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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 23. Juni 2017

Übernahmeangebot für STADA-Aktien gescheitert? Mindestannahmequote bis 12:30 Uhr nicht erreicht (nur 45,30%)

Bekanntmachung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Die Nidda Healthcare Holding AG, München, Deutschland ("Bieterin") hat am 27. April 2017 die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Bad Vilbel, Deutschland ("STADA AG"), zum Erwerb sämtlicher nennwertlosen Namensaktien (Stammaktien) der STADA AG (ISIN DE0007251803) ("STADA-Aktien") gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 65,28 je Aktie veröffentlicht. Darüber hinaus sollen die Aktionäre der STADA AG an der von dem Vorstand der STADA AG für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr vorgeschlagenen Dividende in Höhe von EUR 0,72 je Aktie der STADA AG partizipieren. Wenn der Vollzug des Übernahmeangebots vor dem Tag erfolgt, an dem die Hauptversammlung der STADA AG stattfindet, die über die Verwendung des Bilanzgewinns für das am 31. Dezember 2016 endende Geschäftsjahr beschließt, wird die Geldleistung in Höhe von EUR 65,28 um EUR 0,72 je Aktie der STADA AG erhöht auf EUR 66,00 je Aktie der STADA AG.

Aufgrund der Änderung des Übernahmeangebots am 7. Juni 2017 hat sich die Frist für die Annahme dieses Übernahmeangebots um zwei Wochen verlängert und endet nunmehr am 22. Juni 2017, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main).

Bis zum 22. Juni 2017, 12:30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) ("Meldestichtag"), ist das Übernahmeangebot für insgesamt 28.243.427 STADA-Aktien angenommen worden. Dies entspricht einem Anteil von ca. 45,3037 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der STADA AG.
Zum Meldestichtag hielten weder die Bieterin noch mit ihr gemeinsam handelnde Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG oder deren Tochterunternehmen STADA-Aktien oder nach §§ 25, 25a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) mitzuteilende Stimmrechtsanteile in Bezug auf die STADA AG. Ihnen wurden zum Meldestichtag auch keine Stimmrechte aus STADA-Aktien nach § 30 WpÜG zugerechnet.

München, 22. Juni 2017

Nidda Healthcare Holding AG

Donnerstag, 22. Juni 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: nächster Verhandlungstermin erst am 19. Oktober 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I den für den 29. Juni 2017 angesetzten weiteren Termin zur Anhörung der Abfidnungsprüfer wegen deren kurzfristiger Verhinderung auf den 19. Oktober 2017 verschoben.

In diesem derzeit volumenmäßig größten Spruchverfahren vor dem LG München I soll die Anhörung der gerichtlich bestellten Abfidnungsprüfer, Herr WP Prof. Dr. Martin Jonas und Frau WP Dr. Wieland-Blöse, Warth & Klein Grant Thornton AG, fortgesetzt werden.

LG München I, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG beschließt Squeeze-out

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG am 22. Juni 2017 hat dem Squeeze-out zugunsten der Hauptaktionärin Capital Stage AG mit mehr als 99% zugestimmt. Trotz mehrerer Nachfragen konnte der Vorstand allerdings nicht die (bei Unternehmensbewertungen üblichen) Fragen mehrerer Minderheitsaktionäre nach Alternativberechnungen (Sensitivitätsanalyse mit geringerer Marktrisikoprämie bzw. mit einem geringeren Beta-Faktor) angesichts deren "Komplexität" beantworten (was den Verlauf der Versammlung etwas verzögerte). Eine Klärung dürfte in dem anstehenden Spruchverfahren erfolgen.

Die Capital Stage AG hat eine Barabfindung in Höhe von EUR 11,92 je CHORUS-Aktie angeboten. Entsprechend dem Schreiben mit dem Übertragungsverlagen hat die Hauptversammlung keine Dividendenzahlung für das Geschäftsjahr 2016 beschlossen. Die Hauptaktionärin argumentierte damit, dass sie den Betrag der Barabfindung so festgelegt habe, dass er um den Betrag einer gesetzlichen Mindestdividende i.H.v. EUR 0,04 pro Aktie erhöht sei.

Mittwoch, 21. Juni 2017

F24 AG: Barabfindung für F24-Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 26,34 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

München, 21. Juni 2017 - Veröffentlichung einer ad hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR

Die A.II Holding AG hat heute gegenüber dem Vorstand der F24 AG ihr am 24. April 2017 gemäß § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen, die Hauptversammlung der F24 AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der F24 AG auf die A.II Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (sog. Squeeze-out), bestätigt und konkretisiert. Die A.II Holding AG hat hierbei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der F24 AG auf die A.II Holding AG auf EUR 26,34 je auf den Namen lautender Stückaktie der F24 AG festgelegt. 

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der F24 AG gefasst werden, die für den 4. August 2017 geplant ist.

Tiancheng Pharmaceutical Holdings AG: Beginn der vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist des Biotest Übernahmeangebots

PRESSEMITTEILUNG

München, 21 Juni 2017 - Die Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, die indirekt durch die Creat Group Corporation kontrolliert wird, ("Bieterin"), hat den Beginn der vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist (Nachfrist) ihres freiwilligen Übernahmeangebots für alle ausstehenden Aktien der Biotest AG ("Biotest") bekannt gegeben. Nach Erreichen der notwendigen Mindestannahmeschwelle von mehr als 75% aller Stammaktien ermöglicht die weitere Annahmefrist allen verbliebenen Aktionären, ihre Aktien anzudienen und so eine attraktive Bewertung zu realisieren.

Der Angebotsunterlage entsprechend wird den Aktionären von Biotest eine Barzahlung von EUR 28,50 je Stammaktie und EUR 19,00 je Vorzugsaktie angeboten. Der Vorstand und Aufsichtsrat von Biotest haben die Annahme des Übernahmeangebots bereits explizit und wiederholt empfohlen.

Herr Wu Xu, CEO von Creat, sagte: "Mit über 75% angedienter Biotest Stammaktien haben wir einen wichtigen Meilenstein erreicht. Wir freuen uns, dass die große Mehrheit der Biotest Stammaktionäre diese einzigartige Gelegenheit ergriffen und unser Angebot angenommen hat. Um Biotests langfristige Zukunft zu unterstützen, laden wir alle verbliebenen Stamm- und Vorzugsaktionäre ein, der Empfehlung des Vorstands und Aufsichtsrats von Biotest zu folgen und ihre Aktien anzudienen."

Biotest Aktionäre, die das Übernahmeangebot noch nicht angenommen haben, können ihre Aktien zu unveränderten Konditionen bis zum Ende der vorgeschriebenen weiteren Annahmefrist am 4. Juli 2017 um 24:00 Uhr (Frankfurt am Main Ortszeit) / 18:00 Uhr (New York Ortszeit) andienen.

Die Angebotsunterlage sowie eine begleitende Präsentation sind verfügbar unter: http://www.tiancheng-germany-pharmaceutical-angebot.de.

Der Vollzug des Übernahmeangebots unterliegt weiterhin außenwirtschaftsrechtlichen und fusionskontrollrechtlichen Genehmigungen. Die Behörden in den USA haben die Übernahme bereits fusionskontrollrechtlich genehmigt.

Über Creat Group Corporation

Creat Group Corporation (www.creatgroup.com) ist eine führende chinesische Investmentgruppe mit umfangreicher Erfahrung in der Plasmaindustrie. Gegründet im Jahr 1992, investiert Creat in den Gesundheits- und Pharmamarkt, die produzierende Industrie, den Energie- und Finanzmarkt sowie in Rohstoffe. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Peking, China, mit Büros in Hong Kong und Shanghai. Mit seinen Beteiligungen an Shanghai RAAS, Chinas größter börsennotierter Gesellschaft für Blutprodukte, sowie der im Jahr 2016 erworbenen Bio Products Laboratory, einem in Großbritannien ansässigen Plasma-Anbieter und Hersteller von aus Plasma gewonnenen, proteinbasierten Therapeutika, ist Creat ein bedeutender Investor im globalen Plasmamarkt.

