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Montag, 22. April 2024

Bekanntmachung zum geplanten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Software Aktiengesellschaft

Software Aktiengesellschaft
Darmstadt

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes (UmwG)

Verschmelzung mit der Mosel Bidco AG
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Die Software Aktiengesellschaft mit Sitz in Darmstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter HRB 1562, soll als übertragender Rechtsträger auf die Mosel Bidco AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 292459, als übernehmender Rechtsträger verschmolzen werden. Demgemäß haben die Mosel Bidco AG als übernehmender Rechtsträger und die Software Aktiengesellschaft als übertragender Rechtsträger am 15. April 2024 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit dem die Software Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Mosel Bidco AG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme überträgt (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG). Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Software Aktiengesellschaft erfolgen (§ 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG)). Die Verschmelzung erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn des 1. Januar 2024 (Verschmelzungsstichtag). Der Verschmelzung liegt die Jahresbilanz der Software Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2023 als Schlussbilanz zugrunde.

Der Verschmelzungsvertrag wurde zu den Handelsregistern der Mosel Bidco AG (vormals Mosel Bidco SE, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 280569) und der Software Aktiengesellschaft eingereicht. Da das Grundkapital der Software Aktiengesellschaft als übertragender Kapitalgesellschaft zu mehr als neun Zehnteln von der Mosel Bidco AG als übernehmender Aktiengesellschaft gehalten wird, bedarf es einer Zustimmung der Hauptversammlung der Mosel Bidco AG zu diesem Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre der Mosel Bidco AG, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals der Mosel Bidco AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend vorgesehen - ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Software Aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Handelsregister der Software Aktiengesellschaft eingetragen ist.

Auf der Internetseite der Software Aktiengesellschaft https://investors.softwareag.com/de_de/financial-results--news--events/events/annual-general-meetings.html sind folgende Unterlagen abrufbar:

1. der Verschmelzungsvertrag vom 15. April 2024,

2. die Jahresabschlüsse der Mosel Bidco AG (vormals Mosel BidCo SE) für das Geschäftsjahr 2023 und das Rumpfgeschäftsjahr 2022,3. 

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Software Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023,

4. der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Mosel Bidco AG und der Software Aktiengesellschaft vom 15. April 2024,

5. der nach §§ 60, 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Februar 2024 (berichtigt am 20. Februar 2024; Aktenzeichen: 3-05 O 25/24) ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Falk GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags vom 16. April 2024,

6. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses,

7. der von der Mosel Bidco AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Software Aktiengesellschaft nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 15. April 2024 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Software Aktiengesellschaft auf die Mosel Bidco AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung,

8. die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 12. April 2024,

9. der nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 15. Februar 2024 (berichtigt am 20. Februar 2024; Aktenzeichen: 3-05 O 25/24) ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Falk GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Heidelberg, über die Prüfung der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Software Aktiengesellschaft auf die Mosel Bidco AG vom 16. April 2024. 

Darmstadt, im April 2024

Software Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. April 2024

TERENTIUS SE plant Erwerb der Hüttenwerke Königsbronn GmbH; Umfirmierung in HWK 1365 SE sowie personelle Veränderungen in den Organen geplant

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die TERENTIUS SE (ISIN DE000A3CMG80) wurde heute darüber informiert, dass von Seiten der künftigen neuen Hauptaktionäre (siehe Ad hoc-Mitteilung vom 9. April 2024) eine Verschmelzung der AVIR Walze Holding GmbH, der Muttergesellschaft der Hüttenwerke Königsbronn GmbH, auf die TERENTIUS SE geplant sei. Mit Vollzug der Verschmelzung, der noch im Laufe des 2. Quartals 2024 erwartet wird, wird die Hüttenwerke Königsbronn GmbH Tochterunternehmen der TERENTIUS SE und öffnet sich als das älteste Industrieunternehmen Deutschlands schließlich dem Kapitalmarkt.

Die Hüttenwerke Königsbronn GmbH ist ein weltweit führender Anbieter von großen Kalanderwalzen, einem High-Tech-Produkt des deutschen Maschinenbaus, welches für die Herstellung hochwertiger Papiere und Kartons notwendig ist. Das Unternehmen kann auf eine lange Tradition – seit 1365 – zurückblicken. In diesem Jahr verlieh Kaiser Karl IV den Königsbronner Zisterziensermönchen Schürfrechte zum Abbau des in der Ostalb vorhandenen Bohnerzes.

Infolge des geplanten Erwerbs der Hüttenwerke Königsbronn GmbH soll die TERENTIUS SE zukünftig unter HWK 1365 SE firmieren.

Des Weiteren sind personelle Veränderungen in den Organen geplant. So soll der Verwaltungsrat künftig aus drei Mitgliedern zusammengesetzt sein, namentlich Wolf Waschkuhn, der künftig gleichzeitig die Funktion des geschäftsführenden Direktors übernehmen soll, Frank Günther und Roman Zitzelsberger. Das derzeitige alleinige Verwaltungsratsmitglied Thomas Becker sowie der derzeitige geschäftsführende Direktor Felix Lankes sollen entsprechend aus ihren jeweiligen Ämtern ausscheiden.

