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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 21. Dezember 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 31. Januar 2019
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
    • BUWOG AG: Squeeze-out, Eintragung am 16. November 2018
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
        • Integrata AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. November 2018
        • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
        • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
        • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
        • Softship AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 26. September 2018 (Fristablauf am 27. Dezember 2018)
          • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
            • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
               (Angaben ohne Gewähr)

              XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

              https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

              Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

              Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE: OLG München bittet Vertragsprüferin um ergänzende Stellungnahme

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PULSION Medical Systems SE als beherrschter Gesellschaft hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 25. April 2016 die Barabfindung von EUR 17,03 auf EUR 18,27 angehoben (+ ca. 7,3 %). Dagegen hatten mehrere Antragsteller Beschwerden und die Antragsgegnerin eine Anschlussbeschwerde eingelegt.

              In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG München die Vertragsprüferin nunmehr mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 um die ergänzende Erläuterung von mehreren Teilaspekten gebeten (Ertragswert, Herleitung des Kapitalisierungszinssatzes, Sonderwerte und Verrentungsfaktor) .

              OLG München, Az. 31 W 330/16
              LG München I, Beschluss vom 25. April 2016, Az. 5 HK O 20672/14
              Hillmann, R u.a. ./. Maquet Medical Systems AG
              67 Antragsteller
              gemeinsamer Vertreter: RA Thomas Mayrhofer, 80339 München
              Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Maquet Medical Systems AG:
              Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner, 79098 Freiburg

              Donnerstag, 20. Dezember 2018

              STADA Arzneimittel AG: STADA EUR 300.000.000 1,75% Anleihen mit Fälligkeit 2022

              Bad Vilbel, 20. Dezember 2018 - Im Einklang mit der Ad hoc Meldung der Gesellschaft vom 13. November 2018 haben die STADA Arzneimittel AG (STADA) und gewisse wesentliche Tochtergesellschaften heute (entsprechend der durch die Mehrheitsaktionärin Nidda Healthcare GmbH (Nidda) erteilten Weisung) bestimmte dingliche Sicherheiten bestellt, um Kapitalmarktverbindlichkeiten und andere Finanzierungsverbindlichkeiten zu besichern, welche von Nidda und deren verbundenen Unternehmen (einschließlich STADA) aufgenommen wurden bzw. für welche diese Sicherheiten übernommen haben.

              Die Bestellung dieser dinglichen Sicherheiten führt dazu, dass die Inhaber der STADA EUR 300.000.000 1,75% Anleihen mit Fälligkeit in 2022 (ISIN XS1213831362) (STADA Anleihen) das Recht haben, Rückzahlung des Nennbetrags und aufgelaufener Zinsen unter den STADA Anleihen zu verlangen.

              Entsprechend wird STADA den Inhabern der STADA Anleihen - zu bestimmten Bedingungen, die noch bekannt gegeben werden - anbieten, die STADA Anleihen zu einem Preis in Höhe des Nennbetrags plus der zum Zeitpunkt des Rückkaufs aufgelaufenen Zinsen zurückzukaufen (das Rückkaufangebot), um allen Inhabern der STADA Anleihen, die diese veräußern wollen, eine weitere Möglichkeit hierzu zu geben. Es ist beabsichtigt, dass das Rückkaufangebot im Januar 2019 beginnen und eine Laufzeit von etwa sechs Monaten haben soll.

              STADA legt großen Wert auf ein langfristig gutes Verhältnis mit ihren Anlegern. Aus diesem Grund hat STADA vor der Bestellung der oben genannten dinglichen Sicherheiten wiederholt Anstrengungen unternommen, um die STADA Anleihen vollständig zurückzukaufen und die Anleihebedingungen der STADA Anleihen zu ändern, um den Inhabern gleichrangige und -wertige Sicherheiten zu bestellen. STADA hat hierfür jeweils jedoch nicht genügend Rückmeldung von Inhabern der STADA Anleihen erhalten.

              Weitere Informationen für Kapitalmarktteilnehmer:
              STADA Arzneimittel AG / Investor & Creditor Relations / Stadastraße 2-18 / 61118 Bad Vilbel /
              Tel.: +49 (0) 6101 603-4689 / Fax: +49 (0) 6101 603-215 / E-Mail: ir@stada.de

              Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Weitere mündliche Verhandlung am 11. April 2019

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              Das Landgericht Frankfurt am Main hat in dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG einen weiteren Verhandlungstermin auf den 11. April 2019, 10:30 Uhr, anberaumt.

              Dabei soll ggf. der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach, angehört werden. Diese kam in seinem Gutachten auf eine Net Asset Value je Aktie in Höhe von EUR 2,13. 

              Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 25,3 % bedeuten.

              LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
              Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
              74 Antragsteller
              gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
              Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
              Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

              Mittwoch, 19. Dezember 2018

              Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG: Nachfrist für Anschlussanträge zur Überprüfung der Barabfindung

              Zu dem Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG läuft beim Handelsgericht Wien eine Überprüfungsverfahren zu dem Aktenzeichen 75 Fr 17733/18 i-5. Die Einleitung dieses Verfahrens ist im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekannt gemacht worden. Anschlussanträge zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung können noch innerhalb von einem Monat ab Veröffentlichung gestellt werden.

              Montag, 17. Dezember 2018

              Weiteres Übernahmeangebot für Aktien der Kontron S+T AG

              Mitteilung meiner Depotbank:

              Als Aktionär der KONTRON S+T AG NA O.N. macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

              Wertpapiername: KONTRON S+T AG NA O.N. 
              WKN: A2BPK8 
              Art des Angebots: Übernahme 
              Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen 
              Abfindungspreis: 4,40 EUR je Aktie 
              Sonstiges: Die Mindestannahme beträgt 200 Aktien.

              Squeeze-out bei der BUWOG AG: Zahlung der Barabfindung erst in der zweiten Januarhälfte 2019

              Mitteilung der BUWOG AG:

              Wir möchten darauf hinweisen, dass der Gesellschafterausschluss bei der BUWOG AG am 16. November 2018 ins Firmenbuch eingetragen wurde und die Vonovia SE seither alleinige Aktionärin ist. Ein Handel mit der BUWOG Aktie ist nicht mehr möglich.

              Die in der Hauptversammlung beschlossene Barabfindung in Höhe von 29,05 Euro pro BUWOG-Aktie ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zwei Monate nach Veröffentlichung des Gesellschafterausschlusses in der Ediktsdatei auszuzahlen. Die Veröffentlichung in der Ediktsdatei erfolgte am 20. November, sodass die Auszahlung einschließlich Zinsen in der zweiten Januarhälfte 2019 erfolgen wird.

