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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 14. März 2018

BUWOG AG: Übernahmeangebot der Vonovia ist erfolgreich gewesen

Ad-hoc-Mitteilung 

Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Wien, 12. März 2018. Die Vonovia SE ("Vonovia") hat die für den Vollzug des Übernahmeangebots für die BUWOG AG ("BUWOG") notwendige Mindestannahmeschwelle von 50% plus 1 Aktie mit Ablauf der Annahmefrist heute um 17:00 Uhr überschritten. Auch alle übrigen Vollzugsbedingungen sind erfüllt. Damit steht fest, dass das Übernahmeangebot der Vonovia erfolgreich gewesen ist.

Nach derzeitigem Stand wurden 73,7% aller BUWOG Aktien angedient. Vonovia hat angekündigt, das endgültige Ergebnis am 15. März 2018 auf der Website der Vonovia (de.vonovia-tob.de) und am 16. März 2018 in der Wiener Zeitung bekannt zu gegeben. Mit Bekanntgabe des endgültigen Ergebnisses in der Wiener Zeitung beginnt die Nachfrist.

Die Abwicklung des Angebots für die während der ursprünglichen Annahmefrist angedienten Aktien und Wandelschuldverschreibungen wird voraussichtlich am 26. März 2018 stattfinden. Aktionäre, die ihre Aktien oder Wandelschuldverschreibungen in der Nachfrist andienen, erhalten die Gegenleistung voraussichtlich Ende Juni 2018. 

Dienstag, 13. März 2018

Übernahmeangebot für SYNAXON-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der SYNAXON AG macht die ACON Actienbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  SYNAXON AG
WKN:  687380
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: ACON Actienbank AG
Abfindungspreis: 2,80 EUR je Aktie
Sonstiges:  Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor.

________

Anmerkung der Redaktion: Die SYNAXON-Aktien werden bei Valora deutlich höher gehandelt Geld EUR 4,33 zu Brief EUR 5,09 (zuletzt Umsatz von 800 Stück zu EUR 4,80 am 25. Januar 2018): http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0006873805

Auch bei Schnigge notieren die SYNAXON-Aktien höher, siehe: https://www.schnigge.de/quote-center/telefonhandel-kurse.html. Gesucht werden derzeit 300 Aktien zu EUR 5,-.

Ergänzende Bekanntmachung zu der erhöhten Ausgleichszahlung bei dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der CCR Logistics Systems AG

CCR Logistics Systems AG
Aschheim, Ortsteil Dornach

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 25.10.2017 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Ausgleichszahlung aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts München zur Beendigung des Spruchverfahrens an die (teilweise ehemaligen) Aktionäre der 

               CCR Logistics Systems AG, Aschheim, Ortsteil Dornach 
– ISIN DE0007627200 / WKN 762720 – 

im Zusammenhang mit dem im Jahr 2007 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und der dort festgelegten Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre der CCR Logistics Systems AG, Aschheim, Ortsteil Dornach 

Am 07. November 2007 schlossen die Reverse Logistics GmbH und die CCR Logistics Systems AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV). 

Gemäß dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV) hat sich die Reverse Logistics GmbH verpflichtet, pro Geschäftsjahr eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,41 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag pro außenstehender CCR-Aktie auszuzahlen. 

Einige außenstehende Aktionäre der CCR Logistics Systems AG haben ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung („Spruchverfahren“) vor dem Landgericht München und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München eingeleitet. Das Oberlandesgericht München hat am 05. Oktober 2017 folgendes beschlossen: 

  • Die Ausgleichszahlung wird auf € 0,50 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag erhöht. 

Technische Umsetzung der Nachbesserung der Ausgleichszahlung 

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit dem BGAV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten Aktionäre der CCR Logistics Systems AG bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die 

Bankhaus Neelmeyer AG, Bremen,

als Zentralabwicklungsstelle.

Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Ausgleichzahlungen ausgezahlt wurden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt voraussichtlich am 27.02.2018. Sollte bis 27.03.2018 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese CCR-Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen. 

Nachbesserungsberechtigte CCR-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Ausgleichzahlungen ausgezahlt wurden. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt. Wichtig ist, dass eine Plausibilisierung der Ansprüche des Aktionärs zwischen den Depotbanken durchgeführt wird und eine Doppelanforderung vermieden wird. 

