Ismaning, 17.11.2014 - Die Börse Berlin hat bekanntgegeben, dass mit Ablauf des 30. Dezember 2014 die Handelseinstellung der Aktien der Pfandfinanz Holding AG im Freiverkehr der Börse Berlin erfolgen soll.
Bis heute hat die Gesellschaft versucht, das Listing im Berliner Freiverkehr aufrecht zu erhalten, allerdings war dies unter den erwarteten Prämissen leider nicht mehr möglich. Eine Analyse hat ergeben, dass ein künftiger Freiverkehrshandel mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Zudem ist der Freefloat der Aktien nur gering. Der Nutzen der Börsennotierung steht damit, auch unter Berücksichtigung der weiteren, zukünftigen Regulierungen, nicht mehr im Verhältnis zum Aufwand.
Erwirtschaftete Erträge wollen Vorstand und Aufsichtsrat ihren Aktionären lieber in Form von Ausschüttungen zukommen lassen.
Der Vorstand
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Dienstag, 18. November 2014
Augusta Technologie AG: Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out auf EUR 30,49 je Aktie festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die TKH Technologie Deutschland AG, Nettetal, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 11. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert sowie der AUGUSTA Technologie AG, München (ISIN DE000A0D6612), mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUGUSTA Technologie AG auf die TKH Technologie Deutschland AG im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 30,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat.
Die Vorstände der AUGUSTA Technologie AG und der TKH Technologie Deutschland AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der AUGUSTA Technologie AG als übertragender Gesellschaft und der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der TKH Technologie Deutschland AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags bereits zugestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Zustimmung des Aufsichtsrats der AUGUSTA Technologie AG voraussichtlich am 1. Dezember 2014 beurkundet werden. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der AUGUSTA Technologie AG gefasst werden, die für den 19. Januar 2015 geplant ist.
München, den 17. November 2014
Der Vorstand
Die TKH Technologie Deutschland AG, Nettetal, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 11. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert sowie der AUGUSTA Technologie AG, München (ISIN DE000A0D6612), mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die beabsichtigte Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUGUSTA Technologie AG auf die TKH Technologie Deutschland AG im Rahmen des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG auf EUR 30,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt hat.
Die Vorstände der AUGUSTA Technologie AG und der TKH Technologie Deutschland AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der AUGUSTA Technologie AG als übertragender Gesellschaft und der TKH Technologie Deutschland AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der TKH Technologie Deutschland AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags bereits zugestimmt. Der Verschmelzungsvertrag soll nach Zustimmung des Aufsichtsrats der AUGUSTA Technologie AG voraussichtlich am 1. Dezember 2014 beurkundet werden. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der AUGUSTA Technologie AG gefasst werden, die für den 19. Januar 2015 geplant ist.
München, den 17. November 2014
Der Vorstand
Freitag, 14. November 2014
Kofler Energies AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Kofler Energies AG beschließen Delisting der Kofler Energies AG-Aktie im Freiverkehr (Entry Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Berlin, 13. November 2014 - Der Aufsichtsrat der Kofler Energies AG hat heute dem Beschluss des Vorstands zugestimmt, das Vertragsverhältnis mit der Deutsche Börse AG zur Einbeziehung der Kofler Energies AG Aktien in den Entry Standard bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Folge der in Kürze auszusprechenden Kündigung ist, dass der Handel der Kofler Energies AG Aktien im Entry Standard nach Ablauf der Sechs-Wochen Frist eingestellt wird (sog. Delisting).
Durch den angestrebten Rückzug der Kofler Energies AG vom Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft mehr; insbesondere ist die Gesellschaft aufgrund der Finanzierung durch ihren nicht börsennotierten Großaktionär nicht auf die Möglichkeit der Kapitalaufnahme an der Börse angewiesen.
Die Anleger im Streubesitz haben während der Sechs-Wochen Frist die Möglichkeit, ihre Aktien im Rahmen der bis Ablauf der Frist noch fortbestehenden Freiverkehrsnotierung zu handeln.