              Der Auszahlungsprozess erfolgt automatisch über die UniCredit Bank Austria AG als Zahlstelle und die Depotbanken, sodass von Seiten der Minderheitsaktionäre keine weiteren Schritte erforderlich sind.

              Freitag, 14. Dezember 2018

              Der sachverständige Prüfer als Knecht des Hauptaktionärs?

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              Für Squeeze-out-Fälle und andere Strukturmaßnahmen zu Lasten der Minderheitsaktionäre ist als einzige Korrekturmöglichkeit vor einer gerichtlichen Überprüfung eine Plausibilitätsprüfung des im Auftrag des Hauptaktionärs erstellten Bewertungsgutachtens vorgesehen. Ein vom Gericht bestellter sachverständiger Prüfer soll das Auftragsgutachten durchsehen. Ein Näheverhältnis zum Hauptaktionär soll nach den Gesetzgebungsmaterialien vermieden werden (BT-Drucks. 14/7477,
              S. 54):

              „Ziel dieser Änderung ist, dem Eindruck der Nähe der Prüfer zum Hauptaktionär
              von vornherein entgegenzuwirken und damit die Akzeptanz des Prüfungsergebnisses für
              die Minderheitsaktionäre zu erhöhen.“


              Von dieser Intention des Gesetzgebers einer Plausibilisierung durch einen unabhängigen Prüfer ist in der Praxis fast nichts übrig geblieben. Viele als sachverständige Prüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sehen sich ausschließlich als Dienstleister des Hauptaktionärs, der sie ja schließlich auch bezahlt (ohne Einschaltung des Gerichts). So heißt es in einer vom Gericht zu Verfügung gestellten Vergütungsvereinbarung einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit dem Hauptaktionär unmissverständlich:

              „Wir werden diesen Auftrag allein für Sie als unseren Mandanten und nicht im Interesse etwaiger Dritter durchführen.“

              Dabei handele es sich bei den Leistungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft weder um "eine Prüfung noch eine prüferische Durchsicht bzw. Review nach deutschen oder internationalen Standards".

              Bezeichnend ist dabei, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in diesem Zusammenhang dem Hauptaktionär zahlreiche weitere, zusätzlich zu vergütende "Unterstützungsleistungen" anbietet, die mit einer neutralen Stellung als sachverständiger Prüfer schlichtweg nicht zu vereinbaren sind. So werden in der vorgelegten Vergütungsvereinbarung folgende „optionalen Leistungen“ für den Hauptaktionär aufgeführt:

              „- Review bzw. Formulierungen im Übertragungsbericht, den Sie gemeinsam mit Ihren Anwälten erstellen;
              - Erstellen von Frage- und Antwortkatalogen zur Vorbereitung auf die Hauptversammlung;
              - Teilnahme an der Hauptversammlung im Back-Office;
              - Fachliche Unterstützung im Rahmen eines etwaigen Spruchverfahrens.“

              Auch ist vorgesehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Entwürfe des Prüfberichts laufend dem Hauptaktionär vorlegt, so dass dieser „Änderungswünsche“ mitteilen kann. Von einer unabhängigen Plausibilitätsprüfung ist daher nicht auszugehen.

              Die vereinbarten Stundensätze liegen weit über den zulässigen Sätzen gerichtlicher Gutachter. Diese Stundensätze sind nicht vom Gericht gebilligt und auch sonst nicht überprüft worden.

              Neben der höchst problematischen direkten Aushandlung der Vergütung des Prüfers zwischen ihm und dem Hauptaktionär ohne Einschaltung des Gerichts wurden in letzter Zeit auch andere Gesichtspunkte kritisch gesehen. Kürzlich äußerte etwa das LG Dortmund grundlegende Bedenken hinsichtlich des dortigen Verhaltens des Prüfers (Beschluss vom 7. Juni 2018, Az. 18 O 74/16 AktE - DMG MORI, dort S. 1):

              „Abgesehen hiervon begegnet es Bedenken, wenn der Vertragsprüfer anregt, die vorgenommenen Plananpassungen durch einen Vorstandsbeschluss festhalten zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung für die Antragsteller den Eindruck hervorrufen kann, dass der Vertragsprüfer nicht hinreichend neutral ist.“

              Nach Ansicht des Landgerichts reiche es daher nicht aus, den Vertragsprüfer anzuhören. Vielmehr beschloss das Gericht, unmittelbar ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. 

              Übernahmeangebot für Aktien der Kontron S+T AG

              Mitteilung meiner Depotbank:

              Als Aktionär der KONTRON S+T AG  NA O.N. macht die S&T AG Linz Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

              Wertpapiername:  KONTRON S+T AG  NA O.N.
              WKN:  A2BPK8
              Art des Angebots:  Übernahme
              Anbieter: S&T AG Linz
              Zwischen-WKN: A2TSVW
              Abfindungspreis: 4,25 EUR je Aktie

              Übernahmeangebot für Aktien der Bayerischen Gewerbebau AG

              Mitteilung meiner Depotbank:

              Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die SD Grund GmbH Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

              Wertpapiername:  BAY.GEWERBEBAU AG
              WKN:  656900
              Art des Angebots:  Übernahme
              Anbieter: SD Grund GmbH
              Zwischen-WKN: A2TSV7
              Abfindungspreis: 48,00 EUR je Aktie

              Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG: Bestellung einer gemeinsamen Vertreterin

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der Plaut AG, Wien, hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 Frau Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter zur gemeinsamen Vertreterin bestellt.

              Bezüglich der früher im regulierten Markt gehandelten Plaut-Aktien war 2014 ein Delisting beschlossen worden, das Anfang 2015 wirksam wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/08/plaut-aktiengesellschaftwiderruf-der.html

              FN 124131 x
              HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
              Jürgen Jaeckel u.a. ./. msg systems AG

              gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
              Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
              BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

              Donnerstag, 13. Dezember 2018

              Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Verhandlungstermin am 30. Januar 2019

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

              In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG einen Verhandlungstermin auf den 30. Januar 2019, 13:30 Uhr, anberaumt.

              Für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren gab es zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html

              Gremium, Gr 5/18
              Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
              gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1090 Wien
              Antragsgegnerin: Vonovia SE

              Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Verhandlungstermin am 30. Januar 2019

              von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

              Zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft, A-5310 Mondsee, hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG einen Verhandlungstermin auf den 30. Januar 2019, 10:00 Uhr, anberaumt.

              Die Hauptaktionärin hatte einen Abfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 16,51 angeboten. 2016 wurde noch ein deutlich über dem Abfindungsbetrag liegender Übernahmepreis von EUR 23,00 bezahlt. Die Erwartung einer Nachbesserung von mindestens 3,00 EUR ist demnach nach Angaben des österreichischen Interessenverbands für Anleger IVA "durchaus realistisch".