Nachbesserungsansprüche können grundsätzlich nur von Depotbanken bei der Zentralabwicklungsstelle angefordert werden. 

Die genaue Höhe des Abfindungsbetrags pro Jahr/ pro Aktie können die Aktionäre bei der jeweiligen Depotbank erfragen. 

Erhöhung der Ausgleichszahlung: 

Die berechtigten Aktionäre der CCR Logistics Systems AG erhalten in Bezug auf die an sie ausgekehrte Ausgleichszahlung die jeweilige Differenz zu der rechtskräftig festgesetzten Ausgleichzahlung in Höhe von EUR 0,50 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag. Die ursprüngliche Ausgleichszahlung betrug für die Geschäftsjahre 2008-2016 EUR 0,41 brutto abzüglich Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag. 

Sonstiges: 

Kosten und Spesen für Depotbanken sind von dem jeweiligen CCR-Aktionär selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten CCR-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. 
 
Aschheim, Ortsteil Dornach im Februar 2018 

Reverse Logistics GmbH
Die Geschäftsführung
 
CCR Logistics Systems AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. Februar 2018

Montag, 12. März 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IVG Immobilien AG

Das Landgericht Köln hat die bislang eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IVG Immobilien AG, Bonn, zu dem führenden Aktenzeichen 82 O 8/18 verbunden. Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Spruchanträge könne noch bis zum 19. März 2018 gestellt werden (da der 18. März 2018 ein Sonntag ist).

LG Köln, Az. 82 O 8/18
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln

Sonntag, 11. März 2018

RWE Aktiengesellschaft: RWE und E.ON erzielen Grundsatzeinigung über den Verkauf der 76,8 %igen Beteiligung an innogy im Rahmen eines weitreichenden Tauschs von Geschäftsaktivitäten

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Essen, 11.03.2018. Die RWE AG und die E.ON SE haben eine Grundsatzeinigung erzielt, wonach RWE den gesamten durch RWE gehaltenen Anteil an der innogy SE in Höhe von 76,8 % an E.ON verkaufen soll. Bindende Verträge sind noch nicht abgeschlossen. Der Verkauf soll im Rahmen eines weitreichenden Tauschs von Geschäftsaktivitäten und Beteiligungen erfolgen.

RWE soll im Tausch gegen die 76,8 %-Beteiligung an innogy zunächst eine Beteiligung an der E.ON SE in Höhe von durchgerechnet 16,67 % erhalten. Die Aktien würden von E.ON im Rahmen einer 20 %-Sachkapitalerhöhung aus bestehendem genehmigten Kapital ausgegeben. Zudem würde RWE von E.ON - nachdem E.ON die Kontrolle über innogy erlangt hätte - den weitgehenden Teil von E.ONs Erneuerbaren Energien-Geschäft erhalten und die darin seit dem 1.1.2018 erwirtschafteten Erfolge. Gleiches würde für das gesamte innogy Erneuerbaren Energien-Geschäft sowie innogy's Gasspeichergeschäft und den Anteil am österreichischen Energieversorger Kelag gelten. Ferner würde RWE von E.ON die von der E.ON-Tochter PreussenElektra gehaltenen Minderheitsbeteiligungen an den von RWE betriebenen Kernkraftwerken Emsland und Gundremmingen erhalten. Die Transaktion würde schließlich eine Barzahlung von RWE an E.ON in Höhe von EUR 1,5 Milliarden vorsehen.

Die Transaktion würde den von RWE an innogy gehaltenen Anteil von 76,8 % inklusive der unterstellten Dividenden der innogy SE für die Geschäftsjahre 2017 (zahlbar 2018) und 2018 (zahlbar 2019) von insgesamt EUR 3,24 je Aktie, die RWE bis zum erwarteten Vollzug der Transaktion voraussichtlich noch zufließen werden, mit EUR 40,00 je Aktie bewerten.

E.ON würde den Minderheitsaktionären der innogy ein freiwilliges Übernahmeangebot in bar unterbreiten. Dieses Angebot würde sich zum heutigen Zeitpunkt auf einen Wert von EUR 40,00 je Aktie summieren. Der Gesamtwert würde sich aus dem Angebotspreis von EUR 36,76 je Aktie sowie den Zahlungen aus unterstellten Dividenden der innogy SE für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 von insgesamt EUR 3,24 je Aktie zusammensetzen, die die heutigen Aktionäre weiter erhalten würden. Sofern das Übernahmeangebot bereits vor der Hauptversammlung von innogy abgeschlossen würde, die über die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 entscheidet, würde E.ON das Angebot erhöhen, um den Gesamtwert zu erreichen. RWE würde sich an dem Angebot nicht beteiligen.

