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Donnerstag, 20. Februar 2014

STRABAG AG, Köln: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Der Vorstand der STRABAG AG hat heute beschlossen, im Hinblick auf die Aktien der STRABAG AG bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zu beantragen. Zugleich soll mit Blick auf eine erwartete Änderung der dortigen Börsenordnung ein entsprechender Antrag bei der Börse Düsseldorf gestellt werden.

Der Beschluss zur Antragstellung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats, der am 11. März 2014 turnusgemäß tagen wird.

Kontakt:
STRABAG AG, Konzernkommunikation,
Frau Birgit Kümmel, Siegburger Str.241, 50679 Köln,
Tel.: 0221/824-2480, Fax: 0221/824-2385,
E-Mail: presse@strabag.com

Dienstag, 18. Februar 2014

n.runs AG stellt Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 17. Februar 2014

Oberursel/Mainz, 17. Februar 2014: Die n.runs Aktiengesellschaft (ISIN DE000A0LEFF5) hat die Weichen für ein Delisting ihrer Aktien gestellt. Der Vorstand der Gesellschaft hat nach Zustimmung durch den Aufsichtsrat bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse heute den Widerruf der Zulassung zum Regulierten Markt (General Standard) nach § 39 Abs. 2 Börsengesetz in Verbindung mit § 46 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse im Hinblick auf sämtliche Aktien der n.runs Aktiengesellschaft beantragt. Nach einem erfolgten Widerruf, der nach § 46 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung nach sechs Monaten nach dessen Veröffentlichung wirksam wird, werden die Aktien der n.runs Aktiengesellschaft nicht mehr im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse handelbar sein.

Montag, 17. Februar 2014

Squeeze-out Allianz Leben: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfíndung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem 2008 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Allianz Lebensversicherung AG ("Allianz Leben"), Stuttgart, hat das Landgericht (LG) Stuttgart eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Die Hauptaktionärin, die zum Allianz-Konzern gehörende ALLIANZ Deutschland AG, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 777,96 je Aktie je Allianz Leben-Aktie angeboten.

Dieses Angebot ist nach Auffassung des LG Stuttgart nicht unangemessen. Der Betrag entspreche dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs im Dreimonats-Zeitraum vor der Ad-hoc-Mitteilung mit der Squeeze-out-Absicht (S. 25). Auch unter Ertragswertgesichtspunkten ergäbe sich kein höherer Abfindungsbetrag (S. 26 ff.). Eine Neubewertung durch einen vom Gericht zu beauftragenden Sachverständigen sei nicht veranlasst gewesen. Eine Marktrisikoprämie von 5 % nach Steuern sei unbedenklich. Gleiches gelte für den Beta-Faktor von 0,85.

Gegen den Beschluss des Landgerichts kann Beschwerde zum OLG Stuttgart eingelegt werden.

LG Stuttgart, Beschluss vom 28. Januar 2014, Az. 31 O 166/08 KfH AktG
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. ALLIANZ Deutschland AG
126 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALLIANZ Deutschland AG:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Spruchverfahren Squeeze-out W.E.T. Automotive Systems AG

Das Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der W.E.T. Automotive Systems AG, Rudolf-Diesel-Straße 12, 85235 Odelzhausen, wird vom LG München I unter dem Aktenzeichen 5 HK 24402/13 geführt.

LG München I, 5 HK 24402/13
Jaeckel, J. u.a. ./. Gentherm Europe GmbH

Donnerstag, 13. Februar 2014

CUSTODIA Holding AG: Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

München, 5. Februar 2014 / Der Vorstand der Custodia Holding AG, München hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse und der Geschäftsführung der Börse Berlin den Widerruf der Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Berlin gemäß § 39 Abs. 2 BörsG iVm. § 46 Abs. 1 Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse bzw. § 51 Abs. 1 der Börsenordnung Berlin zu beantragen. Die Zulassung der Stammaktien der Gesellschaft zum regulierten Markt (General Standard) der Börse München bleibt bestehen.

München, den 5. Februar 2014

Der Vorstand

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out KSR Kuebler: LG Mannheim bestellt Sachverständigen

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 6. Februar 2014 Herrn WP/StB Prof. Dr. Martin Jonas, c/o Warth & Klein Grant Thornton AG, 40479 Düsseldorf, zum Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige soll u.a. die Planungen und den Kapitalisierungszinssatz (Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, Beta-Faktor, Wachstumsabschlag) überprüfen. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, einen Auslagenvorschuss in Höhe von EUR 40.000,- einzuzahlen.

LG Mannheim. Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AIRE GmbH & Co. KGaA

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zu dem Ende 2012 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der AIRE GmbH & Co. KGaA wurden vom Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 3-05 O 164/13 verbunden. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 Herrn Rechtsanwalt Dr. Lochner, c/o Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsgegnerin, die AIG Century GmbH  & Co. KG, hatte eine Barabfindung i.H. von € 19,75 je Stückaktie der AIRE angeboten.
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 164/13
Vogel u.a. ./. AIG Century GmbH  & Co. KG

52 Antragsteller 
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Lochner,
Rechtsanwälte Meilike Hoffmann & Partner, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Salger, 60598 Frankfurt am Main

Mittwoch, 12. Februar 2014

Kontrollerwerb bezüglich Schnigge Wertpapierhandelsbank AG

Zielgesellschaft: Schnigge Wertpapierhandelsbank AG; Bieter: Günther Skrzypek c/o Augur Capital Verwaltungs GmbH

WpÜG-Meldung

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)


Kontrollerwerber: Günther Skrzypek

Zielgesellschaft: Schnigge Wertpapierhandelsbank AG,
Berliner Allee 10, 40212 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB 36608.

