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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 5. Oktober 2017

Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: Zeitplan des OLG München für das Beschwerdeverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag um EUR 7,04 auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben (+ 5,62%), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-sud-chemie-ag.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin, die Clariant AG, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG München, das über die Beschwerden entscheiden wird, hat nunmehr einen Zeitplan für das zweitinstanzliche Verfahren vorgelegt: Demnach können die Beschwerden bis zum 15. Januar 2018 (ergänzend) begründet werden. Hierauf kann bis zum 15. April 2018 erwidert werden. Abschließend kann der gemeinsame Vertreter bis zum 15. Juni 2018 Stellung nehmen. Eine abschließende Entscheidung wird daher frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2018 ergehen.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

OLG München, Az. 31 Wx 340/17
LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Mittwoch, 4. Oktober 2017

DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Arrow Central Europe Holding Munich GmbH nimmt von beabsichtigtem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Abstand

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Am 11. April 2017 hatte die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH ("Arrow"), eine indirekte Tochtergesellschaft der Arrow Electronics, Inc., Centennial, USA und die 69,2%ige Mehrheitsaktionärin der DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen ("DATA MODUL AG"), der DATA MODUL AG mitgeteilt, dass Arrow den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit Arrow als herrschendem Unternehmen und der DATA MODUL AG als abhängigem Unternehmen beabsichtigt.

Heute hat Arrow der DATA MODUL AG mitgeteilt, dass Arrow, bis auf weiteres, die Absicht, den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen, nicht weiter verfolgt. Arrow beabsichtigt, im Hinblick auf ihre Beteiligung an der DATA MODUL AG alle strategischen Optionen zu prüfen.

Montag, 2. Oktober 2017

LinkedIn-Gruppe "SpruchZ: Shareholders in Germany"

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der WMF AG: Beweisbeschluss zum Weiterverkauf durch KKR

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei dem Traditionsunternehmen WMF AG hatte das Landgericht Stuttgart die Sache am 17. Januar 2017 verhandelt und die sachverständigen Prüfer angehört. Das Gericht äußerte dabei Zweifel an dem für den Squeeze-out vorgerechneten Unternehmenswert von nur knapp über EUR 800 Mio., nachdem WMF von Private-Equity-Investor KKR kurze Zeit später für rund EUR 1,6 Mrd. (und damit fast den doppelten Betrag) an das französische Unternehmen SEB verkauft worden war (siehe: http://spruchverfahren.blogspot.de/2017/01/spruchverfahren-wmf-ag-deutliche.html).

Entsprechend diesen bereits geäußerten Zweifeln hat das Landgericht nunmehr mit Beschluss des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Schmidt die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Mit der Begutachtung wurde Herr Wirtschaftsprüfer Ulrich Frizlen, Bansbach GmbH, 70184 Stuttgart, beauftragt. Dieser soll u.a. prüfen, ob der "Wertsprung" von EUR 815 Mio. auf EUR 1,585 Mrd. zum Bewertungsstichtag (20. Januar 2015) bereits in der Wurzel angelegt gewesen war.

Die früher als Finedining Capital AG firmierende und zur KKR-Gruppe gehörende Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 58,37 je Stamm- und Vorzugsstückaktie der WMF AG angeboten, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/bekanntmachung-uber-die-barabfindung.html.

LG Stuttgart, Az. 31 O 53/15 KfH SpruchG
Jaeckel, P. u.a. ./. WMF Group GmbH

50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WMF Group GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 80802 München

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der Honeywell Riedel-de Haën AG

Honeywell Deutschland GmbH
Offenbach am Main

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG, Seelze
– ISIN DE0005038103 / WKN 503 810 –

