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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 22. Oktober 2018

Linde AG: Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. nach fusionskontrollrechtlicher Freigabe durch die U.S.-amerikanische Wettbewerbsbehörde

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die U.S.-amerikanische Federal Trade Commission ("FTC") hat heute unter der Auflage der Umsetzung bestimmter Veräußerungs- und Verhaltenszusagen die fusionskontrollrechtliche Freigabe des Unternehmenszusammenschlusses zwischen der Linde Aktiengesellschaft ("Linde") und der Praxair, Inc. ("Praxair") erteilt. 

Die erforderlichen Veräußerungen in den Vereinigten Staaten umfassen insbesondere den Verkauf des nahezu gesamten US-Bulkgeschäfts sowie Verkäufe aus den Geschäftsbereichen Kohlenstoffmonoxid, Wasserstoff, Synthesegas und Dampfreformierung. Linde ist verpflichtet, die Veräußerungen bis zum 29. Januar 2019 zu vollziehen; danach würden die Veräußerungen nach Vorgaben der FTC umgesetzt. Zudem sind Linde und Praxair zunächst verpflichtet, ihre Geschäfte weltweit unabhängig und getrennt voneinander zu führen und ihre Geschäftsaktivitäten nicht miteinander abzustimmen. Diese sog. Hold Separate Order wird aufgehoben, sobald der wesentliche Teil der Veräußerungen vollzogen ist. In der Gesamtbetrachtung erwarten die Fusionspartner, dass die angestrebten jährlichen Synergien und Kosteneffizienzen in einer Bandbreite von US$ 1,1 bis 1,2 Milliarden innerhalb von etwa drei Jahren erzielt werden. 

Mit der fusionskontrollrechtlichen Freigabe durch die FTC sind alle Bedingungen für den Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses eingetreten, nachdem heute die Europäische Kommission bereits die ausstehende Käufer-Genehmigung für die Veräußerung des überwiegenden Teils des europäischen Gasegeschäfts von Praxair an den japanischen Industriegasehersteller Taiyo Nippon Sanson Corporation erteilt hatte. Das Tauschangebot der Linde plc an die Linde-Aktionäre soll bis zum 31. Oktober 2018 vollzogen werden. Die Aktien der Linde plc werden an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der New York Stock Exchange zum Handel zugelassen sein.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Fidor Bank AG: Verhandlung am 14. Februar 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Fidor Bank AG, München, hat das LG München I einen Verhandlungstermin auf den 14. Februar 2019 anberaumt. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html.

LG München I, Az. 5 HK O 3374/18
Eckert, G. u.a. ./. 3F Holding GmbH
63 Antragsteller

Freitag, 19. Oktober 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: Auch Antragsgegnerin legt Beschwerde ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68), siehe:

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben zahlreiche Antragsteller Beschwerden einlegen. Nunmehr hat auch die Antragsgegnerin mit Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2018 Beschwerde eingelegt. Sie argumentiert vor allem damit, dass die von ihr angesetzte Marktrisikoprämie von 5,50 % vertretbar gewesen sei. Auch sei wegen der "marginalen" Abweichung eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags nicht geboten.  

Über die von beiden Seiten eingelegten Beschwerden wird das OLG München entscheiden.

Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrags zzgl. Zinsen erfolgt erst nach Abschluss des Spruchverfahrens.

LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Piper + Jet Maintenance AG: LG Frankfurt am Main erhöht Barabfindung auf EUR 5,15 (+ 60,94 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Piper + Jet Maintenance AG hat das Landgericht Frankfurt am Main mit nunmehr zugestelltem Beschluss vom 19. September 2018 den Barabfindungsbetrag von EUR 3,20 auf EUR 5,15 angehoben (+ 60,94 %).

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Dipl.-Kfm. Volker Hülsmeier, war sogar auf einen Wert von EUR 5,41 je Piper+Jet-Aktie gekommen, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der.html. Dieser Wert wurde vom Landgericht allerdings durch Ansatz einer höheren Marktrisikoprämie (5,50 % statt der vom Sachverständigen angesetzten 5 %) etwas reduziert.

Gegen den Beschluss können die Antragsgegnerin und die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheidet.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. September 2018, Az. 3-05 O 31/16
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. Piper Deutschland AG
45 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Kay-Michael Schanz, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Piper Deutschland AG:
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 04107 Leipzig

Mittwoch, 17. Oktober 2018

Linde AG: Höhe der Barabfindung im Falle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out nach Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses mit Praxair, Inc. voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 15. Oktober 2018 - Die Linde plc, die Linde Aktiengesellschaft ("Linde AG") und Praxair, Inc. ("Praxair") haben am 25. April 2018 vereinbart, im Falle eines erfolgreichen Vollzugs des Zusammenschlusses der Unternehmensgruppen von Linde und Praxair unter dem Dach der Linde plc eine Verschmelzung der Linde AG (als übertragender Rechtsträger) auf die Linde Intermediate Holding AG (als übernehmender Rechtsträger) durchzuführen. Hierbei soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Linde AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. Im Falle des erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses wird die Linde Intermediate Holding AG, eine indirekte 100%-Tochtergesellschaft der Linde plc, circa 92 % der Aktien an der Linde AG halten.

Der von der Linde Intermediate Holding AG beauftragte externe Bewertungsgutachter hat der Linde Intermediate Holding AG und der Linde AG mitgeteilt, dass der auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Linde AG von ihm ermittelte Betrag für die angemessene Barabfindung voraussichtlich EUR 188,24 je Linde AG-Aktie betragen wird. Das vorläufige Prüfungsergebnis
des gerichtlich bestellen Prüfers bestätigt diesen Wert. Der Vorstand der Linde AG hat die Bewertung und die Angemessenheit des vorgeschlagenen Betrags der Barabfindung plausibilisiert und hat heute entschieden, dass er, vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats, auf dieser Grundlage im Falle
eines erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses einen Verschmelzungsvertrag mit der Linde Intermediate Holding AG abschließen würde. Die finale Festlegung der Barabfindung soll nach dem endgültigen Abschluss der Bewertungs- und Prüfungsarbeiten erfolgen.

Die Durchführung des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out steht unter dem Vorbehalt des erfolgreichen Vollzugs des Unternehmenszusammenschlusses zwischen Linde AG und Praxair und dem Abschluss eines Verschmelzungsvertrags zwischen der Linde AG und der Linde Intermediate Holding AG. Der erfolgreiche Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses steht noch unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts der hierfür erforderlichen behördlichen Freigabe in den USA sowie der ausstehenden Käufer-Genehmigung durch die Europäische Kommission, die jeweils bis zum 24. Oktober 2018 erteilt worden sein müssen.

Freitag, 12. Oktober 2018

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG: Verhandlung am 17. Januar 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der SinnerSchrader AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Hamburg Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. Januar 2019, 10:00 Uhr, anberaumt. Bei diesem Termin sollen die Vertragsprüfer angehört werden.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 10/18
NEXBTL - Neue Exklusive BioToys Lüllemann GmbH u.a. ./. Accenture Digital Holdings GmbH
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Dirk Unrau, c/o CausaConsilio Koch & Partner mbB Rechtsanwälte, 24114 Kiel
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Accenture Digital Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Baker & McKenzie, 60311 Frankfurt am Main

Donnerstag, 11. Oktober 2018

Nidda Healthcare GmbH: Öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für noch ausstehende STADA-Aktien gestartet

- Angebotsunterlage nach Gestattung der BaFin heute veröffentlicht

-  Vierwöchige Annahmefrist für das Angebot endet am Donnerstag den 8. November 2018

- Angebotspreis entspricht gewichtetem Sechs-Monats-Durchschnittskurs von EUR 81,73 je STADA-Aktie wie von der BaFin ermittelt

Frankfurt / München 11. Oktober 2018 - Die Nidda Healthcare GmbH ("Nidda Healtcare") hat heute die Angebotsunterlage für das öffentliche Delisting-Erwerbsangebot (das "Angebot") für alle ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG ("STADA" oder die "Gesellschaft") veröffentlicht. Nidda Healthcare ist eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe) LLP ("Bain Capital") und Cinven Partners LLP ("Cinven") beraten werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hatte zuvor die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet.

