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Donnerstag, 9. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Antragsgegnerin legt Anschlussbeschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem in der I. Instanz 12 Jahren dauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter (Squeeze-out) bei der AXA Konzern AG hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 12. Juli 2019 die Barabfindung auf EUR 177,58 je Stamm- und Vorzugsaktie angehoben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/08/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_9.html.

Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen und verwiesen dabei vor allem auf die von der gerichtlichen Sachverständigen festgestellten deutlich höheren Werte. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten nämlich zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie) und auch deutlich mehr als den nunmehr vom Landgericht zugesprochenen EUR 177,58. Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.

Nunmehr hat die Antragsgegnerin mit jetzt zugestelltem Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

LG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2019, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)
98 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance): Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out der Leica Camera AG: Anhebung der Barabfindung um EUR 5,08 auf EUR 35,26 je Stückaktie

Lisa Germany Holding GmbH
Wetzlar

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit
dem Ausschluss (Squeeze-out) der Minderheitsaktionäre
der Leica Camera Aktiengesellschaft, Wetzlar, nebst Abwicklungshinweisen
– ISIN DE000A0EPU98 / WKN A0E PU9 –


Aufgrund Hauptversammlungsbeschluss vom 30. März 2012 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera Aktiengesellschaft („Leica Camera AG“, vormals mit Sitz in Solms und jetzt Wetzlar) gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Leica Camera-Aktie auf die Hauptaktionärin, die Lisa Germany Holding GmbH mit Sitz in Wetzlar (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder „Antragsgegnerin“), übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“).

Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2012 in das Handelsregister der Leica Camera AG beim Amtsgericht Wetzlar (HRB 966) eingetragen; die Eintragung wurde am 9. Oktober 2012 im Handelsregister bekanntgemacht. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gingen kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Hauptaktionärin über.

Mehrere Minderheitsaktionäre der Gesellschaft leiteten nach Eintragung und Wirksamwerden des Squeeze-outs ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein und beantragten die Festsetzung einer höheren Barabfindung (im Folgenden „Antragsteller“).

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Beschluss vom 30. Januar 2018 (Az.: 3-5 O 118/12), über die Anträge und erhöhte die Barabfindung auf EUR 34,66 je Leica Camera-Aktie.

Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin legten Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 2019 (21 W 61/18) die Barabfindung auf EUR 35,26 festgesetzt. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts wird gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

21 W 61/18
3-5 O 118/12 Landgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschluss

In dem Spruchstellenverfahren wegen der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG

1. - 94.    (Antragsteller)

Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Graf-Adolf-Platz 1- 2, 40213 Düsseldorf
– gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
gegen

Lisa Germany Holding GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, c/o Unnützer Wagner & Werding, Karl-Kellner-Ring 23, 35576 Wetzlar,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, Theatinerstraße 23, 80333 München,

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 54), 55) und 61), zu 89) und 90) sowie zu 92) und 93) wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 abgeändert und der Klarstellung halber unter Einbezug der Nebenentscheidungen des Beschwerdeverfahrens insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die angemessene Barabfindung gemäß § 327b Abs. 1 AktG aufgrund der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär wird auf € 35,26 je Stückaktie der Leica Camera AG festgesetzt.

Die gerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.877.120,96 festgesetzt.

Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG bekannt gegeben:

Die Erhöhung der Barabfindung um EUR 5,08 je Aktie (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“) wird von der Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Gesellschaft auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 5,08 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 10. Oktober 2012 bis 13. Januar 2020 einschließlich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihre jeweilige Depotbank.

Berechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 28. Februar 2020 keine Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG auf die Lisa Germany Holding GmbH abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Zinsen auf die Nachzahlung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags soll für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Gesellschaft behält sich vor, nicht entgegen genommene Nachbesserungsbeträge beim Amtsgericht Wetzlar zu hinterlegen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Leica Camera AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Wetzlar, im Januar 2020

Lisa Germany Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Januar 2020

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Integrata Aktiengesellschaft: Anhebung der Barabfindung um 10 %

Integrata Cegos GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Integrata Aktiengesellschaft)
Stuttgart

Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendingung des Spruchverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart mit dem führenden Aktenzeichen 42 O 29/19 KfHSpruchG im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft, Stuttgart 
(ehemals HRB 721012) gem. § 14 Nr. 3 SpruchG

- ISIN der ehemaligen Integrata AG DE0006213101 -

Gerichtlicher Verfahrensvergleich
LG Stuttgart - Az.: 42 O 29/19 KfHSpruchG
[…]

Präambel

(1) Die Hauptversammlung der Integrata Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart vom 28. August 2018 hat unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 je Aktie der Integrata Aktiengesellschaft (die „festgesetzte Barabfindung“) auf die Hauptaktionärin Qualification Star 2 GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main zu übertragen (im Folgenden der „Übertragungsbeschluss“). Der Übertragungsbeschluss wurde am 6. November 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

(2) Die Antragsteller halten die Barabfindung für unangemessen und haben ein Spruchverfahren beim Landgericht Stuttgart eingeleitet. Die Antragsgegnerin hält demgegenüber den im Übertragungsbeschluss festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen.

(3) Die Parteien sind sich einig, das Spruchverfahren aus wirtschaftlichen Gründen im Wege des vorliegenden Vergleichs einvernehmlich zu beenden. Dies vorangestellt, schließen die Parteien – ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassungen – auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Verfahrensvergleich:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

(1) Die im Rahmen des Übertragungsbeschlusses festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327b Abs. 1 AktG wird je Aktie der Integrata Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 von EUR 16,00 um EUR 1,60 („Erhöhungsbetrag“) auf EUR 17,60 erhöht.

(2) Der Erhöhungsbetrag je Aktie wird gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem 6. November 2018 in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

§ 2
Zahlung des Erhöhungsbetrages und Erstattung etwaig in Bezug auf die festgesetzte Barabfindung erhobener Kosten und/oder Spesen

(1) Der jeweilige Erhöhungsbetrag nebst Zinsen wird je abfindungsberechtiger Aktie nur einmal gezahlt.

(2) Abfindungsberechtigte Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs gemäß folgendem § 5 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags unter Vorlage eines Nachweises, dass sie zu den erhöhungsberechtigen Aktionären gehören, und unter Angabe der Bankdaten und des Bankkontos, auf das die Zahlung erfolgen soll, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich geltend zu machen. Dieses Schreiben ist zu richten an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Heuking Kühn Lüer Wojtek, z. Hd. Herrn Dr. Thorsten Kuthe, Magnusstraße 13, 50672 Köln, unter Angabe des Aktenzeichens: „Integrata“.

(3) Die Zahlung des Erhöhungsbetrages erfolgt für die abfindungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, für die Zahlung alles ihrerseits Erforderliche zu unternehmen, sodass von dem empfangsberechtigten Aktionär keine weiteren Veranlassungen zu treffen sind.

(4) Sofern und soweit bei abfindungsberechtigten Aktionären durch die depotführenden Banken bzw. ausländischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzliche Kosten, Provisionen und/oder Spesen im Zusammenhang mit dem Erhalt der festgesetzten Barabfindung erhoben wurden, erstattet ihnen die Antragsgegnerin diese Aufwendungen. Auch diese Zahlung erfolgt kosten-, provisions- und spesenfrei. Die Antragsgegnerin wird insoweit eine Bekanntmachung in den „Wertpapiermitteilungen“ veranlassen, so dass von dem empfangsberechtigten Aktionär keine Veranlassungen zu treffen sind.

[…]

§ 4
Wirkung des Vergleichs

(1) Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Integrata Aktiengesellschaft. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von §§ 328 ff. BGB dar.

(2) Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit dieser Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet.

(3) Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

§ 5
Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt […] auf ihre Kosten im Bundesanzeiger sowie in einem täglich erscheinenden Börsenpflichtblatt, nicht jedoch dem Druckerzeugnis Frankfurter Allgemeine Zeitung, sowie dem Nebenwerte-Informationsdienst „GSC Research“ bekannt zu machen.

§ 6
Übrige Vereinbarungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2) Die Parteien erklären hiermit übereinstimmend, dass über diesen Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen.

(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen oder unvollständigen Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.

(4) Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(5) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht Stuttgart ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Stuttgart, im Januar 2020

Integrata Cegos GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. Januar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft: Antragsgegnerin legt Anschlussbeschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 6. November 2015 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der GFKL Financial Services Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Dortmund den Barabfindungsbetrag geringfügig von EUR 23,71 auf EUR 24,62 angehoben, siehe https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/squeeze-out-bei-der-gfkl-financial.html.

Zahlreiche Antragsteller hatten gegen den erstinstanzlichen Beschluss Beschwerden eingelegt. Nunmehr hat die jetzt als Lowell Holding GmbH firmierende Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2019 eine Anschlussbeschwerde eingelegt. Über die gegenseitig eingelegten Beschwerden wird das OLG Düsseldorf nach einem Abhilfebeschluss des Landgerichts entscheiden.

