Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 21. September 2020

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu nunmehr EUR 4,80

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. haben wir Sie bereits über das Übernahme- und Abfindungsangebot der IVA-Interessenverband für Anleger für Ihre Nachbesserungsrechte informiert. Bitte beachten Sie den erhöhten Abfindungspreis. 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 4,80 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Freitag, 18. September 2020

EINLADUNG für LIVE-Webinar: „Das Wirecard-Debakel und die Folgen für den Finanzplatz Deutschland“

Mitteilung der Initiative Minderheitsaktionäre und des Aktionärsforums

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für das große Interesse. Zahlreiche Interessenten haben bereits zugesagt. Die Vorgänge rund um Wirecard waren auch in den vergangenen Tagen wieder Gegenstand der Berichterstattung.

Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen, Sie nochmals auf das von Initiative Minderheitsaktionäre und Aktionärsforum geplante LIVE-Webinar am 21. September 2020 um 14:30 Uhr aufmerksam zu machen.

In der 90-minütigen Veranstaltung werden wir uns mit dem Wirecard-Skandal und den notwendigen Konsequenzen aus Sicht der Aktionäre und des Finanzplatzes Deutschland beschäftigen.

In unserer virtuellen Panel-Diskussion möchten wir den Wirecard-Skandal aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten und diskutieren.

Unsere Gesprächsrunde aus erfahrenen Experten wird sich dabei mit folgenden Aspekten auseinandersetzen:

- Das Wirecard-Debakel: Welche Schlussfolgerungen sind aus Aktionärssicht zu ziehen?

- Wie müssen notwendige Reformen der Aufsichtsbehörden gestaltet werden?

- Milliarden an Anlegergeldern haben sich in Luft aufgelöst: Welche Schadensersatzmöglichkeiten gibt es?
 
- Müssen die Regelungen für Wirtschaftsprüfer deutlich verändert werden?

- Der Blick von außen: Welche Rolle spielen investigative Journalisten, aktivistische Investoren und Whistleblower bei der Aufklärung solcher Betrugsfälle?

- Benötigen wir in Deutschland strengere Governance-Regeln?

Im Anschluss an die Panel-Diskussion haben Sie die Möglichkeit, den teilnehmenden Experten Olaf Storbeck (Financial Times), Dr. Florian Toncar (Mitglied des Bundestages, FDP), Dr. Gerhard Schick (Bürgerbewegung Finanzwende, B90/Die Grünen), Prof. Dr. Heribert Hirte (Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, CDU), Dr. Marc Liebscher (Rechtsanwalt, Dr. Späth und Partner) und Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre) in einer Q&A-Runde Fragen zu stellen.

Die Moderation der Veranstaltung wird von n-tv-Börsenexpertin Katja Dofel übernommen.

http://webinar-initiative-minderheitsaktionaere.org/ 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Dyckerhoff AG abgeschlossen: Barabfindung auf EUR 52,08 erhöht (+ 10,41 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Dyckerhoff Aktiengesellschaft, Wiesbaden, zugunsten der Buzzi Unicem S.p.A. hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8. Juni 2015 die Barabfindung in der I. Instanz sowohl für die Stammaktien wie auch für die Vorzugsaktien auf EUR 52,40 angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/squeeze-out-bei-der-dyckerhoff-ag-lg.html

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin hat das OLG Frankfurt am Main nunmehr mit Beschluss vom 8. September 2020 den Barabfindungsbetrag geringfügig niedriger auf EUR 52,08 festgelegt (+ 10,41 % gegenüber dem von der Antragsgegnerin angebotenen Betrag von EUR 47,17 je Dyckerhoff-Aktie). Der Anhebungsbetrag von EUR 4,92 je Aktie ist mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen.

Das Oberlandesgericht hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2017 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn WP Dr. Matthias Popp von Ebner Stolz zum Sachverständigen bestimmt. In dem Gutachten vom 19. Dezember 2018 kamen WP Dr. Matthias Popp und Dr. Stephan Eberl auf einen Wert von EUR 53,14 bei einer Ertragswertermittlung ohne Besteuerung von inflationsbedingten Wertsteigerungen. Bei einer nach Ansicht der Sachverständigen sachgerechten Berücksichtigung der Besteuerung der inflationsbedingten Wertsteigerung ergebe sich ein Wert von EUR 52,08 je Dyckerhoff-Aktie. Mit seiner Entscheidung folgt das OLG letzterer Auffassung.