Köln, 22.04.2024

TERENTIUS SE
Der Geschäftsführende Direktor

Cinven gibt erfolgreiche Abwicklung des öffentlichen Erwerbsangebots für die SYNLAB AG bekannt

Pressemitteilung

18. April 2024

Ephios Luxembourg S.à r.l., eine Gesellschaft, die durch von Cinven verwaltete und/oder beratene Fonds kontrolliert wird, hat heute ihr öffentliches Erwerbsangebot an die Aktionäre der SYNLAB AG („SYNLAB”) erfolgreich abgewickelt. Cinven hält nun insgesamt 188.112.767 SYNLAB-Aktien, was circa 85 % des Grundkapitals von SYNLAB und circa 86 % der Stimmrechte entspricht.

Ephios Bidco GmbH hält nunmehr 84,65 % an den SYNLAB AG

Nach der heutigen Stimmrechtsmitteilung hält nunmehr die Ephios Bidco GmbH, ein Vehikel von Cinven Capital, nach Andienungen im Rahmen des Übernahmeangebots 84,65 % an der SYNLAB AG.

Sonntag, 21. April 2024

I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Studie zur Unternehmensbewertung bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen

Düsseldorf, April 2024:

Die nun in 10. Auflage erscheinende Studie zur Unternehmensbewertung umfasst mittlerweile 261 untersuchte Bewertungsfälle bei gesellschaftsrechtlichen Bewertungsanlässen und zeigt die Entwicklung der Bewertungspraxis bei Squeeze-outs, Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, Verschmelzungen und Rechtsformwechseln in den Jahren 2010 bis 2023.

Unser Interesse galt auch den Folgen des Urteils des BGH vom 21.02.2023 (AZ II ZB 12/21) in dem der BGH beschlossen hat, dass „der Rückgriff auf den Börsenkurs eines Unternehmens […] eine geeignete Methode zur Schätzung des Unternehmenswerts“ sein kann.

Unter den in diesem Jahr untersuchten Fällen wurde lediglich in einem Verschmelzungs-Gutachten direkt Bezug auf dieses BGH-Urteil genommen und ein Umtauschverhältnis ohne Ermittlung des Ertragswerts aus der Börsenkursrelation abgeleitet. Dagegen wurde in keinem Abfindungsfall (BGAV oder Squeeze-out) die Abfindung in Höhe des Börsenkurses festgelegt, wenn dieser niedriger war als der Ertragswert. Somit bleibt der Ertragswert auch in der diesjährigen Studie die maßgebliche Bewertungsmethode. Der Börsenkurs wird wie bisher als Wertuntergrenze der Abfindung beachtet.

Bei den Kapitalkostenparametern war ein deutlicher Anstieg des durchschnittlichen Basiszinssatzes von 0,70% in 2022 auf 2,30% in 2023 zu beobachten. Die durchschnittliche Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern hat sich in 2023 nur sehr geringfügig von 5,75% auf 5,69% verringert und ihr Median beträgt seit 4 Jahren (2020 – 2023) konstant 5,75%. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Basiszinssatz und Marktrisikoprämie ist damit nicht zu beobachten.

Bei der Ableitung der Betafaktoren ist die Verwendung von Debt Beta in der Praxis nahezu zum Standard geworden. Lediglich in 2 Fällen wurde in 2023 kein Debt Beta berücksichtigt.

Die Studie stellen wir Ihnen zum kostenlosen Download zur Verfügung und stehen Ihnen gerne für den Austausch oder Rückfragen zur Verfügung:

Studie Bewertungspraxis 2023

Wenn Sie automatisch über Updates unserer Studien informiert werden möchten, können Sie sich dafür in unserem Studien-Alert eintragen.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pfeiffer Vacuum Technology AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. April 2024 die eingegangenen Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Pfeiffer Vacuum Technology AG als beherrschter Gesellschaft zugunsten der zur Busch-Gruppe gehörenden Pangea GmbH zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 3-05 O 19/23 verbunden. Gleichzeitig wurde Herr RA Dr. Alexander Hess zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der gemeinsame Vertreter kann bis zum 31. Mai 2024 Stellung nehmen.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 19/23
Divantis GmbH u.a. ./. Pangea GmbH
34 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 60322 Frankfurt am Main

Freitag, 19. April 2024

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH zu EUR 33,20 je Aktie, (virtuelle) Hauptversammlung am 3. Mai 2024

  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, Eintragung (und damit Wirksamkeit) bei der übernehmenden Gesellschaft am 20. März 2024 (Fristende: 20. Juni 2024)
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

  • EQS Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot zu EUR 40,-, Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?

  • HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA)

  • Instapro II AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Instapro I AG (IAC/InterActiveCorp)

  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot

  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE

  • MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Eintragung am 27. Februar 2024 (Fristende am 27. Mai 2024)

  • MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement

  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 24. Mai 2024

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG 

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält mehr als 94 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), Delisting-Erwerbsangebot
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu  EUR 30,33 (zuvor: EUR 29,19) je Aktie, Eintragung im Handerlsregister am 15. April 2024 (Fristende: 15. Juli 2024)
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 30. Januar 2024 (Fristende am 30. April 2024)
  • Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant, Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Der Vorstand der Instapro II AG erhält Verlangen der Instapro I AG nach umwandlungsrechtlichem Squeeze-out

Pressemitteilung

Berlin, 10. April 2024 – Die Instapro I AG (“Instapro I”) hat dem Vorstand der Instapro II AG (“Instapro II”) das Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Instapro II auf die Instapro I durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der Instapro II über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Instapro II als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Instapro I den übrigen Aktionären der Instapro II für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Instapro I zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Die Instapro I hat bestätigt, dass sie unmittelbar eine Beteiligung von über 90 % am Grundkapital der Instapro II hält und damit Hauptaktionärin im Sinne des § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt unter anderem von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Instapro II und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Instapro I bzw. der Instapro II ab. Die Instapro I wird den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließt, gesondert bekannt geben.

______________

Anmerkung der Redaktion:

Das Spruchverfahren zur Verschmelzung der MyHammer Holding AG auf die Instapro II AG läuft beim LG Berlin II unter dem Aktenzeichen 102 O 108/22.

Nakiki SE (früher: windeln.de SE): Börsenhandel auf Xetra aufgenommen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Nakiki SE gibt bekannt, dass der Börsenhandel auf dem Handelsplatz Xetra heute wieder aufgenommen wurde.90% des gesamten deutschen Aktienhandels werden über Xetra abgewickelt.

Die Aktie der Nakiki SE ist damit auf folgenden Börsenplätzen unter der WKN WNDL30 handelbar: Frankfurt, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, XETRA, Tradegate.

NAKIKI SE, künftig Legal Finance Holding SE

Donnerstag, 18. April 2024

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der ALTANA AG: Erhöhung der Barabfindung auf EUR 17,33 je ALTANA-Aktie (+ 15,46 %)

SKion GmbH
Bad Homburg v. d. Höhe

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel

Die ordentliche Hauptversammlung der ALTANA Aktiengesellschaft, Wesel, ("ALTANA"), vom 30. Juni 2010 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der ALTANA auf die Hauptaktionärin, die SKion GmbH, Bad Homburg v. d. Höhe, ("SKion") gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. August 2010 in das Handelsregister der ALTANA beim Amtsgericht Duisburg unter HRB 19496 eingetragen. Die Eintragung wurde am 3. September 2010 gemäß § 10 HGB bekannt gemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ALTANA in das Eigentum der SKion übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhielten die ausgeschiedenen Aktionäre der ALTANA eine Barabfindung in Höhe von EUR 15,01 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ALTANA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00.

Mehrere ausgeschiedene Aktionäre der ALTANA leiteten ein Spruchverfahren gegen die SKion vor dem Landgericht Düsseldorf ein. Die Antragsteller begehrten die gerichtliche Bestimmung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 12. August 2020 (Az. 39 O 50/10 [AktE]) wies das Landgericht Düsseldorf einige Anträge als unzulässig ab und setzte die Barabfindung auf EUR 17,33 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der ALTANA mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1,00 fest.

Die Geschäftsführung gibt den Beschluss vom 12. August 2020 gemäß § 14 Nr. 4 i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG wie folgt bekannt:
 
"Beschluss 
 
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Altana AG auf die Hauptaktionärin SKion GmbH, an dem beteiligt sind:

1. - 141. (...)
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte (...)

gegen

die SKion GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer (...), Bad Homburg,
Antragsgegnerin,

weiterer Beteiligter:Rechtsanwalt Dr. D. (...), Düsseldorf, als gemeinsamer Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Aktionäre,

hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf am 12.08.2020 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. B., den Handeisrichter P. und den Handelsrichter K.

beschlossen:

"Die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Altana AG auf die Hauptaktionärin wird auf 17,33 € je Stuckaktie festgesetzt.

Die Anträge der Antragsteller zu 31) (...), 136) (...) und 139) (...) werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten, die Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten der Antragssteller zu 31) (...), 136) (...) und 139) (...), die ihre Kosten selbst tragen.

Die Antragsgegnerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst."

Gegen diesen Beschluss legten mehrere Antragsteller sowie die SKion Beschwerde ein. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. März 2024 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-26 W 13/20 [AktE]) die Beschwerden beider Seiten zurück. Die Geschäftsführung gibt den Tenor des Beschlusses wie folgt wieder:

"Die Beschwerden der Antragsteller zu 128) und 129) vom 15.11.2020, des Antragstellers zu 130) vom 16.11.2020, der Antragsteller zu 131) und 132) vom 17.11.2020, der Antragsteller zu 22) und 27) vom 26.11.2020, der Antragsteller zu 35), 89) bis 94) und 115) vom 02.12.2020, des Antragstellers zu 135) vom 03.12.2020 sowie der Antragsgegnerin vom 01.12.2020 und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 16) vom 09.04.2021 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.08.2020, 39 O 50/10 [AktE], werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt."

