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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 4. Juli 2018

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft

Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft
Bremen

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft

– ISIN DE0008086000 / WKN 808600 –

Die ordentliche Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft vom 11. Mai 2018 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft, Bremen, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (§§ 327a ff. AktG).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 27. Juni 2018 in das Handelsregister der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Oldenburg unter HRB 3003 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft auf die Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft eine Barabfindung in Höhe von EUR 24,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch Herrn Benedikt Kastrup, Partner bei HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Elsa Brändström-Str. 7, 33602 Bielefeld, als der mit Beschluss vom Landgericht Hannover ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer für die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Die beschlossene Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

Landesbank Baden-Württemberg

zentralisiert. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt unverzüglich nach der Eintragung Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Wir gehen davon aus, dass die Notierung der Aktien der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft im regulierten Markt an den Börsen Hannover, Hamburg und Berlin spätestens am 29. Juni 2018 eingestellt wird.

Bremen, im Juni 2018

Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft

Quelle: Bundesanzeiger vom 29. Juni 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der BOGESTRA: Vergleichsweise Anhebung der Barabfindung um EUR 10,- auf EUR 280,-

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahnen Aktiengesellschaft ("BOGESTRA"), Bochum, hat das LG Dortmund bei dem Termin am 6. Juni 2018 einen Vergleich protokolliert. Dieser sieht eine Anhebung der Barabfindung um EUR 10,- auf EUR 280,- vor. Der Erhöhungsbetrag ist nicht verzinst und verjährt innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

LG Dortmund, Az. 20 O 93/16 AktE
Eckert u.a.. ./. Holding für Versorgung und Verkehr GmbH Bochum
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise, c/o von Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
PricewaterhouseCoopers Legal Aktiengesellschaft Rechtsanwaltsgesellschaft, 40227 Düsseldorf (RA Dr. Martin Wittmann)

SKW-Aufsichtsrätin Dr. Eva Nase legt nach nur wenigen Wochen ihr Amt nieder

Presseinformation

München, 3. Juli 2018 - Die auf der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 in den Aufsichtsrat der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG gewählte Rechtsanwältin Dr. Eva Nase hat ihr Amt mit Wirkung zum 10. Juli 2018 bereits wieder niedergelegt. Dies teilte der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Olaf Marx dem Vorstand mit. Demnach habe Frau Dr. Nase mitgeteilt, aufgrund eines Konflikts mit der aktuellen "Kanzlei-Policy" dem Aufsichtsrat nicht länger angehören zu können. Frau Dr. Nase ist Partnerin der Kanzlei P+P Pöllath + Partners. Sie war auf Vorschlag des Aktionärs MCGM GmbH, deren Geschäftsführer Dr. Marx ist, in den Aufsichtsrat gewählt worden.

Das Amtsgericht München hatte am 1. Dezember 2017 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung über das Vermögen der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG eröffnet. Die Gesellschaft strebt die finanzielle Sanierung über einen Insolvenzplan an, der bei Gericht eingereicht ist.

Dienstag, 3. Juli 2018

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG): Verhandlung am 29. November 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Diebold Nixdorf AG (vormals: Wincor Nixdorf AG) mit der zum Diebold-Konzern gehörenden Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA als herrschender Gesellschaft hat das Landgericht Dortmund - IV. Kammer für Handelssachen - nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. November 2018, 10:30 Uhr, anberaumt.

LG Dortmund, Az. 18 O 9/17 AktE
Jaeckel u.a. ./. Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA (bislang: Diebold Holding Germany Inc. & Co. KGaA)
91 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
1. SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 68165 Mannheim
2. RA Dr. York Schnorbus, c/o Sullivan & Cromwell LLP, 60311 Frankfurt am Main

Montag, 2. Juli 2018

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG: Verhandlung am 27. August 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BDI - BioEnergy International AG hat das bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichtete Gremium in einer internen Sitzung (ohne Parteien) die Sachlage erörtert. Es hat für den 27. August 2018, 12:30 Uhr einen Verhandlungstermin mit den Parteien anberaumt. Dabei soll die Sach- und Rechtslage besprochen und geklärt werden, ob eine vergleichsweise Lösung möglich ist oder ein externen Sachverständigen bestellt wird.

