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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Dienstag, 26. November 2013

mediantis AG verlässt den m:access mit Ablauf des 27. Dezember 2013

Unternehmensmitteilung 25. November 2013

Vorstand und Aufsichtsrat der mediantis AG haben beschlossen, die Aktien der Gesellschaft nicht mehr im Börsensegment m:access, einem Segment des Freiverkehrs der Börse München, das mit erweiterten Pflichten des Emittenten verbunden ist, einzubeziehen.

Das Handelsvolumen und der Streubesitz der Aktien sind auf ein so geringes Niveau gesunken, dass ein Festhalten an der Notierung im m:access nicht mehr sinnvoll ist und die Notierung im m:access daher mit Ablauf des 27. Dezember 2013 beendet wird. Das Delisting der Aktien der mediantis AG betrifft nicht den Freiverkehr, in dem die Aktien nach wie vor gehandelt werden.

In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hatte der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach für einen Rückzug von der Börse besondere gesellschaftsrechtliche Anforderungen bestanden, aufgegeben.

Spruchverfahren Squeeze-out Hymer AG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hymer AG, 88339 Bad Waldsee, hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 4. November 2013 die Anträge unter dem Aktenzeichen 31 O 61/13 KfH SpruchG verbunden und Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Maser von der Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Antragsgegnerin kann bis zum 31. Januar 2014 auf die Antragsschriften erwidern.

LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

Samstag, 23. November 2013

WirtschaftsWoche zur Delisting-Entscheidung des BGH

Unter der Überschrift "Verlust droht" kritisiert die WirtschaftsWoche in ihrer aktuellen Ausgabe Nr. 48/2013 heftig die Aufgabe der Macrotron-Rechtsprechung durch den BGH. Annina Reimann macht in ihrem Kommentar keinen Hehl daraus, dass sie von der Entscheidung des BGH, die sie als "Rolle rückwärts" bezeichnet, wenig hält:

"Die Entscheidung ist skandalös. Ausgerechnet Deutschlands höchste Zivilrichter haben der faktischen Enteignung von Anlegern Tür und Tor geöffnet. Das Problem: Fehlt der Marktplatz, können Aktionäre ihre Papiere kaum mehr verkaufen. Das macht kleine Anleger anfällig für die lausigen Angebote von übernahmewilligen Großaktionären. Dass deren Angebote, wenn sie andere Aktionäre loswerden wollen, zu einem fairen Preis kommen, darf getrost bezweifelt werden."

Für die Aktienkultur sei die Entscheidung auch deswegen schädlich, da ein nachfolgender Squeeze-out leichter werde:

"Dank des neuen Urteils werden Squeeze-outs, bei denen verbliebene Kleinaktionäre herausgedrängt werden, für Großaktionäre zum Selbstläufer. Künftig dürfte es so laufen: Erst wird delistet, dann geschröpft."

Der Kommentar endet mit einem Appell an den Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Delisting: "Neue Bundesregierung, bitte übernehmen Sie!"

Freitag, 22. November 2013

Joyou AG: Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat

Joyou AG: Gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Übernahmeangebot der GraceB S.à r.l.

Hamburg, 18. November 2013.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Joyou AG haben heute ihre gemeinsame Stellungnahme gemäß § 27 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') zu dem öffentlichen Übernahmeangebot der GraceB S.à r.l., einer Tochtergesellschaft der LIXIL Gruppe, veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen die Absicht einer strategischen Zusammenarbeit sowie einer operativen und finanziellen Integration der Joyou Gruppe, der Grohe Gruppe und der LIXIL Gruppe in der im Angebot beschriebenen Form. Vorstand und Aufsichtsrat sind davon überzeugt, dass die formulierten strategischen Ziele der LIXIL Gruppe positiv und im Interesse der Joyou AG, ihrer Aktionäre und Mitarbeiter sind.

Gleichwohl sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass die Umsetzung der strategischen Ziele nicht von einer breiten Annahmequote des Übernahmeangebots abhängt.

Vorstand und Aufsichtsrat halten den gebotenen Preis von EUR 12,16 für nicht angemessen und empfehlen daher den Joyou-Aktionären, das Übernahmeangebot nicht anzunehmen.

Die vollständige gemeinsame Stellungnahme kann im Investor-Relations-Bereich (Investor
Relations / Corporate News / Pressemitteilungen) der Website www.joyou.de
heruntergeladen werden.