Die Modalitäten der Abwicklung der Nachbesserung werden mit gesonderter Bekanntmachung bekannt gemacht.

Bad Homburg v. d. Höhe, im April 2024

SKion GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. April 2024

Mittwoch, 17. April 2024

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2012 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding, eine Holding von Spezialversicherungen, zugunsten des Continentale-Konzerns hatte das LG Mannheim im letzten Jahr mit Beschluss vom 8. Mai 2023 die Spruchanträge zurückgewiesen.
 
Die von 20 Antragstellern gegen diese erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das OLG Karlsruhe nunmehr mit Beschluss vom 16. April 2024 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Damit ist das Spruchverfahren rechtskräftig ohne Erhöhung abgeschlossen.

Auch nach Ansicht des OLG hat das Landgericht zutreffend auf den Börsenwert zum Tag der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme abgestellt (17. Juli 2012). Auf die frühere Ad-hoc-Mitteilung vom 24. November 2011 zum Verkauf der Mehrheitsbeteiligung durch die UNIQA an die Antragsgegnerin komme es nicht an. 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. April 2024, Az. 12 W 27/28
LG Mannheim, Beschluss vom 8. Mai 2023, Az. 24 AktE 2/13
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Continentale Holding Aktiengesellschaft (früher: 
deutsche internet versicherung aktiengesellschaft)
69 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Wolfgang Fleck, c/o Rechtsanwälte Müller, Kornblum, Teichmann, Fleck, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Daniel Wilm)

Dienstag, 16. April 2024

Spruchverfahren zum Beherrschungsvertrag mit der GSW Immobilien AG: Abschließende Entscheidung wohl nicht vor 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Berlin hat im letzten Jahr in dem seit 2014 laufenden Spruchverfahren zu dem Beherrschungsvertrag der Deutschen Wohnen AG (als herrschender Gesellschaft) mit der GSW Immobilien AG die Bruttoausgleichszahlung deutlich auf EUR 2,58 je GSW-Aktie erhöht. Mit der Erhöhung der Ausgleichszahlung folgte das Gericht Herrn Dipl.-Kfm. WP StB Christoph Wollny, den es mit der Erstellung eines schriftliches Sachverständigengutachtens beauftragt hatte, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/01/spruchverfahren-zum-beherrschungsvertra.html. In dem 2019 vorgelegten Gutachten berechnete er eine jährlichen Bruttoausgleichszahlung ("Garantiedividende") in Höhe von EUR 2,58 je GSW-Aktie - deutlich mehr als der angebotene Betrag von EUR 1,66 brutto.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Berlin haben sowohl die Antragsgegnerin wie auch einzelne Antragsteller Beschwerden erhoben. Das über die Beschwerden entscheidende Kammergericht hat nunmehr mitgeteilt, angesichts der angespannten Geschäftslage die Sache nicht vor Abschluss von 24 Monaten beraten zu können. Weitere Beschwerdebegründungen oder Erwiderungen sollten möglichst im Laufe der nächsten sechs Monate vorgetragen werden.

Kammergericht, Az. 2 W 5/24 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2023, Az. 102 O 49/14.SpruchG
Neugebauer u.a. ./. Deutsche Wohnen AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Klaus Rotter, c/o Rotter Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, 81379 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Wohnen AG:
Rechtsanwälte Squire Patton Boggs (US) LLP, 10117 Berlin

creditshelf Aktiengesellschaft: VORLIEGENDE ANGEBOTE VON INVESTOREN ZUR FORTFÜHRUNG BZW. ÜBERNAHME DES GESCHÄFTSBETRIEBS

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 16. April 2024 – Der Vorstand der creditshelf AG (WKN A2LQUA, ISIN DE000A2LQUA5, Börsenkürzel CSQ, „creditshelf“) hat im Rahmen eines strukturierten Prozesses im Zuge des angeordneten Schutzschirmverfahren gem. § 270d Insolvenzordnung umfangreiche Gespräche mit potenziellen Investoren hinsichtlich eines Einstiegs und Zuführung neuer Finanzmittel zur Fortführung bzw. Übernahme des Geschäftsbetriebs geführt. Inzwischen liegen dem Vorstand konkrete und bindende Angebote von interessierten Parteien vor, die einen so genannten Asset Deal beinhalten, bei dem wesentliche Vermögensgegenstände aus der creditshelf Aktiengesellschaft auf eine Gesellschaft eines Investors übertragen würden. In diesem wahrscheinlichen Falle verbliebe die bestehende creditshelf Aktiengesellschaft als leere Hülle, deren Börsenzulassungsfolgepflichten möglicherweise nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden könnten und die perspektivisch zu Gunsten ihrer Gläubiger liquidiert würde.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pelikan Aktiengesellschaft: Abschließende Entscheidung wohl erst 2026

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der früheren Pelikan Aktiengesellschaft hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 7. März 2023 die Barabfindung geringfügig auf EUR 1,14 angehoben. Mehrere Antragsteller haben gegen diese erstinstanzliche Entscheidung Beschwerden eingelegt. 