Für Nachbesserungsrechte (AT0000A1X3B8) gab es im letzten Jahr mehrere Kaufangebote, u.a. zu EUR 0,30 je Recht vom IVA - Interessenverband für Anleger. Im April 2018 bot die Taunus Capital Management AG ebenfalls EUR 0,30. Das Nachbesserungspotential dürfte allerdings deutlich höher sein.

Gremium zu Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/18
LG für ZRS Graz, FN 279687 f, Az. 51 Fr 2301/17 k
Hoppe u.a. ./. BDI Beteiligungs GmbH

47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt HonProf Dr. Axel Reckenzaun, Graz

Sonntag, 1. Juli 2018

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Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: EUR 300 Millionen Nachbesserungsrechte

Laut der Wirtschaftszeitung "Handelsblatt" muss Volkswagen aufgrund der Erhöhungen durch das LG München I und das OLG München zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE mehr als EUR 300 Millionen nachzahlen.

Zu dem Handelsblatt-Beitrag:
https://www.handelsblatt.com/unternehmen/industrie/olg-beschluss-volkswagen-muss-man-aktionaeren-mehr-als-300-millionen-euro-nachzahlen/22753796.html?ticket=ST-1612823-dEsMEgL4AHbBWVZcefLI-ap6

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Schlumberger AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der 31. ordentlichen Hauptversammlung der vor allem als Sektherstellerin bekannten Schlumberger AG, Wien, am 23. Juni 2017 war der Squeeze-out der noch verbliebenen Minderheitsaktionäre zugunsten des Hauptaktionärs Sastre Holding beschlossen worden. Sastre (hinter der die Paulsen Familiae Foundation steht) zahlte den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von EUR 26,- je Stammaktie und EUR 18,50 je Vorzugsaktie.

Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hatten die Überprüfung der Angemessenheit der angebotene Beträge beantragt. Das Handelsgericht Wien hat die eingegangenen Anträge verbunden und mit Beschluss vom 26. Juni 2018 Frau Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter zur gemeinsamen Vertreterin der nicht antragstellenden ehemaligen Aktionäre bestellt.

Die Marktteilnehmer erwarten offensichtlich eine Nachbesserung, da es mehrere Kaufangebote für Schlumberger-Nachbesserungsrechte bis zu EUR 1,50 gab:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/02/kaufangebot-des-iva-fur-bwt-und.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/12/kaufangebot-des-iva-fur-schlumberger.html

HG Wien, FN 79014 y
Az. 71 Fr 16750/17
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien

ISIN: AT0000779061 | WKN: 483882 (Stämme)
ISIN: AT0000779079 | WKN: 483728 (Vorzüge)

Samstag, 30. Juni 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juni 2018
  • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out (geplant für Q3 2018)
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out; Eintragung des Beschlusses steht unmittelbar bevor.
  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • Integrata AG: Squeeze-out
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
  • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
  • Plaut AG: Squeeze-out 
  • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
  • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
 (Angaben ohne Gewähr)

Freitag, 29. Juni 2018

MAN SE: Rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Volkswagen Truck & Bus AG

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Das Oberlandesgericht München hat heute seine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den am 26. April 2013 zwischen der MAN SE und der Volkswagen Truck & Bus AG geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verkündet. Das Oberlandesgericht München hat die in dem Vertrag angebotene Barabfindung auf EUR 90,29 je Aktie festgesetzt; der jährliche Ausgleich wurde auf EUR 5,50 brutto (abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und etwaigem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz) je Aktie festgelegt. Der Beschluss des OLG München ist rechtskräftig.

Die Barabfindung kann gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG noch binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung der Entscheidung des OLG München im Bundesanzeiger angenommen werden.

München, den 29.06.2018

MAN SE
Der Vorstand

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: Entscheidungsgründe des OLG München

Die Entscheidung des OLG München ist u.a. von der Bayerischen Staatskanzlei ("Bayern.Recht") mit Leitsätzen veröffentlicht worden:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-13298?hl=true

Leitsätze:

1. Für einen Stichtag im Juni 2013 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0% (nach persönlichen Steuern) angemessen.

2. Das Gericht kann im Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Abfindung gem. § 305 AktG im Rahmen der Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode die im Diskontierungssatz anzusetzende Marktrisikoprämie auch unter den Mittelwert der vom Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW empfohlenen Bandbreite absenken.