Die ordentliche Hauptversammlung der Honeywell Riedel-de Haën AG vom 29. Juni 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Honeywell Deutschland GmbH, Offenbach am Main, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen (§§ 327a ff. AktG).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 21. September 2017 in das Handelsregister der Honeywell Riedel-de Haën AG beim Amtsgericht Hannover unter HRB 55551 eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG auf die Honeywell Deutschland GmbH übergegangen. Die Aktienurkunden der Minderheitsaktionäre verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Honeywell Deutschland GmbH nur den Anspruch auf Barabfindung.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG eine Barabfindung in Höhe von EUR 1.053,12 je auf den Inhaber lautende Stammaktie im Nennbetrag von DM 10,00. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Hannover ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dipl.-Kaufmann Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die beschlossene Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Honeywell Riedel-de Haën AG an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Falls ein Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festsetzt, wird eine entsprechende Ergänzung der Barabfindung allen aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Honeywell Riedel-de Haën AG gewährt werden.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Übertragung der Aktien und der Auszahlung der Barabfindung ist bei der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, zentralisiert. Von ausgeschiedenen Aktionären der Honeywell Riedel-de Haën AG, die ihre Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Streifband- oder Girosammeldepot verwahren lassen, ist hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die ausgeschiedenen Aktionäre erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Ausbuchung ihrer Aktien.

Die ausgeschiedenen Aktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren, müssen zur Erlangung der Barabfindung besondere Maßnahmen ergreifen: Sie werden gebeten, ihre noch auf einen DM-Nennwert lautenden Aktienurkunden

ab sofort bis Dienstag, den 2. Januar 2018

bei ihrer Depotbank bzw. unter Eröffnung einer Konto- und Depotverbindung bei einem inländischen Kreditinstitut während der üblichen Geschäftsstunden zur Weiterleitung an die

Deutsche Bank AG

einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der Barabfindung überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die Barabfindung Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden auf das angegebene Konto des Einreichers überwiesen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Honeywell Riedel-de Haën AG provisions- und spesenfrei.

Barabfindungsbeträge, die nicht bis zum Ablauf des 2. Januar 2017 von den Berechtigten entgegengenommen worden sind, werden von der Honeywell Deutschland GmbH zugunsten der Berechtigten beim zuständigen Amtsgericht Offenbach am Main unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

Offenbach am Main, im Oktober 2017

Honeywell Deutschland GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 2. Oktober 2017

Sonntag, 1. Oktober 2017

Softship AG veröffentlicht Bericht zum Rumpfgeschäftsjahr 2017 - Delisting zum 30. November 2017 beschlossen

- Prognose für das Geschäftsjahr 2017/2018 veröffentlicht

- Einstellung des Börsenhandels nach Delisting zum 30. November 2017


Hamburg, den 29. September 2017. Die Softship AG (ISIN DE0005758304), ein weltweit aufgestellter Softwareanbieter für die Schiff- und Luftfahrt, veröffentlicht heute ihren Bericht und ihren testierten Jahresabschluss (HGB Einzelabschluss) für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 (1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017) sowie Informationen zur Prognose.

Umsatz- und Ergebnisprognosen übertroffen - Fortsetzung des Wachstums 

Die Softship AG verzeichnete im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2017 - wie bereits am 24. August 2017 gemeldet - einen Umsatzanstieg von 10,7 % auf 4,31 Mio. EUR gegenüber 3,89 Mio. EUR im Vorjahreszeitraum (Gesamtjahr 2016: 7,93 Mio. EUR). Die Gesamtleistung verzeichnete im Rumpfgeschäftsjahr ein Wachstum um 6,2 % von 4,18 Mio. EUR in der Vorjahresperiode auf 4,46 Mio. EUR (Gesamtjahr 2016: 8,39 Mio. EUR). Das Ergebnis vor Steuern betrug 0,39 Mio. EUR nach 0,65 Mio. EUR im ersten Halbjahr 2016 (Gesamtjahr 2016: 0,78 Mio. EUR). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Vorjahreszeitraum Sondereffekte aus der Veräußerung der Beteiligung an der Airpas Aviation AG zu Buche standen. Unter dem Strich ergab sich für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 ein Gewinn nach Steuern in Höhe von 0,34 Mio. EUR gegenüber 0,65 Mio. EUR im ersten Halbjahr 2016 (Gesamtjahr 2016: 0,81 Mio. EUR). Der Vorstand ist zuversichtlich, den Wachstumskurs der Softship AG fortzusetzen und erwartet für das Geschäftsjahr 2017/2018 einen Umsatz von ca. 8,8 bis 9,0 Mio. EUR und ein Vorsteuerergebnis von ca. 0,6 Mio. bis 0,7 Mio. EUR.