Berlin, 13. November 2014 - Der Aufsichtsrat der Kofler Energies AG hat heute dem Beschluss des Vorstands zugestimmt, das Vertragsverhältnis mit der Deutsche Börse AG zur Einbeziehung der Kofler Energies AG Aktien in den Entry Standard bei der Frankfurter Wertpapierbörse mit einer Frist von sechs Wochen zu kündigen. Die Folge der in Kürze auszusprechenden Kündigung ist, dass der Handel der Kofler Energies AG Aktien im Entry Standard nach Ablauf der Sechs-Wochen Frist eingestellt wird (sog. Delisting).
Durch den angestrebten Rückzug der Kofler Energies AG vom Freiverkehr ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Gesellschaft zu erwarten. Aus Sicht des Vorstands ergeben sich aus der Börsennotierung keine signifikanten Vorteile für die Gesellschaft mehr; insbesondere ist die Gesellschaft aufgrund der Finanzierung durch ihren nicht börsennotierten Großaktionär nicht auf die Möglichkeit der Kapitalaufnahme an der Börse angewiesen.
Die Anleger im Streubesitz haben während der Sechs-Wochen Frist die Möglichkeit, ihre Aktien im Rahmen der bis Ablauf der Frist noch fortbestehenden Freiverkehrsnotierung zu handeln.
Mittwoch, 12. November 2014
PULSION Medical Systems SE: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag und Downgrading
Zwischenbericht für das dritte Quartal 2014
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, sehr geehrte Damen und Herren,
das dritte Quartal schloss mit einem Umsatz von TEUR 9.210 und damit einem Wachstum von 8,1 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Dadurch konnte das schwache erste Halbjahr 2014 teilweise kompensiert werden, der Umsatz in den ersten drei Quartalen liegt bei TEUR 27.326 und mit 1 % leicht über dem Vorjahreszeitraum.
Eine stabile Rohmarge im Zielkorridor von 70 % sowie die fortgeführte Kostendisziplin im Bereich der operativen Kosten führten zu einem operativen Ergebnis (EBIT) von TEUR 2.453 bzw. einer EBIT-Marge von 26,6 % im dritten Quartal (Vorjahr: TEUR 2.199, 25,8 %). In den ersten drei Quartalen wurde ein EBIT von TEUR 7.048 (Vorjahr: TEUR 7.006) bzw. eine EBIT-Marge von 25,8 % (Vorjahr 25,9 %) erreicht.
Der Free Cash Flow betrug im dritten Quartal TEUR 1.831 (Vorjahr: TEUR -241) und in den ersten drei Quartalen 2014 TEUR 5.351 (Vorjahr: TEUR 1.189). Die EBIT / Free Cashflow Conversion Rate lag im dritten Quartal 2014 bei 75 % (Vorjahr -11 %) und in den ersten drei Quartalen 2014 bei 77 % (Vorjahr 17 %).
Die Anzahl der Mitarbeiter lag zum 30. September 2014 bei 128 (Vorjahr 133).
Besondere Ereignisse: - Am 14. August 2014 fand eine Außerordentliche Hauptversammlung statt, welche als einzigen Tagesordnungspunkt die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 3. Juli 2014 zwischen MAQUET Medical Systems AG als herrschendem Unternehmen und PULSION Medical Systems SE als beherrschtem Unternehmen hatte. Die Außerordentliche Hauptversammlung beschloss mit der erforderlichen Mehrheit die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; der Vertrag wurde mit seiner Eintragung in das Handelsregister vom 2. Oktober 2014 wirksam. Neben Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen für Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE sieht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab dem Geschäftsjahr 2015 für die PULSION Medical Systems SE vor, den Gewinn vollständig an die MAQUET Medical Systems AG abzuführen.
- Des Weiteren beschloss der Verwaltungsrat der PULSION Medical Systems SE, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zu Teilbereichen des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu beantragen ('downlisting'). Dies wurde mit Wirkung zum 30. September 2014 von der Frankfurter Wertpapierbörse genehmigt.
- Der ebenfalls auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats beantragte Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) wurde von der Frankfurter Wertpapierbörse zum 30. Dezember 2014 genehmigt. Danach können die Aktien der PULSION Medical Systems SE nur noch im Freiverkehr gehandelt werden.