3. Der Verrentungszinssatz für die Errechnung des angemessenen garantierten Ausgleichs nach § 304 AktG kann sich jedenfalls dann nicht nach dem stichtagsbezogenen Risiko des beherrschenden Unternehmens richten, wie es im Risiko-Spread einer langfristigen Unternehmensanleihe zum Ausdruck kommt, wenn der Markt zum Stichtag objektiv bestehende nicht unerhebliche wert- und risikorelevante Verhältnisse des beherrschenden Unternehmens, wie die Manipulation von Abgaswerten bei … AG, nicht kannte.


_______

Anmerkung zu Leitsatz 2: In der Praxis setzen die Antragsgegner bei der Ertragswertberechnung meist eine (nach unserer Auffassung überhöhte) Marktrisikoprämie in Höhe von 5,50 % an. Das Landgericht hatte diese "Prämie" auf 5 % reduziert, was vom OLG bestätigt wurde.  

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE: OLG München weist Beschwerde der Antragsgegnerin zurück und hebt Ausgleich von EUR 3,30 auf EUR 5,50 brutto an (+ 66,67 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hatte in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE (als von dem VW-Konzern beherrschtem Unternehmen) mit Beschluss vom 31. Juli 2015 die Barabfindung deutlich von EUR 80,89 auf EUR 90,29 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie angehoben, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/07/lg-munchen-i-erhoht-barabfindung-im.html. Der Ausgleich (sog. "Garantiedividende") blieb dagegen nach der Entscheidung des Landgerichts unverändert.

Gegen diesen Beschluss hatten sowohl die Antragsgegnerin wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das Oberlandesgericht München wies nunmehr mit Beschluss vom 26. Juni 2018 die Beschwerde der zum VW-Konzern gehörenden Antragsgegnerin zurück. Damit bleibt es bei der Anhebung der Barabfindung auf EUR 90,29. Darüber hinaus hob das OLG auf die Beschwerden der Antragsteller hin die Ausgleichszahlung auf EUR 5,50 brutto (d.h. abzüglich etwaiger Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Aktie an. Das Spruchverfahren ist damit abgeschlossen.

OLG München, Beschluss vom 26. Juni 2018, Az. 31 Wx 382/15
LG München I, Beschluss vom 31. Juli 2015, Az. 5 HK O 16371/13
Helfrich, M. u.a. ./. Volkswagen Truck & Bus GmbH (früher: Truck & Bus GmbH)
162 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Bergdolt, 80801 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Truck & Bus GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters, 81675 München

Donnerstag, 28. Juni 2018

ZhongDe Waste Technology AG: Downlisting vom Prime Standard in den General Standard des regulierten Marktes

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt, 25. Juni 2018

Die Zulassung der Aktien der ZhongDe Waste Technology AG, ISIN DE000ZDWT018, Frankfurt am Main, (nachfolgend „Emittent“) zum Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) wurde von Amts wegen widerrufen. Der Widerruf wird mit Ablauf des 2. August 2018 wirksam. Die Zulassung zum regulierten Markt (General Standard) bleibt bestehen. Die Aufnahme des Handels (Einführung) der Aktien im regulierten Markt (General Standard) erfolgt am 3. August 2018.

Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank AG eingetragen - Überprüfung der angebotenen Barabfindung in einem Spruchverfahren

Amtsgericht Oldenburg   Aktenzeichen: HRB 3003   Bekannt gemacht am: 27.06.2018 19:00 Uhr

Veränderungen

27.06.2018

HRB 3003: Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, Oldenburg, Stau 15/17, 26122 Oldenburg. Die Hauptversammlung vom 11.05.2018 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Hauptaktionärin, die Bremer Kreditbank Aktiengesellschaft mit Sitz in Bremen (Amtsgericht Bremen HRB 4188 HB), gegen Barabfindung beschlossen.
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Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit der angebotene Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Analytik Jena AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Analytik Jena AG hatte das LG Gera die Sache am 9. April 2018 verhandelt und den sachverständige Prüfern ADKL AG angehört. Mit einer noch nicht zugestellten Entscheidung hat das Gericht nunmehr die Spruchanträge zurückgewiesen.

