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Samstag, 20. April 2019

Ergänzende Bekanntmachung zum Squeeze-out bei der John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft

Deere & Company
Vereinigte Staaten


Ergänzung zu der am 19. Dezember 2018 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchgesetz
im Zusammenhang mit dem Ausschluss der ehemaligen Minderheitsaktionäre der
John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft, Mannheim
– ISIN DE0006511009 / WKN 651 100 –

Am 19. Dezember 2018 hat die Deere & Company den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Mannheim (24 AktE 34/11) vom 19. Juni 2017 betreffend der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Nachzahlungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der John Deere-Lanz Verwaltungs-Aktiengesellschaft („Aktionäre“) bekannt gegeben:
Die aufgrund des Beschlusses im Rahmen des Spruchverfahrens zum Squeeze-out nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung – € 45,66 je Stückaktie zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit ab 7. Oktober 2011 bis 16. April 2019 (einschließlich) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 31. Mai 2019 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG.

Die Entgegennahme der Nachzahlung soll für die nachzahlungsberechtigten Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Mannheim, im April 2019
Deere & Company
Vereinigte Staaten

Quelle: Bundesanzeiger vom 15. April 2019

Sonntag, 14. April 2019

Hauptversammlung der Uniper SE: Erweiterung der Tagesordnung um Beherrschungsvertrag

Uniper SE
Düsseldorf

Ordentliche Hauptversammlung der Uniper SE 2019
Erweiterung der Tagesordnung
Bekanntmachung
Mit Schreiben vom 21. März 2019 hat die Cornwall GmbH & Co. KG, vertreten durch Broich Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Frankfurt am Main, gemäß Art. 55 Abs. 1 SE-VO, § 50 Abs. 1 SEAG, § 122 Abs. 1 AktG die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung und hilfsweise gemäß Art. 56 Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs 2 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung um einen weiteren Beschlussvorschlag verlangt. Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der Uniper SE am 22. Mai 2019 wird daher um nachfolgenden Tagesordnungspunkt 10 ergänzt.
Tagesordnungspunkt 10: Beschlussfassung über die Anweisung an den Vorstand, den Abschluss eines rechtmäßigen Beherrschungsvertrages zwischen der Uniper SE als beherrschter Gesellschaft und der Fortum Oyj oder einer ihrer Tochtergesellschaften als herrschendem Unternehmen vorzubereiten
Beschlussvorschlag
Die Aktionärin Cornwall GmbH & Co. KG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Vorstand wird angewiesen, den Abschluss eines rechtmäßigen Beherrschungsvertrags zwischen der Uniper SE als beherrschter Gesellschaft und der Fortum Oyj oder einer ihrer Tochtergesellschaften als herrschendem Unternehmen vorzubereiten.
Begründung
Die Aktionärin Cornwall GmbH & Co. KG erläutert den Beschlussvorschlag mit folgender Begründung:
Der Zweck dieses Verlangens ergibt sich aus dem Beschlussgegenstand und dem Beschlussvorschlag.
Der Abschluss eines Beherrschungsvertrags zwischen der Uniper SE (die ''Gesellschaft'' oder ″Uniper") und der Fortum Oyj bzw. einer Tochtergesellschaft der Fortum Oyj (''Fortum") ist im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, Arbeitnehmer sowie ihrer sonstigen Stakeholder.
Der bisherige unklare Schwebezustand zwischen Uniper und Fortum hat eine unbefriedigende und nicht tragbare Dynamik hervorgerufen, die für die Gesellschaft abträglich ist. Eine Aufrechterhaltung des Status Quo birgt die Gefahr, dass der Wert der Gesellschaft noch weiter gefährdet wird. Fortums jüngste Mitteilung über eine Erhöhung ihres Anteils an der Gesellschaft auf 49,99% sowie die im Rahmen der angekündigten Partnerschaft zwischen Fortum und Uniper erfolgte Erklärung des Vorstandsvorsitzenden von Fortum: "Wir freuen uns, dass Uniper sich jetzt auf einen Neustart festgelegt hat, um ernsthaft festzustellen, wie die Unternehmen strategisch und operativ zusammenarbeiten können. Es ist in jedermanns Interesse, jetzt schnelle Fortschritte zu erzielen, um Werte für die Stakeholder beider Unternehmen zu schaffen.“ legen jeweils nahe, dass Fortums wahrscheinliches Ziel die Erlangung einer vollen Kontrolle über die Gesellschaft sein wird. Allerdings ist Fortum der Erwerb einer absoluten Stimmrechtsmehrheit infolge aktuell bestehender Regulierungsfragen in der Russischen Föderation noch verwehrt. Diese Themen können im Kontext der Vorbereitung eines Beherrschungsvertrags aber gelöst werden.
Uniper und Fortum haben vor kurzem ihre Absicht bekundet, Gespräche über eine strategische Kooperation zu beginnen. Vor dem Hintergrund des gleichzeitig angekündigten Rücktritts zweier Vorstandsmitglieder und der hierzu gegebenen Begründungen ist es wahrscheinlich, dass eine solche Kooperation in einer vollständigen Integration beider Unternehmen enden wird. Aufgrund der Aktionärsstruktur wird eine mögliche Zusammenarbeit nicht mit normalen Kooperationen zwischen unabhängigen Wettbewerbern vergleichbar sein, die regelmäßig zu tatsächlichen Marktbedingungen erfolgen.
Daher erscheint allein der Abschluss eines Beherrschungsvertrags geeignet, anderenfalls drohende Nachteile für die Gesellschaft sowie deren Aktionäre, Arbeitnehmer und andere Stakeholder abzuwenden.
Die unverzügliche Befassung einer Hauptversammlung mit dem verlangten Tagesordnungspunkt ist im Unternehmensinteresse dringend geboten. Sollte eine ordentliche Hauptversammlung zeitnah einberufen und spätestens im Mai abgehalten werden, ist die Cornwall GmbH & Co. KG auch alternativ mit einer entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung dieser ordentlichen Hauptversammlung um den beantragten Beschlussvorschlag einverstanden.

Düsseldorf, im April 2019
Uniper SE
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. April 2019

Samstag, 13. April 2019

Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft: Barabfindung für Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft auf EUR 62,79 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Borken, Deutschland, 12.04.2019

Die Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft (ISIN DE0005254007) gibt bekannt, daß die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG, Borken (Hessen), heute gegenüber dem Vorstand der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft ihr am 5. Dezember 2018 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sog. Squeeze-out), bestätigt und konkretisiert hat. Die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktien-gesellschaft auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG auf EUR 62,79 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Elektrische Licht- und Kraftanlagen Aktiengesellschaft festgelegt.

Der für die Übertragung erforderliche Hauptversammlungsbeschluss soll im Rahmen einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich am 24. Mai 2019 stattfinden wird.

Borken (Hessen), 12.04.2019

Der Vorstand

Freitag, 12. April 2019

Erstes Kaufangebot für Linde-Nachbesserungsrechte zu EUR 8,50

GANÉ Aktiengesellschaft 

Kaufangebot an ehemalige Aktionäre der Linde Aktiengesellschaft,
frühere ISIN DE0006483001 / WKN 648300 

Präambel 

Dieses Kaufangebot richtet sich an alle ehemaligen Aktionäre der Linde Aktiengesellschaft, die im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) durch Zahlung von 189,46 Euro pro Aktie abgefunden wurden.

Hintergrund 

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am 12. Dezember 2018 und die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 8. April 2019 wurden die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Linde Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Linde Intermediate Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 189,46 Euro nach § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) übertragen.

Der vom Landgericht München I auf Antrag der Linde Intermediate Holding AG als Hauptaktionärin bestellte Sachverständige Prüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, bestätigte die Angemessenheit der Barabfindung.