              Zuletzt wurden im Januar 2018 EUR 3,60 für BWT-Nachbesserungsrechte geboten: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/weiteres-konkurrierendes-kaufangebot_8.html

              Zu dem Angebot von Rechtsanwalt Dr. Boyer (EUR 3,50):
              https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-konkurrierendes-kaufangebot.html

              Zu dem Angebot der Small & Mid Cap Investmentbank AG (EUR 3,-):
              https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/konkurrierendes-kaufangebot-fur-bwt.html

              Gremium, Gr 4/18
              LG Wels, FN 96162 s
              Az. 35 Fr 954/17 m
              Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
              77 Antragsteller
              gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER HUGER Rechtsanwälte GmbH, A-1090 Wien
              Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
              Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

              Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Grohe AG

              Das LG Dortmund hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 18 O 7/18 (AktE) verbunden. Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier wurde zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

              LG Dortmund, Az. 18 O 7/18 (AktE)
              Coello Garcia Coello u.a. ./. Grohe Beteiligungs GmbH
              gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

              Anstehende Spruchverfahren

              Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
              • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
              • BUWOG AG: Squeeze-out, Eintragung am 16. November 2018, Bekanntmachung am 20. November 2018 (Fristablauf am 20. Dezember 2019)
              • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
              • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt
              • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
              • Integrata AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. November 2018
              • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
              • m4e AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 16. Januar 2019
              • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
              • Softship AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 26. September 2018 (Fristablauf am 27. Dezember 2018)
              • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
              • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
                 (Angaben ohne Gewähr)

                Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (früher: Demag Cranes AG): Anforderung einer Stellungnahme der Prüferin

                von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

                Das Spruchverfahren zu dem im Januar 2014 eingetragenen Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Terex Material Handling & Port Solutions AG (inzwischen formwechselnd umgewandelt in Terex MHPS GmbH) wird nach vergleichsweiser Beendigung des Vorgängerverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der damals als Demag Cranes AG firmierenden Gesellschaft (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/05/vergleichsweise-beendigung-des.html) fortgeführt. 

                Das LG Düsseldorf hat der sachverständigen Prüferin I-Advise AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Verfügung vom 30. November 2018 aufgegeben, zu den Einwendungen der Antragsteller Stellung zu nehmen. Die Prüferin soll dabei auch die Barabfindung bei einer angesetzten Marktrisikoprämie in Höhe von 5,0 % berechnen.

                LG Düsseldorf, Az. 31 O 6/14 AktE
                Zürn u.a. ./. Terex Deutschland GmbH (früher: Terex Industrial Holding GmbH, zuvor: Terex Industrial Holding AG)
                86 Antragsteller
                gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
                Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Terex Industrial Holding GmbH:
                Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 40545 Düsseldorf

                Montag, 10. Dezember 2018

                Linde AG: Erhöhung der im Zusammenhang mit dem geplanten umwandlungsrechtlichen Squeeze-out zu zahlenden Barabfindung auf EUR 189,46 je Linde AG-Aktie

                Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

                München, 10. Dezember 2018 - Die Linde Intermediate Holding AG ("Linde Intermediate") hat dem Vorstand der Linde Aktiengesellschaft ("Linde AG") heute mitgeteilt, den Betrag der im Zusammenhang mit dem geplanten umwandlungsrechtlichen Squeeze-out zu zahlenden angemessenen Barabfindung um EUR 1,22 auf EUR 189,46 je Linde AG-Aktie zu erhöhen.

                Die Erhöhung der Barabfindung beruht auf aufgrund aktueller Informationen angepasster Annahmen hinsichtlich der voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse für gewisse fusionskontrollrechtlich erforderliche Veräußerungen im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. Der gerichtlich bestellte Prüfer hat die Angemessenheit der Erhöhung der Barabfindung bestätigt.

                Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt noch von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der Linde AG am 12. Dezember 2018 und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Linde Intermediate bzw. der Linde AG ab.

                Samstag, 8. Dezember 2018

                Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG

                von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

                Das Landgericht München I hat die eingegangenen Spruchanträge zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Custodia Holding AG (Verschmelzung auf die Blitz 10-439 SE, zwischenzeitlich umfirmiert in Custodia Holding SE) zu dem führenden Verfahren zu dem Aktenzeichen 5 HK O 12992/18 verbunden.

                Die Hauptaktionärin, eine 100%-ige Tochter der von Finck'sche Hauptverwaltung GmbH (August von Finck), hatte auf der Hauptversammlung den angebotenen Barabfindungsbetrag von EUR 390,00 auf EUR 410,- je Custodia-Aktie erhöht.

                LG München I, Az. 5 HK O 12992/18
                Scheunert u.a. ./. Custodia Holding SE

                Donnerstag, 6. Dezember 2018

                Übernahmeangebot für Aktien der SYNAXON AG

                Mitteilung meiner Depotbank:

                Als Aktionär der SYNAXON AG macht die ACON Actienbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

                Wertpapiername: SYNAXON AG 
                WKN: 687380 
                Art des Angebots: Übernahme 
                Anbieter: ACON Actienbank AG 
                Abfindungspreis: 2,70 EUR je Aktie 
                Sonstiges: Der Bieter behält sich eine Verlängerung der Annahmefrist ausdrücklich vor.

                (…)
                Der Anbieter bietet an, bis zu 40.000 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen. 

                Moninger Holding AG: Beendigung der Einbeziehung in den Open Market, Basic Board an der Frankfurter Wertpapierbörse

                Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

                Die Deutsche Börse AG hat der Moninger Holding AG (Basic Board Frankfurt, ISIN: DE0005247308 / WKN 524730) die Beendigung der Einbeziehung der Aktien der Moninger Holding AG in den Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse (Basic Board) am heutigen Tag bestätigt.

                Der letzte Handelstag für die Aktien der Moninger Holding AG im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse (Basic Board) ist der 28. Februar 2019.

                Die Einstellung des Handels ist auf der Internetseite der Deutsche Börse AG am heutigen Tag entsprechend bekannt gemacht worden.

                3. Dezember 2018

                Moninger Holding AG

                Mittwoch, 5. Dezember 2018

                Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG: Verlangen der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG auf Durchführung eines Squeeze-Out Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG

                Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

                Borken (Hessen), Deutschland, 05.12.2018, Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft (WKN: 525400). Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, Borken (Hessen), hat heute dem Vorstand der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95% des Grundkapitals der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft gehören, und die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) nach den §§ 327a ff. AktG auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) verlangt. Dieses Verlangen wird die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - mit der Abfindungshöhe und sämtlichen gesetzlich geforderten Dokumenten konkretisieren. Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG hat den Vorstand der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft daher aufgefordert, alsbald nach Vorlage der Höhe der Barabfindung sowie der konkretisierten Unterlagen eine Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft einzuberufen.

                Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der INTERSEROH SE (jetzt: ALBA SE) jetzt vor dem OLG Düsseldorf

                von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

                In dem Spruchverfahren zu dem zwischen der INTERSEROH SE (nunmehr: ALBA SE) als abhängiger Gesellschaft und der ALBA Group plc & Co. KG als herrschendem Unternehmen abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2018 den Ausgleich auf EUR 4,91 brutto bzw. EUR 4,17 netto festgesetzt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html. Dies entspricht einer Erhöhung um 28,31 % bei den Nettobeträgen bzw. 24,62 % bei den Bruttobeträgen. Das Gericht hat dagegen den von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindungsbetrag in Höhe von EUR 46,38 nicht angehoben, da das Barabfindungsangebot innerhalb der ermittelten Ertragswert- und Multiplikator-Bandbreiten liege.

                Mehrere Antragsteller sind gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln in die Beschwerde gegangen. Auch die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt. 

                Diesen Beschwerden hat das LG Köln mit Beschluss vom 14. September 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt. Derzeit ist offen, wann eine abschließende Entscheidung des OLG Düsseldorf ergehen wird.   

                OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 18/18 (AktE)
                LG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, Az. 82 O 66/11
                Wiederhold u.a. ./. ALBA Group plc & Co. KG
                84 Antragsteller
                gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
                Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, ALBA Group plc & Co. KG:
                Rechtsanwälte Linklaters LLP, 40212 Düsseldorf

                Dienstag, 4. Dezember 2018

                Literatur: Grobecker/Hueck zu der Entscheidung des LG Stuttgart im Celesio-Spruchverfahren

                Der in der Börsen-Zeitung vom 1. Dezember 2018 veröffentlichten Beitrag von 

                Grobecker/Hueck, Neues zum Rechtsschutz bei und nach Übernahmen -
                Entwicklungslinien der Rechtsprechung zur Celesio-Übernahme,

                abrufbar unter der URL:
                https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2018232801&titel=Neues-zum-Rechtsschutz-bei-und-nach-Uebernahmen

                setzt sich mit der in dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG ergangenen Entscheidung des LG Stuttgart auseinander (Zusammenfassung der Entscheidungsgründe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/erstinstanzlich-nur-geringe-erhohung.html).

                Zutreffend verweisen die Autoren darauf, dass es auf die Nichtabgabe eines Übernahmeangebots als (angeblich) „rechtmäßiges Alternativverhalten“ nicht ankommen könne und auf die Ziele des WpÜG:

                „In dem Beschluss vom 17. September 2018 hat das Gericht inzident die Voraussetzungen eines Anspruchs aus culpa in contrahendo, gerichtet auf Zahlung des gesetzlichen Mindestpreises von 30,95 Euro je Aktie, Zug um Zug gegen Übereignung der nicht eingelieferten Aktien dem Grunde nach als gegeben angesehen. Allerdings bestehe der Anspruch auf Rechtsfolgenseite nicht, da als rechtmäßiges Alternativverhalten der Bieterin auch das Absehen von dem Angebot in Betracht komme und sich im konkreten Fall nicht mit dem erforderlichen Maß der Überzeugung feststellen lasse, dass die Bieterin bei Kenntnis des gesetzmäßigen Mindestpreises ein Angebot zu 30,95 Euro unterbreitet hätte.

                Ob diese Rechtsprechung der Überprüfung durch die Instanzen standhalten wird, erscheint fragwürdig. Zum einen scheidet die Nichtabgabe eines Übernahmeangebots als rechtmäßiges Alternativverhalten aus, wenn - wie im besagten Fall - die Bieterin verpflichtet war, ein Angebot zum Preis von 30,95 Euro je Aktie vorzulegen. Zum anderen gebieten wesentliche Ziele des WpÜG, namentlich die Stärkung des Minderheitenschutzes bei Übernahmen sowie die Aktionärsgleichbehandlung, die prinzipielle Anerkennung eines Andienungsanspruchs auch derjenigen Aktionäre, die ein zu niedrig bemessenes Angebot nicht angenommen haben.

                Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 30.11.2018

                Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 30.11.2018 2,43 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,54 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 4,53 % über dem Inventarwert vom 30.11.2018. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt. 

                Zum Portfolio: 

                Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 30. November 2018 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse): 

                GK Software SE, 
                Linde AG, 
                freenet AG, 
                innogy SE, 
                Audi AG, 
                Allerthal-Werke AG, 
                Horus AG, 
                Mobotix AG, 
                AG f. Erstellung billiger Wohnhäuser in Winterthur, 
                BUWOG AG. 

                Der Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der österreichischen BUWOG AG wurde am 16.11.2018 in das Firmenbuch eingetragen. Am selben Tag endete auch der börsliche Handel der Aktie. VW hat im 3. Quartal ihre Beteiligung an der Audi AG von 99,55% auf 99,64% aufgestockt. Der Streubesitz reduziert sich damit um etwa 20%. Die Scherzer & Co. AG ist langjährige Aktionärin der Audi AG. Am 19.11.2018 kündigte die ZEAL Network SE die Übernahme der Lotto24 AG an. Die Übernahme soll im Rahmen eines Umtauschangebots erfolgen. ZEAL hat sich bereits einen Anteil von rund 65% an Lotto24 durch unwiderrufliche Andienungsvereinbarungen mit wesentlichen Aktionären gesichert. Die Scherzer & Co. AG hat ihre Beteiligung an der Linde AG weiter aufgestockt. 

                Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht ab dem 5. Dezember 2018 auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit. 