Feldkirchen, 11. November 2014
PULSION Medical Systems SE
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, sehr geehrte Damen und Herren,
das dritte Quartal schloss mit einem Umsatz von TEUR 9.210 und damit einem Wachstum von 8,1 % gegenüber dem Vorjahresquartal. Dadurch konnte das schwache erste Halbjahr 2014 teilweise kompensiert werden, der Umsatz in den ersten drei Quartalen liegt bei TEUR 27.326 und mit 1 % leicht über dem Vorjahreszeitraum.
Eine stabile Rohmarge im Zielkorridor von 70 % sowie die fortgeführte Kostendisziplin im Bereich der operativen Kosten führten zu einem operativen Ergebnis (EBIT) von TEUR 2.453 bzw. einer EBIT-Marge von 26,6 % im dritten Quartal (Vorjahr: TEUR 2.199, 25,8 %). In den ersten drei Quartalen wurde ein EBIT von TEUR 7.048 (Vorjahr: TEUR 7.006) bzw. eine EBIT-Marge von 25,8 % (Vorjahr 25,9 %) erreicht.
Der Free Cash Flow betrug im dritten Quartal TEUR 1.831 (Vorjahr: TEUR -241) und in den ersten drei Quartalen 2014 TEUR 5.351 (Vorjahr: TEUR 1.189). Die EBIT / Free Cashflow Conversion Rate lag im dritten Quartal 2014 bei 75 % (Vorjahr -11 %) und in den ersten drei Quartalen 2014 bei 77 % (Vorjahr 17 %).
Die Anzahl der Mitarbeiter lag zum 30. September 2014 bei 128 (Vorjahr 133).
Besondere Ereignisse: - Am 14. August 2014 fand eine Außerordentliche Hauptversammlung statt, welche als einzigen Tagesordnungspunkt die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 3. Juli 2014 zwischen MAQUET Medical Systems AG als herrschendem Unternehmen und PULSION Medical Systems SE als beherrschtem Unternehmen hatte. Die Außerordentliche Hauptversammlung beschloss mit der erforderlichen Mehrheit die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag; der Vertrag wurde mit seiner Eintragung in das Handelsregister vom 2. Oktober 2014 wirksam. Neben Ausgleichs- und Abfindungsansprüchen für Aktionäre der Pulsion Medical Systems SE sieht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab dem Geschäftsjahr 2015 für die PULSION Medical Systems SE vor, den Gewinn vollständig an die MAQUET Medical Systems AG abzuführen.
- Des Weiteren beschloss der Verwaltungsrat der PULSION Medical Systems SE, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zu Teilbereichen des Regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu beantragen ('downlisting'). Dies wurde mit Wirkung zum 30. September 2014 von der Frankfurter Wertpapierbörse genehmigt.
- Der ebenfalls auf Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsrats beantragte Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) wurde von der Frankfurter Wertpapierbörse zum 30. Dezember 2014 genehmigt. Danach können die Aktien der PULSION Medical Systems SE nur noch im Freiverkehr gehandelt werden.
Feldkirchen, 11. November 2014
PULSION Medical Systems SE
Dienstag, 11. November 2014
Squeeze-out bei der Heidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberger Leben Holding AGHeidelbergBekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung AG, HeidelbergAuf den Namen lautende Vorzugsstückaktien, ISIN DE0008428632Die außerordentliche Hauptversammlung der Heidelberger Lebensversicherung AG, Heidelberg („Heidelberger Lebensversicherung“), hat am 24. September 2014 die Übertragung der auf den Namen lautenden Aktien der übrigen Aktionäre der Heidelberger Lebensversicherung („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Heidelberger Leben Holding AG („Heidelberger Leben Holding“), gegen Gewährung einer von der Heidelberger Leben Holding zu zahlenden angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 3. November 2014 in das Handelsregister der Heidelberger Lebensversicherung beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 334289 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung auf die Heidelberger Leben Holding übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung eine von der Heidelberger Leben Holding zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 28,26 je auf den Namen lautende Stückaktie der Heidelberger Lebensversicherung mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von je EUR 4,60. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Mannheim ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die MOORE STEPHENS Düsseldorf AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Heidelberger Lebensversicherung unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch die Commerzbank AG, Frankfurt am Main,über die jeweilige Depotbank. Da sämtliche Aktien in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung provisions- und spesenfrei. Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Heidelberger Lebensversicherung rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Heidelberger Lebensversicherung gewährt werden.