Zum Zwecke der Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen eines solchen Squeeze-outs gewährten Barabfindung wird vor dem zuständigen Landgericht häufig ein gerichtliches Spruchverfahren angestrengt. Sollte im Rahmen eines solchen Verfahrens eine höhere Abfindung festgelegt oder anderweitig vereinbart werden, haben alle betroffenen ehemaligen Aktionäre Anspruch auf eine Nachbesserung. Eine solche Nachbesserung ergäbe sich aus der ggf. zu verzinsenden Differenz zwischen der vom Gericht festgesetzten oder anderweitig vereinbarten Abfindung und der festgelegten und bereits gezahlten Barabfindung in Höhe von 189,46 Euro je Aktie. Der möglicherweise entstehende Anspruch auf diese Nachzahlung pro Aktie wird im Folgenden als „Nachbesserungsrecht“ bezeichnet. Ob, und wann es zu einer Nachzahlung kommt, ist ungewiss. In der Regel dauern derartige Gerichtsverfahren mehrere Jahre. Es handelt sich somit um bisher nicht konkretisierte Nachbesserungsrechte. Ihre Werthaltigkeit hängt davon ab, ob und in welchem Umfang zukünftig eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich rechtskräftig festgesetzt oder anderweitig vereinbart wird.

Angebot 

Die GANÉ Aktiengesellschaft bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der Linde Aktiengesellschaft, die im Rahmen des vorgenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zu 189,46 Euro pro Aktie abgefunden wurden, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte zu erwerben. Dabei wird die GANÉ Aktiengesellschaft jedem ehemaligen Aktionär 8,50 Euro für jedes Nachbesserungsrecht zahlen, das an sie abgetreten wird. Dies entspricht beispielsweise bei 100 ehemaligen Aktien der Linde Aktiengesellschaft (entspricht 100 Nachbesserungsrechten) einer Kaufpreiszahlung von 850,00 Euro.

Ehemalige Aktionäre können dieses Angebot durch Abgabe einer verbindlichen und unwiderruflichen Abtretungserklärung annehmen, durch die ihr möglicherweise entstehender Nachbesserungsanspruch auf die GANÉ Aktiengesellschaft übergeht.

Die Angebotsfrist läuft vom 12. April 2019 bis zum 15. Juni 2019. Die Annahme des Angebots ist gegenüber der GANÉ Aktiengesellschaft kosten- / gebührenfrei. Etwaige bei der Depotbank des ehemaligen Aktionärs anfallende Kosten und Gebühren sind von dem ehemaligen Aktionär zu tragen.

Aus Aufwand-Nutzen-Aspekten können nur Abtretungen akzeptiert werden, die mindestens 20 Nachbesserungsrechte umfassen.

Das Angebot ist beschränkt auf insgesamt 1.000.000 Nachbesserungsrechte. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, so erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs. Die GANÉ Aktiengesellschaft behält sich vor, darüber hinaus weitere Nachbesserungsrechte zu erwerben oder eingehende Abtretungen nebst Abtretungsanzeige abzulehnen, das Angebot vorzeitig zu beenden oder das Angebot zu verlängern.

Inhaber potentieller Nachbesserungsrechte, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen möchten, können das erforderliche Formular wie folgt anfordern:

Download von der Internetseite www.gane.de
E-Mail an kontakt@gane.de oder FA-Nachbesserungsrechte@hauck-aufhaeuser.com

Hinweis 

Dieses freiwillige öffentliche Kaufangebot fällt nicht unter den Anwendungsbereich des WpÜG und richtet sich nicht an ehemalige Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstoßen würde.

Quelle: GANÉ Aktiengesellschaft

Anmerkung der Redaktion: Die Aktionärsvereinigungen SdK und DSW empfehlen eine gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsbetrags. 
Ausgeschlossene Linde-Minderheitsaktionäre können sich noch dem Spruchverfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung anschließen, E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de.
Die Antragsfrist läuft bis Anfang Juli 2019 (drei Monate ab Bekanntmachung).

Suchfunktion für die Blog-Inhalte

Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen. Sie könne insbesondere nach Firmen, Beteiligten, Aktenzeichen, Gerichten etc. suchen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse, eingelegte Rechtsmittel und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu publizieren.

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Diese XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren sowie Bewertungsmethoden zu informieren und diese zu diskutieren.

Spruchverfahren zum Rechtsformwechsel der FPB Holding AG: Ergänzende technische Bekanntmachung

FPB Holding GmbH & Co. KG
Düsseldorf

Ergänzende technische Bekanntmachung zu der im Bundesanzeiger am 27.12.2018 veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG über die abschließende Gewährung einer erhöhten Abfindung aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf zur Beendigung des Spruchverfahrens an die ehemaligen Kommanditisten der

FPB Holding GmbH & Co. KG, Düsseldorf,
– ISIN DE0005772305 / WKN 577230 –

im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 beschlossenen Umwandlung von der FPB Holding AG in die FPB Holding GmbH & Co. KG

Am 15. August 2000 beschloss die Hauptversammlung der FPB Holding AG die Umwandlung in die FPB Holding GmbH & Co. KG (FPB).

Die Umwandlung wurde am 16.10.2001 in das Handelsregister eingetragen.

Den Kommanditisten der heutigen FPB wurde unter anderem eine Abfindung in Höhe von EUR 161,00 je Stückaktie angeboten, welche von einem Teil der Kommanditisten angenommen wurde.

Einige dieser Kommanditisten haben ein gerichtliches Spruchverfahren gegen die Höhe der Abfindung eingeleitet und das Landgericht Düsseldorf legte am 20.01.2017 eine erhöhte Abfindung von EUR 165,98 je Stückaktie fest. Alle weiteren Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen.

Technische Umsetzung der Nachbesserung des Abfindungsangebots

Nachstehend werden die näheren Einzelheiten zu der Abwicklung der im Zusammenhang mit der Umwandlung stehenden Ansprüche der nachbesserungsberechtigten Kommanditisten der FPB bekannt gegeben. Alle erforderlichen Maßnahmen für eine zügige Abwicklung dieses Verfahrens sind in die Wege geleitet, dabei fungiert die

Quirin Privatbank AG, Niederlassung Bremen,

als Zentralabwicklungsstelle.

Für die Anforderung und spätere Auszahlung der Nachbesserungsansprüche wird eine Unterteilung in zwei Kategorien vorgenommen:

Kategorie I: Kommanditisten, die global verbriefte Aktien in ihren Depots hatten und denen der Abfindungsbetrag damals über die Deutsche Bank AG ausgezahlt wurde.

Kategorie II: Kommanditisten, die streifband- oder eigenverwahrte Aktien hielten und denen die Abfindung über die FPB ausgezahlt wurde.

Vorgehen Kategorie I:

Die nachbesserungsberechtigten Kommanditisten, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Abfindung ausgezahlt wurden, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Nachbesserungsbetrags erfolgt voraussichtlich ab dem 25.05.2019. Sollte bis zum 25.06.2019 keine Gutschrift der Nachbesserung der Abfindung erfolgt sein, fordern wir hiermit diese Kommanditisten auf, sich mit ihrer Depotbank in Verbindung zu setzen und dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Nachbesserungsberechtigte Kommanditisten, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Abfindung ausgezahlt wurde. Die genaue Abstimmung über die Anforderung und die spätere Auszahlung der Nachbesserungsbeträge findet dann zwischen der neuen und der alten Depotbank statt.

Nachbesserungsansprüche können nur von der Depotbank bei der Zentralabwicklungsstelle abgefordert werden, über die die Abfindung ausgezahlt wurde.