 

Donnerstag, 21. November 2013

Übernahmeangebot für Yoyou-Aktien

Mitteilung meiner Depotbank:

"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die GraceB S.à r.l., Luxemburg den Aktionären der Joyou AG bis zum 04.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 12,16 zu übernehmen. Der Kurs der Joyou AG betrug am 06.11.2013 an der Börse in Frankfurt EUR 14,18 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A1X3TF9 - nicht handelbar) umbuchen."

Übernahmeangebot für Aktien der Pironet NDH AG

Mitteilung meiner Depotbank:

"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die CANCOM SE den Aktionären der Pironet NDH AG bis zum 16.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 4,50 zu übernehmen. Der Kurs der Pironet NDH AG betrug am 15.11.2013 an der Börse in Frankfurt EUR 4,58 (Angaben ohne Gewähr).

Bei Annahme des Angebots werden wir die angebotenen Aktien zunächst im Verhältnis 1 : 1 in zum Verkauf eingereichte Aktien (ISIN DE000A1YCM56 - nicht handelbar) umbuchen."

SdK zur Delisting-Entscheidung des BGH: Aktionäre unerwünscht!

BGH hält Börsennotiz für entbehrlich - Folgen für den IPO-Markt und die Eigenkapitalversorgung des Mittelstandes nicht absehbar - Weitere Enteignungswellen von Minderheitsaktionären zu befürchten

Mit seinem Beschluss vom 8.10.2013 (II ZB 26/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit weitreichenden Folgen entschieden, dass seine Macrotron-Rechtsprechung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01) aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 sowie 1 BvR 1569/08) keinerlei Geltung mehr hat.

Dies bedeutet in der Praxis, dass nicht nur der Segmentwechsel in ein Segment mit geringeren Anforderungen (= Downgrading) - regelmäßig vom geregelten Markt in den Freiverkehr - sondern auch der vollständige Rückzug von der Börse (= Delisting) weder eines HV-Beschlusses noch eines
gerichtlich überprüfbaren Abfindungsangebotes bedarf und somit ausschließlich und für den Streubesitzaktionär kompensationslos im Ermessen von Vorstand und Aufsichtsrat der einzelnen Gesellschaft liegen. Nun ist nach Ansicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. der
Gesetzgeber zum Schutz der Aktionäre gefordert.

Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner vorbenannten Entscheidung dem Bundesgerichthof die Möglichkeit offen gelassen hätte, die Macrotron-Rechtsprechung nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern auch zumindest auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Delisting aus einem anderen Segment als dem geregelten Markt (regelmäßig aus dem Freiverkehr) heraus erfolgt, hat es der Bundesgerichtshof präferiert, die Fungibilität der Aktie nicht aus einer technischen, sondern aus einer reinen rechtlichen Sicht zu definieren.

Demzufolge reicht es laut Bundesgerichtshof aus, wenn jeder Aktionär seine Aktie verkaufen darf. Ob dieses in der Realität möglich ist, ist aus Sicht des praxisfernen BGH-Urteils allerdings irrelevant. Ist der Streubesitz und damit auch die Börsennotiz also beim Börsengang zur Kapitalbeschaffung für
das operative Geschäft umworben und willkommen, so kann die neue Rechtsprechung nun von Großaktionären im Verbund mit der Verwaltung dazu genutzt werden, den Streubesitz Stück für Stück um seinen Anteil am Erfolg und um sein Miteigentum zu bringen. Final muss der Minderheitsaktionär vor allem bei einem Delisting mangels Handelbarkeit an der Börse seine Anteile
sodann zu vom Großaktionär festgesetzten Preisen an diesen abgeben.Wahrlich keine freie Desinvestitionsentscheidung!

Ebenso katastrophal werden die Auswirkungen auf die Squeeze-out-Politik sein. Um den Börsenpreis als Untergrenze für die Abfindung zu eliminieren, dürfte vor einem Squeeze out zukünftig das Delisting stehen. Mangels Börsenhandels gibt es keinen Börsenpreis und somit keinen vom Markt
festgelegten Preis mehr als Preisuntergrenze. Es verbleibt die Wertermittlung ausschließlich auf Basis eines Gutachtens, dem kein Börsenpreis als Verprobungskriterium entgegengesetzt werden kann.