Die heute gestartete vierwöchige Annahmefrist endet am Donnerstag den 8. November 2018 um Mitternacht (Ortszeit Frankfurt am Main). Das Angebot unterliegt keinerlei Vollzugsbedingungen und eine weitere Annahmefrist ist nicht vorgesehen. Um ihre Aktien anzudienen, müssen STADA-Aktionäre innerhalb der nächsten vier Wochen eine entsprechende Erklärung in schriftlicher oder in Textform bei ihrer Depotbank einreichen. Weitere Informationen hierzu finden sich in der Angebotsunterlage.

Nidda Healthcare bietet den STADA-Aktionären eine Bargegenleistung in Höhe von EUR 81,73 je STADA-Aktie. Der Angebotspreis entspricht dem von der BaFin ermittelten gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots. Die Barzahlung entspricht einer Prämie von rund 23,5 Prozent auf den Angebotspreis von EUR 66,25 je STADA-Aktie im Rahmen des erfolgreichen Übernahmeangebots im Jahr 2017. Bezogen auf die Barabfindung in Höhe von EUR 74,40, die Minderheitsaktionären im Zuge des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags angeboten wurde, ergibt sich eine Prämie von 10 Prozent.

Die Angebotsunterlage ist kostenfrei bei BNP Paribas Securities S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, Europa-Allee 12, 60327 Frankfurt am Main, Deutschland erhältlich (Anfragen unter Angabe einer vollständigen Adresse perTelefax an +49 69 1520 5277 oder E-Mail an
frankfurt.gct.operations@bnpparibas.com). Des Weiteren ist die Angebotsunterlage im Internet unter www.niddahealthcare-angebot.de verfügbar.

IVA: Squeeze Out Constantia Packaging

Nach mehr als acht Jahren liegt jetzt das zweite Ergänzungsgutachten des vom Gremium beauftragten Sachverständigen vor. Die lange Dauer des Verfahrens ist auf die Vielzahl von Vorbringen und die Berücksichtigung der Informationen aus dem in den USA geführten „Discovery“-Verfahren zurückzuführen. Das nun vorliegende Ergebnis von 75,67 EUR (Stichtag 24.8.2010) ist mehr als peinlich für das damalige Management und die Bewertungsgutachter, die einen Abfindungspreis von 47,00 EUR/Aktie als fair und angemessen bestätigt haben. Die Erhöhung von über 60 Prozent berücksichtigt noch nicht die hohen Kosten des Verfahren und die Zinsen.

Quelle: IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Erstinstanzlich nur geringe Erhöhung (+ 2,22 %) im Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der im letzten Jahr in McKesson Europe AG (siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/die-celesio-ag-wird-in-mckesson-europe.html) umfirmierten Celesio AG hat das Landgericht Stuttgart den Abfindungsbetrag mit (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 17. September 2018 geringfügig auf EUR 23,50 erhöht. Der BuG sah nur eine Barabfindung in Höhe von EUR 22,99 vor.

Der vom LG Stuttgart nunmehr zugesprochene Betrag von EUR 23,50 entspricht dem Zweiten Übernahmeangebot an die Celesio-Minderheitsaktionäre. Nicht berücksichtigt hat dagegen das Landgericht die deutliche Erhöhung des Übernahmepreises durch Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre hatten nämlich - wie berichtet - beim OLG Frankfurt am Main einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, nachdem sie vor dem Landgericht noch gescheitert waren, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html.

Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Celesio-Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.

Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung des OLG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16). Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot sind auch nach seiner Auffassung grundsätzlich die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Ergänzend verweist der BGH auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html

Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das BuG-Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html).

Dieser Auffassung ist das LG Stuttgart jedoch nicht gefolgt. Es verweist zwar auf Parallelen der "Angemessenheit" der Gegenleistung/Abfindung nach WpÜG und AktG (Entscheidungsgründe, S. 37 ff.). So könnten in diesem "Sonderfall" übernahmerechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Schätzung der angemessenen Abfindung (§ 287 Abs. 1 ZPO) einfließen (S. 49). Die Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, haben nach Ansicht des Landgericht aber keinen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ein gesetzeskonformes Übernahmeangebot zu dem übernahmerechtlich angemessenen Preis abgegeben (S. 61). Dies sei vielmehr eine Frage des Schadensersatzrechts. Auch europarechtlich (das deutsche WpÜG beruht auf der Übernahmerichtlinie und ist daher europarechtskonform auszulegen) seien nicht zwingend Zahlungsansprüche aller Aktionäre bei Verstößen gegen das WpÜG geboten (S. 63). Nach der Übernahmerichtlinie müssten die Sanktionen zwar "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Hier habe der BGH bereits einen Zahlungsanspruch verneint, wenn das Gesetz - etwa bei einem unterbliebenen Pflichtangebot - eine wirksame Sanktion in Gestalt eines Stimmrechtsverbots und des Ausschlusses vom Dividendenbezug vorsehe. Nach Ansicht des Landgericht stellt hier bereits der Nachzahlungsanspruch der das Angebot annehmenden Aktionäre auf den Differenzbetrag zur tatsächlich angemessenen Gegenleistung eine angemessene Sanktion für das pflichtwidrig zu niedrige Angebot und den Verstoß gegen den übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (S. 63). Es wäre zwar eine zusätzliche abschreckende Sanktion, wenn auch die Minderheitsaktionäre, die das Angebot angesichts der niedrigen Gegenleistung nicht angenommen haben, den höheren Betrag erhielten. Die Kammer habe jedoch Zweifel, ob ein solches Ergebnis zur effektiven Durchsetzung der Übernahmerichtlinie als Sanktion erforderlich im europarechtlichen Sinne wäre (S. 64).

Mit den nicht angedienten Aktien sei auch nicht untrennbar ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Differenzbetrag zu den übernahmerechtlich tatsächlich angemessenen EUR 30,95 verbunden. Die außenstehenden Aktionäre könnten anlässlich des BuG nicht verlangen, bei der Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG so gestellt zu werden, als wäre ihnen ein Übernahmeangebot zu EUR 30,95 unterbreitet worden (S. 73). Schadensrechtlich könnten sie nur verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ganz auf das Zweite Übernahmeangebot verzichtet. Die Abgabe eines Zweiten Übernahmeangebots mit einer Gegenleistung von EUR 30,95 sei nicht die einzige Handlungsmöglichkeit der Antragsgegnerin gewesen (S. 75).