Vorgehen Kategorie II:

Die nachbesserungsberechtigten Kommanditisten wenden sich mit dieser und der Veröffentlichung vom 27.12.2018 an ihre Hausbank (in jedem Fall an eine Bank, bei der ein Konto besteht) und fordern diese auf, bei uns den Nachbesserungsbetrag anzufordern. In der Anforderung muss der Name des Kommanditisten, die damals eingereichte Aktienstückzahl und das Datum genannt werden, an dem der Kommanditist die Abfindungszahlung erhalten hat.

Nachbesserungsansprüche können nur von einer Bank abgefordert werden. Direkte Anforderungen von Kommanditisten können nicht berücksichtigt werden.

Erhöhung der Abfindungszahlung:


Die berechtigten Kommanditisten erhalten in Bezug auf die an sie ausgekehrte Abfindung die jeweilige Differenz zu der rechtskräftig festgesetzten Abfindung in Höhe von EUR 4,98 zzgl. Zinsen. Der genaue Zinsbetrag kann bei der jeweiligen Depotbank/Hausbank abgefragt werden.

Sonstiges:

Kosten und Spesen für Depotbanken/Hausbanken sind von dem jeweiligen Kommanditisten selbst zu tragen.

Bei eventuellen Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten Kommanditisten gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank/Hausbank zu wenden.

Düsseldorf, im April 2019

Stora Enso Verwaltungs GmbH

Geschäftsführung der
FPB Holding GmbH & Co. KG

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. April 2019

Squeeze-out bei der Pironet AG am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht

Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 247873 Bekannt gemacht am: 11.04.2019 02:04 Uhr

Veränderungen

10.04.2019

HRB 247873: Pironet AG, München, Erika-Mann-Straße 69, 80636 München. Gegenstand von Amts wegen berichtigt: Neuer Unternehmensgegenstand: Tätigkeit einer geschäftsführenden Holding, d.h. Erwerb, Halten und Verwalten sowie Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland, deren Schwerpunkt auf Beratungs-, Entwicklungs-, Betriebs- und ergänzende Leistungen im Bereich der Informationstechnologie liegt. Eingeschlossen ist Erbringung administrativer Dienstleistungen für diese Unternehmen, ferner Führung dieser Unternehmen durch Übernahme der strategischen Steuerung und Koordination einschließlich der Bestimmung der Geschäftsfelder und der Unternehmenspolitik, der Ausübung einheitlicher Leitung, der Tätigkeitsabstimmung, Ergebniskontrolle und der Mitentscheidung bei solchen Maßnahmen der Unternehmen, an denen die Pironet AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Die Hauptversammlung vom 10.01.2019 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die CANCOM SE mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 203845), gegen Barabfindung beschlossen.

​Scout24 AG: Vorstand und Aufsichtsrat der Scout24 AG empfehlen Annahme des Übernahmeangebots der Pulver BidCo GmbH

- Gemeinsame begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat veröffentlicht
- Gegenleistung von 46,00 Euro je Scout24-Aktie ist angemessen
- Vorstand und Aufsichtsrat bewerten insbesondere die Absicht der Bieterin zur Errichtung einer strategischen Partnerschaft als positiv

München / Berlin, 10. April 2019 - Vorstand und Aufsichtsrat der Scout24 AG ("Scout24"), einem führenden Betreiber digitaler Marktplätze mit Fokus auf Immobilien und Automobile in Deutschland und anderen ausgewählten europäischen Ländern, haben heute eine gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot vom 28. März 2019 der Pulver BidCo GmbH, einer Holding-Gesellschaft, die gemeinsam von Fonds kontrolliert wird, die ihrerseits von Hellman & Friedman LLC sowie Gruppengesellschaften der Blackstone Group L.P. beraten werden, veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat von Scout24 sind nach sorgfältiger Überprüfung des Übernahmeangebots zu der Überzeugung gelangt, dass das Übernahmeangebot im besten Interesse des Unternehmens liegt. Vor diesem Hintergrund empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat den Aktionärinnen und Aktionären von Scout24, das Übernahmeangebot anzunehmen. Alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Scout24-Aktien halten, werden das Übernahmeangebot für sämtliche von ihnen gehaltenen Aktien annehmen.

In der gemeinsamen begründeten Stellungnahme führen Vorstand und Aufsichtsrat aus, dass beide Gremien nach ihrer jeweiligen eigenständigen und unabhängig voneinander vorgenommenen Prüfung die Gegenleistung von EUR 46,00 in bar je Scout24-Aktie für angemessen halten: Die Gegenleistung reflektiert derzeit - d.h. auch unter Berücksichtigung der aktuellen regulatorischen, geopolitischen und makroökonomischen Gesamtlage - angemessen den Wert von Scout24.
Vorstand und Aufsichtsrat bewerten zudem die von der Pulver BidCo GmbH geäußerten Absichten im Hinblick auf den weiteren Geschäftsbetrieb von Scout24, insbesondere die Absicht zur Errichtung einer strategischen Partnerschaft, als positiv.

Die gemeinsame begründete Stellungnahme sowie eine unverbindliche englische Übersetzung hiervon ist im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.scout24.com unter der Rubrik "Investor Relations" | "Übernahmeangebot" veröffentlicht. Exemplare werden zudem bei der Scout24 AG, Bothestr. 11-15, 81675 München, Deutschland, Telefon: +49 89 444 56 3278, Telefax +49 89 444 56 19 3278 (Bestellung per E-Mail an ir@scout24.com unter Angabe der vollständigen Postadresse) zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten.

Auf die Veröffentlichung und Bereithaltung zur kostenlosen Ausgabe wird am 11. April 2019 im Bundesanzeiger hingewiesen.

Über Scout24
Mit unseren führenden digitalen Marktplätzen ImmobilienScout24 in Deutschland und AutoScout24 in Europa inspirieren wir die Menschen zu ihren besten Entscheidungen, wenn es darum geht, eine Immobilie oder ein Auto zu finden. Individuelle Zusatzservices, wie zum Beispiel Bonitätsauskünfte, die Vermittlung von Umzugsservices oder Bau- und Autofinanzierungen, bündelt Scout24 im Geschäftsfeld Scout24 Consumer Services. Mehr als 1.500 Mitarbeiter arbeiten am Erfolg unserer Produkte und Dienstleistungen. Wir stellen unsere Nutzer in den Mittelpunkt und schaffen ein vernetztes Angebot für Wohnen und Mobilität. Die Scout24 AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft und wird an der Frankfurter Wertpapierbörse (ISIN: DE000A12DM80, Ticker: G24) gehandelt. Weitere Informationen finden Sie unter www.scout24.com, auf unserem Corporate Blog und Tech Blog oder folgen Sie uns auf Twitter und LinkedIn.
Quelle: Scout24 AG

Vergleichsweise Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der F24 AG

A.II Holding AG
München


Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens wegen Festsetzung einer Barabfindung im Zusammenhang mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der F24 AG, München

5HK O 14964/17

Präambel:

Die Hauptversammlung der F24 AG vom 4.8.2017 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin A.II Holding AG gegen eine Barabfindung in Höhe von € 26,34 je auf den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 20.9.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 62 Antragsteller haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, die auf einer ohnehin unzulässigen Einflussnahme der Antragsgegnerin beruhende Planung der Umsätze sei zu pessimistisch, weil sie die starke Kundenbindung vernachlässige, das Budget des ersten Planjahres zum Stichtag der Hauptversammlung bereits zu 85 % erwirtschaftet worden sei und der Rückgang der Wachstumsraten vor allem im Bereich CCS nicht nachvollzogen werden könne. Die Aufwandsplanung übersehe Skaleneffekte, und der Anstieg der Kosten für F&E bedeute einen Widerspruch zu der am Stichtag bereits beendeten Entwicklungsoffensive der Vorjahre. Nicht nachvollzogen werden könne der Rückgang der Wachstumsraten in der Konvergenzphase, nachdem eine Entschleunigung des Branchenwachstums nicht zu erkennen sei. Beim Kapitalisierungszinssatz sei die Marktrisikoprämie deutlich überhöht; das originäre Beta der Gesellschaft hätte anstelle einer nicht sachgerecht zusammengesetzten Peer Group angesetzt werden müssen. Der Wachstumsabschlag von 1,5 % vernachlässige das Wachstum der Digitalisierung in allen Lebensbereichen. Unzureichend erfolge auch der Ansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens bzw. von Sonderwerten.