LG Dortmund, Beschluss vom 30. September 2019, Az. 18 O 34/15 AktE
SCI AG u.a. ./. Lowell Holding GmbH (früher: Garfunkel Holding GmbH)

60 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Gunther Lehleiter, LL.M., c/o Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 44141 Dortmund
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Lowell Holding GmbH:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main (RA Dr. Thomas Bücker)

Mittwoch, 8. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der ao. Hauptversammlung der Elektrischen Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft) am 24. Mai 2019 beschlossenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) hat das Landgericht Frankfurt am Main die eingegangenen Anträge zu dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 79/19 verbunden. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 18. November 2019 Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 79/19
SCI AG u.a. ./. Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG
62 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG:
RAe Pinsent Masons Germany LLP, 80333 München 

Sonntag, 5. Januar 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Verhandlung am 17. Februar 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hatte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 2. September 2019 das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses beauftragt, auf eine gütliche Beilegung des Streits durch Herbeiführung eines Vergleichs hinzuwirken. Das Gremium hat nunmehr eine Verhandlung mit den Parteien auf den 17. Februar 2020, 13:30 Uhr, anberaumt.

Gremium, Az. Gr 7/19
FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Schönherr Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Samstag, 4. Januar 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Leica Camera AG abgeschlossen: Weitere Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 35,26

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem am 30. März 2012 beschlossenen Squeeze-out bei der Leica Camera AG hatte das LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 15. Februar 2018 die Barabfindung um ca. 15 % erhöht und auf EUR 34,66 je Leica-Aktie festgesetzt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_27.html

Auf die Beschwerde zweier Antragsteller hin hat das OLG Frankfurt am Main die Barabfindung nunmehr auf EUR 35,26 angehoben.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. Dezember 2019, Az. 21 W 61/18
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. Februar 2018, Az. 3-05 O 118/12
Ambrosia Naturkost AG u.a. ./. Lisa Germany Holding GmbH
94 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Lisa Germany Holding GmbH:
Rechtsanwaltskanzlei Baker & McKenzie, 80333 München

Freitag, 3. Januar 2020

Neues Buch zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren

Zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren aus interessentheoretischer Sicht

Der aktienrechtliche Minderheitenausschluss im Lichte der Neuen Politischen Ökonomie
Autor: Florian Follert
Print ISBN: 978-3-658-28922-5
Electronic ISBN: 978-3-658-28923-2

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
    (Angaben ohne Gewähr)

    Commerzbank erwirbt comdirect-Aktienpaket und hält mehr als 90 Prozent an comdirect

    Corporate News

    - Commerzbank erwirbt Aktienpaket an comdirect von Petrus Advisers

    - Beteiligungsschwelle von mehr als 90 Prozent für verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out der comdirect erreicht

    - Zielke: "Wichtiger Schritt, um die Integration unserer erfolgreichen Direktbank-Tochter schnell und effizient umzusetzen"


    Die Commerzbank AG wird über ihre Tochtergesellschaft Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH ein Aktienpaket an der comdirect bank Aktiengesellschaft ("comdirect") vom institutionellen Investor Petrus Advisers Ltd. erwerben. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.

    Die Commerzbank hält damit nach Abschluss der Transaktion mehr als 90 Prozent der Aktien der comdirect. Damit hat die Commerzbank die erforderliche Beteiligungsschwelle für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erreicht. Im Zuge des angestrebten Squeeze-Outs erhalten comdirect-Aktionäre eine Barabfindung für ihre Aktien. "Mit der Erhöhung unseres Anteils an der comdirect legen wir die Basis für eine zügige Verschmelzung der comdirect auf die Commerzbank. Dies ist ein wichtiger Schritt, um die Integration unserer erfolgreichen Direktbank-Tochter schnell und effizient umzusetzen und erhebliche Synergien zu erzielen - ein zentraler Baustein unserer Strategie "Commerzbank 5.0". Mit einer starken Multikanalbank bieten wir künftig allen Kunden der Commerzbank die herausragende Brokerage-Kompetenz der comdirect an", sagt Martin Zielke, Vorstandsvorsitzender der Commerzbank.

    Mit der Integration der comdirect will die Commerzbank die hohe Digitalkompetenz und Innovationskraft der Tochter künftig für alle Kunden des Konzerns nutzbar machen. Der comdirect eröffnet die Integration die Möglichkeit, ihr Angebot über die Commerzbank zu skalieren. Für die Kunden der comdirect soll die gewohnte Produkt- und Servicequalität erhalten bleiben, während sie künftig zusätzlich von der Filialpräsenz der Commerzbank profitieren. Über die strategischen Vorteile einer Verschmelzung hinaus wird die Commerzbank infolge der Integration signifikante Synergiepotenziale realisieren.

    Dienstag, 31. Dezember 2019

    iVestos AG: Widerruf der Aufnahme der Aktien der iVestos AG im Marktsegment "Primärmarkt" des Freiverkehrs der Börse Düsseldorf

    Der Vorstand der iVestos AG hat heute beschlossen, den Widerruf der Aufnahme der Aktien der iVestos AG (WKN: 794871, ISIN DE0007948713) im Marktsegment "Primärmarkt" des Freiverkehrs der Börse Düsseldorf gemäß § 19 Abs. 4 der Geschäftsbedingungen der Börse Düsseldorf AG für den Freiverkehr an der Börse Düsseldorf zu beantragen. Der Vorstand wird kurzfristig einen entsprechenden Widerruf an die Börse Düsseldorf AG übermitteln. Die Frist bis zum Wirksamwerden des Widerrufs beträgt einen Monat nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Der Vorstand erwartet, dass die Börse Düsseldorf den Handel der Aktien der iVestos AG gemäß § 19 Abs. 5 der Geschäftsbedingungen der Börse Düsseldorf AG für den Freiverkehr an der Börse Düsseldorf unmittelbar nach Wirksamwerden des Widerrufs im "Primärmarkt" einstellt und im allgemeinen Freiverkehr einbezieht.

    Der Vorstand begründet die Entscheidung damit, dass die Aufrechterhaltung der Notierung im Marktsegment "Primärmarkt" angesichts des sehr geringen Handelsvolumens der Aktien und des zusätzlichen Aufwands, der damit verbunden ist, nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll ist.

    Ebenfalls zieht die Verwaltung weitere Maßnahmen zur Optimierung der Kosten, die mit der Notierung der Aktien verbunden sind (insb. auch eine Einstellung der Notierung im Freiverkehr) in Betracht.

    Pullach, 20. Dezember 2019

    Ansprechpartner für Rückfragen:
    Dipl. Ing. Georg Gabrielides
    Vorstand der iVestos AG,
    Wettersteinstrasse 9, 82049 Pullach

    Höheres Gebot für comdirect-Aktien?

    Die Börsenzeitschrift "Der Aktionär" spekuliert über ein höheres Angebot der Commerzbank für Aktien ihrer Tochtergesellschaft comdirect. So gebe es mit dem aktivistischen Investor Petrus Advisers Gespräche über den Kauf dessen 7,5 %-Beteiligung an comdirect. Die Commerzbank könne unter Umständen mehr als den aktuelles Börsenkurs für die comdirect-Aktien bezahlen, um eine komplizierte und teure Verschmelzung zu vermeiden.

    Montag, 30. Dezember 2019

    HumanOptics AG: Person des chinesischen Investors als mittelbarer Mehrheitsaktionär der HumanOptics AG nunmehr bekannt

    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Erlangen, 19. Dezember 2019 - Der Vorstand der HumanOptics AG ("Gesellschaft"), einem führenden Technologieunternehmen, das Implantate für die Augenchirurgie herstellt, hat heute erfahren, dass hinter dem neuen Mehrheitsaktionär der Gesellschaft - der HumanOptics Holding AG, Berlin - folgende Gesellschaften stehen und am Ende der Beteiligungskette die nachfolgend genannte chinesische Privatperson steht: 
    Legend Medical Investment Ltd., Tortola, British Virgin Islands; 
    Legend Medical Investment (Hong Kong) Limited, Hong Kong; 
    Hunan Liangjing Medical Management Co, Changsha, Hunan Province, China; 
    Shanghai Qilin Medical Technology Co., Ltd, Shanghai, China; 
    LI Lijuan, Shanghai, China.