Da das OLG die Rechtsbeschwerde nicht (wie von mehreren Antragstellern beantragt) zugelassen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. September 2020, Az. 21 W 121/15
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8. Juni 2015, Az. 3-5 O 198/13
Zürn u.a. ./. Buzzi Unicem S.p.A.
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Greenfort, 60325 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young GmbH, Stuttgart
Prüferin: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG, Hamburg

Donnerstag, 17. September 2020

Squeeze-out bei der ISARIA Wohnbau AG durch Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen verzögert

ISARIA Wohnbau AG
München

Bekanntmachung der Erhebung von Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen
gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre gegen die auf der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 12. Mai 2020 gefassten Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 6 (Zustimmung zu einem Kaufvertrag über Geschäftsanteile und Grundstücke in Bezug auf den Verkauf und die Übertragung eines wesentlichen Teils der bestehenden Immobilienprojekte sowie der dazugehörigen Projektentwicklungsplattform an Gesellschaften des Konzerns der Deutsche Wohnen SE, Berlin) und Tagesordnungspunkt 7 (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Ausschluss von Minderheitsaktionären bzw. Squeeze-out)) Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen erhoben haben. Die Klagen sind bei der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter den Aktenzeichen 5 HK O 7311/20 und 5 HK O 7313/20 anhängig. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.

München, den 25. August 2020

ISARIA Wohnbau AG

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. August 2020

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Comline Aktiengesellschaft

DAVASO Holding GmbH
Leipzig

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre
der Comline Aktiengesellschaft, Dortmund

Die Hauptversammlung der Comline Aktiengesellschaft mit Sitz in Dortmund („Comline“) vom 22. Juli 2020 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) auf die Hautaktionärin, die DAVASO Holding GmbH mit Sitz in Leipzig („DAVASO“), die unmittelbar mit über 95 % an der Comline beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss ist am 4. September 2020 in das Handelsregister der Comline beim Amtsgericht Dortmund (HRB 14570) eingetragen worden. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre an der Comline in das Eigentum der DAVASO übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die Minderheitsaktionäre der Comline eine von der DAVASO zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 26,47 je auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Comline mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Comline an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde durch den vom Amtsgericht Dortmund bestellten sachverständigen Prüfer, die ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der

Landesbank Baden-Württemberg

zentralisiert. Da sämtliche Aktien in Form einer Globalurkunde bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien wird ohne besonderen Auftrag an die jeweilige Depotbank durchgeführt und ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Aktionäre der Comline provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß §§ 327f AktG, 1 ff. SpruchG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Comline rechtskräftig eine höhere als die angebotene Abfindung festgesetzt werden sollte, wird diese höhere Abfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Comline gewährt werden.

Leipzig, im September 2020

DAVASO Holding GmbH
– Geschäftsführung –

Quelle: Bundesanzeiger vom 17. September 2020

Squeeze-out bei der burgbad Aktiengesellschaft: Bekanntmachung zur Nachbesserungszahlung

Eczacıbaşı Yapı Gereçleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi
Istanbul (Türkei)

Bekanntmachung über die Leistung einer Nachzahlung an die im Rahmen des Squeeze out ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg
ISIN DE000A0EKLW0

Die Hauptversammlung der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg, hat am 11. Mai 2010 die Durchführung eines Squeeze out nach § 327a AktG und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Eczacıbaşı Yapı Gereçleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi („Hauptaktionärin“) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 19,67 pro Aktie zzgl. Zinsen beschlossen. Die Ausbuchung der Aktien der Minderheitsaktionäre sowie die Zahlung der Barabfindung ist im Oktober 2010 erfolgt.

In einem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft, Schmallenberg, auf die Hauptaktionärin hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 25. August 2017 die Barabfindung auf EUR 26,41 je Aktie erhöht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020 die hiergegen erhobenen Beschwerden und mit Beschluss vom 11. Mai 2020 den Berichtigungsantrag sowie die Anhörungsrüge der Hauptaktionärin zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 25. August 2017 rechtskräftig geworden und die Hauptaktionärin zur Leistung einer Nachzahlung i.H.v. EUR 6,74 je Aktie („Erhöhungsbetrag“) zzgl. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für die Zeit ab dem 13. Oktober 2010 (der Zins gemeinsam mit dem Erhöhungsbetrag nachfolgend die „Nachzahlung“) an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der burgbad Aktiengesellschaft („Minderheitsaktionäre“) verpflichtet.

Die Auszahlung der Nachzahlung erfolgt über die Clearstream Banking AG, Frankfurt, an die Depotbanken, bei der die Aktien der Minderheitsaktionäre zum Zeitpunkt der Auszahlung des ursprünglichen Abfindungsbetrags im Oktober 2010 verbucht waren. Als zentrale Abwicklungsstelle fungiert M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Hamburg.

Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das die Barabfindung im Oktober 2010 ausgezahlt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Jene Minderheitsaktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 16. Oktober 2020 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Kann eine Auszahlung an Minderheitsaktionäre auf diesem Weg nicht erfolgen (z.B. aufgrund geänderter oder gelöschter Depotdaten), sind die Kreditinstitute, die eine Gutschrift des Nachzahlungsbetrags erhalten haben, zur Rückgabe der Beträge, die nicht an die Minderheitsaktionäre ausgezahlt werden können, an die zentrale Abwicklungsstelle verpflichtet. Die Hauptaktionärin wird die an die zentrale Abwicklungsstelle zurückgegebenen Nachzahlungsbeträge nach Ablauf von drei Monaten ab dem Zahltag zuzüglich eines pauschalen Betrags zur Zinsabgeltung zugunsten der Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Schmallenberg unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegen.