Die Antragsgegnerin hält den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die Umsatzplanung müsse nicht korrigiert werden, nachdem die Planung sachgerecht erfolgt sei und sie in dem für das Segment CCS maßgeblichen Markt die Markterwartungen deutlich übertreffe. Im Geschäftsfeld CMS herrsche dagegen starker Wettbewerb und Konsolidierungsdruck. Die Entwicklung müsse in beiden Geschäftsfeldern intensiviert werden, so dass der Anstieg der Kosten erforderlich sei. Die Personalaufwandsquote beruhe auf einer personenkonkreten Planung und falle nach einem Anstieg hin zum Geschäftsjahr 2022 wieder ab, bleibe aber unter den Werten der Vergangenheit, weshalb Skaleneffekte berücksichtigt seien. Der Kapitalisierungszinssatz sei entsprechend den allgemein üblichen Gepflogenheiten festgesetzt worden; dabei ergebe sich wegen der Auswirkungen der Finanzkrise mit einem unverändert niedrigen Zinsniveau die Notwendigkeit des Ansatzes einer höheren Marktrisikoprämie in einer Bandbreite zwischen 5 und 6 %, wobei der angenommenen Mittelwert von 5,5 % sachgerecht sei. Die Peer Group sei ordnungsgemäß und repräsentativ zusammengestellt.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von € 26,34 je Namensaktie wird auf € 30,05 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von € 3,71 ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 4.8.2017, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Die sich aus Ziffer I. 1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind unverzüglich und unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Aktionäre der F24 AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

II.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren beendet. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.


III.
Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen außenstehenden Aktionäre der F24 AG. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

IV.

...
V.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre sowie des gemeinsamen Vertreters der ehemaligen Aktionäre, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren sowie etwaige Ansprüche nach § 327 b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.
2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Die Antragsgegnerin versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der F24 AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.
4. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus diesem Vergleich ist München.

VI.

...

A.II Holding AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. April 2019

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der STRABAG AG: "Freiwillige Vorauszahlung" in Höhe von EUR 13,24 im Rahmen des laufenden Spruchverfahrens

STRABAG AG
Köln


Technische Bekanntmachung

an die ehemaligen Aktionäre der

STRABAG AG

Köln
über die Erhöhung der Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung
der Aktien der Minderheitsaktionäre der STRABAG AG („STRABAG“)
auf die Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG (jetzt: STRABAG AG, „STRABAG AG“) (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)
im Form einer freiwilligen Vorabzahlung im Rahmen des laufenden
Spruchverfahrens vor dem Landgericht Köln (Az. 91 O 6/18)
– ISIN DE000A0Z23N2 / WKN A0Z 23N –

Aufgrund eines Beschlusses des Vorstands der STRABAG AG vom 26. Februar 2019 wurde die von der außerordentlichen Hauptversammlung der ehemaligen STRABAG am 24. März 2017 festgesetzte Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der STRABAG auf die Hauptaktionärin Ilbau Liegenschaftsverwaltung AG in Form einer freiwilligen Vorabzahlung im Rahmen des laufenden Spruchverfahrens von Euro 300,00 je STRABAG-Aktie um Euro 13,24 auf Euro 313,24 zzgl. Zinsen ab dem 31. Dezember 2017 (erster Tag des Zinslaufs) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB („Zinsen“) je STRABAG-Aktie gemäß der am 10. Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlichten Verpflichtungserklärung der STRABAG AG vom 9. Oktober 2017 erhöht. In der Verpflichtungserklärung hat sich die STRABAG AG zugunsten aller berechtigten ehemaligen Aktionäre der STRABAG verpflichtet, den sich aus der Geltendmachung bezifferter Ersatzansprüche durch den besonderen Vertreter maximal ergebenden Sonderwert in einem etwaigen Spruchverfahren bei der Überprüfung der Barabfindung anzuerkennen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Bekanntmachung der Verpflichtungserklärung im Bundesanzeiger.

Die Auszahlung der Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) zzgl. Zinsen wird von der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der STRABAG auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen umgehend zu ermitteln. Die nicht untergebrachten Nachbesserungsbeträge zzgl. Zinsen werden ab dem 1. Oktober 2019 an die Gesellschaftskasse der STRABAG AG übertragen.

Ehemalige STRABAG-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der STRABAG-Minderheitsaktionäre auf die STRABAG AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken provisions- und spesenfrei voraussichtlich am 3. Mai 2019.

Berechtigte ehemalige STRABAG-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der STRABAG-Minderheitsaktionäre auf die STRABAG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung der Zinsen und des Nachbesserungsbetrags wird den berechtigten ehemaligen STRABAG-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen STRABAG-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Köln, im April 2019

STRABAG AG
Der Vorstand


Quelle: Bundesanzeiger vom 5. April 2019

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der AGO AG Energie + Anlagen

AGO AG Energie+Anlagen
Kulmbach
(vormals HCS Holding AG)

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der AGO AG Energie + Anlagen, Kulmbach
ISIN DE000A12UK40 / WKN A12UK4

Die HCS Holding AG, Bayreuth, („HCS“) und die AGO AG Energie + Anlagen, Kulmbach, („AGO“) haben am 18. Dezember 2018 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der AGO erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der AGO vom 31. Januar 2019 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AGO auf die Hauptaktionärin HCS gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 5. April 2019 in das Handelsregister der AGO beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4419 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 5. April 2019 in das Handelsregister der HCS beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 6813 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der AGO sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HCS sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der AGO in das Eigentum der HCS übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden und die (alte) AGO AG Energie + Anlagen als übertragender Rechtsträger erloschen. Ferner ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung die HCS in „AGO AG Energie + Anlagen“ umfirmiert worden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AGO eine von der HCS zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 3,03 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AGO (ISIN DE000A12UK40). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer RLT Ruhrmann Tieben & Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der AGO an – frühestens jedoch ab Wirksamwerden des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der HCS – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AGO erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der AGO durch die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

über die jeweilige Depotbank. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AGO brauchen hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Entgegennahme der Barabfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AGO provisions- und spesenfrei.

Kulmbach, im April 2019

AGO AG Energie + Anlagen
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. April 2019

Bekanntmachung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs bei der Linde Aktiengesellschaft

Linde Intermediate Holding AG
München
(jetzt firmierend als: Linde Aktiengesellschaft)

Bekanntmachung über die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) der Linde Aktiengesellschaft, München

Die Linde Intermediate Holding AG, München (seit 8. April 2019 firmierend als Linde Aktiengesellschaft), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 234880 („Gesellschaft“), und die Linde Aktiengesellschaft, München, bislang eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169850, haben am 1. November 2018 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Linde Aktiengesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne eine Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält unter anderem gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Linde Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die außerordentliche Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft vom 12. Dezember 2018 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN DE0006483001) der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft wurde am 5. April 2019 in das Handelsregister der Linde Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 169850 mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG eingetragen, dass dieser erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Gesellschaft wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 8. April 2019 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 234880 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Minderheitsaktionäre auf die Gesellschaft übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Linde Aktiengesellschaft eine von der Gesellschaft zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 189,46 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Linde Aktiengesellschaft. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (abrufbar unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an – frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Gesellschaft – mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung sind bei der

UniCredit Bank AG, München,

zentralisiert. Von den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ist hinsichtlich der Ausbuchung der Aktien und der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Linde Aktiengesellschaft erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung des dem jeweiligen Minderheitsaktionär zustehenden Miteigentumsanteils an den bei der Clearstream Banking AG hinterlegten Globalurkunden durch Ausbuchung ihrer Aktien über die jeweilige Depotbank. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Linde Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327f Satz 2 AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Linde Aktiengesellschaft gewährt werden.

