/medisana-offer.html oder im elektronischen Bundesanzeiger vom 01.02.2016 (www.bundesanzeiger.de).

Zahlung der Nachbesserung im Squeeze-out-Fall Hansen Sicherheitstechnik AG

KOPEX S.A.

Katowice, Polen


Ergänzung zu der am 17. Dezember 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten
Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchgesetz im Zusammenhang mit dem
Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Hansen
Sicherheitstechnik AG
– ISIN DE000HAST002 / WKN HAST00 –


Am 17. Dezember 2015 wurde der Inhalt des – gemäß Beschluss des Landgerichts München (Az. 5 HK O 22594/13) vom 22. Oktober 2015 – geschlossenen Vergleichs betreffend der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind, gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Dies vorausgeschickt, gibt die Kopex S.A. die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorerwähnten geschlossenen Vergleich ergebenden Nachbesserungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bekannt:

Die aufgrund des Vergleichs im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 6,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 6. August 2013 bis 3. Februar 2016 (einschließlich) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 29. Februar 2016 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG

Die Entgegennahme der Nachzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Hansen Sicherheitstechnik AG provisions- und spesenfrei.

Katowice, im Februar 2016
KOPEX S.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Februar 2016

Donnerstag, 28. Januar 2016

"Die Presse" zum Squeeze-out bei der Constantia Packaging

Number One 2015: Special Award Anlegerschutz - IVA

Einen Special Award Anlegerschutz gab es 2015 für den IVA – Interessenverband für Anleger. Gründer Wilhelm Rasinger ist in Österreich seit Jahrzehnten aktiv und wird wie kein zweiter mit dem Thema Anlegerschutz assoziiert.

Motiv für die Award-Vergabe ist der Schwerpunkt des aktuellen „Tagesgeschäfts“ Rasingers. Da es eben mehr Delistings als Börsegänge gibt, stehen diese Delistings im Mittelpunkt. Der Preis bei einem IPO pickt, jener beim Delisting auch. Zumindest meistens, denn dem IVA war es zuletzt immer häufiger gelungen, für die Privatanleger Nachbesserungen herauszuholen.

Mittwoch, 27. Januar 2016

Vonovia SE: Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Aktien der Deutsche Wohnen AG

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

DIE IN DIESEM DOKUMENT ENTHALTENEN INFORMATIONEN SIND NICHT ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS LÄNDERN BESTIMMT, WO EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE EINE VERLETZUNG DER MAßGEBLICHEN RECHTLICHEN BESTIMMUNGEN BEGRÜNDEN WÜRDE.

- Vonovia legt Mindestannahmeschwelle unwiderruflich auf 50% fest 
- Angebotsfrist verlängert sich um zwei Wochen

Bochum, 25. Januar 2016 - Vorstand und Aufsichtsrat der Vonovia SE ("Vonovia") haben im Zusammenhang mit dem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot der Vonovia für sämtliche auf den Inhaber lautende Stückaktien der Deutsche Wohnen AG ("Angebot") beschlossen, dass die in der am 1. Dezember 2015 veröffentlichten Angebotsunterlage genannte Mindestannahmeschwelle auf 50 % (unverwässert) festgelegt wird. Diese Festlegung ist unwiderruflich, da weitere Änderungen des Angebots gesetzlich nicht mehr zulässig sind (§ 21 Abs. 6 WpÜG).

Aufgrund der Anpassung der Annahmeschwelle verlängert sich die Annahmefrist des Angebots kraft Gesetzes um zwei Wochen. Die Aktionäre der Deutsche Wohnen AG können das Angebot daher noch bis zum 9. Februar 2016, 24:00 Uhr MEZ annehmen.

Wichtige Information: Die angebotenen Vonovia-Aktien wurden und werden nicht nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der derzeit gültigen Fassung registriert und dürfen, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen, nicht in den USA angeboten oder verkauft werden.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • Analytik Jena AG (Squeeze-out)
  • Deutsche Postbank AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • GFKL Financial Services Aktiengesellschaft (Squeeze-out: Eintragung am 15. Dezember 2015)
  • Gruschwitz Textilwerke AG (Squeeze-out)
  • Impreglon SE (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out: Eintragung am 11. Dezember 2015 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft)
  • NTT Com Security AG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
  • Piper + Jet Maintenance AG (Squeeze-out: Eintragung und Bekanntmachung am 25. Januar 2016)
  • PIXELPARK AG (Squeeze-out: Eintragung am 21. Dezember 2015)
  • Saint-Gobain Oberland Aktiengesellschaft (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
  • YOUNIQ AG (Squeeze-out)
 (Angaben ohne Gewähr)

Squeeze-Out Constantia Packaging: Cube Invest klagt One Equity Partners in den USA auf Herausgabe von Unterlagen

Pressemitteilung der Cube Invest GmbH

Wien - Cube Invest hat im Zusammenhang mit dem Gesellschafterausschluss der 2010 von der Börse genommenen Constantia Packaging (AMAG, Constantia Flexibles, Duropack) Klage gegen das zu JP Morgan gehörende Private Equity-Unternehmen One Equity Partners (OEP) in New York eingereicht.