Delisting beschlossen
 

Da die Softship AG nun Teil des WiseTech Global Konzerns ist und unter besonderer Berücksichtigung des freiwilligen Erwerbsangebots durch die CargoWise GmbH vom 29. August 2017 ist der Softship-Vorstand zu der Überzeugung gelangt, dass der zu erwartende Nutzen der Börsennotierung der Softship AG den dadurch begründeten Aufwand nicht mehr rechtfertigt. Aus diesem Grund hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt. Der Handel der Softship-Aktien wird mit Wirkung zum 30. November 2017 eingestellt werden (Delisting). Die Gesellschaft geht davon aus, dass es danach nicht mehr möglich sein wird, ihre Aktien börslich zu handeln.

"Vorstand und Aufsichtsrat der Softship AG begrüßen das freiwillige Erwerbsangebot der CargoWise GmbH und halten den gebotenen Preis in Höhe von 10,00 EUR je Aktie für attraktiv. Wir möchten daher unsere Empfehlung an die Aktionäre bekräftigen, die Annahme des Angebots unter Berücksichtigung des attraktiven Preises und des folgenden Delistings sowie der persönlichen Verhältnisse unbedingt in Betracht zu ziehen. Durch das Delisting werden die Aktien später nicht mehr einfach zu handeln sein und der jetzt gebotene Preis möglicherweise nicht mehr erzielt werden können. Wir sind der Überzeugung, dass die weitere Entwicklung der Softship AG in der Zusammenarbeit mit WiseTech Global im besten Interesse der Gesellschaft, der Mitarbeiter und Kunden ist", sagt Detlef Müller, Vorstand der Softship AG.

Weitere Informationen zum Angebot unter www.softshipoffer.wisetechglobal.com.

Der Bericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 steht im Bereich Investor Relations unter www.softship.com zum Download bereit.

Über die Softship AG: Das 1989 in Hamburg gegründete Unternehmen Softship ist ein weltweit führender Anbieter von kommerzieller Software für die Linienschifffahrt und die Luftfahrt. Durch die langjährige Expertise im Softwarebereich kombiniert mit umfassendem Schifffahrts-Know-how verfügt Softship über passgenaue Lösungen, die weltweit eingesetzt werden. Zusehends nutzen führende internationale Linienreedereien die Softship Produkte, da die Lösungen den hohen globalen Anforderungen und dem Innovationsbedarf der Branche in besonderer Weise gerecht werden. Im Bereich Luftfahrt bietet die Softship-Gruppe Anwendungslösungen und Service-Angebote für Fluggesellschaften an. Die Aktien der Softship AG werden noch bis einschließlich 30. November 2017 an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt.

Weitere Informationen zur Softship AG finden sich unter www.softship.com.

Kontakt: Softship Aktiengesellschaft - Investor Relations - 
Notkestr. 9 22607 Hamburg Deutschland

Freitag, 29. September 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der IKB Deutschen Industriebank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Düsseldorf hat die eingegangenen Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der IKB Deutsche Industriebank AG mit Beschluss vom 10. August 2017 verbunden und Herrn Rechtsanwalt Folker Künzel zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Der Squeeze-out war von der zur Lone Star-Gruppe gehörenden LSF6 Europe Financial Holdings, L.P. (mit Sitz in Dallas, Texas) betrieben worden. Insgesamt sind 126 Antragsteller an dem Spruchverfahren beteiligt.

