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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Sonntag, 24. November 2019

NORTHERN BITCOIN AG VEREINBART ZUSAMMENSCHLUSS MIT DER WHINSTONE US, INC. DURCH SACHKAPITALERHÖHUNG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Frankfurt am Main, 18. November 2019. Die Northern Bitcoin AG (Xetra: NB2, ISIN: DE000A0SMU87) und die Gesellschafter der Whinstone US haben einen Zusammenschluss der Whinstone US mit der Northern Bitcoin AG vereinbart. Whinstone US betreibt auf Blockchain-Anwendungen wie Bitcoin-Mining spezialisierte Datencenter. Das Whinstone-Team ist bereits seit 2014 erfolgreich im Bitcoin-Mining aktiv und baut gegenwärtig in den USA mit einer Kapazität von einem Gigawatt auf einer Fläche von über 40 Hektar die größte Mining-Facility der Welt. Die Whinstone US soll im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts durch Ausgabe von 3.720.750 Aktien in die Northern Bitcoin AG eingebracht werden. 

Die derzeitigen Gesellschafter der Whinstone US verpflichten sich, die Aktien aus der Sachkapitalerhöhung ohne Zustimmung des Aufsichtsrats (die insbesondere für außerbörsliche Geschäfte erteilt werden kann) für 36 Monate nicht zu veräußern (Lock-up), nach Ablauf dieser Frist werden jeweils 25 % der Aktien pro Quartal aus dem Lock-up entlassen. 

Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt einer zufriedenstellenden Due Diligence-Prüfung der Whinstone US durch die Northern Bitcoin AG. Es ist beabsichtigt, den Vorstand der Northern Bitcoin AG kurzfristig durch das Management der Whinstone US zu erweitern.

Lotto24 AG: Antrag auf Wechsel vom Prime Standard in den General Standard

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(Hamburg, 21. November 2019) Der Vorstand der Lotto24 AG hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse zeitnah den Widerruf der Zulassung der Aktien der Lotto24 AG zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) zu beantragen. Dies dient der Reduzierung des mit der Börsennotierung im Prime Standard verbundenen Zusatzaufwands.

Der Widerruf der Zulassung wird mit Ablauf von drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung durch die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse im Internet (www.deutsche-boerse.com) wirksam, lässt die Zulassung der Aktien der Lotto24 AG zum Handel im regulierten Markt von der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) aber unberührt.

Mittwoch, 20. November 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der PETROTEC AG: Gericht bestellt neuen Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PETROTEC AG, Borken, hat das LG Dortmund Herrn WP Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 40213 Düsseldorf, zum neuen Sachverständigen ernannt.

LG Dortmund, Az. 20 O 7/17 (AktE)
Svinova u.a. ./. REG Germany AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Carsten Heise, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SQS Software Quality Systems AG: Verhandlungstermin auf den 6. März 2020 verschoben

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spuchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der SQS Software Quality Systems AG hat das Landgericht Köln den ursprünglich auf den 29. November 2019 anberaumten Verhandlungstermin auf den 6. März 2020 verschoben. Grund ist eine krankheitsbedingte Verhinderung des Vorsitzenden Richters.

Die Antragsgegnerin firmiert nunmehr als Expleo Germany Holding GmbH.

LG Köln, Az. 82 O 107/18
SCI AG u.a. ./. Expleo Germany Holding GmbH (früher: Assystem Deutschland Holding GmbH)
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Rainer Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 
Expleo Germany Holding GmbH, zuvor: Assystem Deutschland Holding GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Assystem Services Deutschland GmbH): Rechtsanwälte Oppenhoff & Partner, 50668 Köln

KKR darf bei der Axel Springer SE einsteigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Europäische Kommission sieht durch den Einstieg des US-Finanzinvestors Kohlberg Kravis Roberts (KKR) bei der Axel Springer SE nur geringe Auswirkungen auf den Medienmarkt und hat daher ihre Genehmigung erteilt. Das Vorhaben sei von der Fusionskontrolle im "vereinfachten Verfahren" geprüft worden. Bei diesem Deal sind die Kanzleien Hengeler Mueller und Freshfields Bruckhaus Deringer involviert.

KKR hatte die Übernahme von mehr als 40 Prozent der Springer-Aktien angekündigt. Der Medienkonzern Axel Springer will mit dem Einstieg von KKR vor allem das Wachstum im wirtschaftlich immer wichtiger werdenden Digitalen vorantreiben. Hierzu wurde im Juni eine Investorenvereinbarung geschlossen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/axel-springer-schliet.html

Anschließend hatte die Traviata II S.à r.l., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, eine Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien der Axel Springer SE veröffentlicht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/annahmefrist-fur-das-freiwillige.html

Nach dem "grünen Licht" durch die EU-Kommission könnte eine weitere Strukturmaßnahme folgen.

Angebotsunterlage für Aktien der Nordex SE zu EUR 10,34 veröffentlicht

Die Acciona S.A. hatte am 8. Oktober 2019 ein Übernahmeangebot für die Aktein der Nordes SE angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/ubernahmeangebot-fur-aktien-der-nordex.html

Sie hat den Aktionären der Nordex SE nunmehr das avisierte öffentliche Übernahmeangebot gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 10,34 je Nordex-Aktie unterbreitet. Die Annahmefrist dauert vom 18. November 2019 bis zum 18. Dezember 2019.

