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Mittwoch, 8. April 2015

Beweisbeschluss im Spruchverfahren Mannheimer Aktiengesellschaft Holding

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem auf der außerordentliche Hauptversammlung der Mannheimer Aktiengesellschaft Holding am 18. Dezember 2012 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out hat das LG Mannheim einen Beweisbeschluss gefasst (Beschluss vom 27. März 2015). Der mit ergänzendem Beschluss vom 1. April 2015 bestellte Sachverständige, Herr WP Ulrich Frizlen, c/o Bansbach GmbH, soll demnach zu mehreren Kritikpunkten an der Unternehmensbewertung Stellung nehmen, u.a. zur Ermittlung des Börsenkurses (Ziff. 2) und zur Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode (Ziff. 3). Ausdrücklich verweist das Gericht darauf, dass die Empfehlung des FAUB vom September 2012, die Marktrisikoprämie auf 5,5 % anzuheben. nicht überzeugt. Da die bedeutenden Notenbanken große Geldmengen bereit stellten, könne man nicht die These aufstellen, der Geldanleger könne erhöhte Risikoprämien fordern (S. 10).

LG Mannheim, Az. 24 AktE 2/13
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. deutsche internet versicherung aktiengesellschaft
72 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Fleck, c/o Rechtsanwälte Müller, Kornblum und Teichmann, 68165 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller

Abfindungsangebot für Homag Group-Aktien im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Mitteilung meiner Depotbank:

Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Dürr Technologies GmbH, Bietigheim-Bissingen den Aktionären der Homag Group AG, Schopfloch bis zum 18.05.2015 an, ihre Aktien für EUR 31,56 je Aktie im Rahmen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu übernehmen. Die Abfindung wird vom 18.03.2015 mit jährlich 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst. Der Kurs der Homag Group AG Aktie betrug am 01.04.2015 an der Börse in Frankfurt EUR 35,425 (Angaben ohne Gewähr).

Die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre der Homag Group AG und haben für die Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Anspruch auf die Zahlung einer Geldleistung für jedes volle Geschäftsjahr (beginnend mit dem Geschäftsjahr ab 01.01.2015) in Höhe von brutto EUR 1,18.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 15.05.2015, 17:00 Uhr MESZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) vom 02.04.2015.

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Homag Group AG

Amtsgericht Stuttgart Aktenzeichen: HRB 440649  Bekannt gemacht am: 17.03.2015 16:25 Uhr

HRB 440649: Homag Group AG, Schopfloch, Homagstr. 3-5, 72296 Schopfloch. Mit der "Dürr Technologies GmbH", Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart HRB 748980) wurde am 06.03.2015 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Hauptversammlung am 05.03.2015 zugestimmt hat. Auf die bei Gericht eingereichten Urkunden wird Bezug genommen. 
 

Dienstag, 7. April 2015

Übernahmeangebot für Roth & Rau-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:
Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die MBT Systems GmbH, Zülpich den Aktionären der Roth & Rau AG bis zum 30.04.2015 an, ihre Aktien für EUR 5,00 je Aktie zu übernehmen. Ein aktueller Kurs der Roth & Rau AG Aktien liegt nicht vor (Angaben ohne Gewähr).
Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in Zum Verkauf Eingereichte Roth & Rau Aktien (ISIN DE000A14KPA3 - nicht handelbar) umbuchen.

Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen.

Wir bitten Sie, uns möglichst umgehend, spätestens jedoch bis zum 29.04.2015, 17:00 Uhr MESZ (bei uns eintreffend) mitzuteilen, ob Sie an obigem Angebot interessiert sind (Option 1). Ohne Ihre Weisung bis zu diesem Termin werden wir nichts für Sie in dieser Angelegenheit unternehmen (Option 2).