    HumanOptics AG: Chinesischer Investor neuer Mehrheitsaktionär der HumanOptics AG - Vollzug des Aktienkaufvertrages vom 30. August 2019 über die Mehrheitsbeteiligung an der HumanOptics AG zwischen Medipart AG und einem chinesischen Investor

    Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

    Erlangen, 18. Dezember 2019 - Der Vorstand der HumanOptics AG ("Gesellschaft"), einem führenden Technologieunternehmen, das Implantate für die Augenchirurgie herstellt, wurde von dem bis dahin bestehenden Mehrheitsaktionär der Gesellschaft Medipart AG, Unterägeri/Schweiz, ("Medipart") heute darüber informiert, dass der zwischen Medipart und einem chinesischen Investor am 30. August 2019 abgeschlossene Aktienkaufvertrag vollzogen worden sei. Demgemäß habe jener chinesische Investor über die zwischengeschaltete HumanOptics Holding AG als Akquisitionsvehikel von Medipart eine Beteiligung in Höhe von 73,4 % am Grundkapital der Gesellschaft erworben und sei damit neuer Mehrheitsaktionär der Gesellschaft.

    Samstag, 28. Dezember 2019

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der CONET Technologies AG: Verhandlung nunmehr am 14. Mai 2020

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der CONET Technologies AG (nunmehr: CONET Technologies GmbH), Hennef, hat das LG Köln den ursprünglich auf den 5. März 2020 anberaumten Verhandlungstermin auf den 14. Mai 2010, 10:00 Uhr, verschoben.

    Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer, Herr WP/StB Jörg Neis, angehört werden. Vorab soll er seine sachverständige Stellungnahme auf der Grundlage der Einwendungen der Antragsteller überprüfen und schriftlich ergänzen.

    LG Köln, Az. 91 O 15/18
    Langhorst u.a. ./. Conet Technologies Holding GmbH
    62 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln

    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Conet Technologies Holding GmbH:
    KELLER MENZ Rechtsanwälte PartG mbB, 80469 München

    Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG: Entscheidungsverkündungstermin am 29. April 2020

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, zwischenzeitlich umfirmiert in Custodia Holding SE) hat das LG München I die Sache am 19. Dezember 2019 verhandelt und den sachverständigen Prüfer, Herrn WP StB Andreas Creutzmann sowie Herrn WP Jörn Stellbrink, c/o IVA Valuation & Advisory AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört. Eine Entscheidung wird am 29. April 2020 verkündet werden.

    Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH (August von Finck), hatte auf der Hauptversammlung den angebotenen Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie erhöht.

    LG München I, Az. 5 HK O 12992/18
    Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE

    82 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, 80333 München
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Custodia Holding SE:
    Rechtsanwälte Noerr LLP, 80333 München

    Freitag, 27. Dezember 2019

    Weiteres Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 0,85

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Inhaber der oben genannten Nachbesserungsrechte auf eine eventuelle Nachzahlung, für die im Rahmen des Squeeze-out auf den Hauptaktionär übergegangenen Aktien der Conwert Immobilien Invest SE, macht Ihnen die Metafina GmbH ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
    WKN: A2JAK6 
    Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot 
    Anbieter: Metafina GmbH 
    Abfindungspreis: 0,85 EUR je Nachbesserungsrecht 

    Die Metafina GmbH bietet an, bis zu 20.000 Nachbesserungsrechte (WKN A2JAK6) für die im Rahmen des Squeeze-out abgefundenen Conwert Immobilien Invest SE - Aktien (WKN 801475) zu erwerben. Wenn Inhaber von Nachbesserungsrechten der Metafina GmbH insgesamt mehr Nachbesserungsrechte zum Erwerb andienen, kann es zu einer sogenannten Pro-Ratierung des freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes kommen. In diesem Fall würde die Metafina GmbH von den Nachbesserungsrechteinhabern, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Nachbesserungsrechte erwerben. Die Metafina GmbH behält sich jedoch im Falle einer Überannahme des freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes das Recht vor, alle im Rahmen des Angebots zum Erwerb angedienten Nachbesserungsrechte zu erwerben und für diesen Fall auf eine verhältnismäßige Annahme zu verzichten.    (...)

    __________

    Anmerkung der Redaktion:

    Zu den conwert-Nachbesserungsrechten gab es zahlreiche Kaufangebote zwischen EUR 0,55 und EUR 1,30 je Nachbesserungsrecht.

    Montag, 23. Dezember 2019

    Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG: Vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 9,85 (+ EUR 1,50)

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der Plaut AG, Wien, wurde die Barabfindung im Rahmen eines Teilvergleichs um EUR 1,50 je Aktie (inkl. Zinsen) auf EUR 9,84 angehoben. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der gerichtlichen Genehmigung des Vergleichs zu zahlen.

    FN 124131 x
    HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
    Gremium, Az. Gr 4/19

    J. Jaeckel u.a. ./. msg systems AG
    12 Antragsteller
    gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
    BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

    Samstag, 21. Dezember 2019

    SdK kritisiert Vorgehen von Volkswagen bei MAN

    In dem neuen "Schwarzbuch Börse" kritisiert die Aktionärsvereinigung SdK das Vorgehen des Volkswagen-Konzerns bei der MAN SE (AnlegerLand 2020, S. 89). Bei MAN, bei der vermutlich bald ein Squeeze-out anstehe, seien die Streubesitz-Aktionäre schon im Vorfeld um Erträge in Milliardenhöhe gebracht worden. Kurz vor dem Ende des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zum Jahreswechsel habe MAN auf Weisung der VW-Tochter TRATON SE die Mehrheitsbeteiligung an der RENK AG und sämtliche Gesellschaftsanteile an der MAN Energy Systems (vormals MAN Turbo Diesel) verkaufen müssen. Der Marktwert für MAN Energy Systems dürfte deutlich über dem Verkaufspreis von EUR 1,5 Mrd. gelegen haben. Die SdK habe daher auf der Hauptversammlung der MAN im Mai 2019 wegen möglicher Schadensersatzansprüche gem. § 317 AktG einen Sonderprüfungsantrag nach § 142 AktG gestellt. Alle Sonderprüfungsanträge seien jedoch mit den Stimmen des Großaktionärs abgelehnt worden.   

    SdK: Schwarzbuch Börse 2019 erschienen

    Der Neue Markt mit seinen unzähligen, vermeintlich vielversprechenden Börsengängen verprellte um die Jahrtausendwende viele Privatanleger. Doch auch in jüngster Zeit enttäuschten die inzwischen weniger zahlreichen Börsenneulinge regelmäßig, wie das diesjährige Schwarzbuch Börse zeigt, in dem auch ein langjähriger Dauerbrenner, die Reich-Gruppe, nicht fehlen darf.

    Alljährlich arbeitet das Schwarzbuch Börse der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., das im Rahmen der Publikation AnlegerLand erscheint, die dunklen Seiten des Kapitalmarkts auf. In diesem Jahr wird erneut deutlich, dass es nicht nur junge Unternehmen sind, die den Privatanlegern teils heftige Verluste bescheren, auch etablierte Firmen sorgten 2019 für kleine und größere Skandale.

    Das Schwarzbuch Börse beleuchtet undurchsichtige Geschäftspraktiken, verdächtige Bilanzen und mögliche Kursmanipulationen im Detail. Neben Missständen bei einzelnen Gesellschaften befasst sich das Schwarzbuch Börse 2019 mit wissenschaftlichen Erkenntnissen zu Bilanzfälschungen und der Bankenkrise.

    Viele Zitronen bei den IPOs

    Früher vergab die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. im Rahmen des Schwarzbuchs Börse die „IPO-Zitrone“ für missglückte Börsengänge eines Jahres. Mangels IPOs wurde diese Kür mit Beginn der Finanzkrise 2008 eingestellt. Doch man sollte über ein Revival der ungeliebten Auszeichnung nachdenken. Denn Kandidaten dafür gibt es einige.

    Die US-amerikanischen Carsharing-Anbieter Lyft und Uber beispielsweise mischen zwar die Taxibranche gehörig auf, am Kapitalmarkt gelang ihnen das bisher aber nicht. Eher im Gegenteil. In Deutschland mussten speziell die Börsenneulinge aus dem Umfeld von Rocket Internet Federn lassen, indem ihr Aktienkurs nach dem IPO teils deutlich absackte (wie einige Jahre zuvor bereits der Kurs von Rocket Internet selbst).

    Die unendliche Reich-Geschichte

    Die bereits mehrfach behandelte „Reich-Gruppe“ aus Heidenheim lieferte 2019 erneut Stoff für Schlagzeilen, die Erwähnung im diesjährigen Schwarzbuch Börse finden. Eine Durchsuchung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft München sorgte für Aufsehen, aber auch ein Ausflug ins Rotlichtmilieu: Die „Reich-Gruppe“ ist offenbar im Bordell-Gewerbe tätig, wie in diesem Jahr bekannt wurde.