Da die Nachzahlung des Erhöhungsbetrags für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre mit inländischen Depotverbindungen provisions- und spesenfrei erfolgt, wird die Beschwerdegegnerin eine marktübliche Provision an die Depotbanken zahlen. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Minderheitsaktionär selbst zu tragen.

Auf den Erhöhungsbetrag ist Abgeltungsteuer nach den Abgeltungssteuerregelungen für Veräußerungsgewinne einzubehalten, wenn der Minderheitsaktionär seine Aktien nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft hat und der ehemalige Minderheitsaktionär bei Auszahlung in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland). Die Zinsen auf den Erhöhungsbetrag unterliegen nicht der Abgeltungsteuer; sie sind aber bei unbeschränkter Steuerpflicht des ehemaligen Minderheitsaktionärs im Zeitpunkt der Zahlung einkommensteuerpflichtig. Unbeschadet der vorstehenden Erläuterungen können Angabepflichten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung bestehen. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den betroffenen ehemaligen Minderheitsaktionären der burgbad Aktiengesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Istanbul, Türkei, im August 2020

Eczacibasi Yapi Gerecleri Sanayi ve Ticaret S.A.
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. September 2020

TRATON SE: TRATON SE beabsichtigt keine Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der MAN SE in 2020

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, den 17. September 2020 - Die TRATON SE hat entschieden, den am 28. Februar 2020 angekündigten Ausschluss der Minderheitsaktionäre der MAN SE nicht mehr in 2020 durchzuführen. Die MAN SE soll sich zunächst auf ihre Aufgaben aus der am 11. September 2020 angekündigten Neuausrichtung und die Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19 Pandemie konzentrieren. Die vollständige gesellschaftsrechtliche Integration der MAN SE in die TRATON SE soll in 2021 weiter vorangetrieben werden.

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie gezielt Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie können insbesondere nach Firmen, Beteiligten, WKN, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Kaufangebot für Aktien der VSM Vereinigte Schmirgel- und Maschinen-Fabriken AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. macht die Taunus Capital Management AG, Frankfurt a.M., Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Wertpapiere zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: VSM VER.SCHMIR.U.MA.O.N. 
WKN: 763700 
Art des Angebots: Kaufangebot 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 105,00 EUR je Aktie

Der Anbieter bietet an, bis zu 2.500 Aktien zu übernehmen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.    (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Die VSM-Aktien notieren bei Valora derzeit deutlich höher:

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Travel Viva AG: Verhandlungstermin auf das nächste Jahr verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Travel Viva AG hatte das OLG München mit Beschluss vom 13. Juni 2019 das mit Beschluss vom 30. Juli 2018 angeordnete Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt. Das LG Nürnberg-Fürth hatte daraufhin einen Anhörungstermin auf Donnerstag, den 24. September 2020, bestimmt. Bei diesem Termin sollte die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft das schriftliche Gutachtens erläutern.

Da die aufgrund der COVID-19-Pandemie angeordnete Personengrenze für Sitzungssäle voraussichtlich nicht einzuhalten gewesen wäre, hat das Landgericht diesen Verhandlungstermin aufgehoben. Eine Neuterminierung werde für Frühjahr 2021 ins Auge gefaßt. 

Über das Vermögen der Antragsgegnerin Travel Viva GmbH hatte das Amtsgericht Leipzig im Rahmen des Zusammenbruchs der UNISTER-Gruppe vor einigen Jahren das Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 403 IN 1494/16). Als Antragsgegner wird nunmehr der Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH, Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, 04109 Leipzig, geführt.

Nach der derzeitigen (unzureichenden) gesetzlichen Regelung sind durch die von der Hauptaktionärin bei einem Squeeze-out zu erbringenden Bankgarantie nur die Ansprüche auf Zahlung des (einseitig festgelegten) Barabfindungsbetrags abgesichert, nicht aber Nachbesserungsansprüche bei einer (hier zu erwartenden) gerichtlichen Anhebung der Barabfindung.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 8098/14
Eckert u.a. ./. Rechtsanwalt Prof. Dr. Flöther als Insolvenzverwalter der Travel Viva GmbH (früher: Travel Viva Holding AG)
65 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: RA´in Daniela Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, 70597 Stuttgart

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Verhandlungstermin wird wegen Reisewarnung verlegt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") einen weiteren Termin auf den 21. September 2020 anberaumt. Bei diesem Termin sollte das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert diskutiert werden. 

Angesichts der gestern ausgesprochenen COVID-19-Reisewarnung vor dem österreichischen Bundesland Wien hat das Gremium diesen Verhandlungtermin abberaumt. Ein neuer Termin steht noch nicht fest.