Cube Invest verlangt in der Klage u.a. die Herausgabe aller Dokumente hinsichtlich der Bewertung der Constantia Packaging sowie aller Unterlagen und Kommunikation zwischen OEP und den damaligen Organen der Constantia Packaging, insbesondere mit dem damalige Vorstandsvorsitzenden der Constantia Packaging, Hanno Bästlein. Verlangt werden ebenso alle Dokumente und Kommunikation in Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verkauf der Tochtergesellschaften insbesondere mit der französischen Wendel Group, der heutigen Eigentümerin der Constantia Flexibles.

Alexander Proschofsky, Geschäftsführer der Cube Invest hierzu: "Der Gesellschafterausschluss der Constantia Packaging ist ein besonders unappetitliches Beispiel für den Umgang mit Minderheitsaktionären in Österreich. Unmittelbar vor dem Squeeze-Out wurden die Budgets durch Vorstand und Aufsichtsrat für die Bewertung deutlich nach unten revidiert. Kurz danach schien wieder die Sonne. Alleine die Tochter AMAG wurde nur wenige Monate nach dem Squeeze-Out mit einer Wertsteigerung von 150% an die Börse gebracht und war damit bereits etwa gleich viel wert wie die gesamte Constantia Packaging bei der Squeeze-Out-Bewertung. Der Umstand, dass der damalige Vorstandsvorsitzende Hanno Bästlein, der damalige Aufsichtsratsvorsitzende Wolfgang Pfarl und dessen Stellvertreter Günter Cerha nur elf Tage nach der Eintragung des Gesellschafterausschlusses gemeinsam mit OEP eine neue Gesellschaft gründeten, gibt dem Ganzen eine bisher unbekannte Dimension."

Die Klage von Cube Invest gegen OEP in den USA wird von einer Gruppe ehemaliger Aktionäre der Constantia Packaging unterstützt. Ein hierzu beauftragtes Gutachten renommierter Wirtschaftsprüfer bestätigt einen fairen Wert von 100 Euro je Aktie zum Squeeze-Out, während die Aktionäre mit 47 Euro je Aktie abgefunden wurden. Cube Invest erwartet durch die Klage Aufklärung über die wahren Wertvorstellungen zum Zeitpunkt des Gesellschafterausschlusses.

Nähere Informationen zum Squeeze-Out der Constantia Packaging erhalten Sie unter: www.active-investor.at

Hintergrund:
One Equity Partners übernahm Constantia Packaging im Jahr 2010 von Christine de Castelbajac, welche wiederum eine 25%ige Rückbeteiligung erhielt. Die übrigen Aktionäre wurden im August 2010 gegen eine Barabfindung von 47 Euro ausgeschlossen. Cube Invest und weitere Aktionäre strengten daraufhin ein Preisüberprüfungsverfahren beim Handelsgericht Wien an, welches seit mittlerweile fünf Jahren anhängig ist und in dem die Minderheitsaktionäre um eine Nachzahlung auf den angemessenen Preis kämpfen.

Rückfragehinweis:
Cube Invest GmbH 
+436763475633 
proschofsky@cube-invest.com

Dienstag, 26. Januar 2016

Squeeze-out Piper + Jet Maintenance AG wurde am 25.01.2016 eingetragen und auch bekannt gemacht

Bekannt gemacht am: 25.01.2016 22:00 Uhr

HRB 15160: Piper + Jet Maintenance AG, Calden, Flughafen Kassel, 34379 Calden. Die Hauptversammlung vom 11.11.2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, nämlich die Piper Deutschland AG mit dem Sitz in Calden (Amtsgericht Kassel HRB 9085) gegen Barabfindung beschlossen.

Montag, 25. Januar 2016

Squeeze-out bei der itelligence AG: Antragsgegnerin legt Beschwerde gegen Beschluss des LG Dortmund ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der itelligence AG, Bielefeld, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2015 die Barabfindung deutlich auf EUR 15,83 angehoben (Erhöhung um 46,6%), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/11/squeeze-out-bei-der-itelligence-ag-lg.html.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt. Das Spruchverfahren geht damit in die Verlängerung.

LG Dortmund, Beschluss vom 4. November 2015 - Az. 18 O 52/13 AktE
Zürn u.a. ./. NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG 
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, NTT DATA EUROPE GmbH & Co. KG: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 40211 Düsseldorf

Freitag, 22. Januar 2016

Spruchverfahren burgbad AG: Gericht ordnet Vorlage von Unterlagen an den Sachverständigen an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der burgbad AG hat das Landgericht Dortmund der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Sachverständigen die von ihm angeforderten Unterlagen nunmehr binnen drei Wochen vorzulegen. Der Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) hatte u.a. um Vorlage von Unterlagen zu der Mittelfristplanung, eine Plan-Ist-Abweichungs-Analyse für den Zeitraum 2007 bis 2009 und um eine Segmentierung (Möbel und Mineralguss) der Vergangenheits- und Plandaten in Bezug auf das EBIT gebeten.

Das Gericht hatte bei der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2012 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags um EUR 5,10 im Rahmen einer vergleichsweisen Regelung angeregt. Die Hauptaktionärin, die Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S., hatte lediglich EUR 19,67 je burgbad-Aktie angeboten.