ISIN: DE000A0EKK20 (WKN: A0EKK2)

Die Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRA 44364 hält unmittelbar 2.565.906 Aktien der Zielgesellschaft und hat damit einen Stimmrechtsanteil von rund 91,58% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft.

Die Komplementärin der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG ist die Augur Zwei Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 82096. Alleiniger Gesellschafter der Augur Zwei Verwaltungs GmbH ist die Augur Capital Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB
97075. Der Kontrollerwerber hat am 25.07.2013 Geschäftsanteile an der Augur Capital Verwaltungs GmbH erworben und hält seither 100% der Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft. Mittels dieses Erwerbs hat der Kontrollerwerber infolge einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 3 WpÜG iVm § 2 Abs. 6 WpÜG von sämtlichen von der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG wie vorstehend beschriebenen gehaltenen Aktien mittelbar die Kontrolle i. S. v. § 29 WpÜG über die Schnigge Wertpapierhandelsbank AG erlangt.

Herr Günther Skrzypek wird gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Gestattung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Pflichtangebot an die außenstehenden Aktionäre der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG veröffentlichen (Pflichtangebot), das mit einem freiwilligen Erwerbsangebot der Augur Financial Holding Zwei GmbH & Co. KG kombiniert wird.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage für das Pflichtangebot sowie weitere dieses Pflichtangebot betreffender Informationen erfolgt im Internet unter www.augurfinancialholdingzwei.de

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht wurden, da sie wichtige Informationen enthalten.

Frankfurt, den 12. Februar 2014

Günther Skrzypek

Squeeze-out bei der Dortmunder Actien-Brauerei AG: Beendigung des Spruchverfahrens

Dortmunder Actien-Brauerei GmbH

Dortmund

 

Bekanntmachung gemäß § 14 Spruchverfahrensgesetz an die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, Dortmund

ISIN: DE0005548002

 
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Abfindung der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG (jetzt Dortmunder Actien-Brauerei GmbH), die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 20.06.2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, machen wir hiermit den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 11.01.2012 (Aktenzeichen 20 O 501/03 [AktE]) bekannt:
                              

„LANDGERICHT DORTMUND
BESCHLUSS

In dem Spruchverfahren

1. - 16.
- Antragsteller -

gegen

1.
die Firma Dortmunder Actien-Brauerei GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, Steigerstraße 20, 44145 Dortmund
2.
die Firma Radeberger Gruppe KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Darmstädter Landstraße 185, 60598 Frankfurt am Main
– Antragsgegnerinnen –
weiterer Beteiligter:

 
Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 26, 56073 Koblenz
– Vertreter der außenstehenden Aktionäre –

hat die VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Mönkebüscher und die Handelsrichter Bohle und Wittenberg am 11.01.2012 beschlossen:
                             
 
Die den außenstehenden Aktionären der Antragsgegnerin zu 1. aus Anlass der am 20.12.2002 beschlossenen Übertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2. gemäß §§ 327 a ff AktG zu gewährende Barabfindung wird auf
                             
7,38 €

je Stückaktie der Antragsgegnerin zu 1. festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.

Die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre fallen der Antragsgegnerin zu 1. zur Last.
 
Der Geschäftswert für die gerichtlichen Gebühren und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf 161.099,40 € festgesetzt.“

Die gegen diesen Beschluss von einzelnen Antragstellern eingelegten Beschwerden wurden aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.09.2013 (Aktenzeichen I-26 W 7/12 [AktE]) zurückgewiesen.

Hinweise für die Abwicklung der Zahlungsansprüche

Als Abwicklungsstelle fungiert die Bankhaus Lampe KG.

a)
Nachzahlung des Differenzbetrages auf die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre: Je Aktie der Dortmunder Actien-Brauerei AG wird ein Betrag i.H.v. EUR 0,77 (Differenzbetrag zwischen der vom Landgericht Dortmund festgelegten Barabfindung von EUR 7,38 und der ursprünglichen Barabfindung von EUR 6,61) vergütet.
                             
b)
Verzinsung des Nachzahlungsbetrages: Der Nachzahlungsbetrag wird vom 11.12.2003 bis 31.08.2009 mit jährlich zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB und vom 01.09.2009 bis zum Tag vor der Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst.

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Die nachzahlungsberechtigten Minderheitaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31.03.2014 keine Geldgutschrift erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.

Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. Zinsen ist für die nachzahlungsberechtigten Aktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG innerhalb Deutschlands provisions- und spesenfrei.
Den Aktionären, die effektive Aktienurkunden über ihre Depotbanken zum Erhalt der Barabfindung bei der Bankhaus Lampe KG eingereicht haben, wird die Nachzahlung nebst Zinsen über ihre damalige Depotbank zur Verfügung gestellt.

Aktionäre, die ihre Aktienurkunden noch nicht zur Barabfindung eingereicht haben, können die Barabfindung und die Nachzahlung zzgl. Zinsen nur erhalten, wenn sie ihre Aktienurkunden mit den Gewinnanteilscheinen Nr. 37 ff. und Erneuerungsschein bei der Bankhaus Lampe KG während der üblichen Schalterstunden einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung für die Vergütung mitteilen.