                Der Vorstand

                Freitag, 30. November 2018

                Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zur Verschmelzung der Agrarinvest Plus AG

                AGRARINVEST SE
                Balzers, Fürstentum Liechtenstein

                Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Agroinvest Plus AG, Traunreut, Deutschland, und der AGRARINVEST AG, Balzers, Fürstentum Liechtenstein, zur Agrarinvest SE, Balzers, Fürstentum Liechtenstein


                Wir geben bekannt, dass das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 1266/18 geführte Spruchverfahren der ehemaligen Aktionäre der Agroinvest Plus AG (im Folgenden: „AIP“) gegen die Agrarinvest SE (im Folgenden: „Antragsgegnerin“) in Zusammenhang mit der Verschmelzung der AIP auf die Antragsgegnerin durch Abschluss eines Prozessvergleichs beendet worden ist, an dem beteiligt sind:

                [Antragsteller 1 – 40]
                – Antragsteller –
                […]

                sowie

                Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, Friedrichstraße 1A, 80801 München

                – Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
                und

                die Agrarinvest SE, vertreten durch den Verwaltungsrat, Zweistäpfle 6, FL- 9496 Balzers, Liechtenstein
                – Antragsgegnerin –

                Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Kaiser-Joseph-Straße 284, 79098 Freiburg

                Die Antragsgegnerin gibt nunmehr gemäß Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29.10.2018 nachfolgend den abgeschlossenen Vergleich bekannt:

                Präambel

                […]

                1. Nachbesserung des Erwerbsangebots

                1.1 Die Beklagte verpflichtet sich unwiderruflich, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten beginnend mit dem Wirksamwerden dieses Vergleichs, den ehemaligen Aktionären der AIP, die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der AIP zur Zustimmung zum Verschmelzungsplan Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben („Berechtigte"), gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 SEAG ein erneutes Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 170,00 je Aktie zu unterbreiten („Erhöhter Abfindungsbetrag"). Verglichen mit der ursprünglich angebotenen Barabfindung von EUR 135,94, bedeutet dies eine Erhöhung um 34,06 EUR je Aktie („Erhöhungsbetrag").

                1.2 Die gesetzliche Verzinsung gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 247 BGB ist bei der Bemessung des Erhöhungsbetrags bereits berücksichtigt und mit diesem abgegolten, so dass der Erhöhte Abfindungsbetrag nicht zu verzinsen ist.

                2. Geltendmachung und Abwicklung

                2.1 Die Abwicklung des Aktienerwerbs und der Zahlung der Barabfindung gemäß Ziffer 1.1 erfolgt durch ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als Zentralabwicklungsstelle.

                2.2 Das erneute Erwerbsangebot wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darüber hinaus wird die Zentralabwicklungsstelle beauftragt, das Erwerbsangebot über deren Banken den Depotkunden zuzuleiten.

                2.3 Die Annahmefrist für das erneute Erwerbsangebot beträgt mindestens zwei Monate.

                2.4 Die Auszahlung der Barabfindung ist für die Berechtigten im Inland spesen-, provisions- und kostenfrei. Für die Übertragung der Aktien durch die Berechtigten auf die Antragsgegnerin entstandene Bankspesen werden von der Antragsgegnerin auf Nachweis erstattet.

                3. Bekanntmachung


                Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich - mit Ausnahme der Präambel und der Ziffer 5 und der Ziffer 6, deren Auslassung jeweils kenntlich gemacht wird - und Hinweise zu seiner Abwicklung ("Abwicklungshinweise") nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Ziff. 4.2 im Bundesanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ohne Namensnennung der Antragsteller, der Berechtigten und ihrer Prozessbevollmächtigten.

                4. Rechtsfolgen

                4.1 Der Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet.

                4.2  Die Antragsgegnerin hat das Recht diesen Vergleich mit einer Frist von drei (3) Wochen ab Wirksamwerden dieses Vergleichs zu widerrufen. Wird das beim erkennenden Gericht anhängige Parallelverfahren 5 HK O 17573/16 innerhalb der Widerrufsfrist durch Vergleich beendet, wird die Antragsgegnerin das Widerrufsrecht nicht ausüben.

                4.3 Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der Aktionäre der AIP - gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund - im Zusammenhang mit dem Beschluss der Hauptversammlung der AIP zur Zustimmung zum Verschmelzungsplan und mit diesem Spruchverfahren insgesamt, abgegolten und erledigt.

                4.4 Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Parteien das Spruchverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK 0 1266/18 hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der Gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und Antragsgegnerin sowie der vorsorgliche Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Verfahrensfortführung.

                [5. …]

                [6. …]

                Erneutes Barabfindungsangebot

                Die Agrarinvest SE, vertreten durch den Verwaltungsrat, Zweistäpfle 6, FL- 9496 Balzers, Liechtenstein macht hiermit denjenigen ehemaligen Aktionären der Agroinvest Plus AG, Traunreut, Deutschland (im Folgenden „AIP") vormals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Traunstein unter HRB 23729, die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der AIP vom 23. August 2017 zur Zustimmung zum Verschmelzungsplan mit der AGRARINVEST AG, Balzers, Fürstentum Liechtenstein, vormals eingetragen im Handelsregister des Amts für Justiz des Fürstentums Liechtenstein unter FL-0002.540.694-7 (im Folgenden „AIV AG"), Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben („Berechtigte"), gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 SEAG sowie des oben wiedergegebenen Vergleichs ein erneutes Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 170,00 je Aktie („Erhöhter Abfindungsbetrag").

                Diejenigen Berechtigten, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 135,94 je AIP-Aktie bereits angenommen und den ursprünglichen Abfindungsbetrag bereits erhalten haben, erhalten den Erhöhungsbetrag von EUR 34,06.

                Die gesetzliche Verzinsung gemäß Art. 24 Abs. 2 SE-VO i.V.m. § 7 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 247 BGB ist bei der Bemessung des Erhöhten Abfindungsbetrages bereits berücksichtigt und mit diesem abgegolten, so dass der Erhöhte Abfindungsbetrag nicht zu verzinsen ist. Die Annahmefrist beträgt drei Monate ab Bekanntmachung dieses Angebots.

                Hinweise zur technischen Abwicklung des Erwerbsangebots gemäß obigem Vergleich

                Die aufgrund des oben wiedergegebenen gerichtlichen Vergleichs Berechtigten, die von dem Angebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, gegenüber der David Vogt & Partner, Treuunternehmen reg., Frau Daniela Biedermann, Zweistäpfle 6, Postfach 441, FL-9496 Balzers, Liechtenstein (HR-Nr.: FL-0001.540.073-4), Fax: +423 388 07 71(„David Vogt & Partner“) die Annahme des Angebots innerhalb von drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Angebots zu erklären.

                Hinweis: Als „Berechtigte“ gelten nur diejenigen Aktionäre, die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der AIP vom 23. August 2017 zur Zustimmung zum Verschmelzungsplan mit der AIV AG Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben.

                Berechtigte, die noch Aktieninhaber sind und das erneute Erwerbsangebot gemäß Ziffer 1.1 des Vergleichs für ihre Aktien annehmen wollen, müssen zur Annahme des Angebots

                a) ihre Depotbank beauftragen, die von ihnen gehaltenen Aktien der Agrarinvest SE ab sofort giromäßig an die David Vogt & Partner übertragen zu lassen, und

                b) schriftlich gegenüber der David Vogt & Partner unter Angabe ihrer Kontaktdaten und Bankverbindung die Annahme des Angebots und die Aufforderung zur Umschreibung des Aktienregisters durch die Antragsgegnerin zu erklären, wobei die Übermittlung per Telefax genügt.