    Bankenkrise, die x-te

    Bankenkrise und kein Ende: Die Aktienkurse der beiden deutschen Großbanken Deutsche Bank und Commerzbank erreichten im Verlauf dieses Jahr neue historische Tiefstkurse: Bei der Deutschen Bank ging es erstmals unter die Marke von 6 Euro, bei der Commerzbank unter 5 Euro.
    Im Fall der Deutschen Bank war diese Entwicklung wenig verwunderlich. Das Institut wird dieses Jahr voraussichtlich den fünften Jahresverlust innerhalb der letzten sechs Jahre vorlegen. Und natürlich wurde die Deutsche Bank auch in diesem Jahr wieder vor Gericht gezerrt. Für die Commerzbank lief es nach dem Abstieg in den MDAX nicht wirklich besser. Ihr Börsenwert ist mittlerweile so stark geschrumpft, dass die Bank selbst in dem Mittelstandsindex gemessen an der Marktkapitalisierung nur noch zum Mittelfeld zählt.

    Vergiftete Stimmung bei Bayer

    Die diesjährige Hauptversammlung der Bayer AG zeigte einen tiefen Graben zwischen Konzernspitze und Aktionären. Die Anteilseigner sehen durch die Monsanto-Übernahme die Zukunft des Traditionskonzerns in Gefahr und verweigerten dem kompletten Vorstand die Entlastung – ein bislang einmaliger Vorgang in der Geschichte der DAX-Hauptversammlungen.

    Der SdK-Vorstandsvorsitzende Daniel Bauer sagt dazu: „Eine Nicht-Entlastung hat zwar rechtlich keine unmittelbaren Folgen. Dass Vorstand und Aufsichtsrat von Bayer danach aber sofort zur Tagesordnung übergehen, als wäre nichts gewesen, empfinden wir als respektlos gegenüber den Aktionären.“

    Weitere Themen im Schwarzbuch Börse 2019 sind u. a.:

    • Dieselgate holt Daimler ein

    • VW und TRATON lassen MAN-Aktionäre leiden

    • E-Food-Markt verdirbt Delticom-Geschäft

    • ÖKO-TEST in der Öko-Krise

    • Kurze Halbwertszeit bei SGL-Prognosen

    Das Schwarzbuch Börse erscheint als Bestandteil der Sonderausgabe „AnlegerLand 2020“. Es kann kostenpflichtig bei der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 bestellt werden oder für 6,00 Euro an ausgewählten Bahnhofskioskverkaufsstellen in deutschen Großstädten erworben werden.

    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

    München, am 21. Dezember 2019

    Freitag, 20. Dezember 2019

    Vonovia hat einen Squeeze Out der Minderheitsaktionäre der Hembla beantragt und Hembla hat einen Antrag auf ein Delisting gestellt

    Press Release 

    Vonovia has requested compulsory acquisition of the minority shares in Hembla and Hembla has applied for delisting 

    Bochum/Stockholm, 18 December 2019 – Vonovia SE ("Vonovia"), has requested that the Board of Directors of Hembla AB (publ) ("Hembla") applies for the delisting of the company’s B-shares from Nasdaq Stockholm. Vonovia has also requested compulsory acquisition of the remaining shares in Hembla pursuant to Chapter 22 of the Swedish Companies Act.

    Vonovia, through its indirectly wholly owned subsidiary HomeStar InvestCo AB ("HomeStar"), on 7 November 2019 announced a mandatory cash offer (the "Offer") to the shareholders in Hembla to acquire all outstanding B-shares in Hembla at a price of SEK 215 per share. On 10 December 2019, Vonovia announced that Vonovia, after settlement under the Offer, holds 6,136,989 A-shares and 81,282,426 B-shares in Hembla, corresponding to approximately 95.3 percent of the total voting rights and approximately 94.1 percent of the share capital in Hembla.

    In light of the above, Hembla’s Board of Directors has resolved to apply for delisting of Hembla's B-shares from Nasdaq Stockholm. Such application has today been sent to Nasdaq Stockholm. The last day of trading will be announced by Hembla after Hembla has been informed thereof by Nasdaq Stockholm.

    Erfolgreiches Pflichtangebot – Vonovia wird nach Settlement 94 Prozent der Hembla-Aktien halten

    Pressemitteilung

    Bochum/Stockholm, 10. Dezember 2019 – Am 7. November 2019 gab die Vonovia SE1 („Vonovia“) über ihre indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft HomeStar InvestCo AB2 („HomeStar“) ein Pflichtangebot (Barangebot) (das „Angebot“) an die Aktionäre der Hembla AB (publ) („Hembla“) zur Übernahme aller ausstehenden, zu jenem Zeitpunkt nicht bereits von HomeStar3 gehaltenen, Hembla-Aktien der Klasse B, zu einem Preis von SEK 215 pro Aktie, bekannt. Die ursprüngliche Annahmefrist für das Angebot endete am 9. Dezember 2019. Es gibt keine Bedingungen für den Vollzug des Angebots.

    Nach Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist und mit Settlement wird HomeStar insgesamt 6.136.989 Aktien der Klasse A und 81.282.426 Aktien der Klasse B an Hembla halten, dies entspricht rund 95,3 Prozent der Stimmrechte und rund 94,1 Prozent des Grundkapitals am Unternehmen.

    Für die Hembla-Aktionäre, die das Angebot während der ursprünglichen Annahmefrist angenommen haben, beginnt das Settlement am 16. Dezember 2019.

    Um den verbleibenden Hembla-Aktionären die Möglichkeit zu geben, das Angebot anzunehmen, hat Vonovia beschlossen, die Annahmefrist bis zum 8. Januar 2020 um 17.00 Uhr MEZ zu verlängern. Danach wird Vonovia die Annahmefrist nicht weiter verlängern. Für diejenigen Aktionäre, die das Angebot während der verlängerten Annahmefrist annehmen, wird das Settlement voraussichtlich am 15. Januar 2020 beginnen. HomeStar kann auch außerhalb des Angebots weitere Aktien an Hembla erwerben.

    Mit Ablauf der ursprünglichen Annahmefrist am 9. Dezember 2019 wurde das Angebot von Aktionären angenommen, die insgesamt 24.746.662 Hembla-Aktien der Klasse B repräsentieren, was rund 21,1 Prozent der Stimmrechte und rund 26,6 Prozent des Grundkapitals von Hembla entspricht. Zudem hat HomeStar seit Bekanntgabe des Angebots 3.007.191 Hembla-Aktien der Klasse B außerhalb des Angebots erworben, was rund 2,56 Prozent der Stimmrechte und rund 3,24 Prozent des Grundkapitals an Hembla entspricht.

    Darüber hinaus hat HomeStar insgesamt 2.253.600 Optionsrechte von Hembla-Mitarbeitern erworben, die im Zuge von Hemblas LangzeitIncentive-Programm im Jahr 2017 vergeben wurden. Wie bereits mitgeteilt, enthielt das Angebot keine entsprechenden Optionsrechte. Stattdessen hat HomeStar in Übereinstimmung mit den Übernahmeregeln der Nasdaq Stockholm die Optionsrechte außerhalb des Angebots gegen eine Barzahlung von SEK 64,24 pro Optionsrecht und basierend einer Bewertung von Black & Scholes erworben. Weder Vonovia noch HomeStar besitzen andere Finanzierungsinstrumente, die eine finanzielle Beteiligung vergleichbar mit einem Aktienanteil an Hembla darstellen.

    Nachdem Vonovia über 90% der gesamten Hembla-Aktien halten wird, wird Vonovia mit dem verpflichtenden Erwerb der restlichen Aktien von Hembla beginnen und ein Delisting der Hembla-Aktien der Klasse B von der Nasdaq Stockholm vorantreiben.

    Weitere Informationen zum Angebot finden Sie in der Angebotsunterlage und deren Ergänzung unter: https://de.vonovia-h.de und www.seb.se/prospectuses.

    Anstehende Spruchverfahren

    Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
    • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
    • comdirect bank AG: Verschmelzung angekündigt nach erfolglosem Übernahmeangebot der Commerzbank
    • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
    • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
    • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
      (Angaben ohne Gewähr)

      Donnerstag, 19. Dezember 2019

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      In dem Spruchverfahren zu dem in der Hauptversammlung am 11. Mai 2018 beschlossenen Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft hat das Landgericht Hannover (zentral zuständig für Spruchverfahren aus allen niedersächsischen Landesgerichtsbezirken) nach mündlicher Verhandlung 13. November 2019 mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen.

      Nach Ansicht des Landgerichts kann die vorgelegte Planung der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt werden. Die gegen eine erweiterte Planungsphase bis zum Jahr 2027 erhobenen Einwände seien ohne Grundlage. Das Gericht geht von einem (abgerundeten) Basiszinssatz in Höhe von 1,25 % vor Steuern bzw. 0,92 % nach Steuern aus (S. 45). Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie wird vom Gericht akzeptiert. Auch der aufgrund einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 1,1 könne der Schätzung zugrunde gelegt werden (S. 52 ff). Der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsabschlag müsse nicht erhöht werden (S. 56).

      Gegen den Beschluss des LG Hannover können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen. Mehrere Antragsteller haben angekündigt, in die Beschwerde gehen zu wollen.

      LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18
      Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
      92 Antragsteller
      gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 Celle
      Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
      Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf

      Mittwoch, 18. Dezember 2019

      Stellungnahme der NeXR Technologies SE zum Pflichtangebot der Hevella Capital GmbH & Co. KGaA

      Die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA hat den Aktionären der NeXR Technologies SE ein Pflichtangebot (Barangebot) unterbreitet, siehe die Angebotsunterlage:
      https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/angebotsunterlage-fur-aktien-der-nexr.html.
      Der geschäftsführende Direktor (GFD) und der Verwaltungsrat der NeXR Technologies SE haben nunmehr eine gemeinsame "neutrale" Stellungnahme zum Pflichtangebot abgegeben.

      Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2019:

      Die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Potsdam, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 30241 P („Bieterin“), hat am 29. November 2019 nach § 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) eine Angebotsunterlage im Sinne des § 11 WpÜG („Angebotsunterlage“) für ihr Öffentliches Pflichtangebot (Barangebot) („Angebot“) an die Aktionäre der NeXR Technologies SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin (Charlottenburg) unter HRB 158018 B („Zielgesellschaft“) zum Erwerb aller nicht unmittelbar von der Bieterin gehaltenen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 EUR je Stückaktie an der Zielgesellschaft („NeXR-Aktien“) (ISIN DE000A1K03W5 / WKN A1K03W5) gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 2,17 („Angebotspreis“) je NeXR-Aktie veröffentlicht. Die Angebotsunterlage wurde dem geschäftsführenden Direktor der Zielgesellschaft („GFD“) sowie dem Verwaltungsrat der Zielgesellschaft („Verwaltungsrat“) durch die Bieterin am 29. November 2019 übermittelt. (…)

      GFD und Verwaltungsrat geben zu dem Angebot folgende gemeinsame Stellungnahme gemäß §§ 39, 27 Abs. 1 WpÜG („Stellungnahme“) ab. (…)

      8. AUSSAGE DES GFD UND DER MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS ZUR ABSICHT, DAS ANGEBOT ANZUNEHMEN

      Das Mitglied des Verwaltungsrats, Prof. Dr. Klemens Skibicki, beabsichtigt nicht, das Angebot anzunehmen.

      9. ABSCHLIESSENDE STELLUNGNAHME VON GFD UND VERWALTUNGSRAT

      Unter Berücksichtigung der Informationen in dieser Stellungnahme und der Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Angebot sind GFD und Verwaltungsrat der Ansicht, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung angemessen im Sinne des § 31 Abs. 1 WpÜG ist. Daneben haben sie zur Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung auch die von Ludwig & Co. erstellte Fairness Opinion herangezogen.

      Nach sorgfältiger Einschätzung der Gesamtumstände, insbesondere mit Blick auf die unverzichtbaren geplanten Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals und Verbesserung der Liquidität, sind GFD und Verwaltungsrat unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangt, dass auf der einen Seite zwar die von der Bieterin angebotene Gegenleistung in Höhe von EUR 2,17 je NeXR-Aktie die gesetzlichen Mindestvorgaben erfüllt und im Einklang mit der Einschätzung in der Fairness Opinion als angemessen angesehen werden kann, auf der anderen Seite jedoch das Wertsteigerungspotential einer erfolgreichen Restrukturierung der Zielgesellschaft – für deren erfolgreiche Durchführung GFD und Verwaltungsrat jedoch keine Gewähr übernehmen – möglicherweise nicht vollständig im Angebotspreis reflektiert ist.

      Daher sehen der GFD und Verwaltungsrat von einer Empfehlung an die Aktionäre der NEXR im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der Bieterin ab (sog. „neutrale Stellungnahme“).

      Die Entscheidung über die Annahme oder Nichtannahme des Angebots sollte jeder Aktionär unter Würdigung der Gesamtumstände, seiner individuellen Verhältnisse und seiner persönlichen Einschätzung über die zukünftige Entwicklung des Werts und des Börsenpreises der NeXR-Aktien selbst treffen. Vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften treffen GFD und Verwaltungsrat keine Verantwortung für den Fall, dass die Annahme oder Nichtannahme des Angebots im Nachhinein zu nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen für einen Aktionär führen sollte.

      Consus Real Estate AG: Strategische Kooperationsvereinbarung unterzeichnet und strategische Beteiligung in Höhe von 22% durch Ado Properties S.A. erworben

      Corporate News vom 15. Dezember 2019

      Die Consus Real Estate AG (CONSUS), ein führender Immobilienentwickler mit Schwerpunkt auf dem Vermietungssektor in den neun wichtigsten Städten Deutschlands, freut sich, bekannt geben zu dürfen, dass heute eine strategische Kooperationsvereinbarung mit ADO Properties S.A. (ADO), einem führenden deutschen Immobilienunternehmen, unterzeichnet wurde, um eine herausragende Immobilienplattform am deutschen Immobilienmarkt zu schaffen.

      ADO erwirbt eine strategische Beteiligung von 22,18% an CONSUS zu 9,72 je Aktie, die zusammen mit den bereits von der ADLER Real Estate AG (ADLER) gehaltenen Anteilen die Beteiligung auf ca. 25% erhöht. ADO hat sich zudem eine Option gesichert, um eine zusätzliche Beteiligung von 51 % an CONSUS, im Tauschverhältnis von 0.2390 ADO Aktien für jede CONSUS Aktie, zu erwerben. Bei Ausübung der Option beabsichtigt ADO, den Minderheitsaktionären ein freiwilliges Angebot zum gleichen Tauschverhältnis wie unter der Option zu unterbreiten.

      Der Erwerb der Minderheitsbeteiligung und die strategische Kooperationsvereinbarung sind Teil einer gleichzeitigen Ankündigung von ADO und ADLER Real Estate AG (ADLER) über einen Zusammenschluss ihrer Geschäftsbereiche zur Schaffung der ADLER Real Estate Group, dem zukünftig drittgrößten börsennotierten Wohnungsunternehmen Deutschlands.

      Im Rahmen der strategischen Kooperationsvereinbarung haben sich ADO und CONSUS verpflichtet, bei existierenden und neuen Projekten zusammenzuarbeiten. Bei Projekten, bei denen die Parteien zusammengearbeitet haben, hat ADO das Recht, bei einem Angebot eines Dritten gleichzuziehen, um die zum Projekt gehörenden Vermögensgegenstände erwerben zu können.

      CONSUS geht davon aus, dass die neu entstandene ADLER Real Estate Group als starker Partner eine herausragende Plattform für die Entwicklung von Wohnraum sein wird. Diese strategische Kooperationsvereinbarung wird dazu beitragen, die Entwicklungsaktivitäten von CONSUS zu stärken, weiteres Wachstum zu generieren sowie die Finanzierungskosten zu senken und den Zugang zu Finanzierungen weiter zu verbessern. Die Zusammenarbeit mit der zukünftigen ADLER Real Estate Group unterstreicht, dass CONSUS als führender Immobilienentwickler, die Mietwohnungen entwickelt und baut, die in den neun wichtigsten deutschen Städten dringend benötigt werden.

      Andreas Steyer, CEO von CONSUS, sagte: "Wir freuen uns, die heutige strategische Kooperationsvereinbarung mit ADO bekannt zu geben. Wir sehen die Vereinbarung als wesentliche Bestätigung der Strategie von CONSUS sowie als Anerkennung unserer starken Baukompetenz in Verbindung mit der Digitalisierung von Bauprozessen. Die Zusammenarbeit wird CONSUS wesentliche Vorteile bringen einschließlich reduzierter Finanzierungskosten.

      Durch den strategischen Zusammenschluss von ADO, ADLER und CONSUS entsteht ein integrierter Immobilienkonzern der insbesondere den Bedarf an Wohnraum in den Top neun Städten deutlich besser bedient."

      Über die Consus Real Estate AG

      Die Consus Real Estate AG ("CONSUS") mit Hauptsitz in Berlin ist der führende Immobilienentwickler in den Top 9 Städten in Deutschland. Das Entwicklungsportfolio der CONSUS hatte zum 30. September 2019 ein Gesamtentwicklungsvolumen (GDV) von 10.3 Mrd. Euro. CONSUS konzentriert sich auf die Entwicklung von Quartieren und den standardisierten Geschosswohnungsbau, die durch Forward Sales an institutionelle Investoren verkauft werden. Aufgrund der eigenen Baukompetenz und der Digitalisierung von Bauprozessen agiert CONSUS entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Immobilienentwicklung. Die Realisierung der Projekte von der Planung über die Ausführung bis zur Übergabe, die Immobilienverwaltung und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen erbringt CONSUS durch ihre Tochtergesellschaften CG Gruppe AG und CONSUS Swiss Finance AG. Die Aktien der CONSUS sind in das Scale Segment der Frankfurter Wertpapierbörse und das m:access Segment der Börse München einbezogen und werden u.a. über XETRA in Frankfurt gehandelt.