Heidelberg, im November 2014
Heidelberger Leben Holding AG
Der Vorstand
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Quelle: Bundesanzeiger vom 10. November 2014 |
Mittwoch, 5. November 2014
Creaton AG: Entscheidung im Spruchverfahren wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Wertingen, 5. November 2014
Im Spruchverfahren vor dem Landgericht München I zwischen verschiedenen Antragstellern und der Etex Holding GmbH als Antragsgegnerin wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BGAV) zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH, datierend vom 15. Mai 2006 und beschlossen in der Hauptversammlung der CREATON AG am 13. Juli 2006, wurde vom Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung ein Beschluss gefasst.
Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer den Betrag von Euro 28,17 übersteigenden, höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.
Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 im BGAV wird durch den Beschluss des Gerichtes auf Euro 1,83 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.
Damit würde unter Berücksichtigung der aktuellen Körperschaftsteuer und des aktuellen Solidaritätszuschlags die Nettobardividende Euro 1,54 betragen. Unter Berücksichtigung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags ergäbe sich ein Auszahlungsbetrag von Euro 1,13.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss des Landgerichts München I bislang nicht rechtskräftigt ist. Eine Beschlussbegründung ist der Etex Holding GmbH bislang nicht zugegangen.
Die Möglichkeiten von Rechtsmitteln werden durch die Etex Holding GmbH nach Zugang von der Beschlussbegründung geprüft. Eine Entscheidung der Etex Holding GmbH ist deshalb aktuell nicht absehbar.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
CREATON AG
Dillingerstraße 60
D-86637 Wertingen
Investor Relations Tel.: 08272 86-484 Fax: 08272 86-511
E-Mail: investor.relations@creaton.de
CREATON AG - Der Vorstand
Wertingen, 5. November 2014
Im Spruchverfahren vor dem Landgericht München I zwischen verschiedenen Antragstellern und der Etex Holding GmbH als Antragsgegnerin wegen Ausgleich und Abfindung im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (BGAV) zwischen der CREATON AG und der Etex Holding GmbH, datierend vom 15. Mai 2006 und beschlossen in der Hauptversammlung der CREATON AG am 13. Juli 2006, wurde vom Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung ein Beschluss gefasst.
Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer den Betrag von Euro 28,17 übersteigenden, höheren Barabfindung werden zurückgewiesen.
Der Ausgleich gemäß § 4 Ziffer 1 im BGAV wird durch den Beschluss des Gerichtes auf Euro 1,83 abzüglich der Körperschaftsteuerbelastung nebst Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden Tarifs festgesetzt.
Damit würde unter Berücksichtigung der aktuellen Körperschaftsteuer und des aktuellen Solidaritätszuschlags die Nettobardividende Euro 1,54 betragen. Unter Berücksichtigung der einzubehaltenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags ergäbe sich ein Auszahlungsbetrag von Euro 1,13.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Beschluss des Landgerichts München I bislang nicht rechtskräftigt ist. Eine Beschlussbegründung ist der Etex Holding GmbH bislang nicht zugegangen.
Die Möglichkeiten von Rechtsmitteln werden durch die Etex Holding GmbH nach Zugang von der Beschlussbegründung geprüft. Eine Entscheidung der Etex Holding GmbH ist deshalb aktuell nicht absehbar.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
CREATON AG
Dillingerstraße 60
D-86637 Wertingen
Investor Relations Tel.: 08272 86-484 Fax: 08272 86-511
E-Mail: investor.relations@creaton.de
CREATON AG - Der Vorstand
Dienstag, 4. November 2014
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Winkler+Dünnebier AG
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, 56564 Neuwied, hat das Landgericht Koblenz Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Februar 2015 anberaumt. Das Gericht will die sachverständigen Prüfer, Herrn Prof. Dr. Martin Jonas und/oder Frau Dr. Heike Wieland-Blöse, jeweils Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf, anhören. Die Prüfer sollen den Prüfbericht vom 8. Februar 2010 erläutern und zu den Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.