Die traditionsreiche IKB Deutsche Industriebank AG war als Folge der Krise am US-amerikanischen Subprime-Markt in eine existenzbedrohende Schieflage geraten und wurde 2008 an den  US-amerikanischen Finanzinvestor Lone Star verkauft. Nachdem die Geschäfte wieder etwas besser liefen, erfolgte ein Delisting und dann der Squeeze-out.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 9/17 (AktE)
AAM-Atlantic Asset Management Inc. u.a. ./. LSF6 Europe Financial Holdings, L.P.
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Meyer Brown LLP, 60327 Frankfurt am Main 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG: OLG Karlsruhe entscheidet über Beschwerden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 13. März 2017 den Abfindungsbetrag auf EUR 1.164,10 angehoben. Gegenüber dem von den Antragsgegnerin gebotenen EUR 900,- je GeneScan-Aktie bedeutet dies eine Nachbesserung um ca. 29,34%.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten zwei Antragsteller Beschwerde eingelegt. Diesen Beschwerden hat das LG Mannheim nunmehr mit Beschluss vom 25. September 2017 nicht abgeholfen und das Spruchverfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

LG Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

Donnerstag, 28. September 2017

Bekanntmachung zur Nachbesserung für den BuG mit der Gerresheimer Glas AG

Gerresheimer Group GmbH
Düsseldorf

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 16. August 2017 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem im Jahre 2000 zwischen der damaligen Gerresheimer Glas AG, Düsseldorf (jetzt: Gerresheimer Glas GmbH) und der GLASS Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH) abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
an die ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas AG

Düsseldorf
– DE0005873004 / WKN 587 300 –

Über das aktienrechtliche Spruchverfahren betreffend den angemessenen Ausgleich und die angemessene Abfindung nach einem zwischen der GLASS Holdings GmbH & Co. KG (jetzt: Gerresheimer Group GmbH, „Gerresheimer Group“) und der Gerresheimer Glas AG (jetzt: Gerresheimer Glas GmbH, „Gerresheimer Glas“) am 1. August 2000 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Juni 2016 (Az. 39 O 132/06) entschieden. Gegen diesen Beschluss legten verschiedene Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Die Gerresheimer Group legte Anschlussbeschwerde ein. Über diese Beschwerden hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 6. Juli 2017 (Az. I-26 W 8/16) entschieden und den Beschluss des Landgerichts im Tenor zum Hauptsacheausspruch – unter Wegfall des Zinsausspruchs – klarstellend neu gefasst. Die sofortigen Beschwerden weiterer Antragsteller hat das Oberlandesgericht Düsseldorf als unzulässig verworfen bzw. zurückgewiesen.

Die Geschäftsführung der Gerresheimer Group GmbH machte den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf in der Neufassung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf am 16. August 2017 im Bundesanzeiger bekannt.

Die angemessene Barabfindung gemäß § 5 (1) des BGAV für eine Gerresheimer Glas-Aktie wurde im Spruchverfahren auf EUR 15,79 je Stückaktie festgesetzt.

Der angemessene Ausgleich gemäß § 4 (1) des BGAV für außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas wurde im Spruchverfahren für die Geschäftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 auf EUR 1,17 (brutto) je Stückaktie und für die Geschäftsjahre ab 2001/2002 auf EUR 1,27 (brutto) je Stückaktie, jeweils abzüglich Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs, festgesetzt.

Technische Umsetzung der Nachbesserung


Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zur Abwicklung der im Zusammenhang mit dem BGAV stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

als Zentralabwicklungsstelle.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung bzw. die Ausgleichszahlungen im Rahmen des BGAV abgewickelt wurden, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags nichts zu veranlassen. Die Zahlung der Nachbesserungsbeträge erfolgt bei entsprechender Anspruchsberechtigung auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich mit Valuta 27. Oktober 2017 auf das bestehende Konto. Sollte nach diesem Zeitpunkt keine Vergütung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die ursprüngliche Zahlung abgewickelt wurde.

Erhöhung der Barabfindung:

Die berechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas erhalten eine Erhöhung von EUR 1,04 je Gerresheimer Glas-Aktie auf die ursprüngliche Barabfindung von EUR 14,75 je Gerresheimer Glas-Aktie im Rahmen des BGAV.