Welche Auswirkungen dies auf künftige Börsengänge und den Zugang zu Eigenkapitalinstrumenten im Mittelstand zu haben vermag, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Es kann allerdings nur jedem Anlageinteressenten dringend empfohlen werden, sehr sorgfältig abzuwägen, ob unter diesen
Voraussetzungen ein Investment in Aktien insgesamt noch sinnvoll sein kann.

Die SdK fordert den Gesetzgeber auf, für den Schutz der Realisierbarkeit des Gegenwerts der Aktie über die freie Desinvestitionsmöglichkeit über die Börse zu sorgen und feste Regeln für den Entzug dieses Marktplatzes zu erlassen. Dieses ist im Interesse der mittelständisch geprägten
Wirtschaftsstruktur des Standortes Deutschland, zur Förderung der ohnehin nur gering ausgeprägten Aktienkultur und des Anlegerschutzes unerlässlich.

Unter anderem fordert die SdK vom Gesetzgeber folgendes:

- Gesetzliche Verankerung eines doppelt qualifizierten HV-Beschlusses (qualifizierte Stimmen- und Kapitalmehrheit).

- Verpflichtung zu einem gerichtlich nachprüfbaren Abfindungsangebot zumindest beim Delisting.

- Anwendbarkeit der gesamten Vorschriften des WpHG und WpÜG auf Unternehmen, die ein - auch mehrfach gestuftes - Downgrading vom geregelten Markt vornehmen.

München, 18. November 2013
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Quelle: www.sdk.org

P&I Personal & Informatik AG: Übernahmeangebot

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG vom 19. November 2013

Die P&I Personal & Informatik AG (ISIN DE0006913403) wurde heute von der Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH darüber informiert, dass diese beabsichtigt, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zu unterbreiten. Ausweislich ihrer heutigen Meldung beabsichtigt die Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG unter diesem Angebot eine Gegenleistung in bar in Höhe von EUR 50,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der P&I Personal & Informatik AG anzubieten.

Vorstand und Aufsichtsrat werden im Einklang mit ihren gesetzlichen Verpflichtungen zu diesem Angebot nach Erhalt der noch zu veröffentlichenden Angebotsunterlage Stellung nehmen.

Übernahmeangebot für P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft

Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), Übernahmeangebot

Bieter:
Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
Mainzer Landstr. 46
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR
B 96907

Zielgesellschaft:
P&I Personal & Informatik AG
Kreuzberger Ring 56
65205 Wiesbaden
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HR B 9110

ISIN: DE0006913403 (WKN 691340)

Weitere durch das Angebot unmittelbar betroffene Gesellschaften: Keine.

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter http://www.kallisto-neunzigste.com erfolgen.

Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, ein 100% iges Tochterunternehmen von EDGE II Holding S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Luxemburg, hat am 19. November 2013 entschieden, den Aktionären der P&I Personal & Informatik AG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden Stückaktien der P&I Personal & Informatik AG im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots zum Erwerb von Wertpapieren gemäß §§ 29 ff. WpÜG gegen Zahlung einer Geldleistung von

EUR 50,00 je Stückaktie

zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen zu erwerben.

Dies ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien an P&I Personal & Informatik AG. Auch stellt dies kein Angebot zum Kauf oder Verkauf von anderen Wertpapieren dar. Die Bedingungen eines Angebots werden nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der P&I Personal & Informatik AG wird dringend empfohlen, die einschlägigen Dokumente im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, sobald diese Dokumente von Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH veröffentlicht worden sind,
da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Frankfurt am Main, den 19. November 2013

Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
Die Geschäftsführung

Mittwoch, 20. November 2013

Verschmelzung Broadnet AG: bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,96

In dem Spruchverfahren zur Verschmelzung der Broadnet AG auf die QSC AG hat das Landgericht Hamburg eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,96 je Broadnet-Aktie festgesetzt.

LG Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, Beschluss vom 20. September 2013

Squeeze-out Internolix AG: Keine Erhöhung im Spruchverfahren

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Internolix AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 die Anträge auf Erhöhung des Barabfindungsbetrags zurückgewiesen. Den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären war EUR 2,29 je Internolix-Aktie gezahlt worden.