      Erwerbsangebot für Nachbesserungsrechte zum Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der UniCredit Bank Austria AG zu EUR 4,50

      Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 13. Dezember 2019:

      Freiwilliges öffentliches Teilerwerbsangebot der Small & Mid Cap Investmentbank AG, München an die Inhaber von Nachbesserungsrechten der UniCredit Bank Austria AG (ISIN AT0000A0AJ61) zum Erwerb von insgesamt bis zu 200.000 Stück UniCredit Bank Austria AG Nachbesserungsrechten zu einem Preis von EUR 4,50 (in Worten: vier Euro und fünfzig Cent) je Nachbesserungsrecht zum Erwerb von insgesamt bis zu 200.000 Stück UniCredit Bank Austria AG Nachbesserungsrechten zu einem Preis von EUR 4,50 (in Worten: vier Euro und fünfzig Cent) je Nachbesserungsrecht

      Annahmefrist:
      13.12.2019 bis 07.01.2020, 12:00 Uhr MEZ (Verkürzung und Verlängerung vorbehalten)

      Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: keine Erhöhung der Barabfindung

      MCS Software und Systeme GmbH
      Eltville am Rhein

      Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG


      Die Hauptversammlung der MCS Modulare Computer und Software Systeme AG, Eltville am Rhein, fasste am 18. Oktober 2012 im Rahmen einer Verschmelzung nach § 62 Abs. 5 UmwG den Beschluss zur Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die damalige Franz Hensmann AG (Sitz Ulm), heute firmierend unter MCS Software und Systeme GmbH (Sitz Eltville). Aufgrund dieses Beschlusses wurde ein Spruchverfahren nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG eingeleitet. Dieses Verfahren ist beendet durch rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014, Az.: 3/5 O 34/13, nachdem die Beschwerden der Antragsteller zurückgewiesen wurden durch rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2019, Az.: 21 W 70/14.

      Den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 gibt die MCS Software und Systeme GmbH hiermit gemäß § 14 SpruchG wie folgt bekannt:

      In dem Rechtsstreit

      1. - 44. (...) 

      - Alle Antragsteller -

      (...)

      Prozessbevollmächtigter zu 45. Rechtsanwalt Dr. Kay-Michael Schanz (...)

      - Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

      gegen

      MCS Software und Systeme AG, vertr. d. d. Vorstand, Im Kappelhof 1, 65343 Eltville am Rhein,

      - Antragsgegnerin -

      Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Gleiss Lutz, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stuttgart,

      hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller, und die Handelsrichter Szameit und Weber nach mündlicher Verhandlung vom 27.5.2014 am 27.5.2014 beschlossen:

      Die Anträge werden zurückgewiesen.

      Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der aussenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

      Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.

      Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der aussenstehenden Aktionäre werden auf insgesamt EUR 200.000,-- festgesetzt.

      Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,-- nicht übersteigt.

      Eltville, im November 2019

      MCS Software und Systeme GmbH
      - Die Geschäftsführung -


      Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Dezember 2019

      IC Immobilien Holding AG: Außerordentliche Hauptversammlung beschließt Ausschluss der Minderheitsaktionäre

      Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

      Frankfurt am Main (17.12.2019/17:35) - Die außerordentliche Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG hat am 17. Dezember 2019 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der IC Immobilien Holding AG auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 7,19 je auf den Inhaber lautende Stückaktie beschlossen (so genannter aktienrechtlicher Squeeze-Out gemäß §§ 327a ff. AktG).

      Frankfurt am Main, den 17. Dezember 2019

      IC Immobilien Holding AG
      Der Vorstand

      ADO Properties S.A. will ADLER Real Estate AG übernehmen - freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot in der Form eines Umtauschangebots

      Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 WpÜG

      Bieter:

      ADO Properties S.A.
      1B Heienhaff
      1736 Senningerberg
      Großherzogtum Luxemburg
      eingetragen im Registre De Commerce et des Sociétés de Luxembourg unter
      B197554, ISIN: LU1250154413, WKN: A14U78

      Zielgesellschaft:

      ADLER Real Estate AG
      Joachimsthaler Straße 34
      10719 Berlin, Deutschland
      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter
      HRB 180360 B
      ISIN: DE0005008007, WKN 500800

      Heute hat die ADO Properties S.A. ('Ado Properties') beschlossen, sämtlichen Aktionären der ADLER Real Estate AG ('Adler') anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Adler Stückaktien im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots in Form eines Umtauschangebots (das 'Angebot') zu erwerben. Vorbehaltlich der endgültigen Festlegung des Mindestpreises in der Angebotsunterlage beabsichtigt Ado Properties den Aktionären 0,4164 Ado Properties Aktien pro Adler Aktie anzubieten. Die neu geschaffenen Aktien von Ado Properties sind ab dem 1. Januar 2019 dividendenberechtigt. Die angebotenen Ado Properties Aktien sollen durch eine Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals von Ado Properties gemäß § 5 der Satzung (im Wege eines Beschlusses des Board of Directors von Ado Properties) geschaffen werden.

      Der Vollzug des Angebots steht unter der Bedingung kartellrechtlicher Freigabe. Die endgültigen Bedingungen des Angebots ergeben sich aus der vollständigen Angebotsunterlage.

      Im Zusammenhang mit dem Angebot haben Ado Properties und Adler ein Business Combination Agreement ('Business Combination Agreement') unterzeichnet. Gegenstand des Business Combination Agreements ist das gemeinsame Verständnis der strategischen Ziele von Ado Properties und Adler betreffend Portfoliodiversifizierung, die beabsichtigte zukünftige Unternehmensstruktur der Unternehmensgruppe, den beabsichtigten Integrationsprozess, den Ablauf und die Konditionen des Angebots (einschließlich des Erreichens bestimmter Annahmeschwellen) sowie - die grundsätzliche Unterstützung des Angebots durch Vorstand und Aufsichtsrat von Adler. Vorstand und Aufsichtsrat werden den Adler-Aktionären die Annahme des Angebots empfehlen.

      Darüber hinaus hat Ado Properties heute mit ausgewählten Großaktionären von Adler - darunter der Co-CEO Tomas de Vargas Machuca - Irrevocable Undertakings abgeschlossen, wonach Aktionäre, die 52,21% der derzeitigen Aktien und Stimmrechte an Adler repräsentieren, sich gegenüber Ado Properties verpflichtet haben, ihre Adler Aktien, vorbehaltlich bestimmter Bedingungen, während der Angebotsfrist anzudienen (das 'Irrevocable Undertaking').

      Die Angebotsunterlage und weitere Mitteilungen zum Angebot werden im Internet unter https://www.ado.properties/websites/ado/German/1500.html

      (Disclaimer ...)

      Freitag, 13. Dezember 2019

      Sloman Neptun Schiffahrts - AG: Kündigung der Einbeziehung in den Freiverkehr

      Corporate News

      12.12.2019 - Der Vorstand der SLOMAN NEPTUN Schiffahrts-Aktiengesellschaft hat heute beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Freiverkehr der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg und damit zugleich auch deren Aufnahme in das Handelssegment "Mittelstandsbörse Deutschland" zu kündigen (Delisting). Der Vorstand wird daher heute ein entsprechendes Kündigungsschreiben an die BÖAG Börsen AG richten.
      In zeitlicher Hinsicht rechnet der Vorstand damit, dass die Einbeziehung der Aktien in den Freiverkehr voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2020 aufgrund der Kündigung endet.

      Hintergrund der getroffenen Entscheidung ist die mit einem Delisting verbundene Möglichkeit, den aus der Notierung im Freiverkehr resultierenden Kosten- und Verwaltungsaufwand der Gesellschaft zu reduzieren.

      Symposium Kapitalmarktrecht 2020

      Wie die aktionaersforum service GmbH mitteilt, wird voraussichtlich am 17. März 2020 bereits zum fünften Mal das Symposium Kapitalmarktrecht in Frankfurt am Main (Maritim Hotel) stattfinden.

      Themenschwerpunkte werden sein:

      - Das Auslaufen des KapMug in 2020 – echter kollektiver Anlegerrechtsschutz als Alternative?

      - Typisierungen im Standard IDW S1 – Auswirkungen, Berechtigungen und Angemessenheit

      Durch die Veranstaltung führt die ntv-Börsenmoderatorin Katja Dofel.

      Donnerstag, 12. Dezember 2019

      "Börse Online" zum angekündigten Squeeze-out bei der WESTGRUND Aktiengesellschaft

      In der aktuellen Ausgabe von "Börse Online" führt das Börsenmagazin unter dem Titel "Spekulation um eine Abfindung" aus (S. 27):

      "Im Fall der wenig gehandelten Aktien von Westgrund könnte es sich deshalb lohnen, einige Stücke zu aktuellen Kursen um neun Euro einzusammeln. Der Wert der Liegenschaften ist in den vergangenen Quartalen weiter gestiegen. Der Nettovermögenswert, der auch in die Bilanz von Adler einfließt, beträgt mehr als elf Euro pro Aktie." 