Die Notierung der Aktien der Linde Aktiengesellschaft (ISIN DE0006483001) im Regulierten Markt und im Teilsegment des Regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) sowie an den anderen Börsen, an denen die Aktien der Linde Aktiengesellschaft in den Freiverkehr einbezogen sind, wird unverzüglich nach Wirksamwerden der Verschmelzung ausgesetzt. Die Notierung der Aktien der Linde Aktiengesellschaft im Regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie an den anderen Börsen wird anschließend zeitnah eingestellt.

München, im April 2019

Linde Intermediate Holding AG
(jetzt: Linde Aktiengesellschaft)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. April 2019

Anmerkung der Redaktion: Die Aktionärsvereinigungen SdK und DSW empfehlen eine gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsbetrags. 
Ausgeschlossene Linde-Minderheitsaktionäre können sich noch dem Spruchverfahren zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung anschließen, E-mail: kanzlei@anlageanwalt.de.
Die Antragsfrist läuft bis Anfang Juli 2019 (drei Monate ab Bekanntmachung).

Design Hotels AG: Design Hotels AG beschließt Rückzug von der Börse

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, den 11. April 2019 - Der Vorstand der Design Hotels AG hat heute beschlossen, die Beendigung der Notiz der Aktien der Design Hotels AG ("Design Hotels-Aktien") im qualifizierten Freiverkehrssegment "m:access" und den Widerruf der Einbeziehung der Design Hotels-Aktien in den Freiverkehr der Börse München zu beantragen. Die Entscheidung über diesen Antrag der Design Hotels AG sowie über den Zeitraum, innerhalb dessen ein Handel mit Design Hotels-Aktien an der Börse München zunächst weiterhin noch möglich ist, trifft die Geschäftsführung der Börse München. Die Design Hotels AG rechnet vorbehaltlich dieser Entscheidung der Geschäftsführung der Börse München damit, dass die Notiz der Design Hotels-Aktien im qualifizierten Freiverkehrssegment "m:access" im Mai 2019 sowie ihre Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse München bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 enden wird.

Die Design Hotels AG wird alle weiteren inländischen Börsen, bei denen zum aktuellen Zeitpunkt Sekundärnotizen der Design Hotels-Aktien bestehen, über die Entscheidung der Geschäftsführung der Börse München im Hinblick auf die beantragte Beendigung der Notiz der Design Hotels-Aktien im qualifizierten Freiverkehrssegment "m:access" und den Widerruf der Einbeziehung der Design Hotels-Aktien in den Freiverkehr der Börse München informieren. Die Design Hotels AG geht davon aus, dass der Handel mit Design Hotels-Aktien an diesen weiteren inländischen Börsen infolge dessen ebenfalls enden wird. Ergänzend hat der Vorstand der Design Hotels AG heute beschlossen, dass die Design Hotels AG diesen weiteren inländischen Börsen außerdem höchstvorsorglich mitteilt, dass sie eine Fortführung des Handels mit Design Hotels-Aktien über den Widerruf ihrer Einbeziehung in den Freiverkehr der Börse München hinaus nicht wünscht. Die Entscheidung über die Einstellung des Handels mit Design Hotels-Aktien obliegt den jeweiligen Börsen.

- Der Vorstand -

Mittwoch, 10. April 2019

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,25

Für Nachbesserungsrechte zu dem Squeeze-out-Fall conwert Immobilien Invest SE gibt es ein weiteres Kaufangebot:

"Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein
Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG
Abfindungspreis: 1,25 EUR je Nachbesserungsrecht

Das Angebot ist auf 200.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. (...)"

Für Nachbesserungsrechte aus diesem Verfahren gab es bereits zahlreiche Kaufangebote. Nach Kaufangeboten zu EUR 0,12 und EUR 0,38 für conwert-Nachbeserungsrechte - siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html - hatten die Armbrust Anlageberatung GmbH und der österreichische Interessenverband für Anleger (IVA) jeweils EUR 1,- je Nachbesserungsrecht geboten. Die Small & Mid Cap Investmentbank AG ist von zunächst EUR 0,85 auf EUR 1,- nachgezogen, vgl.: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weiteres-kaufangebot-fur-conwert.html. Zuletzt bot die Valora Effekten Handel AG EUR 1,10 je conwert-Nachbesserungsrecht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/01/ubernahmeangebot-fur-conwert.html.

Dienstag, 9. April 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagen: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 14. März 2019
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out angekündigt, Hauptversammlung voraussichtlich am 21. August 2019
  • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweisen Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen
  • m4e AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. März 2019, Bekanntmachung am 7. März 2019
  • Pironet AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 10. Januar 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. April 2019
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt, evtl. 2019?
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AGO AG Energie + Anlagen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der AGO AG Energie + Anlagen am 31. Januar 2019 ist unter dem einzigen Tagesordnungspunkt die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin (Squeeze-out) beschlossen werden. Nach Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses in das Handelsregister sind die AGO-Aktien nunmehr ausgebucht worden.

Die Angemessenheit der von der Hauptaktionärin HCS Holding AG angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre halten den angebotenen Betrag in Höhe von EUR 3,03 je AGO-Aktie für deutlich zu wenig. So gab es kürzlich ein Kaufangebot der VALORA EFFEKTEN HANDEL AG für EUR 3,20.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Landesbank Berlin Holding AG: Gerichtlicher Sachverständiger legt Gutachten vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, hatte das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 25. Oktober 2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Das Gericht hielt insbesondere die Planungsdaten für nicht hinreichend plausibel.

Der daraufhin vom Gericht mit Beschluss vom 27. Januar 2015 bestellte Sachverständige, Herr WP/StB Andreas Creutzmann, c/o IVA VALUATION & ADVISORY AG, hat kürzlich seine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt. Der Sachverständige kommt in dem auf den 11. Dezember 2014 datierten Gutachten zu dem Ergebnis, dass die angebotene Barabfindung als nicht unangemessen zu beurteilen sei.

LG Berlin, Az. 102 O 100/12.SpruchG
Svinova u.a. ./. Beteiligungsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG
123 Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, Stuttgart

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Linde AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Nach Beilegung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss der Linde AG werden die verbliebenen Minderheitsaktionäre (ca. 8 %) zwangsweise ausgeschlossen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/anfechtungs-und-nichtigkeitsklagen-bei.html. Sie erhalten dafür EUR 189,46 je Linde-Aktie gutgeschrieben (was insgesamt EUR 2,8 Milliarden ausmacht). Der Handel mit Aktien der Linde AG ist seit gestern Nachmittag ausgesetzt.

Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren vom Landgericht München I überprüft werden. 

Montag, 8. April 2019

Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen HV-Beschluss der Linde AG vergleichsweise beigelegt - Squeeze-out dürfte bald eingetragen werden

Linde Aktiengesellschaft
München
WKN 648300
ISIN DE0006483001

Bekanntmachung gemäß §§ 248a i.V.m. 149 Abs. 2 AktG

A. Klagerücknahmen aufgrund eines Vergleichs

Gemäß §§ 248a, 149 Abs. 2 AktG geben wir bekannt, dass die beim Landgericht München I unter dem verbundenen Aktienzeichen 5 HK O 495/19 geführten Anfechtungsklagen (§ 246 AktG) und Nichtigkeitsklagen (§ 249 AktG) gegen den von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 gefassten Beschluss über die Übertragung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Gesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Linde Intermediate Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin zu zahlenden Barabfindung nach § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) zurückgenommen worden und die Verfahren damit beendet sind. Der Rücknahme der Klagen liegt ein zwischen den Klägern und der Linde plc, der mittelbaren Mehrheitsaktionärin der Linde Aktiengesellschaft, geschlossener Vergleich zugrunde.

