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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 13. Februar 2024

Wechsel der Fondsberatung beim ACATIS Value Event Fonds

Schreiben der GANÉ Aktiengesellschaft vom 12. Februar 2024:

Liebe Freunde und Bekannte,
sehr geehrter Investoren,

mit großer Verwunderung haben wir heute – noch dazu aus der Presse statt von unseren Geschäftspartnern – die Nachricht erhalten, dass wir nach dem Willen der Kapitalverwaltungsgesellschaft ACATIS zum 31. März 2024 die Fondsberatung, unter dem Haftungsdach der BN & Partners Capital AG, für unseren erfolgreichen Value Event-Mischfonds abgeben sollen. Diese Mitteilung ist für uns irritierend, da wir nicht nur den Fonds initiiert und dessen Methodik entwickelt haben, sondern in den vergangenen fünfzehn Jahren auch eine beeindruckende Erfolgsgeschichte mit zahlreichen Auszeichnungen und Höchstbewertungen vorweisen können, die ihre Höhepunkte in der Auszeichnung zum „Fondsmanager des Jahres“ 2019 und 2024 für die Fondsberater Dr. Uwe Rathausky und Henrik Muhle gefunden hat.

Vor diesem Hintergrund war die Zusammenarbeit mit ACATIS bislang sehr partnerschaftlich und gut. ACATIS begründet seine Entscheidung nun in der Presse damit, dass wir zwischenzeitig mit dem GANÉ Global Balanced Fund einen weiteren Mischfonds aufgelegt haben und fürchtet dadurch eine Wettbewerbssituation und Mittelabflüsse. Diese Begründung ist offensichtlich vorgeschoben, auch wenn dieser Fonds wie übrigens auch der GANÉ Global Equity Fund sich in der Tat aufgrund ihrer Performance einer hohen Nachfrage erfreuen. Beide Produkte bedienen aber ein anderes Risikoprofil. Auch ACATIS hat in den vergangenen 15 Jahren zahlreiche neue Produkte lanciert, ohne dass wir deswegen unsere Zusammenarbeit in Frage gestellt hätten.

Seit der gemeinsamen Auflage des Fonds im Jahr 2008 haben wir die Value Event-Investmentphilosophie des ehemaligen ACATIS GANÉ Value Event Fonds (seit 01.10.2022 ACATIS Value Event Fonds) mit großer Leidenschaft für die Investoren sehr erfolgreich umgesetzt. Wir werden alle Möglichkeiten ausschöpfen, unseren treuen und loyalen Investoren diese Expertise auch in Zukunft zur Verfügung zu stellen.

Selbstverständlich werden wir trotz der unerwarteten Nachricht auch weiterhin für unsere Kunden da sein und sie mit unserem Know-How und unseren Produkten unterstützen.

Sobald weitere Informationen zur Verfügung stehen, halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.

Herzliche Grüße,

Ihr GANÉ-Team

STEICO SE: Neubestellung von Mitgliedern des Verwaltungsrats der STEICO SE

Corporate News

Feldkirchen bei München, 13. Februar 2024 – (ISIN DE000A0LR936) – Mit Wirkung zum 08. Februar 2024 wurden folgende Personen zu Verwaltungsratsmitgliedern der STEICO SE bestellt: 

  • Herr Paul O’Gorman, geb. 1959, ehemaliger langjähriger Senior Manager im Kingspan Konzern.

Herr O’Gorman bekleidete über 18 Jahre verschiedene Management-Positionen im Kingspan Konzern und verantwortete zuletzt einen Umsatz von über 1 Mrd. €. Darüber hinaus nahm er eine führende Rolle bei der Entwicklung der Nachhaltigkeitsagenda im Rahmen der Kingspan Unternehmensstrategie ein. Seit seinem Eintritt in den Ruhestand 2022 übt er weiterhin beratende Tätigkeiten für den Kingspan Konzern aus.

  • Frau Aiveen Kearney, geb. 1973, Geschäftsführerin der Kingspan Insulation UK & Ireland. 
Frau Kearney verfügt über langjährige internationale Managementerfahrung und ist ausgewiesene Expertin bei der Umsetzung von Transformationsprozessen und ertragsstarken Wachstumsstrategien. Seit 2018 bekleidet sie Management-Positionen im Kingspan-Konzern, aktuell als Managing Director der Kingspan Insulation UK & Ireland, wo sie einen Umsatz von rund 300 Mio. € verantwortet.

Die Neubestellung erfolgte gerichtlich für den Zeitraum bis zur nächsten Hauptversammlung der STEICO SE.

Nach dem Erwerb von 51,0% der STEICO Aktien strebte die Kingspan Holding GmbH eine angemessene Vertretung im Verwaltungsrat der STEICO SE an. Vor diesem Hintergrund hatten die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder Hr. Dr. Jürgen Klass sowie Hr. Prof. Dr. h. c. Heinrich Köster ihr jeweiliges Verwaltungsratsmandat im Januar 2024 niedergelegt.

InVision AG: Delisting - Widerruf der Zulassung der InVision-Aktien zum Handel am regulierten Markt beantragt

CORPORATE NEWS

Düsseldorf, 13. Februar 2024 - Die InVision AG (ISIN: DE0005859698) hat gemäß § 39 Abs. 2 Börsengesetz, in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, den Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum Handel im regulierten Markt (General Standard) beantragt (Delisting-Antrag). Der Delisting-Antrag der Gesellschaft erfolgt auf Basis einer Delisting-Vereinbarung mit ihrer Hauptaktionärin Acme 42 GmbH nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots durch die Acme 42 GmbH am 18. Januar 2024.

Nach erfolgtem Delisting wird der Handel mit InVision-Aktien nur noch eingeschränkt möglich sein, was sich negativ auf den Aktienkurs und den erzielbaren Verkaufspreis der Aktien auswirken kann. Darüber hinaus werden zahlreiche Transparenzpflichten für die InVision AG entfallen und die Gesellschaft wird die Offenlegung von Informationen auf das gesetzliche Minimum reduzieren, sodass ein Einblick in die laufende Geschäftstätigkeit der InVision AG künftig nur noch in geringem Umfang gegeben sein wird.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen InVision-Aktionären in ihrer gemeinsamen begründeten Stellungnahme vom 24. Januar 2024, das Erwerbsangebot der Acme 42 GmbH in Höhe von 6,09 Euro je Aktie anzunehmen. Das Angebot kann noch bis Freitag, den 16. Februar 2024, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), über die Depotbanken angenommen werden. Die detaillierten Bedingungen des Angebots können der Angebotsunterlage zum Delisting-Erwerbsangebot entnommen werden, die auf der Internetseite www.acme-42.de/offer zur Verfügung steht.

Über InVision:

Seit 1995 hilft InVision ihren Unternehmenskunden, die Produktivität und Qualität der Arbeit zu steigern und die Kosten zu senken. Zur InVision-Gruppe gehören die Marken injixo, eine Cloud-Software zum Workforce Management für Contactcenter, und The Call Center School, ein Cloud-Learning-Angebot für Contactcenter-Profis. Die InVision AG (IVX) ist im General Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert.

Weitere Informationen unter: www.ivx.com

Montag, 12. Februar 2024

PVM erwirbt strategische Beteiligung an creditshelf

Pressemitteilung

Frankfurt am Main, den 09.02.2024. Die PVM Private Values Media AG gibt bekannt, dass sie sich mit 20 % am Grundkapital der creditshelf AG beteiligt hat. Creditshelf ist seit 2018 börsennotiert und war eines der ersten Fintechs am Kapitalmarkt. Die Gesellschaft befindet sich heute in einer Restrukturierung und hat am 7. Februar bekanntgegeben, dies in einem Schutzschirmverfahren durchführen zu wollen. Die PVM AG hat den Anteilserwerb in einer außerbörslichen Transaktion durchgeführt. „Wir freuen uns auf einen fairen und ergebnisoffenen Dialog mit dem Vorstand und dem gerichtlich bestellten Sachverwalter Dr. Robert Schiebe, um zum Wohle aller Beteiligten die bestmögliche Lösung für die schwierige Unternehmenssituation miterarbeiten zu können“, sagt PVM-Vorstand Sascha Magsamen. „Die Gesellschaft benötigt eine stabile Refinanzierungslinie für Neutransaktionen und eine dem Geschäft angepasste Kostenstruktur, um für die Aktionäre Mehrwert schaffen zu können. Diese Grundlagen für ein solides Geschäftsmodell hat der Vorstand offensichtlich in der Vergangenheit nicht erarbeiten können, und es bedarf wohl neuer Anstöße“, so Magsamen weiter. Für Unternehmen in einer schwierigen operativen Phase stellt das Schutzschirmverfahren nicht immer die beste Lösung dar, da es auch alternative Zukunftsszenarien gibt.

Die PVM AG behält sich vor, weitere Anteile zu erwerben und befindet sich dazu in Gesprächen mit Bestandsinvestoren. Ein Überschreiten der 30 %-Schwelle, die ein Übernahmeangebot nach WpHG zur Folge hat, ist derzeit nicht geplant.

Der Vorstand

Samstag, 10. Februar 2024

Vergleich in dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bioenergy Capital AG: Anhebung der Barabfindung um EUR 2,- (+ 42,83 %)

ABAG Börsebius Holding AG
(vormals: ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG)
Köln
DE000A0MF111 / WKN A0MF11

Bekanntmachung zur Abwicklung der im Spruchverfahren Bioenergy Capital AG vom Landgericht Köln festgesetzten Barabfindung


Am 6. Oktober 2021 haben die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG, Köln (im Folgenden „ABAG") und die frühere Bioenergy Capital AG, Köln (im Folgenden „Bioenergy") einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit welchem die Bioenergy ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ABAG übertragen hat (Verschmelzung durch Aufnahme). Die Verschmelzung erfolgte als Konzernverschmelzung ohne Anteilsgewähr. Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Bioenergy als übertragender Gesellschaft erfolgen soll.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Bioenergy hat am 28. Dezember 2021 beschlossen, die auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) der übrigen Aktionäre der Bioenergy (Minderheitsaktionäre) gemäß § 62 Abs. 5 UmwG, §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der ABAG zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von 4,67 EUR je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Bioenergy auf die ABAG (Hauptaktionärin) zu übertragen (nachfolgend „Übertragungsbeschluss"). Der Übertragungsbeschluss ist am 21. Februar 2022 in das Handelsregister der Bioenergy beim Amtsgericht Köln (HRB 71216) eingetragen worden. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Bioenergy auf die ABAG übergegangen und gleichzeitig die Verschmelzung wirksam geworden.

Mehrere ehemalige Aktionäre der Bioenergy („Antragsteller“) hielten die festgesetzte Barabfindung für zu niedrig und haben beim Landgericht Köln nach § 327f AktG beantragt, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 8. April 2022 gemäß § 6 SpruchG beschlossen, Herrn Rechtsanwalt Dr. Rouven F. Bodenheimer, Köln, den Aktionären, die nicht Antragsteller nach § 1 Nr. 3 SpruchG sind, zur Wahrung ihrer Rechte in diesem Verfahren als gemeinsamen Vertreter zu bestellen (,,gemeinsamer Vertreter").

