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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Donnerstag, 22. Februar 2018

Übernahmeangebot für UNIWHEELS-Aktien im Rahmen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (WKN: A13STW)

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Superior Industries International Germany AG, Frankfurt a.M., als herrschende Gesellschaft und die UNIWHEELS AG, Bad Dürkheim, als abhängige Gesellschaft haben am 5. Dezember 2017 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ('Vertrag') geschlossen. Dem Vertrag haben die außerordentliche Hauptversammlung der Superior Industries International Germany AG am 5. Dezember 2017 und die außerordentliche Hauptversammlung der UNIWHEELS AG am 4. Dezember 2017 zugestimmt. Der Vertrag ist mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der UNIWHEELS AG (HRB 64198) beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein am 17. Januar 2018 wirksam geworden. Die Superior Industries International Germany AG macht Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: UNIWHEELS AG
WKN: A13STW
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Superior Industries International Germany AG
Abfindungspreis: 62,18 EUR je Aktie
(...)

_____

Anmerkung der Redaktion: Die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird in einem Spruchverfahren überprüft.

Mittwoch, 21. Februar 2018

Bekanntmachung des Squeeze-outs bei der FIDOR Bank AG

3F Holding GmbH
München

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der FIDOR Bank AG, München
- ISIN DE000A0MKYF1 -

Die außerordentliche Hauptversammlung der FIDOR Bank AG (die 'Gesellschaft') vom 20. Dezember 2017 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär, 3F Holding GmbH, München, (nachfolgend der 'Hauptaktionär') gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen (der 'Übertragungsbeschluss').

Der Übertragungsbeschluss ist am 15.02.2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht München (HRB 149656) eingetragen worden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf den Hauptaktionär übergegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft für ihre übergegangenen Aktien eine vom Hauptaktionär zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 13,69 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde vom gerichtlich ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft ist am 16.02.2018 erfolgt. Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung ist bei der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, zentralisiert. Ausgeschiedene Minderheitsaktionäre der Gesellschaft brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung der Barabfindung an die Minderheitsaktionäre gegen Ausbuchung ihrer Aktien ist unverzüglich nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister eingeleitet worden und erfolgt voraussichtlich am 21.02.2018.

Sollte für die im Rahmen der Übertragung ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Gesellschaft in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG rechtskräftig eine höhere als die angebotene Barabfindung festgesetzt werden, wird diese höhere Abfindung allen ausgeschiedenen Minderheitsaktionären der Gesellschaft gewährt werden.

München, im Februar 2018

3F Holding GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 21. Februar 2018

Übernahmeangebot für TRIPLAN-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der TRIPLAN AG macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: TRIPLAN AG O.N.
WKN: 749930
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 1,05 EUR je Aktie
Mindestabnahmemenge: 100 Aktien

Das Angebot ist zunächst auf 250.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte vorher beim Bieter anfragen. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.
Das Angebot endet am 09.03.2018, 18:00 Uhr.

__________

Anmerkung der Redaktion: Bei der Aktien der TRIPLAN AG erfolgte Ende 2017 ein Delisting:  https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/triplan-ag-kundigung-der-einbeziehung.html Vorangegangen war ein Rückkaufangebot im September/Oktober 2017 zu EUR 1,83 (d.h. deutlich über den nun angebotenenn "Abfindungspreis"), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/09/erwerbsangebot-fur-triplan-aktien.html

Pankl Racing Systems AG: Delisting

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Kapfenberg (19.02.2018/15:55) - Delisting * Widerruf der Zulassung vom Amtlichen Handel festgesetzt * Letzter Handelstag: 30. Mai 2018

Die Pankl Racing Systems AG hat am 14. Februar 2018 den Widerruf der Zulassung der Aktien der Pankl Racing Systems AG (ISIN AT0000800800) vom Amtlichen Handel der Wiener Börse gemäß § 38 Abs 6 BörseG beantragt (Delisting).

Mit Beschluss vom 19. Februar 2018 hat die Wiener Börse den Widerruf der Zulassung vom Amtlichen Handel mit Ablauf des 31. Mai 2018 verfügt und als letzten Handelstag den 30. Mai 2018 festgesetzt.