LG Dortmund, Az. 18 O 106/10 [AktE]
NEXBTL - neue Exclusive Bio Toys Lüllemann - GmbH u.a. ./. Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.
83 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Exzacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret A.S.: Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53175 Bonn

Donnerstag, 21. Januar 2016

Nebenwerte-Journal zu Squeeze-out-Kandidaten

Das Nebenwerte-Journal berichtet in der aktuellen Januar-Ausgabe (Jahresschau 2016) über die Endspiel-Studie der Solventis Wertpapierhandelsbank GmbH und aussichtsreiche Kandidaten für eine Strukturmaßnahme (S. 32 f). Als Favoriten werden aufgeführt: Comdirect, Gagfah (Luxemburg), Logwin (Luxemburg), MAN, Mediclin, Mobotix, MSG Life, Puma, Syzygy und Vossloh.

Mittwoch, 20. Januar 2016

Übernahmeangebot für Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Ba Thanh Ltd., Hongkong den Aktionären der Württembergische Lebensversicherung AG bis zum 20.02.2016 an, ihre Aktien für EUR 10,50 je Aktie zu übernehmen. Ein Börsenkurs der Württembergische Lebensversicherung AG liegt nicht vor, da die Aktie seit Mitte Juli 2015 an keiner Wertpapierbörse mehr gehandelt wird (Angaben ohne Gewähr).

Die Mindestabnahmemenge beträgt 10 Aktien. Das Angebot ist begrenzt auf 200.000 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Die Abwicklung dieses Angebotes erfolgt direkt über den Bieter (Ba Thanh Ltd., E-Mail: Office@bathanh.org). Wir bitten Sie, der Abwicklungsstelle möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 20.02.2016 (bei der Abwicklungsstelle eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind.

Weitere Informationen zu diesem Angebot und den vollständigen Angebotstext erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 18.01.2016 (www.bundesanzeiger.de).

_________

Anmerkung der Redaktion: Die Namensaktien der Württembergischen Lebensversicherung AG notieren bei Valora bei über EUR 15,-, siehe  http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0008405028

Übernahmeangebot für net mobile-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die DOCOMO Digital GmbH, Düsseldorf den Aktionären der net mobile AG bis zum 11.02.2016 an, ihre Aktien für EUR 6,50 je Aktie zu übernehmen. Der Kurs der net mobile AG betrug am 14.01.2016 an der Börse in München EUR 6,401 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Zum Verkauf Eingereichte net mobile AG Aktien (ISIN DE000A2AAEH1 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 10.02.2016, 17:00 Uhr (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie unter http://www.docomodigital.com.

Dienstag, 19. Januar 2016

Grenzüberschreitende Verschmelzung der Innocoll AG

Auf der ao. Hauptversammlung der Innocoll am Sanmstag, den 30. Januar 2016, soll folgender einziger Tagesordnungspunkt behandelt werden: Beschlussfassung über den gemeinsamen grenzüberschreitenden Verschmelzungsplan („Verschmelzungsplan“) für die grenzüberschreitende Verschmelzung der Innocoll AG als übertragende Gesellschaft auf die Innocoll Holdings PLC., Athlone, Co. Roscommon, Irland als übernehmende Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Verschmelzungsplans zwischen der Innocoll AG und der Innocoll Holdings PLC., einer Aktiengesellschaft nach irischem Recht („Verschmelzungsplan“), gem. §§ 13 Abs. 1, 65, 122g Umwandlungsgesetz zuzustimmen.

Auf Antrag der beiden an der geplanten Verschmelzung beteiligten Gesellschaften hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth die TAP Dr. Schlumberger Krämer Pothorn & Partner mbB, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, als Prüfer bestellt.

Sonntag, 17. Januar 2016

Verschmelzung Immofinanz-Immoeast

Der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) teilt mit:

Am 29.4.2010 wurde die Verschmelzung – für 2 Aktien Immoeast gab es 3 Aktien der Immofinanz - in das Firmenbuch eingetragen. Es wurden sowohl von damaligen Immofinanz-Aktionären als auch von damaligen Immoeast-Aktionären Überprüfungsanträge eingebracht. Seit kurzem liegt das gerichtliche Gutachten von Dr. Hans Bodendorfer vor, der zur Ansicht kommt, dass das Verhältnis 3:2 je nach Bewertungsmethode mit Schwankungen in beiden Richtungen robust ist, mit Ausnahme des Vergleichs der Börsenkurse. Der IVA holte von Prof. Leonhard Knoll eine „second opinion“ ein, der weitgehend die Überlegungen von Dr. Bodendorfer bestätigt, aber zu einem Vergleich mit einer geringfügigen Nachbesserung für die Besitzer von Immoeast-Nachbesserungsrechte rät. Es ist im Interesse des Unternehmens, dass ein Vergleich erzielt wird, weil der ungewisse Ausgang dieses Verfahrens vor allem bei zukünftigen Kapitalmarkttransaktionen als schwer kalkulierbares Risiko belastend ist und beträchtliche Verfahrenskosten vom Unternehmen zu tragen sind.

Squeeze-out Constantia Packaging/Flexibles

Der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) teilt mit:

Ende Jänner findet die nächste Verhandlung statt. Der Gutachter Dr. Klaus Rabel hat eine beträchtliche Nachbesserung von rund 50 Prozent errechnet, obwohl er vom Unternehmen nur sehr selektiv informiert wurde und die Vorgangsweise des Unternehmens als „ einseitig situationselastisch“ zu beurteilen ist. Es sollte im Interesse des Unternehmens sein, möglichst rasch zu einer Lösung zu kommen, da Verzugszinsen für inzwischen mehr als fünf Jahre in der Höhe von 4 bis 8 Prozent p.a. anfallen.