Dies vorangestellt haben die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter - ohne Aufgabe ihrer jeweils gegenteiligen Rechtsauffassung - auf Anraten des Gerichts folgenden verfahrensbeendenden Vergleich geschlossen:

Die im Übertragungsbeschluss festgesetzte Barabfindung i.H.v. EUR 4,67 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Bioenergy wird zugunsten aller abfindungsberechtigten Aktionäre um EUR 2,00 (nachfolgend auch der „Erhöhungsbetrag") auf EUR 6,67 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Bioenergy erhöht. Das gilt auch für die Aktionäre, die nicht als Antragsteller nach § 1 Nr. 3 SpruchG an dem Spruchverfahren beteiligt sind (echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 BGB).

Die Erhöhung der Barabfindung (Erhöhungsbetrag) wird von der Bankhaus Gebr. Martin AG als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Bioenergy auf Vergütung des Erhöhungsbetrages umgehend zu ermitteln.

Die Auszahlung des Erhöhungsbetrags an die Depotbanken erfolgt am 12. Februar 2024 mit Record Tag 24. März 2022 über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main.

Ehemalige Aktionäre der Bioenergy, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Bioenergy Minderheitsaktionäre auf die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen. Sie erfolgt durch die jeweiligen Depotbanken provisions- und spesenfrei.

Berechtigte ehemalige Bioenergy Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen über welches seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Bioenergy auf die ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen. Ab dem 1. April 2024 werden die Aktionäre, welche nicht über ihre Depotbank die Nachbesserung erhalten haben, gebeten, sich zur Entgegennahme der Nachbesserung direkt an die ABAG Börsebius Holding AG (vormals: ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG zu wenden.

Köln, im Februar 2024

ABAG Börsebius Holding AG (vormals: ABAG Aktienmarkt Beteiligungs AG)
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Februar 2024

_________________

Anmerkung der Redaktion:

Wie uns der Verfahrensbevollmächtigte eines Antragstellers mitteilte, konnte in dem Verfahren bislang nur ein Teilvergleich geschlossen werden. Bis zu einem endgültigen Abschluss wird das Verfahren daher wohl fortgeführt. 

Commerzbank Aktiengesellschaft: Stand Aktienrückkauf per 09.02.2024

Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung

Im Zeitraum vom 05. Februar 2024 bis einschließlich 09. Februar 2024 hat die Commerzbank AG insgesamt 7.110.176 Aktien im Rahmen ihres laufenden Aktienrückkaufprogramms gekauft, das mit der Bekanntmachung vom 09. Januar 2024 gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 angekündigt wurde.

Dabei wurden jeweils folgende Stückzahlen gekauft:

Datum             Stück Aktien           Durchschnittskurs (EURO) 

05.02.2024     1.390.199                 10,7898
06.02.2024     1.382.795                 10,8472
07.02.2024     1.429.225                 10,4952
08.02.2024     1.462.725                 10,2548
09.02.2024     1.445.232                 10,3789

Der Erwerb der Aktien der Commerzbank AG erfolgte ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) durch eine von der Commerzbank AG beauftragte Bank.

Detaillierte Informationen über die Transaktionen gemäß Art. 2 Abs. 3 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 sind auf der Internetseite der Commerzbank AG veröffentlicht (https://investor-relations.commerzbank.com/de/aktienrueckkauf/).

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der vOffice SE

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Zu dem Squeeze-out bei der bis Ende 2021 börsennotierten vOffice SE zugunsten der RA-MICRO Holding GmbH & Co KG haben mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre um eine gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung gebeten. Das LG Flensburg will die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Az. 6 HKO 4/24 verbinden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen.

LG Flensburg, Az. 6 HKO 4/24
Jaeckel, J. u.a. ./. RA-MICRO Holding GmbH & Co KG
12 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: (voraussichtlich) RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf

Freitag, 9. Februar 2024

Anstehende Spruchverfahren und Strukturmaßnahmen

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt und berät voraussichtlich Minderheitsaktionäre insbesondere bei folgenden anstehenden aktienrechtlichen Spruchverfahren bzw. Strukturmaßnahmen:

  • Aareal Bank AG: aktienrechtlicher Squeeze-out zugunsten der Atlantic BidCo GmbH

  • Aves One AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zu EUR 14,- je Aktie, ao. Hauptversammlung am 28. November 2023, Eintragung durch Anfechtungsklagen verzögert
  • C. Bechstein Pianoforte AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 11. März 2024
  • Biotest AG: erfolgreiches Übernahmeangebot, übernahmerechtlicher Squeeze-out der Stammaktien beantragt, erstinstanzlich vom LG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. Oktober 2022 gebilligt, nach Beschwerden bevorstehende abschließende Entscheidung durch das OLG Frankfurt am Main (Az. 20 WPüG 1/23)
  • CropEnergies AG: Delisting-Erwerbsangebot der Hauptaktionärin Südzucker AG, danach Squeeze-out?

  • DISO Verwaltungs AG (zuvor: Matica Technologies AG, früher: Digital Identification Solutions AG): Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Matica Technologies Group SA, Hauptversammlung am 26. Januar 2024

  • EQS Group AG: Übernahmeangebot zu EUR 40,- 

  • Halloren Schokoladenfabrik AG: Rechtsformwechsel in GmbH angekündigt

  • Hamburger Hafen und Logistik AG (HHLA): erfolgreiches Übernahmeangebot, Squeeze-out?

  • InVision Aktiengesellschaft: Delisting-Erwerbsangebot
  • KATEK SE: Delisting-Erwerbsangebot geplant

  • MARNA Beteiligungen AG (früher: Marenave Schiffahrts AG): Übernahmeangebot

  • MISTRAL Media AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. September 2023

  • MorphoSys AG: Übernahmeangebot durch den Novartis-Konzern, Business Combination Agreement

  • OHB SE: Übernahmeangebot zu EUR 44,-, geplantes Delisting
  • Ottakringer Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 22. Januar 2024
  • POLIS Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung am 22. November 2023 (Fristende: 22. Februar 2024)

  • Schumag Aktiengesellschaft: Squeeze-out in Aussicht gestellt

  • Software AG: erfolgreiches Übernahmeangebot der Mosel Bidco SE/Silver Lake, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out

  • SYNLAB AG: Übernahmeangebot zu EUR 10,-, Paul E. Singer/Elliott hält inzwischen 6,5 % an der SYNLAB AG 

  • Tele Columbus AG: Einbringung der Beteiligungen in eine luxemburgische Gesellschaft ("Double-LuxCo-Struktur"), ao. Hauptversammlung am 22. Februar 2024

  • Telefónica Deutschland Holding AG: erfolgreiches Erwerbsangebot der Telefónica Local Services GmbH, Telefónica-Konzern hält mehr als 93 %, folgt Squeeze-out?
  • Tion Renewables AG (zuvor: Pacifico Renewables Yield AG) : Squeeze-out zugunsten der Hopper BidCo GmbH (EQT) zu EUR 29,19 je Aktie, ao. Hauptversammlung am 22. Februar 2024
  • va-Q-tec AG: Zusammenschlussvereinbarung und erfolgreiches Übernahmeangebot, Delisting-Erwerbsangebot, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung im Handelsregister am 30. Januar 2024 (Fristende am 30. April 2024)
  • Vitesco Technologies Group AG: Übernahmeangebot der Schaeffler AG, Business Combination Agreement, Verschmelzung geplant
  • Zapf Creation AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out zugunsten der MGAE Deutschland Holding AG (MGA/The Amended and Restated Larian Living Trust) zu EUR 30,23 je Aktie, Hauptversammlung am 20. März 2024

(Angaben ohne Gewähr) 

Weitere Informationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ISRA VISION AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der ISRA VISION AG hat das OLG Frankfurt am Main die Sache am 11. Januar 2024 verhandelt. Dabei wurde Herr WP Andreas Creutzmann von der sachverständigen Prüferin IVA angehört. Mit Beschluss vom 9. Februar 2024 hat das OLG die gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Beschwerden zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit ohne Erhöhung der Barabfindung beendet. 

Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht auf der Grundlage einer Schätzung anhand des Börsenkurses die angebotene Barabfindung als angemessen bestätigt (Beschluss, S. 16). Für die Heranziehung des Börsenkurses sei jedoch eine umfassende, abwägende Entscheidung im Einzelfall erforderlich (S. 17). Vorliegend seien Informationsdefizite der Marktteilnehmer oder gar Kursmanipulationen nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Dies allein rechtfertige zwar noch die die Heranziehung des Börsenkurses. Wenn der Börsenkurs nicht geeignet sei, das Risiko der Gesellschaft angemessen zu reflektieren, so dass auf eine Peer Group abgestellt wird, spreche grundsätzlich auch viel dafür, dass der Börsenkurs dann auch nicht den inneren Wert zuverlässig abbilde (S. 18). Auch bei einem verzerrten eigenen Betas der Gesellschaft sei jedoch nicht zwingend von einer mangelnden Aussagekraft des Kurse auzugehen. Sofern etwa das 2-Jahre-Beta der Gesellschaft ungeignet sei, weil die Kurse im Zeitraum von ein bis zwei Jahren vor der Bekanntgabe der unternehmerischen Maßnahme verzerrt waren, impliziere dies nicht, dass auch die Kurse im Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe verzerrt seien müssen, auch wenn Anlass zu einer genaueren Analyse bestehe (S. 19). Hier sei der Aktienkurs maßgeblich durch das freiwillige Übernahmeangebot bestimmt worden., so dass er nicht mehr Ausdruck des unternehmensindividuellen, operativen Risikos der Gesellschaft sein könne (S. 19). Gleichzeitig spiegele der Kursverlauf während der Angebotsfrist die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Angebotsbedingungen wider. Da der Kurs nicht oberhalb des angebotenen Betrag gelegen habe, könne der Kurs als Obergrenze des inneren Werts der Gesellschaft und mithin zur Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung herangezogen werden. Der Kurs könne zwar als Risikomaßstab nicht herangezogen werden, wohl aber als Obergrenze für den inneren Wert (S. 20).

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Februar 2024, Az. 21 W 129/22
LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21. Juli 2022, Az. 3-05 O 57/21
SCI AG u.a. ./. ISRA VISION GmbH (zuvor: ISRA VISION AG, vormals: Atlas Copco Germany Holding AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gibson Dunn & Crutcher LLP, 60310 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AMIRA Verwaltungs AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 1.886,05 je Aktie an (+ 10,3 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der (früheren) AMIRA Verwaltungs AG hat das LG München I mit Beschluss vom 9. Februar 2024 die Barabfindung auf EUR 1.886,05 je Aktie angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung um ca. 10,3 % im Vergleich zu den von der Antragsgegnerin gezahlten EUR 1.710,- (nachgebessert von ursprünglich EUR 1.632,-).

Die Antragsgegnerin und die Antragsteller können innerhalb von einem Monat ab Zustellung in die Beschwerde gehen.

LG München I,  Beschluss vom 9. Februar 2024, Az. 5 HK O 8626/21
SCI AG u.a. ./. AMIRA VERWALTUNGS SE (früher: Blitz 11-263 SE)
25 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Prof. Dr. Matthias Schüppen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Noerr Partnerschaftsgesellschaft mbB, 80333 München

Donnerstag, 8. Februar 2024

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der PETROTEC AG: Sachverständiger kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme auf einen Wert von EUR 1,13 je Aktie

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der PETROTEC AG, Borken, im Rahmen einer Verschmelzung dieser Gesellschaft auf die REG Germany AG hatte das LG Dortmund den vom Gericht bestellten Sachverständigen WP Wolfram Wagner, ADKL AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, am 28. September 2022 angehört. Da die Antragsgegnerin dem gerichtlichen Vergleichvorschlag nicht nähertreten wollte, hat das Gericht von dem Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme angefordert. Dem Sachverständigen wurde dabei u.a. aufgegeben, den Unternehmenswert auf Grundlage eines Betafaktors von 1,28 zu bestimmen. In der nunmehr den Beteiligten zur Verfügung gestellten ergänzenden Stellungnahme vom 27. Oktobert 2023 kommt er auf einen Wert je Aktie in Höhe von EUR 1,13.