Die Angebotsunterlage kann auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/nordex_se.html?nn=7845970

TLG IMMOBILIEN und Aroundtown schließen Vereinbarung über Unternehmenszusammenschluss und Umtauschangebot für alle TLG-Aktien

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 

Berlin, 18. November 2019 - Die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) hat heute eine Zusammenschlussvereinbarung (Business Combination Agreement, "BCA") mit der Aroundtown SA ("Aroundtown") über die Konditionen für einen strategischen Unternehmenszusammenschluss getroffen, mit der eines der führenden europäischen Immobilienunternehmens geschaffen werden soll. Unmittelbar nach Abschluss des BCA veröffentlicht Aroundtown seine Absicht, ein Übernahmeangebot gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 WpÜG (Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz) abzugeben.

Die von Aroundtown angebotene und zu entrichtende Gegenleistung besteht aus 3,6 Aroundtown-Aktien je TLG-Aktie. Das Umtauschverhältnis wurde von den jeweiligen EPRA NAV pro Aktie der TLG und Aroundtown, jeweils zum 30. Juni 2019, abgeleitet.

Das Umtauschangebot hängt von verschiedenen Vollzugsbedingungen ab. Ouram Holding S.à r.l., der größte Aktionär der TLG, hat sich vorbehaltlich bestimmter Bedingungen verpflichtet, seine ca. 28%ige Beteiligung an der TLG im Rahmen des Angebots anzudienen. Das freiwillige Angebot unterliegt voraussichtlich keiner Mindestannahmeschwelle.

Nach erfolgreicher Durchführung des Unternehmenszusammenschlusses rechnet die TLG für das zusammengeführte Unternehmen mit einer Steigerung des operativen Ergebnisses vor Steuern (pre-tax FFO) von EUR 110 Mio. bis EUR 139 Mio. pro Jahr innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Vollzug des Zusammenschlusses. Diese wird voraussichtlich realisiert durch operative Synergien, Finanzierungseinsparungen auf der Grundlage von Aroundtowns angestrebtem Rating-Upgrade, und finanziellen Synergien auf Ebene der TLG durch ein höheres Rating.

Vorstand und Aufsichtsrat der TLG begrüßen das Umtauschangebot und beabsichtigen, dieses zu unterstützen, nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen. Das BCA legt bestimmte Governance-Rechte für die TLG fest, darunter, nach Erhalt der kartellrechtlich notwendigen Freigabe, das Recht zwei von vier Mitgliedern für einen Integrationsausschuss zu nominieren, dessen Hauptziel die Erörterung der notwendigen Schritte zur Integration beider Unternehmen ist. Darüber hinaus hat die TLG das Recht, zwei von fünf Mitgliedern des Geschäftsleitungsorgans der Aroundtown zu ernennen (vorbehaltlich des Erreichens bestimmter, zuvor bekannt gegebener Schwellenwerte). Für den Fall, dass Aroundtown 40 % der Aktien hält, hat die TLG das Recht, auch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates von Aroundtown zu ernennen, der aus bis zu acht Mitgliedern besteht, von denen drei oder vier Mitglieder unabhängig sind.

Nach erfolgreichem Abschluss der Transaktion wird die kombinierte Gruppe einen neuen Namen erhalten und weiterhin ihren deutschen operativen Sitz in Berlin haben. Zusammen wäre die kombinierte Gruppe der größte gewerbliche Vermieter Deutschlands und eine der größten Immobiliengesellschaften Europas mit einem kombinierten Vermögen von über EUR 25 Milliarden.

TLG IMMOBILIEN und Aroundtown unterzeichnen BCA und kündigen Aktientauschangebot zur Schaffung von führendem paneuropäischen Gewerbeimmobilienunternehmen an

- TLG-Aktionäre erhalten 3,6 Aroundtown-Aktien für jede TLG-Aktie, was einem Angebotspreis von EUR 27,66 pro TLG-Aktie bzw. einer Prämie von 3,2 % auf Basis des letzten Schlusskurses entspricht

- Vorstand und Aufsichtsrat von TLG unterstützen das Umtauschangebot und der größte Aktionär von TLG hat sich unwiderruflich verpflichtet, die Transaktion zu unterstützen

- Kombiniertes Unternehmen soll börsennotierter paneuropäischer Marktführer für Gewerbeimmobilien mit einem Vermögen von über EUR 25 Mrd. werden

- Bedeutsame Portfolio-Überschneidungen in Berlin, Frankfurt, Dresden, Leipzig und Hamburg sowie Zugang zu München, Amsterdam und London machen mehr als die Hälfte des kombinierten Portfolios aus

- Gebündelte Management Expertise soll Develop-to-Core-Ansatz an erstklassigen Standorten beschleunigen und das volle Potenzial des zusammengeführten Entwicklungsportfolios von nahezu EUR 2 Mrd. realisieren

- Erwartete operative und finanzielle Synergien führen zu Steigerung des operativen Ergebnisses vor Steuern (pre-tax FFO) von EUR 110 Mio. bis EUR 139 Mio. pro Jahr im Rahmen der weiteren Entwicklung

- Neue Struktur der Geschäftsleitung des kombinierten Unternehmens soll ausgewogene Governance-Rahmen schaffen, der die Vertretung der TLG abhängig von Aroundtowns Beteiligung an der TLG gewährleistet


Berlin, 19. November 2019 - Die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) hat heute mit der Aroundtown SA ("Aroundtown") ein Business Combination Agreement ("BCA") abgeschlossen, um ein führendes Gewerbeimmobilienunternehmen in Europa zu schaffen. Gemäß den Bedingungen des BCA beabsichtigt Aroundtown, allen TLG-Aktionären ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot zu unterbreiten.