Zinsen:

Der Barabfindungserhöhungsbetrag in Höhe von EUR 1,04 ist für den Zeitraum vom 2. Dezember 2000 bis zum 31. August 2009 einschließlich mit jährlich 2 Prozentpunkten und hiernach bis inkl. dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich 26. Oktober 2017) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen auf den Barabfindungserhöhungsbetrag gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.

Ansprüche von ehemaligen außenstehenden Aktionären, die eine Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out erhalten haben:

Grundsätzlich haben ehemalige außenstehende Aktionäre, die aufgrund der am 4. Juni 2003 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gerresheimer Glas AG beim Amtsgericht Düsseldorf gegen Barabfindung in Höhe von ursprünglich EUR 16,12, erhöht im Spruchverfahren auf EUR 19,40, ausgeschieden sind (Squeeze-out), die Möglichkeit, das erhöhte Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 15,79 zzgl. Zinsen je Stückaktie in der Zeit bis zum 25. Oktober 2017 einschließlich anzunehmen. In diesem Fall haben die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre im Gegenzug für die betreffenden Aktien die Squeeze-out-Barabfindung an die Gerresheimer Group zurückzuzahlen.

Nachzahlung auf die Ausgleichszahlung:

Der BGAV vom 1. August 2000 wurde gemäß § 6 (1) des BGAV am 1. Dezember 2000 wirksam, nachdem seine Eintragung zum Handelsregister vorher erfolgt war. Die Ausgleichszahlung nach § 4 des BGAV erfolgte gemäß § 4 (2) Satz 1 des BGAV erstmals für das volle Geschäftsjahr, in dem der BGAV wirksam wurde, also für das Geschäftsjahr 2000/2001. Daher haben sämtliche ehemalige außenstehende Aktionäre der Gerresheimer Glas, die den ursprünglichen Ausgleich von EUR 0,84 (netto) je Gerresheimer Glas-Aktie für die Geschäftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 entgegengenommen haben, einen Anspruch auf folgende Nachzahlungsbeträge.


Den nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionären der Gerresheimer Glas wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren Steuerberater zu konsultieren.

Verrechnung der Ausgleichszahlungen mit den Zinsansprüchen auf die Barabfindung:

Die für das jeweilige Geschäftsjahr erhaltene Ausgleichszahlung sowie die Nachzahlung auf den Ausgleich werden entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit den für dieses Geschäftsjahr fällig werdenden Zinsen auf die Barabfindung und auf den Barabfindungserhöhungsbetrag verrechnet.

Sonstiges

Alle Zahlungen im Rahmen der Nachbesserung sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Gerresheimer Glas, deren Aktien bei einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Niederlassung eines Kreditinstituts verwahrt wurden, kosten-, spesen- und provisionsfrei. Kosten und Spesen für Depotbanken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind von dem jeweiligen Aktionär selbst zu tragen.

Alle steuerlichen Hinweise beschränken sich auf einen allgemeinen Überblick der steuerlichen Behandlung der erhöhten Barabfindung und der erhöhten Ausgleichszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen als Aktionäre, die ihre Aktien an der Gerresheimer Glas im Privatvermögen gehalten haben, und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Nachbesserungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionären der Gerresheimer Glas wird daher empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung der Nachbesserung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gerresheimer Glas gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Düsseldorf, im September 2017

Gerresheimer Group GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. September 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der CREATON Aktiengesellschaft

CREATON Aktiengesellschaft

Wertingen
ISIN DE0005483036

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen


Die ordentliche Hauptversammlung der CREATON Aktiengesellschaft (die „Gesellschaft“) vom 11. August 2017 hat u.a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, Etex Holding GmbH, Heidelberg (nachfolgend der „Hauptaktionär“), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschlossen (der „Übertragungsbeschluss“). Dem Hauptaktionär gehören Aktien in Höhe von mehr als 95 % des um die Anzahl eigener Aktien verminderten Grundkapitals der Gesellschaft.