Die Beteiligten können binnen sechs Wochen zu der Stellungnahme des Sachverständigen Stellung nehmen.

LG Dortmund, Az. 20 O 7/17 (AktE)
Svinova u.a. ./. REG Germany AG
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Carsten Heise, 40212 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 60325 Frankfurt am Main

Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der cash.life AG: Verhandlung nunmehr am 16. Mai 2024

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren cash.life AG, Pullach, hatte das LG München I den auf den 18. Januar 2024 angesetzten Verhandlungstermin abgesagt. Ein neuer Termin wurde nunmehr auf den 16. Mai 2024, 10:30 Uhr, anberaumt.  

Bei diesem Termin sollte der Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Frederik Ruthardt, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellchaft (jetzt: RSM Ebner Stolz), angehört werden.

LG München I, Az. 5 HK O 13521/22
Polygonal e.V. u.a. ./. cash.life AG
53 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Dr. Kai Altemann, München
Verfahrensbevollmächtigter der Antragsgegnerin: RA Patrick Wiedenroth, Darmstadt

EQS Group AG: EBITDA-Prognose für das Geschäftsjahr 2023 aufgrund von einmaligen Transaktionskosten reduziert

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 8. Februar 2024. Die Pineapple German Bidco GmbH hat am 4. Dezember 2023 an die Aktionäre der EQS Group AG (die „Gesellschaft”) ein Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) zum Erwerb aller auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft („EQS-Aktien“) gegen Zahlung einer Barleistung in Höhe von EUR 40,00 je EQS-Aktie abgegeben. Am 2. Februar 2024 wurde das Übernahmeangebot vollzogen.

Als Folge des Vollzugs des Übernahmeangebots werden der Gesellschaft einmalige Transaktionskosten in Höhe eines einstelligen Millionenbetrags zu Lasten des Ergebnisses der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2023 entstehen. Infolgedessen reduziert der Vorstand seine Ergebnisprognose und erwartet derzeit ein EBITDA für das Gesamtgeschäftsjahr 2023 in der Bandbreite von EUR 1.5 Mio. bis EUR 2.5 Mio., nachdem er zuvor eine Bandbreite von EUR 9 Mio. bis EUR 11 Mio. erwartet hatte.

Bekanntmachung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der va-Q-tec AG

Fahrenheit AcquiCo GmbH
Frankfurt am Main

Abfindungsangebot
an die außenstehenden Aktionäre der
va-Q-tec AG
Würzburg

aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Die Fahrenheit AcquiCo GmbH, Frankfurt am Main, („Fahrenheit“) als herrschende Gesellschaft und die va-Q-tec AG, Würzburg, („va-Q-tec“) als abhängige Gesellschaft haben am 5. September 2023 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der „Vertrag“) gemäß § 291 Abs. 1 AktG geschlossen. Die Gesellschafterversammlung der Fahrenheit hat dem Vertrag durch Beschluss vom 28. August 2023 zugestimmt. Die ordentliche Hauptversammlung der va-Q-tec hat dem Vertrag am 29. August 2023 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes von va-Q-tec beim Amtsgericht Würzburg am 30. Januar 2024 wirksam geworden. Die Eintragung wurde nach § 10 HGB in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.handelsregister.de am 30. Januar 2024 bekannt gemacht.
 
In diesem Vertrag hat sich die Fahrenheit verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs von va-Q-tec dessen auf den Namen lautende Stückaktien von va-Q-tec (ISIN DE0006636681) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (jeweils eine „va-Q-tec-Aktie“) gegen eine Barabfindung (die „Abfindung“) von
 
EUR 21,80 je va-Q-tec-Aktie
 
zu erwerben (das „Abfindungsangebot“).
 
Die Barabfindung wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Vertrag wirksam geworden ist, d. h. vom 31. Januar 2024 an, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
 
Die Verpflichtung der Fahrenheit zum Erwerb der va-Q-tec-Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrages im Handelsregister des Sitzes von va-Q-tec nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Angebotsfrist aufgrund des Vertrages endet demgemäß am Dienstag, den 2. April 2024. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs oder der angemessenen Abfindung durch das in § 2 Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist. Für die Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung zur Annahme des Barabfindungsangebots innerhalb der Frist der jeweiligen Depotbank zugeht.
 
Diejenigen außenstehenden Aktionäre von va-Q-tec, die das Abfindungsangebot nicht annehmen wollen, bleiben Aktionäre von va-Q-tec. Die Pflicht zur Gewinnabführung besteht erstmals für das am 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr der va-Q-tec. Aus diesem Grund garantiert die Fahrenheit den außenstehenden Aktionären von va-Q-tec für das am 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr von va-Q-tec die Zahlung eines bestimmten Gewinnanteils (die „Garantiedividende“). Soweit die für das Geschäftsjahr 2024 von va-Q-tec gezahlte Dividende (einschließlich eventueller Abschlagszahlungen, jedoch vor Abzug etwaiger Quellensteuern) je va-Q-tec-Aktie hinter der Garantiedividende zurückbleibt, wird die Fahrenheit jedem außenstehenden Aktionär von va-Q-tec den entsprechenden Differenzbetrag je va-Q-tec-Aktie zahlen (die „Garantiezahlung“).
 
Die Fahrenheit hat sich ferner verpflichtet, den außenstehenden Aktionären der va-Q-tec für die Dauer des Vertrags, erstmals für das am 1. Januar 2025 beginnende Geschäftsjahr der va-Q-tec, als angemessenen Ausgleich eine wiederkehrende Geldleistung (die „Ausgleichszahlung“) zu zahlen.
 
Die Garantiedividende und die Ausgleichszahlung (gemeinsam der „Ausgleich“) betragen für jedes volle Geschäftsjahr von va-Q-tec jeweils brutto EUR 1,18 je va-Q-tec-Aktie (der „Bruttoausgleichsbetrag“), abzüglich eines etwaigen Betrages für die Körperschaftsteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den im Bruttoausgleichsbetrag enthaltenen Teilbetrag von EUR 0,13 vorzunehmen ist, der sich auf die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegenden Gewinne von va-Q-tec bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags gelangen auf diesen Teilbetrag von EUR 0,13 je va-Q-tec-Aktie 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d.h. EUR 0,02, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttoausgleichsbetrag von EUR 1,05 je va-Q-tec-Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Rundung auf einen vollen Cent-Betrag ein Nettoausgleichsbetrag in Höhe von EUR 1,16 je va-Q-tec-Aktie für ein volles Geschäftsjahr von va-Q-tec. Klarstellend ist in dem Vertrag vereinbart, dass von dem Nettoausgleichsbetrag, soweit gesetzlich vorgeschrieben, die gegebenenfalls anfallenden Quellensteuern (wie etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) einbehalten werden.
 
Die Garantiezahlung bzw. die Ausgleichszahlung ist am dritten Geschäftstag nach der ordentlichen Hauptversammlung von va-Q-tec für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr von va-Q-tec, die Ausgleichszahlung jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres von va-Q-tec, fällig. Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der va-Q-tec endet oder die va-Q-tec während der Dauer des Vertrages ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich für das betreffende Geschäftsjahr zeitanteilig.
 
Die Höhe der Abfindung und des Ausgleichs wurde durch die Geschäftsführung der Fahrenheit und den Vorstand von va-Q-tec auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme des neutralen Bewertungsgutachters Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn, festgelegt. Die Angemessenheit der Abfindung und des Ausgleichs ist vom gerichtlich ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt worden.
 
Die außenstehenden Aktionäre von va-Q-tec, die von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen wollen, werden gebeten, ihre Depotbank zu beauftragen, die von ihnen gehaltenen va-Q-tec-Aktien in der gewünschten Anzahl zum Zwecke der Entgegennahme der Abfindung in Höhe von Euro 21,80 je va-Q-tec-Aktie
 
ab sofort
 
auf dem Girosammelwege der
 
BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland, Zweigstelle Frankfurt am Main,
 
als Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen.
 
Den Aktionären, die das Abfindungsangebot angenommen haben, wird die Abfindung in Höhe von Euro 21,80 je va-Q-tec-Aktie zzgl. Zinsen über ihre Depotbank, gemäß den in den Wertpapiermitteilungen veröffentlichten Richtlinien zur Abwicklung des Abfindungsangebots an die außenstehenden Aktionäre der va-Q-tec, durch die Zentralabwicklungsstelle innerhalb von 20 Bankarbeitstagen in Frankfurt am Main nach Zugang der Annahmeerklärung bei der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung gestellt.
 
Die Ausbuchung der va-Q-tec-Aktien im Rahmen des Abfindungsangebots soll für die außenstehenden Aktionäre von va-Q-tec kosten- und spesenfrei erfolgen. Fahrenheit wird den depotführenden Instituten daher einen marktüblichen Betrag für Provisionen und Spesen erstatten.
 
Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt oder in einem gerichtlich protokollierten oder gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG gerichtlich festgestellten Vergleich zur Beendigung eines Spruchverfahrens ein höherer Ausgleich vereinbart wird, können alle außenstehenden Aktionäre von va-Q-tec, einschließlich der bereits nach Maßgabe von § 5 des Vertrags abgefundenen außenstehenden Aktionäre von va-Q-tec, eine entsprechende Ergänzung des Ausgleichs verlangen. 

Frankfurt am Main, im Februar 2024

Fahrenheit AcquiCo GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 6. Februar 2024

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Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Weitere Infromationen: kanzlei@anlageanwalt.de

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.: BGH bestätigt Nachzahlungsansprüche für ehemalige Aktionäre der STADA Arzneimittel AG

SdK initiiert Klagemöglichkeit

Den Aktionären der STADA Arzneimittel AG wurde am 19. Juli 2017 durch Nidda Healthcare Holding AG, ein Gemeinschaftsunternehmen der internationalen Finanzinvestoren Bain Capital und Cinven Partners, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb ihrer Aktien zum Preis von 66,25 Euro je Anteilsschein unterbreitet. Innerhalb der Annahmefrist (bis zum Ablauf des 16. August 2017) wurde das Angebot der Bieterin von 63,76 % der STADA-Aktionäre und innerhalb einer weiteren Annahmefrist (bis zum 01. September 2017) von weiteren 0,11 % der STADA-Aktionäre angenommen Die Bieterin erlangte somit ein Andienungsvolumen, das unter Einschluss eigener Aktien ca. 63,87 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA betrug. Am 30. August 2017 verpflichtete sich eine damals an STADA mit 8.265.142 Aktien (13,26 % der Aktien und Stimmrechte) beteiligte Aktionärin gegenüber der Bieterin, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags („BGAV“) zwischen Nidda Healthcare mit STADA zuzustimmen, wenn die Höhe der gesetzlichen Abfindung unter dem BGAV mindestens 74,40 Euro je STADA-Aktie beträgt.