B. Inhalt des Vergleichs

Der über die Klagerücknahme geschlossene Vergleich hat den nachfolgenden Inhalt:
Vergleich

Im Hinblick auf die vor dem Landgericht München I anhängige Rechtssache

1. - 8. (...)

die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2., der Kläger zu 3., die Klägerin zu 4., der Kläger zu 5., der Kläger zu 6., der Kläger zu 7. und die Klägerin zu 8. zusammen die „Kläger“

gegen die

Linde Aktiengesellschaft (im Folgenden die „Beklagte“ oder die „Gesellschaft“)

schließen die Kläger mit der (mittelbaren) Mehrheitsaktionärin der Beklagten, der Linde plc (im Folgenden die „Linde plc“ und gemeinsam mit den Klägern, die „Parteien“), den nachfolgenden Vergleich:

Präambel

1. Am 12. Dezember 2018 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Linde Intermediate Holding AG, eine hundertprozentige, mittelbare Tochtergesellschaft der Linde plc, gegen Gewährung einer Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (der „Verschmelzungsrechtliche Squeeze-out“) mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt (der „Übertragungsbeschluss“).

2. Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 14. Januar 2019 gegen den Übertragungsbeschluss vor dem Landgericht München I (das „Gericht“) Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben, die bis zu ihrer Verbindung unter verschiedenen Aktenzeichen geführt wurden (im Folgenden auch die „Klagen“ oder das „Anfechtungsverfahren“).

3. Die Kläger haben in ihren Klagen u.a. geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall zwar stichtagsbezogen eine Erhöhung der Barabfindung von zuvor 188,24 Euro auf 189,46 Euro erfolgt ist – und zwar wegen angepasster Annahmen hinsichtlich der voraussichtlich zu erzielenden Verkaufserlöse für gewisse fusionskontrollrechtlich erforderliche Veräußerungen im Rahmen des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc., die Bewertungsgutachter und gerichtlich bestellter Prüfer jeweils durch Stichtagserklärung vom 12. Dezember 2018 bestätigt haben. Diese Stichtagserklärungen des Bewertungsgutachters und des gerichtlich bestellten Prüfers, die ihrerseits auf einer nicht veröffentlichten Stichtagserklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 12. Dezember 2018 beruhen, enthalten jedoch nach Ansicht der Kläger keine nachvollziehbaren Erläuterungen dahingehend, welche Annahmen konkret hinsichtlich welcher Veräußerungsgegenstände angepasst wurden und welche Auswirkungen dies auf die Unternehmensbewertung hat.

4. Um einerseits den außenstehenden Aktionären der Beklagten die zeitnahe Auszahlung der angebotenen Barabfindung zu ermöglichen und andererseits die Informationsdichte für ein eventuelles Spruchverfahren zu verbessern, vereinbaren die Parteien ohne Aufgabe ihrer jeweiligen gegenseitigen Rechtsauffassungen zur Erledigung des Rechtsstreits den nachfolgenden Vergleich (der „Vergleich“), der vom Kammervorsitzenden der zuständigen Handelskammer des Landgerichts München I, dem dieser Vergleich im Entwurf vor Vergleichsschluss zur richterlichen Prüfung übermittelt worden ist, zum Abschluss anempfohlen wurde:

I. Informationserteilung

1. Die Linde plc verpflichtet sich, den Klägern und den übrigen Minderheitsaktionären der Beklagten zur möglichen Vorbereitung eines sachgerechten Spruchverfahrensantrags für eine Dauer von mindestens 2 Wochen nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Beklagten die vollständige Stichtagserklärung des Vorstands der Gesellschaft vom 12. Dezember 2018 zur Verfügung zu stellen. Die Kläger sind von der Linde plc vorab über Beginn der Veröffentlichung zu unterrichten.

2.  Im Hinblick auf die von den Klägern zu 1) bis 6) gerügte Verletzung des Auskunftsrechts verpflichtet sich die Linde plc weitergehend, den Klägern – soweit vorhanden und ohne Verstoß gegen vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen, aber unter etwaigem Hinweis auf Art und Umfang einer etwa bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung im Einzelfall, möglich – schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Beteiligungen oder Vermögensgegenstände der Beklagten aufgrund welcher fusionsrechtlichen Vorgaben im einzelnen veräußert worden oder noch zu veräußern sind – und zwar unter Angabe

a. der jeweiligen Beteiligung oder des jeweiligen Vermögensgegenstands

b. des genauen Buchwerts zum letzten und diesem vorhergehenden Bilanzstichtag bei der Linde AG und/oder von dieser abhängigen Konzerngesellschaften unter Nennung des Veräußerungspreises für diese Beteiligung bzw. diesen Vermögensgegenstand

c. des im Falle einer bezüglich dieses Vermögensgegenstandes oder dieser Beteiligung erstellten Unternehmensbewertung ermittelten Ertragswerts oder sonstigen Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, der Ergebnisse der Planphase und der Kapitalisierungsparameter sowie des Ergebnisbeitrags dieses Vermögenswertes in den letzten drei Jahren (soweit die Bewertung nach einer anderen Methode erfolgte: unter Bezeichnung der angewandten Methode und dem herzuleitenden Bewertungsergebnis)

d. für den Fall keiner gutachtlichen Ermittlung: des Ergebnisbeitrages dieses Vermögenswertes oder dieser Beteiligung in den letzten drei Jahren

e. unter Angabe des Datums, an dem dieser Vermögenswert aus dem Konzern der Linde AG ausgeschieden ist oder noch ausscheiden wird und

f. der Angabe über den Zeitpunkt des Übergangs des Gewinnbezugsrechts sowie etwaiger kaufpreisrelevanter Nebenabsprachen.

Diese Auskunft erfolgt in Bezug auf alle derartigen Veräußerungen weltweit. Die Auskünfte haben dem Maßstab einer vollständigen und gewissenhaften Auskunftserteilung i.S.v. § 131 AktG zu entsprechen. Alle Zahlenangaben haben in Euro zu erfolgen. Diese Auskünfte werden auf schriftliche Anfrage an die Linde plc innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Monat nach Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses, und zwar auch jedem übrigen Aktionär der Beklagten, der diese verlangt, durch die Linde plc erteilt.

II. Verpflichtung zur Beendigung des Anfechtungsverfahrens

1. Die Kläger verpflichten sich jeweils, ihre bei dem Landgericht München I anhängigen Klagen gegen den auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 12. Dezember 2018 gefassten Übertragungsbeschluss am Werktag nach der Unterzeichnung dieses Vergleichs in einer mit der Linde plc abgestimmten Form durch ihre Prozessbevollmächtigten zurückzunehmen und diese Klagerücknahme durch ihre Prozessbevollmächtigten am Werktag nach der Unterzeichnung dieses Vergleichs gegenüber dem Gericht formgerecht und schriftlich zu erklären und zwar per Telefax vorab. Die Linde plc und die Beklagte erhalten jeweils eine Abschrift der Klagerücknahmen der Kläger nebst zugehörigen Sendeberichten per Telefax.

2. Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und die Erhebung von Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen gegen zukünftige Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die mit ihnen verbundenen oder ihnen nahe stehenden juristischen oder natürlichen Personen keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

3. Die Kläger verzichten hiermit unwiderruflich auf die Fortführung der Klagen und sämtliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe oder sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger verpflichten sich überdies, darauf hinzuwirken, dass auch die mit ihnen verbundenen oder ihnen nahe stehenden juristischen oder natürlichen Personen keine den Klägern in diesem Vergleich untersagten Maßnahmen ergreifen oder einleiten.

4. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich das Recht der Kläger nicht beschränken soll, für eigene oder fremde Rechnung, selbst oder durch verbundene Unternehmen oder nahestehende Personen ein Spruchverfahren gerichtet auf Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotenen Barabfindung einzuleiten und zu betreiben.

III. Zustimmung zur sofortigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses

1. Mit Unterzeichnung dieses Vergleichs stimmen die Kläger ausdrücklich und unwiderruflich der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Beklagten zu.

2. An dem der Unterzeichnung dieses Vergleichs nachfolgenden Werktag übermitteln sämtliche Kläger unmittelbar nach der Faxübersendung der Klagerücknahmen nach Ziffer I.1 dieses Vergleichs ein mit der Linde plc vorab abgestimmtes Schreiben zur Vorlage beim Registergericht an die Beklagte und die Linde plc, in dem die Kläger die erfolgte Klagerücknahme bestätigen und erklären, dass der alsbaldigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Beklagten klägerseits keine Einwendungen mehr entgegenstehen.

3. Die Kläger verpflichten sich, die schnellstmögliche Eintragung des Übertragungsbeschlusses durch das Registergericht in jeder Hinsicht zu unterstützen und zu fördern und auf Verlangen des Registergerichts oder der Beklagten unverzüglich, in jedem Falle aber binnen eines Werktags nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung, sämtliche Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses notwendig, zweckdienlich oder hilfreich sein können. Etwa gegenüber dem Registergericht bereits erhobene Einwände gegen die Eintragung und von ihnen hierzu beim Registergericht etwa gestellte Anträge, etc. werden die Kläger unverzüglich durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Registergericht zurückziehen bzw. für erledigt erklären.

4. Die Kläger verpflichten sich überdies,

(a) die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am Sitz der Beklagten und die Eintragung der Verschmelzung der Gesellschaft auf die Linde Intermediate Holding AG (im Folgenden die "Verschmelzung") in das Handelsregister am Sitz beider Rechtsträger nicht durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern,

(b) die erfolgten Eintragungen oder die Umstände der Eintragungen weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form anzugreifen oder Ansprüche hieraus oder im Zusammenhang mit der Eintragung gegen die Beklagte, die Linde plc, Amtsträger und staatliche Stellen oder sonstige Dritte geltend zu machen, und

(c) keine sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung zu ergreifen oder einzuleiten, soweit sie nicht nach diesem Vergleich erforderlich sind.

Die Kläger werden darauf hinwirken, dass auch mit ihnen verbundene oder ihnen nahe stehende juristische oder natürliche Personen keinerlei derartige Maßnahmen einleiten. Ziffer II.4. dieses Vergleichs bleibt unberührt.

IV. Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger

1. Die Linde plc erstattet den Klägern jeweils die auf sie entfallenden Gerichtskosten des Anfechtungsverfahrens sowie überdies die auf die Kläger entfallenden außergerichtlichen Kosten des Anfechtungsverfahrens (auch im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) nach näherer Maßgabe dieser Ziffer IV. des Vergleichs. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO findet keine Anwendung mit der Maßgabe, dass jeder Kläger (unter Berücksichtigung von Ziffer IV.6 dieses Vergleichs) die Erstattung der außergerichtlichen Kosten für maximal je einen Anwalt in Anspruch nehmen kann. Werden zum Zeitpunkt dieses Vergleichsschlusses mehrere Kläger durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten im Anfechtungsverfahren vertreten, können diese Kläger insgesamt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten nur für einen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Die Parteien sind sich daher einig, dass die Kläger zu 3. und 4. zusammen sowie ebenso die Kläger zu 5. und 6. zusammen jeweils nur eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten für einen Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen können. Die Klägerinnen zu 1. und zu 8. verzichten auf eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten und tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Die Parteien geben den Streitwert für das Anfechtungsverfahren übereinstimmend unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit (die sich für sämtliche Parteien auch aus dem zu der Hauptversammlung mindestens in entsprechender Höhe angemeldeten Aktienbesitz der Kläger ergibt) mit EUR 3.000.000 an.

3. Die nach diesem Vergleich erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten im Anfechtungsverfahren (ohne USt.) je Kläger werden mit den folgenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz („RVG“) und dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG („VV“) aus dem genannten Streitwert von der Linde plc übernommen: 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV; 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV; 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV; Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV. Darüber hinausgehende außergerichtliche Kosten der Kläger tragen diese jeweils selbst.

4. Die Parteien erkennen die Werte gemäß vorstehender Ziffer IV.2 und IV.3 des Vergleichs als verbindlich an. Die vorstehenden Ziffern IV.1, IV.2 und IV.3 des Vergleichs gelten nicht für etwaige Nebenintervenienten, die nicht Partei dieses Vergleichs sind. Etwaige Nebenintervenienten können keine Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten aus diesem Vergleich gegen die Parteien herleiten. Im Übrigen nehmen etwaige Nebenintervenienten an dieser Vereinbarung nicht teil.

5. Die Linde plc trägt die Gerichtskosten des Rechtsstreits. Die von den Klägern gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von der Linde plc auf Nachweis an den jeweiligen Kläger erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert, spätestens zehn Bankarbeitstage nach Eingang an die Linde plc weiter, sofern die Kläger insoweit bereits eine Erstattung von der Linde plc erhalten haben. Die Linde plc stellt die Kläger von etwaigen an die Beklagte zu erstattenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang frei.

6. Auf vorstehende Kosten und Auslagen entfallende Umsatzsteuer übernimmt die Linde plc, sofern ein Kläger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist (Erklärung nach § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO reicht aus). Sämtliche Kläger verpflichten sich, im Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren keine Kostenanträge zu stellen und verzichten hiermit auf die Durchführung eines Kostenfestsetzungsverfahrens. Die Kläger werden etwa bereits gestellte Kostenfestsetzungsanträge unverzüglich zurücknehmen.

7. Der Betrag gemäß vorstehender Ziffern IV.1. bis IV.6. dieses Vergleichs ist von der Linde plc an die jeweiligen Kläger oder deren Prozessbevollmächtigten innerhalb von 14 Tagen zu überweisen, nachdem

(a) der Übertragungsbeschluss wirksam im Handelsregister am Sitz der Beklagten eingetragen ist und die Verschmelzung wirksam im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Linde Intermediate Holding AG eingetragen ist,

(b) das Anfechtungsverfahren durch Klagerücknahme der Kläger beendet ist,

(c) die Kläger dem anwaltlichen Vertreter der Linde plc eine Zahlungsaufforderung über den nach diesem Vergleich zu zahlenden Betrag übermittelt haben, und

(d) die Kläger dem anwaltlichen Vertreter der Linde plc mitgeteilt haben, auf welches inländische Bankkonto der Betrag zu überweisen ist.

8. Die vorstehenden Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen sind für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger abschließend. Weitere gerichtliche oder außergerichtliche Kosten der Kläger werden nicht übernommen und sind von den Klägern selbst zu tragen. Die Kläger und die Linde plc werden keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer Änderung der hier getroffenen Kosten-, Streit- und Gegenstandswertregelungen führen können.

9. Die Linde plc trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

V. Wirksamkeitsvoraussetzungen

1. Soweit hierin nicht anders geregelt, tritt dieser Vergleich erst mit Klagerücknahme durch sämtliche Kläger in Kraft.

2. Die in diesem Vergleich von der Linde plc übernommenen Leistungspflichten stehen unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am Sitz der Beklagten, der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Beklagten und der Linde Intermediate Holding AG und der Beendigung des Anfechtungsverfahrens durch Klagerücknahmen der Kläger.