Nach erfolgreicher Durchführung der Transaktion würden die Geschäfte mit Erneuerbaren Energien von E.ON und innogy unter dem Dach von RWE vereint sein. RWE würde damit zu einem führenden europäischen Unternehmen für erneuerbare Energien und Versorgungssicherheit mit einem breit diversifizierten Portfolio aus erneuerbarer und konventioneller Stromerzeugung, die über die bestehende Handelsplattform vernetzt sein würden.

Gremien beider Unternehmen müssen der Transaktion noch zustimmen. Für den Vollzug der Transaktion müssten noch weitere Bedingungen erfüllt werden. Insbesondere wären Freigaben der Kartell- und Aufsichtsbehörden erforderlich.

E.ON SE: E.ON erzielt grundsätzliche Einigung mit RWE über den Erwerb von innogy im Rahmen eines weitreichenden Tauschs von Geschäftsaktivitäten

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die E.ON SE hat in Gesprächen mit der RWE AG eine grundlegende Einigung über den Erwerb der von RWE gehaltenen 76,8 %-Beteiligung an der innogy SE erzielt. Der Erwerb würde im Rahmen eines weitreichenden Tauschs von Geschäftsaktivitäten und Beteiligungen erfolgen. Vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bedarf es noch der Zustimmung der Gremien von E.ON und RWE.

Gemäß der Einigung würde E.ON im Tausch gegen die 76,8 %-Beteiligung an innogy zunächst RWE eine Beteiligung an der E.ON SE in Höhe von durchgerechnet 16,67 % gewähren. Die Aktien würden im Rahmen einer 20 %-Sachkapitalerhöhung aus bestehendem genehmigten Kapital ausgegeben. Zudem würde E.ON an RWE einen weitgehenden Teil des erneuerbaren Energiegeschäfts und die von der E.ON-Tochter PreussenElektra gehaltenen Minderheitsbeteiligungen an den von RWE betriebenen Kernkraftwerken Emsland und Gundremmingen übertragen. Des Weiteren würde RWE das gesamte erneuerbare Energiegeschäft von innogy sowie innogys Gasspeichergeschäft und den Anteil am österreichischen Energieversorger Kelag erhalten. Die Übertragung der Geschäftsaktivitäten und Beteiligungen würde mit ökonomischer Wirkung zum 1. Januar 2018 erfolgen. Die Transaktion sieht ferner eine Barzahlung von RWE an E.ON in Höhe von EUR 1,5 Milliarden vor.

Den Aktionären der innogy SE würde E.ON ein freiwilliges Übernahmeangebot in bar unterbreiten. Dieses Angebot würde für die Aktionäre von innogy zum heutigen Tag einen Gesamtwert in Höhe von EUR 40 je Aktie beinhalten. Dieser Gesamtwert setzt sich aus einem Angebotspreis von EUR 36,76 je Aktie, sowie den Zahlungen aus den unterstellten Dividenden der innogy von insgesamt EUR 3,24 pro Aktie für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 zusammen. RWE würde sich an dem Angebot nicht beteiligen.

Nach erfolgreicher Durchführung der Transaktion ist eine volle Integration der innogy in den E.ON Konzern vorgesehen. Durch die Transaktion würde E.ON zu einem fokussierten, kundenorientierten Energieunternehmen, das sich auf Energienetze sowie Kundenlösungen konzentriert. Die erneuerbaren Geschäfte von E.ON und RWE wären dann unter dem Dach von RWE vereint. Die Durchführung der gesamten Transaktion ist in mehreren Schritten geplant und stünde unter dem Vorbehalt üblicher kartellrechtlicher Freigaben.

Im Falle der Gremienzustimmung beider Unternehmen könnte kurzfristig die Unterzeichnung der entsprechenden Vereinbarung erfolgen.

Freitag, 9. März 2018

E.ON Czech Holding-Urteil des EuGH: Gerichtliche Überprüfung einer Squeeze-out-Abfindung im Sitzstaat der Gesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 7. März 2018 (Rs. C-560/16 - E.ON Czech Holding AG) auf eine Vorlage des tschechischen Obersten Gerichts (Nejvyšší soud) entschieden, dass sich die internationale Gerichtszuständigkeit für den Antrag auf Überprüfung einer Squeeze-out-Abfindung nach dem Sitz der Gesellschaft und nicht nach dem des den Ausschluss der Minderheitsaktionäre betreibenden Hauptaktionärs richtet.