Österreichischer Squeeze-out-Fall AUA

Der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) teilt mit:

Die Verhandlungen sind bisher sehr mühsam und zäh verlaufen. Inzwischen hat sich die Mehrzahl der Antragsteller, aber auch die Lufthansa, signifikant bewegt. Obwohl wir uns in der vom gerichtlichen Gremium gesetzten Nachfrist der Nachfrist befinden, besteht noch eine eher geringe Differenz, die hoffentlich bis spätestens Ende Februar überbrückt werden kann.

Österreichische Squeeze-out-Fälle ATB und MIBA

Der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) teilt mit:

Der IVA rät, bei den bevorstehenden Überprüfungsverfahren, die wahrscheinlich länger dauern werden, das Ergebnis abzuwarten. Für diejenigen Anleger, die trotzdem rasch die Nachbesserungsrechte verkaufen wollen, bietet der IVA je Stück ATB € 0,20 und je Stück MIBA € 15,00. Diese Aktion, die bis 29.2.2016 läuft, ist eine Reaktion auf ein derzeit laufendes Angebot. Anfragen zur Abwicklung: e.ender@iva.or.at

Squeeze-out bei der Bene AG

Der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) teilt mit: 

Der IVA hat beim zuständigen Gericht in St. Pölten einen Überprüfungsantrag eingebracht. Der bekannte Experte für Unternehmensbewertung, Prof. Leonhard Knoll aus Würzburg, kommt in seiner vom IVA in Auftrag gegebenen und dem Gericht übergebenen Stellungnahme zur Ansicht, dass ein „erheblicher Nachbesserungsbedarf“ besteht und bei Beachtung seiner Kritikpunkte eine „ nicht vernachlässigbare Erhöhung des Unternehmenswertes“ zu erwarten ist. Mit einer raschen Entscheidung ist nicht zu rechnen.

Freitag, 15. Januar 2016

Mayer Brown berät Publicis-Gruppe bei dem Squeeze-out der Pixelpark AG

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre wurde in der Hauptversammlung der Pixelpark AG im November 2015 beschlossen und am 21. Dezember 2016 in das Handelsregister eingetragen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/12/squeeze-out-bei-der-poxelpark-ag.html. Die Aktien der Minderheitsaktionäre wurden auf die Hauptaktionärin, die MMS Germany Holdings GmbH, übertragen. Anfechtungsklagen wurden nicht erhoben. Der Squeeze-out ist somit wirksam.

MMS Germany ist ein Unternehmen der Publicis-Gruppe, die als Werbedienstleister mit Standorten in 108 Ländern und mehr als 76.000 Mitarbeitern vertreten ist.

Mayer Brown hat gemeinsam mit einem Inhouse-Team von Publicis den Squeeze-out bei Pixelpark betreut. Partner Dr. Klaus Riehmer fungierte zudem als Versammlungsleiter der Hauptversammlung im November 2015.

Beteiligte Personen
Inhouse Publicis:
Dr. Maik W. Fettes, Legal Director
Nadine Säuberlich LL.M., Legal Counsel, Corporate

Mayer Brown für Publicis:
Dr. Klaus Riehmer, Federführung, Corporate, Partner, Frankfurt
Dr. Ulrike Binder, Corporate, Partnerin, Frankfurt
Stefanie Skoruppa, Corporate, Associate, Frankfurt
Sören Pruß, Corporate, Associate, Frankfurt

Quelle: Kanzlei Mayer Brown

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Gutachten von WP Creutzmann

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 5. April 2013 Herrn WP/StB Dipl.-Kfm. Andreas Creutzmann, IVA VALUATION & ADVISORY AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zum Sachverständigen benannt. Der  Sachverständige sollte Fragen zur Planung und zu dem angesetzten Kapitalisierungszinssatz beantworten.

In seinem nunmehr vorgelegten, auf den 14. Dezember 2015 datierten Gutachten kommt Herr WP Creutzmann zu dem Ergebnis, dass der angesetzte Basiszinssatz in Höhe von 3,5 % zum Bewertungsstichtag zu hoch war. Nach der Svensson-Methode ergebe sich ein Zinssatz in Höhe von ungerundeten 2,8914 % bzw. gerundet 3,0 % vor Steuern (S. 79). Ansonsten ist der Gutachter der Auffassung, dass die Auswirkungen der Finanzkrise durch eine Erhöhung der Marktrisikoprämie kompensiert werden könnten. Der von KPMG herangezogene Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % sei vor dem Hintergrund, dass das zugrundeliegende nachhaltige Gesamtwachstum der Süd-Chemie AG 4,53 % betrage (und damit oberhalb der allgemeinen Inflationsrate liege), "nicht zwingenderweise unplausibel".