Kommentar: 

Die nicht wirklich überzeugende Argumentation des Landgerichts wird in II. Instanz vom OLG Stuttgart überprüft werden. Dieses wird dann insbesondere die europarechtlich relevante Frage, ob nur die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien (in Unkenntnis des Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin) angedient haben (und dann nicht mehr im BuG-Spruchverfahren vertreten sind), einen Anspruch auf eine tatsächlich angemessenen Gegenleistung haben, dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorlegen müssen. Eine wirklich abschreckende Sanktion, die europarechtlich gefordert wird, ist darin sicherlich nicht zu sehen. Eine wirkliche Sanktionierung kann nur im Spruchverfahren erfolgen, hier durch entsprechende Anhebung auf einen angemessenen Betrag in Höhe von EUR 30,95. Zutreffend hat der BGH in seinem Celesio-Urteil eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes gefordert. So hat auch das LG Köln in Postbank-Spruchverfahren ausdrücklich festgehalten, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nicht sanktionslos bleiben dürfe, da ansonsten ein Rechtsmissbrauch durch die Hauptaktionärin möglich sei (der auch im vorliegenden Fall angesichts der Celesio-Entscheidung des BGH evident ist). Insoweit hätte das Landgericht die Sache angesichts der geäußerten Zweifel und der Hilfsüberlegung der Erforderlichkeit einer weiteren Sanktion selber dem EuGH zur Klärung vorlegen sollen (wie ausdrücklich von Antragstellerseite beantragt).

LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (zuvor: Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA, früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main

Mittwoch, 10. Oktober 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68).

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben zahlreiche Antragsteller Beschwerden einlegen. Insoweit wird das Verfahren vor dem OLG München weitergeführt werden.

Eine Auszahlung des Erhöhungsbetrags zzgl. Zinsen erfolgt erst nach Abschluss des Spruchverfahrens.

LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Gerichtlicher Sachverständiger kommt auf einen NAV von EUR 2,13 je YOUNIQ-Aktie (+ 25,3 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Squeeze-out im Rahmen der Verschmelzung der YOUNIQ AG auf die zu dem Corestate-Konzern gehörende Corestate Ben BidCo AG am 15. August 2017 verhandelt und anschließend eine Beweiserhebung zu dem Net Asset Value (NAV) der Gesellschaft zum Tag der Hauptversammlung 10. Dezember 2015 angeordnet.

Das schriftliche Sachverständigengutachten von Herr Dipl.-Volkswirt Jochim Schubach liegt nunmehr vor. Der Sachverständige kommt darin auf eine Net Asset Value je Aktie in Höhe von EUR 2,13. Der Sachverständige hat dazu die einzelnen Studentenappartements aus dem  Immobilienportfolio der früheren YOUNIQ AG bewertet.

Die Hauptaktionärin hatte die Barabfindung auf lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie festgelegt. Folgt das Gericht dem Sachverständigen, würde dies eine Anhebung des Barabfindungsbetrags um 25,3 % bedeuten.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Moninger Holding AG beschließt Kündigung der Einbeziehung sämtlicher Aktien zum Handel im Freiverkehr (Delisting)

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Der Vorstand der Moninger Holding AG (Freiverkehr Stuttgart und Frankfurt, ISIN: DE0005247308 / WKN 524730) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Einbeziehung der Aktien der Moninger Holding AG in den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse und der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen (Delisting). Etwaige weitere Börsennotierungen und Freiverkehrseinbeziehungen, die von der Gesellschaft veranlasst wurden, sollen gleichfalls beendet werden.

Die Kündigungsfrist bei der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse beträgt sechs Wochen, bei der Frankfurter Wertpapierbörse drei Monate.

Für die Baden-Württembergische Wertpapierbörse wird die Kündigung durch die Baden-Württembergische Wertpapierbörse GmbH veröffentlicht, für die Frankfurter Wertpapierbörse auf der Website der Börse (www.deutsche-boerse.com).

08.10.2018

Moninger Holding AG

MAN SE: Rechte der außenstehenden Aktionäre in Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberlandesgericht München zum Spruchverfahren und der Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags der MAN SE mit der TRATON AG

Presse-Information

München, 17. September 2018

Das Oberlandesgericht München hat die von der TRATON AG (vormals Volkswagen Truck & Bus AG) unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE („BGAV“) an die außenstehenden Aktionäre der MAN SE zu leistende Barabfindung auf EUR 90,29 und den jährlichen Ausgleich auf EUR 5,47 (brutto) je MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktie festgesetzt. Die Barabfindung ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Aktienrechts zu verzinsen.

Infolge dieser Entscheidung können die Aktionäre der MAN SE bis einschließlich 8. Oktober 2018 ihre MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktien gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie (zuzüglich Zinsen) der TRATON AG andienen. Die Aktionäre können die Aktien jedoch auch weiterhin im Depot halten oder über die Börse verkaufen. 

Die TRATON AG hat den BGAV auf der Grundlage des Beschlusses des Vorstands vom 21. August 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, gemäß § 304 Abs. 4 AktG außerordentlich gekündigt. Nach Veröffentlichung der Eintragung der Beendigung des BGAV im Handelsregister, voraussichtlich Anfang Januar 2019, haben die Aktionäre der MAN SE nach Ziffer 5.6 des BGAV erneut für zwei Monate das Recht zur Andienung ihrer MAN-Stamm- bzw. Vorzugsaktien an die TRATON AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 90,29 je Aktie. Eine Verzinsung der Barabfindung erfolgt in diesem Fall nicht. 

Die TRATON AG hat bereits mitgeteilt, dass im Rahmen ihrer Global Champion Strategie die Kapitalmarktfähigkeit der TRATON AG mit ihrem Nutzfahrzeuggeschäft vorbereitet werden soll und insoweit die MAN Energy Solutions SE (vormals MAN Diesel & Turbo SE) sowie die Beteiligung an der börsennotierten Renk AG nicht zum Nutzfahrzeuggeschäft gehören.

Zur Zeit werden in diesem Zusammenhang ergebnisoffen verschiedene Optionen zur Umstrukturierung des Nutzfahrzeuggeschäfts geprüft, hierbei könnte es zur Aufdeckung erheblicher stiller Reserven kommen. Soweit es hierzu noch während der Dauer der Wirksamkeit des BGAV kommen sollte, würden die stillen Reserven an die Volkswagen AG abgeführt. 

Es ist derzeit offen, ob, wann und welche konkreten Umstrukturierungsmaßnahmen umgesetzt werden. Diesbezügliche Entscheidungen haben die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften noch nicht getroffen. 

Gegebenenfalls kann es im Rahmen von Strukturmaßnahmen oder aus sonstigen Gründen im Zusammenhang mit dem erwogenen Börsengang der TRATON AG erneut zu Abfindungs- oder Umtauschangeboten an die Aktionäre der MAN SE kommen. In jedem dieser Fälle wäre für deren Höhe der Wert der MAN SE zu dem jeweils relevanten Zeitpunkt maßgeblich.

Freitag, 5. Oktober 2018

Sinner Aktiengesellschaft: Widerruf der Zulassung zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard)

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat auf Antrag der Sinner Aktiengesellschaft (General Standard Frankfurt, ISIN: DE0007241002 / WKN 724100) die Zulassung der Aktien der Sinner Aktiengesellschaft zum regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) am heutigen Tag widerrufen. Der letzte Handelstag für die Aktien der Sinner Aktiengesellschaft im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) ist der 9. Oktober 2018. Der Widerruf der Zulassung der Aktien der Sinner Aktiengesellschaft zum regulierten Markt ist auf der Internetseite der Deutsche Börse AG am heutigen Tag entsprechend bekannt gemacht worden.

4. Oktober 2018

Sinner Aktiengesellschaft

Donnerstag, 4. Oktober 2018

Erneutes Übernahmeangebot für Aktien der Bellevue Investments GmbH & Co. KGaA (früher: MAGIX AG): nunmehr EUR 6,- je Aktie

Mitteilung meiner Depotbank:

Den Aktionären der o.g. Gesellschaft wird folgendes freiwilliges Barabfindungsangebot unterbreitet:

Bieter : VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Rückkaufpreis : 6,000 EUR
Umtauschvorbehalt : Mindestannahme 150 Stk.
Rückkaufvolumen : Angebot gültig für maximal 40.000 Stk.
Annahmefrist : 03.10.2018 - 18.10.2018

Falls Sie o.g. freiwilliges Barabfindungsangebot annehmen möchten, bitten wir um Ihre Weisung bis spätestens 18.10.2018 bei uns eingehend. Ohne Ihre Weisung werden wir in dieser Angelegenheit nichts unternehmen.