Rechtlicher Hinweis: Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG dar.

Dienstag, 20. Februar 2018

Weng Fine Art AG: Unseriöses Kaufangebot für Aktien der Weng Fine Art AG

Rundschreiben der Weng Fine Art AG:

Liebe Aktionäre,

Sie haben in den letzten Tagen dieses „Angebot“ der Taunus Capital Management AG erhalten. Diese bietet für eine Aktie der WFA AG 2,78 EUR an, für die Sie im Telefonverkehr bei Valora derzeit 5,50 EUR und bei Schnigge 6,00 EUR erhalten können. Wir raten daher dringend von diesem Angebot ab, das nichts anderes als ein versuchter „Dummenfang ist“.

Die Taunus Capital Management AG hat im Übrigen im Vorfeld dieser Offerte keinen Kontakt mit dem Management der Weng Fine Art AG aufgenommen.

Leider sind die Depotbanken verpflichtet, selbst unseriös gepreiste Kaufangebote ihren Aktionären zuzutragen.

Wir werden voraussichtlich morgen die vorläufigen Konzernzahlen veröffentlichen, die Ihnen nochmals demonstrieren werden, dass für eine Weng Fine Art Aktie ganz andere Preise als 2,78 EUR gezahlt werden müssen.

Mit den besten Grüßen

Rüdiger K. Weng
CEO | Vorstand

Abschluss des Pflichtangebots für Accentro Real Estate AG Aktien

PRESS RELEASE  

Luxemburg, 15. Februar 2018 – Brookline Real Estate S.à r.l. (“Brookline Real Estate”), eine Holdinggesellschaft, die durch die Brookline Capital LP kontrolliert wird, welche von der Londoner Investmentgesellschaft Vestigo Capital Advisors LLP beraten wird, hat heute bekannt gegeben, dass zum Ablauf der Annahmefrist am 8. Februar 2018 ihr Pflichtangebot für insgesamt 2.038.717 Aktien der Accentro Real Estate AG („Accentro“) angenommen wurde. Dies entspricht einem Anteil von 7,08% des gesamten Grundkapitals und der Stimmrechte von Accentro.

Accentro ist eine an der Frankfurter Wertpapierbörse notierte Wohnungsgesellschaft mit Sitz in Berlin, die sich auf die sozialverträgliche Wohnungsprivatisierung spezialisiert hat. Mit ihrer Tochtergesellschaft Accentro GmbH ist sie marktführend in der Bereitstellung von Wohnungsprivatisierungsdienstleistungen in Deutschland. Darüber hinaus kauft Accentro Wohnungsbestände, die anschließend über Eigenhandelsgeschäfte privatisiert werden.

Brookline Real Estate hatte den Accentro-Aktionären 7,69 € je Accentro-Aktie in bar geboten. Der Angebotspreis entsprach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Kontrollerlangung über Accentro durch Brookline Real Estate am 30. November 2017.

Die Übernahme der Accentro-Aktien durch Brookline Real Estate im Rahmen des Pflichtangebots bedarf keiner behördlichen Genehmigung.

Kirkland & Ellis International LLP fungieren als Rechtsberater für Brookline Real Estate.

Über Brookline Real Estate S.à r.l. 
Brookline Real Estate S.á r.l. ist eine Holdinggesellschaft, die durch Brookline Capital LP kontrolliert wird, welche von Vestigo Capital Advisors LLP (“Vestigo Capital”) beraten wird. Vestigo Capital ist eine durch die FCA regulierte Investmentgesellschaft, welche Fonds und Anlagestrukturen anderer Art berät. Die Investmentgesellschaft verwaltet ein Portfolio im Gesamtwert von USD 250 Millionen. Der Investitionsschwerpunkt von Vestigo Capital liegt in den Bereichen erneuerbare Energien, Immobilien, Infrastruktur und Gastgewerbe. Weitere Informationen finden Sie unter www.vestigocapital.com 

Montag, 19. Februar 2018

Spruchverfahren aktuell (SpruchZ) Nr. 1/2018 veröffentlicht

De exemplis deterrentibus: Interview mit dem Autor Prof. Dr. Leonhard Knoll (Teil 2)

Fortsetzung des Interviews mit Fragen zum Spruchverfahren.