Der Zusammenschluss würde eine führende paneuropäische Plattform für Gewerbeimmobilien mit einem Vermögen von über EUR 25 Mrd., insbesondere in Büro, Hotel- und Wohnimmobilien schaffen. Das kombinierte Portfolio würde einen Zugang zu wichtigen Metropolregionen ermöglichen, wobei auf Berlin, Frankfurt, Dresden, Leipzig, München, London, Hamburg und Amsterdam mehr als die Hälfte des Portfolios entfallen. Darüber hinaus können eine Entwicklungspipeline von fast EUR 2 Mrd. und eine Zusammenführung von Managementexpertise die Grundlage für erhebliche Wertschöpfung in der Zukunft bilden, auch für Mieter und Aktionäre.

Die Vorstandsmitglieder der TLG kommentierten: "Die Transaktion mit Aroundtown ist für die TLG eine einzigartige Gelegenheit, unsere Präsenz in wichtigen Städten Deutschlands zu stärken und neue Märkte zu erschließen. Unsere gemeinsame Entwicklungspipeline und Marktabdeckung ermöglichen eine Beschleunigung unseres gemeinsamen Wachstums. Wir wären dann in der Lage, erhebliche Synergien zu erzielen, die zu höheren operativen Margen führen und unser Kreditprofil weiter stärken. Dadurch können wir eine finanzielle Aufstellung erreichen, die allein nur schwer zu erreichen ist."

Sascha Hettrich, Aufsichtsratsvorsitzender der TLG: "Der geplante Zusammenschluss ist ein vielversprechender nächster Schritt in der Entwicklung der TLG und ermöglicht die Schaffung eines attraktiven Unternehmens für alle unsere Stakeholder. Die größere Reichweite versetzt das zusammengeführte Unternehmen in die Lage, zusätzliches Potenzial durch die gesamte Organisation hindurch freizusetzen, wobei sich der Beitrag der TLG in der neuen Führungsstruktur nachhaltig widerspiegelt."

BEDINGUNGEN DER TRANSAKTION

Aroundtown hat angekündigt, allen TLG-Aktionären 3.6 Aroundtown-Aktien je TLG-Aktie anzubieten. Das Umtauschverhältnis wurde von den EPRA NAV je Aktie von TLG und Aroundtown, jeweils zum 30. Juni 2019, abgeleitet. Auf Grundlage der XETRA-Schlusskurse (Frankfurter Wertpapierbörse) für die Aktien beider Unternehmen zum 18. November 2019 beläuft sich der damit vorausgesetzte Preis je TLG-Aktie auf EUR 27,66, was einer Prämie von 3,2 % auf den letzten Schlusskurs der TLG entspricht.

Aroundtown wird die Angebotsaktien durch Ausnutzung genehmigten Kapitals schaffen und benötigt keine Zustimmung durch eine Hauptversammlung. Der Vollzug des Umtauschangebots hängt von der Erfüllung bestimmter Angebotsbedingungen ab. Das freiwillige Angebot unterliegt voraussichtlich keiner Mindestannahmeschwelle.

Vorstand und Aufsichtsrat der TLG begrüßen das Umtauschangebot und beabsichtigen dieses zu unterstützen, nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtungen und unter bestimmten Voraussetzungen.

Die endgültigen und rechtlich verbindlichen Bedingungen des Angebotes werden in der Angebotsunterlage festgelegt, die voraussichtlich im Dezember 2019 veröffentlicht wird. Die Bestimmungen des BCA gelten für eine Laufzeit von 24 Monaten.

Die Großaktionärin der TLG, Ouram Holding S.à r.l., hat sich unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, ihre ca. 28%ige Beteiligung an der TLG im Rahmen des Angebotes anzudienen.

SYNERGIEN

Die Kombination von TLG und Aroundtown würde eine der größten paneuropäischen Plattformen für gewerbliche Immobilien schaffen, mit erheblicher Wertschöpfung durch Steigerung des operativen Ergebnisses vor Steuern (pre-tax FFO) von EUR 110 Mio. bis EUR 139 Mio. pro Jahr innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Vollzug des Zusammenschlusses. Diese werden voraussichtlich realisiert durch operative Synergien, Finanzierungseinsparungen auf der Grundlage von Aroundtowns angestrebtem Rating-Upgrade, und finanziellen Synergien auf Ebene der TLG durch ein höheres Rating.

Insbesondere aufgrund von Effizienzsteigerungen durch einen gemeinsamen Betrieb und eine gemeinsame Unternehmenszentrale, starke Überschneidungen der Portfolios, Kostenoptimierung auf Konzernkostenebene, Nebenkostenreduzierung, Skaleneffekte, IT-Systeme u.a. werden operative Synergien im Bereich von EUR 24 Mio. bis EUR 34 Mio. pro Jahr erwartet.