Das Angebot kann bestimmten Bedingungen sowie länderspezifischen Restriktionen unterliegen.

_______

Anmerkung der Redaktion: Die Bellevue-Aktien werden aktuell bei Valora zu EUR 6,00 Geld (40.000 Stück) und EUR 7,19 Brief (1.000 Stück) gehandelt, siehe:
https://valora.de/valora/kurse?isin=DE0007220782

Zuletzt hatte die Comvest Holding AG EUR 4,- je Aktie geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/06/erneutes-ubernahmeangebot-fur-aktien.html

Zuvor hatte die Taunus Capital Management AG EUR 2,55 geboten (davor sogar nur EUR 1,75), was die Großaktionärin BELLEVUE Holding GmbH mit einem Angebot zu EUR 5,- konterte.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG vergleichsweise beendet: Anhebung der Barabfindung auf EUR 29,25 (+ 25,54 %)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG konnte vergleichsweise beendet werden. Der vom Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 19. September 2018 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung des Barabfindungsbetrags von EUR 23,30 auf EUR 29,25 je elexis-Aktie vor. Dies entspricht einer Erhöhung um mehr als 25 %. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem 29. Juni 2016 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SMS GmbH:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn (RA StB Dr. Jens Eric Gotthardt)

Montag, 1. Oktober 2018

Elliott stimmt Verkauf von verbleibenden STADA-Aktien zu

Der aktivistische Fonds Elliott hat angeblich zugestimmt, seine ca. 12%-ige Beteiligung an dem Arzneimittelhersteller STADA anzubieten, hieß es von Personen, die mit der Angelegenheit vertraut sind. Ein Sprecher von Elliott lehnte eine Stellungnahme ab.

Dies würde mit der heutigen Meldung der STADA-Hauptaktionärin Nidda Healthcare übereinstimmen, dass diese unwiderruflichen Zusagen von zwei STADA-Aktionären erhalten habe, die beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen, zur Annahme des Angebots für sämtliche ihrer STADA-Aktien, d.h. rund 12 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft.

Sofern Nidda Healthcare im Rahmen des Erwerbsangebots auf einen Anteil von über 90 % kommen sollte, dürfte als nächster Schritt ein Squeeze-out anstehen.

Bain Capital Private Equity und Cinven Partners kündigen öffentliches Delisting-Erwerbsangebot für noch ausstehende STADA-Aktien an

- STADA wurde angewiesen, einen Widerruf der Börsenzulassung aller STADA-Aktien und STADA-Anleihen zu beantragen


- STADA wird von reduziertem Kosten- und Zeitaufwand profitieren

- Angebotspreis entspricht dem gewichteten inländischen Sechs-Monats-Durchschnittskurs von voraussichtlich EUR 81,83 je STADA-Aktie

- Unwiderrufliche Andienungszusage von Minderheitsaktionär für rund 12 Prozent der STADA-Aktien

Frankfurt / München, 1. Oktober 2018 – Die Nidda Healthcare GmbH („Nidda Healthcare") hat heute ihre Entscheidung zur Veröffentlichung eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots („Angebot“) für alle noch ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG („STADA“ oder die „Gesellschaft“) angekündigt, die nicht bereits von Nidda Healthcare gehalten werden. Nidda Healthcare ist eine Holdinggesellschaft, die gemeinschaftlich durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe), LLP („Bain Capital”) und Cinven Partners LLP („Cinven”) beraten werden.

Nidda Healthcare, die mit einem Anteil von gegenwärtig rund 65 % der STADA-Aktien Mehrheitsaktionärin von STADA ist, hat im Dezember 2017 mit der Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („BGAV“) abgeschlossen. Dieser ist im März 2018 in Kraft getreten. Nidda Healthcare hat den Vorstand von STADA heute angewiesen, den Widerruf der Zulassung aller STADA-Aktien zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und der Börse Düsseldorf zu beantragen. STADA soll ferner die Zulassung der von der Gesellschaft ausgegebenen EUR 300 Mio. mit 1,750 % verzinsten Anleihen mit Fälligkeit im Jahr 2022 („STADA-Anleihen“) zum regulierten Markt der Luxemburger Wertpapierbörse widerrufen. Der Widerruf der Börsenzulassung ermöglicht es STADA, erhebliche mit der Aufrechterhaltung der Börsennotierung verbundene Kosten einzusparen, den regulatorischen Aufwand zu reduzieren und die durch die Börsennotierung beanspruchten Managementkapazitäten freizusetzen. Ferner ist STADA aufgrund alternativer Finanzierungsquellen auf absehbare Zeit nicht auf den Zugang zum Kapitalmarkt angewiesen.

Nidda Healthcare wird den STADA-Aktionären je STADA-Aktie eine Gegenleistung in bar in Höhe des von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) mitzuteilenden gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots anbieten. Die Bieterin schätzt den Betrag auf EUR 81,83 je Aktie. Dies würde einer Prämie von rund 24 Prozent auf den Angebotspreis von EUR 66,25 je STADA-Aktie entsprechen, der im Zusammenhang mit dem erfolgreichen Übernahmeangebot in 2017 angeboten wurde. Bezogen auf die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre im Rahmen des BGAV in Höhe von EUR 74,40 je STADA-Aktie ergäbe sich eine Prämie von rund 10 Prozent. Nidda Healthcare hat bereits die unwiderruflichen Zusagen von zwei STADA-Aktionären erhalten, die beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen, zur Annahme des Angebots für sämtliche ihrer STADA-Aktien, d.h. rund 12 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft, sowie für mögliche weitere nachträglich erworbene STADA-Aktien.

Das Angebot unterliegt keinerlei Bedingungen. Die Annahmefrist wird vier Wochen betragen. Eine zusätzliche Annahmefrist wird es nicht geben.

Der geplante Börsenrückzug kann umfangreiche Konsequenzen für die STADA-Aktie und die verbleibenden Aktionäre von STADA haben. STADA-Aktionäre, die das Angebot nicht annehmen, werden nach Widerruf der Börsenzulassung für ihre STADA-Aktien künftig keinen Zugang mehr zu einem regulierten Markt haben. Dies kann sich nachteilig auf die Handelbarkeit der STADA-Aktien auswirken. Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass sich sowohl der Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung als auch die Wirksamkeit des Widerrufs nachteilig auf den Börsenkurs der STADA-Aktien auswirken.

Die endgültigen Bestimmungen des Angebots werden in der Angebotsunterlage enthalten sein, die nach Gestattung der Veröffentlichung durch die BaFin im Internet veröffentlicht wird. Die Annahmefrist beginnt mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage.

Nidda Healthcare wird bei der Transaktion von JP Morgan und Kirkland & Ellis beraten.

Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot werden auf folgender Website veröffentlicht:
www.niddahealthcare-angebot.de

Erwerbsangebot für STADA-Aktien durch die Hauptaktionärin - Delisting angekündigt

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Börsengesetz (BörsG)

Bieterin:
Nidda Healthcare GmbH
c/o STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 109528

Zielgesellschaft:
STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft
Stadastraße 2-18, 61118 Bad Vilbel. Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 71290
WKN 725180 / ISIN DE0007251803 (Nennwertlose Namensaktien)

Am 1. Oktober 2018 hat die Nidda Healthcare GmbH ('Bieterin'), eine Holdinggesellschaft, die gemeinschaftlich durch Fonds kontrolliert wird, die von Bain Capital Private Equity (Europe), LLP und Cinven Partners LLP beraten werden, entschieden, den Aktionären der STADA Arzneimittel
Aktiengesellschaft ('Gesellschaft') im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, sämtliche nennwertlosen Namensaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007251803) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 2,60 je Aktie (je eine 'STADA-Aktie' zusammen die 'STADA-Aktien'), die nicht unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses der STADA-Aktien während der letzten sechs Monate vor dieser Veröffentlichung (vgl. § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. § 39 Abs. 3 Satz 2 BörsG) je STADA-Aktie, wie er von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt wird, zu erwerben ('Angebot'). Die Bieterin schätzt diesen Betrag auf ungefähr EUR 81,83.

Im Anschluss an diese Veröffentlichung wird die Bieterin die Gesellschaft unter dem bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gemäß § 308 Aktiengesetz anweisen, den Widerruf der Börsenzulassung aller STADA-Aktien zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) und der Börse Düsseldorf sowie den Widerruf der Börsenzulassung der von STADA begebenen EUR 300.000.000 mit 1,750 % verzinsten Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2022 zum regulierten Markt der Luxemburger Wertpapierbörse, jeweils soweit rechtlich zulässig und zum frühsten möglichen Zeitpunkt, zu beantragen.

Weiterhin hat die Bieterin Andienungsvereinbarungen mit zwei Aktionären der Gesellschaft abgeschlossen, die beide unter gemeinsamer Kontrolle stehen, nach der sich die Aktionäre unwiderruflich verpflichten, das Angebot für alle STADA-Aktien, die die Aktionäre durch Finanzinstrumente oder auf andere Weise halten (insgesamt 7.521.209 STADA-Aktien, was ungefähr 12 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft entspricht), sowie für mögliche weitere nachträglich erworbene STADA-Aktien, anzunehmen.

Das Angebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen. Die Angebotsunterlage (in Deutsch und einer nicht bindenden englischen Übersetzung), die die detaillierten Bestimmungen des Angebots enthält, wird durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger und im Internet unter http://www.niddahealthcare-angebot.de veröffentlicht.

Wichtiger Hinweis


Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von STADA-Aktien. Die endgültigen Bestimmungen des Angebots sowie weitere das Angebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die BaFin in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von STADA-Aktien wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Angebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Angebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der US-Wertpapiergesetze veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Angebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

Bad Vilbel, 1. Oktober 2018

Nidda Healthcare GmbH

Squeeze-out bei der Softship AG eingetragen

Die außerordentliche Hauptversammlung der Softship AG, Hamburg, hatte am 3. August 2018 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Cargo Wise GmbH beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 26. September 2018 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

Die als Barabfindung angebotenen EUR 11,66 je Softship-Aktie liegen deutlich unter den zuletzt in Hamburg gehandelten Kursen (bei allerdings nur noch geringen Umsätzen). 2017 war die Einbeziehung der Aktien der Softship AG in den Freiverkehr (Basic Board) der Frankfurter Wertpapierbörse gekündigt worden, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/10/softship-ag-veroffentlicht-bericht-zum.html.

Die CargoWise GmbH hatte im letzten Jahr im Rahmen eines Übernahmeangebots EUR 10,- geboten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2017/08/cargowise-gmbh-kundigt-den-aktionaren.html

Die Angemessenheit des angebotenen Barabfindungsbetrags wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Squeeze-out bei der Ncardia AG (vormals: Axiogenesis AG) eingetragen

Die außerordentliche Hauptversammlung der Ncardia AG hatte am 17. August 2018 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Ncardia SA beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wurde am 28. September 2018 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die Hauptaktionärin Ncardia SA hat die angemessene Barabfindung auf einen Betrag von EUR 40,50 je Aktie der Ncardia AG festgelegt.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung bei dem kürzlich eingetragenen Gesellschafterausschluss bei der Plaut AG, Wien, wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden. Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre haben beim Handelsgericht (HG) Wien entsprechende Anträge gestellt. Ein gemeinsamer Vertreter ist bislang noch nicht bestellt worden.

Bezüglich der früher im regulierten Markt gehandelten Plaut-Aktien war 2014 ein Delisting beschlossen worden, das Anfang 2015 wirksam wurde, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2014/08/plaut-aktiengesellschaftwiderruf-der.html

FN 124131 x
HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
Jürgen Jaeckel u.a. ./. msg systems AG
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG): Erstinstanzlich keine Erhöhung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) der Verallia Deutschland AG (früher: Saint-Gobain Oberland AG) als beherrschter Gesellschaft mit der Horizon Holdings Germany GmbH hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. September 2018 die Anträge zurückgewiesen.

Das Gericht hatte die Sache am 11. Juli 2018 verhandelt und die sachverständigen Prüfer, Herrn WP Hendrik Duscha und Frau WP Susann Ihlau von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft MAZARS, angehört. Laut den Entscheidungsgründen stützt sich das Gericht auf den Prüfbericht und die ergänzenden Erläuterungen der Prüfer. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten hält das LG Stuttgart für nicht erforderlich.

Die zum Konzern der französischen Verallia Packaging SAS (die durch den Apollo Global Management LLC, einem Investmentfonds aus den USA, verwaltet wird) gehörende Antragsgegnerin hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 433,02 je Verallia-Aktie angeboten (während die Börsenkurse zuletzt deutlich über EUR 500,- lagen). Der Ausgleich beträgt laut BuG für jedes Geschäftsjahr brutto EUR 20,27.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart einlegen. Mehrere Antragsteller haben die Einlegung von Beschwerden angekündigt.

LG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2018, Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG
Fam. Georg Roll Vermögensverwaltung KG u.a. ./. Horizon Holding Germany GmbH
48 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Horizon Holding Germany GmbH:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60329 Frankfurt am Main

Sonntag, 30. September 2018

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen, maßgebliche Bekanntmachung am 29. August 2018
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out am 28. September 2018 im Firmenbuch eingetragen
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
      • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
      • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
      • m4e AG: Squeeze-out angekündigt
      • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
      • Plaut AGSqueeze-out eingetragen
      • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
      • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
      • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
      • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
         (Angaben ohne Gewähr)

        SCI AG: Net Asset Value

        Usingen (28.09.2018/08:30) - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 23,80 Euro ermittelt. Das Einreichungsvolumen (Aktien die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruchverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt bei 20,7 Mio. EUR.

        Samstag, 29. September 2018

        Zapf Creation AG: Information zum Delisting / Letzter Handelstag der Zapf Creation Aktien an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

        Rödental, den 28.09.2018

        Im Nachgang zur Beantragung des Delistings am 22.08.2018 gibt die Zapf Creation AG bekannt, dass der letzte Handelstag an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse der 04.10.2018 sein wird.

        In diesem Zusammenhang hat der Larian Living Trust, der angabegemäß ca. 45,27% der Aktien der Zapf Creation AG hält, der Gesellschaft mitgeteilt, dass er einen in Bezug auf die Zahl der Aktien nicht limitierten Kaufauftrag für Aktien der Zapf Creation AG zu einem Kaufpreis von Euro 21,- je Aktie über seine Bank an der Börse platziert hat, der bis einschließlich 04.10.2018 gültig ist. Die Veräußerung der Aktien der Gesellschaft liegt in der alleinigen Verantwortung der Aktionäre.