LG München I, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, c/o TaylorWessing, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG:
Rechtsanwälte White Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Squeeze-out bei der Hansen Sicherheitstechnik AG: Nachbesserung wird in der nächsten Zeit gezahlt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Das Spruchverfahren zu dem 2013 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Hansen Sicherheitstechnik AG, München, konnte vergleichsweise im Oktober 2015 beendet werden, wie berichtet: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/10/vergleichsweise-beendigung-des.html

Die vergleichsweise Regelung sieht eine Anhebung um EUR 6,08 auf EUR 53,- je Stückaktie vor. Dieser Nachbesserungsbetrag ist seit dem Tag der Hauptversammlung (6. August 2013) mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Nachbesserung ist bislang noch nicht gezahlt worden. Auf Anfrage teilte der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin nunmehr mit, dass die Zahlung in der nächsten Zeit über die Deutsche Bank erfolgen werde. Man solle sich noch ein wenig gedulden.

LG München I, Az. 5 HK O 22594/13
Vogel, E. u.a. ./. Kopex S.A.
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin, Kopex S.A.:
Rechtsanwalt Dr. Jacek Franek

Donnerstag, 14. Januar 2016

Kilian Kerner AG beabsichtigt Neuausrichtung hin zum aktiven Investor

Corporate News

- Umwandlung zur Beteiligungsgesellschaft 
- Schwerpunkte Turnaround-Investitionen und Start-Up-Finanzierung 
- Unveränderte Wachstumsstrategie für Modemarke KILIAN KERNER 

Berlin - Die Kilian Kerner AG (WKN: A16144) soll nach der erfolgreich abgeschlossenen Kapitalerhöhung ihre bisherige Geschäftstätigkeit von der reinen Modemarke hin zur aktiven Beteiligungsgesellschaft neu ausrichten. Das künftig als aktiver Investor auftretende Unternehmen soll sich dabei auf zwei Schwerpunkte konzentrieren. Zum einen sollen börsennotierte Turnaround-Kandidaten übernommen und aktiv saniert oder neu fokussiert werden. Zum anderen sind Investments in aussichtsreiche Start-Up-Unternehmen sowie Wachstumsfinanzierungen geplant. Die Modemarke KILIAN KERNER und die weitere Umsetzung des aktuellen Wachstumsprogrammes sind von der geplanten Umstrukturierung nicht betroffen. Insbesondere im Bereich Sales ist aus Sicht des Vorstandes eine sehr gute Vorbereitung der anstehenden Order-Saison gelungen, die einen deutlichen Umsatzsprung erwarten lässt - sowohl im Rahmen der anstehenden Mercedes-Benz Fashion Week Ende Januar, als auch mit der Neueröffnung des KILIAN KERNER Flagship Stores Anfang Februar in unmittelbarer Nähe des Kurfürstendamms in Berlin. 

Initiiert wird die komplette Neuausrichtung der Kilian Kerner AG vom neuen Mehrheitseigentümer Auden Group GmbH, welcher mit Abschluss der Kapitalerhöhung aktuell bereits über 50 Prozent der stimmberechtigten Anteile verfügt. Der Ankauf weiterer Anteile, um die Schwelle von 75 Prozent zu erreichen, ist angestrebt und wird innerhalb der nächsten Wochen sukzessive umgesetzt. Die Erweiterung und Umwandlung der Kilian Kerner AG zur aktiven Beteiligungsgesellschaft soll zeitnah in einer außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Aufsichtsrat und Vorstand prüfen derzeit intensiv die rechtliche und technische Umsetzung und bereiten diese vor. Dabei wird auch über eine Umbenennung der Gesellschaft in Auden AG entschieden werden. 

Das Ziel des Mehrheitseigentümers ist es, bei der umfirmierten Gesellschaft neues Potenzial zu erschließen und so Mehrwert für die Anleger zu schaffen. Mittelfristig soll das diversifizierte Unternehmen als wesentlicher Player im Bereich der Start-Up- sowie Private Equity-Finanzierung etabliert werden. Die geplanten Investitionen sollen dabei nicht auf bestimmte Branchen konzentriert werden, sondern vornehmlich auf die Unternehmensphase. Hier liegt der Fokus auf die Frühphasenfinanzierung (Early Stage), reicht aber auch bis hin zur Bereitstellung von Wachstumskapital (Expansion Stage). 

Die im Frühjahr 2015 gegründete Auden Group GmbH ist das Family Investment Office der Gründer Christian E. Frenko und Christofer Radic. Beide verfügen über langjährige Erfahrungen im Bereich der Finanzmarktkommunikation sowie der Turnaround- und Start-Up-Finanzierung. Die Investitionsstrategie der Auden Group GmbH ist langfristig ausgerichtet und reicht perspektivisch bis zu einem möglichen Exit. Trotz ihrer noch jungen Unternehmensgeschichte kann die Auden Group GmbH bereits auf erfolgreiche Investments zurückblicken. Dazu gehört im boomenden Bereich des Curated Shopping Europas größter Online-Herrenausstatter. 

Ein weiteres Auden-Investment liegt im FinTech-Bereich. Es handelt sich dabei um den Auszahlungsdienstleister OptioPay. Mit der neuartigen Auszahlungsplattform können Unternehmen jeder Branche ihren Kunden oder Mitarbeitern Gutscheine anbieten, deren Wert den Auszahlungsbetrag übersteigt. Mittlerweile hat OptioPay nach Angaben der Auden Group GmbH bereits über 80 hochkarätige Gutscheinpartner wie etwa Amazon und Zalando gewonnen. An den jüngsten Finanzierungsrunden beteiligten sich nach deren Angaben unter anderem die Commerzbank-Tochter main incubator und die Corporate Venture Capital Gesellschaft eines namhaften deutschen Medienhauses. Die Auden Group (http://www.auden.com) ist nach eigenen Angaben als Lead Investor mit knapp 20 Prozent an dem Unternehmen beteiligt, welches in der letzten Finanzierungsrunde mit 16 Mio. Euro bewertet worden sei. 