Die Antragsteller können innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen Entscheidung Beschwerde einlegen.

LG Gera, Az. 11 HK O 55/16
Buis, J. u.a. ./. Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Oliver Pöschko, SMP Schinogl Müller & Partner GbR, 60486 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Endress + Hauser (Deutschland) AG + Co. KG: Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG geht in die Verlängerung

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Möbel Walther AG hatte das Landgericht Potsdam die Spruchanträge ehemaliger Aktionäre mit Beschluss vom 16. Mai 2018 zurückgewiesen. Dagegen haben mehrere Antragsteller zwischenzeitlich Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht fortgeführt wird.

LG Potsdam, Beschluss vom 16. Mai 2018, Az. 52 O 97/10
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Krieger
77 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Kurt Krieger:
FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB, 10719 Berlin (zuvor: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70469 Stuttgart)


_____

Nachtrag vom 16. August:
Das LG Potsdam hat den Beschwerden mit Beschluss vom 30. Juli 2018 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegt.

Mittwoch, 27. Juni 2018

Aktivisten bei der GEA Group AG

Der aktivistische Investor Albert Frère will nach eine Bericht des "Manager Magazins" sein Engagement beim Anlagenbauer GEA Group AG vergrößern. Vertraute des Managements der zum Teil auch Frère und seiner Familie gehörenden belgischen Holdinggesellschaft Groupe Bruxelles Lambert hätten bestätigt, dass der aktuelle Anteil von 5,3 % ausgebaut werden solle. Mitte vergangenen Jahres war der Einstieg Frères bei dem schon länger schwächelnden Gea-Konzern bekannt geworden. Im Oktober 2017 war zudem bekannt geworden, dass der Investor Paul Singer mit seinem Hedgefonds Elliott ebenfalls bei GEA eingestiegen war. Er hält mittlerweile etwas mehr als 5 %. Dem Aktienkurs von GEA hat das bislang allerdings nicht viel geholfen. Die GEA-Aktie notiert derzeit unter EUR 29,- - eine Einstiegschance auch für kleinere Anleger.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Pelikan Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die ordentliche Hauptversammlung der Pelikan Aktiengesellschaft am 6. Oktober 2017 hatte die zwangsweise Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Hauptaktionärin, Pelikan International Corporation Berhad, Shah Alam, Malaysia, beschlossen. Diesbezüglich hatten mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre eine gerichtliche Überpüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung beantragt.

Das Landgericht Berlin hat nunmehr die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 102 O 2/18 SpruchG verbunden. Mit Beschluss vom 11. Mai 2018 wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden ausgeschlossenen Aktionäre bestellt.

LG Berlin, Az. 102 O 2/18 SpruchG
Hoppe u.a. ./. Pelikan International Corporation Berhad
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Pelikan International Corporation Berhad:
Rechtsanwälte Norton Rose Fulbright, 60310 Frankfurt am Main

Übernahmeangebot für Aktien der Grammer AG

Die Jiye Auto Parts GmbH, Kitzingen, hat den Aktionären der Grammer AG, Amberg, ein freiwilliges, öffentliches Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Gegenleistung in Höhe von EUR 60,00 je Aktie der Grammer AG unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 25. Juni 2018 bis zum 23. Juli 2018.

Zur Angebotsunterlage:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/grammer.html;jsessionid=9671969F30ADD392F60FFF07883C27C1.1_cid372?nn=7845970

Samstag, 23. Juni 2018

Squeeze-out bei der Softship AG: außerordentliche Hauptversammlung am 3. August 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie sich angekündigt hatte, kommt es nunmehr auch bei der nur noch im Freiverkehr in Hamburg gehandelten Softship AG, Hamburg, zu einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. August 2018 steht als einziger Tagesordnungspunkt der Squeeze-out zugunsten der zum WiseTech Global-Konzern gehörenden Hauptaktionärin CargoWise GmbH auf der Tagesordnung:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: „Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Softship Aktiengesellschaft, Hamburg, werden gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin, der CargoWise GmbH mit Satzungssitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 25298 HB, zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 11,66 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Softship Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.“ 

Als Auftragsgutachterin für den Unternehmenswert hatte die Hauptaktionärin Ernst & Young (EY) beauftragt. Gerichtlich bestellte Prüferin ist Ebner Stolz.