SpruchZ: Wenn wir schon über das Thema rechtsgeprägte Unternehmensbewertung sprechen, wollen wir uns noch ein bisschen über Ihr Buch hinaus unterhalten. Beginnen wir damit: Sehen Sie Ansatzpunkte, wie man die zum Teil sehr uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte bei Spruchverfahren vereinheitlichen könnte?

Leonhard Knoll: Das ist schwer zu beantworten und ich weiß auch gar nicht, was man sich diesbezüglich wünschen soll. Wenn ich mir sicher sein könnte, dass die Vereinheitlichung hin zum aus meiner Sicht besten „Eichstrich“ führt, würde ich das natürlich begrüßen. Solange indessen die Gefahr besteht, dass sich ein falscher Standard durchsetzt, ist mir die Heterogenität lieber, denn dann hat fundierte Kritik wenigstens noch eine gewisse Chance, vom jeweiligen Gericht goutiert zu werden.


SpruchZ: Die Beschwerdeverfahren werden (zumindest bei einigen Oberlandesgerichten) nach unserer Erfahrung immer kürzer. Findet da noch eine ausreichende Kontrolle statt?

Leonhard Knoll: Das finde auch ich in der Tat problematisch - mitunter kommt es nicht einmal mehr zu einer mündlichen Verhandlung in der II. Instanz. Insgesamt dauern Spruchverfahren oft immer noch recht lange, aber das sollte nicht dadurch kompensiert werden, dass die Kontrollfunktion dieses Rechtszugs ausgehöhlt wird.


SpruchZ: Nach der aktuellen Rechtsprechung des LG Stuttgart finden die §§ 406 Abs. 1, 42 ZPO auf den sachverständigen Prüfer keine Anwendung, da es sich bei diesem nicht um einen gerichtlichen Sachverständigen handele. Der Hauptaktionär kann die Vergütung mit dem Prüfer vereinbaren. Welche Rolle hat der Prüfer dann noch? Reicht es aus, dass das Gericht nur den Prüfer anhört und sich maßgeblich auf dessen Ausführungen stützt?

Leonhard Knoll: Es ist schon mit gesundem Menschenverstand nicht nachvollziehbar, dass der sachverständige Prüfer zum pivotalen Element der Überprüfung eines Wertes wird, den er selbst vorher akzeptiert hat. Die von Ihnen angesprochenen Aspekte unterstreichen dies noch mehr. Unbefangenheit als eine der wichtigsten prozeduralen Hygieneregeln wird nicht nur teilweise über Bord geworfen, sondern den Parteien ein Vorgehen gegen naheliegende Befangenheit sogar explizit unmöglich gemacht. Sollte sich dies durchsetzen, würde die Justiz in diesem Bereich eine der Eigenschaften verlieren, auf die sie am meisten stolz sein kann.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out, HV am 28. März 2018
  • Agroinvest Plus AG: grenzüberschreitende Verschmelzung, Eintragung der Verschmelzung am 19. Dezember 2017
  • biolitec AG, Wien: Squeeze-out am 7. Februar 2018 eingetragen und am 13. Februar 2018 bekannt gemacht
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • CONET Technologies AG: Squeeze-out am 25. Januar 2018 bekannt gemacht
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
    • FIDOR Bank AG: Squeeze-out am 15. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
    • Grohe AG: Squeeze-out 
    • IVG Immobilien AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 18. Dezember 2018
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out 
    • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out am 7. Dezember 2017 eingetragen und am 8. Dezember 2017 veröffentlicht
    • SinnerSchrader AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 16. Januar 2018 
    • STADA Arzneimittel AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, ao. Hauptversammlung am 2. Februar 2018  
    • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen
    • UNIWHEELS AG, Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, Eintragung und Bekanntmachung am 17. Januar 2018
    • WCM Beteiligungs- und Grundbesitz AG: Beherrschungsvertrag am 9. Februar 2018 eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
     (Angaben ohne Gewähr)

    Squeeze-out bei der Fidor Bank AG eingetragen

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG, München, hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html. Der Übertragungsbeschluss wurde nunmehr am 15. Februar 2018 in das Handelsregister (Amtsgericht München) eingetragen und am 16. Februar 2018 bekannt gemacht.

    Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren vom Landgericht München I überprüft werden.

    Die Fidor-Aktien wurden 2015 im Rahmen einer "neuen Kapitalmarktstrategie" delistet - https://spruchverfahren.blogspot.de/2015/05/neue-kapitalmarktstrategie-fidor-bank.html - und waren dann nur noch bei Valora und Schnigge im sog. "Telefonhandel" handelbar.

    1st RED AG: Hauptversammlung zum Squeeze-out am 28. März 2018

    Auf der Hauptversammlung der auf das Management von Industrie-, Büro- und Einzelhandelsimmobilien spezialisierten 1st RED AG, Hamburg, am 28. März 2018 soll der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Garbe Holding GmbH & Co. KG gefasst werden. Die Hauptaktionärin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 0,51 je Aktie angekündigt und diese dann auf EUR 0,56 erhöht, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/1st-red-ag-hamburg-beabsichtigtes.html

    De exemplis deterrentibus: Interview mit dem Autor Prof. Dr. Leonhard Knoll (Teil 1)

    SpruchZ: Die vorliegende Fallsammlung führt die Reihe weiter, die 2015 in der SpruchZ begonnen wurde. Was waren die Gründe für den Wechsel des Mediums?

    Leonhard Knoll: Wider Erwarten wuchs die Zahl der berichtenswerten Fälle weiter an und erreichte gleichsam eine kritische Masse, die es ermöglichte, nun ein ganzes Buch herauszubringen. Dabei ist zu beachten, dass die Fälle in Aufgabenform strukturiert sind und im universitären Lehrbetrieb eingesetzt werden können – ich selbst habe einige von ihnen bereits als Übungs- oder/und Klausuraufgaben verwendet. Mit dem Buch kann man als Dozent aus einer ganzen Reihe von Praxisfällen auswählen, deren Lösungen bereits sorgfältig aufbereitet sind.


    SpruchZ: Heißt das, Sie wollen jetzt Kasse machen, wenn neben anderen Interessierten auch viele Studenten Ihr Buch als Referenzliteratur für Lehrveranstaltungen kaufen?

    Leonhard Knoll: Nein, denn ich habe das Buch bewusst über Würzburg University Press veröffentlicht. Das Konzept dieses Universitätsverlags besteht darin, dass Bücher nur on demand gegen Entgelt gedruckt werden, während das E-Book Open Access ist, also online frei verfügbar, und kostenlos heruntergeladen werden kann. In beiden Alternativen erhält der Autor keine Vergütung. Sein Vorteil liegt in den nur geringen Herstellungskosten und der weltweiten Sichtbarkeit.


    SpruchZ: Wenn schon kein Geld, dann wenigstens Schadenfreude?

    Leonhard Knoll: Nein! Wie schon bei Beginn der Veröffentlichungen in der SpruchZ 2015 hervorgehoben, geht es um Sachfragen und nicht um Personenschelte. Ich habe selbst viel zu oft Tippfehler gemacht und bin auch ansonsten viel zu zerstreut (was einer Redensart über Professoren fast perfekt entspricht), als dass ich mich am blanken Danebengreifen Anderer aufputschen könnte. Vermutlich sind trotz vielfachem Korrekturlesen auch in diesem Buch banale Fehler und ich kann die Leser wie viele meiner Kollegen, die ein Lehrbuch geschrieben haben, nur darum bitten, mich gegebenenfalls darauf hinzuweisen. Das ist aber etwas völlig Anderes als strukturelle Fehlprogrammierungen in der Sache, die mit den Fällen aufgerollt werden sollen.


    SpruchZ: Meinen Sie, dass über diesen neuen Anlauf die Einsicht für die „reine Lehre“ bei den Verursachern der „Fälle“ eher geweckt werden kann?