Das der Vorlage an den EuGH zugrunde liegende Ausgangsverfahren betrifft den Ende 2006 beschlossenen Ausschluss von Minderheitsaktionären einer in der Tschechischen Republik ansässigen und nach tschechischem Recht gegründeten Gesellschaft (Jihočeská plynárenská, a.s.) durch ihren in Deutschland ansässigen Mehrheitsaktionär (der zum E.ON-Konzern gehörenden E.ON Czech Holding AG) sowie das hierzu vor tschechischen Gerichten betriebene Spruchverfahren. Ein Squeeze-out ist nach tschechischem Gesellschaftsrecht (§ 183i des tschechischen Handelsgesetzbuchs) zulässig, wenn der Mehrheitsaktionär 90 % des Grundkapitals oder der Stimmrechte hält.

E.ON erhob die Einrede der Unzuständigkeit der tschechischen Gerichte, da angesichts ihres Sitzes die deutschen Gerichte international zuständig seien. Die befassten Instanzgerichte, das Regionalgericht Böhmisch Budweis und das Obergericht Prag, folgten dieser Argumentation nicht und nahmen eine Zuständigkeit der tschechischen Gerichte an. Das in III. Instanz aufgrund eines Rechtsmittels von E.ON mit der Sache befasste Oberste Gerichte legt die Frage schließlich dem EuGH vor.

Der EuGH sollte klären, ob die internationale Zuständigkeit für das Spruchverfahren auf Basis der allgemeinen Vorschriften der EuGGVO nach dem Sitz des Antragsgegners – hier also des deutschen Mehrheitsaktionärs – oder der Sonderregeln in Art. 22 Nr. 2 EuGGVO a.F. (nunmehr Art. 24 Nr. 2 EuGGVO n.F.) nach dem Sitz der den Squeeze-out vollziehenden Gesellschaft zu bestimmen ist. Art. 24 Nr. 2 EuGGVO legt „für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben,“ die Zuständigkeit des Sitzstaats der Gesellschaft fest.

In seiner Entscheidung bejaht der EuGH die Zuständigkeit tschechischer Gerichte gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGGVO. Zwar gehe es nicht um die Gültigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, sondern um die Angemessenheit der Barabfindung. Im Rahmen des Ausgangsverfahrens werde aber auch die teilweise Gültigkeit des Beschlusses überprüft. Die Regeln zur ausschließlichen Zuständigkeit zielten insbesondere darauf ab, die von ihnen erfassten Fälle denjenigen Gerichten vorzubehalten, die eine sachliche und rechtliche Nähe zum Fall aufweisen (hier Handlungen und Formalitäten nach tschechischem Recht und auf Tschechisch). So könnten auch einander widersprechende Entscheidungen verhindert werden. Eine ausschließliche Zuständigkeit der tschechischen Gerichte entspreche außerdem den mit der Verordnung verfolgten Zielen der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsregeln und der Rechtssicherheit.

Donnerstag, 8. März 2018

Vonovia setzt BUWOG Angebot wie geplant fort - Kriterium des FTSE EPRA/NAREIT Germany Index erfüllt

Pressemitteilung der Vonovia SE

Bochum, 6. März 2018 - Das Angebot der Vonovia SE ("Vonovia") zum Erwerb aller Beteiligungspapiere der BUWOG AG ("BUWOG") enthält eine aufschiebende Vollzugsbedingung, wonach zwischen der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und dem Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist der Schlusskurs des FTSE EPRA/NAREIT Germany Index an sechs aufeinanderfolgenden Börsentagen nicht unter 999,74 liegen darf. Der Schlusskurs des FTSE EPRA/NAREIT Germany Index lag am 5. März bei 1.094,35 und damit über dem relevanten Schwellenwert und bis zum Ende der ursprünglichen Annahmefrist am 12. März 2018 verbleiben nunmehr nur noch fünf Börsentage. Die aufschiebende Vollzugsbedingung ist daher am 5. März 2018 eingetreten und kann somit nicht mehr ausfallen.