      Der bereits Ende 2016 angekündigte Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der WESTGRUND (zugunsten der Hauptaktionärin ADLER Real Estate AG) hatte sich mehrfach verzögert. Ende 2017 wurde angekündigt, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant. Auf der Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 wurden als Gründe für die weitere Verzögerung "erhebliche grundsätzliche Differenzen" zwischen den Wirtschaftsprüfern zur Verwendung bestimmter Parameter bei der Unternehmensbewertung angeführt. Als Net Asset Value (NAV) wurden EUR 784,2 Mio. genannt. Dies entspricht einem NAV von EUR 9,86 je WESTGRUND-Aktie zum 30. September 2018.

      Kaufangebot für Aktien der ERLUS AG

      Mitteilung meiner Depotbank:

      WKN  558900   ISIN DE0005589006    Wertpapierbezeichnung ERLUS AG

      Den Aktionären der o.g. Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

      Bieter : Small & Mid Cap Investmentbank AG
      Rückkaufpreis : 41,370 EUR
      Umtauschvorbehalt :
      Rückkaufvolumen : beträgt max. 2.000 Aktien
      Annahmefrist : 11.12.2019 - 13.12.2019

      Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 13.12.2019 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen.

      ___________

      Anmerkung der Redaktion:

      Bei Valora (https://veh.de/isin/de0005589006) notieren die ERLUS-Aktien derzeit bei EUR 54,- Geld und EUR 71,50 Brief.

      Mittwoch, 11. Dezember 2019

      ADLER Real Estate AG: Übernahme der ADO Group Ltd. erfolgreich abgeschlossen

      Pressemitteilung

      Berlin, 10. Dezember 2019 - Die ADLER Real Estate AG hat heute die Übernahme von 100 Prozent der Aktien der ADO Group Ltd. erfolgreich abgeschlossen. Der Kaufpreis betrug EUR 708 Millionen. ADLER hat damit zugleich einen Anteil von 33,25 Prozent am Kapital der ADO Properties S.A. erworben. Die Transaktion war bereits am 23. September bekannt gegeben worden. Zwischenzeitlich wurde sie von den Aktionären der ADO Group auf deren Eigentümerversammlung am 7. November 2019 bestätigt und von den zuständigen Wettbewerbsbehörden genehmigt.

      Durch die Transaktion entsteht ein deutsches Immobilienunternehmen mit einem Immobilienportfolio im Wert von EUR 8,5 Milliarden bei Vollkonsolidierung. ADLER gewinnt dadurch nicht nur an Größe und geografischer Diversifizierung, sondern kann auch den Prozess des "Deleveraging" beschleunigen und zudem Änderungen in seiner Dividendenpolitik in Aussicht stellen. Denn die Dividenden, die von ADO Properties erwartet werden, sollen an die Aktionäre der ADLER Real Estate weitergegeben werden.

      Anstehende Spruchverfahren

      Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
      • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
      • comdirect bank AG: Verschmelzung angekündigt nach erfolglosem Übernahmeangebot der Commerzbank
      • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
      • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
      • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
      • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
        (Angaben ohne Gewähr)

        Weiteres Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte

        Mitteilung meiner Depotbank:

        Als Aktionär der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Ansprüche auf evtl. Nachbesserung zu den folgenden Konditionen:

        Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR.
        WKN: A2H8LT
        Art des Angebots: Übernahme der Ansprüche auf evtl. Nachbesserung
        Anbieter: Taunus Capital Management AG
        Abfindungspreis: 1,75 EUR je Anspruch     (...)

        Die Mindestabnahmemenge beträgt 50 Ansprüche pro Übertrag. Das Angebot ist zunächst auf 250.000 Ansprüche begrenzt. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

        _______

        Anmerkung der Redaktion:

        In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT AG beurteilte der vom Gremium beauftragte Sachverständige Dr. Rabel den angebotenen Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen. Er kommt zu einem Marktwert des Eigenkapitals nach dem WACC-Verfahren innerhalb einer Bandbreite von EUR 21,90 je Aktie (Szenario A) und EUR 23,79 (Szenario B). Er verweist im Übrigen auf den durchschnittlichen Börsenkurs in Höhe von EUR 23,- im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Tag der Bekanntmachung der Absicht des Gesellschafterausschlusses als Untergrenze (wobei es sich um eine dem Gremium bzw. dem Gericht vorbehaltene Rechtsfrage handele). Insoweit ist eine deutliche Nachbesserung zu erwarten.

        First Sensor AG: Eintritt in Verhandlungen über Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der First Sensor AG und der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG

        Ad-hoc Meldung / Insiderinformation nach Art. 17 MAR 

        Berlin, 10. Dezember 2019 - Die TE Connectivity Sensors Germany Holding AG, die Erwerbsgesellschaft der TE Connectivity Ltd., ist am heutigen Tage an die First Sensor AG herangetreten, um sie über ihre Absicht zu informieren, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nach § 291 ff. AktG mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschendem Unternehmen und der First Sensor AG als beherrschtem Unternehmen abzuschließen. Der Vorstand der First Sensor AG hat entschieden, in Gespräche mit dem Vorstand der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags einzutreten.

        Die Gespräche über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags stehen unter dem Vorbehalt des Vollzugs des öffentlichen Übernahmeangebots der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG für alle Aktien der First Sensor AG. Der Vollzug des Übernahmeangebots steht noch unter den Bedingungen der außenwirtschaftlichen Freigaben in den Vereinigten Staaten von Amerika und in der Bundesrepublik Deutschland.

        Den außenstehenden Aktionären der First Sensor AG soll von der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung gemacht und für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung gewährt werden. Die endgültige Ausgestaltung der Abfindungsregelung und jährlichen Ausgleichszahlung im Vertrag werden die Unternehmen in Übereinstimmung mit den rechtlichen Anforderungen und auf Grundlage einer Unternehmensbewertung festlegen.

        Über die First Sensor AG

        Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf in Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrial, Medical und Mobility. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und fokussiert auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert [Prime Standard WKN: 720190 ISIN: DE0007201907 SIS]. Weitere Informationen: www.first-sensor.com.

        TE Connectivity Sensors Germany Holding AG gibt ihre Absicht bekannt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der First Sensor AG abzuschließen

        SCHAFFHAUSEN, Schweiz - 10. Dezember 2019 - TE Connectivity Sensors Germany Holding AG ("Bieterin"), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von TE Connectivity Ltd., hat heute die First Sensor AG ("First Sensor") über ihre Absicht informiert, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, und First Sensor darum gebeten, hierüber in Verhandlungen einzutreten.

        Die Bieterin hat am 8. Juli 2019 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der First Sensor zum Erwerb sämtlicher nennwertloser Inhaberaktien der First Sensor (ISIN DE0007201907) ("First Sensor-Aktien") gegen Zahlung einer Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 28,25 je First Sensor-Aktie ("Übernahmeangebot") veröffentlicht. Die Bieterin hat am 8. Juli 2019 ferner eine Berichtigung der Angebotsunterlage gemäß § 12 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") ("Berichtigung") veröffentlicht.

        Die Frist für die Annahme des Übernahmeangebots lief am 2. September 2019 ab. Die weitere Annahmefrist für das Übernahmeangebot lief am 19. September 2019 ab. Die Bieterin teilte am 24. September 2019 gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpÜG mit, dass sich die Gesamtzahl der First Sensor-Aktien, für die das Übernahmeangebot angenommen wurde, auf insgesamt 7.380.905 First Sensor-Aktien beläuft. Dies entspricht einem Anteil von ca. 71,87% des bestehenden Grundkapitals und der bestehenden Stimmrechte der First Sensor zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung.

        Der Vollzug des Übernahmeangebots steht noch unter dem Vorbehalt der in Ziffer 12.1.3 (Außenwirtschaftliche Freigabe in Deutschland) und Ziffer 12.1.4 (Außenwirtschaftliche Freigabe in den Vereinigten Staaten) der in der am 8. Juli 2019 veröffentlichten und am selben Tage berichtigten Angebotsunterlage aufgeführten Angebotsbedingungen. Das Übernahmeangebot wird nur vollzogen, wenn diese noch ausstehenden Angebotsbedingungen bis spätestens am 31. Mai 2020 eingetreten sind.

        Die Bieterin beabsichtigt, nach Vollzug des Übernahmeangebots einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Aktiengesetz mit First Sensor als beherrschter und gewinnabführender Gesellschaft und der Bieterin als herrschender und gewinnabführungsberechtigter Gesellschaft abzuschließen und in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung von First Sensor dem Abschluss eines solchen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.