Mehrere ehemalige Aktionäre der STADA, die das Übernahmeangebot angenommen hatten, verlangten von der Bieterin per Klage den Differenzbetrag zwischen dem Angebotspreis und der Abfindung unter dem BGAV von 74,40 Euro. Mit zweigleichlautenden Urteilen vom 23. Mai 2023 (Az. II ZR 219/ 21 und II ZR 220/ 21) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) unter Bezugnahme auf die Grundsätze der sogenannten Celesio-Rechtsprechung zugunsten von zwei Klägerinnen nach §§ 31 Abs. 5, 6 WpÜG. Grundsätzlich steht der Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages allen ehemaligen Aktionären der Stada AG zu, die Ihre regulären Aktien zunächst in die zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5A4 oder in nachträglich zum Verkauf eingereichten Wertpapiere mit der ISIN DE000A2GS5B2 eingetauscht hatten und diese im Anschluss im Rahmen des Übernahmeangebotes angedient hatten.

Nach Aufforderung durch die BaFin hat die Bieterin eine entsprechende Mitteilung im Bundesanzeiger veröffentlicht, jedoch darauf hingewiesen, dass aus ihrer Sicht etwaigen Zahlungsansprüchen ehemaliger Aktionäre die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Die Verjährung begann nach Auffassung der Bieterin pauschal spätestens mit Schluss des Jahres 2017. Dies ist allerdings unrichtig. Die Ansprüche der ehemaligen Aktionäre der STADA sind noch nicht verjährt: Denn nachdem die Gerichte des 1. und des 2. Rechtszugs den Nachzahlungsanspruch noch abgelehnt hatten, bestätigte erst der BGH diesen Nachzahlungsanspruch. Der Nachzahlungsanspruch ist Stand heute somit noch nicht verjährt.

Die SdK rät allen betroffenen Aktionären, sich einer durch die SdK initiierten Klagemöglichkeit anzuschließen, um zusammen in Kooperation mit einer renommierten Rechtsanwaltskanzlei die Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Ehemalige Aktionäre können sich unter www.sdk.org/stada kostenlos und unverbindlich registrieren und erhalten dann sämtliche Informationen zum Verfahren.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK für Fragen gerne per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 / 2020846-0 zur Verfügung.

München, den 08. Februar 2023

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Mittwoch, 7. Februar 2024

CREDITSHELF AKTIENGESELLSCHAFT: GERICHTLICHE ANORDNUNG DES SCHUTZSCHIRMVERFAHRENS

Offenlegung von Insider-Informationen nach § 17 Abs. (1) 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch in der geänderten Fassung (Marktmissbrauchsverordnung - MAR).

Frankfurt am Main, 7. Februar 2024 – Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat heute gemäß Antrag der creditshelf AG (WKN A2LQUA, ISIN DE000A2LQUA5, Börsenkürzel CSQ, „creditshelf“) die Vorbereitung einer Sanierung (Schutzschirm) gemäß § 270d Insolvenzordnung im Rahmen einer vorläufigen Eigenverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Sachwalter bestellte das Gericht Herrn Rechtsanwalt Dr. Robert Schiebe mit Sitz in Frankfurt am Main. Der Geschäftsbetrieb soll in vollem Umfang fortgeführt und die Gesellschaft saniert werden. Zur Unterstützung der Sanierung hat der Vorstand mit Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha einen anerkannten Experten mit umfangreicher Erfahrung in vergleichbaren Restrukturierungsfällen beauftragt sowie zum Generalbevollmächtigten ernannt.

EQS Group AG Delisting von EQS: Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse endet mit Ablauf des 6. Mai 2024

Corporate News

- Einbeziehung der EQS-Aktien in den Handel im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse endet mit Ablauf des 6. Mai 2024

- Beendigung der Einstellung der Notiz der EQS-Aktien im Freiverkehr an der Börse München ist beantragt

München, 7. Februar 2024. Das Übernahmeangebot der Pineapple German Bidco GmbH vom 4. Dezember 2023 an die Aktionäre der EQS Group AG zum Erwerb aller Aktien der Gesellschaft wurde am 2. Februar 2024 vollzogen. Wie zuvor angekündigt, hat die Gesellschaft mit Vollzug die Beendigung der Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft (ISIN DE0005494165) in den Handel in den Freiverkehrssegmenten der Börsen Frankfurt und München beantragt.

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat am 6. Februar 2024 bekannt gemacht, dass die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den dortigen Freiverkehr (Scale und Basic Board) mit Ablauf des 6. Mai 2024 eingestellt und der Handel zu diesem Zeitpunkt beendet wird.

Die Gesellschaft hat außerdem die Beendigung der Einstellung der Notiz der Aktien in m:access sowie im allgemeinen Freiverkehr der Börse München zum nächstmöglichen Zeitpunkt beantragt. Eine Entscheidung der Börse München wird zeitnah erwartet. Die Gesellschaft geht derzeit von einer Beendigung der Einstellung der Notiz der Aktien im Laufe des Mai 2024 aus.

Die Einbeziehung der Aktien der Gesellschaft in den Handel im Freiverkehr an anderen Börsen und Handelsplätzen erfolgte nicht auf Veranlassung der Gesellschaft. Gleichwohl wird die Gesellschaft sich darum bemühen, auch die dortige Einbeziehung jeweils zu beenden.

Dienstag, 6. Februar 2024

Anfechtungklagen gegen den Squeeze-out-Beschluss bei der Aves One AG

Aves One AG
Hamburg

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 S. 1, 249 Abs. 1 S. 1 AktG geben wir bekannt, dass drei Aktionäre Anfechtungsklage (§ 246 AktG) und hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) gegen den unter Tagesordnungspunkt 1 auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28. November 2023 gefassten Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Aves One AG auf die Rhine Rail Investment AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG (umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out) erhoben haben.

Die Klagen sind beim Landgericht Hamburg, Kammer für Handelssachen, unter den Aktenzeichen 402 HKO 45/​23 und 402 HKO 2/​24 anhängig.

Hamburg, im Januar 2024

Aves One AG
Der Vorstand
 
Quelle: Bundesanzeiger vom 5. Februar 2024

RENK Group AG und Triton legen finales Ausgabevolumen für Privatplatzierung von Aktien der RENK Group AG fest

NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERBREITUNG ODER BEKANNTMACHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, KANADA, JAPAN, SÜDAFRIKA ODER EINER ANDEREN JURISDIKTION, IN DER DIE VERBREITUNG ODER BEKANNTMACHUNG RECHTSWIDRIG WÄRE

- Privatplatzierung von Aktien der RENK Group AG aus dem Bestand der veräußernden Aktionärin Rebecca BidCo S.à.r.l. an institutionelle Anleger in einem beschleunigten Bookbuilding-Verfahren

- Finales Ausgabevolumen wird 33.333.333 Aktien aus dem Bestand der veräußernden Aktionärin Rebecca BidCo S.à.r.l. umfassen

- Die Handelsaufnahme der Aktien der RENK Group AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) wird voraussichtlich am 7. Februar 2024 erfolgen

- Erwarteter Streubesitz von 27% (ausschließlich etwa 6,67 Millionen Aktien, die von KNDS N.V. als Cornerstone Investor erworben wurden) bei einem erwarteten Platzierungsvolumen von etwa EUR 500 Millionen

Augsburg, 6. Februar 2024 – Die RENK Group AG und ihre Aktionärin Rebecca BidCo S.à.r.l., eine Holding-Gesellschaft, die sich mehrheitlich im Besitz des Fonds „Triton V“ der Beteiligungsgesellschaft Triton befindet, haben heute gemeinsam mit den Konsortialbanken das finale Angebotsvolumen für die Privatplatzierung von Aktien der RENK Group AG auf 33.333.333 Aktien festgelegt, was die Anzahl der Aktien der RENK Group AG, die an institutionelle Investoren im Rahmen eines beschleunigten Bookbuilding Verfahren angeboten wurden um 3.333.333 Stück erhöht.

Insgesamt werden 33.333.333 Aktien bei Investoren platziert, davon 29.855.072 bestehende auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag und 3.478.261 zusätzliche auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag zur Deckung von Mehrzuteilungen (Greenshoe).

Der Handel der Aktien der RENK Group AG im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) wird voraussichtlich am 7. Februar 2024 unter dem Ticker-Symbol R3NK erfolgen.

Nach dem Börsengang wird Triton weiterhin eine Mehrheitsbeteiligung an der RENK Group AG halten. Der erwartete Streubesitz wird 27 % betragen (ausschließlich etwa 6,67 Millionen Aktien, die von KNDS N.V. als Cornerstone Investor erworben wurden), was einen liquiden Markt für die Aktien der RENK Group AG schafft. Das erwartete gesamte Platzierungsvolumen wird bei etwa EUR 500 Millionen liegen.

Citigroup, Deutsche Bank, Goldman Sachs und J.P. Morgan fungieren im Zusammenhang mit der Transaktion als Joint Global Coordinators. COMMERZBANK in Kooperation mit ODDO BHF, Landesbank Baden-Württemberg und UniCredit unterstützen die Transaktion als Joint Bookrunners. Crédit Agricole CIB, Mizuho und SEB sind Co-Lead Manager.

Über die RENK Group AG


Die RENK Group AG mit Hauptsitz in Augsburg ist ein weltweit führender Hersteller von einsatzkritischen Antriebstechniken in verschiedenen militärischen und zivilen Endmärkten. Das Produktportfolio umfasst Getriebe, Fahrzeugantriebe, Powerpacks, hybride Antriebe, Federungssysteme, Gleitlager, Kupplungen und Prüfsysteme. Die RENK Group AG bedient mit diesem breiten Produktportfolio insbesondere die Märkte für Militärfahrzeuge, Marine, zivile Seefahrt und industrielle Applikationen mit Schwerpunkt auf Energieanwendungen. Im Geschäftsjahr 2022 erzielte die RENK Group AG einen Umsatz von 849 Millionen Euro.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte: www.renk.com

Über Triton

Triton ist ein führender europäischer Investor, der 1997 gegründet wurde und sich im Besitz seiner Partner befindet. Triton hat sich auf den Mittelstand spezialisiert und konzentriert sich auf Unternehmen, die wichtige Güter und Dienstleistungen in den Sektoren Dienstleistungen, Gesundheitswesen, Konsumgüter und Industrie anbieten.

Triton beschäftigt mehr als 200 Investment Professionals in 11 Büros und investiert über drei sich ergänzende All Weather -Strategien: Mid-Market Private Equity, Smaller Mid-Cap Private Equity und Opportunistic Credit.

Für weitere Informationen: www.triton-partners.de

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der conwert Immobilien Invest SE: Gremium entbindet Sachverständigen Prof. Rabel von weiterer Stellungnahme und erstellt Bericht

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") auf seiner Sitzung am 2. Februar 2024 (ohne Parteien) den Sachverständigen WP Prof. Dr. Rabel von einer zunächst erbetenen Stellungnahme zu zwei eingereichten  Privatgutachten entbunden. Das Gremium will keinen weiteren Sachverständigen beauftragen, sondern hat angekündigt, nunmehr ein Gutachten zu erstellen.

Rabel & Partner hatte sich im November 2023 Deloitte angeschlossen. Das Gremium hält laut dem Sitzungsprotokoll fest, dass es an der Unbefangenheit des Sachverständigen bei der Erstellung der Sachverständigengutachtens, des Ergänzungsgutachtens und deren Erörterung nicht den geringsten Zweifel hegt.