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Kammer für Handelssachen, Beschluss vom 22. Oktober 2013

Spruchverfahren Squeeze-out Degussa AG: Antragsgegnerin verfolgt Befangenheitsantrag weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Mit viel liebevoller Bösartigkeit hatte die Antragsgegnerseite versucht, den in dem bereits seit 2006 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Degussa AG, Düsseldorf, gerichtlich bestellten Sachverständigen, Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Lars Franken (IVC Independent Valuation & Consulting), als befangen erklären zu lassen, vgl. unseren Bericht unter http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/08/spruchverfahren-squeeze-out-degussa-ag.html .

Das Landgericht Düsseldorf hat dieses Unterfangen mit Beschluss vom 20. August 2013 zurückgewiesen. Dagegen hat die Kanzlei Allen & Overy für die Evonik Industries AG sofortige Beschwerde eingelegt, die nunmehr beim OLG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-26 W 16/13 AktE anhängig ist.

In der sehr polemischen Beschwerdeschrift vom 24. September 2013 unterstellt Allen & Overy dem Sachverständigen, "seine Gutachtertätigkeit auf Kosten der Beschwerdeführerin für die Propagierung einer von ihm erdachten bewertungstechnischen Einzelmeinung" zu nutzen. Die Antragsgegnerseite bemängelt, dass der Gutachter zu einem "drastisch erhöhten Unternehmenswert der Degussa AG" gekommen sei (S. 8). Statt einem Peer-Group-Betafaktor (mit in der Regel lustig zusammen gestellten angeblichen Vergleichsunternehmen) habe der Sachverständige doch tatsächlich den unternehmenseigenen Betafaktor der Degussa AG verwendet. Die damit bewirkte Absenkung des Risikozuschlags lasse den Unternehmenswert der Degussa AG im Vergleich zur Ausgangsbewertung um EUR 2,79 Mrd. ansteigen.

Gegen diese aus Sicht der Antragsgegnerin völlig überhöhte Unternehmensbewertung hatte diese eine Auftragsgutachten erstellten lassen. Nachdem der Sachverständige vom Gericht um eine Ergänzung seines Gutachtens "unter Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten" gebeten worden war, merkte er u.a. an, "methodische und materielle Mängel" dieses Privatgutachtens aufarbeiten zu wollen. Daraus schloss die Antragsgegnerseite, dass es Herrn Franken alleine um die Zurückweisung gegen sein Sachverständigengutachten gerichteter Einwendungen gehe.

Zu einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen merkte Allen & Overy schön metaphorisch an, dass er "wie der Wolf in Grimms Märchen" rede, "der mit kreidezarter Stimme spricht, um seinen eigentlichen Plan nicht offenbar werden zu lassen." Nun ja, Bösartigkeiten sind den Parteien und deren Vertretern erlaubt.

Mit ihrem Vorgehen erreicht die Antragsgegnerseite prozessual eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens (und zerschlägt dabei viel Porzellan). Ob das wirtschaftlich wirklich sinnvoll ist, wird sich zeigen. Seit dem 1. September 2009 beträgt der Zinsanspruch gemäß § 327b Abs. 2 AktG 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (so dass eine Verzögerung des Spruchverfahrens durch die Antragsgegnerseite wirtschaftlich nicht mehr so interessant sein dürfte).

Im Übrigen erreicht die Antragsgegnerseite mit der Beschwerde, dass die "zeitlich konfligierende Tätigkeit" des Sachverständigen (wie berichtet im Kirch-Großverfahren gegen die Deutsche Bank), die von ihr zur Begründung des Befangenheitsantrags nachgeschoben worden war, keine Rolle mehr spielen dürfte.

LG Düsseldorf, Az. 31 O 89/06
OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 16/13 AktE (Beschwerde Befangenheitsantrag)
Scholz u.a. ./. Evonik Industries AG (früher: RAG Projektgesellschaft mbH)
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Allen & Overy LLP, 68163 Mannheim

Dienstag, 19. November 2013

Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Elster Group SE

Mintford AG

Düsseldorf

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der  Elster Group SE, Essen

ISIN DE000A1DAJC7
WKN A1DAJC

                              

Die ordentliche Hauptversammlung der Elster Group SE, Essen, vom 27. September 2013 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre ("Minderheitsaktionäre") der Elster Group SE auf die Hauptaktionärin, die Mintford AG, Düsseldorf, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde am 8. November 2013 in das Handelsregister der Elster Group SE beim Amtsgericht Essen unter HRB 22030 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Elster Group SE in das Eigentum der Mintford AG übergegangen. Laut Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre eine von der Mintford AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 70,32 je auf den Namen lautende Stammaktie der Elster Group SE. Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, als der durch das Landgericht Dortmund ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.