    Leonhard Knoll: Das weiß ich nicht, aber zumindest möchte ich für alle, die bereit sind, sich Argumenten vorbehaltlos zu stellen, die Basis der jeweiligen strukturellen Fehlprogrammierungen offenlegen. Außerdem sollen insbesondere Studenten übergroßen Respekt vor Titeln und Institutionen verlieren. Wirtschaftsprüfer sind genauso Menschen wie wir – jeder macht Fehler, die entsprechend zu korrigieren sind, wenn sie auftreten. Entsprechend freue ich mich gerade für diese Adressaten des Buchs, dass Sie kostenlos an den Buchinhalt kommen, denn der normale Student ist finanziell nicht gerade auf Rosen gebettet.


    SpruchZ: Zum Schluss der Fragen, die speziell Ihr Buch betreffen: Die Darstellung der Aufgaben und Lösungen ist gegenüber Ihren damaligen Vorlagen für die SpruchZ auch optisch aufgewertet worden. War das die Mühe wert?

    Leonhard Knoll: Ja, obwohl ich sagen muss, dass das entsprechende Lob vor allem meinem Kollegen Lutz Kruschwitz gebührt. Ohne dessen heftiges Insistieren und Mitwirken wäre diese Qualität sicher nicht zustande gekommen!

    De exemplis deterrentibus: Bemerkenswerte Befunde aus der Praxis der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung

    Leonhard Knoll, De exemplis deterrentibus: Bemerkenswerte Befunde aus der Praxis der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung, 
    2017, Würzburg University Press, 124 Seiten,
    ISBN 978-3-95826-060-3,
    EUR 32,90

    Auch online als kostenfreies e-Book erhältlich unter:
    http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-147587

    Beschreibung
    Das vorliegende Buch beschäftigt sich anhand einer Sammlung von realen Fällen, die in Aufgabenform formuliert sind, mit dem leider oft gestörten Verhältnis von Theorie und Praxis in der rechtsgeprägten Unternehmensbewertung. Es weist ähnlich wie "normale" Fallsammlungen die jeweiligen Aufgabenstellungen und die zugehörigen Lösungen aus. Die eigentlichen Fragestellungen in den Aufgabentexten sind durch kurze Erläuterungen eingerahmt, damit jeder Fall als solcher von einem mit Bewertungsfragen halbwegs Vertrauten relativ leicht verstanden und in seiner Bedeutung eingeordnet werden kann. Dieses Vorgehen ähnelt wiederum Lehrbüchern, die Inhalte über Fälle vermitteln, nur dass hier nicht hypothetische Fälle das jeweils idealtypisch richtige Vorgehen zeigen, sondern Praxisfälle plakative Verstöße contra legem artis.

    Interview mit dem Autor, Herrn Prof. Dr. Leonhard Knoll, in der SpruchZ Nr. 1/2018.

    Samstag, 17. Februar 2018

    Accentro Real Estate AG kündigt vorzeitig die ausstehende Wandelanleihe 2014/2019, ISIN DDE000A1YC4S6 / WKN A1YC4S

    Ad-hoc-Mitteilung 

    Berlin, 16. Februar 2018 - Hiermit teilt die Accentro Real Estate AG die vorzeitige Kündigung der Wandelanleihe 2014/2019, ISIN DE000A1YC4S6, WKN A1YC4S gemäß § 3 Absatz 3 der Anleihebedingungen durch eine Bekanntmachung gemäß § 16 der Anleihebedingungen mit. Die vollständige Rückzahlung der Anleihe mit einem ausstehenden Nennbetrag in Höhe von 414.737,50 Euro erfolgt am 27. März 2018 zum Nennbetrag zuzüglich bis zum Tag der Rückzahlung (ausschließlich) auf den Nennbetrag aufgelaufener Zinsen. 

    16. Februar 2018
    - Der Vorstand -

    Über die ACCENTRO Real Estate AG

    Die börsennotierte ACCENTRO Real Estate AG ist marktführend bei der Wohnungsprivatisierung in Deutschland. Zusätzliche Umsätze generiert ACCENTRO über Portfolioverkäufe und die Vermarktung von Wohnungen für institutionelle Investoren und Projektentwickler. Neben dem Heimatmarkt Berlin konzentriert sich das Unternehmen auf die Metropolregionen Hamburg, Köln, Düsseldorf und das Rhein-Main-Gebiet. Auch Standorten wie Leipzig, Hannover oder Bonn bescheinigt ACCENTRO erhebliches Wachstumspotenzial. Die ACCENTRO Real Estate AG ist im Prime-Standard der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (WKN: A0KFKB, ISIN: DE000A0KFKB3).