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft: Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses verzögert sich durch Anfechtungsklage

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
Düsseldorf
ISIN: DE0008286006
WKN: 828600 

Bekanntmachung gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG

Gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Ein Aktionär der Gesellschaft hat gegen den auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. April 2017 gefassten Beschluss zu dem einzigen Tagesordnungspunkt, wonach die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der Hauptaktionärin KD River Invest GmbH mit Sitz in Köln zu zahlenden Barabfindung auf die Hauptaktionärin übertragen werden, Anfechtungsklage erhoben.

Diese Klage ist vor dem Landgericht Düsseldorf, 5. Kammer für Handelssachen, rechtshängig und wird unter dem Aktenzeichen 35 O 66/17 geführt. Das Gericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wurde noch nicht bestimmt.

Köln, im Juni 2017

KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 20. Juni 2017

__________

Anmerkung der Redaktion: Durch die Anfechtungsklage verzögert sich die Eintragung (und damit das Wirksamwerden) des Squeeze-out-Beschlusses.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der elexis AG: Gemeinsamer Vertreter bestellt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zur Überprüfung der Barabfindung bei dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der elexis AG, 57482 Wenden, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 31. Mai 2017 Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier zum gemeinsamen Vertreter bestellen.

LG Dortmund, Az. 20 O 38/16 AktE
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. ./. SMS GmbH
66 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, SMS GmbH:
Rechtsanwälte Flick Gocke Schaumburg, 53113 Bonn (RA StB Dr. Jens Eric Gotthardt) 

Rasinger: IVA-Stellungnahme zum Delisting (Österreich)

In Kürze soll das Börsegesetz im Zuge der MiFID II geändert und auch eine Delisting-Regelung für den Amtlichen Handel in Wien eingeführt werden.

Als Ziele werden zwar die Verbesserung des Anlegerschutzes und die Steigerung der Attraktivität des österreichischen Börsehandels angeführt, doch werden diese mit einigen der vorgeschlagenen Bestimmungen eindeutig verfehlt bzw. ins Gegenteil verkehrt.

Kritikpunkte:

- Es genügt bereits eine Kapitalmehrheit von 50% plus 1 Aktie, um ein Delisting einzuleiten. Da die Mehrzahl der österreichischen Gesellschaften von einem starken Kernaktionär bestimmt wird, gibt es die ständige Bedrohung eines Delistings. Für den Streubesitz ist die Handelbarkeit wertbestimmend. Viele Fonds müssten verkaufen bzw. würden nur bei einem entsprechenden Abschlag für dieses Risiko österreichische Aktien kaufen. Der IVA hält eine faire Delisting-Regelung für sinnvoll und fordert, dass analog zum Gesellschafterausschluss eine 90%-Mehrheit für ein Delisting erforderlich ist. Es darf nicht sein, dass Partikularinteressen den Anlegerschutz konterkarieren.

- Das verpflichtende „Delisting-Angebot“ nach dem Übernahmegesetz mit vier Untergrenzen ist akzeptabel. Nicht akzeptabel hingegen ist, dass dieses Angebot bei einem EWR-Zweit-Listing nicht erforderlich ist. Damit wird unverständlicherweise eine sehr einfache Umgehungsmöglichkeit geschaffen.

Auch die anderen Bestimmungen im MiFID-Entwurf zeigen, dass keine Praktiker in die Erarbeitung des Entwurfs eingebunden waren, weil die organisatorischen Anforderungen und die Dokumentationspflichten zu einer enormen Kostenbelastung vor allem für die Anleger führen werden, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Die Kostenregelungen für entgeltliche Research-Leistungen werden zu einer Verschlechterung der Transparenz führen, weil kleinere börsenotierten Unternehmen aus Kostengründen nur mehr eingeschränkt analysiert werden.

Quelle: IVA - Interessenverband für Anleger
iva.or.at

Dienstag, 20. Juni 2017

Clere AG: Delisting der CLERE AG mit Ablauf des 23. Juni 2017

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, 20.06.2017 - Die CLERE AG gibt bekannt, dass ihr die Frankfurter Wertpapierbörse heute mitgeteilt hat, dass die Zulassung ihrer Aktien (ISIN: ISIN DE000A2AA402) zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse aufgrund des Antrags der Gesellschaft vom 12.06.2017 widerrufen wird ("Delisting"). Das Delisting wird mit Ablauf des 23. Juni 2017 wirksam werden. Die Gesellschaft geht davon aus, dass es danach nicht mehr möglich sein wird, ihre Aktien börslich zu handeln.

Clere AG, Schlüterstr. 45, 10707 Berlin
ISIN: DE000A2AA402 WKN: A2AA40
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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Scheitert die Stada-Übernahme?

Nach Presseberichten droht die 5,3 Milliarden Euro schwere Übernahme von Stada zu scheitern. Bis gestern sei die Annahmequote für das Übernahmeangebot der Finanzinvestoren Bain und Cinven mit 36,55 Prozent deutlich hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Bis zum Donnerstag, den 22. Juni 2017, müssen mindestens 67,5 Prozent der Stada-Aktien angedient sein, sonst gilt das Angebot über 66 Euro je Aktie als gescheitert.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Hymer AG hatte das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Mehrere Antragsteller sind gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gegangen, über die das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden wird.

LG Stuttgart, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

Freitag, 16. Juni 2017

Squeeze-out bei der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft: Bekanntmachung des Vergleichs (Anhebung der Barabfindung von EUR 183,70 um EUR 146,30 auf EUR 330,00: + 79,64%)

L. Possehl & Co. mbH
Lübeck

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-Out) der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft, Lübeck

ISIN DE0005508006

Das Spruchverfahren gemäß § 327f Satz 2 AktG i.V. mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit dem Übertragungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Deutscher Eisenhandel Aktiengesellschaft (nachfolgend „DEAG“) vom 15. November 2005 wurde rechtskräftig beendet. Hiermit gibt die Antragsgegnerin, L. Possehl & Co. mbH, den Inhalt des durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Az. 9 Wx26/14 / 13 HKO 57/07 LG Lübeck) vom 3. Mai 2017 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

Vergleich

zwischen

1. - 5.  (...)
– nachfolgend auch gemeinschaftlich „Beschwerdeführer“ genannt –

und
6. der L. Possehl & Co. mbH, vertreten durch den Vorstand, die Herren Uwe Lüders, Dr.-Ing. Joachim Brenk, Dr. Henning von Klitzing und Mario Schreiber, Beckergrube 38 – 52, 23552 Lübeck;

– nachfolgend „Beschwerdegegner“ genannt –
und

7. Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Richter als gemeinsamer Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, Neuer Weg 1A, 24568 Kaltenkirchen;

– nachfolgend „gemeinsamer Vertreter“ genannt –

– Die Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner und der gemeinsame Vertreter werden nachfolgend gemeinschaftlich „Parteien“ genannt –.


PRÄAMBEL

Die Parteien sind die Verfahrensbeteiligten des unter der Geschäftsnummer 9 W 26/14 laufenden Beschwerdeverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 SpruchG vor dem Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (nachfolgend „Beschwerdeverfahren“ genannt). Das Beschwerdeverfahren richtet sich gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Lübeck vom 19.12.2013 zum Spruchverfahren unter der Geschäftsnummer 13 O 57/07 (nachfolgend „Spruchverfahren“ genannt).

Gegenstand des Spruchverfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist der in der Hauptversammlung vom 15.11.2005 gefasste Beschluss über den Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG (nachfolgend „Squeeze-Out Beschluss“ genannt). Der Squeeze-Out Beschluss beinhaltete die Übertragung der im Streubesitz befindlichen Aktien der Minderheitsaktionäre an den Beschwerdegegner zu dem sich aus dem Gutachten der BDO Deutsche Warentreuhand Aktiengesellschaft vom 05.09.2005 ergebenden Aktienwert von EUR 183,70 je Aktie im Nennbetrag zu EUR 52,00. Der Squeeze-Out Beschluss ist am 18.04.2007 durch Eintragung in das Handelsregister der Deutscher Eisenhandel AG wirksam geworden.