Dortmund, im Februar 2014
 
Dortmunder Actien-Brauerei GmbH
Die Geschäftsführer
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Februar 2014

CinemaxX Aktiengesellschaft: Ergänzende Mitteilung zur Verfahrensbeendigung

CinemaxX Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN: DE0005085708, WKN: 508570

  

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung
(§ 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG)


Am 6. Februar 2014 wurde im Bundesanzeiger die Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung in Bezug auf die vor dem Landgericht Hamburg erhobene Anfechtungsklage (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) veröffentlicht. Diese Veröffentlichung wird hiermit wie folgt ergänzt und wiederholt:
Gemäß § 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2013 über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung vom 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out)) Folgendes bekannt:

Am 31. Januar 2014 fand aufgrund eines von unserer Gesellschaft angestrengten Freigabeverfahrens nach § 246 a AktG vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in der sich die Anfechtungsklägerin, unsere Gesellschaft und die dem Rechtsstreit zu diesem Zweck beigetretene Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH verglichen haben. Aufgrund dieses Vergleiches hat die Anfechtungsklägerin ihre Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bei dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) mit Schriftsatz vom 1. Februar 2014 zurückgenommen. Durch diese Klagerücknahme ist das Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg beendet.
                             

A.     Inhalt des Vergleichs


Der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zwischen

1.
der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Köln, gesetzlich vertreten durch ihren Alleinvorstand Alfred Schneider
– Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden –
(Antragsgegnerin im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und Klägerin in der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13)),
                             
2.
der CinemaxX Aktiengesellschaft, Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Christian Gisy und Christoph Ahmadi
– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB, Stadthausbrücke 1-3, 20355 Hamburg –
(Antragstellerin im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und Beklagte in der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13)) und
                             
3.
der Vue Beteiligungs GmbH, Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Timothy Richards und Alain McNair
– Verfahrensbevollmächtigte: Corinius LLP, Hohe Bleichen 11, 20354 Hamburg –
(Nebenintervenientin (nach Beitritt auf Seiten der CinemaxX Aktiengesellschaft) im Freigabeverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) und nicht prozessual beteiligt an der Anfechtungsklage vor dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13))
                             
unter dem Geschäftszeichen 11 AktG 3/13 geschlossene Prozessvergleich hat folgenden Wortlaut:
                             

"Vergleich:

 
zwischen der CinemaxX Aktiengesellschaft, Valentinskamp 18 bis 20, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand bestehend aus den Herren Christian Gisy und Christoph Amadi

– Antragstellerin –

und der

der Allerthal-Werke Aktiengesellschaft, Friesenstraße 50, 50670 Köln, gesetzlich vertreten durch ihren Alleinvorstand Herrn Dipl.-Kfm. Alfred Schneider

– Antragsgegnerin –

und der

Vue Beteiligungs GmbH, Valentinskamp 18 bis 20, 20354 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Timothy Richards und Alain MacNair

– Beitretene –

die dem Rechtsstreit auf Seiten der Antragstellerin beigetreten ist. Antragstellerin, Antragsgegnerin und Beitretene gemeinsam auch die "Parteien".

Präambel

 
Die Antragsgegnerin ist Aktionärin der Antragstellerin. Sie hat gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29. August 2013 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Beitretende als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze Out) in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktien (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“) eine Anfechtungsklage erhoben.

Diese ist bei dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängig (nachfolgend „Anfechtungsverfahren“).

Die Antragstellerin hat unter dem 20. November 2013 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG beantragt festzustellen, dass die Erhebung der oben beschriebenen Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (nachfolgend „Freigabeverfahren“).

Das Freigabeverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 AktG 3/13 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig.

Im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren ist zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob die Beitretende in der Hauptversammlung am 29. August 2013 wegen des bei ihr erfolgten Kontrollwechsels einem Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG unterlag und ob über die Transaktion auch der Hauptversammlung als werterhellende Tatsache etwa in einem Nachtragsbericht hätte berichtet werden müssen.

Unabhängig von den Rechtsfragen des Klage- und Freigabeverfahrens vertreten die Parteien weiterhin unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung.

Die Antragsgegnerin ist unter anderem der Ansicht, dass bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müsse, dass bei dem Verkauf der Vue Entertainment International Limited an die Vougeot Bidco P.L.C. nahezu das neunfache EBITDA der Vue Entertainment International Limited Gruppe (die Vue Gruppe) als Kaufpreis gezahlt worden sei, wie sich durch einen Verweis auf ein Multiple von 8,78 im „Offering Memorandum“ des High Yield Bonds zur Finanzierung des Kaufs der Vue Gruppe (dort insbesondere S. 63, 64 und 74) entnehmen lässt. Weil die Antragstellerin einen wesentlichen Bestandteil der Vue Gruppe darstelle, sollte die Barabfindung gemäß §§ 327a AktG nach Ansicht der Antragsgegnerin entsprechend dem Ergebnisbeitrag der Antragstellerin auf eben dieser Grundlage berechnet werden.

Die Antragstellerin und die Beitretende sind unter anderem dieser Sichtweise entgegengetreten. Sie halten die Anwendung der Multiplikatormethode bezüglich des Unternehmenswertes der Antragstellerin und den Vergleich mit dem Verkauf der Anteile an der Vue Gruppe aus den verschiedensten Gründen für verfehlt, nicht zuletzt, weil vom Käufer in Anbetracht des Kaufes einer internationalen Kinokette ein Zuschlag gezahlt wurde. Im Ergebnis halten sie die festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie für angemessen.
Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass weder die durch den vorliegenden Vergleich im Verhandlungswege vereinbarte Erhöhung der Barabfindung noch der Verkauf der Vue Entertainment International Limited eine Indizwirkung für ein nachfolgendes Spruchverfahren haben sollen.
Unabhängig von diesen Bewertungsfragen haben sich die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Initiative der Beitretenden zur Beendigung des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens im Interesse aller Minderheitsaktionäre auf Anraten des Gerichts verbindlich auf folgenden Prozessvergleich verständigt:


§ 1
Erhöhungsbetrag

                             

Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens verpflichtet sich die Beitretende zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter dem Übertragungsbeschluss:
1.
Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin (die „festgelegte Barabfindung“) wird um EUR 0,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin erhöht (die „zusätzliche Barabfindung“). Die Gesamtbarabfindung (festgelegte und zusätzliche Barabfindung) beträgt demnach EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin. Die Antragstellerin verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Antragstellerin, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der Antragstellerin nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender Ziffer 1. und 2. auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB), wobei eine etwaige Anrechnung und Vorauszahlungswirkung gemäß der nachfolgenden Ziffer 6. auch für diese Aktionäre gilt.
3.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung (Gesamtbarabfindung) werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Berenberg Bank als Zahlstelle ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände.
4.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst.
5.
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre der Antragstellerin provisions-, spesen- und kostenfrei.
6.
Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere als die Gesamtbarabfindung gemäß Ziffer 1. in Höhe von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Gesamtbarabfindung vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), so ist der Erhöhungsbetrag der zusätzlichen Barabfindung gemäß vorstehender Ziffer. 1 auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1. gilt als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.
7.
Die Beitretende und die Antragstellerin sagen allen Aktionären der Antragstellerin zu, den Konzernabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2013 nach dessen Feststellung auf der Corporate Website der Antragstellerin zu veröffentlichen.

§ 2
Klagerücknahme

                             

Die Antragsgegnerin nimmt im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängige Klage gegen den Übertragungsbeschluss zurück. Die Klagerücknahme wird die Antragsgegnerin dem Landgericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5.02.2014 mit gesondertem Schriftsatz anzeigen.
                             
Die Parteien stimmen überein, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Antragsgegnerin verzichtet daher auf ihr Recht weiter gegen den Übertragungsbeschluss vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss. Sie wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.

§ 3
Herbeiführung der Handelsregistereintragung

                             

Die Antragstellerin wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich herbeizuführen. Die Antragstellerin ist nach Abschluss dieses Vergleichs berechtigt, die Eintragung zu betreiben, auch bevor die Rücknahme der Klage gemäß vorstehendem § 2 dem Landgericht angezeigt worden ist.

§ 4
Kosten

                             

Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Kosten dieses Vergleichs sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende wie folgt:
1.
Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (403 HKO 163/13) und des Freigabeverfahrens (11 AktG 3/13) geben die Parteien übereinstimmend mit jeweils EUR 500.000,00 („Streitwert“), den Mehrwert dieses Vergleichs mit EUR 612.757,80 („Vergleichsmehrwert“) an. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Multiplikation der 680.842 Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 0,90 je Aktie. Der Vergleichswert (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt demnach EUR 1.112.175,80. Die Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für die Berechnung ein: 
                            
a)
Im Hinblick auf das Anfechtungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Streitwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
b)
Im Hinblick auf das Freigabeverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG.
§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung.
2.
Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1. als für die Berechnung der von der Beitretenden nach diesem § 4 zu übernehmenden Kosten verbindlich an.
3.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin oder ihres Prozessbevollmächtigten bei der Beitretenden oder ihrer Prozessbevollmächtigten.
4.
Der von der Antragsgegnerin gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten wird von der Beitretenden auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht der Antragsgegnerin erstattet, leitet diese unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu deren Bankverbindung bei der Berenberg Bank weiter, sofern die Antragsgegnerin bereits eine Erstattung dieser Kosten von der Beitretenden erhalten hat.
5.
Auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet. Dieser Verzicht steht unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.

§ 5
Veröffentlichung

                             

Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beitretenden unverzüglich nach Wirksamwerden im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger sowie durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal veröffentlicht.

§ 6
Aufschiebende Bedingung

                             

Die Verpflichtungen der Beitretenden gemäß § 1 und § 4 dieser Vereinbarung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Dieser Vergleich und seine prozessbeendende Wirkung hinsichtlich des Freigabeverfahrens – nicht jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gemäß § 2 – stehen unter folgendem Widerrufsvorbehalt: Die Antragstellerin ist berechtigt, den Widerruf von diesem Vergleich bis zum 28. Februar 2014 zu erklären, wenn die Klagerücknahme gemäß § 2 nicht bis zum 5.02.2014 dem Landgericht angezeigt worden ist. Die Widerrufserklärung erfolgt gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§ 7
Erledigung sämtlicher Ansprüche

                             

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die im Zusammenhang mit dem Squeeze Out stehen, erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie eine etwaige Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Barabfindung einschließlich etwaiger nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlender Zinsen unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages gemäß § 1 dieser Vereinbarung.

§ 8
Keine Nebenabreden, Salvatorische Klausel

                             

1.
Die Beitretende versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich der Antragsgegnerin keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beitretenden nahestehen.
2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.

§ 9
Gerichtsstand

                             

Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit zulässig – Hamburg. "
                             

B.     Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistung der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter

1.
Die Gesellschaft hat sich in dem Vergleich verpflichtet, schnellstmöglich die Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses zu betreiben. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, kein Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Mithin trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten für das von ihr angestrengte Freigabeverfahren sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Diese Gerichtskosten berechnen sich nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 und einem Vergleichsmehrwert von EUR 612.757,80. Weitere Leistungen hat die Gesellschaft nicht zugesagt.
2.
Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich in dem Vergleich zur Leistung einer zusätzlichen Barabfindung in Höhe von EUR 0,90 je auf die Inhaber lautende Stückaktien verpflichtet. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung des Vergleichs im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger und durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal zu tragen. Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich außerdem verpflichtet, der Anfechtungsklägerin ihre außergerichtlichen Kosten nach den im Vergleich vereinbarten Streitwerten zu ersetzen und auch die Gerichtskosten für das Anfechtungsverfahren, die von der Anfechtungsklägerin verauslagt worden sind, zu tragen.