Auf der Finanzierungsseite würden Synergien auf einem durch ein größeres und stärker diversifiziertes Portfolio gestärkten Geschäftsprofil beruhen, was zu einem beschleunigten Erreichen eines A- Ratings, zu verbesserten Finanzierungsbedingungen und einem Zugang zu längeren Laufzeiten führen soll. Die Einsparungen im Zusammenhang mit der Finanzierung sollen durch eine proaktive Steuerung von Fremdverbindlichkeiten realisiert werden und es wird erwartet, dass sich dadurch über einen Zeitraum von fünf Jahren das operative Ergebnis vor Steuern (pre-tax FFO) pro Jahr auf insgesamt EUR 86 Mio. bis EUR 105 Mio. verbessern wird.

UNTERNEHMENSFÜHRUNG

Dem zusammengeführten Unternehmen kommt eine verbesserte und ausgewogene Corporate-Governance-Struktur zugute, was ein unabhängiges Geschäftsleitungsorgan mit einschließt. Das BCA legt zudem bestimmte Governance-Rechte zugunsten der TLG fest, die dem Prinzip der gemeinsamen Führung der kontrollierenden Gesellschaft in dem zusammengeführten Konzern Ausdruck verleihen.

Aroundtown wird ein neues Geschäftsleitungsorgan einführen, das aus 5 Mitgliedern besteht, von denen die TLG den CFO nominiert, wenn Aroundtown mehr als 50 % aller TLG-Aktien hält. Aroundtown wird den CEO nominieren. Sollte Aroundtown mindestens 66 % aller TLG-Aktien halten, ernennt die TLG zusätzlich eines der weiteren drei Mitglieder. Eines der von der TLG benannten Mitglieder wird Co-CEO werden.

Wenn Aroundtown die 50 %-Schwelle überschreitet, wird deren Verwaltungsrat bis zu acht Mitglieder umfassen, bestehend aus den drei derzeitigen geschäftsführenden Mitgliedern und drei bis vier unabhängigen Mitglieder im Sinne der Luxemburger Listing-Vorschriften. Sollte Aroundtown 40 % oder mehr aller TLG-Aktien halten, soll der Vorsitzende des Verwaltungsrats von der TLG benannt werden und bei Stimmengleichheit einen Stichentscheid haben.

Nach Erhalt der erforderlichen Kartellfreigaben darf die TLG zwei der vier Mitglieder eines neu zu bildenden Integrationsausschusses auf Ebene der Aroundtown benennen, dessen vorrangige Aufgabe die Erörterung der notwendigen Schritte zur Zusammenführung beider Unternehmen ist. Darüber hinaus steht der TLG das Recht zu, ein zusätzliches Mitglied im Beirat von Aroundtown zu benennen.

Die von der TLG benannten Mitglieder im Geschäftsleitungsorgan und im Verwaltungsrat werden für mindestens zwei Jahre bestellt. Einige Nominierungsrechte der TLG stehen unter dem Vorbehalt der Unterstützung des Umtauschangebots in der begründeten Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der TLG.

ZUSAMMENGEFÜHRTES UNTERNEHMEN

Das zusammengeführte Unternehmen wird seine deutsche operative Hauptverwaltung weiterhin in Berlin haben und einen neuen Namen erhalten.

Beide Parteien werden alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland beachten und sind sich einig, dass eine motivierte Belegschaft die Grundlage für den künftigen Erfolg des gemeinsamen Unternehmens bildet. Das Managementteam und die Mitarbeiter von Aroundtown und des gemeinsamen Unternehmens sollen nach dem Best-in-Class-Prinzip ausgewählt werden.

Für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten soll Aroundtown Liquidität für die notwendige Refinanzierung der TLG zur Verfügung stellen, die sich aus vertraglich definierten Kontrollwechselereignissen in bestehenden Finanzierungsverträgen ergeben kann.

Beide Unternehmen werden jeweils ihre aktuelle Dividendenpolitik beibehalten.

Goldman Sachs, Kempen und UBS sind als Finanzberater und Sullivan & Cromwell als anwaltlicher Berater für die TLG tätig.

GEMEINSAME TELEFONKONFERENZ

TLG und Aroundtown laden am Dienstag, den 19. November 2019, 10:00 Uhr MEZ zu einer gemeinsamen Telefonkonferenz ein. Die Registrierung zur Teilnahme erfolgt über folgenden Link: https://webcasts.eqs.com/aroundtown20191119.

Übernahmepoker um PNE AG: Die ENKRAFT Capital GmbH droht mit Sonderprüfung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits berichtet, hatte der Windkraftbetreiber PNE AG im Oktober 2019 mit der Photon Management GmbH, Teil von Morgan Stanleys globaler privater Infrastrukturinvestitionsplattform Morgan Stanley Infrastructure Partners ("MSIP"), eine Investorenvereinbarung unterzeichnet, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/pne-ag-pne-ag-schliet.html. Dem entsprechend wurde ein Übernahmeangebot zu einem Preis von EUR 4,- je PNE-Aktie veröffentlicht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/angebotsunterlage-bezuglich-der-aktien.htmlDie Annahmefrist für dieses Übernahmeangebot dauert noch bis zum 28. November 2019.

Die mit ca 3 % an PNE beteiligte ENKRAFT Capital GmbH („Enkraft“), Unterhaching, hatte  das Übernahmeangebot als nicht hinreichend attraktiv kritisiert: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/11/pne-aktionar-kritisiert.html Das PNE-Management wolle ein „ökonomisch unattraktives“ Übernahmeangebot „zu Lasten seiner jetzigen Aktionäre strukturieren und umsetzen“.