Das über die Beschwerden entscheidende Kammergericht hat nunmehr mitgeteilt, angesichts der angespannten Geschäftslage die Sache nicht vor Abschluss von 24 Monaten beraten zu können. Weitere Beschwerdebegründungen oder Erwiderungen sollten möglichst im Laufe der nächsten sechs Monate vorgetragen werden.

Kammergericht, Az. 2 W 7/24 SpruchG
LG Berlin, Beschluss vom 7. März 2023, Az. 102 O 2/18 SpruchG
Hoppe u.a. ./. Pelikan International Corporation Berhad
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pelikan International Corporation Berhad:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright, 60310 Frankfurt am Main

Squeeze-out bei der TION Renewables AG im Handelsregister eingetragen

Die außerordentliche Hauptversammlung der TION Renewables AG am 22. Februar 2024 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 30,33 je Aktie beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 15. April 2024 im Handesregister bekannt gemacht.

Aus der Bekanntmachung im Handelsregister:

"Die Hauptversammlung vom 22.02.2024 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Boè AcquiCo GmbH mit dem Sitz in Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 125221), gegen Barabfindung beschlossen."

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft. Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

STERN IMMOBILIEN AG: Beendigung der Börseneinbeziehung im Freiverkehr der Börse München sowie im Segment m:access

Veröffentlichung einer Insider-Information gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

Grünwald, 16. April 2024. Die STERN IMMOBILIEN AG (ISIN DE000A13SSX4 / WKN A13SSX / MNE SY5N) hat bezüglich ihres Antrages an die Börse München auf Einstellung der Notiz der Aktien der Gesellschaft im Segment m:access der Börse München sowie im allgemeinen Freiverkehr der Börse München die Mitteilung der Börse München erhalten, dass die Einbeziehung und Notierung der Aktien in m:access mit Ablauf des 28. Juni 2024 beendet wird. Die Einstellung der Notierung der Aktien im Freiverkehr der Börse München wird mit Ablauf des 30. September 2024 erfolgen.

Montag, 15. April 2024

Kontron AG: Veröffentlichung des Delisting-Erwerbsangebots an KATEK-Aktionäre

Corporate News

Linz, 15.04.2024 - Die Angebotsunterlagen an die Aktionäre der KATEK SE wurden veröffentlicht. Der Angebotspreis beträgt EUR 15 pro KATEK-Aktie in bar. Alternativ können 4 KATEK-Aktien in 3 Kontron-Aktien getauscht werden. Die Angebotsfrist beträgt vier Wochen.

Die Kontron Acquisition GmbH („Bieterin“), eine mittelbare 100%-Tochtergesellschaft von Kontron, hat heute die Angebotsunterlage für das Pflichtangebot an die Aktionäre der KATEK SE veröffentlicht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hatte die Veröffentlichung der Angebotsunterlage zuvor gestattet. Kontron hat den Delisting-Prozess dermaßen ausgestaltet, um den Widerruf der Zulassung der Aktien der KATEK SE zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu ermöglichen.

Der Angebotspreis beträgt EUR 15 pro KATEK-Aktie (Bargegenleistung). Alternativ besteht die Möglichkeit, jeweils 4 KATEK-Aktien in 3 Kontron-Aktien zu tauschen (Aktiengegenleistung). Die Aktiengegenleistung kann für bis zu insgesamt 2.800.000 KATEK-Aktien gewählt werden. Im Fall einer Überzeichnung der Aktiengegenleistung werden Kontron-Aktien aliquot zugeteilt. Die Annahmefrist für das Angebot beginnt heute und endet am 13. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ).

Die Angebotsunterlage ist im Internet unter www.katek-angebot.de veröffentlicht.

Telefónica Deutschland Holding AG: Delisting der Telefónica Deutschland Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 18. April 2024

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 15. April 2024. Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der Telefónica Deutschland Holding AG („Telefónica Deutschland“) heute mitgeteilt, dass dem Antrag des Unternehmens auf Widerruf der Zulassung der Telefónica Deutschland Aktien (ISIN: DE000A1J5RX9) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse sowie im Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) stattgegeben wurde.

In Übereinstimmung mit dem Ende der Annahmefrist für das öffentliche Delisting Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH , deren alleinige Gesellschafterin die Telefónica, S.A. ist, wird das Delisting mit Ablauf des 18. April 2024 wirksam werden.

Nach diesem Zeitpunkt können die Aktien der Telefónica Deutschland nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden und die Zulassungsfolgepflichten entfallen.