Die Antragsgegnerin, die Körber AG, hatte den von ihr ursprünglich angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 15,55 aufgrund einer "zwischenzeitlichen Veränderung des für die Bewertung maßgeblichen Basiszinssatzes" auf EUR 16,23 EUR je Stückaktie der Winkler+Dünnebier AG erhöht. Einer von dem gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martini, angeregten vergleichsweisen Anhebung auf EUR 17,88 hatte sich die Antragsgegnerin vehement mit dem Argument widersetzt, dass eine Anhebung um lediglich 7,76 % ja unwesentlich sei.
In dem Spruchverfahren zu dem am 30. April 2010 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Winkler+Dünnebier AG, 56564 Neuwied, hat das Landgericht Koblenz Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Februar 2015 anberaumt. Das Gericht will die sachverständigen Prüfer, Herrn Prof. Dr. Martin Jonas und/oder Frau Dr. Heike Wieland-Blöse, jeweils Warth & Klein Grant Thornton AG, Düsseldorf, anhören. Die Prüfer sollen den Prüfbericht vom 8. Februar 2010 erläutern und zu den Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters Stellung nehmen.
Die Antragsgegnerin, die Körber AG, hatte den von ihr ursprünglich angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 15,55 aufgrund einer "zwischenzeitlichen Veränderung des für die Bewertung maßgeblichen Basiszinssatzes" auf EUR 16,23 EUR je Stückaktie der Winkler+Dünnebier AG erhöht. Einer von dem gemeinsamen Vertreter, Herrn Rechtsanwalt Dr. Martini, angeregten vergleichsweisen Anhebung auf EUR 17,88 hatte sich die Antragsgegnerin vehement mit dem Argument widersetzt, dass eine Anhebung um lediglich 7,76 % ja unwesentlich sei.
Delisting der Studio Babelsberg-Aktien
Nach einem Bericht der Berliner Zeitung verabschiedet sich das Filmstudio Babelsberg von der Börse. Der Börsenhandel mit Aktien der Studio Babelsberg AG soll Ende Juni 2016 eingestellt werden. „Der Vorstand hält das Unternehmen grundsätzlich nicht mehr für börsenfähig“, heißt es in dem Schreiben an die Aktionäre.
http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/studio-babelsberg-bei-berlin-filmstudios-babelsberg-verabschieden-sich-von-der-boerse,10808230,28938196.html
http://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft/studio-babelsberg-bei-berlin-filmstudios-babelsberg-verabschieden-sich-von-der-boerse,10808230,28938196.html
Roth & Rau AG: Delisting der Roth & Rau Aktie von der Frankfurter Wertpapierbörse
Hohenstein - Ernstthal - 03. November 2014
Der Vorstand der Roth & Rau AG hat heute den Beschluss gefasst, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse durch Kündigung zu beenden. Hintergründe der Entscheidung sind insbesondere der geringe Freefloat der Aktien und Kosten-/Nutzenerwägungen.
Die Aktien der Roth & Rau AG sind gegenwärtig im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Frankfurter Wertpapierbörse kann den Handel der Aktien im Entry Standard 6 Wochen nach Zugang der Kündigung einstellen.
Der Vorstand der Roth & Rau AG hat heute den Beschluss gefasst, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr (Entry Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse durch Kündigung zu beenden. Hintergründe der Entscheidung sind insbesondere der geringe Freefloat der Aktien und Kosten-/Nutzenerwägungen.
Die Aktien der Roth & Rau AG sind gegenwärtig im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Frankfurter Wertpapierbörse kann den Handel der Aktien im Entry Standard 6 Wochen nach Zugang der Kündigung einstellen.
Montag, 3. November 2014
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kempinski AG abgeschlossen
Wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilt, ist das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Kempinski AG inzwischen abgeschlossen. Die ursprünglich angebotene Abfindung in Höhe von EUR 363,70 wurde gerichtlich um 15,33 % auf EUR 419,44 angehoben.