        Der Vorstand
        Zapf Creation AG

        Freitag, 28. September 2018

        C-QUADRAT Investment AG: Gesellschafterausschluss wirksam

        Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR 

        Wien/Frankfurt - Die C-QUADRAT Investment AG ("C-QUADRAT") (ISIN: AT0000613005) teilt mit, dass der am 17. August 2018 beschlossene Gesellschafterausschluss heute, 28. September 2018, in das Firmenbuch eingetragen wurde. Mit der Eintragung wurde der Gesellschafterausschluss wirksam und alle Aktien an C- QUADRAT gingen auf den Hauptgesellschafter Cubic (London) Limited über.

        _______

        Anmerkung der Redaktion:
        Die Barabfindung für die Minderheitsaktionäre der C-QUADRAT Investment AG wurde auf EUR 60,- je Aktie festgesetzt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/c-quadrat-investment-ag-barabfindung.html
        Die Angemessenheit des angebotenen Betrags wird in einem Überprüfungsverfahren gerichtlich überprüft werden.

        Freitag, 21. September 2018

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG: Vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 59,-

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Reise- und Wohnmobilhersteller Hymer AG haben sich die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz auf eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags geeinigt. Der vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. September 2018 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung um EUR 2,18 (Erhöhungsbetrag) auf EUR 59,- vor (+ 3,84 %). Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, so dass alle ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre davon profitieren.

        Hymer wurde kürzlich an den US-amerikanischen Wohnmobilhersteller Thor verkauft, nachdem auch ein (erneuter) Börsengang überlegt worden war. Die Kartellbehörden müssen der Transaktion noch zustimmen.

        OLG Stuttgart, Az.20 W 13/17
        LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2017, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
        Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG (jetzt: Erwin Hymer Vermögensverwaltungs SE)
        71 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
        Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft Beschwerde der Deutschen Bank AG

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        Wie bereits in dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) scheiterte die Deutsche Bank AG nunmehr auch im Squeeze-out-Verfahren mit Ihrer Beschwerde gegen eine Beweiserhebung zu dem möglicherweise unterlassenen Pflichtangebot.

        Wie in dem BuG-Verfahren - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr_12.html - verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 3. September 2018 auch diese Beschwerde als unzulässig. Nach Auffassung des OLG ist die isolierte Anfechtung einer Zwischenverfügung, die den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, ausgeschlossen und die Beschwerde damit nicht statthaft. Die Würdigungen und Rechtsauffassung des Gerichts könnten erst mit dem gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die nächste Instanz gestellt werden.

        Damit bleibt es bei der Anordnung des Landgerichts, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zu berücksichtigen. Die Minderheitsaktionäre könnten bei einem rechtswidrig unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Die im Raum stehende Anhebung würde einer Erhöhung um mehr als 60 % entsprechen.

        Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
        OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2018, Az. I-26 W 14/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
        LG Köln, Az. 82 O 2/16
        Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

        Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
        OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
        LG Köln, Az. 82 O 77/12
        Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

        jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

        Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
        Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

        Donnerstag, 20. September 2018

        Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Curanum AG: Anhebung des Barabfindung auf EUR 3,13 (+ 3,3 %)

        Curanum AG
        (vormals Korian Deutschland AG)
        München

        Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG

        In dem Spruchverfahren betreffend die im Jahr 2015 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erfolgte Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG, München, auf die Korian Deutschland AG (nunmehr firmierend als Curanum AG), hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 79/17) mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerde des Antragsstellers zu 25 gegen den Beschluss des Landgerichts München I (5 HK O 5781/15) vom 2. Dezember 2016 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 werden gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

        A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016

        In dem Spruchverfahren

        1)  - 88)    (...)
        - Antragsteller -

        gegen

        Curanum AG, vertreten durch den Vorstand, (…), München
        - Antragsgegnerin -

        Verfahrensbevollmächtigte:
        Rechtsanwälte White & Case LLP, (…), Frankfurt,
        Gz.: 7183870-0002

        Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG) :
        Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, (…), München

        wegen Barabfindung

        erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 18.2.2016 und 23.6.2016 am 2.12.2016 folgenden

        Beschluss:

        I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Curanum AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

        II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

        III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre wird auf € 249.283,90 festgesetzt.

        B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018



        Beschluss

        1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 25 wird zurückgewiesen.

        2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

        3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 249.283,90.

        C. Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

        Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG bekannt gegeben:

        Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) wird von der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Curanum auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

        Ehemalige Curanum-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Curanum-Aktionäre auf die Korian Deutschland AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich am 28. September 2018. Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

        Berechtigte ehemalige Curanum-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Curanum-Aktionäre auf die Korian Deutschland AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

        Die Nachbesserung in Höhe von EUR 0,10 je Aktie an die ehemaligen Curanum-Aktionäre wird ab dem 14. Februar 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Curanum-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

        Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Curanum-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

        München, im September 2018

        Curanum AG
        Der Vorstand

        Quelle: Bundesanzeiger vom 18. September 2018

        Zu der erstinstanzlichen Entscheidungen: 
        https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/12/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html

        Mittwoch, 19. September 2018

        Abendveranstaltung zum Anlegerschutz in Leipzig

        Mehrere schwerpunktmäßig für Anleger tätige Anwaltskanzleien sowie Herr Prof. Dr. Schwab, Universität Bielefeld haben im Sommer 2018 den BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V. gegründet, um vor allem Kollegen und weitere Interessenten zu einem Austausch einzuladen.

        Auf dem 72. Deutschen Juristentag wollen wir uns bei den Diskussionen über den kollektiven Rechtsschutz sowie das Beschlussmängelrecht zu Wort melden. Zusammen mit diesen Organisationen finden Sie uns am Stand 26.1.:
        - Initiative Minderheitsaktionäre e.V.
        - Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
        - Transparency International Deutschland e.V.
        - Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.

        Wir laden Sie für einen weiteren Austausch zu einer Abendveranstaltung ein:

        26. September 2018 ab 18 Uhr
        „Historische Weinstuben Auerbachs Keller“,

        Mädler Passage, Grimmaische Strasse 2-4, 04109 Leipzig
        www.auerbachs-keller-leipzig.de
        Preis pro Person: 30,00 EUR für das Buffet zzgl. Getränke

        Aufgrund des begrenzten Platzangebotes in den historischen Räumen bitten wir um rechtzeitige Anmeldung an veranstaltung@bav-recht.info.

        Eröffnung um 19.00 Uhr durch
        - RA Hartmut Bäumer (Transparency International Deutschland e.V.)
        - RA Dr. Marc Liebscher (SdK)
        - RA Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre)
        - RA Dr. Wolfgang Schirp (BAV)
        - RA Dr. Martin Weimann (VzfK)

        Grußworte gegen 21.00 Uhr
        - Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB)
        - RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk

        Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen die im Verlag de Gruyter erschiene Studie „Kollektiver Rechtsschutz – Ein Memorandum der Praxis“ vorstellen, die von uns mit herausgegeben wurde. https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611 oder unter https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/505579?rskey=P7ohhO&result=1

        Neues Fachbuch von Dr. Martin Weimann, Kollektiver Rechtsschutz: Musterfeststellungsklage oder Gruppenzahlungsklage?

        Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 eine Musterfeststellungsklage verabschiedet, die von Anfang in der Kritik steht. Die 70. Jahrestagung der Präsidenten von OLG, KG, BGH und BVerfG und die Sachverständigen der Anhörung des Bundestagsausschusses haben zum Teil ganz deutliche Kritik geäußert. Das Thema wird auf gesetzgeberischen Agenda bleiben: So tritt zum 1. November 2020 das KapMuG außer Kraft. Außerdem wird es ohne eine wirksame Justizentlastung bei den noch offenen 17.000 Telekomklagen sowie den zigtausend Dieselgateklagen keinen wirksamen Rechtsschutz geben. Man darf gespannt sein, was der 72. Deutsche Juristentag (DJT) in der nächsten Woche zu diesem Thema beschließen wird.