Die Barabfindung ist von der am 8. November 2013 erfolgten gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund des wirksam gewordenen Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Elster Group SE erfolgt ab sofort Zug um Zug gegen Einreichung der Aktienurkunden bei der

Mintford AG, c/o Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf.
Die ausgeschiedenen Aktionäre, die ihre Aktien selbst verwahren, müssen zur Geltendmachung der festgelegten Barabfindung die Aktienurkunden direkt bei der Mintford AG einreichen und gleichzeitig ihre Bankverbindung zwecks Überweisung der Barabfindung angeben. Sollten ausgeschiedene Aktionäre ihre Aktien von einer Depotbank verwahren lassen, müssen sie die Aktien aus dem Depot entnehmen und anschließend bei der Mintford AG unter der o.g. Adresse einreichen. Auch in diesem Fall ist die Angabe der Bankverbindung erforderlich. Nach Einreichung der Aktienurkunden und Angabe der Bankverbindung erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre zeitnah die festgelegte Barabfindung zuzüglich etwaiger Zinsen, nachdem die üblichen Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die mit der Einreichung effektiver Aktienurkunden verbunden sind.                              

Die Mintford AG behält sich vor, sich von ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung des Barabfindungsbetrags beim zuständigen Amtsgericht unter Verzicht auf die Rücknahme zu befreien, soweit die Barabfindung nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach dieser Bekanntmachung von den abfindungsberechtigten Inhabern effektiver Aktienurkunden entgegengenommen wird.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gem. § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gem. §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Elster Group SE gewährt.
                             
Die Inhaber von American Depositary Shares ("ADS") erhalten keine Barabfindung von der Mintford AG. Die Barabfindung für die Stammaktien, die von der Deutsche Bank Trust Company Americas ("DBTCA") als Deckung für die von ihr ausgestellten ADS gehalten werden, wird von der Mintford AG an die DBTCA gezahlt.

Düsseldorf, im November 2013
Mintford AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. November 2013

Kommentar zu den Auswirkungen der Delisting-Entscheidung des BGH

Zu den Auswirkungen des Delisting-Beschlusses des BGH vom 8. Oktober 2013 insbesondere auf laufende Spruchverfahren hat sich in einem Gastkommentar Rechtsanwalt Dr. Cornelius Götze von der (in Spruchverfahren die Antragsgegnerseite vertretenden) Kanzlei Gleiss Lutz im Handelsblatt geäußert. So sei spekuliert worden, ob die Macrotron-Rechtsprechung nunmehr nur auf das vollständige Delisting oder auch auf ein Downgrading (Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freihandel) anzuwenden sein (oder nach dem Delisting-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom letzten Jahr eben nicht mehr). Der BGH habe sich zu einer "Generalbereinigung" entschlossen:

"Diese Spekulationen hat der BGH nun in erfreulich klaren Worten beendet. Dass er dabei die Notwendigkeit eines Pflichtangebots nicht nur (wie es der Fall FRoSTA AG an sich erlaubt hätte) für den Fall des Downgrading, sondern – quasi „überschießend“ – auch für den Fall des vollständigen Börsenrückzugs verneint hat, zeigt, dass dem Gericht an einer „Generalbereinigung“ der Rechtslage gelegen war. Das ist sehr zu begrüßen, weil damit gerade für kleinere und mittelgroße Unternehmen Rechtssicherheit herrscht, die sich seit einigen Jahren (vornehmlich aus Kostengründen) verstärkt vor die Frage gestellt sehen, ob sie den Widerruf der Börsenzulassung beantragen sollen."

Nach Ansicht von Dr. Götze sei die Änderung der bisherigen (anerkannten und gefestigten) Rechtsprechung auch auf bereits laufende Spruchverfahren anwendbar:

"Der Beschluss des BGH hat aber nicht nur Bedeutung für die Zukunft. Er ist vielmehr auch für laufende Spruchverfahren zur Überprüfung bereits unterbreiteter Pflichtangebote im Rahmen eines Delisting von Belang. Diese Verfahren dürften nicht mehr zum Erfolg führen können."