Der Übertragungsbeschluss ist am 22. September 2017 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Augsburg (HRB 74) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Vorzugsaktien eine vom Hauptaktionär zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 34,66 für je eine auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktie der Gesellschaft. Die Angemessenheit dieser Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, der ADKL AG – Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 23. September 2017 erfolgt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der


Baader Bank Aktiengesellschaft, 
Unterschleißheim,

zentralisiert.

Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich ab dem 29. September 2017.

Sollte für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

Wertingen, im September 2017

CREATON Aktiengesellschaft AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. September 2017

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der F24 AG

A.II Holding AG
München

Bekanntmachung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der F24 AG, München
- ISIN DE000A12UK24 / WKN A12UK2 -

Die ordentliche Hauptversammlung vom 04.08.2017 der F24 AG, München, hat gem. § 327 a AktG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin A.II Holding AG, München, die über 95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der F24 AG hält, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 20. September 2017 in das Handelsregister der F24 AG beim Amtsgericht München (HRB 158196) eingetragen. Damit sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der F24 AG auf die A.II Holding AG. übergegangen. Die Aktienurkunden verbriefen bis zu ihrer Aushändigung an die Hauptaktionärin nur noch den Anspruch auf Barabfindung.

Die A.II Holding AG hat sich gem. § 327 b AktG verpflichtet, den aufgrund der Übertragung ausgeschiedenen Aktionären der F24 AG

eine Barabfindung von EUR 26,34

je auf den Namen lautender Stückaktie der F24 AG zu zahlen.

Die Angemessenheit dieser festgelegten Barabfindung wurde vom gerichtlich bestellten Prüfer, der Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, geprüft und bestätigt. Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der F24 AG an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Aktionäre der F24 AG brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung und der Ausbuchung der Aktien nichts zu veranlassen; die Übertragung der Aktien an die A.II Holding AG und die Zahlung der Barabfindung auf das jeweilige Konto des ausscheidenden Aktionärs wird von den beteiligten Depotbanken veranlasst. Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die Aktionäre grundsätzlich provisions- und spesenfrei. Als Abwicklungsstelle für die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung fungiert die Dero Bank AG, München.

Für den Fall, dass im Rahmen einer gerichtlichen Nachprüfung der Barabfindung gem. § 327 f AktG für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Aktionäre der F24 AG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung bestimmt wird, wird diese höhere Barabfindung allen Aktionären der F24 AG gewährt werden, deren Aktien infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses auf die A.II Holding AG übergegangen sind.

München, im September 2017

A.II Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 28. September 2017

STRABAG AG: OLG Köln wird den Freigabeantrag voraussichtlich ablehnen

28.09.2017 / 13:40

Umsetzung des am 24.3.2017 beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs demzufolge vorläufig nicht vollziehbar

Der Vorstand der STRABAG AG, Köln, gibt bekannt, dass der beim Oberlandesgericht (OLG) Köln gestellte Antrag auf Freigabe des am 24.3.2017 von der außerordentlichen Hauptversammlung beschlossenen umwandlungsrechtlichen Squeeze-outs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden wird.

Mehrere Aktionäre hatten gegen die von der a.o. Hauptversammlung beschlossene Maßnahme beim Landgericht Köln Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben und damit eine unverzügliche Umsetzung der Beschlüsse verhindert. Die STRABAG AG leitete daraufhin am 26.7.2017 beim OLG Köln ein sog. Freigabeverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 und 6 AktG ein. Nachdem das OLG Köln heute im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dem Freigabeantrag nicht stattgeben zu wollen, können Squeeze-out und Verschmelzung voraussichtlich nicht kurzfristig realisiert werden. Noch offen ist, wie die Gerichte über die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, die weiter im ordentlichen Rechtswege anhängig sein werden, entscheiden.

Mittwoch, 27. September 2017

Linde AG: Praxair-Aktionäre stimmen Zusammenschluss mit Linde zu

Pressemitteilung

München, Danbury, 27. September 2017 - Die Aktionäre der Praxair, Inc. haben heute auf einer außerordentlichen Hauptversammlung mit 83 Prozent der insgesamt ausgegebenen und ausstehenden Praxair Stammaktien dem Zusammenschluss von Praxair, Inc. mit der Linde AG zugestimmt. Dies entspricht rund 99 Prozent der anwesenden Stimmrechtsanteile.