    Donnerstag, 15. Februar 2018

    Übernahmeangebot für Aktien der Weng Fine Art AG

    Mitteilung meiner Depotbank:

    Als Aktionär der WENG FINE ART AG NA O.N. macht die Taunus Capital Management AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

    Wertpapiername:  WENG FINE ART AG NA O.N.
    WKN:  518160
    Art des Angebots:  Übernahme
    Anbieter: Taunus Capital Management AG
    Abfindungspreis: 2,78 EUR je Aktie
    Sonstiges: Die Mindestannahmemenge beträgt 50 Aktien.

    ______

    Anmerkung der Redaktion: Die von der Börsen 2016 delisteten Weng Fine Art-Aktien werden derzeit bei Valora zu EUR 5,50 (Geld) bzw. EUR 6,60 (Brief) gehandelt, siehe: http://valora.de/valora/kurse?isin=DE0005181606
    Des Weiteren findet ein Handel bei Schnigge statt: https://www.schnigge.de/quote-center/telefonhandel-kurse.html

    Die Weng Fine Art hat kürzlich mitgeteilt, eine Rückkehr an die Börse zu überlegen:
    https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/02/weng-fine-art-pruft-ruckkehr-die-borse.html

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft nunmehr vor dem OLG Düsseldorf

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    Gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2016, mit dem dieses die Barabfindung für den Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe Aktiengesellschaft deutlich auf EUR 109,92 angehoben hatte (+ 12,48 %), hatten sowohl die Antragsgegnerin, die Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, wie auch mehrere Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das Landgericht hatte  mit Beschluss vom 4. September 2017 den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

    Das OLG führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen I-26 W 14/17 AktE. Es hat den Beschwerdeführern aufgegeben, die Beschwerden bis zum 23. März 2018 (ergänzend) zu begründen.

    OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 14/17 AktE
    LG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 33 O 72/10 AktE
    SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft
    112 Antragsteller
    gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
    Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft: Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart

    Spruchverfahren Squeeze-out GARANT Schuh + Mode AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

    von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

    In dem Spruchverfahrem zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der GARANT Schuh + Mode AG (Verschmelzung auf die ANWR GARANT International AG) kam der gerichtlich bestellte Gutachter WP/StB Jörg Neis (c/o Ebner Stolz) in seinem Gutachten vom 12. Februar 2016 zu meist höheren Werten. Je nach Aktiengattung (Stammaktien und drei unterschiedlich ausgestattete Arten von Vorzugsaktien) entsprechen seine Feststellungen einer Anhebung um 3,38 % bis 8,88 % (bzw. bei der Vorzugsaktie VZ 0,39 sogar einen geringeren Betrag), siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-squeeze-out-garant.html.

    Trotzdem hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 15. Januar 2018 die Spruchanträge zurückgewiesen. Bei einer Abweichung bis 10 % sei das Ergebnis der Berechnung lediglich einer von mehreren möglichen Anhaltspunkten für dessen Schätzung (S. 8). Wenn man auf den Unternehmenswert abstelle, ergebe sich eine Abweichung in Höhe von 4,23 %. Das sei noch im Rahmen zulässiger Bandbreiten.

    Mehrere Antragsteller haben angekündigt, gegen diese Entscheidung Beschwerden einzulegen. Über diese wird das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden. Insbesondere ehemalige Minderheitsaktionäre, die die häufig gehandelte Vorzugsaktien VZ 1,41 hielten (Anhebung laut gerichtlichem Gutachten um fast 9 %) zeigten sich enttäuscht.