"Da wir zum einen seit zwölf Monaten an der Sanierung der Modemarke Kilian Kerner arbeiten und parallel dazu die Start-Up-Investments immer weiter intensiviert haben, ergab sich der attraktive Vorschlag für den Umbau der AG hin zu einem aktiven Investor nun als nächster logischer Schritt. Wir haben eine volle Deal-Pipeline für das Jahr 2016 und möchten sukzessive die aktuellen Portfolio-Unternehmen in die neue Gesellschaft einbringen. Auf diese Weise soll aus der Auden AG eine börsennotierte Beteiligungsgesellschaft geformt werden, die in den nächsten 18 Monaten eine Marktkapitalisierung von deutlich über 50 Mio. Euro aufweist. Dies soll sowohl mit den zwei neu anstehenden Investments, die gleich im Anschluss an die außerordentliche Hauptversammlung umgesetzt werden könnten, als auch mit der OptioPay GmbH, in der wir eines der Top-Start-Ups in Deutschland sehen, gelingen", so die Gründer der Auden Group GmbH. 

Über die Kilian Kerner AG: 
Die Kilian Kerner AG ist ein aufstrebendes Mode-Unternehmen aus Berlin mit zwei Geschäftsbereichen. Über den Geschäftsbereich "Fashion" adressiert das Unternehmen mit seinen beiden Modelinien KILIAN KERNER und KILIAN KERNER SENSES sowohl Premiumkunden als auch die kaufkräftige Mittelklasse. Darüber hinaus baut die Kilian Kerner AG im Geschäftsbereich "Lizenzen" die Vermarktung der eigenen Markenrechte über Lizenzen in unterschiedlichen Bereichen wie Pflege, Beauty oder Accessoires aus.

Pankl Racing Systems AG: Klarstellung zu den Presseberichten vom 13. Jänner 2016

Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG

Kapfenberg - 13.Jänner 2016

Im Anschluss an die Veröffentlichung des freiwilligen Übernahmeangebots der Pierer Industrie AG für Aktien der Pankl Racing Systems AG ist in zahlreichen Medien berichtet worden, dass Pankl von der Börse verschwindet, was nicht stimmt.

Die Gesellschaft verfolgt keinerlei Pläne hinsichtlich eines Delistings. Auch von Aktionären oder anderen Personen wurden keinerlei Intentionen hinsichtlich derartiger Pläne an die Gesellschaft herangetragen.

Rückfragen richten Sie bitte an:
Investor Relations
Tel.: +43 3862 33 999 815
e-mail: ir@pankl.com
Internet: www.pankl.com

Pankl Racing Systems AG: Freiwilliges Übernahmeangebot an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG

Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG

Kapfenberg - 13. Jänner 2016

Die Pierer Industrie AG stellt ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Tauschangebot) an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG

Der Vorstand der der Pankl Racing Systems AG wurde von der Pierer Industrie AG gemäß § 5 (3) ÜbG informiert, dass die Pierer Industrie AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an jene Aktionäre der Pankl Racing Systems AG stellen wird, die nicht als mit gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Z. 6 ÜbG qualifizieren. Laut Mitteilung der Pierer Industrie AG werden als Gegenleistung Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) im Verhältnis 1:8 angeboten. Dies bedeutet, dass Aktionären der Pankl Racing Systems AG, die das Tauschangebot annehmen, die Möglichkeit eingeräumt wird, je eine Aktie der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) gegen acht Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) zu tauschen. Im Zuge dieses Tauschangebotes werden daher Aktien der CROSS Industries AG öffentlich angeboten.
 
Der Schlusskurs der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) an der Wiener Börse betrug am 30. Dezember 2015 (letzter Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht, an dem Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse gehandelt wurden) EUR 27,50. Der Schlusskurs der Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) an der Wiener Börse betrug am 12. Jänner 2016 EUR 3,599.

Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht am 13. Jänner 2016) rund EUR 28,92. Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der CROSS Industries AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht am 13. Jänner 2016) betrug rund EUR 3,78.

Pierer Industrie AG wird gesondert einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.

Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie
Durch das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird den Aktionären der Pankl Racing Systems AG die Möglichkeit gewährt, Aktien der Pankl Racing Systems AG gegen Aktien der CROSS Industries AG im Verhältnis 1:8 umzutauschen. Die CROSS Industries AG ist die Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG und Obergesellschaft der CROSS-Fahrzeuggruppe.

CROSS Industries AG: Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie - Tauschangebot an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG

Wels - Erhöhung des Streubesitzes an der CROSS Industries AG

Die Pierer Industrie AG ist Hauptaktionärin der CROSS Industries AG, die wiederum Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG ist.

Die Pierer Industrie AG hat bekannt gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot gemäß §§ 4 ff ÜbG an sämtliche Aktionäre der Pankl Racing Systems AG zu stellen, die nicht als mit ihr gemeinsam vorgehende Rechtsträger iSd § 1 Ziffer 6 ÜbG qualifizieren.