Weitere Informationen zu diesem Angebot erhalten Sie im elektronischen Bundesanzeiger vom 02.04.2015 (www.bundesanzeiger.de).
____
Anmerkung: Diesem Übernahmeangebot geht eine lange Historie voraus. Zunächst sollte die Roth & Rau AG über einen Beherrschungsvertrag in den Mayer Burger-Konzern eingebunden werden. Mit Mitteilung vom 8. November 2011 wurde dann erklärt, dass die Vorbereitungen für den beabsichtigten Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der MBT Systems GmbH als herrschendem Unternehmen und der Roth & Rau AG als abhängigem Unternehmen eingestellt werden: http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/11/roth-rau-ag-meyer-burger-stellt.html
Im Juni 2014 wurde ein Squeeze-out-Verlangen gestellt, das man dann im August 2014 zurücknahm: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/08/roth-rau-ag-mbt-systems-gmbh-nimmt.html
Als für die Hauptaktionärin kostengünstigere Lösung wurde anschließend das Delisting beschlossen: http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/11/roth-rau-ag-delisting-der-roth-rau.html
Derzeit sind die Roth & Rau-Aktien nur bei Valora handelbar: http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/02/auerborslicher-handel-delisteter-aktien.html

RAPUNZEL, bitte nachbessern

Wie die Aktionärsvereinigung SdK mitteilt, müssen ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der RAPUNZEL NATURKOST AG die in dem Spruchverfahren zu diesem Squeeze-out-Fall erstrittene Nachbesserung einfordern (und können sich nicht darauf verlassen, dass diese wie üblich überwiesen wird). Der von der Hauptaktionärin angebotene Barabfindungsbetrag in Höhe von EUR 27,50 war gerichtlich auf EUR 32,95 festgelegt worden. Somit ergibt sich ein Nachbesserungsanspruch in Höhe von EUR 5,45 je RAPUNZEL-Aktie zuzüglich Verzinsung, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/01/abschluss-des-spruchverfahrens-zum_7.html.

Die SdK rät betroffenen (ehemaligen) Minderheitsaktionären, die Hauptaktionärin zur Zahlung aufzufordern, um ein Verjährung der Ansprüche zu vermeiden.

Quelle: AnlegerPlus 03/2015, S. 40

Donnerstag, 2. April 2015

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: eValue Ventures AG-Aktie, WKN A1RFM4, ISIN DE000A1RFM45, Nach Delistung neu im Telefonhandel der VEH AG

Mitteilung vom 1. April 2015

Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (http://valora.de), das älteste deutsche börsenunabhängige Wertpapierhandelshaus für unnotierte Aktien, nimmt heute den fortführenden Handel mit den Aktien der von der Börse delisteten eValue Ventures AG auf.

Dies gewährleistet den Streubesitzaktionären die weitere Fungibilität Ihrer Aktien. Die Kurse finden Sie jeweils aktuell im Internet unter http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A1RFM45. Bitte erteilen Sie Ihre Kauf-/Verkauf-Orders mit den entsprechenden Order-Formularen(http://valora.de/orders). Interessenten melden sich als Kunde bitte hier an: http://valora.de/valora/orders/register.

Die VEH AG wurde bereits 1988 gegründet und wickelt für rund 100 Gesellschaften den Telefonhandel für die Wertpapiere dieser Unternehmen ab.

Weitere Informationen gerne auch persönlich unter Telefon 07243-90001.

Klaus Helffenstein - Vorstand VEH AG

VALORA EFFEKTEN HANDEL AG: PIRONET NDH AG-Aktie, WKN 691640, ISIN DE0006916406, Nach Delistung neu im Telefonhandel der VEH AG

Mitteilung vom 1. April 2015

Die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG (http://valora.de), das älteste deutsche börsenunabhängige Wertpapierhandelshaus für unnotierte Aktien, nimmt heute den fortführenden Handel mit den Aktien der von der Börse delisteten PIRONET NDH AG auf.

Dies gewährleistet den Streubesitzaktionären die weitere Fungibilität Ihrer Aktien. Die Kurse finden Sie jeweils aktuell im Internet unter http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0006916406. Bitte erteilen Sie Ihre Kauf-/Verkauf-Orders mit den entsprechenden Order-Formularen (http://valora.de/orders). Interessenten melden sich als Kunde bitte hier an: http://valora.de/valora/orders/register.

Die VEH AG wurde bereits 1988 gegründet und wickelt für rund 100 Gesellschaften den Telefonhandel für die Wertpapiere dieser Unternehmen ab.

Weitere Informationen gerne auch persönlich unter Telefon 07243-90001.