Das Landgericht Lübeck setzte mit Beschluss vom 19.12.2013 den angemessenen Abfindungsbetrag gem. § 327a Abs. 1 AktG auf EUR 303,70 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 fest. Allein die Beschwerdeführer haben gegen den Beschluss des Landgerichts Lübeck Beschwerde zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein erhoben.

Die Parteien sind übereingekommen, das Spruchverfahren im Wege des gerichtlichen Vergleichs einvernehmlich zu beenden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien – unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht auf Vorschlag und Anraten des Senats – im Einzelnen was folgt:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

1. Der Beschwerdegegner erhöht die in dem Squeeze-Out Beschluss festgesetzte Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 je Aktie im Nennbetrag zu EUR 52,00 (nachfolgend „Barabfindung“ genannt) um EUR 146,30 (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“ genannt) auf EUR 330,00 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 der Deutsche Eisenhandel AG. Der Erhöhungsbetrag ist gemäß § 327b Abs. 2 1. HS AktG gesetzlich mit jährlich 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 16.11.2005 und mit jährlich 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB ab dem 01.09.2009 zu verzinsen.

2. Neben den Beschwerdeführern sind nach diesem Vergleich diejenigen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 BGB anspruchsberechtigt, die infolge des Wirksamwerdens des Squeeze-Out Beschlusses aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und nicht eine separate Vereinbarung über die Barabfindung mit dem Beschwerdegegner getroffen haben und/oder ihren Antrag im Spruch- oder Beschwerdeverfahren zurückgenommen haben (nachfolgend „anspruchsberechtigte ehemalige Aktionäre“ genannt).

§ 2
Nachzahlung einer Dividende

1. Der Beschwerdegegner verpflichtet sich gegenüber den anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionären zur Nachzahlung einer Dividende. Die Nachzahlung der Dividende wird durch einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 23,89 je Stück Aktie im Nennbetrag von EUR 52,00 abgegolten (nachfolgend „Dividende“ genannt). Diejenigen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die bereits eine Dividendenzahlung nach dem Squeeze-Out Beschluss erhalten haben, haben lediglich einen Anspruch auf die Differenz zwischen der Dividende und dem Betrag, den sie bereits erlangt haben (nachfolgend „Differenzbetrag Dividende“ genannt). Die Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende erfolgt unter Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

2. Die Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende wird nicht verzinst.

§ 3
Fälligkeit und Zahlungen

1. Die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 dieses Vergleichs auf Zahlung des Erhöhungsbetrags nebst Zinsen und nach § 2 Abs. 1 dieses Vergleichs auf Zahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende sind einen Monat nach Bekanntmachung des Vergleichs nach § 4 dieses Vergleichs zur Zahlung fällig.

2. Der Beschwerdegegner wird die Auszahlung des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen und der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende ohne weiteren Antrag der jeweiligen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre veranlassen. Die Zahlung erfolgt durch Gutschrift auf dasjenige Bankkonto der anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, auf dem auch die Barabfindung nach dem Squeeze-Out Beschluss gutgeschrieben wurde bzw., wenn dieses nicht mehr besteht, auf dem von den anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionären mitgeteilten Bankkonto.

3. Anspruchsberechtigte ehemalige Aktionäre, die den Erhöhungsbetrag nebst Zinsen und die Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende nicht spätestens zwei Monate nach der Bekanntmachung dieses Vergleichs nach § 4 erhalten haben, werden aufgefordert, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages nebst Zinsen und der Zahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende gegenüber dem Beschwerdegegner schriftlich geltend zu machen. Das Schreiben ist zu richten an die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdegegners, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Neuer Wall 63, 20354 Hamburg unter Angabe des Aktenzeichens 20804-07.
4. Der Beschwerdegegner kann vor der Auszahlung einen Nachweis verlangen, dass derjenige, gegenüber dem die Auszahlung erfolgen soll, zum Kreis der aufgrund dieses Vergleichs anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre gehört.

§ 4
Bekanntmachung

Der Beschwerdegegner verpflichtet sich, diesen Vergleich im Volltext (mit Ausnahme von § 7) und Hinweise zu seiner Abwicklung (nachfolgend „Abwicklungshinweise“ genannt) im Bundesanzeiger, in einem börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) sowie in dem Internet-Informationsdienst für Nebenwerte GSC-Research – auf seine Kosten – unverzüglich mit Wirksamkeit dieses Vergleichs gem. § 6 Abs. 1 dieses Vergleichs zu veröffentlichen.

§ 5
Verjährung der Ansprüche

Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages und der Nachzahlung der Dividende beziehungsweise des Differenzbetrags Dividende verjähren 18 Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise bekannt gemacht wurden, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit § 3 Abs. 3 dieses Vergleichs geltend gemacht wurden. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise.

§ 6
Wirkung des Vergleichs

1. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gem. § 11 Abs. 4 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist das Spruchverfahren beendet. Dieser Vergleich gilt somit als echter Vergleich mit Wirkung zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) – nämlich zugunsten aller anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre.

2. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner das Spruchverfahren übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensanträge zurück. Der gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen der Beschwerdeführer und des Beschwerdegegners sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht der Fortführung des Verfahrens.

3. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind sämtliche Ansprüche der aus diesem Vergleich berechtigten Beschwerdegegner und ehemaligen Minderheitsaktionäre der Deutscher Eisenhandel AG im Zusammenhang mit dem Squeeze-Out Beschluss, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrundes, insbesondere auf Barabfindung, mit diesem Spruchverfahren insgesamt abgegolten und erledigt. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf Verzinsung.

§ 7
[……….]

§ 8
Schlussbestimmungen

1. Dieser Vergleich gibt die Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Gegenstandes des Vergleichs vollständig wieder; Nebenabreden sind nicht getroffen.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn und soweit sich in diesem Vergleich eine Lücke herausstellen sollte. Anstelle der ganz oder teilweisen unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt oder entspricht, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

3. Soweit nicht in diesem Vergleich oder in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorgesehen ist, ist keine Partei berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten ganz oder teilweise abzutreten oder sonst zu übertragen.

4. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – Lübeck.

Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Vergleich

Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der DEAG (nachfolgend auch die „Aktionäre“), die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis zum 21. August 2017 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt wurde.

Die Ansprüche aus diesem Vergleich erlöschen achtzehn Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise bekannt gemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit § 3, Abs. 3 des Vergleichs geltend gemacht wurden. In diesem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise.

Als Abwicklungsstelle fungiert die

Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.

I. Nachzahlung auf die Barabfindung

Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die aufgrund der am 18. April 2005 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der DEAG beim Amtsgericht Lübeck ausgeschieden sind und die die ursprüngliche Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 entgegengenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von EUR 146,30 je abgefundener DEAG-Aktie zuzüglich Zinsen für die Zeit seit dem 16. November 2005 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 2 %-Punkten und ab dem 1. September 2009 von 5 %-Punkten jeweils über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB – hierauf, Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

II. Nachzahlung auf die für das Geschäftsjahr 2005 geleistete Garantiedividende

Diejenigen nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die im Rahmen des Squeeze-Out gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 183,70 ausgeschieden sind, erhalten zusätzlich die Nachzahlung einer Dividende. Die Nachzahlung der Dividende wird durch einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 23,89 je DEAG-Aktie abgegolten. Diejenigen anspruchsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die bereits die Garantiedividende in Höhe von EUR 6,14 (Ex-Tag 1. September 2006) erhalten haben, haben lediglich Anspruch auf die Differenz zwischen dem Pauschalbetrag und der Dividende, die sie bereits erhalten haben, dies sind EUR 17,75 je DEAG Aktie. Die Nachzahlung der Dividende wird nicht verzinst.

Die Nachzahlung der Dividende wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt.

III. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis

Die ausgeschiedenen Aktionäre der DEAG, die ihre Aktienurkunden selbst verwahren und ihre Urkunden noch nicht im Rahmen der Squeeze-Out-Abfindung eingereicht haben, werden gebeten, ihre Aktienurkunden, verbrieft in noch auf Nennbeträge in Deutscher Mark lautende Urkunden, (ausgestattet mit dem abgestempelten Talon) 

bis zum 21. August 2017

bei einem depotführenden Kreditinstitut ihrer Wahl, welches effektive Urkunden annimmt, zur Weiterleitung an die Deutsche Bank AG einzureichen und dabei eine Bankverbindung anzugeben, auf die der Betrag der erhöhten Barabfindung in Höhe von EUR 330,00 zzgl. Zinsen überwiesen werden soll. Sobald die üblichen Abwicklungsmaßnahmen, die mit der Einreichung von Aktienurkunden verbunden sind, durchgeführt worden sind, wird die erhöhte Barabfindung Zug um Zug gegen Einreichung der effektiven Aktienurkunden auf das angegebene Konto des Einreichers zzgl. der Nachzahlung auf die Dividende gemäß vorstehendem Absatz II überwiesen.

IV. Allgemeines

Die Auszahlungen der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen), die Zahlung der erhöhten Barabfindung sowie die Dividendenzahlung sind für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre provisions- und spesenfrei.

Die erhöhte Barabfindung, die Nachzahlung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.

Die Nachzahlung der Dividende wird unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375%) und ggfs. Kirchensteuer von dem (inländischen) depotführenden Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.

Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggf. der Kirchensteuer unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Lübeck, im Juni 2017

L. Possehl & Co. mbH
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 16. Juni 2017

Öffentliches Angebot zum Rückkauf von Aktien der Weng Fine Art AG

Pressemitteilung vom 19. Juni 2017  

Der Vorstand der Weng Fine Art AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrat beschlossen, von der durch die Hauptversammlung am 19. Dezember 2016 erteilten Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien Gebrauch zu machen und in der Zeit vom 19. Juni bis zum 21. Juli 2017 bis zu insgesamt 50.000 Aktien zum Preis von 4,30 EUR in bar je Aktie von ihren Aktionären zurückzukaufen. Die Aktien werden ausschließlich im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erworben. Bei vollständiger Annahme dieses Angebotes würde die Gesellschaft die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals erreichen, so dass dieses das vorerst letzte Rückkaufangebot der Weng Fine Art AG wäre.

Die Gesellschaft möchte mit diesem Angebot insbesondere ihren Kleinaktionären die Möglichkeit geben, sich von ihren seit dem Delisting illiquide gewordenen Aktien zu trennen, ohne im Rahmen einer außerbörslichen Transaktion einen Kontrahenten suchen zu müssen. Der Großaktionär wird dagegen von dem Rückkaufangebot keinen Gebrauch machen.

Der Angebotspreis liegt um 34,3 % über dem Preis bei erstmaliger Aufnahme des Börsenhandels am 02.01.2012 und um 36,5 % über dem Tiefstkurs der Aktie vor dem Delisting. Die Offerte liegt auch noch über dem Durchschnittskurs am letzten Handelstag vor dem Delisting am 28. Juni 2016.

Dieser Aktienrückkauf reduziert das Eigenkapital der Gesellschaft, so dass Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 31. August 2017 vorschlagen werden, im Gegenzug die Dividende für das Geschäftsjahr 2016 zu streichen.

Das öffentliche Kaufangebot wird im Bundesanzeiger und auf der Webseite der Gesellschaft veröffentlicht und den Aktieninhabern anschließend durch ihre Depotbank zugänglich gemacht. Die Abwicklung des Aktienkaufs übernimmt die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank SE mit Sitz in Frankfurt.

ÜBER DIE WENG FINE ART AG 
Die Weng Fine Art AG (www.wengfineart.com) mit ihrer Tochter WFA Online AG in der Schweiz ist ein führendes, international agierendes Kunsthandels und Beratungsunternehmen. Die gründergeführte Gesellschaft vereint langjährige Expertise im Kunstmarkt mit wirtschaftlichem Know-how. Weitere Erfolgsfaktoren sind der große Bestand an Kunstwerken mit Schwerpunkt auf der Kunst des 20. und 21. Jahrhunderts sowie attraktive Finanzierungsmöglichkeiten. Ergänzend zum traditionellen Kunsthandel strebt das Unternehmen eine führende Rolle im Kunst E-Commerce an. 

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hatte das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Gegen diese Entscheidung haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht weiter geführt wird.

LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
A. Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf

Donnerstag, 15. Juni 2017

Epigenomics AG: Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen Annahme des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots

Pressemitteilung

Berlin, 14. Juni 2017 - Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG (Frankfurt Prime Standard: ECX, OTCQX: EPGNY) haben das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot der Summit Hero Holding GmbH ("Bieterin") geprüft und ihre Stellungnahme gemäß § 27 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) veröffentlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat der Epigenomics AG begrüßen das Übernahmeangebot und empfehlen den Aktionärinnen und Aktionären die Annahme des Übernahmeangebots.

Greg Hamilton, Vorstandsvorsitzender von Epigenomics, sagte dazu: "Vorstand und Aufsichtsrat von Epigenomics sind überzeugt, dass das Übernahmeangebot das Potential des Unternehmens trotz bestehender Risiken voll berücksichtigt. Daher empfehlen wir allen Epigenomics-Aktionären, das Übernahmeangebot innerhalb der Annahmefrist bis zum 7. Juli anzunehmen."

Die Summit Hero Holding GmbH bietet allen Epigenomics-Aktionären 7,52 Euro pro Aktie in bar an. Das entspricht einer Prämie von 51,9 % gegenüber dem XETRA-Schlusskurs vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht sowie von 49,2 % gegenüber dem gewichteten durchschnittlichen dreimonatigen Börsenkurs vor Bekanntgabe der Übernahmeabsicht. Aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat ist der Angebotspreis fair und angemessen. Sie stützen sich dabei auf eigene Analysen und Bewertungen sowie auf eine durch den Finanzberater Raymond James & Associates, Inc. erstellte Fairness Opinion.

Weitere Gründe für die Empfehlung, das Übernahmeangebot anzunehmen, liegen in der Absicht der Bieterin, die Unternehmensstrategie von Epigenomics zu unterstützen und in das Unternehmen zu investieren. Die Belegschaft und der Unternehmenshauptsitz in Berlin sollen erhalten bleiben.

Alle Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrat der Epigenomics AG, die Aktien der Gesellschaft halten, haben das Übernahmeangebot bereits angenommen oder werden es annehmen.

Heino von Prondzynski, Vorsitzender des Aufsichtsrats von Epigenomics, sagte: "Wir empfehlen die Annahme des Übernahmeangebots, da es unmittelbar Wert für unsere Aktionäre schafft und gleichzeitig die langfristigen Aussichten von Epigenomics stärkt."

Der Vollzug des Angebots steht unter anderem unter der Bedingung, dass eine Mindestannahmeschwelle von 75 Prozent aller Epigenomics-Aktien erreicht wird. Sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen wurden bereits erteilt. Die Annahmefrist läuft noch bis einschließlich 7. Juli 2017.

Die begründete Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats ist hier abrufbar: www.epigenomics.com/de/news-investoren/uebernahmeangebot/

Das Übernahmeangebot finden sie auf der Webseite der Bietergesellschaft: www.summit-hero-angebot.de

Biotest AG: Biotest-Aktionäre akzeptieren freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot der CREAT Group

PRESSEMITTEILUNG

Dreieich, 14. Juni 2017. Die Aktionäre der Biotest AG haben das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von Tiancheng (Germany) Pharmaceutical Holdings AG, der Erwerbsgesellschaft der CREAT Group, durch Erfüllung der Mindestannahmequote von 75 Prozent der ausstehenden Biotest Stammaktien akzeptiert. Dies stellt einen wichtigen Meilenstein zum erfolgreichen Abschluss dieser Transaktion dar. Der Vollzug der Transaktion unterliegt weiterhin behördlichen Genehmigungen und dem Vorbehalt der Zustimmung der Fusionskontrollbehörden in der Türkei. 

Dr. Bernhard Ehmer, CEO der Biotest AG: "Wir freuen uns sehr, dass unsere Aktionäre dieses Angebot der CREAT Group angenommen haben. Wir haben nun einen starken Partner, der unsere Biotest Next Level Strategie unterstützt, Investitionen in die Entwicklung neuer Produkte ermöglicht und uns dabei hilft, unsere internationale Präsenz auszubauen."