        Im Verlag de Gruyter ist rechtzeitig zum DJT das Buch „Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis“ von Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann erschienen. Meinungsstark aber undogmatisch stellt es einige der Punkte zusammen, über die sich der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit Gedanken machen sollte. Das Buch unterstützen mehrere Vereine: BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V., Initiative Minderheitsaktionäre e.V. (IM) , Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK). Sie sprechen sich im Ergebnis für eine Gruppenzahlungsklage aus, die zu einem vollstreckbaren Zahlungstitel führt.

        Links zu dem Buch:

        https://www.degruyter.com/view/product/505579

        https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1535566994&sr=8-1&keywords=Weimann+kollektiver+Rechtsschutz

        Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out KSR Kuebler: LG Mannheim hebt Barabfindung auf EUR 3,82 an (+ 14,03 %)

        von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hat das Landgericht Mannheim mit einem noch nicht vorliegenden, nach der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss vom 17. September 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 3,82 angehoben. Gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 3,35 entspricht dies einer Erhöhung um 14,03 %.

        Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

        LG Mannheim, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 24 AktE 2/12
        Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
        44 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
        Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
        Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg

        Dienstag, 18. September 2018

        m4e AG: Geändertes Begehren der Studio 100 Media AG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der m4e AG (Squeeze-Out)

        München, 17. September 2018, m4e AG (ISIN DE000A0MSEQ3): Die Studio 100 Media AG, München, hat der m4e AG mit Schreiben vom 13. September 2018 mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien mit einem Anteil von insgesamt über 95 % des Grundkapitals der m4e AG gehören. Gleichzeitig hat die Studio 100 Media AG der m4e AG das geänderte, vorläufige Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der m4e AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Studio 100 Media AG beschließt (Squeeze-Out). Das Verlangen zum umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out mit Datum vom 16. Juli 2018 ist durch das neue Squeeze-Out Verlangen ersetzt. Die Studio 100 Media AG hat angekündigt, die Höhe der angemessenen Barabfindung mit einem weiteren Schreiben (konkretisierten Verlangen) mitzuteilen, sobald diese festgelegt worden ist.

        München, 17. September 2018

        m4e AG - Vorstand

        Freitag, 14. September 2018

        ALBA SE: ALBA Group plc & Co. KG überträgt Anteile an der ALBA SE auf 100%ige Tochtergesellschaft der ALBA Group plc & Co. KG

        Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

        Köln - Die ALBA Group plc & Co. KG hat die Gesellschaft heute darüber informiert, dass sie beabsichtigt, ihre Beteiligung an der ALBA SE vollständig und unter Einschluss ihrer Rechtsstellung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine 100%ige Tochtergesellschaft der ALBA Group plc & Co. KG zu übertragen. Auf diese Gesellschaft sollen auch weitere Tochtergesellschaften der ALBA Group plc & Co. KG mit den diesen zuzuordnenden sonstigen Vermögensgegenständen übertragen werden. Mit Wirksamwerden der Ausgliederung wird diese Gesellschaft herrschendes Unternehmen im Verhältnis zur ALBA SE und dieser gegenüber unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weisungsbefugt sein. Ferner wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung diese Gesellschaft Schuldnerin der unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den außenstehenden Aktionären der ALBA SE geschuldeten jährlichen Ausgleichszahlung nach § 304 AktG sowie der Barabfindung nach § 305 AktG im Falle einer Andienung von Aktien durch außenstehende Aktionäre der ALBA SE. Die Ausgliederung soll im Frühjahr 2019 wirksam werden. Die Übertragung der Rechtsposition unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch die ALBA Group plc & Co. KG bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Hauptversammlung der ALBA SE.

        Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft mit Beschluss vom 20. August 2018 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin, bestimmt. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können zu der Antragserwiderung der Nidda Healthcare bis zum 9. November 2018 Stellung nehmen.

        Der Unternehmensvertrag, dem die außerordentliche Hauptversammlung der STADA am 2. Februar 2018 zugestimmt hatte, war am 20. März 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen worden. Die Nidda Healthcare hat ein Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 je STADA-Aktie angeboten. Diejenigen außenstehenden STADA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre des Unternehmens und erhalten während der Dauer des Vertrags anstelle einer jährlichen Dividende für jedes volle Geschäftsjahr der STADA eine Ausgleichszahlung pro STADA-Aktie in Höhe von 3,82 Euro brutto bzw. 3,53 Euro netto bei derzeitiger Besteuerung. Die Angemessenheit sowohl des Barabfindungsbetrags wie auch des Ausgleichs werden in dem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

        Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 38/18
        Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
        75 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
        Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
        Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)

        Dienstag, 11. September 2018

        Höhere Marktrisikoprämie nur bei "gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen"?

        In fast allen Spruchverfahren ist die zur Bestimmung des Ertragswerts angesetzte Marktrisikoprämie eine entscheidende Stellschraube. Diese war von dem für Unternehmensbewertungen zuständigen Ausschuss FAUB der Wirtschaftsprüfervereinigung IDW in (umstrittener) Weise unter Hinweis auf die Auswirkungen der Finanzkrise in seinen Hinweisen vom 19. September 2012 deutlich angehoben worden. Der FAUB schlug damals eine Bandbreite von 5,5 % bis 7,0 % (vor persönlicher Einkommensteuer) bzw. 5,0 % bis 6,0 % (nach pers. ESt) vor (wobei die Umrechnung von Vor- auf Nachsteuerwerten kritisch zu sehen ist). Bei fast allen Strukturmaßnahmen wurde daraufhin eine "Prämie" von 5,5 % nach Einkommensteuer als "Mittelwert" angesetzt.

        Angesichts der "in letzter Zeit beobachtbaren rückläufigen Entwicklung der impliziten Kapitalkosten" wurde in dem Alert 2014/2 vom 31. Januar 2014 der Ansatz einer reduzierten Marktrisikoprämie von 6,0 % (vor pers. ESt) bzw. 5,0 % (nach pers. ESt) empfohlen. Aufgrund einer "kontroversen Diskussion" wurde intern jedoch eine von dieser Empfehlung abweichende Handhabung vorgeschlagen. Bis "zu einer finalen Klärung im FAUB" (zu der es bislang nicht gekommen ist), sollten bei "gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen" (d.h. offensichtlich Bewertungen bei Strukturmaßnahmen im Sinne des SpruchG) weiterhin 5,5 % (nach pers. ESt) angesetzt werden. Begründet wurde dies mit der "Außenwirkung": "Mit diesem Aufschub der kommunizierten Absenkung der Marktrisikoprämie nach pers. ESt tragen wir dem Wert eines einheitlichen Auftreten des Berufsstands im Hinblick auf die bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen besonders hohe Außenwirkung Rechnung." Aufgrund dieses "einheitlichen Auftretens" werden bis jetzt von den Wirtschaftsprüfern in Spruchverfahren bzw. den Auftrags- und Prüfungsgutachten mindestens 5,5 % für die Marktrisikoprämie angesetzt.

        Für alle anderen Bewertungsanlässe soll dagegen der Praxisempfehlung vom 31. Januar 2014 gefolgt und die reduzierte Marktrisikoprämie angesetzt werden. Eine derartige sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt grundlegende Zweifel an dem Vorgehen der Standesvereinigung IDW entstehen. Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, weshalb ein Unternehmen bei einer Bewertung anlässlich eines Squeeze-outs oder eines Beherrschungsvertrags weniger wert sein soll als bei einer Bewertung für Zwecke der Rechnungslegung.