Klaus Helffenstein - Vorstand VEH AG

Scherzer & Co. AG: NAV-Meldung

Mitteilung vom 31. März 2015

Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG zum 31.03.2015

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt aktuell 1,94 EUR je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 1,64 EUR notiert die Scherzer & Co. AG unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft damit etwa 15,46% unter dem Inventarwert vom 31.03.2015. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:
Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. März 2015 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse):

MAN SE (Stämme),
W&W Wüstenrot und Württembergische AG,
GK Software AG,
Biotest AG (Stämme),
Allerthal-Werke AG,
MAN SE (Vorzüge),
InVision AG,
Mobotix AG,
Fair Value REIT-AG,
Lotto24 AG

Im März 2015 hat die Scherzer & Co. AG eine Beteiligung in Höhe von 0,33% des Grundkapitals der W&W Wüstenrot und Württembergische AG erworben.

Im Rahmen des freiwilligen Barangebots der W&W wurde der Bestand an Aktien der Württembergischen Lebensversicherung AG weitestgehend veräußert.

Die Arrow Central Europe Holding Munich GmbH hat am 23. März 2015 die Annahmeschwelle ihres Übernahmeangebotes für Aktien der Data Modul AG von 75% auf 50% gesenkt. Die Scherzer & Co. AG hält derzeit mehr als 2% der Data Modul-Aktien.

Die aktuelle Unternehmenspräsentation mit den endgültigen Zahlen des Geschäftsjahres 2014 steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit.

Der Vorstand

OLG Frankfurt am Main zur rückwirkenden Anwendung des IDW S1 2005 (entgegen OLG Düsseldorf)

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014, Az 21 W 34/12 – Mainova AG

Leitsätze (von RA Arendts):

1. Der Standard IDW S1 2005 ist aufgrund des damit verbundenen Erkenntnisfortschritts zur Gewährleistung materieller Gerechtigkeit auch für einen Bewertungsstichtag im August 2001 rückwirkend zur Anwendung zu bringen (entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. August 2014 – 26 W 9/12, Vorlage an den BGH - SpruchZ 2014, 20). Ein Rückgriff auf die im Standard IDW S1 2008 formulierten Bewertungsgrundsätze kommt dagegen nicht in Betracht, da diese mit Blick auf das zum Bewertungsstichtag nicht geltende Steuersystem der Abgeltungssteuer entwickelt wurden und folglich auch keinen Erkenntnisfortschritt für die Bewertung im aus damaliger Sicht des Bewertungsstichtages maßgeblichen Steuersystem des Halbeinkünfteverfahrens darstellen können.

2. Als Basiszinssatz ist ein aus den Strukturkurven der Bundesbank ermittelter, über drei Monate vor dem Stichtag gemittelter und damit geglätteter Wert anzusetzen.

3. Im Rahmen der Unternehmensbewertung ist bei der Schätzung des Betafaktors regelmäßig auf das Raw Beta und nicht auf das Adjusted Beta abzustellen. Für einen derartigen gewichteten Mittelwert gibt es keine plausible ökonomische Begründung.

4. Auf das eigene Beta der Gesellschaft kann nicht abgestellt werden, wenn dessen statistisches Bestimmtheitsmaß R² zu gering ist.

5. Bei dem Wachstumsabschlag handelt es sich stets um eine unternehmensspezifische Größe. Es kommt darauf an, ob Preiserhöhungen auf den für das jeweilige Unternehmen maßgeblichen Faktormärkten weitergegeben werden können. Im Übrigen ist noch ein Realwachstum zu berücksichtigen.

6. Für die Ermittlung des festen Ausgleichs ist als Verrentungszinssatz der Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags anzusetzen. Die Ermittlung anhand von Nachsteuerwerten ist gegenüber derjenigen anhand von Vorsteuerwerten vorzugswürdig, auch wenn dem Bewertungsstichtag das Halbeinkünfteverfahren zugrunde liegt.


Die Entscheidungsgründe sind veröffentlicht in SpruchZ 2015, 70 ff

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der P&I Personal & Informatik AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19. März 2015 verbunden. Gleichzeitig wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier (wie bereits in dem BuG-Spruchverfahren) zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

In dem früheren Spruchverfahren zu dem 2011 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) hatte das LG Frankfurt am Main kürzlich den angemessenen Ausgleich gem. § 304 AktG auf netto EUR 1,68 zzgl. Körperschaftssteuerbelastung und Solidaritätszuschlag und somit brutto EUR 1,93 festgesetzt, aber hinsichtlich der Abfindung (EUR 25,01 je P&I-Aktie) wegen "Geringfügigkeit" keine Anhebung für erforderlich gehalten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2015/03/spruchverfahren-beherrschungs-und.html. Diese Entscheidung wird vom OLG Frankfurt am Main überprüft werden, da mehrere Antragsteller Beschwerden eingereicht haben.