Nach dem deutschen Wertpapier- und Übernahmegesetz (WpÜG) dürfen Aktionäre der Biotest AG, die ihre Aktien noch nicht angedient haben, das Angebot während der erweiterten Annahmeperiode annehmen, die am 22. Juni 2017 beginnt und am 5. Juli 2017 um Mitternacht endet (24:00 Uhr MEZ).

Über Biotest 
Biotest ist ein Anbieter von Plasmaproteinen und biotherapeutischen Arzneimitteln. Mit einer Wertschöpfungskette, die von der vorklinischen und klinischen Entwicklung bis zur weltweiten Vermarktung reicht, hat sich Biotest vorrangig auf die Anwendungsgebiete Klinische Immunologie, Hämatologie und Intensiv- und Notfallmedizin spezialisiert. Biotest entwickelt und vermarktet Immunglobuline, Gerinnungsfaktoren und Albumine, die auf Basis menschlichen Blutplasmas produziert werden und bei Erkrankungen des Immunsystems oder der blutbildenden Systeme zum Einsatz kommen. Darüber hinaus entwickelt Biotest monoklonale Antikörper, unter anderem in den Indikationen Blutkrebs und Systemischer Lupus Erythematodes (SLE), die biotechnologisch hergestellt werden. Biotest beschäftigt weltweit mehr als 2.500 Mitarbeiter. Die Vorzugsaktien der Biotest AG sind im SDAX der Deutschen Börse gelistet.

Dienstag, 13. Juni 2017

XING-Gruppe "Unternehmensbewertung & Spruchverfahren"

https://www.xing.com/communities/groups/unternehmensbewertung-and-spruchverfahren-1799-1077308

Die XING-Gruppe bietet eine Möglichkeit, sich über anstehende, laufende und abgeschlossene Spruchverfahren zu informieren und diese zu diskutieren.

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Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

United Internet AG: Bundeskartellamt erteilt Freigabe für die starke vierte Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt

Gemeinsame Pressemitteilung der United Internet AG und der Drillisch AG

- United Internet und Drillisch erzielen weiteren wichtigen Fortschritt

- Wettbewerbsbehörde gibt geplante Gesamttransaktion ohne Auflagen frei

- Erwerb der 1&1 Telecommunication durch Drillisch gegen Ausgabe neuer Aktien an United Internet steht nur noch unter dem Vorbehalt der wirksamen Zustimmung durch die außerordentliche Drillisch-Hauptversammlung am 25. Juli

Montabaur/Maintal, 9. Juni 2017. Die United Internet AG und die Drillisch AG haben auf dem Weg zur Schaffung einer starken vierten Kraft im deutschen Telekommunikationsmarkt einen weiteren wichtigen Fortschritt erzielt. Das Bundeskartellamt hat die geplante Gesamttransaktion der beiden Unternehmen heute ohne Auflagen freigegeben. United Internet und Drillisch hatten am 12. Mai 2017 vereinbart, dass Drillisch das in der 1&1 Telecommunication SE gebündelte Mobilfunk- und Festnetzgeschäft mit Privatkunden schrittweise von United Internet übernimmt. Im Gegenzug erhält United Internet neue Drillisch-Aktien aus zwei Sachkapitalerhöhungen. Damit wird die Beteiligung von United Internet an Drillisch - vorbehaltlich der erforderlichen Zustimmung durch die außerordentliche Hauptversammlung von Drillisch - auf mindestens 72,7 Prozent steigen.

Den ersten Schritt der Transaktion, der Erwerb eines 7,75-prozentigen Anteils an der 1&1 Telecommunication SE, hat Drillisch mit Vollzug der ersten Sachkapitalerhöhung am 16. Mai 2017 bereits erfolgreich abgeschlossen. Die von den Unternehmen erwarteten Synergien, die bis zum Jahr 2025 auf ca. 250 Millionen Euro jährlich steigen sollen, lassen sich jedoch erst bei einem erfolgreichen Abschluss der Gesamttransaktion realisieren. Deshalb arbeiten beide Unternehmen weiter kontinuierlich auf den zweiten Schritt der Transaktion hin, d.h. den Erwerb der restlichen 92,25 Prozent an der 1&1 Telecommunication SE durch Drillisch gegen Ausgabe neuer Drillisch-Aktien. Die für den Vollzug dieses Schrittes notwendige kartellrechtliche Freigabe hat die Wettbewerbsbehörde mit ihrer heutigen Entscheidung erteilt. Damit stehen der vollständige Erwerb der 1&1 Telecommunication SE durch Drillisch und der Vollzug der Gesamttransaktion nur noch unter dem Vorbehalt der wirksamen Zustimmung der Drillisch-Aktionäre in der außerordentlichen Hauptversammlung am 25. Juli 2017.

Begleitet wird die Transaktion von einem freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot von United Internet an sämtliche außenstehende Aktionäre von Drillisch. Gemäß der am 26. Mai 2017 veröffentlichten Angebotsunterlage steht dieses Angebot unter der Bedingung der kartellrechtlichen Freigabe. Mit der heutigen Entscheidung des Bundeskartellamts wurde diese Bedingung erfüllt; das Übernahmeangebot ist nunmehr bedingungsfrei.
  
Über United Internet
Die United Internet AG ist mit 17,16 Mio. kostenpflichtigen Kundenverträgen und 34,56 Mio. werbefinanzierten Free-Accounts (Stand: 31.03.2017) ein führender europäischer Internet-Spezialist. Kern von United Internet ist eine leistungsfähige "Internet-Fabrik" mit ca. 8.100 Mitarbeitern, ca. 2.600 davon in Produkt-Management, Entwicklung und Rechenzentren. Neben einer hohen Vertriebskraft über die etablierten Marken 1&1, GMX, WEB.DE, Strato, united-domains, Fasthosts, Arsys, home.pl, InterNetX, Sedo, affilinet und 1&1 Versatel steht United Internet für herausragende Operational Excellence bei weltweit über 51 Mio. Kunden-Accounts.
  
Über Drillisch
Die Drillisch AG ist mit 3,62 Mio. Mobilfunkkunden (Stand: 31.03.2017) einer der großen netzunabhängigen Telekommunikationsanbieter in Deutschland. Der Konzern bietet ein umfassendes Portfolio an Dienstleistungen und Produkten aus dem Bereich mobiler Sprach- und Datendienste. Im Premiumsegment konzentriert sich das Unternehmen dabei auf seine Marke smartmobil.de (mit Fußballprofi Lukas Podolski als Werbegesicht) sowie auf die Marke yourfone, unter der Drillisch mehr als 200 Ladengeschäfte in den Top-Lagen deutscher Innenstädte betreibt. Darüber hinaus zählen viele weitere erfolgreiche Mobilfunkmarken zum Portfolio der Drillisch AG, darunter simply, sim.de, McSim, helloMobil, WinSim und discoTEL.

Montag, 12. Juni 2017

Constantin Medien AG: Möglicher Verlust der Mehrheitsbeteiligung an der Highlight Communications AG und mögliche Entkonsolidierung; Constantin Medien AG geht gerichtlich gegen Kapitalerhöhung der Highlight Communications AG vor

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Ismaning, 12. Juni 2017 - Die Highlight Communications AG ("HLC"), ein Tochterunternehmen der Constantin Medien AG, hat heute mitgeteilt, dass sie ihr Grundkapital durch Ausgabe von 15,75 Mio. neuen Aktien an die Highlight Event and Entertainment AG auf insgesamt CHF 63.000.000 erhöht hat. Durch die Kapitalerhöhung, die zu ihrer Wirksamkeit noch der Eintragung in das Handelsregister der HLC bedarf, verwässert sich der Anteil der Constantin Medien AG an dem Grundkapital der HLC und damit auch ihr Stimmrechtsanteil von ca. 60,53 % auf ca. 45,4 %. Die Constantin Medien AG geht gerichtlich gegen die Durchführung der Kapitalerhöhung vor, so dass es ungewiss ist, ob sie wirksam wird. Der Verlust der Mehrheitsbeteiligung und der Mehrheit der Stimmrechte an der HLC könnte dazu führen, dass die HLC in Zukunft nicht mehr zu dem Kreis der vollkonsolidierten Tochterunternehmen der Constantin Medien AG gehört.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out 
  • GfK SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 21. Juli 2017
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • KWG Kommunale Wohnen AG: Rechtsformwechsel in eine GmbH
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out am 16. Mai 2017 eingetragen und am 17. Mai 2017 bekannt gemacht (Antragsfrist bis 17. August 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 (Antragsfrist bis 3. Juli 2017)
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der VARTA AG geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der VARTA AG hat das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 12. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Mehrere Antragsteller haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, über die das Oberlandesgericht Stuttgart entscheiden wird.