Gremium, Gr 5/18
Handelsgericht Wien, Az. 75 Fr 17511/17z
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Bernhard Garger, 1010 Wien
Antragsgegnerin: Vonovia SE

Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Freshfiels Bruckhaus Deringer, A-1010 Wien

MorphoSys AG: MorphoSys schließt Vereinbarung zur Übernahme durch Novartis für Eigenkapitalwert von € 2,7 Milliarden

Pressemitteilung

Planegg/München, Deutschland, 5. Februar 2024

Verkauf von Tafasitamab an Incyte

- Novartis kündigt freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle Aktien von MorphoSys zu einem Preis von € 68,00 pro Aktie in bar an

- Aktionäre profitieren von einer attraktiven Prämie von 94 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem 25. Januar 2024

- Novartis verfügt über umfangreiche Ressourcen, um das Potenzial von Pelabresib auf globaler Ebene voll zu entfalten und auszubauen

- Vorstand und Aufsichtsrat von MorphoSys unterstützen beide Vereinbarungen einstimmig

- Investoren- und Analystenkonferenz findet am 6. Februar 2024 um 14 Uhr (MEZ) statt


PLANEGG/MÜNCHEN – 5. Februar 2024 – MorphoSys AG (FSE: MOR; NASDAQ: MOR) hat heute bekannt gegeben, dass das Unternehmen ein Business Combination Agreement mit Novartis data42 AG und Novartis AG (im Folgenden gemeinsam als „Novartis“ bezeichnet) abgeschlossen hat. Der Vereinbarung liegt die heute bekanntgegebene Absicht von Novartis zugrunde, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für alle ausstehenden Stammaktien des Unternehmens gegen Zahlung von € 68,00 pro Aktie in bar zu unterbreiten. Im Rahmen der Vereinbarung strebt Novartis an, die weltweiten Exklusivrechte für die Entwicklung und Vermarktung von Pelabresib, einem BET-Inhibitor, und Tulmimetostat, einem dualen Inhibitor der nächsten Generation von EZH2 und EZH1, für alle Indikationen zu übernehmen. Daneben hat MorphoSys einen Vertrag über den Verkauf und die Übertragung aller weltweiten Rechte an Tafasitamab an Incyte Corporation („Incyte“) abgeschlossen. Derzeit arbeitet MorphoSys gemeinsam mit Incyte an der Entwicklung und Vermarktung von Tafasitamab. Vorstand und Aufsichtsrat von MorphoSys haben beiden Vereinbarungen einstimmig zugestimmt.

„Novartis teilt unsere klare Verpflichtung, transformative Medikamente für Krebspatientinnen und -patienten zu entwickeln und zur Verfügung zu stellen, die dringend bessere Behandlungsmöglichkeiten benötigen. Pelabresib, die wichtigste Säule unserer vielversprechenden Onkologie-Pipeline, hat das Potenzial, das Behandlungsparadigma bei Myelofibrose zu verändern und in weiteren Indikationen angewendet zu werden. Novartis verfügt über umfangreiche Ressourcen, die uns als eigenständiges Biotech-Unternehmen derzeit nicht zur Verfügung stehen, um die Entwicklungsmöglichkeiten von Pelabresib beschleunigen und das Vermarktungspotenzial schneller und in größerem Umfang ausschöpfen zu können“, sagte Dr. Jean-Paul Kress, Vorstandsvorsitzender von MorphoSys. „Darüber hinaus freuen wir uns, dass Incyte Tafasitamab vollständig übernehmen wird. Aufgrund der vorgeschlagenen Übernahme durch Novartis und unserer langjährigen Partnerschaft mit Incyte wissen wir, dass nun der richtige Zeitpunkt und Incyte bestens positioniert ist, um die zukünftigen Wachstumschancen von Tafasitamab erfolgreich und effizienter aus eigener Kraft voranzutreiben. Wir glauben, dass diese Vereinbarungen im besten Interesse von MorphoSys, unserer Aktionärinnen und Aktionäre und Krebspatientinnen und -patienten sind.“

Vorteile des öffentlichen Übernahmeangebots von Novartis

- Attraktive, sofortige und sichere Wertgenerierung für Aktionärinnen und Aktionäre in bar: Das Übernahmeangebot bietet den Aktionärinnen und Aktionären von MorphoSys die Möglichkeit, erheblichen Wert im Voraus und mit Sicherheit zu realisieren: Novartis beabsichtigt, den Aktionärinnen und Aktionären von MorphoSys € 68,00 je Aktie in bar anzubieten. Dies entspricht einem Eigenkapitalwert von insgesamt € 2,7 Milliarden. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von 94 % und 142 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs des letzten Monats bzw. der letzten drei Monate zum unbeeinflussten Schlusskurs am 25. Januar 2024 – dem Tag, bevor erste Gerüchte über eine potenzielle Transaktion aufkamen. Zudem entspricht es einer Prämie von 89 % auf den unbeeinflussten Schlusskurs vom 25. Januar 2024.

- Volle Entfaltung des Potenzials von Pelabresib: In der Phase-3-Studie MANIFEST-2 wurden alle Krankheitsmerkmale von Myelofibrose durch die Kombination von Pelabresib und Ruxolitinib im Gegensatz zu Placebo plus Ruxolitinib, der Standardbehandlung bei dieser Krankheit, verbessert. Diese Ergebnisse deuten darauf hin, dass Pelabresib und Ruxolitinib als Erstlinientherapie bei Myelofibrose einen Paradigmenwechsel bewirken könnten. Über die Myelofibrose hinaus deuten frühe Daten auf den klinischen Nutzen von Pelabresib bei weiteren Indikationen hin, was neue Möglichkeiten für diese Substanz eröffnet. Novartis verfügt über umfangreiche finanzielle Ressourcen, zusätzliche wissenschaftliche Expertise und eine globale Präsenz, um das volle Potenzial von Pelabresib ausschöpfen zu können. So ist sichergestellt, dass Patienten weltweit davon profitieren können.

- Neue Möglichkeiten für die Mitarbeitenden von MorphoSys: Die Vereinbarung zwischen Novartis und MorphoSys beinhaltet Zusagen gegenüber den Mitarbeitenden. Novartis betrachtet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von MorphoSys als das Fundament des gegenwärtigen und zukünftigen Erfolgs des Unternehmens.

Vorbehaltlich einer sorgfältigen Prüfung der Angebotsunterlage beabsichtigen der Vorstand und Aufsichtsrat von MorphoSys, den Aktionärinnen und Aktionären in ihrer begründeten Stellungnahme die Annahme des Angebots zu empfehlen.

Details zum öffentlichen Übernahmeangebot von Novartis

Das Angebot unterliegt den üblichen Vollzugsbedingungen, insbesondere einer Mindestannahmeschwelle von 65 % des Aktienkapitals von MorphoSys sowie Genehmigungen der Aufsichtsbehörden. Das Closing wird derzeit in der ersten Hälfte des Jahres 2024 erwartet. MorphoSys und Novartis haben vereinbart, unverzüglich nach dem Vollzug des Übernahmeangebots eine Beendigung der Börsennotierung von MorphoSys herbeizuführen.

Gemäß den Anforderungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes („WpÜG“) wird die Angebotsunterlage des Übernahmeangebots von Novartis zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) die Veröffentlichung genehmigt hat. Unverzüglich nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage werden Vorstand und Aufsichtsrat von MorphoSys eine gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG abgeben. In Übereinstimmung mit den U.S.-amerikanischen Wertpapiergesetzen werden Novartis data42 AG und Novartis AG die Angebotsunterlage und ein Tender Offer Statement mittels Schedule TO und MorphoSys ein Solicitation/Recommendation Statement mittels Schedule 14D-9 bei der U.S.-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde („SEC“) einreichen.

Die Angebotsunterlage, sobald sie verfügbar ist, und andere Informationen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot werden von Novartis nach Genehmigung durch die BaFin auf der folgenden Website zur Verfügung gestellt: www.novartis.com/investors/morphosys-acquisition. Das Tender Offer Statement mittels Schedule TO und das Solicitation/Recommendation Statement mittels Schedule 14D-9 werden auf der Website der SEC unter www.sec.gov und im Bereich „SEC Filings“ auf der Website von MorphoSys unter www.morphosys.com/en/investors kostenlos zur Verfügung gestellt.

Details zum Verkauf von Tafasitamab an Incyte

Gemäß dem Kaufvertrag zwischen MorphoSys und Incyte erhält Incyte die weltweiten Exklusivrechte an Tafasitamab, übernimmt die volle Verantwortung und deckt alle Kosten für die Entwicklung und Vermarktung für einen Kaufpreis von US$ 25 Millionen. MorphoSys und Incyte arbeiten bereits seit 2020 gemeinsam an Tafasitamab. Vor dieser Vereinbarung wurde Tafasitamab in den USA gemeinsam von MorphoSys und Incyte als Monjuvi® (Tafasitamab-cxix) und außerhalb der USA von Incyte als Minjuvi® vermarktet.

Investoren- und Analystenkonferenz

MorphoSys wird am 6. Februar 2024 um 14:00 (MEZ) eine Investoren- und Analystenkonferenz abhalten. Teilnehmende der Telefonkonferenz können sich vorab registrieren und erhalten gesonderte Einwahldaten, um einfach und schnell auf die Telefonkonferenz zugreifen zu können:

https://services.choruscall.it/DiamondPassRegistration/register?confirmationNumber=7357892&linkSecurityString=f1ec54768

Der Live-Webcast (Audio und Präsentation) kann direkt über https://event.choruscall.com/mediaframe/webcast.html?webcastid=emXf849c aufgerufen werden.

Centerview Partners fungiert als primärer Finanzberater und Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom als Rechtsberater von MorphoSys.

Über MorphoSys

Bei MorphoSys haben wir eine klare Mission: Wir wollen Menschen mit Krebs ein besseres und längeres Leben ermöglichen. Als globales, kommerziell ausgerichtetes Biopharma-Unternehmen nutzen wir modernste Wissenschaft und Technologien, um neuartige Krebsmedikamente zu entdecken, zu entwickeln und Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen. MorphoSys hat seinen Hauptsitz in Planegg, Deutschland und führt sein Geschäft in den USA von Boston, Massachusetts. Mehr Informationen finden Sie auf www.morphosys.com. Folgen Sie uns auf Twitter at X und LinkedIn.

Über Pelabresib

Pelabresib (CPI-0610) ist ein selektiver niedermolekularer Wirkstoff in der Entwicklungsphase, der durch die Hemmung der Funktion von BET-Proteinen (BET - Bromodomain- und Extra-Terminal-Domain) die Anti-Tumor-Aktivität fördern soll, um so die Expression von abnormal exprimierten Genen bei Krebs zu verringern. Pelabresib wird derzeit zur Behandlung von Myelofibrose untersucht und wurde noch nicht von einer Zulassungsbehörde zugelassen.

Die Entwicklung von pelabresib wurde zum Teil von der Leukemia and Lymphoma Society® finanziert

Über MANIFEST-2

MANIFEST-2 (NCT04603495) ist eine globale, doppelblinde, randomisierte klinische Phase 3-Studie mit Pelabresib in Kombination mit Ruxolitinib gegenüber Placebo plus Ruxolitinib bei JAK-Inhibitor-naiven Patienten mit Myelofibrose. Der primäre Endpunkt der Studie ist eine Verringerung des Milzvolumens um mindestens 35 % (SVR35) gegenüber dem Ausgangswert nach 24 Wochen. Ein wichtiger sekundärer Endpunkt der Studie ist eine Verbesserung des Total Symptom Scores (TSS50) um 50 % oder mehr gegenüber dem Ausgangswert nach 24 Wochen.