Prof. Keppert kommt in seinen letzten Stellungnahmen zu einem Wert je conwert-Aktie in Höhe von EUR 22,59. Dies würde - sofern das Gremium und ggf. anschließend das Gericht dem folgt - eine Nachbesserung in vielfacher Höhe der zahlreichen bisherigen Kaufangebot für Nachbesserungsrechte bedeuten (zuletzt in einem Art Bietergefecht zu EUR 2,10 je Nachbesserungsrecht). Die Vonovia SE hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 17,08 je conwert-Aktie angeboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/07/barabfindung-fur-minderheitsaktionare.html

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer LLP, A-1010 Wien

Mittwoch, 16. September 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eintragung des auf der außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE am 4. März 2020 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin E.ON Verwaltungs SE) war zunächst durch Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen blockiert worden, konnte dann aber nach vergleichsweiser Beigelegung der Klagen eingetragen werden. Die E.ON Verwaltungs SE wurde gleichzeitig in innogy SE umfirmiert.

Die Angemessenheit der den innogy-Minderheitsaktionären angebotenen Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 je Aktie wird in einem Spruchverfahren vom Landgericht Dortmund gerichtlich überprüft.

LG Dortmund, Az. 18 O 25/20 AktE
Coriolix Capital GmbH u.a.. ./. innogy SE
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, innogy SE:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:

  • ADLER Real Estate AG: Beherrschungsvertrag geplant (mit der ADO Properties S.A. als herrschender Gesellschaft), ggf. Squeeze-out
  • AUDI AG: Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 31. Juli 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 22. September 2020
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, virtuelle Hauptversammlung am 5. Mai 2020, Eintragung noch durch Anfechtungsklagen verzögert
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft, Eintragung am 6. Juli 2020 und Bekanntmachung am 7. Juli 2020 (Fristende am 7. Oktober 2020)
  • HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung im Jahr 2020 geplant
  • IMW Immobilien SE: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 6. August 2020
  • ISARIA Wohnbau AG: Squeeze-out zugunsten der LSREF4 ARIA Beteiligungs GmbH & Co. KG, virtuelle Hauptversammlung am 12. Mai 2020
  • ISRA VISION AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlas Copco Germany Holding AG
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochtergesellschaft Traton SE (Streubesitz 5,64 %)
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft geplant
  • Pankl Racing Systems AG: Squeeze-out eingetragen 
  • Schuler Aktiengesellschaft: Squeeze-out zugunsten der ANDRITZ Beteiligungsgesellschaft IV GmbH, virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • STADA Arzneimittel AG: Squeeze-out zugunsten der Nidda Healthcare GmbH, außerordentliche virtuelle Hauptversammlung am 24. September 2020
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, 2020 bestätigt
(Angaben ohne Gewähr)

Dienstag, 15. September 2020

Übernahmeangebot für Aktien der Dahlbusch Aktiengesellschaft

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der DAHLBUSCH AG ST O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: DAHLBUSCH AG ST O.N. 
WKN: 521300 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Taunus Capital Management AG 
Abfindungspreis: 148,75 EUR je Aktie    (...)

Das Angebot ist auf 2.500 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. 

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 14.09.2020 nachlesen. (...)

Übernahmeangebot für Aktien der InTiCa Systems AG

PRINTad Verlags - GmbH
Passau 

Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 

Die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot (Barangebot) der PRINTad Verlags - GmbH, Passau, Deutschland, an die Aktionäre der InTiCa Systems AG, Passau, Deutschland, zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautender Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der InTiCa Systems AG (ISIN DE0005874846 / WKN 587484), ist ab dem heutigen Tag im Internet unter www.optima-angebot.de abrufbar. Außerdem werden Exemplare der Angebotsunterlage ab dem heutigen Tag zum kostenlosen Versand im Inland bei der UniCredit Bank AG, MFM1EG, Arabellastraße 14, 81925 München, Deutschland (Bestellung per Telefax an +49 (0)89 378-44081 oder per EMail an tender-offer@unicredit.de unter Angabe einer Postadresse für den Postversand) bereitgehalten. 

Passau, den 11. September 2020 

PRINTad Verlags - GmbH

Montag, 14. September 2020

Nachgebessertes Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 4,00 EUR auf 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht.

Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
WKN: A2H8LT
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer
Abfindungspreis: 4,50 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 300 Rechten.      (...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 02.10.2020 abzugeben.    (...)

Nachgebessertes Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,10

Mitteilung meiner Depotbank:

Wir haben Sie bereits über das nachstehende freiwillige Barabfindungsangebot informiert. Bitte nehmen Sie Kenntnis von der Erhöhung des Barabfindungspreises von 2,00 EUR auf 2,10 EUR je Nachbesserungsrecht. Als Aktionär der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht Herr Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Herr Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,10 EUR je Nachbesserungsrecht, zzgl. 20 EUR Depotübertragungspauschale ab 400 Rechten.       (...)

Inhaber von oben genannten Nachbesserungsrechten werden gebeten, das Angebot im vollständigen Wortlaut, weitere Informationen und Formulare zur Abwicklung unter www.nachbesserung.at einzusehen, und das Verkaufsangebot bis spätestens 02.10.2020 abzugeben. (...)