Die Angebotsunterlage steht im Internet unter http://de.vonovia-tob.de zur Verfügung. Der Transaktionsprozess läuft daher wie geplant weiter. Die Annahmefrist endet am 12. März 2018. Das Angebot muss für mehr als 50% aller ausgegebenen BUWOG Aktien angenommen werden, um erfolgreich zu sein. Sollte das Angebot erfolgreich sein, würde der Vollzug des Angebots aller Voraussicht nach am 26. März 2018 stattfinden.

Unter den Bedingungen der Angebotsunterlage bietet Vonovia den BUWOG-Aktionären eine Barzahlung in Höhe von 29,05 EUR je BUWOG-Aktie.

Den Inhabern von BUWOG-Wandelschuldverschreibungen wird in der ersten Annahmefrist 115.753,65 EUR in bar je Wandelschuldverschreibung mit einem Nominalbetrag von 100.000 EUR geboten. In der Nachfrist wird die Vonovia einen entsprechend der Marktpraxis reduzierten Preis von 93.049,33 EUR je Wandelschuldverschreibung anbieten.

Über Vonovia

Die Vonovia SE ist Deutschlands führendes bundesweit aufgestelltes Wohnungsunternehmen. Heute besitzt und verwaltet Vonovia rund 347.000 Wohnungen in allen attraktiven Städten und Regionen in Deutschland. Der Portfoliowert liegt bei zirka 33,4 Mrd. EUR. Vonovia stellt dabei als modernes Dienstleistungsunternehmen die Kundenorientierung und Zufriedenheit seiner Mieter in den Mittelpunkt. Ihnen ein bezahlbares, attraktives und lebenswertes Zuhause zu bieten, bildet die Voraussetzung für eine erfolgreiche Unternehmensentwicklung. Daher investiert Vonovia nachhaltig in Instandhaltung, Modernisierung und den seniorenfreundlichen Umbau der Gebäude. Zudem wird das Unternehmen zunehmend neue Wohnungen durch Nachverdichtung und Aufstockung bauen.

Seit 2013 ist das in Bochum ansässige Unternehmen börsennotiert, seit September 2015 im DAX 30 gelistet. Zudem wird die Vonovia SE in den internationalen Indizes STOXX Europe 600, MSCI Germany, GPR 250 sowie EPRA/NAREIT Europe geführt. Vonovia beschäftigt rund 8.400 Mitarbeiter.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Bremen hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bremer Straßenbahn AG mit Beschluss vom 15. Februar 2018 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 O 214/17 verbunden. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Johannes Geiß, Hamburg, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

LG Bremen, Az. 12 O 214/17
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. ./. Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bremer Verkehrs- und Beteiligungsgesellschaft mbH: Rechtsanwälte Ahlers & Vogel, 28203 Bremen

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM: OLG bittet Verschmelzungsprüfer um ergänzende Stellungnahme

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM German Real Estate Holding AG hatte das Landgericht München I die Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen und damit die begehrte Zuzahlung abgelehnt (Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK O 1913/14).

Gegen diese Entscheidung hatten der gemeinsame Vertreter und vier Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das zur Entscheidung über die Beschwerden zuständige OLG München hat nunmehr mit Beschluss vom 1. März 2018 die Verschmelzungsprüfer um eine ergänzende Stellungnahme gebeten. Diese sollen insbesondere die konkrete Berechnung der jeweils angesetzten Beta-Faktoren darstellen. Im Falle eines möglicherweise geänderten Ergebnisses sollen sie die Unternehmenswerte beider Unternehmen und das angemessene Umtauschverhältnis berechnen. 

OLG München, Az. 31 Wx 372/15
LG München I, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK 1913/14
Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG
39 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger & Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der SinnerSchrader AG durch Spruchverfahren verlängert

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir informierten Sie bereits mit separatem Schreiben über das unten stehenden Abfindungsangebot. Außenstehende Aktionäre der SinnerSchrader AG haben inzwischen beantragt, den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung gerichtlich bestimmen zu lassen. Daher endet die Annahmefrist für das Abfindungsangebot an die außenstehenden Aktionäre der SinnerSchrader AG nicht am 16. März 2018, sondern frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

Die Accenture Digital Holdings GmbH ('Accenture') als herrschende Gesellschaft und die SinnerSchrader AG als abhängige Gesellschaft haben am 7. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') geschlossen. Diesem Vertrag haben sowohl die Gesellschafterversammlung der Accenture am 5. Dezember 2017 als auch die außerordentliche Hauptversammlung der SinnerSchrader AG am 6. Dezember 2017 zugestimmt. Der Vertrag wurde am 16. Januar 2018 in das Handelsregister HRB 74455 beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung nach § 10 HGB erfolgte ebenfalls am 16. Januar 2018. 