SHS VIVEON AG: Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Mehrheit an SHS Viveon AG zu einem Preis von EUR 3/Aktie durch Sidetrade SA

Insiderinformation gem. Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Ad hoc-Mitteilung)

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG INNERHALB DER BZW. IN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA ODER JAPAN ODER INNERHALB EINER BZW. IN EINE SONSTIGE RECHTSORDNUNG BESTIMMT, IN DER EINE SOLCHE VERÖFFENTLICHUNG ODER VERBREITUNG UNZULÄSSIG WÄRE. ES GELTEN WEITERE BESCHRÄNKUNGEN.

München, 15. April 2024 – Ein Wettbewerber von SHS Viveon AG, die SIDETRADE S.A., Frankreich, hat die Gesellschaft informiert, dass sie mit den Hauptaktionären der SHS Viveon AG bindende Kaufverträge über 1.366.235 Aktien (= 54,87 %) zum Kaufpreis von € 3,00 je Aktie geschlossen hat. SIDETRADE S.A. ist gesprächsbereit, auch weitere SHS Viveon AG-Aktien zu demselben Preis von den Bestandsaktionären zu erwerben.

KATEK SE: Erfolgreiche Geschäftsentwicklung: KATEK wächst auch 2023 stark, realisiert stärkstes Jahr in der Unternehmensgeschichte im operativen Ergebnis (EBITDA) und erfüllt alle Prognosen

Corporate News

- Konzern-Umsatz um rund 15 % ggü. Vorjahr gesteigert auf 782,8 Mio. Euro

- Reported EBITDA um über 80 % gesteigert auf über 41,9 Mio. Euro

-Konsequentes Working Capital Management mit organischem Abbau der Vorräte führt zu entsprechend positivem Effekt

-Veröffentlichung Geschäftsbericht im Kontext der Unternehmenstransaktion Kontron neu terminiert

- Aufgrund konjunktureller Umfeldfaktoren vorsichtiger Ausblick in 2024, jedoch weiter auf Wachstumskurs

München, 15. April 2024 – Die KATEK SE veröffentlicht vorab Zahlen zum erfolgreich abgeschlossenen Geschäftsjahr 2023. Die Veröffentlichung der finalen, geprüften Zahlen ist für den 30. April 2024 geplant. Die Gesellschaft hat nach vorläufigen Zahlen im Geschäftsjahr 2023 ihr starkes Wachstum fortgesetzt und ein neues Rekordergebnis eingefahren. Mit einem Umsatzwachstum von rund 15 % auf 782,8 Mio. Euro und einer Steigerung des berichteten EBITDA um mehr als 80 % auf über 41,9 Mio. Euro hat KATEK ihre Position im Markt ausgebaut und den Turnaround in Ergebnis eindrucksvoll realisiert.

Die deutliche Verbesserung der Rohmarge im zweiten Halbjahr 2023 unterstreicht die Effektivität der strategischen Maßnahmen. Das bereinigte operative Ergebnis (EBITDA adj.) liegt innerhalb der prognostizierten Guidance, was die erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie und die Anpassungsfähigkeit in einem dynamischen Marktumfeld belegt.

Konsequentes Working Capital Management führte zur organischen Reduzierung der Vorräte um knapp 18 % bei gleichzeitigem Wachstum und zeigt die starke Leistung des Unternehmens in diesem Bereich.

Besonders hervorzuheben ist das starke Umsatzwachstum im Solar-Bereich von über 32 % in 2023, welches KATEK als führende Anbieterin in diesem Bereich bestätigt. Zudem wurden im Bereich Charging alle Vorbereitungen für das erwartete Wachstum getroffen, was KATEKs Fähigkeit unterstreicht, innovative Produkte innerhalb kürzester Zeit erfolgreich am Markt zu platzieren.

In den ersten Monaten des Geschäftsjahrs 2024 nimmt KATEK aus dem Unternehmensumfeld konjunkturelle Unsicherheiten wahr. Diese schlagen sich indirekt auf das geänderte Nachfrage- und Abrufverhalten der Kunden nieder. Auf dieser Basis geht das KATEK Management derzeit von einer um 15 Mio. Euro reduzierten Wachstumserwartung aus. Zudem werden vorhandene Lagerbestände im Zusammenhang mit den neuen Forecasts nach Erfordernis überprüft, aktuell wird dieses Risiko mit 10 Mio. Euro bewertet.

Der Erwerb von rund 59,4 % der KATEK-Anteile mittelbar durch die Kontron AG wurde Ende Februar 2024 erfolgreich abgeschlossen. In Folge des Kontrollwechsels und den daraus resultierenden dringenden und vielfältigen Aufgaben und Einbindung limitierter Kapazitäten im Unternehmen hat KATEK zuletzt entschieden, die finale Veröffentlichung der Geschäftszahlen an den gesetzlichen Anforderungen auszurichten und den Finanzkalender wie veröffentlicht zu aktualisieren. Alle genannten Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der noch nicht abgeschlossenen Konzernabschlussprüfung.