VI. Sonstiges

1. Die Linde plc wird der Beklagten den vollständigen Wortlaut dieses Vergleichs (mit Ausnahme der Anschriften der Parteien und Nennung deren Prozessbevollmächtigter sowie ohne die Unterschriftenseite) zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß §§ 248a S. 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG übermitteln. Sollte die Beklagte eine entsprechende Veröffentlichung nicht vornehmen, ist jeder Kläger berechtigt, die Veröffentlichung binnen einer Frist von zwei Wochen nach entsprechender Aufforderung an die Beklagte selbst vorzunehmen. Soweit eine Bekanntmachung nach §§ 248a S. 2 i.V.m. 149 Abs. 2 AktG unvollständig sein sollte, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt. Die Parteien verzichten für diesen Fall schon jetzt endgültig und unwiderruflich auf alle Rückforderungen einer trotz Unwirksamkeit bewirkten Leistung. Entsprechendes gilt auch für die Leistung von Dritten, die den Parteien nahestehen oder zuzurechnen sind.

2. Weitergehende Bekanntmachungen zum Abschluss dieses Vergleichs, zu dessen Inhalt oder zu der aufgrund dieses Vergleichs erfolgten Verfahrensbeendigung erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nicht und die Parteien sind sich darin einig, dass der Vergleich im Übrigen vertraulich behandelt werden soll. Hiervon ausgenommen sind insbesondere Veröffentlichungspflichten nach US-amerikanischem Recht (einschließlich der Rules and Regulations der U.S. Securities and Exchange Commission), deutschem Recht, dem Recht des Vereinigten Königreichs sowie irischem Recht, die Weitergabe an verbundene Unternehmen der Linde plc, und die Offenlegung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren (einschließlich Discovery Requests nach US-amerikanischem Zivilprozessrecht) und behördlichen Verfahren. Etwaige derartige weitere notwendige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen – soweit gesetzlich zulässig – ohne namentliche Nennungen der Kläger und deren Prozessbevollmächtigter und werden darüber hinaus, soweit sie in Börsenpflichtblättern bekannt zu machen sind, nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ erfolgen. Die Parteien verpflichten sich auch unter Einschluss von mit ihnen verbundenen Unternehmen (soweit rechtlich zulässig) darauf hinzuwirken, dass die unter Ziffer VI.2. dieses Vergleichs genannten Bestimmungen eingehalten werden.

3. Die Parteien versichern, dass die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Vergleich Aktionären der Beklagten keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt hat. Die Kläger versichern, dass ihnen im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine Sondervorteile von der Beklagten gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind und dass keine Vereinbarungen oder Abreden zwischen der Beklagten und den Klägern getroffen worden sind. Leistungen der Beklagten an die Kläger werden nicht erfolgen. Die Linde plc erklärt, dass alle Leistungen der Linde plc im Zusammenhang mit dem aus der Präambel ersichtlichen Gegenstand dieses Vergleichs keine der Beklagten zuzurechnenden Leistungen sind.

4. Des Weiteren gilt das Folgende:

(a) Die Kläger und die Linde plc gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei sämtlichen Zahlungen an die Kläger aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerfreie Zahlungen handelt und die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1, 3 UStG und der dazugehörigen EU-Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vorliegen.

(b) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen die Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte oder mit ihr verbundene Unternehmen in Zusammenhang mit dem Anfechtungsverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer (davon ausgenommen lediglich die Einleitung eines Spruchverfahrens und das Ergebnis eines solchen Spruchverfahrens), abgegolten werden.

(c) Die Kläger behalten sich im Verhältnis zur Linde plc das Recht vor, der Linde plc keine Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Linde plc verpflichtet sich, soweit nicht anders in dieser Ziffer VI.4 des Vergleichs geregelt, in diesem Fall insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen an die Kläger aufgrund dieses Vergleichs geltend zu machen.

(d) Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Kläger, der Beklagten oder der Linde plc oder ein Finanzgericht in einem Verfahren, in dem die Kläger, die Beklagte oder die Linde plc Partei ist, zu einem späteren Zeitpunkt verfügen oder urteilen sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Kläger und die Linde plc ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs an die Kläger gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Linde plc verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen an die Kläger, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der Kläger, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

5. Mit Erfüllung der nach Ziffer IV. dieses Vergleichs geschuldeten Leistungen durch die Linde plc sind alle Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte ihre Organmitglieder, Angestellten und Berater sowie der Beklagten gegen die Kläger, gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt. Davon ausgenommen sind neben den im Rahmen dieses Vergleichs begründeten Pflichten und Ansprüchen der Parteien der Anspruch auf die im Rahmen des Verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out angebotene Barabfindung (einschließlich möglicher Nachbesserungen in einem Spruchverfahren und möglicher Zinsen hieraus) sowie der vom Kläger zu 7. gegen die Beklagte gestellte Antrag auf Auskunftserteilung nach § 132 AktG (LG München I, Az. 5 HK O 18094/18) Es wird vorsorglich klargestellt, dass die Kläger in einem solchen Spruchverfahren in Abweichung von Satz 1 in ihrem Vortrag in keiner Weise beschränkt sind.

6. Die Kläger und die Linde plc verpflichten sich, die Erreichung des aus der Präambel und den Vorschriften dieses Vergleichs ersichtlichen Zwecks des Vergleichs nach besten Kräften zu fördern und verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf eine Anfechtung oder sonstige Rückabwicklung dieses Vergleichs.

7. Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.

8. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen verbleibenden Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige, unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die mit dem in der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck nach Gegenstand, Maß, Zeit, Ort und Geltungsbereich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für die Füllung etwaiger Lücken in diesem Vergleich.

9. Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des Landgericht München I vereinbart.

(Unterschriftenseite folgt)

C. Hervorhebung von Leistungen

Die von der Linde plc übernommenen Leistungen sind in Ziffer I. (Informationserteilung), Ziffer IV. (Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Kläger) und Ziffer VI. (Sonstiges) dieses Vergleichs aufgeführt. Die nach diesem Vergleich von der Linde plc übernommenen Leistungspflichten stehen nach Ziffer V. dieses Vergleichs unter den aufschiebenden Bedingungen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft, der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister am Sitz der Linde Aktiengesellschaft und der Linde Intermediate Holding AG und der Beendigung des vor dem Landgericht München I unter dem verbundenen Aktienzeichen 5 HK O 495/19 geführten Anfechtungsverfahrens durch Klagerücknahmen der Kläger.

München, im April 2019
Linde Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. April 2019

Samstag, 6. April 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der C-QUADRAT Investment AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der C-QUADRAT Investment AG, Wien, hat das Handelsgericht Wien die insgesamt eingegangenen 42 Antragsschriften (mit deutlich mehr Antragstellern) zu dem führenden Aktenzeichen 75 Fr 17733/18 i-5 verbunden.

FN 55148 a
HG Wien, Az. 75 Fr 17733/18 i-5
Walle u.a. ./. CUBIC (LONDON) LIMITED

Freitag, 5. April 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Deutschen Postbank AG: LG Köln will Klärung durch das OLG abwarten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen am 30. März 2012 abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 13. März 2018 angeordnet: Im Rahmen der Prüfung der angemessenen Barabfindung soll demnach geprüft werden, ob die Minderheitsaktionäre aufgrund eines möglicherweise unterlassenen Pflichtangebots der Hauptaktionärin gem. § 35 Abs. 2 WpÜG bei der Übernahme der Deutschen Postbank AG Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/03/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr.html 

Mit Schreiben vom 2. April 2019 hat das LG Köln ausgeführt, an diesen Beschluss festhalten zu wollen. Um das Spruchverfahren nicht zu überfrachten will das Gericht aber zunächst die beim OLG anhängigen Berufungen zur Klärung der streitigen Rechtsfragen abwarten. Das OLG habe für Oktober 2019 eine mehrtägige Beweisaufnahme zur Vernehmung zahlreicher Zeugen termininiert.

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main