Als Gegenleistung werden Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) im Verhältnis 1:8 angeboten. Dies bedeutet, dass Aktionären der Pankl Racing Systems AG, die das Tauschangebot annehmen, die Möglichkeit eingeräumt wird, je eine Aktie der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) gegen acht Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) zu tauschen. Im Zuge dieses Tauschangebotes werden daher Aktien der CROSS Industries AG öffentlich angeboten.

Der Schlusskurs der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN: AT0000800800) an der Wiener Börse betrug am 30. Dezember 2015 (letzter Tag vor der Veröffentlichung der Angebotsabsicht, an dem Aktien der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse gehandelt wurden) EUR 27,50. Der Schlusskurs der Aktien der CROSS Industries AG (ISIN AT0000820659) an der Wiener Börse betrug am 12. Jänner 2016 EUR 3,599.

Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der Pankl Racing Systems AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht am 13. Jänner 2016) rund EUR 28,92. Der volumengewichtete Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der Aktie der CROSS Industries AG an der Wiener Börse betrug zum 12. Jänner 2016 (das ist der letzte Handelstag vor Bekanntgabe der Angebotsabsicht am 13. Jänner 2016) betrug rund EUR 3,78.

Pierer Industrie AG wird gesondert einen Antrag an die Übernahmekommission stellen, um die Frist für die Anzeige des Angebots gemäß § 10 Abs 1 ÜbG von 10 Börsetagen auf höchstens 40 Börsetage zu erstrecken.

Pierer Industrie AG bietet 8 CROSS Industries-Aktien im Tausch für 1 Pankl-Aktie und erhöht somit den Streubesitz an der CROSS Industries AG.

Durch das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot wird den Aktionären der Pankl Racing Systems AG die Möglichkeit gewährt, Aktien der Pankl Racing Systems AG gegen Aktien der CROSS Industries AG im Verhältnis 1:8 umzutauschen. Dadurch wird der Streubesitz an der börsenotierten CROSS Industries AG weiter erhöht. Die CROSS Industries AG ist die Hauptaktionärin der Pankl Racing Systems AG und Obergesellschaft der CROSS-Fahrzeuggruppe.

Rechtlicher Hinweis:

Diese ad-hoc Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf oder Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren der CROSS Industries AG und/oder der Pankl Racing Systems AG dar.

Es wird darauf hingewiesen, dass das öffentliche Angebot in Bezug auf die Aktien der CROSS Industries AG im Zusammenhang mit diesem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot in Österreich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 Kapitalmarktgesetz von der Prospektpflicht befreit ist.
Die angekündigte Transaktion erfolgt ausschließlich auf Basis der im Rahmen des Übernahmeverfahrens von der Pierer Industrie AG zu erstellenden und zu veröffentlichenden Angebotsunterlage.

Die Pierer Industrie AG wird die Angebotsunterlage und die Bestätigung über die Prüfung der Angebotsunterlage des Sachverständigen (gemeinsam "die Unterlagen") gemäß § 11 Abs 1a ÜbG in der Form einer Broschüre veröffentlichen. Die Unterlagen werden am Sitz der Pankl Racing Systems AG, Industriestraße West 4, 8605 Kapfenberg, sowie bei der Annahme- und Zahlstelle UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, jeweils während der üblichen Geschäftszeiten kostenlos erhältlich sein. Die Unterlagen werden ferner auf den Websites der Übernahmekommission (www.takeover.at), der Pierer Industrie AG (www.piererindustrie.at) sowie der Pankl Racing Systems AG (www.pankl.com) abrufbar sein.

Mittwoch, 13. Januar 2016

Anhörungstermin im Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der Design Hotels AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag der Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc. mit der Design Hotels AG als beherrschter Gesellschaft hat das LG Berlin einen Anhörungstermin auf den 22. März 2016, 10:00 Uhr, angesetzt. Bei diesem Termin soll die Vertragsprüferin, die Treuhand- und Revisionsaktiengesellschaft Niederrhein, angehört werden, um so "Klarheit über die Erforderlichkeit und ggf. den Umfang einer weiteren, ergänzenden Begutachtung zu gewinnen".

LG Berlin, Az. 102 O 46/14.SpruchG
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.
68 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Christoph Regierer, c/o Röver BrönnerSusat, 1089 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Starwood Hotels & Resorts Worldwide, Inc.:
Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, 20354 Hamburg

Anhörungstermin im Spruchverfahren Fusion Bewag

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem bereits seit 2003 laufenden Spruchverfahren zur Verschmelzung der Bewag Holding Aktiengesellschaft, Berlin, auf die Vattenfall Europe Aktiengesellschaft hat Landgericht Berlin einen Anhörungstermin auf den 8. März 2016, 10:00 Uhr, angesetzt. Dabei soll laut Ladung abschließend über das von dem gerichtlich bestellten Sachverständige erstellte Gutachten verhandelt werden. Der Wirtschaftsprüfer Ulrich Fritzlen, c/o Bansbach Schübel Brösztl & Partner GmbH, kam darin auf einen Barausgleich in Höhe von EUR 4,01 je umgetauschter Bewag-Aktie.

LG Berlin, Az. 102 O 126/03 AktG
Lägeler u. a. ./. Vattenfall Europe A

Dienstag, 12. Januar 2016

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bibliographisches Institut AG geht in die Verlängerung

In dem 2010 eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bibliographisches Institut AG, Mannheim, zugunsten der Hauptaktionärin, der Firma Cornelsen, hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren fortgeführt wird.