Die damals als GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH firmierende Hauptaktionärin hatte die Barabfindung trotz der vor dem den Squeeze-out vorbereitenden Delisting deutlich höherer Kurse auf lediglich EUR 4,51 je auf den Inhaber lautende VARTA-Stückaktie festgelegt (wobei sie eine Liquidation unterstellte, zu der es allerdings nicht gekommen ist - vielmehr nutzt die Hauptaktionärin nach einer Verschmelzung nunmehr die sehr bekannte Firmierung VARTA AG).

LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2017, Az. 31 O 8/14
Vogel u.a. ./. VARTA AG (früher: GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH)
40 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH:
Rechtsanwälte Greefort, 60325 Frankfurt am Main

MBB SE: Verbundene Gesellschaften der Gründerfamilien kündigen Verkauf von Aktien der MBB SE an

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Berlin, 12. Juni 2017 - Verbundene Gesellschaften der Gründerfamilien Freimuth und Nesemeier (zusammen die "Verkaufenden Aktionäre") haben der MBB SE ("MBB" oder die "Gesellschaft", ISIN DE000A0ETBQ4) mitgeteilt, dass sie beabsichtigen, insgesamt bis zu 400.000 MBB-Aktien zu veräußern.

Dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu circa 6 Prozent. Die Aktien sollen bei institutionellen Investoren im Rahmen einer Privatplatzierung mittels eines beschleunigten Bookbuilding-Verfahrens platziert werden.

Die Erhöhung des Freefloat von derzeit circa 29 Prozent auf bis zu circa 35 Prozent ist nach Einschätzung der Gesellschaft geeignet, eine Aufnahme von MBB in den S-DAX zu fördern. Die Verkaufenden Aktionäre würden ihren Aktienbesitz bei vollständiger Platzierung auf jeweils circa 32,5 Prozent (oder zusammen circa 65 Prozent) reduzieren und haben sich zu einer zwölfmonatigen Haltefrist (Lock-Up) für ihren verbleibenden Anteilsbesitz verpflichtet.

Über die MBB SE:
MBB ist ein mittelständisches Familienunternehmen, das seit seiner Gründung im Jahr 1995 durch organisches Wachstum und Kauf von Unternehmen nachhaltig wächst. Kern des Geschäftsmodells ist die langfristige Wertsteigerung der einzelnen Unternehmen und der Gruppe als Ganzes. Seit Anbeginn war das Geschäftsmodell überdurchschnittlich profitabel - substanzielles Wachstum und nachhaltige Renditen sind auch zukünftig Ziel der MBB SE.

Weitere Informationen über MBB SE finden sich im Internet unter http://www.mbb.com.

MBB SE, Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin

Pfeiffer Vacuum Technology AG: Aktionäre lehnen Übernahmeangebot von Busch ab - Pfeiffer Vacuum will Synergien mit Busch-Gruppe identifizieren

PRESSEINFORMATION 

Asslar, 8. Juni 2017. Vorstand und Aufsichtsrat der Pfeiffer Vacuum Technology AG ("Pfeiffer Vacuum") nehmen die Ergebnisse des öffentlichen Übernahmeangebots der Pangea GmbH, einer Gesellschaft im Besitz der Busch SE ("Busch-Gruppe"), nach Ende der Angebotsfrist zur Kenntnis. Die überaus geringe Annahmequote von lediglich rund 0,17 % bestätigt, dass fast alle Aktionäre von Pfeiffer Vacuum die Meinung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Unangemessenheit des Angebots teilen. Vorstand und Aufsichtsrat von Pfeiffer Vacuum hatten das Übernahmeangebot der Busch-Gruppe im Rahmen einer begründeten Stellungnahme am 24. April 2017 abgelehnt und den Aktionären empfohlen, das Angebot nicht anzunehmen. Die Ablehnung wurde unter anderem damit begründet, dass das Angebot keine angemessene Kontrollprämie für den geplanten Kontrollerwerb beinhaltete. Darüber hinaus zeigen die derzeitige Geschäfts- und Kursentwicklung von Pfeiffer Vacuum sowie der auf der Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum konkretisierte Ausblick deutlich, dass die Langfristperspektive der Gesellschaft als unabhängiges Unternehmen vielversprechend und für die Aktionäre attraktiv ist. 

"Es war und ist unsere Pflicht, das Übernahmeangebot im Interesse aller Aktionäre abzulehnen. Wie erwartet teilen unsere Aktionäre diese Einschätzung", sagt Manfred Bender, Vorstandsvorsitzender von Pfeiffer Vacuum. "Wir stehen auch weiterhin einem möglichen Griff der Busch-Gruppe nach überproportional hoher Vertretung im Aufsichtsrat oder gar dem Aufsichtsratsvorsitz von Pfeiffer Vacuum kritisch gegenüber, da die damit verbundene Kontrollübernahme durch Busch unter den gegebenen Umständen nicht wertschaffend für unsere Aktionäre ist. Gleichzeitig werden wir aber sich bietende Gelegenheiten für einen offenen Dialog über die Möglichkeiten einer operativen Zusammenarbeit mit der Busch-Gruppe und daraus resultierender Synergien nutzen, um Potenziale für zusätzliche Wertschöpfung im Interesse aller Aktionäre auszuloten", so Manfred Bender weiter. 

Kontakt:
Pfeiffer Vacuum Technology AG, Investor Relations 
Eerik Budarz 
T +49 6441 802 1346 F +49 6441 802 1365 
Eerik.Budarz@pfeiffer-vacuum.de

Sonntag, 11. Juni 2017

Clere AG: Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Delisting-Erwerbsangebot der Elector GmbH

Berlin, 08.06.2017 - Die CLERE AG hat heute die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum Delisting-Erwerbsangebot der Elector GmbH auf der Webseite der Gesellschaft unter www.clere.de/Investoren/Delisting-Erwerbsangebot_Elector veröffentlicht.

Kontakt / Ansprechpartner:
Investor Relations
CLERE AG
Tel: (+49) 30-213 00 43 - 0, email: info@clere.de

__________

Anmerkung der Redaktion: In der Stellungnahme wird die angebotene Gegenleistung als nicht angemessen beurteilt.

Auszug aus der Stellungnahme:

"Unter Berücksichtigung der Informationen in dieser Stellungnahme, der Gesamtumstände im Zusammenhang mit dem Angebot sowie der Ziele und Absichten der Bieterin unterstützen Vorstand und Aufsichtsrat das Delisting-Erwerbsangebot grundsätzlich und sind der Meinung, dass das Delisting-Erwerbsangebot im besten Interesse der CLERE AG und der Aktionäre der CLERE AG ist.

Allerdings sind Vorstand und Aufsichtsrat der Ansicht, dass die von der Bieterin angebotene Gegenleistung nicht angemessen im Sinne von §§ 39, 31 Abs. 1 WpÜG ist. Aus diesem Grund und basierend auf den vorstehenden Ausführungen in dieser Stellungnahme empfehlen Vorstand und Aufsichtsrat allen CLERE-Aktionären, das Angebot zu der angebotenen Gegenleistung nicht anzunehmen."

Rickmers Holding AG: Delisting der Anleihe eingeleitet

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

9. Juni 2017 - Die Rickmers Holding AG hat mit Schreiben vom heutigen Tag die Teilnahme der Anleihe 2013/2018 der Rickmers Holding AG (ISIN: DE000A1TNA39 / WKN: A1TNA3) am Prime Standard für Anleihen und die Einbeziehung der Anleihe in das Basic Board zum frühest möglichen Termin gekündigt. Mit Wirksamkeit der Kündigung kann der Handel der Anleihe eingestellt werden.