In dem Vertrag hat sich die Accenture verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der SinnerSchrader AG dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 10,21 je Aktie zu erwerben. 

Die Accenture verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der SinnerSchrader AG ab dem Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der Accenture gemäß § 2 des Vertrages wirksam wird, für die Dauer des Vertrages einen angemessenen Ausgleich in Form einer jährlichen Geldleistung zu zahlen ('Ausgleich'). Der Ausgleich beträgt für jedes volle Geschäftsjahr (12 Monate) der SinnerSchrader AG für jede auf den Inhaber lautende Stückaktie der SinnerSchrader AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,- (jede einzeln eine 'SinnerSchraderAktie' und zusammen die 'SinnerSchrader-Aktien') brutto EUR 0,27 ('Bruttoausgleichsbetrag') abzüglich eines etwaigen Betrages für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag von EUR 0,26 je SinnerSchrader-Aktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gelangen auf den anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 0,26 je SinnerSchrader-Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, 15% Körperschaftsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind EUR 0,04 je SinnerSchrader-Aktie, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 0,01 je SinnerSchrader-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Ausgleich in Höhe von insgesamt EUR 0,23 je SinnerSchrader-Aktie für ein volles Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG. 

Der Ausgleich ist am dritten  Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der SinnerSchrader AG für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der SinnerSchrader AG gewährt, in dem der Vertrag gemäß § 6 (2) wirksam wird. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der SinnerSchrader AG endet oder die SinnerSchrader AG während der Vertragsdauer ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.  (...)

Mittwoch, 7. März 2018

Weng Fine Art AG erhält Zulassung zum Qualitätssegment der Börse München

Pressemitteilung vom 7. März 2018 

Weniger als vier Wochen nach einem ersten Orientierungsgespräch hat die Weng Fine Art AG die Anforderungen der Börse München zur Einbeziehung in den Freiverkehr erfüllt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen die Voraussetzungen für einen erneuten Börsengang als gegeben, nachdem sich vor allem das in der Tochter WFA Online gebündelte ECommerce-Geschäft als skalierbar erwiesen hat. Die Aufnahme der Börsennotierung im Qualitätssegment m:access ist für den April geplant, der genaue Termin wird nach finaler Abstimmung mit der Börse und der begleitenden Bank, der mwb fairtrade AG, in den nächsten Wochen bekanntgegeben.

Vorstand Rüdiger K. Weng dankt den Entscheidungsträgern der Börse München für die starke Unterstützung bei der Rückkehr an den Kapitalmarkt: „Das Re-Listing reflektiert und belohnt die erfolgreiche Weiterentwicklung des Unternehmens. Gleichzeitig erhalten die Aktionäre, die uns nach dem Abschied aus dem Entry Standard zwei Jahre lang die Treue gehalten haben, wieder eine Möglichkeit, den seither deutlich gestiegenen Unternehmenswert zu realisieren.“

Die Weng Fine Art AG ist die erste deutsche Aktiengesellschaft, der nach dem Delisting 2016 ein Börsen-Comeback gelingt. Damals hatten sich im Zuge regulatorischer Änderungen mehr als 100 Unternehmen vom Kapitalmarkt zurückgezogen.

Derzeit kann die Aktie über die Plattform der Schnigge Wertpapierhandelsbank gehandelt werden: https://www.schnigge.de/de/quote-center/telefonhandel-kurse.html
Dort werden bereits jetzt regelmäßig An- und Verkaufskurse für Aktien der Weng Fine Art AG gestellt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: Entscheidung am 29. August 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I nach mehreren Verhandlungsterminen, zuletzt am 1. März 2018, die Anhörung der Abfindungsprüfer abgeschlossen. Die geladenen Abfindungsprüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas, Herr Dr. Alexander Budzinski und Herr Marc Häußler sollen bis zum 19. März 2018 noch eine Alternativberechnung vorlegen. Eine Entscheidung wird am Mittwoch, den 29. August 2018, 9:00 Uhr, ergehen.