Zu dem Gastkommentar im Handelsblatt: http://blog.handelsblatt.com/rechtsboard/2013/11/18/keine-barabfindung-beim-delisting-bgh-andert-rechtsprechung/

Montag, 18. November 2013

Übernahmeangebot für MWG-Biotech AG-Aktien

Meine Depotbank teilt mir mit:

"Wie wir Informationen der Wertpapiermitteilungen entnehmen, bietet die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main den Aktionären der MWG-Biotech AG bis zum 06.12.2013 an, ihre Aktien für EUR 1,65 zu übernehmen. Ein Kurs der MWG-Biotech AG Aktien liegt derzeit nicht vor (Angaben ohne Gewähr).

Das Angebot ist begrenzt auf 200.000 Aktien. Gegebenenfalls erfolgt eine Pro-Rata-Zuteilung. Eventuell anfallende Steuern und Gebühren gehen zu Ihren Lasten. Alle Inhaber müssen sicherstellen, dass die Annahme nicht gegen gültiges Recht des jeweiligen Landes verstößt. Dieses Schreiben bedeutet nicht, dass Sie berechtigt sind, an der Maßnahme teilzunehmen. Wir empfehlen Ihnen, dies zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Rechtsberater zu besprechen."

Samstag, 16. November 2013

Warburg Research belässt Kabel Deutschland auf "Hold"

Warburg Research hat die Einstufung für Kabel Deutschland nach Zahlen auf "Hold" mit einem Kursziel von 58 Euro belassen. Als Kurstreiber wird der Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag genannt, den Vodafone nach der Übernahme anstrebt. Die jährlich wiederkehrende Ausgleichszahlung, die Vodafon damit anbieten müsste, sollte sich auf etwa 4,30 Euro je Aktie belaufen.

JUVE zur Delisting-Entscheidung des BGH

JUVE, ein Medium für den "Wirtschaftsanwaltsmarkt", berichtet ebenfalls über die Delisting-Entscheidung des BGH, die es als "Kehrwendung des BGH" bezeichnet. Es sieht folgende Auswirkungen dieser Rechtsprechungsänderung:

"Für sogenannte Berufskläger wird es künftig schwerer, Geld zu erstreiten, umgekehrt dürften mehr Unternehmen die Möglichkeit zu einem Börsenrückzug wagen. Dies gilt vor allem für Firmen, die kurz vor einem möglichen Squeeze-out stehen."

Zum Bericht: http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2013/11/kehrtwende-des-bgh-frosta-erkampft-mit-mayrhofer-einfacheren-ruckzug-von-der-borse

Kritik an der Delisting-Entscheidung des BGH

Boerse-express.com kritisiert die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Abfindungsangebot (und damit ein Spruchverfahren) bei einem Delisting nicht mehr erforderlich ist, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/bundesgerichtshof-erleichtert-ruckzug.html, als Schädigung der deutschen Aktienkultur. Es handele sich um einen weiteren Schritt, Aktien noch unattraktiver zu machen. Die Minderheitsaktionäre seien nun der "Unternehmenswillkür" ausgeliefert. Die tragenden Entscheidungsgründe werden als "praxisfremd" kritisiert:

"Bisher konnten Kleinaktionäre meist auf eine – oft großzügig ausfallende Entschädigung – bei einem Delisting ihrer Aktien von der Börse hoffen, da Unternehmen privatrechtliche gerichtliche Auseinandersetzungen häufig lieber mieden. Damit dürfte es nun allerdings vorbei sein.
Denn mit einer völlig praxisfremden Begründung, nämlich dass die Börsennotiz für den Aktionär kein Wert an sich sei und insbesondere sein Eigentumsrecht nicht beeinträchtige, hat der Zweite Zivilsenat in Karlsruhe (Az. II ZB 26/12) eine Abfindung für unnötig befunden: Die Notiz eines Unternehmen an der Börse, sei für den Anleger nichts weiteres als „eine schlichte Ertrags- und Handelschance“, die nicht rechtlich geschützt sei.

Praxisfremd wird weiter argumentiert, dass es nicht erwiesen sei, dass der Aktienkurs bei einem angekündigten Delisting abstürze und somit bei der üblichen Frist für ein Delisting von 3 bis 6 Monaten der Aktionär ausreichend Zeit habe, sich von der Aktie ohne Verluste zu trennen.
Eine, wie jeder Aktionär wissen dürfte, völlig absurde Annahme!"


Zu dem Kommentar: http://www.boerse-express.com/pagesfoonds/28974