LG Mannheim, Beschluss vom 17. Dezember 2015, Az. 23 AktE 3/10
Scheunert, F. u.a. ./. Franz Cornelsen Bildungsholding GmbH & Co. KG
42 Antragsteller

Hinweispflicht auf Handelsmöglichkeit bei nicht börsennotierten Aktien

Die Valora Effekten Handel AG (VEH) weist (nicht ganz uneigennützig) darauf hin, dass Banken nicht börsennotierte Wertpapiere, etwa nach einem Delisting, nicht einfach als wertlos ausweisen dürften. Zitiert wird insoweit ein aktueller Beitrag in RevisionsPraktiker Nr. 12/2015 (dort Seite 270). Hier schlummerten Haftungsrisiken für die Bank, da oftmals ein Handel, z.B. über die VEH, möglich sei und der Bankkunde über diese Kurse informiert werden müsse.

Quelle: http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007600108

Kommentar von RA Martin Arendts: Gerade bei den zahlreichen in der letzten Zeit delisteten Aktien gibt es häufig Angebote, die weit unterhalb früherer Kurse und des wahren Werts dieser Aktien liegen (aktuelles Beispiel: Kaufangebot für Analytik Jena-Aktien zu EUR 8,50; Barabfindung für Squeeze-out: EUR 12,55; Kursstellung bei VEH: über EUR 14,-). Hier dürfte in der Tat eine Hinweispflicht der Depotbank bestehen. 

Squeeze-out bei der Analytik Jena AG zu EUR 12,55

Die Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2016 sieht als einzigen Tagesordnungspunkt den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre vor.

Zitat aus der Veröffentlichung im Bundesanzeiger:

"Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Analytik Jena AG (Minderheitsaktionäre) auf die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG (Hauptaktionär) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG mit Sitz in Weil am Rhein, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau unter der Nummer HRA 411454 ('Endress+Hauser') hat als Hauptaktionärin mit Schreiben vom 17. September 2015 gegenüber dem Vorstand der Analytik Jena AG ('Analytik Jena') verlangt, die Hauptversammlung der Analytik Jena über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Analytik Jena auf die Endress+Hauser als Hauptaktionärin gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen.

Gemäß §§ 327a ff. AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen.

Die Endress+Hauser ist zum 22. Dezember 2015 unmittelbar mit insgesamt 7.363.157 auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der Analytik Jena beteiligt.

Das Grundkapital der Analytik Jena beträgt nominal 7.655.697 EUR und ist eingeteilt in 7.655.697 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je 1,00 EUR. Rechnet man die von der Analytik Jena gehaltenen 31.042 eigenen Aktien von der Gesamtsumme von 7.655.697 Aktien nach § 16 Absatz 2 Satz 2 AktG ab, hält die Endress+Hauser 7.363.157 von 7.624.655 Aktien, mithin 96,57 % der Aktien. Sie ist somit mit mindestens 95 % am Grundkapital der Analytik Jena beteiligt und damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG.

Die Endress+Hauser hat die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Absatz 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der Analytik Jena für die Übertragung ihrer Aktien auf die Endress+Hauser zu zahlen ist, auf 12,55 EUR je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie festgelegt.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 hat die Endress+Hauser ihr Übertragungsverlangen vom 17. September 2015 unter Angabe der von ihr festgelegten Höhe der Barabfindung bestätigt und konkretisiert.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 23. Dezember 2015 hat die Endress+Hauser die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die den Minderheitsaktionären der Analytik Jena zu gewährende angemessene Barabfindung wurde von der Endress+Hauser mit Unterstützung der KPMG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin ('KPMG'), festgelegt. Zu diesem Zweck wurde mit Datum vom 22. Dezember 2015 eine gutachterliche Stellungnahme der KPMG zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung erstellt. Diese ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG vom 23. Dezember als Anlage 3 beigefügt.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf ('ADKL'), verantwortlicher Prüfer Herr Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dipl.-Kfm. Wolfram Wagner, als dem mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 vom Landgericht Gera ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung, geprüft und bestätigt. Die ADKL hat hierüber am 30. Dezember 2015 einen schriftlichen Prüfungsbericht gem. § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattet.

Die Endress+Hauser hat als Hauptaktionärin am 23. Dezember 2015 eine Erklärung der Deutsche Bank AG im Sinne des § 327b Absatz 3 AktG erhalten und dem Vorstand der Analytik Jena im Original übermittelt, durch die die Deutsche Bank AG die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Endress+Hauser übernommen hat, den Minderheitsaktionären der Analytik Jena nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien der Analytik Jena zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen. Die Gewährleistungserklärung ist dem schriftlichen Bericht des Hauptaktionärs gemäß § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG in Kopie als Anlage 5 beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat der Analytik Jena schlagen vor, gemäß dem Verlangen der Endress+Hauser als Hauptaktionärin folgenden Beschluss zu fassen:


'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Analytik Jena AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG mit Sitz in Weil am Rhein (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 12,55 EUR je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Analytik Jena AG auf die Endress+Hauser (Deutschland) AG+Co. KG übertragen.' "

Stinnes-Entscheidung des BGH