Kontakt:
Rickmers Holding AG 
Sabina Pech, Senior Vice President
Corporate Communications & Investor Relations
Tel.: +49 40 389 177 0 E-mail: info@rickmers.com

Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:

Über die Rickmers Gruppe 
Die Rickmers Gruppe ist ein international Anbieter von Dienstleistungen für die Schifffahrtsindustrie und Schiffseigentümer mit Sitz in Hamburg. Im Geschäftsbereich Maritime Assets ist die Rickmers Gruppe als Asset Manager für ihre eigenen Schiffe und Schiffe Dritter tätig, arrangiert und koordiniert Schiffsprojekte, organisiert Finanzierungen und erwirbt, verchartert und verkauft Schiffe. Im Geschäftsbereich Maritime Services erbringt die Rickmers Gruppe Dienstleistungen im Schiffsmanagement für die eigenen Schiffe der Rickmers Gruppe und für Schiffe Dritter, zu denen technisches und operatives Management, Crewing, Neubauüberwachung, Beratungsleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen gehören.

Donnerstag, 8. Juni 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ADC African Development Corporation AG: Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der ADC African Development Corporation hatte das Landgericht Frankfurt am Main bei der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 eine vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung um EUR 1,- vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat daraufhin Herrn Wirtschaftsprüfer Dr. Tim Laas, c/o Alvarez & Marsal Transaction Advisory GmbH, zum Sachverständigen bestellt. Dieser schätzt die Kosten auf nicht mehr als EUR 275.000,- bis EUR 300.000,-.

Die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, die Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, haben ihr Mandant zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 30. Mai 2017 niedergelegt.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 77/15
Wiederhold u.a. ./. Atlas Mara Beteiligungs AG (nunmehr: Atlas Mara Beteiligungs GmbH)
50 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Atlas Mara Beteiligungs AG: derzeit anwaltlich nicht vertreten, bisher: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Mennicke)

m4e AG: Studio 100 Media GmbH veröffentlicht freiwilliges öffentliches Kaufangebot

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 02. Juni 2017: Der Vorstand der m4e AG gibt bekannt, dass die Mehrheitsaktionärin Studio 100 Media GmbH heute ein freiwilliges öffentliches Angebot an alle übrigen Aktionäre der m4e AG zum Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien an der m4e AG im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Kaufpreis beträgt EUR 2,70 je Stückaktie der m4e AG. Die Annahmefrist läuft vom 2. Juni 2017 bis voraussichtlich 6. Juli 2017, 12.00h. Die Transaktion wird von der Dero Bank AG begleitet.

Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 02. Juni 2017
m4e AG - Vorstand

WASGAU Produktions & Handels AG: Ergebnisoffene Prüfung auch eines Delisting

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Der Vorstand prüft derzeit ergebnisoffen eine anwaltliche Ausarbeitung zu Veränderungen des regulatorischen Umfeldes und Reaktionsmöglichkeiten im Unternehmensinteresse, welche ein Delisting einschließen. Er beabsichtigt den Stand seiner Überlegungen dem Aufsichtsrat in der nächsten Aufsichtsratssitzung am 05. Oktober 2017 vorzutragen.

Kontakt: Frank Grüber, Prokurist
E-Mail: frank.grueber@wasgau-ag.de 
Tel.: 06331/558-166
_____

Anmerkung der Redaktion: Laut comdirect beträgt der Streubesitz nur noch 7,08%.

Mittwoch, 7. Juni 2017

One Square Advisory Services GmbH: Rickmers Holding AG - One Square Advisory Services GmbH zum gemeinsamen Vertreter der Anleihe 2013/18 (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39) gewählt

München, 02. Juni 2017

Am 1. Juni 2017 fand in Hamburg die zweite Versammlung der Gläubiger der von der Rickmers Holding AG emittierten Unternehmensanleihe (WKN: A1TNA3 / ISIN: DE000A1TNA39) statt. Die Anleihegläubiger haben mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 1. Juni 2017 die One Square Advisory Services GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Holding AG beauftragt. Die One Square Advisory Services GmbH wird ausschließlich die Rechte und Interessen der Anleihegläubiger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Rickmers Holding AG wahrnehmen mit dem Ziel, die Befriedigung der Anleihegläubiger zu maximieren. Des Weiteren wird die One Square Advisory Services GmbH die Ansprüche der Anleihegläubiger auf Rückzahlung des Kapitals nach entsprechender Aufforderung durch den Sachwalter an die Gläubiger zur Insolvenztabelle anmelden. Von den einzelnen Gläubigern ist hierzu nichts zu veranlassen.

Die One Square Advisors GmbH war bis zum 31. Mai 2017 von der Rickmers Holding AG mit der Beratung hinsichtlich der Restrukturierung der Anleihe beauftragt. Die One Square Advisors GmbH hat ihr Mandat mit der Gesellschaft am 31. Mai 2017 niedergelegt, um eine Interessenskollision zu vermeiden. Die Anleihegläubiger haben sich für die One Square Advisory Services GmbH ausgesprochen, da sie bereits über tiefgehende Kenntnisse zum Sachstand und insbesondere über die Situation der Gesellschaft im Verhältnis zu den anderen Finanzgläubigern wie u.a. der HSH Nordbank AG verfügt. Die One Square Advisory Services GmbH wird nun unter Aufsicht des Gerichts versuchen, für die Anleihe gemeinsam mit der Gesellschaft und den Banken eine Einigung über eine Restrukturierung und Sanierung der Rickmers Gruppe zu erzielen, um für die Anleihe die bestmöglichste Befriedigung zu erreichen.

Die One Square Advisory Services GmbH wird die Anleihegläubiger der Rickmers Holding AG über die weiteren Entwicklungen informieren und steht für Rückfragen, insbesondere unter rickmers@onesquareadvisors.com zur Verfügung. Anleihegläubiger werden gebeten, sich unter dieser Adresse für den Email-Verteiler anzumelden.

Kontakt
One Square Advisory Services GmbH
Theatinerstr. 36, 80333 München
rickmers@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

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Wenn Sie Informationen zu einzelnen Spruchverfahren bzw. Firmen suchen, können Sie die Suchfunktion (Feld links oben mit der Lupe) nutzen.

Wir bemühen uns, Zwischenergebnisse und die Beendigung sämtlicher Verfahren zeitnah zu veröffentlichen.

Samstag, 3. Juni 2017

VzfK e.V. will Kontron-Aktionäre vertreten

Mitteilung der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK):

Der Tagesordnungspunkt 7 (TOP 7) auf der Hauptversammlung der Kontron AG am 19. Juni 2017 lautet:

"Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag zwischen der KONTRON AG als übertragendem und der S&T Deutschland Holding AG (Ismaning) als übernehmendem Rechtsträger"

Der übernehmende Rechtsträger, die S&T Deutschland Holding AG ist keine börsennotierte Gesellschaft. Wie sich aus § 2 Abs. 4 des Verschmelzungsvertrages ergibt, wird die S&T Deutschland Holding AG beantragen, die neuen Aktien zum Handel an einer Börse einzubeziehen. Mit der Eintragung der Verschmelzung werden die Aktionäre der Kontron AG zu Aktionären der S & T Deutschland AG, einer nicht börsennotierten Gesellschaft. Soweit es keine satzungsmäßigen Besonderheiten gibt, müssen die Aktionäre selber einen Käufer finden.

Einen Anspruch auf eine Abfindung in der Höhe von EUR 3,11 erhalten Sie nur dann, wenn Sie im Verlauf der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift erklären. Dazu heißt es in § 7 des Verschmelzungsvertrages:

"§ 7 Abfindung
Gemäß § 29 Abs. 1 UmwG bietet S&T Deutschland Holding AG jedem Aktionär der Kontron AG, der gegen den Verschmelzungsbeschluss der Kontron AG auf der Hauptversammlung der Kontron AG Widerspruch zur Niederschrift erklärt oder nach § 29 Abs. 2 UmwG einem widersprechenden Aktionär gleichgestellt ist, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von € 3,11 (in Worten: drei Euro und elf Cent) je Aktie an. Wählt ein Aktionär die Barabfindung, so ist diese unmittelbar mit Annahme des Barabfindungsangebots durch den jeweiligen Aktionär fällig, frühestens jedoch mit Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der S&T Deutschland Holding AG."