Damit ist eine wesentliche Bedingung für den Vollzug der Transaktion erreicht. Eine weitere Bedingung ist die Annahme des Tauschangebots der Linde plc vom 15. August 2017 für mindestens 75 Prozent der ausstehenden Linde AG-Aktien. Die Annahmefrist für das Tauschangebot der Linde plc endet am 24. Oktober 2017 (24:00 Uhr MEZ). Weitere Bedingungen sind etwa der Erhalt kartellbehördlicher Genehmigungen und regulatorischer Freigaben. Praxair, Inc. und Linde AG erwarten, dass der Zusammenschluss in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 vollzogen wird.

Aktionäre der Linde AG können etwaige Fragen zum Umtausch per E-Mail an linde-praxair@georgeson.com richten oder sich telefonisch an den Dienstleister Georgeson unter der Nummer 00 800 3917 3917 (gebührenfrei in Europa) und 0044 20 7019 7156 wenden. Die Angebotsunterlage ist kostenlos auf der Webseite von Linde plc unter www.lindepraxairmerger.com abrufbar. Die Angebotsunterlage ist auch kostenlos auf der Webseite der BaFin unter www.bafin.de abrufbar. Exemplare der Angebotsunterlage werden ebenfalls kostenlos bei der Deutsche Bank Aktiengesellschaft, Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main ausgegeben (auch erhältlich von Deutsche Bank per E-Mail an dct.tender-offers@db.com oder per Telefax an 0049 69 910 38794).

Informationen über The Linde Group finden Sie online unter www.linde.com

Uniper SE: Übernahmeangebot auf Aktien der Uniper SE angekündigt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Düsseldorf, den 26. September 2017. Die Karemi Charge and Drive SE (zukünftig firmierend unter Fortum Deutschland SE), eine 100%ige indirekte Tochtergesellschaft der Fortum Oyj mit dem Sitz in Espoo, Finnland, hat heute ihre Entscheidung mitgeteilt, allen Uniper-Aktionären ein Übernahmeangebot zu einem Preis von EUR 21,31 je Uniper-Aktie zu unterbreiten.

Darüber hinaus sollen nach Angaben der Karemi Charge and Drive SE die Uniper-Aktionäre an der für das Geschäftsjahr 2017 zu zahlenden Dividende partizipieren, die nach Angaben der Karemi Charge and Drive SE voraussichtlich EUR 0,69 je Uniper-Aktie betragen wird, wodurch der Gesamtwert des Übernahmeangebots insgesamt EUR 22,00 je Uniper-Aktie beträgt.

Die Fortum Oyj und die E.ON SE haben weiter bekanntgegeben, dass sie heute eine Transaktionsvereinbarung geschlossen haben, nach der E.ON das Recht hat, für die von ihr gehaltenen Aktien an Uniper SE das Übernahmeangebot zu Beginn des Jahres 2018 zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Aktionäre anzunehmen. Nach der Vereinbarung hat die Bieterin für den Fall, dass E.ON ihre Uniper-Aktien nicht andient, das Recht, sämtliche im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot erworbenen Uniper-Aktien an E.ON zu veräußern, und zusätzlich von E.ON eine Ausgleichszahlung zu verlangen.

Das Übernahmeangebot wird nach Angaben der Karemi Charge and Drive SE keine Mindestannahmeschwelle enthalten, aber unter den Bedingungen der kartellrechtlichen und sonstigen regulatorischen Freigaben stehen. Das Übernahmeangebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen.

Der Vorstand der Uniper SE wird das heute angekündigte Übernahmeangebot prüfen.

Squeeze-out bei der Süd-Chemie AG: OLG München entscheidet über Beschwerden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ende 2011 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Süd-Chemie AG, München, zugunsten der Clariant AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 28. April 2017 den Barabfindungsbetrag um EUR 7,04 auf EUR 132,30 je Süd-Chemie-Aktie angehoben (+ 5,62%), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/05/squeeze-out-bei-der-sud-chemie-ag.html.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Antragsgegnerin, die Clariant AG, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen Beschwerden hat das LG München I nunmehr mit Beschluss vom 14. September 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG München zur Entscheidung vorgelegt. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung sei eine Änderung nicht möglich.