Enkraft hat nunmehr nachgelegt und droht laut Bericht in der Börsen-Zeitung (Ausgabe vom 19. November 2019) offen mit einer Sonderprüfung. Die begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat lasse nicht ansatzweise eine angemessene Auseinandersetzung "mit den wesentlichen Themenkomplexen einer öffentlichen Übernahmetransaktion erkennen". Die Wirtschaftprüfungsgesellschaft PwC habe angesichts einer Vorbefassung ihre Fairness Opinion nicht "unabhängig und unbefangen" erstellen können. Laut Enkraft müsse ein fairer Übernahmepreis bei EUR 6,90 bis EUR 7,10 je PNE-Aktie liegen.

Dienstag, 19. November 2019

Übernahmeangebot für Aktien der Industriehof AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der INDUSTRIEHOF AG macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG, München Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: INDUSTRIEHOF AG
WKN: 620400
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 155,00 EUR je Aktie
Sonstiges: Das Angebot gilt für max. 300 Aktien und kann auf Pro-RataZuteilung erfolgen.   (...)

Übernahmeangebot für Aktien der Süwag Energie AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der SUEWAG ENERGIE AG O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: SUEWAG ENERGIE AG O.N.
WKN: 628863
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 16,50 EUR je Aktie

(...)
Die Mindestabnahmemenge beträgt 10 Aktien. Das Angebot ist auf 25.000 Stück begrenzt. Bei größeren Stückzahlen fragen Sie bitte bei der Taunus Capital Management AG an. Die Annahme erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Diese und alle weiteren Details des Angebots entnehmen Sie bitte dem beigefügten Bundesanzeiger vom 18.11.2019.     (...)

Montag, 18. November 2019

Lechwerke AG: Absicht einer konzerninternen Übertragung des Teilbetriebs Netzanlagen

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Lechwerke AG beabsichtigt, den Teilbetrieb "Netzanlagen" im Wege der Ausgliederung auf ihre 100 %-ige Tochter LEW Verteilnetz GmbH zu übertragen, die bislang Pächterin der Anlagen ist. Das hat der Vorstand am heutigen Tage auf der Basis von Strukturierungsüberlegungen entschieden, um eine stringentere Aufstellung zu gewährleisten und damit gleichzeitig veränderten regulatorischen Anforderungen in der Zukunft Rechnung zu tragen. Die Ausgliederung soll nur umgesetzt werden, wenn dies steuerneutral möglich ist und die Prüfung von weiteren Parametern zu einem insgesamt positiven Ergebnis führt. Darüber wird der Vorstand der Gesellschaft nach Abschluss der Prüfung entscheiden. Eine Ausgliederung bedürfte zudem der Zustimmung des Aufsichtsrates sowie der Hauptversammlung der Gesellschaft.

QIAGEN N.V.: QIAGEN erhält mehrere nicht verbindliche und unter Bedingungen stehende Interessensbekundungen und entscheidet, Gespräche über mögliche strategische Alternativen zu führen

Ad-hoc Information gemäß Artikel 17 Marktmissbrauchsverordnung

Venlo, Die Niederlande, 15. November 2019 - QIAGEN N.V. (NYSE: QGEN; Frankfurt Prime Standard: QIA) ("QIAGEN" oder die "Gesellschaft") erklärt, mögliche strategische Alternativen zu prüfen, nachdem sie mehrere nicht verbindliche und bedingte Interessensbekundungen über einen Erwerb sämtlicher ausgegebenen Aktien an der Gesellschaft erhalten hat.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand beabsichtigen, im Einklang mit ihren organschaftlichen Pflichten und als Teil der Prüfung möglicher strategischer Alternativen Gespräche mit Interessenten zu beginnen. Die Gespräche dienen dem Ziel, mögliche strategische Alternativen zu sondieren, die unter Berücksichtigung der Interessen der Stakeholder und Aktionäre von QIAGEN höhere Wertsteigerungspotentiale bieten könnten als die starken Wachstumsperspektiven der Gesellschaft, die bereits auf Stand-Alone Basis bestehen.

Es ist nicht vorhersehbar, ob die Gespräche zu einem von der Gesellschaft empfohlenen Angebot an alle Aktionäre der Gesellschaft führen werden.

Die Gesellschaft wird weitere Erklärungen hierzu abgeben, sofern und sobald dies erforderlich sein sollte.

Freitag, 15. November 2019

Technische Abwicklung der Nachzahlung zum Squeeze-out bei der ehemaligen SCA Hygiene Products SE

Essity Group Holding B.V.
Amsterdam, Niederlande
(vormals SCA Group Holding B.V.)

Hinweis zur technischen Abwicklung der Nachzahlung im Zusammenhang mit
dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ehemaligen SCA Hygiene
Products SE, München
ISIN DE0006889801 / WKN 688980

Aufgrund Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2013 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der ehemaligen SCA Hygiene Products SE, München, (im Folgenden „SCA“) gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung in Höhe von € 487,81 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA auf die Hauptaktionärin, die Essity Group Holding B.V. (seinerzeit firmierend unter SCA Group Holding B.V.), Amsterdam, Niederlande, (im Folgenden „Hauptaktionärin“ oder auch „Antragsgegnerin“) übertragen (im Folgenden „Squeeze-out“; die Minderheitsaktionäre, deren Aktien durch den Squeeze-out auf die Hauptaktionärin übertragen wurden im Folgenden „SCA-Minderheitsaktionäre“).