Hamburg, im Februar 2014
 
CinemaxX Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
  
Quelle: Bundesanzeiger vom 12. Februar 2014

CinemaxX Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses

CinemaxX Aktiengesellschaft

Hamburg

 

ISIN DE0005085708
WKN 508570

                             

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der
CinemaxX Aktiengesellschaft

                             

Die ordentliche Hauptversammlung der CinemaxX Aktiengesellschaft vom 29. August 2013 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär, die Vue Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hamburg, die zu diesem Zeitpunkt mit ca. 97,47% unmittelbar an der CinemaxX Aktiengesellschaft beteiligt war, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der Übertragungsbeschluss ist am 6. Februar 2014 in das Handelsregister der CinemaxX Aktiengesellschaft beim Amtsgericht Hamburg (HRB 67787) („Handelsregister“) eingetragen worden und damit wirksam geworden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre an der CinemaxX Aktiengesellschaft in das Eigentum der Vue Beteiligungs GmbH übergegangen.
                           
Gemäß dem Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der CinemaxX Aktiengesellschaft eine von der Vue Beteiligungs GmbH zu zahlende Barabfindung. Ausweislich des Hauptversammlungsbeschlusses vom 29. August 2013 beträgt die Barabfindung EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie. Gemäß einem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 31. Januar 2014 (Az. des Gerichts 11 AktG 3/13) geschlossenen Vergleich (der „Vergleich“) hat sich die Vue Beteiligungs GmbH verpflichtet, eine zusätzliche Barabfindung an alle ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 0,90 je auf den Inhaber lautender Stückaktie zu zahlen. Damit wird die Vue Beteiligungs GmbH an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine Gesamtbarabfindung in Höhe von EUR 8,76 (die „Gesamtbarabfindung“) je auf den Inhaber lautender Stückaktie (ISIN DE0005085708 / WKN 508570) zahlen.

Die Gesamtbarabfindung ist gesetzlich von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de an mit jährlich 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Hauptaktionärin wird gemäß dem Vergleich den Betrag der Gesamtbarabfindung abweichend hiervon bereits ab der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister verzinsen.

Die banktechnische Abwicklung und Auszahlung der Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) erfolgt durch die Joh. Berenberg Gossler & Co. KG als zentrale Abwicklungsstelle. Die Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) wird unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre ausgezahlt.

Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) erfolgt durch Überweisung auf das Konto des jeweiligen das Depot des jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs führenden Instituts bei der Clearstream Banking AG Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien. Mit der Gutschrift der jeweils geschuldeten Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) auf dem Konto des jeweiligen das Depot des ausgeschiedenen Minderheitsaktionärs führenden Instituts bei der Clearstream Banking AG hat die Vue Beteiligung GmbH die Verpflichtung zur Zahlung der Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) gegenüber dem jeweiligen ausgeschiedenen Minderheitsaktionär erfüllt.

Die banktechnische Abwicklung und Auszahlung der Gesamtbarabfindung (ggf. nebst Zinsen) werden für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien in einem Wertpapierdepot bei einem depotführenden Institut in Deutschland haben provisions- und spesenfrei durchgeführt.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG rechtskräftig eine höhere als die Gesamtbarabfindung von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautender Stückaktie (ISIN DE0005085708 / WKN 508570) festgesetzt wird („gerichtlich festgesetzte Barabfindung“), wird die Vue Beteiligungs GmbH allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären den Differenzbetrag zwischen der gerichtlich festgesetzten Barabfindung und der Gesamtbarabfindung gewähren.
Der Handel in den Aktien der CinemaxX Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Hamburg wird unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 6. Februar 2014durch die jeweilige Börse ausgesetzt. Mit Ablauf des Handelstages vom 6. Februar 2014 wird zudem die Notierung der Aktien der CinemaxX Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Hamburg eingestellt. Entsprechend werden der Widerruf der Zulassung der Aktien der CinemaxX Aktiengesellschaft zum Regulierten Markt an den Wertpapierbörsen in Frankfurt am Main und Hamburg erfolgen und die Einbeziehung der Aktien der CinemaxX Aktiengesellschaft in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf und Stuttgart beendet werden.

Hamburg, im Februar 2014
 
Vorstand der CinemaxX Aktiengesellschaft
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Februar 2014
 

CinemaxX Aktiengesellschaft: Beendigung des Anfechtungsklageverfahrens

CinemaxX Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN: DE0005085708, WKN: 508570

  

Bekanntmachung der Verfahrensbeendigung
(§ 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG)


Gemäß § 248 a in Verbindung mit §§ 149 Abs. 2, 246, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28. Oktober 2013 über die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den auf der Hauptversammlung vom 29. August 2013 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 (Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Vue Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären - Squeeze-out) Folgendes bekannt:

Am 31. Januar 2014 fand aufgrund eines von unserer Gesellschaft angestrengten Freigabeverfahrens nach § 246 a AktG vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (Geschäftszeichen 11 AktG 3/13) ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in der sich die Anfechtungsklägerin, unsere Gesellschaft und die dem Rechtsstreit zu diesem Zweck beigetretene Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH verglichen haben. Aufgrund dieses Vergleiches hat die Anfechtungsklägerin ihre Klage gegen den Hauptversammlungsbeschluss bei dem Landgericht Hamburg (Geschäftszeichen 403 HKO 163/13) mit Schriftsatz vom 1. Februar 2014 zurückgenommen. Durch diese Klagerücknahme ist das Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg beendet.