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2018, Az. 31 O 5/13 
    59 Antragsteller

    gemeinsamer Vertreter: RA Folker Künzel, 40589 Düsseldorf
    Antragsgegnerin: ANWR Garant International GmbH, Düsseldorf (früher: ANWR Garant International AG)

    Verfahrensbevollmächtigte: SKW Schwarz Rechtsanwälte, 60598 Frankfurt am Main

    Pankl Racing Systems AG: Delisting-Antrag - Vorstand stellt Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien

    Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

    Kapfenberg - 14. Februar 2018

    Die Aktien der Pankl Racing Systems AG, FN 143981m, notieren an der Wiener Börse und sind zum Amtlichen Handel zugelassen (ISIN AT0000800800). Die Hauptaktionärin KTM Industries AG hat am 3. Jänner 2018 verlangt, dass die Pankl Racing Systems AG die Zulassung ihrer 3.150.000 Stück Aktien vom Amtlichen Handel der Wiener Börse beantragt. Die KTM Industries AG hat als Bieterin ein Angebot zur Beendigung der Handelszulassung gemäß § 38 Abs 6 bis 8 BörseG 2018 iVm dem 5. Teil des Übernahmegesetzes an die Aktionäre der Pankl Racing Systems AG gestellt, das am 2. Februar 2018 veröffentlicht wurde. Der Angebotspreis beträgt EUR 42,18 cum Dividende 2017 pro Pankl-Aktie. Die Annahmefrist läuft vom 2. Februar 2018 bis zum 23. März 2018. Der Vorstand der Pankl Racing Systems AG hat die Voraussetzungen für ein Delisting geprüft und mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossen, dem Delisting-Verlangen der KTM Industries AG zu entsprechen. Der Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Pankl Racing Systems AG vom Amtlichen Handel gemäß § 38 Abs 6 BörseG wir am heutigen 14. Februar 2018 bei der Wiener Börse AG eingebracht. Die Wiener Börse AG wird binnen zehn Wochen über diesen Antrag entscheiden. Die Wiener Börse AG wird den Zeitpunkt des Delistings festlegen und bekanntgeben; zwischen der Veröffentlichung der Entscheidung der Wiener Börse AG und dem Wirksamwerden des Delistings muss ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.

    Rechtlicher Hinweis: Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Pankl Racing Systems AG dar.

    Mittwoch, 14. Februar 2018

    Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der EPCOS AG

    TDK Corporation
    Tokio, Japan

    Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der EPCOS AG

    Die TDK Corporation, eine Gesellschaft nach japanischem Recht, vertreten durch den Präsidenten, CEO und Representative Director Shigenao Ishiguro, macht die aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2017 über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden (Az. 31 Wx 142/15) rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2014 (Az. 5 HK O 20316/09) wie folgt (ohne Gründe) bekannt:

    A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 19. Dezember 2014

    In dem Spruchverfahren

    1) - 120)
    - Antragsteller -

    gegen

    TDK Corporation Gesellschaft nach japanischem Recht, vertreten durch den Präsidenten und Representative Director Takehiro Kamigama, 13-1 Nihonbashi, 1-chome, Chuo-Ku, Tokio 103-8272, Japan
    - Antragsgegnerin -

    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Linklaters LLP, Königsallee 49-51, 40212 Düsseldorf

    Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG):
    Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, 90431 Nürnberg

    wegen Barabfindung

    erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr: Krenek, Handelsrichter Kurz und Handelsrichter Porr nach mündlicher Verhandlung vom 28.10.2010 und 4.9.2014 am 19.12.2014 folgenden Beschluss:

    I. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 18,14 je auf den Namen lautende Stückaktie der EPCOS AG werden zurückgewiesen.

    II. Die Antragsgegnerin tragt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

    III. Der Geschäftswert sowie der Wert der für die Festsetzung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre werden auf € 200.000,-- festgesetzt.

    B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 11. Dezember 2017:

    I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 16, 17, 21, 52, 86, 87, 88, 89, 92, 93, 119 und 120 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19.12.2014 (Az. 5 HK O 20316/09) werden zurückgewiesen.

    II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

    III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

    IV. Die von der Antragsgegnerin zu tragende Vergütung des gemeinsamen Vertreters wird für das Beschwerdeverfahren auf € 3.856,55 festgesetzt.

    Tokio, im Februar 2018

    TDK Corporation

    Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Februar 2018