Bei der P&I Personal & Informatik AG war dann im Herbst 2014 auf Verlangen der Argon GmbH der nunmehr verfahrensgegenständliche Squeeze-out durchgeführt worden (mit einem im Vergleich zum BuG-Spruchverfahren deutlich höheren Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 70,66 je P&I-Aktie), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/10/squeeze-out-bei-der-p-personal.html.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 127/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Februar 2015, Az. 3-05 O 64/11 (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag)
Eckert ./. Argon GmbH
83 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Argon GmbH:
Rechtsanwälte Morrison & Foerster

_______

Nachtrag vom 13. Juli 2015: Nach Hinzuverbindung eines weiteren Verfahrens beträgt die Zahl der Antragsteller 83.  

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG

Atlas Mara Beteiligungs AG
Düsseldorf

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main
ISIN: DE000A1E8NW9 / WKN: A1E8NW

Die ordentliche Hauptversammlung der ADC African Development Corporation AG, Frankfurt am Main ("ADC"), vom 29. Januar 2015 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der ADC ("Minderheitsaktionäre") auf die Hauptaktionärin, die Atlas Mara Beteiligungs AG, Düsseldorf ("Atlas Mara"), gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. März 2015 in das Handelsregister der ADC beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter HRB 97109 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der ADC auf die Atlas Mara übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre der ADC eine von Atlas Mara zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 9,72 je auf den Namen lautender Stückaktie der ADC mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von EUR 1 ("ADC-Aktie"). 

Die Barabfindung ist von der am 25. März 2015 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, als dem durch das Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer geprüft und bestätigt.

Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre der ADC erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der ADC-Aktien nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch die

 BNP PARIBAS Securities Services S.C.A. Zweigniederlassung Frankfurt
Frankfurt am Main

 
über die jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der ADC-Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung für die ADC-Aktien festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der ADC gewährt werden.

Düsseldorf, im April 2015

Atlas Mara Beteiligungs AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. April 2015 

Dienstag, 31. März 2015

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Impreglon SE

Mitteilung der GMT Investment AG

Die GMT Investment AG hat dem Verwaltungsrat der Impreglon SE heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 9.111.805 Aktien und damit Aktien in Höhe von 90,79% des Grundkapitals der Impreglon SE hält. 

Die GMT Investment AG hat den Vorstand weiterhin darüber informiert, dass sie als Hauptaktionärin der Impreglon SE beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags mit der Impreglon SE aufzunehmen, mit dem die Impreglon SE (als übertragende Gesellschaft) auf die GMT Investment AG (als übernehmende Gesellschaft) verschmolzen werden soll. Der Verschmelzungsvertrag soll die Angabe enthalten, dass die Minderheitsaktionäre der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung aus der Impreglon SE ausgeschlossen werden.

Entsprechend hat die GMT Investment AG an den Verwaltungsrat der Impreglon SE zugleich ein Verlangen nach §§ 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, 327a Abs. 1 AktG gerichtet, dass die Hauptversammlung der Impreglon SE im Zusammenhang mit der Verschmelzung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Impreglon SE auf die GMT Investment AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2010 vor dem Landgericht Düsseldorf laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft hat die 3. Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 nach dem nunmehr vorliegenden Protokoll insbesondere auf folgende Punkt hingewiesen:

- Die Kammer geht von einer Bruttomarktrisikoprämie zwischen 4 und 4,5 % aus, wobei sie den genauen Wert noch beraten wird. Diesbezüglich verweist das Gericht auf die "fehlende Transparenz der Wirtschaftswissenschaften zur Bestimmung einer Marktrisikoprämie" (Protokoll, S. 2).

- Die Kammer sei ein Anhänger des unternehmenseigenen Betas. Sofern sich ein "halbwegs statistisches Beta" finden lasse, solle dieses verwendet werden. Peer Groups seien lediglich ein Hilfsmittel und bildeten in aller Regel ein unternehmenseigenes Beta nicht ab (S. 2).