Die angebotenen EUR 11,66 je Softship-Aktie liegen deutlich unter den zuletzt in Hamburg gehandelten Kursen (bei allerdings nur noch geringen Umsätzen). 2017 war die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt worden, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/softship-ag-veroffentlicht-bericht-zum.html.

Die CargoWise GmbH hatte im letzten Jahr im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 10,- geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/cargowise-gmbh-kundigt-den-aktionaren.html

Freitag, 22. Juni 2018

Spruchverfahren zur grenzüberschreitenden Verschmelzung der Reply Deutschland AG auf die Reply S.p.A. vergleichsweise beendet: Zuzahlung in Höhe von EUR 4,41 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu der 2013 eingetragenen grenzüberschreitenden Verschmelzung der Reply Deutschland AG (früher: syskoplan AG) auf die Reply S.p.A. konnte vergleichsweise beendet werden. Das Landgericht Dortmund - IV. Kammer für Handelssachen - hat mit Beschluss vom 18. Juni 2018 das Zustandekommen eines entsprechenden Vergleichs festgestellt.

Der Vergleich sieht einen Ausgleich in Höhe von EUR 4,41 je Reply Deutschland-Aktie vor. Diese bare Zuzahlung steht auch denjenigen ehemaligen Reply Deutschland-Aktionären zu, die die fakultative Barabfindung in Höhe von EUR 10,95 je Aktie angenommen hatten. Die bare Zuzahlung ist seit dem 1. Februar 2014 zu verzinsen.
 
LG Dortmund, Az. 18 O 3/14 (AkteE)
Jaeckel u.a. ./. Reply S.p.A.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Carsten Heise, c/o Woedtke & Partner, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Reply S.p.A.:
Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer Wojtek, 50672 Köln

Kaufangebot der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE für conwert-Nachbesserungsrechte

Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,05 je Nachbesserungsrecht

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE, Frankfurt, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername:  CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.
WKN:  A2JAK6
Art des Angebots:  Übernahme
Anbieter: SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE
Abfindungspreis:  1,05 EUR je Nachbesserungsrecht, vorbehaltlich einer möglichen Reduzierung des Angebotspreises aufgrund von zwischenzeitlich ggf. erfolgenden Ausschüttungen nach Ziffer II.3.2 der Angebotsunterlage ("Angebot")
Sonstiges: Die Bieterin behält sich ausdrücklich vor, das Angebot zu verlängern.   (…)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Zu dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien AG siehe
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Für die Nachbesserungsrechte gab es bereits zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. 

Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html

Dürkopp Adler AG: Beendigung des Anfechtungsverfahrens gegen den Squeeze Out-Beschluss und Absage der ordentlichen Hauptversammlung

Veröffentlichung einer Corporate News

Die Dürkopp Adler AG, Bielefeld, (die "Gesellschaft") hat den einzigen gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 20. März 2018 über einen umwandlungsrechtlichen Squeeze Out geführten Anfechtungsrechtsstreit durch Vergleich und anschließende Klagerücknahme der Klägerin beendet.

Der Vorstand rechnet plangemäß mit einer zeitnahen Eintragung des umwandlungsrechtlichen Squeeze Out in das Handelsregister. Mit der Eintragung wird die Verschmelzung der Gesellschaft auf ihre Hauptaktionärin, die DAP Industrial AG, wirksam werden und die Gesellschaft als eigenständiger Rechtsträger erlöschen.

Vor diesem Hintergrund ist die mit Veröffentlichung vom 18. Mai 2018 für den 28. Juni 2018 einberufene ordentliche Hauptversammlung 2018 der Gesellschaft abgesagt worden; sie wird nicht stattfinden.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
Dürkopp Adler AG
Thomas Vogel
Potsdamer Straße 190
33719 Bielefeld
Tel.: +49 (0) 521 925 2287
Fax: +49 (0) 521 925 2645
vogelt@duerkopp-adler.com

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Gontermann AG (Anhebung der Barabfindung von EUR 30,- auf EUR 40,- je Aktie)

Gontermann Holding GmbH
Siegen

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der früheren Minderheitsaktionäre der Gontermann AG gemäß §§ 327a ff AktG