Quelle: AnlegerPlus 10/2014, S. 51
Quelle: AnlegerPlus 10/2014, S. 51
Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Landesbank Berlin Holding AG: Überprüfung der Barabfindung durch Sachverständigen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gericht hält insbesondere die Planungsdaten für nicht hinreichend plausibel. Hierbei will das Landgericht die Risikovorsorge und die Eigenkapitalerfordernisse überprüft haben. Auch soll der noch zu bestellende Sachverständige den Betafaktor analysieren.
Die Beteiligten können innerhalb von drei Wochen Anregungen hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen unterbreiten.
LG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2014, Az. 102 O 100/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gericht hält insbesondere die Planungsdaten für nicht hinreichend plausibel. Hierbei will das Landgericht die Risikovorsorge und die Eigenkapitalerfordernisse überprüft haben. Auch soll der noch zu bestellende Sachverständige den Betafaktor analysieren.
Die Beteiligten können innerhalb von drei Wochen Anregungen hinsichtlich der Bestellung des Sachverständigen unterbreiten.
LG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2014, Az. 102 O 100/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
Spruchverfahren Squeeze-out eteleon: Gutachter kommt zu deutlich höherem Abfindungsbetrag
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum 2011 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der eteleon e-solutions AG, München, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (Az. 5 HK O 18888/11) Herrn Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, zum Sachverständigen bestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/sachverstandigenbestellung-im.html. Der Sachverständige kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 15. Oktober 2014 zu einem Wert von EUR 3,52 je eteleon-Aktie. Im Bezug zu dem von der Hauptaktionärin, der Drillisch AG, angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,65 würde dies eine Anhebung um fast 33 % bedeuten.
Landgericht München I, Az. 5 HK O 18888/11
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
In dem Spruchverfahren zum 2011 eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der eteleon e-solutions AG, München, hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (Az. 5 HK O 18888/11) Herrn Dr. Jörn Schulte, c/o IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 45131 Essen, zum Sachverständigen bestellt, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/05/sachverstandigenbestellung-im.html. Der Sachverständige kommt in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 15. Oktober 2014 zu einem Wert von EUR 3,52 je eteleon-Aktie. Im Bezug zu dem von der Hauptaktionärin, der Drillisch AG, angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 2,65 würde dies eine Anhebung um fast 33 % bedeuten.
Landgericht München I, Az. 5 HK O 18888/11
37 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Karl Eichinger, 80798 München
Freitag, 31. Oktober 2014
Donnerstag, 30. Oktober 2014
Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
Argon GmbHMünchen
Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft
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Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Oktober 2014 |
Mittwoch, 29. Oktober 2014
Curanum AG: Konkretisierung des Squeeze-Out Verlangens, Festlegung der Barabfindung und Verschmelzung
Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG
Die Korian Deutschland AG, München, hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 15. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert. Korian Deutschland AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG (als Hauptaktionärin) nach dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Curanum AG festgelegt.
Die Vertreter der Curanum AG und der Korian Deutschland AG haben den Entwurf des Verschmelzungsvertrags, durch den die Curanum AG mit dieser Übertragung auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll, abgestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der finalen Zustimmung des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats am 5. November 2014 beurkundet wird. Der Übertragungsbeschluss soll in einer für den 19. Dezember 2014 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der Curanum AG gefasst werden.
München, den 29. Oktober 2014
Die Korian Deutschland AG, München, hat dem Vorstand der Curanum AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 15. Juli 2014 bestätigt und konkretisiert. Korian Deutschland AG hat die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Curanum AG auf die Korian Deutschland AG (als Hauptaktionärin) nach dem Verfahren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out) auf EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Curanum AG festgelegt.
Die Vertreter der Curanum AG und der Korian Deutschland AG haben den Entwurf des Verschmelzungsvertrags, durch den die Curanum AG mit dieser Übertragung auf die Korian Deutschland AG verschmolzen werden soll, abgestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der finalen Zustimmung des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats am 5. November 2014 beurkundet wird. Der Übertragungsbeschluss soll in einer für den 19. Dezember 2014 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der Curanum AG gefasst werden.
München, den 29. Oktober 2014
Curanum AG
Der Vorstand
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