Der neue zentrale sekundäre Endpunkt, die absolute Veränderung des TSS, wurde hinzugefügt, um die Veränderung des durchschnittlichen TSS vom Ausgangswert bis zur Woche 24 der Behandlung direkt zu messen, und ist als erster zentraler sekundärer Endpunkt im hierarchischen Testschema von MANIFEST-2 aufgeführt. Die Entscheidung, das Protokoll der klinischen Studie MANIFEST-2 zu aktualisieren, wurde im Anschluss an ein Typ-C-Treffen mit der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) im September 2023 getroffen. Die endgültige Änderung des klinischen Protokolls unterliegt der Genehmigung durch Gesundheitsbehörden außerhalb der USA.

Weitere sekundäre Endpunkte sind das progressionsfreie Überleben, das Gesamtüberleben, die anhaltende Verbesserung der Milzgröße und des Total Symptom Scores und die Verbesserung der Knochenmarkfibrose sowie weitere Endpunkte.

Constellation Pharmaceuticals, Inc., eine Tochtergesellschaft von MorphoSys, ist der Sponsor der MANIFEST-2 Studie.

Über Tafasitamab

Tafasitamab ist eine humanisierte Fc-modifizierte Immuntherapie gegen CD19. Im Jahr 2010 lizenzierte MorphoSys die exklusiven weltweiten Rechte zur Entwicklung und Vermarktung von Tafasitamab von Xencor, Inc. Tafasitamab enthält eine von XmAb® modifizierte Fc-Domäne, die die Lyse von B-Zellen durch Apoptose und Immuneffektor-Mechanismen wie die Antikörper-abhängige zellvermittelte Zytotoxizität (ADCC) und die Antikörper-abhängige zelluläre Phagozytose (ADCP) vermittelt.

Monjuvi® (Tafasitamab-cxix) ist von der U.S. Food and Drug Administration in Kombination mit Lenalidomid für die Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL), das nicht anderweitig spezifiziert ist, einschließlich DLBCL, das aus einem niedriggradigen Lymphom hervorgegangen ist, und die für eine autologe Stammzelltransplantation (ASCT) nicht in Frage kommen, zugelassen. Diese Indikation wird im Rahmen einer beschleunigten Zulassung auf der Grundlage der Gesamtansprechrate zugelassen. Die weitere Zulassung für diese Indikation kann von der Überprüfung und Beschreibung des klinischen Nutzens in einer oder mehreren bestätigenden Studien abhängig gemacht werden. Wichtige Informationen zur Sicherheit finden Sie in der vollständigen US-Verschreibungsinformation für Monjuvi.

In Europa erhielt Minjuvi® (Tafasitamab) eine bedingte Zulassung in Kombination mit Lenalidomid, gefolgt von einer Minjuvi-Monotherapie, für die Behandlung erwachsener Patienten mit rezidiviertem oder refraktärem diffusem großzelligem B-Zell-Lymphom (DLBCL), die nicht für eine autologe Stammzelltransplantation (ASCT) in Frage kommen.

Tafasitamab wird in mehreren laufenden Kombinationsstudien als therapeutische Option bei B-Zell-Malignomen klinisch untersucht.

Minjuvi® und Monjuvi® sind eingetragene Warenzeichen von Incyte. Tafasitamab wird unter dem Markennamen Monjuvi® in den USA und Minjuvi® in Europa und in Kanada vermarktet.

XmAb® ist eine eingetragene Marke von Xencor, Inc.

Zusätzliche Informationen und wo sie zu finden sind

Das in dieser Mitteilung beschriebene Übernahmeangebot (das „Übernahmeangebot“) wurde noch nicht abgegeben. Diese Bekanntmachung stellt weder ein Kaufangebot noch eine Aufforderung zum Verkauf von Aktien von MorphoSys AG (das "Unternehmen") dar. Die endgültigen Bedingungen und weiteren Bestimmungen über das Übernahmeangebot werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die „BaFin“) in der Angebotsunterlage durch Novartis data42 AG (die „Bieterin“) festgelegt, welche daraufhin bei der U.S. Securities and Exchange Commission (der „SEC“) eingereicht wird. Eine Aufforderung und ein Angebot zum Kauf von Aktien des Unternehmens werden nur gemäß der Angebotsunterlage abgegeben. Im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot wird die Bieterin und Novartis AG ein Tender Offer Statement mittels Schedule TO bei der SEC einreichen (gemeinsam mit der Angebotsunterlage, einem Offer to Purchase einschließlich den Andienungsdokumenten und weiteren damit zusammenhängenden Dokumenten, die "Unterlagen zum Übernahmeangebot"). Der Vorstand und der Aufsichtsrat des Unternehmens werden eine gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes abgeben und das Unternehmen wird eine Aufforderungs-/Empfehlungserklärung mittels Schedule 14D-9 bei der SEC einreichen (zusammen mit der gemeinsamen begründeten Stellungnahme, die „Empfehlungserklärungen“). DEN AKTIONÄREN DES UNTERNEHMENS UND ANDEREN INVESTOREN WIRD DRINGEND EMPFOHLEN, DIE UNTERLAGEN ZUM ÜBERNAHMEANGEBOT (EINSCHLIESSLICH DER ANGEBOTSUNTERLAGE) UND DIE EMPFEHLUNGSERKLÄRUNGEN ZU LESEN, DA SIE WICHTIGE INFORMATIONEN ENTHALTEN, DIE SORGFÄLTIG GELESEN WERDEN SOLLTEN, BEVOR EINE ENTSCHEIDUNG IN BEZUG AUF DAS ÜBERNAHMEANGEBOT GETROFFEN WIRD. Die Unterlagen zum Übernahmeangebot und die Empfehlungserklärungen werden gemäß den deutschen und US-amerikanischen Wertpapiergesetzen an alle Aktionäre des Unternehmens verteilt. Das Tender Offer Statement mittels Schedule TO und die Aufforderungs-/Empfehlungserklärung mittels Schedule 14D-9 werden kostenlos auf der Website der SEC unter www.sec.gov zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare können kostenlos durch Kontaktaufnahme mit der Bieterin oder dem Unternehmen angefordert werden. Kostenlose Ausgaben dieser Materialien und bestimmter anderer Materialien zum Übernahmeangebot werden auf der Website des Unternehmens auf Englisch unter morphosys.com/en/investors/Novartis-TakeoverOffer und auf Deutsch unter morphosys.com/de/investoren/Novartis-TakeoverOffer zur Verfügung gestellt oder können durch Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen per Post an MorphoSys AG, Semmelweisstrasse 7, 82152 Planegg, Deutschland, telefonisch unter +49 89 8992 7179 angefordert werden.

Zusätzlich zu dem Offer to Purchase einschließlich den Andienungsdokumenten und bestimmter weiterer Unterlagen zum Übernahmeangebot, insbesondere der Aufforderungs-/Empfehlungserklärung, wird das Unternehmen weitere Informationen bei der SEC einreichen. Die von dem Unternehmen bei der SEC eingereichten Unterlagen sind auch bei kommerziellen Dokumentensuchdiensten und auf der von der SEC unterhaltenen Website unter www.sec.gov kostenlos erhältlich und können außerdem kostenlos unter der Rubrik "SEC Filings" der Website des Unternehmens unter www.morphosys.com/en/investors abgerufen werden.

Um bestimmte Bereiche, in denen deutsches Recht und US-amerikanisches Recht kollidieren, miteinander in Einklang zu bringen, beabsichtigen Novartis AG, die Bieterin und Novartis data42 AG, bei der SEC eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, um das Übernahmeangebot in der in der Angebotsunterlage beschriebenen Weise durchzuführen.

Die Annahme des Übernahmeangebots durch Aktionäre, die außerhalb Deutschlands und der Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, kann weiteren rechtlichen Anforderungen unterliegen. Im Hinblick auf die Annahme des Übernahmeangebots außerhalb Deutschlands und der Vereinigten Staaten wird keine Verantwortung für die Einhaltung solcher in der jeweiligen Rechtsordnung geltenden rechtlichen Anforderungen übernommen.

Zukunftsbezogene Aussagen

Diese Mitteilung enthält bestimmte zukunftsgerichtete Aussagen über das Unternehmen, die Bieterin und das Übernahmeangebot, die mit erheblichen Risiken und Unsicherheiten verbunden sind. Zu den zukunftsgerichteten Aussagen gehören alle Aussagen, die die Worte "antizipieren", "glauben", "schätzen", "erwarten", "beabsichtigen", "anstreben", "können", "könnten", "planen", "vorhersagen", "projizieren", "anpeilen", "anvisieren", "potenziell", "werden", "würden", "könnten", "sollten", "fortsetzen" und ähnliche Ausdrücke enthalten. Die in dieser Bekanntmachung enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen des Unternehmens umfassen Aussagen über die Fähigkeit der Parteien, die Bedingungen für den Vollzug des Übernahmeangebots zu erfüllen, Aussagen über den voraussichtlichen Zeitplan für den Vollzug des Übernahmeangebots, die Pläne, Ziele, Erwartungen und Absichten des Unternehmens sowie die Finanz- und Ertragslage und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und Novartis AG.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsgerichteten Aussagen geben die Einschätzung des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Mitteilung wieder und beinhalten bekannte und unbekannte Risiken und Ungewissheiten, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, die Finanzlage und Liquidität, die Leistung oder Errungenschaften des Unternehmens oder die Branchenergebnisse erheblich von den historischen oder zukünftigen Ergebnissen, der Finanzlage und Liquidität, der Leistung oder den Errungenschaften abweichen, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen zum Ausdruck gebracht oder impliziert werden.  (...)

Übernahmeangebot für Aktien der MorphoSys AG

Novartis data42 AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieter:

Novartis data42 AG
Lichtstraße 35
4056 Basel, Schweiz
eingetragen beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt unter der Firmennummer CHE-477.907.492

Zielgesellschaft:
MorphoSys AG
Semmelweisstraße 7
82152 Planegg
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 121023
ISIN: DE0006632003

Die Novartis data42 AG (zukünftig: Novartis BidCo AG) (BidCo), eine 100% (indirekte) Tochtergesellschaft der Novartis AG (Novartis), hat am 5. Februar 2024 entschieden, den Aktionären der MorphoSys AG (MorphoSys) im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche auf den Inhaber lautenden Stückaktien der MorphoSys mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der MorphoSys von EUR 1,00 je Aktie (ISIN: DE0006632003) (MorphoSys-Aktien) gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 68,00 je MorphoSys-Aktie in bar zu erwerben.

Die BidCo und Novartis haben mit der MorphoSys ferner eine Zusammenschlussvereinbarung (business combination agreement) geschlossen, die die wesentlichen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie die beiderseitigen Absichten und Absprachen in diesem Zusammenhang enthält.

Der Vollzug der Transaktion wird unter bestimmten Bedingungen stehen. Dazu gehören unter anderem die Erteilung der erforderlichen kartellrechtlichen Genehmigungen und das Erreichen einer Mindestannahmequote von mindestens 65 % der MorphoSys-Aktien.

Die BidCo behält sich ferner vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Bedingungen und sonstigen Eckdaten abzuweichen und/oder zusätzliche Bedingungen vorzusehen.

Die Angebotsunterlage und weitere das Übernahmeangebot betreffende Mitteilungen werden im Internet unter www.novartis.com/investors/morphosys-acquisition veröffentlicht werden.