A. Inhalt des Vergleichs

Der vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg unter dem Geschäftszeichen 11 AktG 3/13 geschlossene Prozessvergleich hat folgenden Wortlaut:
                             

"Präambel

 
Die Antragsgegnerin ist Aktionärin der Antragstellerin. Sie hat gegen den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29. August 2013 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Beitretende als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären – Squeeze Out) in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktien (nachfolgend „Übertragungsbeschluss“) eine Anfechtungsklage erhoben.

Diese ist bei dem Landgericht Hamburg zu dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängig (nachfolgend „Anfechtungsverfahren“).

Die Antragstellerin hat unter dem 20. November 2013 beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gemäß § 327e Abs. 2 i. V. m. § 319 Abs. 6 AktG beantragt festzustellen, dass die Erhebung der oben beschriebenen Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht (nachfolgend „Freigabeverfahren“).

Das Freigabeverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 AktG 3/13 bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg anhängig.

Im Anfechtungsverfahren und im Freigabeverfahren ist zwischen den Parteien unter anderem streitig, ob die Beitretende in der Hauptversammlung am 29. August 2013 wegen des bei ihr erfolgten Kontrollwechsels einem Rechtsverlust gemäß § 59 WpÜG unterlag und ob über die Transaktion auch der Hauptversammlung als werterhellende Tatsache etwa in einem Nachtragsbericht hätte berichtet werden müssen.

Unabhängig von den Rechtsfragen des Klage- und Freigabeverfahrens vertreten die Parteien weiterhin unterschiedliche Auffassungen im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Barabfindung.
                             
Die Antragsgegnerin ist unter anderem der Ansicht, dass bei der Bemessung der Barabfindung berücksichtigt werden müsse, dass bei dem Verkauf der Vue Entertainment International Limited an die Vougeot Bidco P.L.C. nahezu das neunfache EBITDA der Vue Entertainment International Limited Gruppe (die Vue Gruppe) als Kaufpreis gezahlt worden sei, wie sich durch einen Verweis auf ein Multiple von 8,78 im „Offering Memorandum“ des High Yield Bonds zur Finanzierung des Kaufs der Vue Gruppe (dort insbesondere S. 63, 64 und 74) entnehmen lässt. Weil die Antragstellerin einen wesentlichen Bestandteil der Vue Gruppe darstelle, sollte die Barabfindung gemäß §§ 327a AktG nach Ansicht der Antragsgegnerin entsprechend dem Ergebnisbeitrag der Antragstellerin auf eben dieser Grundlage berechnet werden.
                             
Die Antragstellerin und die Beitretende sind unter anderem dieser Sichtweise entgegengetreten. Sie halten die Anwendung der Multiplikatormethode bezüglich des Unternehmenswertes der Antragstellerin und den Vergleich mit dem Verkauf der Anteile an der Vue Gruppe aus den verschiedensten Gründen für verfehlt, nicht zuletzt, weil vom Käufer in Anbetracht des Kaufes einer internationalen Kinokette ein Zuschlag gezahlt wurde. Im Ergebnis halten sie die festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautender Stückaktie für angemessen.
Die Parteien sind sich dabei darüber einig, dass weder die durch den vorliegenden Vergleich im Verhandlungswege vereinbarte Erhöhung der Barabfindung noch der Verkauf der Vue Entertainment International Limited eine Indizwirkung für ein nachfolgendes Spruchverfahren haben sollen.
Unabhängig von diesen Bewertungsfragen haben sich die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Initiative der Beitretenden zur Beendigung des Anfechtungs- und des Freigabeverfahrens im Interesse aller Minderheitsaktionäre auf Anraten des Gerichts verbindlich auf folgenden Prozessvergleich verständigt:

§ 1
Erhöhungsbetrag

Im Rahmen einer einvernehmlichen Erledigung des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens verpflichtet sich die Beitretende zu nachfolgender Erhöhung der Barabfindung unter dem Übertragungsbeschluss:
1.
Die im Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung von EUR 7,86 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin (die „festgelegte Barabfindung“) wird um EUR 0,90 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin erhöht (die „zusätzliche Barabfindung“). Die Gesamtbarabfindung (festgelegte und zusätzliche Barabfindung) beträgt demnach EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Antragstellerin. Die Antragstellerin verpflichtet sich, den Übertragungsbeschluss unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2.
Anspruchsberechtigt sind sämtliche Minderheitsaktionäre der Antragstellerin, deren Aktien mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin auf die Beitretende übergehen. Soweit anspruchsberechtigte Minderheitsaktionäre der Antragstellerin nicht verfahrensbeteiligt sind, stehen ihnen die Ansprüche gemäß vorstehender Ziffer 1. und 2. auf Grund eines echten Vertrages zugunsten Dritter zu (§ 328 BGB), wobei eine etwaige Anrechnung und Vorauszahlungswirkung gemäß der nachfolgenden Ziffer 6. auch für diese Aktionäre gilt.
3.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung (Gesamtbarabfindung) werden unverzüglich nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister von der Berenberg Bank als Zahlstelle ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt Zug um Zug gegen Umbuchung der den Anspruch auf Barabfindung verbriefenden Aktienbestände.
4.
Die festgelegte und die zusätzliche Barabfindung werden von der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst.
5.
Die Abwicklung ist für die Minderheitsaktionäre der Antragstellerin provisions-, spesen- und kostenfrei.
6.
Sollte ein Gericht in einem Spruchverfahren über die Festsetzung der angemessenen Barabfindung eine höhere als die Gesamtbarabfindung gemäß Ziffer 1. in Höhe von EUR 8,76 je auf den Inhaber lautende Stückaktie rechtskräftig festsetzen oder sollte zur Beendigung des Spruchverfahrens eine höhere Barabfindung als die Gesamtbarabfindung vereinbart werden (nachfolgend „Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren“), so ist der Erhöhungsbetrag der zusätzlichen Barabfindung gemäß vorstehender Ziffer. 1 auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren anzurechnen. Der Erhöhungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer 1. gilt als Vorauszahlung auf den Erhöhungsbetrag im Spruchverfahren.
7.
Die Beitretende und die Antragstellerin sagen allen Aktionären der Antragstellerin zu, den Konzernabschluss der Antragstellerin zum 31.12.2013 nach dessen Feststellung auf der Corporate Website der Antragstellerin zu veröffentlichen.