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Dortmund, Az.18 O 2/17 [AktE], zur gerichtlichen Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung und Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gibt die Antragsgegnerin, die Gontermann Holding GmbH, Siegen, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2018 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

Landgericht Dortmund

Az.18 O 2/17 [AktE]

Beschluss

in dem Verfahren nach dem AktG

1. - 3. […]

Antragsteller,

gegen

die Gontermann Holding GmbH, vertr. d. d. GF Frieder Spannagel, Dr. Ulrich Scheib, und Fritz Spannagel, Hauptstraße 20, 57074 Siegen,

Antragsgegnerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Flick, Gocke, Schaumburg, Friedrich-Ebert-Allee 13, 53113 Bonn,

Sonstiger Beteiligter
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lutz Aderhold, Westfalendamm 87, 44141 Dortmund,
als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

I. Es wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG festgestellt, dass folgender

Vergleich

zustande gekommen ist:

Präambel

Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. August 2016 wurden sämtliche Aktien der Gontermann AG auf die bisherige Hauptaktionärin Gontermann Holding GmbH mit Sitz in Siegen (nachfolgend „ Antragsgegnerin“) übertragen (Handelsregistereintragung des Beschlusses am 13. Oktober 2016). Die ausscheidenden Minderheitsaktionäre, darunter die das Spruchverfahren betreibenden Antragsteller ( nachfolgend „Antragsteller“), erhielten von der Antragsgegnerin eine Barabfindung in Höhe von EUR 330,00 für je 11 Aktien (entsprechend EUR 30,00 je Aktie) der Gontermann AG. Die Antragsteller haben im Rahmen des hier anhängigen Spruchverfahrens Anträge auf Erhöhung der Barabfindung gestellt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegen getreten.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG auf Vorschlag und Anraten des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Spruchverfahrens, jedoch unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtspositionen, folgenden Vergleich:

1. Die im Beschluss der Hauptversammlung der Gontermann AG vom 16. August 2016 festgesetzte Barabfindung wird auf einem Betrag von EUR 440,00 für je 11 Aktien (entsprechend EUR 40,00 je Aktie) der Gontermann AG erhöht und die sich hieraus ergebende Differenz wird unverzüglich nach Bekanntmachung des Vergleichs an die Antragsteller sowie die weiteren früheren Minderheitsaktionäre ausgezahlt. Die Nachzahlung an den berechtigten Aktionär erfolgt jeweils kosten-,spesen- und provisionsfrei. Im Gegenzug verzichten die Antragsteller und für die weiteren früheren Minderheitsaktionäre der gemeinsame Vertreter auf sämtliche etwa darüber hinaus gehende Ansprüche auf Leistung einer Barabfindung.

2. Der jeweilige Erhöhungsbetrag gemäß der Vorziffer wird mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 17.August 2016 verzinst (Folgetag der Zustimmung zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung der Gontermann AG).

3.  […]

4.  […]

5. Die Antragsgegnerin wird unverzüglich nach Beendigung des Spruchverfahrens dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit vollständigem Rubrum und im vollen Wortlaut, jedoch mit Ausnahme […], im Bundesanzeiger sowie in dem Internet-Informationsdienst für Nebenwerte „GSC Research“ veröffentlicht wird. Soweit von Antragsgegnerin weitere Veröffentlichungen (etwa Börsenpflichtblättern) veranlasst werden, werden diese nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen.

6. Dieser Vergleich gilt (auch) als echter Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten aller nicht antragstellenden früheren Minderheitsaktionäre der Gontermann AG (§ 328 BGB).

7. Die Verfahrensbeteiligten erklären das Spruchverfahren einvernehmlich für erledigt. Der gemeinsame Vertreter stimmt diesem Vergleich hiermit zu und erklärt unwiderruflich, dass er das Spruchverfahren in Ansehung dieses Vergleichs nicht fortführen wird.

Mit diesem Vergleich und der aufgrund der mit diesem Vergleich verbundenen Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin sind auch alle etwaigen Ansprüche aus § 327b Abs.2 letzter Halbs. AktG abgegolten.

II. Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Dortmund, 18.05.2018

18. Zivilkammer – IV. Kammer für Handelssachen
Der Vorsitzende

Pachur
Vorsitzender Richter am Landgericht

Quelle: Bundesanzeiger vom 13. Juni 2018