KATEK und Kontron: Gemeinsam stark für die Zukunft

Durch die strategische Partnerschaft mit der Kontron AG, einem führenden Unternehmen im Bereich des Internet-of-Things (IoT), ist KATEK hervorragend positioniert, um ihr starkes Wachstum fortzusetzen und das volle Potenzial in einem vereinten Unternehmensverbund auszuschöpfen. Nach dem Erwerb der KATEK-Anteile durch die Kontron AG setzt KATEK ihre Erfolgsgeschichte mit Kontron fort. Die Fokussierung auf Schlüsselindustrien wie Elektromobilität und erneuerbare Energien, gepaart mit einer beeindruckenden internationalen Expansion und der Entwicklung zu einem maßgeblichen Taktgeber der Elektronikindustrie in Europa, insbesondere im Bereich GreenTec, bildet die Grundlage dieser Synergie. Die Verbindung mit Kontron eröffnet KATEK neue Wachstumschancen in zukunftsträchtigen Märkten durch die Integration hochwertiger Elektroniksysteme und -produkte inklusive Software.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Verallia Deutschland AG (vormals: Saint-Gobain Oberland AG): LG Stuttgart bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Verallia Deutschland AG, Bad Wurzach, zugunsten der  Hauptaktionärin Verallia Packaging S.A.S. hat das LG Stuttgart die eingegangenen Spruchanträge verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 620,06 je Verallia-Deutschland-Stückaktie angeboten.

LG Stuttgart, Az. 31 O 178/22 KfHSpruchG
Rolle u.a. ./. Verallia Packaging S.A.S.
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81675 München

Samstag, 13. April 2024

Gateway Real Estate AG veröffentlicht vorläufige Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2023

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 12. April 2024. Auf der Grundlage vorläufiger und noch nicht testierter Zahlen geht die Gateway Real Estate AG („Gesellschaft“ – WKN A0JJTG / ISIN DE000A0JJTG7) davon aus, dass das Geschäftsjahr 2023 voraussichtlich mit einem EBIT adjusted von EUR -142,9 Mio. (prognostiziert: EUR -37 Mio. bis EUR -27 Mio.) und einem Ergebnis vor Steuern (EBT) von EUR -185,1 Mio. (prognostiziert: EUR -52 Mio. bis EUR -42 Mio.) sowie einem Eigenkapital von EUR 210,3 Mio. abgeschlossen wird.

Die Abweichung resultiert im Wesentlichen aus weiteren Wertberichtigungen von Finanzforderungen in Höhe von EUR 100,5 Mio., deren Vornahme der Vorstand heute aus Gründen der Risikovorsorge beschlossen hat, nachdem ihm neue Informationen zur finanziellen Lage der betroffenen Schuldner bekannt wurden. Daneben wurde heute eine teilweise Abschreibung auf im Vorratsvermögen gehaltene Immobilienprojekte in Höhe von EUR 29,7 Mio. vorgenommen.

Die Gesellschaft weist als EBIT adjusted das Betriebsergebnis zuzüglich des Ergebnisses aus nach der Equity-Methode bilanzierten Finanzanlagen aus.

Die endgültigen Geschäftszahlen und den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird die Gesellschaft am 30. April 2024 veröffentlichen.

Freitag, 12. April 2024

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH zu EUR 33,20 je Aktie, (virtuelle) Hauptversammlung am 3. Mai 2024

  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, Eintragung (und damit Wirksamkeit) bei der übernehmenden Gesellschaft am 20. März 2024 (Fristende: 20. Juni 2024)
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024
  • CropEnergies AG: erfolgreiches Delisting-Erwerbsangebot der Hauptaktionärin Südzucker AG (Handel nur noch in Hamburg), folgt Squeeze-out?

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024, Eintragung durch Anfechtungsklage verzögert

  • EQS Group AG: erfolgreiches Übernahmeangebot zu EUR 40,-, Squeeze-out zugunsten der Pineapple German Bidco GmbH (Thoma Bravo, L.P.) 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?

  • HanseYachts AG: Delisting-Erwerbsangebot der HY Beteiligungs GmbH (100%-ige Tochtergesellschaft der AURELIUS Equity Opportunities SE & Co. KGaA)

  • InVision Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot, Delisting mit Ablauf des 22. Februar 2024
  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot

  • Lotto24 AG: Squeeze-out zugunsten der ZEAL Network SE

  • MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Eintragung am 27. Februar 2024 (Fristende am 27. Mai 2024)

  • MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement

  • OHB SE: Übernahmeangebot zu EUR 44,-, Investorenvereinbarung mit KKR, geplantes Delisting
  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG 

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält mehr als 94 %, Squeeze-out vorerst zurückgestellt (dürfte aber über kurz oder lang kommen), laufendes Delisting-Erwerbsangebot
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu  EUR 30,33 (zuvor: EUR 29,19) je Aktie, ao. Hauptversammlung am 22. Februar 2024
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 30. Januar 2024 (Fristende am 30. April 2024)
  • Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant, Hauptversammlungen am 24. und 25. April 2024
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Accentro Real Estate AG: ACCENTRO Real Estate AG gibt außerordentliche Abwertung von Immobilien sowie vorläufige Geschäftszahlen bekannt

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Berlin, 12. April 2024 – Die ACCENTRO Real Estate AG (die „Gesellschaft“) wird im Rahmen der Aufstellung des Konzernjahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 auf Grundlage unabhängiger Bewertungsgutachten außerordentliche und signifikante Abwertungen der Immobilien vornehmen. Hintergrund für die signifikanten Abwertungen ist neben der eingetrübten Lage am Immobilienmarkt mit erheblich reduziertem Transaktionsvolumen, der hohen Inflationsrate und der Zinspolitik der EZB auch der sehr konservative Bewertungsansatz im Rahmen der Erstellung bzw. Prüfung des Konzernjahresabschlusses.