        Montag, 10. September 2018

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 6,77 je Sky-Aktie an

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I nach vier Verhandlungsterminen, bei denen die Abfindungsprüfer angehört wurden, nunmehr mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (Anwaltsvergütung) zu tragen.

        Das Gericht kommt auf einen Ertragswert in Höhe des ausgeurteilten Betrags von EUR 6,77. Da dieser um 7,04 % höher als der ursprünglich berechneten Wert liege, könnten die Grundsätze einer Bagatellgrenze keine Anwendung finden (S. 144 f).

        Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

        LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
        Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
        124 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
        Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
        Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
        (RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

        Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft

        Blitz 10-439 SE, München

        Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft, München

        Die Blitz 10-439 SE, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 191140 und die Custodia Holding Aktiengesellschaft, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41045 haben am 24. April 2018 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Custodia Holding Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Blitz 10-439 SE als übernehmende Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Custodia Holding Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft, München vom 21. Juni 2018 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre auf die Blitz 10-439 SE, München, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

        Der Übertragungbeschluss der Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft wurde am 23. August 2018 in das Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 41045 eingetragen mit einem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Blitz 10-439 SE wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 28. August 2018 in das Handelsregister der Blitz 10-439 SE beim Amtsgericht München unter HRB 191140 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung und des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und alle auf den Namen lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft in das Eigentum der Blitz 10-439 SE übergegangen.

        Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft eine von der Blitz 10-439 SE zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 410,00 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Custodia Holding Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 410,00 je auf den Namen lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) der Custodia Holding Aktiengesellschaft.

        Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft in dem von der Landejustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an - frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Blitz 10-439 SE - mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatznach § 247 BGB zu verzinsen.

        Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die

        UniCredit Bank AG, München,

        über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) und auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

        Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

        Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Custodia Holding Aktiengesellschaft gewährt werden.

        München, im August 2018

        Blitz 10-439 SE

        ____________

        Anmerkung der Redaktion:

        Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) nunmehr vor dem OLG

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hatte das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hatten drei Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit nunmehr zugestelltem Nichtabhilfebeschluss vom 29. August 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

        Das LG Erfurt verweist auf die angegriffene Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts konnte bei der Ermittlung des Börsenkurses auf die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurückgegriffen werden. Die Bloomberg-Daten wichen davon nur um EUR 0,28 je Aktie ab.

        LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
        Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
        93 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
        Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
        Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf

        MAN SE: Ab 2014: Jährliche Barausgleichszahlung

        Zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG (zukünftig TRATON AG) als herrschender Gesellschaft und der MAN SE als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), der am 26. April 2013 abgeschlossen und am 16. Juli 2013 durch die Eintragung in das Handelsregister der MAN SE wirksam geworden ist.

        Aufgrund des BGAV schüttet die MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Dividende mehr aus. Stattdessen verpflichtet sich die Volkswagen Truck & Bus AG, den außenstehenden Aktionären der MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 für die Dauer des BGAV als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung in Höhe von 3,07 € je Stamm- oder Vorzugsaktie für das volle Geschäftsjahr zu zahlen.

        Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (in der durch Beschluss vom 30. Juli 2018 berichtigten Fassung) eine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV verkündet.

        Die Ausgleichszahlung erhöht sich von 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) auf 5,10 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie. Dies ergibt sich aus einer gerichtlich festgesetzten Brutto-Ausgleichszahlung von 5,47 € je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

        Die Garantiedividende, die für das Geschäftsjahr 2013 bezahlt wurde, beträgt unverändert 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

        Am 21. August 2018 hat der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG entschieden, den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01. Januar 2019, 0:00 Uhr zu kündigen.

        Quelle: Webseite der MAN SE, https://www.corporate.man.eu/de/investor-relations/man-aktie/dividende/Dividende.html

        ___________

        Anmerkung der Redaktion:

        Die Volkswagen Truck & Bus AG (nunmehr: TRATON AG) will für das Geschäftsjahr 2013 nicht den erhöhten Ausgleich ("Garantiedividende") zahlen. Insoweit haben mehrere Antragsteller eine Klarstellung/Ergänzung des gerichtlichen Beschlusses beantragt. Sofern das OLG München den Beschluss nicht entsprechend ergänzt bzw. die Antragsgegnerin weiterhin nicht den erhöhten Ausgleich zahlen will, müsste ggf. Leistungsklage gem. § 16 SpruchG zum LG München I erhoben werden.

        Samstag, 8. September 2018

        Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.08.2018

        Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.08.2018 2,70 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,79 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 3,33 % über dem Inventarwert vom 31.08.2018. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

        Zum Portfolio:

        Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. August 2018 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse): 
        GK Software SE, 
        freenet AG, 
        BUWOG AG, 
        K+S AG, 
        MAN SE Vorzüge, 
        Allerthal-Werke AG, 
        innogy SE, 
        Horus AG, 
        Audi AG, 
        Mobotix AG. 

        Die Barabfindung für den Squeeze-out der BUWOG AG wurde auf 29,05 EUR je Aktie festgesetzt. 

        Die Hauptversammlung unserer Beteiligung C-Quadrat Investment AG hat den Squeeze-out beschlossen. 

        Am 21. August hat die Volkswagen Truck & Bus AG den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gekündigt. Die Scherzer & Co. AG ist Aktionärin der MAN SE. 

        Die Linde AG, an der die Scherzer & Co. AG Anteile hält, meldete, dass die Auflagen der Wettbewerbsbehörden beim Zusammenschluss mit Praxair Inc. zu einer Überschreitung der Umsatzobergrenze für Veräußerungszusagen führen dürften. 

        Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit. 

        Der Vorstand

        Mittwoch, 29. August 2018

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei BERU AG ohne Erhöhung beendet

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der BERU AG, Ludwigshafen, hatte das Landgericht Stuttgart vor knapp sechs Jahren eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG). Dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 20. August 2018 zurückgewiesen, zugleich mit den Beschwerden in dem vorher eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG). Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zulassen. Beide Spruchverfahren sind damit abgeschlossen.

        Nach Auffassung des OLG sind die Beschwerden jedenfalls unbegründet. Die angebotene Abfindung entspreche dem Durchschnittwert des maßgeblichen Börsenkurses. Der von dem Gutachter festgestellte Ertragswert sei deutlich geringer. Die Krise der Automobilindustrie und deren Folgen für die BERU AG seien korrekt bewertet worden. Zielvorgaben für die Erfolgsprämien für Führungskräfte ("Interne Zahlen") seien von der Unternehmensplanung zu unterscheiden. Auch der Barwert der Ausgleichszahlungen liege unter dem Abfindungsangebot. Für die Berechnung sei der auf EUR 43,72 brutto festgelegte Ausgleich um die persönliche Einkommensteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) zu reduzieren. Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von EUR 3,47 sei mit einer Zinssatz von 4,75 % nach persönlichen Einkommensteuer zu verrenten. 

        OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2018, Az. 20 W 2/13
        LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG
        NEXBTL GmbH u.a. ./. BorgWarner Europe GmbH
        99 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Fortun, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
        Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin,
        BorgWarner Europe GmbH (früher: BorgWarner Germany GmbH):
        Rechtsanwälte Hengeler Mueller
        Gutachten der Antragsgegnerin: Ernst & Young AG
        sachverständige Prüferin: Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH

        Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Umladung auf den 15. November 2018

        von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

        In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hat das Landgericht München I den Verhandlungstermin vom 30. August 2018 auf den 15. November 2018, 10:30 Uhr, verschoben. Grund für die Umladung war die nicht rechtzeitige Ladung des Abfindungsprüfers.

        LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
        Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz
        75 Antragsteller
        gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
        Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten, nunmehr Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA´in Petra Mennicke)