Neuerscheinung: Martin Weimann, Ertragswert und Börsenwert

Martin Weimann

ERTRAGSWERT UND BÖRSENWERT - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting


XXI, 407 Seiten, 159 Abbildungen (sw), 66 Abbildungen (Farbe), 40 Tabellen (sw)

Gebunden: Ladenpreis *€ 109.95 UVP *US$ 126.99 / *£ 100.00
ISBN 978-3-11-062705-3

E-Book: Ladenpreis *€ 109.95 UVP *US$ 126.99 / *£ 100.00 
PDF ISBN 978-3-11-062923-1
EPUB ISBN 978-3-11-062714-5

Diese Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung untersucht die Kursentwicklung an der Börse auf die Ankündigung eines Delisting. Dazu wertet sie 111 Delisting-Verfahren im Zeitraum vom 8. Oktober 2013 ("FRoSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs – II ZB 26/12) bis zum 31. Dezember 2019 aus. Bis zum 25. November 2015 gab es 57 DelistingVerfahren, danach 54. Für weitere 9 Delisting-Verfahren gibt es kein belastbares Datenmaterial. 

Wesentliche Ergebnisse: 

- § 39 Börsengesetz verlangt seit dem 25. November 2015 für ein Delisting vom Regulierten Markt ein Übernahmeangebot. Das betrifft 7 Verfahren. Für die anderen 47 Delisting aus dem Freiverkehr galt der Rechtsstand aus der "FRoSTA-Entscheidung". 

- Unmittelbar nach Ankündigung des Delisting-Verfahrens koppelt sich der Kurs, teilweise ganz deutlich, von der allgemeinen Marktentwicklung ab. 

- Die gleichzeitig steigenden Umsätze lassen vermuten, dass Großaktionäre mit unternehmerischen Zielsetzungen dann Aktien nachkaufen. 

- Bei 26 Gesellschaften kam es nach dem Delisting zu einer kompensationspflichtigen trukturmaßnahme. In ca. 75 % aller Fälle lag die Abfindung dann über den Delisting-Werten. 

- Weil der Börsenwert unter der "Stollwerck-Entscheidung" keine Informationen zum Ertragswert mehr einpreist, kann er auch den von der "Feldmühle-Entscheidung" geschützten (inneren) Wert am arbeitenden Unternehmen nicht reflektieren. 

- Die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum – Vermögensschutz und Rechtsschutz – sind daher bei börsennotierten Gesellschaften um die Handelbarkeit und einen Anspruch auf kursrelevante Informationen zu erweitern. 

Über die datentechnischen Einzelergebnisse hinaus versteht sich diese Studie als ein wesentlicher Beitrag zu den Fragen, 

- wie sich nach der Effizienzmarkthypothese Informationen auf die Kursentwicklung auswirken, 

- wie sich hier der „irrationale Überschwang" darstellt ("Nobelpreis" 2013) und 

- ob der Börsenwert gleichermaßen wie der Ertragswert dazu geeignet ist, den von der Verfassung geschützten "wahren" Vermögenswert abzubilden. 

- Abfindungsverfahren nach gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen 

- Enorme wirtschaftliche Relevanz 

- Sämtliche Kursdaten für jedes Delisting seit der Frosta-Entscheidung

EASY SOFTWARE AG: Empfehlung der Annahme des Übernahmeangebots der deltus 36. AG

10.09.2020 / 16:13

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen, das am 03.09.2020 veröffentlichte Übernahmeangebot der deltus 36. AG anzunehmen.

Die gemeinsam begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der EASY SOFTWARE AG ist im Internet unter https://easy-software.com/de/easy-gruppe/investor-relations veröffentlicht.

Der Vorstand

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Softship AG beendet: OLG Hamburg bestätigt die Anhebung der Barabfindung durch das LG Hamburg auf EUR 14,35 (+ 23 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Softship AG, Hamburg, hatte das LG Hamburg mit Beschluss vom 17. Februar 2020 die Barabfindung deutlich von EUR 11,66 auf EUR 14,35 je Stückaktie angehoben, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_7.html

In seiner Entscheidung stellte das Landgericht auf den durchschnittlichen Börsenkurs im maßgeblichen Referenzzeitraum (drei Monate vor der Ankündigung der Strukturmaßnahme) als Untergrenze einer angemessenen Abfindung ab, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/04/lg-hamburg-auch-borsenkurse-im.html

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Diese hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) nunmehr mit Beschluss vom 7. September 2020 zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Das Landgericht habe zutreffend auf den Dreimonats-Durchschnittkurs vor Bekanntgabe des Squeeze-outs als Untergrenze der Barabfindung abgestellt (S. 9). Das OLG bestätigt damit die Relevanz auch von Freiverkehrskursen. Eine der Deinvestitionsmöglichkeit entgegenstehende Marktenge sei nicht ersichtlich (S. 10).