LG München I, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der INTERSEROH SE (jetzt: ALBA SE): LG Köln hebt Ausgleich auf EUR 4,91 brutto an (+ 24,62 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem zwischen der INTERSEROH SE (nunmehr: ALBA SE) als abhängiger Gesellschaft und der ALBA Group plc & Co. KG als herrschendem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2018 den Ausgleich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt. Die Antragsgegnerin hatte deutlich weniger, nämlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 3,25 netto (bzw. EUR 3,94 brutto) angeboten. Dies entspricht einer Erhöhung um 28,31 % bei den Nettobeträgen bzw. 24,62 % bei den Bruttobeträgen. Diese Anhebung beruht auf einem vom Sachverständigen angesetzten, deutlich höheren Verrentungszinssatz von 8,99 % anstelle von 7 %.

Das Gericht hat den von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 46,38 nicht angehoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. Christian Aders, CVA, CEFA von der ValueTrust Financial Advisors SE kam in seinem Gutachten zu einer nach seiner Auffassung angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 47,87 je Aktie, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/02/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html. Das Landgericht hält eine Anhebung dennoch für nicht erforderlich, da das Barabfindungsangebot innerhalb der ermittelten Ertragswert- und Multiplikator-Bandbreiten liege (S. 55).

Die Aktien der nunmehrigen ALBA SE notierten in der Zwischenzeit (seit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags) meist über EUR 60,-, zuletzt im Januar 2018 sogar über EUR 80,- und aktuell bei ca. EUR 75,-. Dies deutet auf eine weitere Strukturmaßnahme hin.

LG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, Az. 82 O 66/11
Wiederhold u.a. ./. ALBA Group plc & Co. KG

84 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALBA Group plc & Co. KG:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft: Landgericht legt Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem bislang elf Jahre dauernden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung Aktiengesellschaft, Köln, hatte das Landgericht Köln im letzten Jahr die Spruchanträge zurückgewiesen (Beschluss in der korrigierten Fassung vom 14. Juli 2017). Die dagegen von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das Landgericht nunmehr mit Beschluss vom 13. Februar 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

In der I. Instanz kam die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), in ihrem sehr umfangreichen Gutachten zu einem höheren Wert als dem von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen und im Übertragungsbeschluss festgelegten EUR 62,80 sowie denn dann im Rahmen eines Teilprozessvergleichs auf EUR 67,65 angehobenen Betrags je Aktie (Zuzahlung in Höhe von EUR 4,85). Nach den Berechnungen von NPP beträgt der Wert je Aktie der AXA Leben EUR 70,31, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/09/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html. Die nach Ansicht der gerichtlichen Sachverständigen gebotene Anhebung um fast 4% hielt das Landgericht in seiner Entscheidung jedoch für unerheblich.

In dem parallelen Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern Aktiengesellschaft kommt NPP zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie.

LG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2017 (korrigierte Fassung), Az. 82 O 137/07 
Laudick u.a. ./. AXA Konzern Aktiengesellschaft
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA Konzern Aktiengesellschaft:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Dienstag, 6. März 2018

Übernahmeangebot für Fair Value REIT-Aktien: Konkretisierung auf Geldleistung in Höhe von EUR 8,28 je Aktie

Ergänzung zur Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:
AEPF III 15 S.à r.l.
Avenue Charles de Gaulle 2
L-1653 Luxemburg
Luxemburg
eingetragen im Handelsregister (Registre de Commerce et des Sociétés) in
Luxemburg unter B219108

Zielgesellschaft:
Fair Value REIT-AG
Würmstraße 13a
82166 Gräfelfing
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 168 882,

ISIN: DE000A0MW975 (WKN: A0MW97)

Die AEPF III 15 S.à r.l. (die 'Bieterin') hat am 26. Februar 2018 gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29, 34 WpÜG ihre Entscheidung veröffentlicht, den Aktionären der Fair Value REIT-AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien
der Fair Value REIT-AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00 je Aktie (die 'Fair Value-Aktien') zu erwerben (das 'Übernahmeangebot').