- Die Kammer akzeptiert die Bildung von nur zwei Planjahren. Eine Planung von zwei Jahren sein "um ein Vielfaches glaubwürdiger" als eine Planung über vier, fünf oder noch mehr Jahre (S. 3). Insoweit müsste man nach dem zweiten Planjahr in die ewige Rente übergehen.

Der Prüfer soll zunächst die Unternehmenswerte bei verschiedenen Szenarien nach den Vorgaben des Gerichts berechnen. Danach sollen Möglichkeiten für eine vergleichsweise Einigung ausgelotet werden.

LG Düsseldorf, Az. 33 O 72/10 AktE
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft

Freitag, 27. März 2015

AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. erzielt vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 einen Umsatz von 0,9 Mio. Euro

Die AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (vormals: aleo solar AG i.L., ISIN: DE000A0JM634) hat im Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 einen Umsatz in Höhe von 0,9 Mio. Euro erzielt, das EBIT betrug 2,8 Mio. Euro aufgrund sonstiger betrieblicher Erträge in Folge der Auflösung von Rückstellungen.

Der werbende Geschäftsbetrieb endete am 30. April 2014. Zentrale Geschäftstätigkeit ist damit die Abwicklung der Gesellschaft. Nach Abschluss der Abwicklung wird kein, beziehungsweise allenfalls ein zu vernachlässigender Liquidationsüberschuss erwartet.

Am 30. Dezember 2014 hat die Robert Bosch GmbH den Abwicklern der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. "Squeeze-out"). Der Robert Bosch GmbH gehören unmittelbar und mittelbar mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L., so dass sie Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist. Die nächste ordentliche Hauptversammlung ist für den 18. Juni 2015 in Oldenburg geplant.

Der Bericht für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2014 steht auf der Website bereit unter: www.as-abwicklung.de/unternehmen/investor-relations

Forst Ebnath Aktiengesellschaft: Einleitung Squeeze-out Verfahren

Die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München (nachfolgend: Munich Re) hat dem Vorstand der Forst Ebnath Aktiengesellschaft heute das Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf Munich Re als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt (sog. "Squeeze-out"). Munich Re gehören mehr als 95 % des Grundkapitals der Forst Ebnath Aktiengesellschaft, so dass sie Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG ist.

Ebnath, den 26. März 2015

Forst Ebnath Aktiengesellschaft
Hermannsreuth 9
95683 Ebnath
Telefon: 092 34 / 337 Fax: 092 34 / 974860 E-Mail: forst.ebnath.ag@t-online.de
Internet: www.forst-ebnath.de
ISIN: DE0005773006 WKN: 577300 Börsen: Regulierter Markt in Berlin

Rücker-Entscheidung des LG Frankfurt am Main: Maßgeblichkeit des durchschnittlichen Börsenkurses

DAB Bank AG: BNP Paribas Beteiligungsholding AG legt Barabfindung für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out auf EUR 4,78 je Aktie fest

München, 27. März 2015. Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG mit Sitz in München hat am 17. Dezember 2014 dem Vorstand der DAB Bank AG ihre Absicht mitgeteilt, im Rahmen einer Verschmelzung der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung durch die Hauptversammlung der DAB Bank AG beschließen zu lassen (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out gem. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).

Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG, die rund 91,69 % des Grundkapitals der DAB Bank AG hält, hat dem Vorstand der DAB Bank AG heute mitgeteilt, dass sie ihr Übertragungsverlangen vom 17. Dezember 2014 wiederholt und konkretisiert: Die BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Paribas Beteiligungsholding AG (als Hauptaktionärin) auf EUR 4,78 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der DAB Bank AG festgelegt.

Die Vorstände der DAB Bank AG und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG haben den Entwurf eines Verschmelzungsvertrages zwischen der DAB Bank AG als übertragender Gesellschaft und der BNP Paribas Beteiligungsholding AG als übernehmender Gesellschaft, der zur Durchführung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out erforderlich ist, abgestimmt. Der Aufsichtsrat der BNP Paribas Beteiligungsholding AG hat dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages bereits zugestimmt. Es ist beabsichtigt, dass der Verschmelzungsvertrag nach der Zustimmung des Aufsichtsrats der DAB Bank AG am 13. April 2015 beurkundet wird.

Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der DAB Bank AG auf die BNP Beteiligungsholding AG als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG soll auf der für den 29. Mai 2015 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der DAB Bank AG gefasst werden.

DAB Bank AG
Der Vorstand