        Die Bieterin hat First Sensor am heutigen Tag über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen und darum gebeten, in Verhandlungen einzutreten.

        Über TE Connectivity

        TE Connectivity ist ein weltweit führendes Technologieunternehmen mit einem Umsatz von 13 Milliarden US-Dollar. Wir ermöglichen eine sicherere, nachhaltige, produktive und vernetzte Zukunft. Unsere große Bandbreite an Verbindungs- und Sensorlösungen, die sich in den anspruchsvollsten Umgebungen bewährt haben, ermöglichen Fortschritte in den Bereichen Transport, industrielle Anwendungen, Medizintechnologie, Energietechnik, Datenkommunikation und für das Zuhause. Mit ca. 80.000 Mitarbeitern, darunter mehr als 8.000 Entwicklungsingenieure, arbeiten wir mit Kunden aus fast 150 Ländern in allen führenden Industriebranchen zusammen. Unsere Überzeugung ist auch unser Motto: EVERY CONNECTION COUNTS. Erfahren Sie mehr unter www.te.com und auf LinkedIn, Facebook, WeChat und Twitter.

        Über First Sensor AG

        Gegründet als Technologie-Startup in den frühen 1990er Jahren, ist First Sensor heute ein weltweit tätiges Sensorikunternehmen. Basierend auf dem Knowhow in Chip Design und Production sowie Microelectronic Packaging entstehen Standardsensoren und kundenspezifische Sensorlösungen in den Bereichen Photonics, Pressure und Advanced Electronics für den stetig wachsenden Bedarf an Schlüsselanwendungen für die Zielmärkte Industrie, Medizin und Mobilität. Die Strategie ist auf profitables Wachstum ausgerichtet und konzentriert sich auf Schlüsselkunden und -produkte, Vorwärtsintegration und die Stärkung der internationalen Präsenz. First Sensor ist seit 1999 an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

        Hembla-Aktionäre nehmen VONOVIA-Übernahmeangebot an - Squeeze-out dürfte folgen

        VONOVIA steht kurz vor der vollständigen Übernahme des schwedischen Wohnungsunternehmens Hembla, das nunmehr von der Börse genommen werden soll. Nachdem sich VONOVIA bereits einen Mehrheitsanteil gesichert hatte, stimmte nun auch der Großteil der übrigen Hembla-Aktionäre dem Angebot zu. VONOVIA hält nunmehr ca. 94 % der Aktien des Unternehmens.

        VONOVIA hatte Ende September 2019 dem Investor Blackstone seinen 65-Prozent-Anteil an Hembla abgekauft und musste den übrigen Aktionären ein Pflichtangebot unterbreiten. Ende November hat zunächst ein unabhängiges Komitee der Hembla-Aktionäre das Vonovia-Angebot als zu niedrig eingestuft und riet den Anteilsinhabern, das Angebot abzulehnen. Vor rund einer Woche empfahl dann aber die schwedische Aktionärsvereinigung Aktiespararna eine Annahme des Übernahmeangebots.

        Für die noch übrigen Aktionäre wurde die Annahmefrist verlängert. Sie können das Angebot von 215 Schwedischen Kronen (SEK) – dem gleichen Preis, den VONOVIA auch Blackstone zahlte – noch bis zum 8. Januar 2020 annehmen.

        Da VONOVIA mehr als 90 % der Aktien besitzt, verfolgt das Unternehmen einen Squeeze-out der übrigen Hembla-Aktionäre. Die Hembla-Aktien werden damit von der Nasdaq Stockholm genommen.

        Die Übernahme des schwedischen Immobilienkonzerns wird VONOVIA rund SEK 20 Milliarden kosten, umgerechnet ca. EUR 1,9 Milliarden. Für VONOVIA ist es nach Victoria Park im Jahr 2018 bereits der zweite Zukauf in Schweden. Mit insgesamt 38.000 Wohnungen, 21.000 davon aus Hembla-Beständen, ist der VONOVIA-Konzern nun der größte Vermieter Schwedens.

        Auch ansonsten ist VONOVIA bei der europaweiten Marktbereinigung dabei: In Österreich hatte VONOVIA das Immobilienunternehmen conwert und das ehemalige ATX-Unternehmen BUWOG übernommen. Zu diesen beiden Squeeze-out-Fällen laufen Überprüfungsverfahren. Vor zwei Jahren wurde die luxemburgische GAGFAH S.A. auf die VONOVIA verschmolzen (ohne dass es damals eine Überprüfungsmöglichkeit gegeben hätte), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/05/grenzuberschreitende-fusion-der-gagfah.html.

        Sensorhersteller ams AG hält nunmehr über 59 % an Osram und will mehr

        Der österreichische Sensorhersteller ams AG hat das Ziel seines Übernahmeangebots für Osram deutlich übertroffen. Insgesamt wurden ams so viele Aktien angeboten, dass er mit den Papieren, die er bereits hielt, auf nunmehr 59,3 % kommt. Dass das Mindestziel von 55 % erreicht wurde, war schon am Freitag klar gewesen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/ams-ag-annahmeschwelle-des-ams.html.

        Ab heute startet nun eine Nachfrist, in der Osram-Aktionäre ihre Aktien noch bis zum 24. Dezember 2019 ebenfalls für EUR 41,- verkaufen können. Nach dem Erfolg des Übernahmeangebots waren die Osram-Aktien allerdings deutlich über den Preis des Übernahmeangebots gestiegen (und notieren derzeit über EUR 44,-).

        ams strebt an, seinen Anteil an Osram weiter zu erhöhen. Eine wichtige Zielmarke sind 75 %. Mit diesem Anteil könnte ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Der Weg dorthin könnte für ams angesichts des aktuellen gestiegenen Aktienkurses allerdings noch teuer werden.

        Die Commerzbank scheitert wie erwartet mit ihrem comdirect-Übernahmeangebot und setzt als "Plan B" auf direkte Verschmelzung

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        Die Commerzbank hatte kürzlich ein freiwilliges Übernahmeangebot für comdirect-Aktien abgegeben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/commerzbank-veroffentlicht-freiwilliges.html. Sie ist damit aber im ersten Anlauf krachend gescheitert. Nur sehr wenige comdirect-Aktionäre hätten ihre Papiere in der bis zum letzten Freitag laufenden Frist angedient, teilte die Commerzbank mit. Sie kam mit ihrem Übernahmeangebot nur auf einen Anteil von 82,63 % (nach bereits gehaltenen 82,31 %). Die für das Übernahmeangebot festgelegte Annahmeschwelle von 90 % (mit der ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out möglich gewesen wäre) wurde damit klar verfehlt, wie bereits erwartet worden war: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/update-comdirect-petrus-advisers-halt.html

        Selbst Vorstand und Aufsichtsrat der comdirect hatten nur den "an einer kurzfristigen und sicheren Wertrealisierung orientierten comdirect-Aktionären" empfohlen, das Übernahmeangebot der Commerzbank anzunehmen: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/gemeinsame-begrundete-stellungnahme-des.html

        Commerzbank-Chef Martin Zielke will die Online-Bank nunmehr auf dem Weg einer direkten Verschmelzung übernehmen. Die Minderheitsaktionäre der comdirect würden dann Commerzbank-Aktien erhalten. Diesem Schritt müssen die Aktionäre auf den Hauptversammlungen beider Banken mit einer Quote von 75 % zustimmen. Bei der comdirect mit Sitz in Quickborn (Schleswig-Holstein) verfügt die Commerzbank dank ihrer Beteiligung von mehr als 82 % bereits über die dafür notwendigen Stimmen. Mit mehr als 90 % der Aktien hätte die Commerzbank die Übernahme aber deutlich schneller, günstiger und einfacher vorantreiben können. So müssen nunmehr beide Banken bewertet und ein Umtauschverhältnis festgelegt werden. Bei der comdirect ist deutlich mehr "Zukunftsmusik" als bei der Commerzbank, deren Aktien weit unterhalb des Eigenkapitals notieren.

        Die Commerzbank hatte für jede comdirect-Aktie EUR 11,44 geboten und damit 25 Prozent auf den vorherigen Kurs draufgelegt. Allerdings war der comdirect-Kurs daraufhin zeitweise auf mehr als EUR 13,50 gestiegen, u.a. weil Anleger auf eine Erhöhung des Übernahmeangebots gehofft und auf Sepcial Situation spezialisierte Fonds zugekauft hatten hatten. Der bereits 2017 mit einem offenen Brief (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/09/aktivistischer-fonds-fordert.html) aufgefallene Aktionär Petrus Advisers Ltd. von Klaus Umek hat sein Aktienpaket an comdirect zunächst auf über 5 % erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/update-comdirect-petrus-advisers-halt.html. Zwischenzeitlich hat er weiter zugekauft und den Anteil auf 7,5 % aufgestockt.