Mehrere SCA-Minderheitsaktionäre haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht München I eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt (im Folgenden „Antragsteller“). Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 über die Anträge entschieden (Az. 5 HK O 14376/13) und die Barabfindung auf € 533,93 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA erhöht. Gegen diesen Beschluss haben mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16) die Beschwerden zurückgewiesen. Damit ist der Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 rechtskräftig geworden.

Den Tenor des Beschlusses des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 (Az. 5 HK O 14376/13) und des Oberlandesgericht München vom 2. September 2019 (Az. 31 Wx 358/16) hat die Hauptaktionärin am 5. November 2019 gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Die Zahlung des Differenzbetrags zwischen der gezahlten Barabfindung (€ 487,81 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA) und der im Beschluss des Landgerichts München I vom 31. Mai 2016 festgesetzten höheren Barabfindung (€ 533,93 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA), also € 46,12 je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der SCA (im Folgenden „Nachbesserungsbetrag“), sowie der hierauf zu entrichtenden Zinsen (der Nachbesserungsbetrag einschließlich der Zinsen im Folgenden „Nachbesserung“) an die SCA-Minderheitsaktionäre wird, ausgehend von den vorstehenden Erläuterungen und Bekanntmachungen, wie folgt abgewickelt:

1. Technische Abwicklung der Nachbesserung

Sämtliche SCA-Minderheitsaktionäre, die ihre Rechte aus den an die Hauptaktionärin übertragenen Aktien nicht an Dritte abgetreten haben (im Folgenden „Nachbesserungsberechtigte SCA-Aktionäre“), erhalten je Stückaktie der SCA den Nachbesserungsbetrag in Höhe von € 46,12.

Die Depotbanken werden aufgefordert, die Bestandsdaten der Nachbesserungsberechtigten SCA-Aktionäre anhand der archivierten Abrechnungsunterlagen auf den Stichtag des seinerzeitigen Clearstream Banking-Settlements der Squeeze-out-Barabfindung, d.h. auf den 27. Juni 2013 abends, zu rekonstruieren.

Der Nachbesserungsbetrag ist vom 27. Juni 2013 bis inklusive dem Tag, der dem Auszahlungsstichtag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlich der 20. November 2019) mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der hieraus zu errechnende Zinsbetrag beträgt € 12,41 je Stückaktie der SCA. Die Nachbesserungsberechtigten SCA-Aktionäre erhalten demnach je Stückaktie der SCA insgesamt eine Nachbesserung in Höhe von € 58,53.

Die Hauptaktionärin hat die

Commerzbank AG, Frankfurt am Main,

mit der bank- und effektentechnischen Abwicklung der Nachbesserung beauftragt.

Die Nachbesserungsberechtigten SCA-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen Nachbesserungsberechtigten SCA-Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung dieser technischen Hinweisbekanntmachung keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an das Kreditinstitut zu wenden, über welches seinerzeit die Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Stückaktien der SCA auf die Hauptaktionärin abgewickelt wurde. Hierzu geben sie diesem ihre neue Bankverbindung zur Weiterleitung der Nachbesserung bekannt.

2. Technische Umsetzung der Auszahlung der Nachbesserung für Personen, die ihren Anspruch auf Nachbesserung aus Abtretungen von SCA-Minderheitsaktionären herleiten

Sofern Dritte der Hauptaktionärin ordnungsgemäß angezeigt und nachgewiesen haben, dass ihnen das Recht auf Nachbesserung von SCA-Minderheitsaktionären wirksam abgetreten worden ist, wird die Hauptaktionärin diese Abtretungen beachten. Die Nachbesserung wird an die Zessionare ausgezahlt. Die Zessionare, die bei dem Kreditinstitut nach wie vor das Konto unterhalten, das in der Abtretungsanzeige angegeben worden ist, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen Zessionare, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend an die Commerzbank AG, GS-BM, Income / Events / Tax Frankfurt, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, zu wenden und ihre neue Bankverbindung bekannt zu geben.

Personen, die keine Nachbesserung erhalten, sich aber auf eine ordnungsgemäße Abtretung der Nachbesserung berufen möchten und demgemäß der Auffassung sind, dass sie Anspruch auf Zahlung der Nachbesserung haben, werden gebeten, sich bei der Commerzbank AG, GS-BM, Income / Events / Tax Frankfurt, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main, zu melden. Gegen entsprechende Nachweise wird die Commerzbank AG nach Abstimmung mit der Hauptaktionärin die Nachbesserung auszahlen.

3. Technische Umsetzung der Nachbesserung für Personen, die Anspruch auf die hinterlegte Barabfindung haben

Nach Wirksamwerden des Squeeze-out wurde beim Amtsgericht München (Hinterlegungsstelle) die Barabfindung für Aktien der SCA hinterlegt, die nicht innerhalb der in der am 27. Juni 2013 im Bundesanzeiger erfolgten Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bekanntgegebenen Frist von abfindungsberechtigten Inhaber effektiver Aktienurkunden entgegengenommen wurde (Hinterlegungsstelle, Az. HL 38 HL 119/14).

Ehemalige Aktionäre der SCA, die die beim Amtsgericht München hinterlegte Barabfindung bereits in Empfang genommen haben, werden gebeten, sich an die Commerzbank AG, GS-BM, Income / Events / Tax Frankfurt, Neue Börsenstraße 1, 60487 Frankfurt am Main mit entsprechenden Nachweisen zur Entgegennahme der Nachbesserung zu wenden.