Zukunftsgerichtete Aussagen

Diese Mitteilung enthält Aussagen über historische Tatsachen oder „zukunftsgerichtete Aussagen“, auch in Bezug auf die geplante Übernahme von MorphoSys durch Novartis. Zukunftsgerichtete Aussagen sind im Allgemeinen gekennzeichnet durch Begriffe wie „potenziell“, „können“, „werden“, „planen“, „mögen“, „könnte“, „würde“, „erwarten“, „vorhersehen“, „glauben“, „verpflichtet“, „investigativ“, „Pipeline“, „einführen“ oder ähnliche Begriffe, oder durch ausdrückliche oder stillschweigende Diskussionen über die Fähigkeit von Novartis und MorphoSys, die in der Zusammenschlussvereinbarung (business combination agreement) vorgesehenen Transaktionen abzuschließen (einschließlich der Fähigkeit der Parteien, die Bedingungen für den Vollzug des in der Vereinbarung vorgesehenen Angebots und die anderen in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zu erfüllen), der erwartete Zeitplan für den Abschluss der Transaktion, die mit der geplanten Transaktion angestrebten Vorteile, die potenziellen Auswirkungen der geplanten Transaktion auf Novartis und MorphoSys, die potenziellen Marktzulassungen, neuen Indikationen oder Kennzeichnungen für die von MorphoSys entwickelten Produktkandidaten, einschließlich Pelabresib, oder hinsichtlich des erwarteten Nutzens und Erfolgs oder der potenziellen künftigen Einnahmen aus diesen Produkten. Sie sollten kein unangemessenes Vertrauen in diese Aussagen setzen. Solche zukunftsgerichteten Aussagen beruhen auf unseren derzeitigen Einschätzungen und Erwartungen hinsichtlich künftiger Ereignisse und bergen erhebliche bekannte und unbekannte Risiken und Unsicherheiten. Zu diesen Risiken und Unwägbarkeiten zählen unter anderem: das Risiko, dass die Vollzugsbedingungen für die vorgeschlagene Transaktion nicht erfüllt werden, einschließlich des Risikos, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen nicht oder unter unerwarteten Bedingungen erteilt werden; die Ungewissheit über den Prozentsatz der Aktionäre der MorphoSys, die die vorgeschlagene Transaktion unterstützen und ihre Aktien in das Angebot einliefern werden; das Risiko von Aktionärsklagen im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Transaktion, einschließlich der daraus resultierenden Kosten oder Verzögerungen; die Möglichkeit, dass die vorgeschlagene Transaktion nicht in dem erwarteten Zeitrahmen oder überhaupt nicht abgeschlossen wird; potenziell nachteilige Auswirkungen auf das Geschäft der Novartis oder MorphoSys während der Durchführung der vorgeschlagenen Transaktion, wie z.B. das Ausscheiden von Mitarbeitern oder die Ablenkung des Managements vom operativen Geschäft; das Potenzial, dass die erwarteten Vorteile und Chancen der vorgeschlagenen Transaktion, falls sie abgeschlossen wird, nicht realisiert werden oder dass es länger als erwartet dauert, sie zu realisieren; Risiken im Zusammenhang mit der Integration von MorphoSys in Novartis nach Abschluss der vorgeschlagenen Transaktion und dem Zeitplan dieser Integration. Sollten eines oder mehrere dieser Risiken oder Ungewissheiten eintreten oder sollten sich die zugrunde liegenden Annahmen als falsch erweisen, können die tatsächlichen Ergebnisse erheblich von den in den zukunftsgerichteten Aussagen dargelegten Ergebnissen abweichen. Eine weitere Auflistung und Beschreibung dieser Risiken, Ungewissheiten und anderen Faktoren findet sich im aktuellen Formular 20-F, das von Novartis bei der U.S. Börsenaufsichtsbehörde (U.S. Securities and Exchange Commission; SEC) eingereicht wurde. Novartis stellt die Informationen in dieser Mitteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Verfügung und übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen, die in dieser Mitteilung enthalten sind, zu aktualisieren, sei es aufgrund neuer Informationen, zukünftiger Ereignisse oder aus anderen Gründen.

Wichtige Information zum Übernahmeangebot:

Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von MorphoSys-Aktien. Ferner ist diese Bekanntmachung kein Angebot zum Erwerb oder eine Aufforderung zum Erwerb von Aktien der BidCo. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die BidCo behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des öffentlichen Übernahmeangebots von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Investoren und Aktionären der MorphoSys AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Mitteilungen und Dokumente vollständig und aufmerksam zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Vorbehaltlich der in der Angebotsunterlage beschriebenen Ausnahmen sowie gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird weder mittelbar noch unmittelbar ein Übernahmeangebot in jenen Rechtsordnungen unterbreitet werden, in denen dies einen Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht darstellen würde.

Das in dieser Mitteilung beschriebene Übernahmeangebot hat noch nicht begonnen, und diese Mitteilung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Wertpapieren. Die Bedingungen des Übernahmeangebots werden in der von Novartis erstellten und von der BaFin genehmigten Angebotsunterlage und den zugehörigen Unterlagen veröffentlicht und das Angebot zum Erwerb von Stammaktien von MorphoSys wird nur auf Grundlage genannter Unterlagen gemacht. Sobald die erforderliche Genehmigung der BaFin vorliegt, werden die Angebotsunterlage und die zugehörigen Unterlagen in Deutschland veröffentlicht und zum Zeitpunkt des Beginns des Übernahmeangebots auch bei der SEC nach Schedule TO eingereicht. MorphoSys beabsichtigt, eine begründete Stellungnahme (solicitation/recommendation statement) nach Schedule 14D-9 bei der SEC im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot einzureichen und eine begründete Stellungnahme gemäß § 27 WpÜG zu veröffentlichen.

Um bestimmte Bereiche, in denen deutsches Recht und US-Recht kollidieren, miteinander in Einklang zu bringen, gehen Novartis und die BidCo davon aus, dass sie bei der SEC eine Ausnahmegenehmigung (no action and exemptive relief) beantragen werden, um die Annahme in der in der Angebotsunterlage beschriebenen Weise durchzuführen.

Novartis und mit ihr verbundene Unternehmen oder Makler (die gegebenenfalls als Beauftragte der BidCo oder mit ihr verbundenen Unternehmen handeln) können, soweit dies nach den geltenden Gesetzen oder Vorschriften zulässig ist, vor, während oder nach der Laufzeit des Übernahmeangebots direkt oder indirekt Aktien der MorphoSys erwerben oder Vereinbarungen über den Erwerb von Aktien außerhalb des Übernahmeangebots treffen. Dies gilt auch für andere Wertpapiere, die in Aktien der MorphoSys wandelbar, umtauschbar oder ausübbar sind. Diese Käufe können über die Börse zu Marktpreisen oder außerhalb der Börse zu ausgehandelten Bedingungen abgeschlossen werden. Wenn solche Käufe oder Kaufvereinbarungen getätigt werden, erfolgen sie außerhalb der USA und entsprechen den geltenden Gesetzen, einschließlich, soweit anwendbar, dem Securities Exchange Act von 1934 in der jeweils gültigen Fassung und den darunter liegenden Regeln und Vorschriften (einschließlich der bei der SEC beantragten Ausnahmeregelungen).

Alle Informationen über solche Käufe werden in Übereinstimmung mit den in Deutschland oder einer anderen relevanten Rechtsordnung geltenden Gesetzen und Vorschriften veröffentlicht. Darüber hinaus können die Finanzberater von Novartis auch im Rahmen des normalen Handels mit Wertpapieren der MorphoSys tätig werden, was Käufe oder Vereinbarungen über den Kauf solcher Wertpapiere einschließen kann.

INVESTOREN UND WERTPAPIERINHABERN WIRD DRINGEND EMPFOHLEN, DIE VON DER NOVARTIS UND BIDCO BEI DER SEC EINZUREICHENDE ANGEBOTSUNTERLAGE (EINSCHLIEßLICH DES KAUFANGEBOTS, DER ANNAHMEMÖGLICHKEITEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER ANGEBOTSUNTERLAGEN) SOWIE DIE VON DER MORPHOSYS BEI DER SEC EINZUREICHENDE BEGRÜNDETE STELLUNGNAHME (SOLICITATION/ RECOMMENDATION STATEMENT) NACH SCHEDULE 14D-9 ZU LESEN, SOBALD DIESE DOKUMENTE VERFÜGBAR SIND, DA SIE WICHTIGE INFORMATIONEN ENTHALTEN WERDEN.

Sobald diese Dokumente eingereicht sind, werden sie auf der Website der SEC unter www.sec.gov kostenlos zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann eine Kopie des Kaufangebots, der Annahmemöglichkeiten und bestimmter anderer damit zusammenhängender Angebotsunterlagen (sobald verfügbar) auch kostenlos auf der Website der Novartis www.novartis.com/investors/morphosys-acquisition abgerufen werden. Ein Exemplar der begründeten Stellungnahme (solicitation/recommendation statement) wird (sobald verfügbar) von der MorphoSys ebenfalls kostenlos unter www.morphosys.com/de/investoren/Novartis-TakeoverOffer zur Verfügung gestellt oder kann bei der Investor Relations-Abteilung der MorphoSys unter +49 89 89927 179 angefordert werden. Diese Unterlagen können auch über die Informationsstelle für das Übernahmeangebot angefordert werden, die in den Unterlagen zum Übernahmeangebot genannt wird.

Basel, den 5. Februar 2024

Novartis data42 AG
Verwaltungsrat

Ad hoc: MorphoSys AG schließt Business Combination Agreement zur Übernahme durch Novartis für Eigenkapitalwert von € 2,7 Milliarden und Kaufvertrag mit Incyte über Tafasitamab ab

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Planegg/München, 5. Februar 2024

MorphoSys AG (FSE: MOR; NASDAQ: MOR) hat heute bekannt gegeben, dass MorphoSys ein Business Combination Agreement mit Novartis data42 AG und Novartis AG (im Folgenden gemeinsam als "Novartis" bezeichnet) abgeschlossen hat. Der Vereinbarung liegt die heute bekanntgegebene Absicht von Novartis zugrunde, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot (das "Übernahmeangebot“) für alle ausstehenden Stammaktien von MorphoSys gegen Zahlung einer Gegenleistung von € 68,00 pro Aktie zu unterbreiten. Im Rahmen der Vereinbarung strebt Novartis an, die weltweiten Exklusivrechte für die Entwicklung und Vermarktung von Pelabresib, einem BET-Inhibitor, und Tulmimetostat, einem dualen Inhibitor der nächsten Generation von EZH2 und EZH1, für alle Indikationen zu übernehmen. Daneben hat MorphoSys einen Kaufvertrag mit Incyte Corporation ("Incyte") hinsichtlich des Verkaufs und der Übertragung sämtlicher Rechte an Tafasitamab für $ 25,0 Millionen abgeschlossen. Derzeit arbeitet MorphoSys gemeinsam mit Incyte an der Entwicklung und Vermarktung von Tafasitamab. Vorstand und Aufsichtsrat von MorphoSys haben beiden Vereinbarungen einstimmig zugestimmt.

Öffentliches Übernahmeangebot von Novartis:

In dem Business Combination Agreement haben sich MorphoSys und Novartis auf die Bedingungen des geplanten Übernahmeangebots verständigt. Novartis wird umfangreiche Ressourcen bereitstellen, die MorphoSys als eigenständigem Biotech-Unternehmen derzeit nicht zur Verfügung stehen, um die Entwicklungsmöglichkeiten von Pelabresib, einem in der Entwicklung befindlichen BET-Inhibitor, zu beschleunigen und das Kommerzialisierungspotenzial schneller und in größerem Umfang zu maximieren.