Nachdem die Gesellschaft im Konzernjahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 den Konzernumsatz auf EUR 100 bis 120 Mio. sowie das Konzern-EBIT auf EUR 0 bis 2 Mio. prognostizierte, hat sie in der Ad-Hoc Mitteilung vom 29. August 2023 bekannt gegeben, dass eine fundierte und zuverlässige Prognoseeinschätzung für das Geschäftsjahr 2023 aufgrund der weiterhin äußerst angespannten Marktlage sowie des unvorhersehbaren Geschäftsumfeldes vorübergehend nicht möglich war. Unter anderem nach Vorlage der Bewertungsgutachten zum außerordentlichen und signifikanten Abwertungsbedarf in der Größenordnung von EUR 50 bis 60 Mio. haben sich die Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2023 insoweit konkretisiert, als dass der Konzernumsatz für das Geschäftsjahr 2023 voraussichtlich im höheren zweistelligen Millionenbereich und das Konzern-EBIT voraussichtlich im höheren zweistelligen negativen Millionenbereich liegen wird. Die endgültigen Geschäftszahlen für das Geschäftsjahr 2023 wird die Gesellschaft in Form des testierten Konzernjahresabschlusses veröffentlichen.

Ein weiterer Effekt der Abwertung der Immobilien im voraussichtlichen Umfang ist, dass die in den Anleihebedingungen der Anleihen 2020/2026 (ISIN DE000A254YS5 / WKN A254YS) sowie der Anleihe 2021/2029 (ISIN DE000A3H3D51 / WKN A3H3D5) (zusammen „Anleihebedingungen“) jeweils festgesetzte Beschränkung für Netto-Finanzverbindlichkeiten nicht eingehalten werden kann, was nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen der Anleihebedingungen jeweils ein Kündigungsrecht begründet. Der Vorstand der Gesellschaft wird vor diesem Hintergrund kurzfristig in Verhandlungen mit wesentlichen Anleihegläubigern treten. Zu diesem Zweck wird die Gesellschaft parallel ein IDW-S 6 Gutachten in Auftrag geben.

Donnerstag, 11. April 2024

ProSiebenSat.1 Media SE vor Schicksals-Versammlung: DSW stellt sich gegen Aufspaltungsforderungen der MFE

Pressemitteilung der DSW

Die DSW appelliert an alle Aktionäre, ihr Stimmrecht auf der Hauptversammlung am 30. April wahrzunehmen oder sich vertreten zu lassen.


Düsseldorf, 11. April 2024 - Am 30. April 2024 steht für die Aktionäre der ProSiebenSat.1 Media SE aufgrund der Aufspaltungsforderungen des Großinvestors MediaForEurope (MFE), ein von der Berlusconi-Familie beherrschtes Mediaunternehmen, eine außerordentlich wichtige Hauptversammlung an. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft stellen sich gegen die Pläne des Großinvestors MFE.

Auch die DSW positioniert sich als Deutschlands mitgliederstärkste Anlegervereinigung klar gegen sämtliche Anträge der MFE.

„Wenn man einmal kritisch auf die Pläne schaut, wirkt es, als wolle der Großinvestor MFE hier eine Art Bad Bank schaffen, in der Unternehmen eingebracht werden, um sie schnell zu veräußern. Mit diesem Vorgehen aber werden die Preise der Beteiligungen gedrückt, es werden schlicht Werte für alle Aktionäre vernichtet. Dies kann niemals im Sinne der Anteilseigner sein“, sagt Daniela Bergdolt, Vizepräsidentin der DSW.

„Die DSW appelliert an alle Aktionäre, ihr Stimmrecht auf der Ende April anstehenden Hauptversammlung auszuüben, um den aus Sicht der DSW unternehmensschädlichen Plänen der MFE entgegenzutreten. Aufgrund der Aktionärsstruktur der ProSiebenSat.1 Media SE zählt dabei jede Stimme“, unterstreicht Marc Tüngler, DSW-Hauptgeschäftsführer.

Wer nicht an der Hauptversammlung teilnehmen kann, dem bietet die DSW an, seine Stimmrechte an die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. - kostenlos und unkompliziert - zu übertragen.

Nähere Informationen hierzu findet man in der Einladung zur Hauptversammlung sowie auf der Internetseite der DSW:

www.dsw-info.de/anlegerschutz/hauptversammlung/stimmrechtsvertretung/