Die Bieterin hat in der Veröffentlichung vom 26. Februar 2018 angekündigt, als Gegenleistung je Fair Value-Aktie (der 'Angebotspreis') den höheren der beiden folgenden Durchschnittskurse anzubieten:

1. gewichteter durchschnittlicher inländischer Börsenkurs der Fair Value-Aktien während der letzten drei Monate vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 26. Februar 2018,

2. gewichteter durchschnittlicher inländischer Börsenkurs der Fair Value-Aktien während der letzten sechs Monate vor dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots am 26. Februar 2018.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') hat der Bieterin heute mitgeteilt, dass

1. der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Fair Value-Aktien während der letzten drei Monate vor dem 26. Februar 2018 EUR 8,28 beträgt, und

2. der gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der Fair Value-Aktien während der letzten sechs Monate vor dem 26. Februar 2018 EUR 8,12 beträgt.

Die Bieterin wird daher im Rahmen des Übernahmeangebots als Gegenleistung für den Erwerb der Fair Value-Aktien die Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 8,28 je Fair Value-Aktie anbieten.

Die Bieterin beabsichtigt, das Übernahmeangebot zugleich als Angebot zur Ermöglichung eines Widerrufs der Zulassung sämtlicher Fair Value-Aktien zum Börsenhandel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 39 Börsengesetz (sog. Delisting-Angebot) zu unterbreiten.

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot und weitere Informationen zu dem Übernahmeangebot werden im Internet unter www.aepf-takeover-offer.de veröffentlicht.

Weitere Informationen:

Die Bieterin ist eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, die ihrerseits von einem verbundenen Unternehmen der Apollo Global Management LLC (NYSE: APO) beraten werden.

Das Übernahmeangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen.

Wichtiger Hinweis:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Fair Value REIT-AG. Die endgültigen Bestimmungen des Angebots sowie weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt.
Investoren und Inhabern von Aktien der Fair Value REIT-AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Übernahmeangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der US-Wertpapiergesetze veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Luxemburg, 5 März 2018

AEPF III 15 S.à r.l.

_______

Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart sowie über Tradegate Exchange

Montag, 5. März 2018

IVA-News: Einladung zur Podiumsdiskussion mit Verleihung des IVA-DAVID 5.4.2018

Der IVA lädt zu der am Donnerstag, 5.4.2018 um 17.00 Uhr stattfindenden Informationsveranstaltung zum Immobilien-Thema „Österreich kauft Deutschland, Deutschland kauft Österreich“. Hochkarätige Experten werden das Thema in Kurzvorträgen und in einer Podiumsdiskussion behandeln. Anschließend wird der IVA-DAVID an eine Persönlichkeit für konstruktive Beiträge und Engagement vor allem im Interesse des privaten Streubesitzes vergeben.

Einladung, Programm und Liste der Vortragenden finden Sie hier.

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung unter judith.wolfenegg@iva.or.at bis spätestens 28.03.2018

Mit freundlichen Grüßen

IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger
Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
Webpage: www.iva.or.at
Mail: anlegerschutz@iva.or.at

Sonntag, 4. März 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bau-Verein zu Hamburg AG ohne Erhöhung der Barabfindung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bau-Verein zu Hamburg AG zugunsten der TAG Immobilien AG wurde nunmehr ohne eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags beendet. Das Landgericht hatte die Spruchanträge mit Beschluss vom 29. Juni 2015 zurückgewiesen. Die dagegen von sieben Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) nunmehr mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zurückgewiesen. Die Unternehmensplanung sei nicht zu beanstanden. Die Kontrolldichte sei auch nicht mit Hinsicht darauf zu erhöhen, dass die Vorstände der betroffenen Gesellschaft und der Antragsgegnerin personenidentisch sind bzw. waren (S. 12). Auch die Planung der Mieteinnahmen sei hinreichend plausibel.

OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2018, Az. 13 W 73/15
LG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2015, Az. 412 HKO 178/12
Zürn, T. u.a. ./. TAG Immobilien AG
65 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o Causaconcilio, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TAG Immobilien AG:
Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

Freitag, 2. März 2018

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschlusses gemäß dem österreichischen Gesellschafterausschlussgesetz (Squeeze-out) ist am 25. Oktober 2017 in das vom Handelsgericht Wien geführte Firmenbuch eingetragen und am 31. Oktober 2017 im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekannt gemacht worden. Mehreren Minderheitsaktionäre hatten die Höhe des angebotenen Barabfindungsbetrags kritisiert und Überprüfungsanträge gestellt. Das Handelsgericht Wien hat die anhängigen Verfahren mit Beschluss vom 26. Februar 2018 zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 75 Fr 17511/17z verbunden. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren gibt es zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html

Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1090 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE