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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 29. November 2017

Westgrund AG: FFO und NAV nehmen weiter zu

- FFO I um 2,2 Prozent auf 23,2 Mio. Euro gestiegen
- NAV um 13,3 Prozent auf 583,2 Mio. Euro erhöht
- Gesamtleistung sinkt wegen niedrigerem Bewertungsergebnis


Berlin, 10. November 2017: Die Westgrund AG, Berlin, hat in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2017 ihre FFO I um 2,2 Prozent auf 23,2 Millionen Euro weiter gesteigert. Da aus Immobilienverkäufen ein höherer Ertrag realisiert werden konnte als im Vorjahr, haben sich die FFO II um 8,3 Prozent auf 24,7 Millionen verbessert.

Die Gesamtleistung, zu der die Umsatzerlöse, die Veränderung des Bestands an noch nicht abgerechneten Leistungen und das Ergebnis aus der Bewertung der „als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien“ gehören, lag in den ersten neun Monaten 2017 deutlich unter dem vergleichbaren Vorjahreswert – im Wesentlichen, weil das Bewertungsergebnis mit 19,9 Millionen Euro deutlich niedriger ausfiel als im Vorjahr (74,2 Millionen Euro).

NAV weiter gesteigert
Die im Verlauf der letzten 12 Monate erzielten Bewertungsgewinne schlagen sich positiv im Net Asset Value (NAV) nieder, der am 30. September des laufenden Geschäftsjahres 583,2 Mio. Euro erreichte. Das entspricht einem Zuwachs gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert von 13,3 Prozent (30. September 2016: 514,7 Mio. Euro). Je Aktie konnte der NAV auf 7,33 Euro gesteigert werden (30. September 2016: 6,47 Euro).

Seit die ADLER Real Estate AG Mitte 2015 die Mehrheit der Westgrund-Aktien übernommen hat, ist die Westgrund AG Teil des ADLER Konzerns. Der IFRS-Konzernquartalsabschluss der Westgrund AG wird daher vollständig im IFRS-Konzernquartalsabschluss der ADLER Real Estate AG konsolidiert.   (...)

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Anmerkung der Redaktion: Die Aktie notiert derzeit mit ca. EUR 7,16 knapp unter dem mitgeteilten NAV.

HV der WESTGRUND Aktiengesellschaft am 20. Dezember 2017 ohne Squeeze-out

Die WESTGRUND Aktiengesellschaft hält am 20. Dezember 2017 ihre Hauptversammlung ab, ohne dass der ein Jahr zuvor angekündigte Squeeze-out - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/adler-real-estate-ag-ankundigung-des.html - auf der Tagesordnung steht.

Vtion Wireless Technology AG: Stellungnahme zum Delisting-Erwerbsangebot

Vtion Wireless Technology AG
Frankfurt am Main


Bestehende Aktien der Vtion Wireless Technology AG: ISIN DE000CHEN993 
Zum Verkauf eingereichte Aktien der Vtion Wireless Technology AG: ISIN DE000CHEN951

Hinweisbekanntmachung gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Vorstand und Aufsichtsrat der Vtion Wireless Technology AG, Frankfurt am Main, haben heute eine gemeinsam begründete Stellungnahme zu dem am 14. November 2017 veröffentlichten freiwilligen öffentlichen Delisting- Erwerbsangebot (Barangebot im Hinblick auf einen Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt) der Awill Holdings Limited, Room 21, 2nd Floor, Block B, Proficient Industrial Centre, 6 Wang Kwun Road, Kowloon Bay, Kowloon, Hong Kong, Volksrepubilk China, an die Aktionäre der Vtion Wireless Technology AG abgegeben. Der vollständige Text der gemeinsamen Stellungnahme ist im Internet unter http://ir-de.vtion.de/delisting-erwerbsangebot.html veröffentlicht und liegt zur kostenlosen Ausgabe bei der Vtion Wireless Technology AG unter ihrer Geschäftsanschrift Westhafen 1 (Westhafentower), 60327 Frankfurt am Main, Deutschland, bereit. Die kostenfreie Übersendung kann darüber hinaus per E-Mail unter yao.sun@vtion.com.cn angefordert werden.

Etwaige zusätzliche Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat zu möglichen Änderungen des Delisting-Erwerbsangebotes werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht und bei der vorgenannten Stelle zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Frankfurt am Main, den 28. November 2017

Der Vorstand 
Der Aufsichtsrat

Dienstag, 28. November 2017

Kaufangebot für Aktien der KONTRON S&T AG zu EUR 3,35

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG

Ettlingen


Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
an die Aktionäre der
KONTRON S&T AG
Wertpapierkennnummer A2BPK8, ISIN:DE000A2BPK83


Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (Wertpapierhandelshaus), Ettlingen, bietet den Aktionären der nicht börsennotierten KONTRON S&T AG an, deren Aktien (Wertpapierkennnummer A2BPK8, ISIN: DE0000A2BPK83) zu einem Preis von 3,35 € je Aktie zu erwerben. Das Angebot ist auf 100.000 Aktien begrenzt, die Mindestmenge beträgt 300 Aktien. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Aktien überschreiten. Das Angebot endet am 15. Dezember 2017, 15:00 Uhr. Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.
Die KONTRON S&T AG hat am 3. November 2017 ihren Aktionären ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu einem Preis von 3,11 € je Aktie unterbreitet.
                            
Aktionäre, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, dies bis spätestens 15. Dezember 2017, 15:00 Uhr gegenüber der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Am Hardtwald 7, 76275 Ettlingen, Telefon: (07243) 90002, Telefax: (07243) 90004, eMail: handel@valora.de, schriftlich zu erklären und die kostenlosen Registrierungs-/Verkaufsunterlagen mit Bekanntgabe Ihrer Postanschrift anzufordern und bis spätestens 22. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) an die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG zurückzusenden. Der Kaufpreis wird unverzüglich nach erfolgter Registrierung des Verkäufers (Rücksendung des Kundenleitfaden mit Verkaufsauftrag im PostIdentverfahren), Erstellung der Wertpapierabrechnung und Eingang der Aktien auf unserem Bankdepot auf ein vom Verkäufer zu benennendes Bankkonto überwiesen. Mit Banken und institutionellen Parteien ist auch eine Abwicklung ohne Kundenregistrierung möglich. Die Abrechnung erfolgt von unserer Seite kosten- und spesenfrei.                             

Ettlingen, 20. November 2017
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. November 2017

Sonntag, 26. November 2017

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

Linde AG: Annahmequote für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Tauschangebot) der Linde plc an die Aktionäre der Linde AG erreicht 90%-Schwelle

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Auf Basis der bislang zugegangenen und von den Depotbanken gebuchten Annahmeerklärungen für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot (Tauschangebot) der Linde plc an die Aktionäre der Linde AG zum Erwerb sämtlicher auf den Inhaber lautenden nennbetragslosen Stückaktien der Linde AG, das im Zusammenhang mit dem geplanten Zusammenschluss unter Gleichen mit der Praxair, Inc. steht, hat die Annahmequote die Schwelle von 90% erreicht.

Im Falle des Vollzugs des Unternehmenszusammenschluss könnte daher die Linde plc einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out gemäß § 62 Abs. 5 UmwG veranlassen. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht getroffen.

Der Vollzug des Unternehmenszusammenschluss steht noch unter dem Vorbehalt des Erhalts sämtlicher behördlicher Genehmigungen und Freigaben.

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Zusätzliche Informationen und deren Fundstellen


Im Zusammenhang mit dem angestrebten Unternehmenszusammenschluss zwischen Praxair, Inc. ('Praxair') und Linde AG ('Linde'), hat Linde plc ein Registration Statement (Form S-4) bei der US-Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission, 'SEC') eingereicht, welches am 14. August 2017 für wirksam erklärt wurde. Es beinhaltet Folgendes:
(1) ein Proxy Statement von Praxair, das zugleich auch den Prospekt für Linde plc darstellt, sowie 
(2) einen Angebotsprospekt von Linde plc, der im Zusammenhang mit dem Angebot von Linde plc für den Erwerb der von US-Aktionären gehaltenen Linde-Aktien verwendet werden soll. 
Praxair hat das Proxy Statement / den Prospekt für Zwecke des Beschlusses der Aktionäre von Praxair über die Zustimmung zur Verschmelzung von Praxair mit einer 100%igen mittelbaren Tochtergesellschaft von Linde plc postalisch an seine Aktionäre übersandt und Linde plc hat den Angebotsprospekt im Zusammenhang mit dem Angebot von Linde plc für den Erwerb aller ausstehenden Linde-Aktien den Linde-Aktionären in den Vereinigten Staaten zur Verfügung gestellt. Linde plc hat ferner eine Angebotsunterlage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') eingereicht, deren Veröffentlichung die BaFin am 14. August 2017 gestattette und durch Linde plc am 15. August 2017 vorgenommen wurde und die durch Linde plc am 23. Oktober 2017 geändert wurde (die 'Angebotsunterlage'). Die Aktionäre von Praxair haben der Verschmelzung im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung von Praxair am 27. September 2017 zugestimmt und zum Ablauf der Annahmefrist für das Umtauschangebot am 7. November 2017 waren sämtliche Vollzugsbedingungen (bis auf aufsichtsrechtliche Genehmigungen) erfüllt. Der Vollzug des angestrebten Unternehmenszusammenschlusses steht weiterhin unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Genehmigungen.

ANLEGER UND WERTPAPIERINHABER VON LINDE WERDEN DRINGEND GEBETEN, DIE ANGEBOTSUNTERLAGE ÜBER DEN ANGESTREBTEN UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLUSS UND DAS ÜBERNAHMEANGEBOT ZU LESEN, WEIL DARIN WICHTIGE INFORMATIONEN ENTHALTEN SIND. Dokumente, die von Praxair, Linde und Linde plc bei der SEC eingereicht wurden, können auf der Webseite der SEC unter www.sec.gov kostenlos abgerufen werden. Die Angebotsunterlage ist auf der Webseite von Linde plc unter www.lindepraxairmerger.com kostenlos verfügbar. Zudem ist die Angebotsunterlage auf der Webseite der BaFin unter www.bafin.de kostenlos verfügbar. Weiterhin kann ein Exemplar der Angebotsunterlage von Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland kostenlos bezogen werden (verfügbar von Deutsche Bank Aktiengesellschaft auch per E-Mail unter dct.tender-offers@db.com oder per Fax unter +49 69 910 38794).

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Freitag, 24. November 2017

Außerordentliche HV der TLG IMMOBILIEN AG ebnet Weg für zügige Integration der WCM

Pressemitteilung

Berlin, 23. November 2017 - Die außerordentliche Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG (ISIN: DE000A12B8Z4) hat gestern dem zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft (WCM AG) am 6. Oktober 2017 geschlossenen Beherrschungsvertrag mit einer großen Mehrheit von 99,99 % zugestimmt. Die Hauptversammlung der WCM AG hatte dem Beherrschungsvertrag bereits am vergangenen Freitag, den 17. November 2017, zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, sobald die Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister der WCM AG erfolgt ist.

Die Hauptversammlung hat zudem mit einer Mehrheit von jeweils ebenfalls 99,99 % ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 20,4 Mio. und eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von bis zu EUR 750 Mio. und einem zur Erfüllung von aus der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen resultierenden Wandlungsrechten oder -pflichten dienenden bedingten Kapital in Höhe von EUR 20,4 Mio. beschlossen.

Alle relevanten Unterlagen zur außerordentlichen Hauptversammlung 2017 können auf der Internetseite der Gesellschaft eingesehen werden:
www.tlg.de > Investor Relations > Außerordentliche Hauptversammlung 2017

IVA zu laufenden Überprüfungsverfahren in Österreich

Nach zwei Jahren konnte ein Vergleich im ATB-Verfahren erreicht werden. Die Aufbesserung beträgt 20 Prozent. Die größte Schwierigkeit war das Finden einer fairen und von allen akzeptierten Kostenregelung.

Noch im Dezember soll das eher kleine Verfahren Ecobusiness bei einer Verhandlung hoffentlich abgeschlossen werden.

Im Jänner 2018 findet nach mehr als zwei Jahren Unterbrechung wegen eines Rechtsstreits betreffend den "Gemeinsamen Vertreter" eine Verhandlung in der Causa Bank Austria statt.

Quelle: IVA-News

Donnerstag, 23. November 2017

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 17,03 auf EUR 18,27 angehoben (+ ca. 7,3%).

Gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss haben mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Die Antragsgegnerin folgte mit einer Anschlussbeschwerde. Den Beschwerden hat das Landgericht mit Beschluss vom 1. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München vorgelegt. Das LG München I verweist dabei auf seine Begründung in dem angegriffenen Beschluss. Die Veräußerung des Geschäftsbereichs "Vertrieb" im Zuge der Integration in die Getinge-Gruppe müsse nicht berücksichtigt werden, da dies dem Stand alone-Grundsatz widerspreche.

LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
67 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Tarkett AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zu dem vor 12 1/2 Jahren am 20. Juni 2005 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Tarkett AG, Frankenthal (Pfalz), endet ohne Erhöhung der Barabfindung. Während das Landgericht den Minderheitsaktionären eine deutliche Erhöhung zugesprochen hatte,  "bügelte" das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken nunmehr mit heute zugestelltem Beschluss vom 2. Oktober 2017 die Spruchanträge ab.

Das LG Frankenthal (Pfalz) hatte den von der Antragsgegnerin, der Tarkett SA, Nanterre/Frankreich, angebotenen Abfindungsbetrag noch auf EUR 21,12 je Stückaktie erhöht, siehe http://spruchverfahren.blogspot.com/2013/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_18.html. Die Antragsgegnerin hatte zunächst EUR 16,35 je Aktie angeboten, nachdem Dipl.-Kfm. Wedding in einem Auftragsgutachten auf einen Wert von EUR 15,74 gekommen war (der von dem gerichtlich bestellten Prüfer - wie üblich - nicht beanstandet worden war). In einem Vergleich mehrerer Anfechtungsklagen vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken wurde der Betrag dann von der Antragsgegnerin auf EUR 19,50 angehoben.

Der in dem Spruchverfahren mit Beweisbeschluss vom 22. Mai 2007 gerichtlich bestellte Sachverständige WP/StB Dipl.-Kfm. Michael Wahlscheidt (Rölfs RP AG) kam in seinem Gutachten vom 7. Oktober 2011 zunächst auf einen Wert je Aktie von EUR 20,11, wie berichtet: http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/10/squeeze-out-tarkett-ag-gerichtlich.html. In seiner aufgrund der "Problematik der Folgeänderungen bei der Thesaurierung und der dann möglichen Reduzierung der Zinsbelastung" angeforderten ergänzenden Stellungnahme vom 3. August 2012 erhöhte er den Wert je Aktie auf den vom Landgericht festgesetzten stichtagsbezogenen Betrag von EUR 21,12.

Das OLG meint, das sich neue Erkenntnisse tatsächlicher Art nicht ergeben hätten. Daher sei auch keine mündliche Verhandlung geboten gewesen, da ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten gewesen sei (S. 15 f). Eine Änderung des angebotene Barabfindungsbetrags kann nach Ansicht des OLG nur dann erfolgen, wenn sich dieser Betrag bei einer gerichtlichen Schätzung als unangemessen untersetzt darstelle (S. 16 f). Dass dies zur Folge haben könne, dass sich die angebotenen Abfindungsbeträge regelmäßig eher am unteren Ende des noch Vertretbaren orientierten, sei in der Konzeption des Gesetzes angelegt. Auch könne dem durch die Vornahme sachgerechter Zu- bzw. Abschläge im Rahmen der vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hinreichend Rechnung getragen werden. Der verfassungsrechtlich geforderte "wirkliche" bzw. "wahre" Wert eines Unternehmens lasse sich nicht mathematisch genau punktgenau ermitteln und könne daher nur als Wertspanne verstanden werden. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten angewandte und vertretbare Methode durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen (S. 20). Auch sei es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten.

Nach Ansicht des OLG kann die Feststellung der Vertretbarkeit der Unternehmensbewertung durch den "Erstbewerter" (Auftragsgutachter) dazu führen, dass die angebotene Abfindung angemessen ist. Hier komme der Senat im Rahmen der nach § 287 ZPO gebotenen Schätzung zu dem Ergebnis, dass der angebotene Barabfindungsbetrag geeignet sei, eine volle Entschädigung zu geben. Die hier vom Landgericht vorgenommene Schätzung bedürfe hinsichtlich der Punkte Basiszinssatz und Marktrisikoprämie einer Korrektur, da das Auftragsgutachten methodisch noch vertretbar gewesen sei.

Kommentar: Die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken lässt ein jahrelanges Spruchverfahren in einer Farce enden. Wenn es zukünftig nur noch darauf ankommen sollte, dass ein Auftragsgutachten irgendwie noch als methodisch vertretbar angesehen werden kann, kann man zukünftig Minderheitsaktionäre sanktionslos enteignen. Erschreckend ist der wissenschafts- und erkenntnisfeindliche Ansatz der OLG-Richter und die Nichtbeachtung des erstinstanzlich eingeholten, sachlich fundierten Sachverständigengutachtens (in dem methodische Fehler des Auftragsgutachters festgestellt worden waren). Sie haben offensichtlich die Praxis der Unternehmensbewertung bei Spruchverfahren nicht verstanden. Wenn es nur noch darauf ankommt, was ein vom Hauptaktionär ausgesuchter und bezahlter "Erstbewerter" im Sinne des Hauptaktionärs festlegt und dieser einseitige Wert des Auftragsgutachters dann von einem vom Hauptaktionär vorgeschlagenen und bezahlten Prüfer lediglich auf Plausibilität hin summarisch geprüft wird, kommt natürlich immer ein Wert deutlich am untersten Rand einer irgendwie gerade noch methodisch vertretbaren weiten Bandbreite heraus.   

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Az. 9 W 3/14
LG Frankenthal, Beschluss vom 1. Juli 2013, Az. 1 HK.O 19/06 AktG
Scheunert u.a. gegen Tarkett SA
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Werner Hauser, 67059 Ludwigshafen am Rhein
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Tarkett SA: Rechtsanwälte Graf von Westphalen, 60325 Frankfurt am Main (früher:
Rechtsanwälte Kosma & Kollegen, 67227 Frankenthal (Pfalz))

Mittwoch, 22. November 2017

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hat das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" mit Beschluss vom 20. März 2017 Herrn Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, A-8010 Graz, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige soll sein Gutachten nunmehr in (mehrfach verlängerter) Frist bis zum 31. Januar 2018 vorlegen. Hintergrund für die Verzögerung war nach Auskunft des Gremiums, dass die Antragsgegnerin nicht sämtliche, für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen dem Sachverständigen vorgelegt hatte.

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der ECO Business-Immobilien AG: Verhandlung am 13. Dezember 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Gesellschafterausschlusses (Squeeze-out) bei der ECO Business-Immobilien AG (inzwischen: GmbH), Wien, hatte das Handelsgericht Wien die Sache an das bei der Finanzmarktaufsicht FMA eingerichtete "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" abgegeben. Das Gremium hat am 14. November 2017 ohne Parteien verhandelt, nur um festzustellen, dass ihm Bewertungsgutachten und Prüfungsbericht bislang nicht vorliegen. Zum Berichterstatter wurde Herrn Mag. Wolfgang Dibiasi bestellt. Bei einer ersten Verhandlung mit den Parteien am 13. Dezember 2017, 12:30 Uhr, im Kellergeschoss (Saal K3) soll der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien erörtert werden.

Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG, Az. Gr 2/17
Handelsgericht Wien, Az. 72 Fr 6094/16 d
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ECO Anteilsverwaltung GmbH 
19 Überprüfungsanträge, 23 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Karl Engelhart, A-1030 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Baker & McKenzie International/Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co. KG, A-1010 Wien

CONSUS Real Estate AG übernimmt Mehrheit an GxP German Properties AG

Frankfurt, den 10. November 2017 - Die GxP German Properties (ISIN: DE000A2E4L00, WKN: A2E4L0) hat heute die Mitteilung erhalten, dass die CONSUS Real Estate AG, Berlin, sich verpflichtet hat, einen Mehrheitsanteil von ca. 58 % am Grundkapital der GxP German Properties AG zu erwerben.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand der GxP German Properties AG nehmen den Wechsel in der Aktionärsstruktur zur Kenntnis und begrüßen CONSUS Real Estate AG als neuen Mehrheitsaktionär.

Dienstag, 21. November 2017

LG Mannheim zur Befangenheit von gerichtlichen Sachverständigen: Privatgutachten in anderen Spruchverfahren unschädlich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Sachverständigen kommt zur Klärung komplexer Sachverhalte eine besondere Bedeutung zu. Nach einer neueren Entscheidung des BGH kann eine vorherige Tätigkeit als Privatgutachter eine gerichtliche Bestellung für ähnlich gelagerte Sachverhalte jedoch ausschließen (Beschluss vom 10. Januar 2017, Az. VI ZB 31/16, Übersicht Fundstellen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZB%2031/16). Eine Besorgnis der Befangenheit könne auch dann vorliegen, wenn „der Sachverständige für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einem gleichartigen Sachverhalt erstattet“ habe.

Das LG Mannheim hat aber kürzlich in dem Squeeze-out-Fall ACTRIS AG mit Beschluss vom 9. November 2017 (Az. 23 AktE 25/10) eine von mehreren Antragstellern gerügte Befangenheit des dort gerichtlich bestellten Sachverständigen abgelehnt. Den u.a. unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung begründeten Befangenheitsanträgen ist das Landgericht nicht gefolgt. Es handele sich um einen mit der Entscheidung des BGH vom 10. Januar 2017 nicht vergleichbaren komplexen Vorgang (S. 9). Dass sich bei Spruchverfahren zum Teil vergleichbare Fragestellungen ergäben, wie etwa die Ermittlung des Basiszinssatzes, ändere (so das LG Mannheim) nichts daran, dass all diese Prüfungen auf jeden Einzelfall wieder neu anzuwenden seien. Auch könnte man bei der Annahme einer Befangenheit kaum noch einen Gutachter finden, zumindest schwerlich einen qualifizierten (S. 10).

Die Entscheidung des LG Mannheim ist noch nicht bestandskräftig.

Montag, 20. November 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG vor dem OLG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Reise- und Wohnmobilhersteller Hymer AG hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Insgesamt 11 Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen. Diesen Beschwerden hat das LG Stuttgart mit nunmehr zugestellten Beschluss vom 8. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.

LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

Samstag, 18. November 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Deutsche Bank hält Musterklageverfahren für nicht relevant und legt Beschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In den Spruchverfahren zur Deutschen Postbank AG hatte das LG Köln darauf hingewiesen, das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank auch für die Spruchverfahren für relevant zu halten und daher dieses Verfahren abwarten zu wollen. Nach der Argumentation der dortigen Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. So habe ein "acting in concert" mit der Post vorgelegen.

In dem Squeeze-out-Spruchverfahren hat das Gericht in seinem Beschluss vom 5. September 2017  seine Auffassung bekräftigt, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html. Im Rahmen des Spruchverfahrens soll nach diesem Beschluss überprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund des möglicherweise unterlassenen  Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben.

Die Deutsche Bank hat gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt. Das angebliche Unterlassen eines Pflichtangebots habe "keinerlei Relevanz" für dieses Spruchverfahren. Das LG Köln hat der Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde eine Frist bis zum 24. November 2017 gesetzt. Nach einem dann ergehenden (Nicht-)Abhilfebeschluss des Landgerichts dürfte das Oberlandesgericht über die Beschwerde entscheiden.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2017 hat das Landgericht kürzlich den Squeeze-out-Beschluss bei der Deutschen Postbank AG für nichtig erklärt (Az. 82 O 115/15).

Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)

Freitag, 17. November 2017

Umfirmierung der Deutsche Technologie Beteiligungen AG (DeTeBe) in ERWE Immobilien AG

Die Deutsche Technologie Beteiligungen AG (DeTeBe) hat für den 8. Dezember 2017 zu einer außerordentlichen Hauptversammlung einberufen. Die im Wesentlichen nur noch als Börsenmantel agierende Gesellschaft soll in ERWE Immobilien AG umbenannt werden. Neben einer Neuwahl des kompletten Aufsichtsrat ist eine umfangreiche Erhöhung des Grundkapitals durch Sacheinlagen geplant. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.100.000,00 soll dabei um EUR 9.062.500,00 auf EUR 10.162.500,00 durch Ausgabe von 9.062.500 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht werden. Eingebracht werden jeweils Geschäftsanteile an der ERWE Immobilien GmbH. 