4. Sonstiges

Die Zahlung der Nachbesserung erfolgt kosten-, spesen- und provisionsfrei. Die Nachbesserung gelangt ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung. Zinsen sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung des Gesamtnachzahlungsbetrags wird empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die Nachbesserungsberechtigten SCA-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Amsterdam/Niederlande, im November 2019

Essity Group Holding B.V.
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. November 2019

Befreiung von der Abgabe eines Übernahmeangebots für Aktien der OVB Holding AG

WpÜG-Meldung

Veröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 12.09.2019 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG, Köln


Mit Bescheid vom 12.09.2019 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Assicurazioni Generali S.p.A., Triest, Italien ('Antragstellerin zu 1)')
und die Generali CEE Holding B.V., Amsterdam, Niederlande ('Antragstellerin zu 2)') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG jeweils von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Erlangung der Kontrolle über die OVB Holding AG, Köln, zu veröffentlichen, und von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Angebot zu veröffentlichen, befreit.

Der Tenor des Bescheids der BaFin vom 12.09.2019 lautet wie folgt:

'1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang mit dem Beitritt der Antragstellerin zu 2) zu dem am 02.11.2000 zwischen der Basler Beteiligungsholding GmbH, vormals DEUTSCHER RING Beteiligungsholding GmbH mit Sitz in Hamburg, der DEUTSCHER RING Financial Services GmbH mit Sitz in Hamburg, der Generali Lebensversicherung AG, vormals Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG mit Sitz in Hamburg und der Signal Iduna Lebensversicherung a. G. VVaG, vormals IDUNA Vereinigte Lebensversicherung aG mit Sitz in Hamburg geschlossenen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag unmittelbar oder mittelbar die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die OVB Holding AG mit Sitz in Köln überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 WpÜG von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der OVB Holding AG mit Sitz in Köln zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Ich behalte mir gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, diesen Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Zielgesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin zu 2) veröffentlicht, deren Tagesordnung die Wahl
eines Aufsichtsratsmitglieds zum Gegenstand hat.

3. Die Antragsteller haben bis zum 14.10.2019 nachzuweisen, dass sie durch Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. '

Der wesentliche Sachverhalt und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend in Auszügen wiedergegeben:

I. Sachverhalt

1. Zielgesellschaft


Zielgesellschaft ist die OVB Holding AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 34649 (nachfolgend 'Zielgesellschaft').

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt 14.251.314 EUR und ist eingeteilt in 14.251.314 auf den Inhaber lautende, nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse unter der ISIN DE0006286560 zugelassen.

2. Antragsteller

Bei der Antragstellerin zu 2) handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht (besloten vennootschap) mit Sitz in Amsterdam, eingetragen im niederländischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) unter der CCI-Nummer 34275688. Die Antragstellerin zu 2) hält derzeit 1.635.463 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.

Bei der Antragstellerin zu 1) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach italienischem Recht (Sozieta per Azioni / S.p.A.) mit Sitz in Triest, eingetragen im italienischen Handelsregister (Registro Imprese) unter der REA-Nummer TS-6204. Die Antragstellerin zu 1) ist alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2).

3. Geplanter Beitritt der Antragstellerin zu 2) zum Rahmen- und Stimmbindungsvertrag

Bis zum 25.04.2019 hielt die Generali Lebensversicherung AG, München (nachfolgend 'Generali Lebensversicherung') 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 11,48 % des Grundkapitals und der Stimmrechte. Die Generali Lebensversicherung war zu diesem Zeitpunkt ein mittelbar abhängiges Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1).

Zu diesem Zeitpunkt hielt neben der Generali Lebensversicherung die Basler Beteiligungsholding GmbH, Hamburg (nachfolgend 'Basler Beteiligungsholding'), ausweislich einer Stimmrechtsmitteilung vom 01.07.2010 4.641.000 Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft, was einem Anteil von rund 32,57 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht. Zudem hielt zu diesem Zeitpunkt die Signal Iduna Lebensversicherung a.G., Hamburg (nachfolgend 'Signal Iduna Lebensversicherung'), ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 16.08.2017 4.512.866 Aktien, was einem Anteil von rund 31,67 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht.

Die Generali Lebensversicherung, die Basler Beteiligungsholding und die Signal Iduna Lebensversicherung (nachfolgend zusammen die 'Vertragsparteien') schlossen am 02.11.2000 einen Rahmen- und Stimmbindungsvertrag, dem zufolge die Vertragsparteien vereinbarten, bei allen Abstimmungen in Hauptversammlungen der Zielgesellschaft so abzustimmen, dass verschiedene im Rahmen- und Stimmbindungsvertrag vereinbarte Ergebnisse durchgesetzt werden. Zwischen den Vertragsparteien bestand seit Juli 2006 Einvernehmen darüber, dass sich die Abstimmung der
Vertragsparteien untereinander nur noch auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft beschränken sollte. Ein darüber hinausgehendes abgestimmtes Verhalten der Vertragsparteien in Bezug auf die Zielgesellschaft gibt es nicht (nachfolgend der 'Rahmen- und
Stimmbindungsvertrag').

Am 25.04.2019 hat die Generali Lebensversicherung ihre 1.635.463 Aktien und Stimmrechte an der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) übertragen.

(...)

Kremlin AG: Festlegung Angebotspreis

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Heidenheim an der Brenz (14.11.2019/16:10) - Die Kremlin AG hat soeben erfahren, dass betreffend der Angebotsunterlage "Öffentliches Delisting-Erwerbs-/Übernahmeangebot (Barangebot)" der GE Getreide Einlagerungs AG der Angebotspreis auf 0,03 Eur je Aktie festgelegt wurde.