OLG Hamburg, Beschluss vom 7. September 2020, Az. 13 W 122/20
LG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2020, Az. 403 HKO 144/18
Hoppe, M. u.a. ./. CargoWise GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Johannes Deiß, Neuwerk Rechtsanwälte mbB, 20354 Hamburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, CargoWise GmbH:
Rechtsanwälte Mayer Brown LLP (RA Dr. Jan Kraayvanger), 60327 Frankfurt am Main
Auftragsgutachterin: Ernst & Young
sachverständige Prüferin: Ebner Stolz

Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG: Es bleibt bei der erstinstanzlichen Anhebung der Barabfindung auf EUR 3,82 (+ 14,03 %)

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH
Zwingenberg

Bekanntmachung der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH (vormals: KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG, vormals: Celbar Deutschland Holding AG) gemäß § 14 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens wegen eines Ausschlusses der ehemaligen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft

Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe unter Az 12 W 9/19 in dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung und der angemessenen baren Zuzahlung am 03.03.2020 über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018 unter Az. 24 AktE 2/12 (2) entschieden hat, macht die Geschäftsführung der Rechtsnachfolgerin der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG hiermit die nachfolgenden gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 14 SpruchG bekannt:

Tenor des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018:

Az. 24 AktE 2/12 (2)

Landgericht Mannheim

Beschluss

In dem Rechtsstreit

1) - 44)     (...)
- Antragsteller –

45) Dr. Oliver Jenal, peritus Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, O 4, 13-16, 68161 Mannheim,
Gz.: 1370/12 S11 20/ad
- Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (§ 6 SpruchG) -

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch d. Vorstand, Heinrich-
Kübler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
- Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG

hat das Landgericht Mannheim – 4. Kammer für Handelssachen – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Stojek, den Handelsrichter Kramberg und den Handelsrichter Pohlmann am 17.09.2018 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2018 beschlossen:

1. Die angemessene Barabfindung, welche die Antragsgegnerin den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG – HRB 441387 AG Mannheim – zu zahlen hat, wird auf 3,82 € festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. -Der Geschäftswert wird für die Gerichtsgebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters auf 347.307,91 € festgesetzt.

[…]

Tenor des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.03.2020:

Az. 12 W 9/19

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss

In Sachen

1)…
[…]
45)…

gegen

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft, vertreten durch Vorstand, Heinrich-Kuebler-Platz 1, 69439 Zwingenberg
-Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin-

Prozessbevollmächtigte
Rechtsanwälte Rödl & Partner, Denninger Straße 84, 81925 München

wegen Antrag gem. § 327 AktG
hier: Beschwerde

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe – 12. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Guttenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kürz und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Stahmer am 03.03.2020 beschlossen:

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 32, 33, 34 und 35 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.09.2018, Az. 24 AktE 2/12 (2), werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

[…]

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Beschluss

Die wertpapiertechnische Abwicklung der vorgenannten Nachbesserung ist zentralisiert bei der

Commerzbank AG, Frankfurt am Main.

Die abfindungsergänzungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die

- ihre Aktien zum Zeitpunkt der Zahlung der Barabfindung bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und mit diesem Kreditinstitut unverändert eine Geschäftsbeziehung unterhalten, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen;

- inzwischen ihre Bank bzw. Depotverbindung gewechselt haben, werden gebeten, ihrem damaligen depotführenden Institut schnellstmöglich ihre aktuelle Bankverbindung (Konto) zur Weiterleitung der Nachbesserung bekanntzugeben.

Zu dem gerichtlich festgesetzten Nachbesserungsbetrag hinzu sind nach § 327b Abs. 2 AktG auch Zinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) ab dem 20. Juli 2012 zu zahlen. Der gesamte Betrag wird ohne Abzug von Abschlagsteuern ausgezahlt. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Die Entgegennahme der Nachbesserung und der Zinsen ist für die ehemaligen Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Nachbesserung und der Zinsen wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Nähere Einzelheiten über die Auszahlung der Nachbesserung und der Zinsen werden den Depotbanken separat mitgeteilt. Bei eventuellen Rückfragen wird gebeten, sich an die jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung wird voraussichtlich mit Valuta 17. September 2020 erfolgen.

Zwingenberg, im September 2020

KSR Kuebler Niveau-Messtechnik GmbH


Quelle: Bundesanzeiger vom 10. September 2020

Übernahmeangebot / Zielgesellschaft: METRO AG; Bieter: EP Global Commerce GmbH

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß §§ 29 Abs. 1, 34, 10 Abs. 1 und 3 WpÜG

Bieterin: 
EP Global Commerce GmbH
c/o LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz GbR 
Forstweg 8, 82031 Grünwald, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 241623

Zielgesellschaft: 
METRO AG 
Metro-Straße 1, 40235 Düsseldorf, Deutschland 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 79055 
Inhaberstammaktien: WKN BFB001 / ISIN DE000BFB0019 
Inhabervorzugsaktien: WKN BFB002 / ISIN DE000BFB0027