Dienstag, 14. November 2017

Übernahmeangebot für Aktien der Vtion Wireless Technology AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Awill Holdings Limited ('Bieterin') hält gegenwärtig Stück 7.854.422 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion-Aktien'). Dies entspricht rund 64,31% des gesamten Grundkapitals der Vtion Wireless Technology AG ('Vtion').  Am 12. Oktober 2017 hat die Bieterin die Mitteilung über die Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) i.V.m. § 39 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG) veröffentlicht. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das öffentliche Erwerbsangebot am 13. November 2017 gestattet hat, bietet die Bieterin nunmehr an, die Vtion-Aktien zum Preis von EUR 0,53 je Stückaktie nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen der Angebotsunterlage zu erwerben. 

Die Angebotsunterlage, die gemäß WpÜG den Inhalt des Angebots sowie ergänzende Angaben enthält, können Sie insbesondere durch Download über die Internetseite http://www.awillpro.com/official-documents abrufen. Auf der genannten Internetseite werden auch sonstige Pflichtveröffentlichungen der Bieterin im Zusammenhang mit dem öffentlichen Erwerbsangebot erfolgen.   (...)

KAP Beteiligungs-AG: KAP Beteiligungs-AG plant Sachkapitalerhöhungen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Fulda, 1. November 2017 - Die KAP Beteiligungs-AG hat heute zwei Kauf- und Übertragungsverträge jeweils für den Erwerb aller Anteile an zwei Unternehmen aus dem Bereich der Oberflächenveredelung abgeschlossen. Ein Teil des Kaufpreises soll jeweils durch die Ausgabe neuer Aktien der KAP Beteiligungs-AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen aus genehmigtem Kapital finanziert werden. Die bei Vollzug des Erwerbs beider Unternehmen auszugebende Anzahl neuer Aktien der KAP Beteiligungs-AG steht noch nicht fest und richtet sich jeweils nach einer vertraglich festgelegten Formel, die an einen Durchschnittskurs der KAP-Aktie kurz vor dem Vollzug des jeweiligen Erwerbs anknüpft. Bei dem aktuellen Kurs der KAP-Aktie entspräche die Anzahl der für den Erwerb der beiden Unternehmen neu auszugebenden KAP-Aktien insgesamt etwa 3,0 % der danach insgesamt ausgegebenen KAP-Aktien. Die Ausgabe der neuen Aktien wird noch in diesem Jahr erwartet.

Übernahmeangebot für Aktien der NORDWEST Handel AG (EUR 18,25 je Aktie)

Mitteilung meiner Depotbank:

Am 11. Oktober 2017 hat die Dr. Helmut Rothenberger Holding GmbH, Kelkheim (Rothenberger Holding), bekannt  gegeben, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (Übernahmeangebot) an die Aktionäre der NORDWEST Handel AG abzugeben. 

Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') am 13. November 2017 die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat, hat die Rothenberger Holding die Angebotsunterlage im Internet unter www.rothenberger-holding-angebot.de und durch eine Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger am 14. November 2017 veröffentlicht.

Die Rothenberger Holding bietet den Aktionären der NORDWEST Handel AG an, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien in der Zeit vom 14. November 2017 bis 12. Dezember 2017, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt a.M.), zum Mindestangebotspreis von EURO 18,25 je Aktie zu erwerben. 

Dieser Mindestangebotspreis entspricht dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der NORDWEST Handel AG während der letzten drei Monate vor der am 11. Oktober 2017 erfolgten Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Übernahmeangebots.    (...)

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out angekündigt
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • biolitec AG, Wien: Squeeze-out, Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
  • BWT AG: Squeeze-out eingetragen
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out, Eintragung am 3. November 2017, Bekanntmachung am 6. November 2017 
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2017 (Antragsfrist bis 27. November 2017)
  • CONET Technologies AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, eingetragen am 25. Oktober 2017. bekannt gemacht am 31. Oktober 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 22. September 2017 eingetragen, am 23. September 2017 bekannt gemacht
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • DVB Bank SE: Squeeze-out eingetragen
  • F24 AG: Squeeze-out eingetragen
  • FIDOR Bank AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 20. Dezember 2017
  • GfK SE: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Oktober 2017 
  • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Oktober 2017
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out eingetragen
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 6. Dezember 2017 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, außerordentliche Hauptversammlung am 4. Dezember 2017
  • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag, außerordentliche Hautversammlung am 17. November 2017
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • XCOM Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
 (Angaben ohne Gewähr)