Eine Auszahlung des Nachbesserungsbetrags (zuzüglichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz) erfolgt erst nach rechtskräftigem Abschluss des Spruchverfahrens.

LG München I, Beschluss vom 28. April 2017, Az. 5 HK O 26513/11
SdK e.V. u.a. ./. Clariant AG
87 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Clariant AG: Rechtsanwälte White & Case LLP, 60323 Frankfurt am Main

Dienstag, 26. September 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, HV am 23. August 2017
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, am 30. Juni 2017 eingetragen und am 4. Juli 2017 bekannt gemacht 
  • BWT AG: Squeeze-out, HV am 14. August 2017 
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Eintragung am 24. August 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss, HV am 29. August 2017
  • CREATON Aktiengesellschaft: Squeeze-out eingetragen
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
  • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • DVB Bank SE: Squeeze-out eingetragen
  • F24 AG: Squeeze-out eingetragen
  • FIDOR Bank AG: Squeeze-out
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Oktober 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, am 31. Juli 2017 eingetragen
  • Meyer Burger (Germany) AG (früher: Roth & Rau AG): Squeeze-out
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss eingetragen
  • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt 
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • Vorarlberger Kraftwerke AG: Gesellschafterausschluss
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out 
 (Angaben ohne Gewähr)

Montag, 25. September 2017

Squeeze-out bei der CREATON Aktiengesellschaft eingetragen

Amtsgericht Augsburg Aktenzeichen: HRB 74    Bekannt gemacht am: 23.09.2017 02:02 Uhr

Veränderungen

22.09.2017

HRB 74: CREATON Aktiengesellschaft, Wertingen, Dillinger Straße 60, 86637 Wertingen. Die Hauptversammlung vom 11.08.2017 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Etex Holding GmbH mit dem Sitz in Heidelberg (Amtsgericht Mannheim HRB 338038) gegen Barabfindung beschlossen.

Samstag, 23. September 2017

Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: Umwandlungsrechtlicher Squeeze out / Übertragungsverlangen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art. 17 MMVO

Bielefeld, 22. September 2017

Die Geschäftsführung der ShangGong (Europe) Holding Corp. GmbH, Bielefeld (nachfolgend "Hauptaktionär"), hat dem Vorstand der Dürkopp Adler Aktiengesellschaft (nachfolgend "Gesellschaft") heute ihr Vorhaben mitgeteilt, die Gesellschaft als übertragenden Rechtsträger auf den Hauptaktionär als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen, um die Konzernstruktur zu vereinfachen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der Gesellschaft in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat der Hauptaktionär heute des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der Gesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Der Hauptaktionär hat bestätigt, dass er eine Beteiligung von 94,01 % am Grundkapital der Gesellschaft hält und damit Hauptaktionär i.S.d. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist. Der Hauptaktionär hat weiter angekündigt, dass seine Rechtsform vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung der Gesellschaft in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft umgewandelt wird, um den Vorgaben des § 62 Abs. 5 UmwG zu entsprechen.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net mobile AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der net mobile AG hat das LG Düsseldorf mit Beschluss vom 14. September 2017 angeordnet, dass der Vertragsprüfer mündlich angehört werden soll.

In dem Beschluss weist das Gericht ferner darauf hin, dass sich bei einer vorläufigen Berechnung  alleine bei einer Abänderung des Basiszinssatzes auf den ungerundeten Wert von 0,91% und bei dem Ansatz einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern ein Wert von EUR 8,06 ergebe. Dies könne Grundlage von Vergleichsverhandlungen sein.

Die Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 6,40 angeboten. Eine Anhebung auf EUR 8,06 wurde somit eine Erhöhung um 25,94% bedeuten.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 79/16 (AktG)
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