Kaufangebot für Aktien der cycos AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der CYCOS AG macht Ihnen die Metafina GmbH, Hamburg, ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CYCOS AG
WKN: 770020
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 2,25 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf eine Gesamtstückzahl von 10.000 Aktien begrenzt. Sollten der Metafina GmbH mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme Pro-Rata. In diesem Fall würde der Kaufanbietende von den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien erwerben. Der Kaufanbietende behält sich vor, weitere oder alle angebotene Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten. Mit Annahme des Angebots erklärt der jeweils die Annahme erklärende Aktionär hierzu sein Einverständnis.   (...)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Zum Handel des cycos-Aktien bei Valora (zu deutlich höheren Kursen):
https://veh.de/isin/de0007700205

Donnerstag, 14. November 2019

SdK warnt vor wertloser Ausbuchung von Wertpapieren durch Depotbanken

Die SdK erhält in letzter Zeit vermehrt Anfragen, wonach Depotbanken angeblich wertlose Wertpapiere, insbesondere insolvente Unternehmensanleihen, ausbuchen möchten. Für nicht mehr börsengehandelte Anleihen wird angeboten, diese zum Kurs von 0 % zu „verkaufen“.

Wir raten dringend davon ab, Wertpapiere wertlos ausbuchen zu lassen oder zu einem Kurs von 0 % zu verkaufen. Hintergrund der angeblichen „Wertlosigkeit“ ist zumeist, dass die Wertpapiere entweder nicht mehr an einer Börse gehandelt werden und damit kein Kurs zur Verfügung steht, oder dass der Emittent des Wertpapiers sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befindet.

Relevant ist die wertlose Ausbuchung insbesondere wegen der möglichen steuerlichen Nichtverrechenbarkeit der Verluste. Denn nach § 20 Abs. 2 EStG muss für eine steuerliche Ansetzbarkeit eine Veräußerung stattgefunden haben. Eine Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums auf einen Dritten (BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15). Bei einer ersatzlosen Ausbuchung oder einem Verkauf zu 0 % erhält der Depotinhaber aber keine Gegenleistung, so dass es an einer entgeltlichen Übertragung fehlt. Es kann daher sein, dass das Finanzamt eine Verlustverrechnung nicht vornimmt. Anleiheinhaber könnten so z.B. den entstandenen Verlust, der bei den meisten Insolvenzverfahren ganz erheblich ist, nicht mit anderen Kapitaleinkünften verrechnen. Ferner können viele Inhaber von Anleihen insolventer Unternehmen zwar nicht mehr mit einer vollen Rückzahlung der Anleihe rechnen, jedoch erhalten die Anleiheinhaber in den meisten Fällen noch eine, wenn auch geringe, Insolvenzquote am Ende des Insolvenzverfahrens ausbezahlt.

Depotinhaber sollten daher die Wertpapiere auf ein anderes Depot übertragen, wenn sich die Depotbank weigern sollte, die Wertpapiere weiterhin zu verwahren. Dies ist nach einem Urteil des BGH (XI ZR 200/03) innerhalb Deutschlands kostenlos möglich.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.11.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Spruchverfahren

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Kabel Deutschland Holding AG hat eine Antragstellerin ein Rechtsgutachten von Prof. Halfmeier und Prof. Jacoby zu der Frage vorgelegt, wann in einem Spruchverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen ist.

Die Professoren ziehen darin folgendes Fazit:

„Werden in einem Spruchverfahren einzelne Elemente der Unternehmensbewertung von einem Antragsteller substantiiert, insbesondere durch Vorlage eines Privatgutachters, bestritten, so hat das Gericht einen Sachverständigen zur Klärung dieser Frage zu bestellen, wenn nicht ausnahmsweise das Gericht selbst die hinreichende eigene Sachkunde besitzt und darlegt.“

Aus der Begründung des Gutachtens:

Soweit in der Literatur zum Spruchverfahren angenommen wird, das Ermessen des Gerichts bei der Einholung eines Sachverständigengutachters sei nicht überprüfbar, kann dem nicht gefolgt werden. Der sachverständige Prüfer steht auch nicht im Rang eines Sachverständigen. Es verbleibt damit bei der allgemeinen Regel, dass das Gericht bei streitigen und auf Expertenwissen bezogenen Tatsachenfragen und in Ermangelung eigener Sachkunde einen Sachverständiger bestellen muss.

Denn Aussagen des sachverständigen Prüfers kommt auch kein „Primat“ gegenüber anderen Beweismitteln zu. Insbesondere kann seine Vernehmung nichts daran ändern, dass das Gericht bei substantiiert bestrittenen Tatsachen, deren Ermittlung Expertenwissen erfordert, einen Sachverständigen zu bestellen hat, sofern die eigene Sachkunde nicht ausreicht.

An die Annahme einiger Sachkunde des Gerichts sind angesichts der fachlichen Schwierigkeiten und Komplexität einer Unternehmensbewertung jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist die eigene Sachkunde des Gerichts und ihre Quellen - z. B. besondere Ausbildung, Lehrgänge, Zweitstudium, Studium von Fachbüchern - den Parteien mit Gelegenheit zur Stellungnahme mitzuteilen und auch in der Entscheidung darzulegen.