Am 13. September 2020 hat EP Global Commerce GmbH ("Bieterin"), eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, entschieden, den Aktionären der METRO AG (die "Gesellschaft") anzubieten, im Rahmen eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Inhaberstammaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0019) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Stammaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von METRO-Stammaktien im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, sowie sämtliche nicht von der Bieterin unmittelbar gehaltenen nennwert- und stimmrechtslosen Inhabervorzugsaktien der Gesellschaft (ISIN DE000BFB0027) mit einem rechnerisch anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die "METRO-Vorzugsaktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gesetzlichen Mindestangebotspreises, der dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Vorzugsaktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung entspricht, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt wird, zu erwerben (das "Angebot"). Die Bieterin schätzt die Angebotspreise auf EUR 8,48 je METRO-Stammaktie und ca. EUR 8,87 je METRO-Vorzugsaktie. Das Angebot wird unter bestimmten regulatorischen Freigaben sowie anderen marktüblichen Bedingungen stehen, jedoch nicht vom Erwerb eines Mindestanteils der METRO-Stammaktien oder der METRO-Vorzugsaktien abhängig gemacht werden.

Die Angebotsunterlage für das Angebot (in deutscher Sprache sowie als unverbindliche Übersetzung in englischer Sprache) und weitere im Zusammenhang mit dem Angebot stehende Informationen werden auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft dar. Das Angebot selbst sowie dessen Bestimmungen und Bedingungen und weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Anlegern und Aktionären der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen sorgfältig zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten. Das Angebot wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der Wertpapiergesetze der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Jeder Vertrag, der durch Annahme des Angebots zustande kommt, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Grünwald, 13. September 2020

EP Global Commerce GmbH

EP Global Commerce GmbH: EP Global Commerce kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für METRO AG an

Pressemitteilung

- Barangebotspreise von EUR 8,48 je Stammaktie und ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie erwartet

- Keine Mindestannahmeschwelle

- EP Global Commerce strebt einen Anteil von über 30 Prozent und damit mehr Flexibilität an


Grünwald, 13. September 2020 - Heute hat die EP Global Commerce GmbH, eine Holdinggesellschaft, die von Daniel Ketínský kontrolliert wird und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, ihre Absicht angekündigt, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für den Erwerb aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Stammaktien (ISIN DE000BFB0019) und aller von ihr nicht unmittelbar gehaltenen nennwertlosen Vorzugsaktien (ISIN DE000BFB0027) der im MDAX notierten METRO AG abzugeben (gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe der gesetzlichen Mindestangebotspreise). Der Barangebotspreis je Stammaktie der METRO entspricht dem höheren Betrag von EUR 8,48 (der höchsten Gegenleistung, die für Vorerwerbe von Stammaktien der METRO im relevanten Sechs-Monats-Zeitraum gewährt wurde) und dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der METRO-Stammaktien während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt wird. Der Barangebotspreis je Vorzugsaktie entspricht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten drei Monate vor der heutigen Veröffentlichung, wie er von der BaFin ermittelt wird. EP Global Commerce erwartet die Angebotspreise bei EUR 8,48 je Stammaktie der METRO AG bzw. ca. EUR 8,87 je Vorzugsaktie der METRO AG.

EP Global Commerce beabsichtigt durch ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot den Anteil ihrer Beteiligung an der METRO AG auf über 30 Prozent zu erhöhen, um zukünftig flexibler agieren zu können, ohne ein Pflichtangebot abgeben zu müssen. Es wird keine Mindestannahmeschwelle geben. EP Global Commerce geht nicht davon aus, nach dem Vollzug des Übernahmeangebots mehr als 50 Prozent der Stimmrechte zu halten. Ungeachtet dessen gibt das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot allen Aktionären der METRO AG die Möglichkeit, ihre Beteiligung an der METRO AG zu den offerierten Angebotspreisen zu realisieren.

Die hinter der EP Global Commerce stehenden Gesellschafter sind langfristig orientierte Investoren mit dem Ziel, die Stärkung der Marktposition und operativen Leistungsfähigkeit der METRO AG als einem führenden, unabhängigen Anbieter im Food- und Non-Food-Bereich mit einem attraktiven Angebot im Cash & Carry-, Service- und Online-Bereich zu unterstützen.

BNP Paribas und Société Générale agieren als M&A-Berater, globale Koordinatoren und Finanzierungsbanken (Debt Underwriters) bei der Finanzierung dieser Transaktion, Credit Suisse als Financial Advisor und Cash Confirmation Bank und Kirkland & Ellis International LLP als Rechtsberater von EP Global Commerce.

Das Angebot sowie dessen Regelungen und Bedingungen werden in der Angebotsunterlage detailliert erläutert. Nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird diese in deutscher Sprache sowie einer unverbindlichen englischen Übersetzung zusammen mit weiteren dazugehörigen Informationen auch im Internet unter https://www.epglobalcommerce.com veröffentlicht werden.

Über EP Global Commerce

EP Global Commerce (EPGC) ist ein Akquisitionsvehikel, das von Daniel Ketínský kontrolliert wird, der daran zu 53 Prozent beteiligt ist, und der in Abstimmung mit Patrik Tká handelt, der zu 47 Prozent beteiligt ist. Die Gesellschaft wurde im April 2016 gegründet und hat ihren Sitz in Prag. EPGC hält gegenwärtig indirekt einen Anteil von 29,99 Prozent an den Stammaktien und Stimmrechten der METRO AG.

Samstag, 12. September 2020

MAN SE: Vorstände der MAN SE und der MAN Truck & Bus SE beschließen die Eckpunkte einer umfassenden Neuausrichtung

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 11. September 2020 - Die Vorstände der MAN SE und der MAN Truck & Bus SE haben heute die Eckpunkte einer umfassenden Neuausrichtung der MAN Truck & Bus SE beschlossen. Mit dieser Neuausrichtung wird für das Jahr 2023 eine operative Umsatzrendite (RoS) von 8 % angestrebt. Dazu ist ein Maßnahmenpaket geplant, das auf eine Ergebnisverbesserung von rd. 1,8 Mrd. EUR abzielt. 

Die beabsichtigte Neuausrichtung wird eine grundlegende Restrukturierung des MAN Truck & Bus-Geschäfts in allen Bereichen, einschließlich einer Neuaufstellung des Entwicklungs- und Produktionsnetzwerks sowie einen signifikanten Stellenabbau erfordern. Die derzeitigen Überlegungen umfassen den Abbau von bis zu 9.500 Stellen in Deutschland und Österreich sowie weltweit über alle Unternehmensbereiche hinweg. In diesem Zusammenhang sind teilweise Verlagerungen von Entwicklungs- und Produktionsprozessen an andere Standorte geplant. Damit stehen auch der Produktionsstandort Steyr sowie die Betriebe in Plauen und Wittlich zur Disposition. 

Für die geplanten Personalmaßnahmen erwarten die Vorstände derzeit einen Restrukturierungsaufwand in einem mittleren bis oberen dreistelligen Millionenbereich. 

Der Vorstand der MAN Truck & Bus SE wird zeitnah in Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Neuausrichtung eintreten. Der Gesamtaufwand für die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Unternehmens ist vom Ergebnis dieser Verhandlungen abhängig.

____________

Anmerkung der Redaktion:

Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Februar 2020 war ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Volkswagen-Tochter TRATON SE angekündigt worden (bekannter Free-float etwas über 5 %). Ein Termin für die Hauptversammlung ist nach unserer Kenntnis noch nicht bekanntgegeben worden (wird aber noch in diesem Jahr erwartet).

Freitag, 11. September 2020

Wissenschaftliches Gutachten zum Wagniszuschlag im Auftrag der Bundesnetzagentur: Überprüfung der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im letzten Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsmittel der Betreiberin eines Gas- und eines Elektrizitätsnetzes gegen die Festlegung des nach Ansicht der Energieunternehmen zu hohen Zinssatzes für Eigenkapital (6,91 % für Neuanlagen und 5,12 % für Altanlagen bei Ansatz einer Marktrisikoprämie von 3,8 %) zurückgewiesen (Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - EnVR 41/18 und EnVR 52/18), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/bundesgerichtshof-zum.html. Abweichend vom OLG Düsseldorf hat der BGH diese Marktrisikoprämie bestätigt. Die Bundesnetzagentur sei aus Rechtsgründen nicht verpflichtet, die von ihr gewählte, von den Empfehlungen des FAUB abweichende, auf ein von ihr in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten von Frontier Economics gestützte Methode im Hinblick auf historische Besonderheiten am Kapitalmarkt zu modifizieren.

Der BGH durfte sich kürzlich in mehreren Beschlüssen vom 3. März 2020 erneut mit den von der Bundesnetzagentur festgesetzten Zinssätzen befassen. Darin verweist der Kartellsenat des BGH in seiner Begründung auch vergleichend auf Spruchverfahren und hält in der Entscheidung zum Az. EnVR 34/18 fest, dass in Spruchverfahren eine noch weitergehende tatrichterliche Überprüfung erforderlich sei:

"Darüber hinaus ist eine weitergehende tatrichterliche Überprüfung im Verfahren nach § 327f Satz 2 AktG schon deshalb erforderlich, weil die originäre Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht einer unabhängigen Regulierungsbehörde obliegt, sondern dem Hauptaktionär, der zur Zahlung der Abfindung verpflichtet ist."

Im Rahmen dieser nach Ansicht des BGH erforderlichen tatrichterlichen Überprüfung insbesondere der Marktrisikoprämie in Spruchverfahren dürfte das von der Bundesnetzagentur in Auftrag gegebene Gutachten von Bedeutung sein: https://www.frontier-economics.com/media/1055/20160706_wissenschaftliches-gutachten-wagniszuschlag-strom-und-gasnetzbetreiber_frontier.pdf