Novartis beabsichtigt, den Aktionären von MorphoSys € 68,00 je Aktie in bar anzubieten, was einem Gesamteigenkapitalwert von € 2,7 Milliarden entspricht. Der Angebotspreis entspricht einer Prämie von 94 % und 142 % auf den volumengewichteten Durchschnittskurs des letzten Monats bzw. der letzten drei Monate zum unbeeinflussten Schlusskurs am 25. Januar 2024. Zudem entspricht es einer Prämie von 89 % auf den unbeeinflussten Schlusskurs vom 25. Januar 2024.

Vorbehaltlich der sorgfältigen Prüfung der von Novartis data42 AG noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage beabsichtigen Vorstand und Aufsichtsrat von MorphoSys die Annahme des Übernahmeangebots zu empfehlen. Das Übernahmeangebot wird marktübliche Vollzugsbedingungen enthalten, insbesondere eine Mindestannahmeschwelle von 65% des Grundkapitals von MorphoSys vorsehen und unter dem Vorbehalt regulatorischer Freigaben stehen. Das Closing wird derzeit für die erste Hälfte des Jahres 2024 erwartet. MorphoSys und Novartis haben vereinbart, unverzüglich nach Abschluss des Übernahmeangebots eine Beendigung der Börsennotierung von MorphoSys herbeizuführen.

Die Angebotsunterlage des Übernahmeangebots wird gemäß den Bestimmungen des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch Novartis data42 AG zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Veröffentlichung genehmigt hat. Unverzüglich nach der Veröffentlichung der Angebotsunterlage werden der Vorstand und der Aufsichtsrat von MorphoSys eine gemeinsame begründete Stellungnahme gemäß § 27 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz veröffentlichen. In Übereinstimmung mit den U.S.-amerikanischen Wertpapiergesetzen werden Novartis data42 AG und Novartis AG die Angebotsunterlage und ein Tender Offer Statement mittels Schedule TO und MorphoSys ein Solicitation/Recommendation Statement mittels Schedule 14D-9 bei der U.S.-amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde einreichen.

Verkauf von Tafasitamab an Incyte:

Gemäß dem Kaufvertrag zwischen MorphoSys und Incyte erhält Incyte die weltweiten Exklusivrechte an Tafasitamab, übernimmt die volle Verantwortung und deckt alle Kosten für die Entwicklung und Vermarktung für einen Kaufpreis von US$ 25 Millionen. MorphoSys und Incyte arbeiten bereits seit 2020 gemeinsam an Tafasitamab. Vor dieser Vereinbarung wurde Tafasitamab in den USA gemeinsam von MorphoSys und Incyte als Monjuvi® (Tafasitamab-cxix) und außerhalb der USA von Incyte als Minjuvi® vermarktet.

Finanzprognose:

Infolge des Verkaufs von Tafasitamab an Incyte kann die am 30. Januar 2024 veröffentlichte Finanzprognose für das Geschäftsjahr 2024 von MorphoSys nicht aufrechterhalten werden. MorphoSys wird zu gegebener Zeit eine neue Finanzprognose veröffentlichen.

CropEnergies AG: CropEnergies reicht Delisting-Antrag bei Frankfurter Wertpapierbörse ein

Delisting wird voraussichtlich Ende Februar 2024 wirksam

NICHT ZUR (VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN) VERBREITUNG, VERÖFFENTLICHUNG ODER WEITERGABE IN, INNERHALB ODER AUS EINEM ANDEREN LAND, IN DEM DIES GEGEN DIE GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN DES JEWEILIGEN LANDES VERSTOSSEN WÜRDE

Mannheim, 5. Februar 2024 - Die CropEnergies AG, Mannheim, ("CropEnergies") plant im Zuge des öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots der Südzucker AG ("Südzucker") an die Aktionärinnen und Aktionäre von CropEnergies den Rückzug von der Börse. Hierfür hat CropEnergies am 5. Februar 2024 den Widerruf der Zulassung der CropEnergies-Aktien zum Handel im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse beantragt.

CropEnergies-Aktionärinnen und -Aktionäre können das Delisting-Erwerbsangebot der Südzucker zu 11,50 Euro in bar je Aktie noch bis zum 16. Februar 2024 um 24 Uhr (MEZ) annehmen.

Das Delisting-Erwerbsangebot ist an keinerlei Bedingungen geknüpft. Die Beendigung der Notierung der CropEnergies-Aktien am regulierten Markt wird nach Ablauf der Annahmefrist des Delisting-Erwerbsangebots voraussichtlich Ende Februar 2024 wirksam werden. Nach dem Delisting wird der Handel der CropEnergies-Aktie im regulierten Markt beendet, was zu einer sehr eingeschränkten Liquidität und Preisverfügbarkeit von CropEnergies-Aktien führen kann.

Darüber hinaus wird der Vorstand von CropEnergies alle angemessenen Schritte und Maßnahmen ergreifen, um die Einbeziehung der CropEnergies-Aktien in den Handel im Freiverkehr einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems (MTF) oder organisierten Handelssystems (OTF) zu beenden, soweit diese Einbeziehung ursprünglich von der CropEnergies veranlasst wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der CropEnergies haben in ihrer am 26. Januar 2024 veröffentlichten gemeinsamen begründeten Stellungnahme allen CropEnergies-Aktionärinnen und -Aktionären empfohlen, das Angebot der Südzucker anzunehmen und ihre Aktien anzudienen.

Weitere Informationen zum Delisting-Erwerbsangebot sind unter www.powerofplants-offer.com und auf der Investor Relations-Webseite des Unternehmens verfügbar.

Wichtige Hinweise


Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der CropEnergies AG noch ein Angebot oder eine Empfehlung zum Kauf von Aktien der Südzucker AG. Die endgültigen Bestimmungen des Delisting-Erwerbsangebots sowie weitere das Delisting-Erwerbsangebot betreffende Regelungen sind in der Angebotsunterlage der Südzucker AG aufgeführt, deren Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gestattet wurde. Investoren und Inhabern von Aktien der CropEnergies AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Erwerbsangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten.

Das Delisting-Erwerbsangebot wurde unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach Maßgabe des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") und des Börsengesetzes, sowie bestimmter anwendbarer wertpapierrechtlicher Bestimmungen des U.S. Securities Exchange Act veröffentlicht. Die Angebotsunterlage sowie weitere Dokumente hinsichtlich des Delisting-Erwerbsangebots sind bzw. werden auf www.powerofplants-offer.com verfügbar sein. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Delisting-Erwerbsangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Soweit nach anwendbarem Recht zulässig und in Übereinstimmung mit deutscher Marktpraxis können die Südzucker AG, mit ihr verbundene Unternehmen oder für sie tätige Broker außerhalb des Delisting-Erwerbsangebots während oder nach Ablauf der Annahmefrist unmittelbar oder mittelbar Aktien der CropEnergies AG erwerben bzw. entsprechende Vereinbarungen abschließen. (...)

Die CropEnergies AG

Nachhaltige Produkte aus nachwachsender Biomasse sind das Geschäft von CropEnergies. Im Jahr 2006 in Mannheim gegründet, ist das Mitglied der Südzucker-Gruppe der führende europäische Hersteller von nachhaltig erzeugtem, erneuerbarem Ethanol. Mit einer Produktionskapazität von 1,3 Millionen Kubikmeter Ethanol pro Jahr erzeugt CropEnergies an Standorten in Deutschland, Belgien, Großbritannien und Frankreich Neutral- sowie technischen Alkohol (Ethanol) für eine breite Palette von Anwendungen: von klimaschonendem Kraftstoff, über die Getränkeherstellung oder Kosmetikprodukte bis hin zu pharmazeutischen Anwendungen, beispielsweise als Grundlage für Desinfektionsmittel oder als Ausgangsstoff innovativer Biochemikalien.

Dank hocheffizienter Produktionsanlagen reduziert Ethanol für Kraftstoffanwendungen den CO2-Ausstoß über die gesamte Wertschöpfungskette um durchschnittlich über 70 Prozent im Vergleich zu fossilem Kraftstoff. Aus der Biomassenutzung werden darüber hinaus jährlich über 1 Million Tonnen hochwertige, eiweißhaltige Lebens- und Futtermittel sowie biogenes Kohlendioxid, das unter anderem in der Getränkeherstellung genutzt wird, gewonnen.

Die CropEnergies AG (ISIN DE000A0LAUP1) ist an der Frankfurter Börse im regulierten Markt (Prime Standard) notiert.

Montag, 5. Februar 2024

Stellungnahme der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger zur geplanten Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)

Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG)

Stellungnahme aus der Praxis

Der Koalitionsvertrag sieht im Abschnitt Justiz einen Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes vor. Dazu gehört auch eine „Modernisierung“ des KapMuG. Die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz zum o.g. Gesetzentwurf verspricht eine Beschleunigung der Verfahren und eine Justizentlastung. Diese Ziele erreicht der Gesetzentwurf aus mehreren Gründen nicht:

- Viele KapMuG-Verfahren wie zum Beispiel die „Telekom-Klagen“ haben eine überlange Verfahrensdauer. Das Bundesverfassungsgericht sieht darin einen Verstoß gegen die Justizgrundrechte sowie den Justizgewährleistungsanspruch. Das wird sich nicht ändern: Nach dem Abschluss der Feststellungsklage müssen die Leistungsklagen einzeln bearbeitet werden. Das führt nicht zu einer effektiven Justizentlastung bzw. schnellerem Rechtsschutz.

- Rechtsschutz für Anleger ist kein Selbstzweck. Es geht um den Schutz der Lebensleistung von Erblassern oder Anlegern. Ein besserer Anlegerschutz entlastet die Beitrags- und Steuerzahler, wenn er die Kapitalmärkte attraktiver macht und sich das Anlegerverhalten ändert.

- Demoskopische Daten zeigen den Zusammenhang zwischen Anlegerverhalten und Rechtsschutz. Daher sollte der Gesetzgeber die „Telekom-Klagen“ sowie die Verfahren nach dem Short-Squeeze bei den Stammaktien der Volkswagen AG, der Insolvenz der „P & R Gruppe“ und „Wirecard“ eingehend auswerten und die Mängel beseitigen.

- Der vorliegende Entwurf reflektiert auch nicht den aktuellen Diskussionsstand. Die Erkenntnisse der 72. Deutschen Juristentags (2018) sowie der öffentlichen Anhörung im „Rechtsausschuss“ des Deutschen Bundestags am 9. September 2020 und die Forderungen mehreren Richtertagungen fanden kein Gehör.

Dazu der Vorsitzende der VzfK, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann:

Dieses Gesetzgebungsverfahren ist eine gute Gelegenheit, um den kollektiven Rechtsschutz zu verbessern. Er muss auch Leistungsklagen umfassen, damit die Anleger schnell einen Titel erhalten. Das vermeidet auch überlange und verfassungswidrige Verfahrensdauern. Das stärkt das Vertrauen in die Kapitalmärkte. Dazu muss eine Änderung des Anlegerverhaltens zum Regelungsziel des Gesetzgebungsverfahrens werden.“

Weitere Überlegungen finden Sie auf 

Bitte wenden Sie sich mit Rückfragen an den Vorstand, Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann.

Berlin, 5. Februar 2024