                Diejenigen Berechtigten, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 135,94 je AIP-Aktie bereits angenommen haben, müssen ihren Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ebenfalls gegenüber der David Vogt & Partner unter Angabe ihrer Kontaktdaten und Bankverbindung schriftlich geltend machen, wobei die Übermittlung per Telefax ausreicht.

                Mit der Übersendung des Nachweises ist zugleich das Einverständnis verbunden, dass die mitgeteilten Daten an Dritte weitergegeben werden, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.

                Die Entgegennahme der Abfindung und die Umschreibung der Aktien sind für die Berechtigten kosten-, provisions- und spesenfrei. Für die Übertragung der Aktien durch die Berechtigten auf die Antragsgegnerin entstandene Bankspesen werden von der Antragsgegnerin auf Nachweis erstattet. Die Erstattung ist ebenfalls schriftlich gegenüber der David Vogt & Partner geltend zu machen.

                Der erhöhte Abfindungsbetrag gelangt ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Den Berechtigten wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

                Im November 2018

                AGRARINVEST SE

                Quelle: Bundesanzeiger vom 29. November 2018

                Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zur Verschmelzung der Agrar Invest Romania AG

                AGRARINVEST SE
                Balzers, Fürstentum Liechtenstein

                Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im
                Zusammenhang mit der Verschmelzung der Agrar Invest Romania AG, Traunreut, 
                und der Agroinvest Romania AG, Traunreut, auf die Agroinvest Plus AG,
                Traunreut, Deutschland (Rechtsnachfolgerin der letztgenannten mittlerweile:
                Agrarinvest SE, Balzers, Fürstentum Liechtenstein), einschließlich ergänzender 
                Hinweise zu Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten


                Wir geben bekannt, dass das beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HK O 17573/16 geführte Spruchverfahren der ehemaligen Aktionäre der Agrar Invest Romania AG (im Folgenden: „AIR“) gegen die Agrarinvest SE (im Folgenden: „Antragsgegnerin“) in Zusammenhang mit der Verschmelzung der AIR auf die Agroinvest Plus AG durch Abschluss eines Prozessvergleichs beendet worden ist, an dem beteiligt sind:

                [Antragsteller 1 – 45]
                – Antragsteller –
                […]

                sowie

                Rechtsanwalt Dr. Franz L. Heiss, Friedrichstraße 1A, 80801 München

                – Gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre –
                und

                die Agrarinvest SE, vertreten durch den Verwaltungsrat, Zweistäpfle 6, FL- 9496 Balzers, Liechtenstein
                – Antragsgegnerin –

                Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Kaiser-Joseph-Straße 284, 79098 Freiburg

                Die Antragsgegnerin gibt nunmehr gemäß Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 29.10.2018 nachfolgend den abgeschlossenen Vergleich bekannt:

                Präambel


                […]

                1. Verbesserung des Umtauschverhältnisses

                1.1 Die Antragsgegnerin verpflichtet zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses an alle nach Ziffer 1.4 zuzahlungsberechtigten (ehemaligen) Aktionären (im Folgenden: die „Zuzahlungsberechtigten") - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) - eine bare Zuzahlung von 0,02 EUR je Stückaktie der ehemaligen AIR zu leisten.

                1.2 Die Ansprüche auf Zahlung der baren Zuzahlung erlöschen mit Ablauf der Frist der Ziffer 2.3, soweit sie nicht bis dahin im Einklang mit Ziffer 2 geltend gemacht werden. Wurden sie im Einklang mit Ziffer 2 geltend gemacht, verjähren die Ansprüche mit Ablauf von zwölf Monaten nach der Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer 3.

                1.3 Zuzahlungsberechtigte Aktionäre, die die bare Zuzahlung nicht spätestens einen Monat nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer 3 erhalten haben, müssen ihren Anspruch auf Zahlung der baren Zuzahlung bei der Zentralabwicklungsstelle gemäß Ziffer 2.1 geltend machen.

                2. Geltendmachung und Abwicklung des Zuzahlungsanspruchs

                2.1 Mit der Abwicklung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.1 wird ein von der Antragsgegnerin zu bestimmendes Kreditinstitut als Zentralabwicklungsstelle beauftragt.

                2.2 Die bare Zuzahlung wird je ehemaliger Aktie der AIR nur einmal gezahlt. Mit der Zahlung des jeweiligen Zuzahlungsbetrages sind sämtliche auf den jeweiligen Zuzahlungsbetrag entfallenden Zinsansprüche ebenfalls abgegolten.

                2.3 Voraussetzung für die Auszahlung des Zuzahlungsbetrags ist die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Zentralabwicklungsstelle, wobei die Übermittlung per Telefax ausreicht. Die Geltendmachung hat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Abwicklungshinweise im Bundesanzeiger zu erfolgen. Anträge, die nach dieser Frist eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.

                2.4 Die Antragsgegnerin wird die Zuzahlungsbeträge unverzüglich nach form- und fristgerechter Geltendmachung erfüllen; der Anspruch wird jedoch nicht vor Ablauf von einem Monat nach dem Ende der Frist aus Ziffer 2.3. fällig.

                2.5 Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages ist für die Zuzahlungsberechtigten im Inland spesen-, provisions- und kostenfrei.

                3. Bekanntmachung

                Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich, soweit er alle Aktionäre betrifft (also mit Ausnahme der Präambel und der Ziffer 5 und Ziffer 6, deren Auslassung kenntlich gemacht wird), und Hinweise zu seiner Abwicklung („Abwicklungshinweise") nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Ziff. 4.2 im Bundesanzeiger - auf ihre Kosten - unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt ferner ohne Namensnennung der Antragsteller und ihrer Prozessbevollmächtigten, so diese es nicht ausdrücklich wünschen, genannt zu werden.

                4. Rechtsfolgen


                4.1 Der Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet.

                4.2 Die Antragsgegnerin hat das Recht diesen Vergleich innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen ab Wirksamwerden dieses Vergleichs zu widerrufen, Die Antragsgegnerin wird das Recht zum Widerruf nur ausüben, wenn das beim erkennenden Gericht anhängige Parallelverfahren 5 HK O 1266/18 nicht innerhalb der Widerrufsfrist durch Vergleich beendet wird.

                4.3 Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der betroffenen Aktionäre im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds - insbesondere auf Barabfindung -, und mit diesem Spruchverfahren insgesamt, abgegolten und erledigt.

                4.4 Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Parteien das Spruchverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 17573/16 hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der Gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und Antragsgegnerin sowie der vorsorgliche Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Verfahrensfortführung.