§ 2
Klagerücknahme

Die Antragsgegnerin nimmt im Zuge des Vergleichs hiermit ihre unter dem Aktenzeichen 403 HKO 163/13 anhängige Klage gegen den Übertragungsbeschluss zurück. Die Klagerücknahme wird die Antragsgegnerin dem Landgericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 5.02.2014 mit gesondertem Schriftsatz anzeigen.
                             
Die Parteien stimmen überein, dass der Übertragungsbeschluss wirksam werden soll. Die Antragsgegnerin verzichtet daher auf ihr Recht weiter gegen den Übertragungsbeschluss vorzugehen, insbesondere auf die Erhebung von Nichtigkeitsklagen oder allgemeinen Feststellungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss. Sie wird die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beschlusses und die Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen oder solche Angriffe fördern oder unterstützen.

§ 3
Herbeiführung der Handelsregistereintragung

Die Antragstellerin wird das Handelsregister von dem Abschluss dieses Vergleichs in Kenntnis setzen, um die Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich herbeizuführen. Die Antragstellerin ist nach Abschluss dieses Vergleichs berechtigt, die Eintragung zu betreiben, auch bevor die Rücknahme der Klage gemäß vorstehendem § 2 dem Landgericht angezeigt worden ist.

§ 4
Kosten

Die Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens und des Freigabeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und die Kosten dieses Vergleichs sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beitretende wie folgt:
1.
Den Streitwert des Anfechtungsverfahrens (403 HKO 163/13) und des Freigabeverfahrens (11 AktG 3/13) geben die Parteien übereinstimmend mit jeweils EUR 500.000,00 („Streitwert“), den Mehrwert dieses Vergleichs mit EUR 612.757,80 („Vergleichsmehrwert“) an. Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Multiplikation der 680.842 Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin mit dem Erhöhungsbetrag von EUR 0,90 je Aktie. Der Vergleichswert (Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert) beträgt demnach EUR 1.112.175,80. Die Parteien beziehen dabei einvernehmlich abschließend folgende Gebühren für die Berechnung ein:
                             
a)
Im Hinblick auf das Anfechtungsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Streitwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
b)
Im Hinblick auf das Freigabeverfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG nach Streitwert
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG nach Vergleichswert
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG nach Streitwert
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG nach Vergleichsmehrwert
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG.
§ 15 Abs. 3 RVG findet Anwendung.
2.
Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer 1. als für die Berechnung der von der Beitretenden nach diesem § 4 zu übernehmenden Kosten verbindlich an.
3.
Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten wird mit Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragstellerin fällig und ist zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang einer Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin oder ihres Prozessbevollmächtigten bei der Beitretenden oder ihrer Prozessbevollmächtigten.
4.
Der von der Antragsgegnerin gezahlte Vorschuss auf die Gerichtskosten wird von der Beitretenden auf Nachweis zusammen mit den außergerichtlichen Kosten erstattet. Verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht der Antragsgegnerin erstattet, leitet diese unaufgefordert, spätestens 10 Bankarbeitstage nach Eingang an die Beitretende zu deren Bankverbindung bei der Berenberg Bank weiter, sofern die Antragsgegnerin bereits eine Erstattung dieser Kosten von der Beitretenden erhalten hat.
5.
Auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens wird verzichtet. Dieser Verzicht steht unter dem Vorbehalt, dass die Beitretende die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß diesem Vergleich nach Fälligkeit erstattet.

§ 5
Veröffentlichung

Dieser Vergleich wird auf Kosten der Beitretenden unverzüglich nach Wirksamwerden im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger sowie durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal veröffentlicht.

§ 6
Aufschiebende Bedingung

Die Verpflichtungen der Beitretenden gemäß § 1 und § 4 dieser Vereinbarung stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister. Dieser Vergleich und seine prozessbeendende Wirkung hinsichtlich des Freigabeverfahrens – nicht jedoch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rücknahme der Anfechtungsklage gemäß § 2 – stehen unter folgendem Widerrufsvorbehalt: Die Antragstellerin ist berechtigt, den Widerruf von diesem Vergleich bis zum 28. Februar 2014 zu erklären, wenn die Klagerücknahme gemäß § 2 nicht bis zum 5.02.2014 dem Landgericht angezeigt worden ist. Die Widerrufserklärung erfolgt gegenüber dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

§ 7
Erledigung sämtlicher Ansprüche

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister und Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien, die im Zusammenhang mit dem Squeeze Out stehen, erledigt. Hiervon ausgenommen ist die Einleitung eines etwaigen Spruchverfahrens zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie eine etwaige Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Barabfindung einschließlich etwaiger nach den gesetzlichen Vorschriften zu zahlender Zinsen unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages gemäß § 1 dieser Vereinbarung.

§ 8
Keine Nebenabreden, Salvatorische Klausel

1.
Die Beitretende versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich der Antragsgegnerin keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber bewusst, dass eine Rückforderung nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Beitretenden nahestehen.
                             
2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gemäß § 327e AktG hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt auch entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.

§ 9
Gerichtsstand

Dieser Vergleich unterliegt dem deutschen Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist – soweit zulässig – Hamburg."

B. Gesonderte Beschreibung und Hervorhebung der Leistung der Gesellschaft und ihr zurechenbare Leistungen Dritter
                             
1.
Die Gesellschaft hat sich in dem Vergleich verpflichtet, schnellstmöglich die Handelsregistereintragung des Squeeze-out-Beschlusses zu betreiben. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, kein Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben. Mithin trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten für das von ihr angestrengte Freigabeverfahren sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Diese Gerichtskosten berechnen sich nach einem Streitwert von EUR 500.000,00 und einem Vergleichsmehrwert von EUR 612.757,80. Weitere Leistungen hat die Gesellschaft nicht zugesagt.
                             
2.
Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich in dem Vergleich zur Leistung einer zusätzlichen Barabfindung in Höhe von EUR 0,90 je auf die Inhaber lautende Stückaktien verpflichtet. Des Weiteren hat sie sich verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung des Vergleichs im vollen Wortlaut im Bundesanzeiger und durch einen Verweis auf den Bundesanzeiger im Nebenwertejournal zu tragen. Die Hauptaktionärin Vue Beteiligungs GmbH hat sich außerdem verpflichtet, der Anfechtungsklägerin ihre außergerichtlichen Kosten nach den im Vergleich vereinbarten Streitwerten zu ersetzen und auch die Gerichtskosten für das Anfechtungsverfahren, die von der Anfechtungsklägerin verauslagt worden sind, zu tragen.

Hamburg, im Februar 2014
 
CinemaxX Aktiengesellschaft
- Der Vorstand -
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Februar 2014

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DOUGLAS HOLDING AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der DOUGLAS HOLDING AG, Hagen, wurden vom Landgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen 20 O 27/13 AktE verbunden. Das Gericht beabsichtigt, Herrn Rechtsanwalt Dr. Ottmar Martini, Koblenz, zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Die Hauptaktionärin, die Beauty Holding Two GmbH, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 38,- je Douglas-Aktie angeboten, siehe auch
http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/bekanntmachung-uber-die-abfindung-der.html.

LG Dortmund, Az. 20 O 27/13 AktE
Helfrich u.a. ./. Beauty Holding Two GmbH

Dienstag, 11. Februar 2014

Generali Deutschland Holding AG: Klage gegen Squeeze-out-Beschluss

Generali Deutschland Holding AG
Köln


 Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG
 
Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt, dass Aktionäre gegen den einzigen Beschluss unserer außerordentlichen Hauptversammlung vom 4. Dezember 2013 (Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin Assicurazioni Generali S.p.A.) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben haben.

Die Klage ist vor dem Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen, unter dem Aktenzeichen 82 0 3/14 anhängig. Das Gericht hat mit Verfügung vom 29. Januar 2014 den Termin zur mündlichen Verhandlung (Gütetermin und früher erster Termin) auf den 25. April 2014, 10:30 Uhr, bestimmt.

Köln, im Februar 2014

Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger

Zunehmend Probleme bei der Auszahlung von Nachbesserungsansprüchen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Zunehmend werden Nachbesserungsansprüche aus abgeschlossenen Spruchverfahren nicht mehr automatisch an die berechtigten (ehemaligen) Aktionäre ausgezahlt. Über eine neuen Fall wurde kürzlich in einem Internetforum berichtet. Auf Nachfrage zu einer ausstehenden Auszahlung im Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag APCOA erhielt der Aktionär die Auskunft:

"Ich antworte Ihnen im Auftrag der Geschäftsführung der APCOA Parking Holdings GmbH.
Die Nachzahlungen werden nicht automatisch über die Clearingstellen durchgeführt.
Daher bitten wir Sie um schriftliche Einreichung ihrer Ansprüche mit entsprechenden Nachweisen zum Aktienverkauf an die von der EnBW zur Abwicklung beauftragte Kanzlei:


Rechtsanwälte GSK Stockmann + Kollegen,
Jana Schlimgen Rechtsanwältin
Augustenstr. 1,
70178 Stuttgart"


http://www.wallstreet-online.de/diskussion/424302-2541-2550/abfindungsphantasie-bei-Nebenwerten

Die Aktionärsvereinigung SdK hatte diese Vorgehensweise bereits vor einem Jahr kritisiert, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/01/sdk-kritisiert-den-zunehmenden-trend.html.

Es steht in der Tat zu befürchten, dass viele Aktionäre (bzw. - angesichts jahrelanger Spruchverfahren - deren Erben) leer ausgehen, wenn sie lange zurück liegende Vorgänge nicht weiter verfolgen, Veröffentlichungen im Bundesanzeiger nicht zur Kenntnis nehmen und/oder den Aufwand und die Mühe scheuen, die Rechtsanwaltskanzlei der Antragsgegnerin anzuschreiben. Eine gesetzliche Neuregelung wäre daher aus meiner Sicht sinnvoll.