                [5. …]

                [6. …]

                Hinweise zur technischen Abwicklung der Zuzahlung gemäß obigem Vergleich

                Die aufgrund des oben wiedergegebenen gerichtlichen Vergleichs nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIR werden gebeten, ihren Anspruch auf Zuzahlung in Höhe von EUR 0,02 je Stückaktie bei der Abwicklungsstelle spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer 3 des Vergleichs bekannt gemacht wurden, geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlöschen die Ansprüche auf Zahlung der baren Zuzahlung.

                Als Abwicklungsstelle für die Auszahlung der Zuzahlung fungiert die David Vogt & Partner, Treuunternehmen reg., Frau Daniela Biedermann, Zweistäpfle 6, Postfach 441, FL-9496 Balzers, Liechtenstein (HR-Nr.: FL-0001.540.073-4), Fax: +423 388 07 71.

                Voraussetzung für die Auszahlung des Zuzahlungsbetrags ist die schriftliche Geltendmachung gegenüber der Abwicklungsstelle, wobei die Übermittlung per Telefax ausreicht. Die Anmeldung von Ansprüchen muss die Kontaktdaten und Bankverbindung des nachzahlungsberechtigten Aktionärs und die Stückzahl der nachzahlungsberechtigten Aktien enthalten. Als geeigneter Nachweis für einen Anspruch auf Zuzahlung gilt insbesondere die Bestätigung der depotführenden Stelle über den Umtausch der AIR-Aktien in Aktien der Agroinvest Plus AG.

                Mit der Übersendung des Nachweises ist zugleich das Einverständnis verbunden, dass die mitgeteilten Daten an Dritte weitergegeben werden, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.

                Die Entgegennahme der Zuzahlung ist für die nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre der AIR kosten-, provisions- und spesenfrei. Die bare Zuzahlung gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Den nachzahlungsberechtigten Aktionären wird empfohlen, wegen der persönlichen steuerlichen Behandlung ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

                Im November 2018

                AGRARINVEST SE

                Quelle: Bundesanzeiger vom 29. November 2018

                Suchfunktion für die Blog-Inhalte

                Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

                Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren

                XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

                https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

                Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

                m4e AG: Bestätigung und Konkretisierung des Übertragungsverlangens der Studio 100 Media AG und Festsetzung der Barabfindung auf EUR 2,94 je Aktie

                München, 29. November 2018, m4e AG (ISIN DE000A0MSEQ3): Die Studio 100 Media AG, München, hat der m4e AG mit Schreiben vom 28. November 2018 ihr Verlangen vom 13. September 2018 bestätigt, die Hauptversammlung der m4e AG gemäß §§ 327a ff. AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der m4e AG (Minderheitsaktionäre) auf die Studio 100 Media AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-Out) beschließen zu lassen. Gleichzeitig hat die Studio 100 Media AG die im Rahmen des Squeeze-Out an die auszuschließenden Minderheitsaktionäre zu gewährende angemessene Barabfindung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auf EUR 2,94 je Aktie festgelegt.

                Die Studio 100 Media AG hält weiterhin mehr als 95 % des Grundkapitals der m4e AG. Der Übertragungsbeschluss soll auf einer für den 16. Januar 2019 geplanten außerordentlichen Hauptversammlung der m4e AG gefasst werden.

                Weitere Details sowie die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung wird der Vorstand der m4e AG in Kürze im Bundesanzeiger und auf der m4e-Internetseite veröffentlichen.

                München, 29. November 2018

                m4e AG - Vorstand

                Über m4e AG:

                Die m4e Gruppe, gegründet 2003, ist ein international agierendes Brand Management- und Medienunternehmen mit Fokus auf Kinder- und Familienunterhaltung. Die m4e AG ist führend in den Bereichen Entwicklung, Produktion, Vertrieb und Vermarktung von Animations- und Live Action-Programmen. Der Programmkatalog der Gruppe umfasst ca. 2.300 Episoden und beinhaltet so bekannte Themen wie Lizzie McGuire, Mia and me(R), Tip the Mouse, Wissper, Miffy and Friends, Rainbow Fish oder Conni.

                Zur Unternehmensgruppe gehören die Tex-ass Textilvertriebs GmbH, die Telescreen B.V., die m4e Television GmbH, die Hahn & m4e Productions GmbH und YEP! TV Betriebs GmbH & Co. KG.

                m4e Gruppe - wichtigste Fakten:
                - Die komplette Wertschöpfungskette aus einer Hand
                - Programmportfolio mit ca. 2.300 Episoden bester Kinder- und Familienunterhaltung
                - Preisgekrönte Serien in über 150 Ländern weltweit
                - Neue Themen in Entwicklung/Produktion: Mia and me(R) (Staffel 4, Kinofilm); The Beatrix Girls uvm.

                Im Februar 2017 erwarb die Studio 100 Gruppe die Aktienmehrheit an der m4e AG. Die beiden Unternehmen bündeln seither sämtliche Synergien ihrer nationalen und internationalen Aktivitäten bündeln - von der ersten Idee bis hin zum Kinderlachen im Freizeitpark. Unter dem Dach von Studio 100 entsteht so eines der größten europäischen Unternehmen für Kids & Family Entertainment.

                Über Studio 100 Media AG:

                Die Studio 100 Media AG ist ein international tätiges Produktions- und Vertriebsunternehmen für qualitativ hochwertige und gewaltfreie Kinderunterhaltung. Zu den namhaften Marken unter dem Dach von Studio 100 Media zählen unter anderem "Die Biene Maja", "Heidi" sowie "Wickie und die starken Männer".

                Die Aktiengesellschaft mit Sitz in München ist eine Tochter des belgischen Unternehmens Studio100 NV. Studio 100 Media verfügt über eine umfangreiche Rechte-Library etablierter Klassiker, entwickelt sowie akquiriert neue Animationsserien und ist für den weltweiten Vertrieb des eigenen Rechteportfolios sowie für den Drittvertrieb von Programmen zuständig. Darüber hinaus betätigt sich Studio 100 Media als Produzent von Animations-Kinderfilmen (z.B. ,Die Biene Maja - Der Kinofilm'). Mit der Gründung der Studio 100 Film, einer Tochterfirma der Studio 100 Media, hat das Unternehmen seine Geschäftsfelder 2012 überdies um den weltweiten Vertrieb von Animationsfilmen erweitert. Ein weiteres Geschäftsfeld der Studio 100 Media ist die Auswertung der Licensing Rechte der eigenen Marken.

                Neben dem klassischen Lizenzgeschäft produziert und kreiert das Unternehmen selbst Home Entertainment Produkte. Innerhalb der Studio 100 Gruppe haben die Marken der Studio 100 Media zudem in fünf Themenparks in Belgien, den Niederlanden und Deutschland ein Zuhause.

                Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Anhörung der Sachverständigen am 6. Februar 2020

                von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

                In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank AG (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), im letzten Jahr ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kommen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26.

                Die beiden Sachverständigen sollen zu ihrem Gutachten im übernächsten Jahr am Donnerstag. den 6. Februar 2020, angehört werden, wobei die Anhörung ggf. am 7. Februar 2020 fortgesetzt wird.

                Zur Vorbereitung der Anhörung sollen sich die Sachverständigen in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten mit den Einwendungen der Beteiligen auseinandersetzen. Hierzu hat das Gericht den Sachverständigen einen 19-seitigen, sehr detaillierten Fragenkatalog vorgegeben.

                Mit einer die I. Instanz abschließenden Entscheidung ist damit frühestens Mitte 2020 zu rechnen.

                LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
                SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
                302 Antragsteller (ursprünglich)
                gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
                Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
                Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

                Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Jetter AG geht in die Verlängerung

                von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

                In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Jetter AG, Ludwigsburg, hatte das Landgericht Stuttgart - wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/11/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_21.html - mit Beschluss vom 15. November 2018 die Anträge zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung sind mehrere Antragsteller mit dem Ziel einer höheren Barabfindung in die Beschwerde gegangen. Über diese wird das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden.

                LG Stuttgart, Beschluss vom 15. November 2018, Az. 31 O 130/15 KfH SpruchG
                Scherzer & Co. Aktiengesellschaft u.a. ./. Bucher Beteiligungsverwaltung GmbH (früher: Bucher Beteiligungsverwaltung AG)
                40 Antragsteller
                gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, 70597 Stuttgart
                Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Bucher Beteiligungsverwaltung AG:
                Rechtsanwälte Menold Bezler Partnerschaft mbB, 70469 Stuttgart

                Donnerstag, 29. November 2018

                curasan AG: Einberufung einer Hauptversammlung zur Anzeige eines Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG sowie weitere Maßnahmen

                Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

                Kleinostheim, 29. November 2018 - Der Vorstand der curasan AG (ISIN DE0005494538) hat heute festgestellt, dass nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals eingetreten ist. Ursächlich hierfür sind die planmäßigen operativen Verluste, die die
                Gesellschaft bereits in früheren Mitteilungen angekündigt hat. Die derzeit vorhandenen liquiden Mittel werden daher aus heutiger Sicht auf Basis des aktuellen Geschäftsverlaufs unverändert voraussichtlich bis Ende des ersten Halbjahrs 2019 zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs ausreichen.

                Ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals löst nach § 92 Abs. 1 AktG eine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Einladung der Aktionäre zu einer Hauptversammlung aus. In dieser wird der Vorstand den Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals anzeigen und die Lage der Gesellschaft erörtern. Eine Einladung einschließlich der Tagesordnung wird frist- und formgerecht bekannt gemacht werden. Dabei geht die Gesellschaft davon aus, dass die Hauptversammlung voraussichtlich spätestens im Februar 2019 stattfinden wird. In dieser soll aus heutiger Sicht auch über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie eine Neuwahl zum Aufsichtsrat beschlossen werden.

                Hintergrund für die geplanten Beschlussvorschläge an die Hauptversammlung ist zum einen die Absicht der Gesellschaft, den Aktionären anstelle von neuen Aktien im Rahmen der bislang geplanten Bezugsrechtskapitalerhöhung Wandelschuldverschreibungen im Volumen von bis zu 5 Millionen Euro zum Bezug anzubieten. Dabei ist die Gesellschaft aufgrund von Gesprächen mit
                potentiellen Investoren zuversichtlich, die angebotenen Wandelschuldverschreibungen zumindest nahezu vollständig platzieren und die Liquidität der Gesellschaft dadurch substantiell stärken zu können. Zum anderen soll die im Laufe des Jahres 2018 veränderte Aktionärsstruktur künftig auch bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck hat sich Herr Prof. Dr. Honold bereit erklärt, sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zum Ablauf des Jahres 2018 niederzulegen, um Frau Isabella de Krassny zu ermöglichen, zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt zu werden.

                Zur Erzielung von Skaleneffekten und daraus resultierenden positiven Auswirkungen auf Umsatz und Ertrag prüft die Gesellschaft derzeit zudem die Möglichkeit von Akquisitionen oder Unternehmenszusammenschlüssen. Soweit die liquiden Mittel der Gesellschaft zur Finanzierung dieser Maßnahmen auch nach der angestrebten Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nicht ausreichen sollten, könnten diese gegebenenfalls auch durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage finanziert werden. Soweit das noch bestehende Genehmigte Kapital 2018 hierfür nicht ausreichen sollte, würde eine Entscheidung hierüber einer weiteren Hauptversammlung der Gesellschaft zur Beschlussfassung vorgelegt, voraussichtlich allerdings frühestens der für Juni 2019 geplanten ordentlichen Hauptversammlung.

                Erwerbsangebot für Aktien der Württembergische Lebensversicherung AG

                Mitteilung meiner Depotbank:

                Als Aktionär der WUERTTB.LEBENSV. NA.S. macht die ACON Actienbank AG, München, Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

                Wertpapiername:  WUERTTB.LEBENSV. NA.S.
                WKN:  840502
                Art des Angebots:  Übernahme
                Anbieter: ACON Actienbank AG, München
                Abfindungspreis: 10,00 EUR je Aktie

                (…)

                Der Anbieter bietet an, bis zu 10.000 Aktien zu übernehmen. Wenn die Aktionäre insgesamt mehr Aktien einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde der Anbieter von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien übernehmen.

                Mittwoch, 28. November 2018

                SCI AG: Net Asset Value

                Unternehmensmitteilung für den Kapitalmarkt

                Usingen (26.11.2018/14:00) - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 22,40 Euro ermittelt. Die Berechnung berücksichtigt in vollem Umfang den Aktienrückkauf (37.566 Aktien zum Kurs von 25,50 Euro), der sich derzeit in der Abwicklungsphase befindet. Das Einreichungsvolumen (Aktien die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruchverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt bei 20,2 Mio. Euro.

                Anstehende Spruchverfahren

                Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
                • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
                • BUWOG AG: Squeeze-out, Eintragung am 16. November 2018, Bekanntmachung am 20. November 2018 (Fristablauf am 20. Dezember 2019)
                • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen, maßgebliche Bekanntmachung am 29. August 2018 (Fristablauf am 29. November 2019)
                  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
                  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
                  • Integrata AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. November 2018
                  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
                  • m4e AG: Squeeze-out angekündigt
                  • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
                  • Softship AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 26. September 2018 (Fristablauf am 27. Dezember 2018)
                  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
                  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
                     (Angaben ohne Gewähr)