Die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Verschmelzung stellt der Verschmelzungsbericht nach § 8 Umwandlungsgesetz (UmwG) auf den Seiten 34 ff. dar:

- Mit der Eintragung der Verschmelzung werden alle Aktionäre der Kontron AG zu Aktionären der nicht an einer Börse notierten S&& Deutschland Holding AG.

- Einen Anspruch auf Abfindung erwerben diese Aktionäre nur dann, wenn sie nach § 29 Abs. 1 UmwG in der Hauptversammlung Widerspruch gegen die Beschlussfassung zu Tageordnungspunkt 7 (TOP 7) einlegen. Weitere Sonderfälle regelt § 29 Abs. 2 UmwG.

- Nur Aktionäre mit einem Abfindungsanspruch aus § 29 UmwG können nach § 34 UmwG die Einleitung eines Spruchverfahrens auf der Grundlage des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG) einleiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Gesellschaft. Dort können Sie sich auch den Verschmelzungsbericht nach § 8 UmwG und den Prüfungsbericht nach § 12 UmwG herunterladen.

Unser Angebot an die außenstehenden Aktionäre der Kontron AG:

- Wie sich aus den "Informationen zum Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten" der Kontron AG für die Hauptversammlung am 19.06.2017 ergibt, ist die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeschlossen (Ziffer 3, Mitte). 

- Die VzfK legt auf der Hauptversammlung der Kontron AG am 19.06.2017 für die von ihr vertretenen Aktionäre Widerspruch ein. Dazu ist es erforderlich, dass Sie uns Ihre Eintrittskarten für alle Aktien übersenden. 

- Eine Vollmacht für die "VzfK e.V." können sie auf der Rückseite der Eintrittskarte oder dem Vollmachtsformular der Gesellschaft erteilen. 

- In einem formlosen Begleitschreiben müssen Sie uns die Weisung erteilen, Widerspruch gegen die Beschlussfassung zur Verschmelzung einzulegen.

- Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn wir Ihnen das nach Prüfung der Unterlagen per E-Mail oder Telefax bestätigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, bei allen Anfragen den Eingang zu bestätigen oder sie als Auftrag anzunehmen.

Freitag, 2. Juni 2017

GfK SE: Barabfindung für GfK-Aktien im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre auf EUR 46,08 je Aktie festgesetzt

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 MAR

Nürnberg, 2. Juni 2017 - Veröffentlichung einer ad hoc-Mitteilung nach Art. 17 MAR

Die Acceleratio Capital N.V. mit Sitz in Amsterdam, Niederlanden, hat heute ihr gegenüber dem Vorstand der GfK SE am 22. März 2017 angekündigtes und am 30. März 2017 gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG gestelltes Verlangen bestätigt und konkretisiert, die Hauptversammlung der GfK SE über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre
(Minderheitsaktionäre) der GfK SE auf die Acceleratio Capital N.V. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze-out).

Die Acceleratio Capital N.V. hat dabei die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GfK SE auf die Acceleratio Capital N.V. auf EUR 46,08 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der GfK SE festgelegt. Eine im Auftrag der Hauptaktionärin von Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft durchgeführte
Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren hat ergeben, dass sich der Unternehmenswert der GfK SE auf ca. EUR 1,4614 Mrd. und pro ausgegebener Aktie auf EUR 40,03 beläuft. Der volumengewichtete Dreimonats-Durchschnittskurs vor Ankündigung des Squeeze-out am 22. März 2017 beläuft sich auf EUR 46,08.

Der erforderliche Beschluss soll in der ordentlichen Hauptversammlung der GfK SE gefasst werden, die für den 21. Juli 2017 geplant ist.

GfK SE
Der Vorstand

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Impreglon SE geht in die Verlängerung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie berichtet hatte das Landgericht Hannover die Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Impreglon SE mit einem auf den 24. Januar 2017 datierten und am 25. April 2017 verkündeten Beschluss zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, so dass das Spruchverfahren vor dem OLG weitergeht.

LG Hannover, Az. 26 O 106/15
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. GMT Investment AG (jetzt: Impreglon GmbH)
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Krafczyk, 30167 Hannover 
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (Rechtsanwältin Dr. Petra Mennicke)

Donnerstag, 1. Juni 2017

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht München I hat die bislang eingegangenen Spruchanträge zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, zu dem führenden Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 HK O 4594/17 verbunden.

Die Antragsfrist zur Stellung von Spruchanträgen läuft noch bis zum 8. Juni 2017.

Der Hauptaktionär, Herrn Hans-Dieter Lorenz, hatte eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,04 je Ariston-Aktie angeboten.

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz 

Mittwoch, 31. Mai 2017

S&T AG gibt Umtauschverhältnis zur geplanten Sachkapitalerhöhung bekannt

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Linz - 30. Mai 2017. Der Vorstand der S&T AG, Linz, Österreich hat heute die Ermittlung des Umtauschverhältnisses von S&T Deutschland Holding AG-Aktien in S&T AG-Aktien abgeschlossen.

Sofern die Hauptversammlungen der Kontron AG am 19. Juni 2017 und der S&T Deutschland Holding AG am 20. Juni 2017 dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages zustimmen und die zuständigen Registergerichte die Verschmelzung von Kontron AG auf S&T Deutschland Holding AG eintragen, wird die S&T AG allen neuen S&T Deutschland Holding AG-Aktionären (d.h. den früheren Kontron AG-Aktionären) das folgende Angebot unterbreiten:

Für 39 S&T Deutschland Holding AG-Aktien (dies entspricht 39 Kontron AG-Aktien vor Verschmelzung) werden 10 S&T AG-Aktien und eine Zuzahlung von 15 Cent je gewährter S&T AG-Aktie angeboten werden. Ein erforderlicher Spitzenausgleich erfolgt in bar auf Basis eines Wertes von EUR 3,11 je neuer S&T Deutschland Holding AG-Aktie.

Die S&T AG hat zu diesem Zweck bereits am 2. Mai 2017 den Grundsatzbeschluss gefasst und veröffentlicht, das satzungsgemäße Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 48.926.657,00, das eingeteilt ist in 48.926.657 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag, unter teilweiser Ausnützung des genehmigten Kapitals gemäß § 5 Absatz (6) der Satzung und unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechtes um bis zu EUR 10.000.000,00 auf bis zu EUR 58.926.657,00 zu erhöhen. Ausgegeben werden bis zu 10.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der S&T AG ohne Nennbetrag mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie mit voller Gewinnberechtigung ab dem 1.1.2017.

Nach vorliegender Ermittlung des Umtauschverhältnisses wird nun zunächst der Vorstand der S&T AG einen konkreten Kapitalerhöhungsbeschluss fassen und einen entsprechenden Bericht über die Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlage aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts veröffentlichen. Nach Einhaltung der 14-tägigen Veröffentlichungsfrist wird der Aufsichtsrat der S&T AG darüber beschließen.

Die Kapitalerhöhung der S&T AG wird gegen Sacheinlagen erfolgen. Die neuen Aktien werden der SMC Investmentbank AG, München, Deutschland, zum Bezug angeboten mit der Verpflichtung, sie den Aktionären der im Handelsregister des Amtsgerichts München, Deutschland, unter HRB 227648 eingetragenen S&T Deutschland Holding AG zur Zeichnung anzubieten, wobei S&T AG als Aktionärin der S&T Deutschland Holding AG vom Angebot zur Zeichnung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre der S&T AG wird ausgeschlossen. Die Zeichnungsberechtigten übertragen dafür mittelbar über die SMC Investmentbank AG als Sacheinlage mit schuldrechtlicher Wirkung zum 1.1.2017 auf die Gesellschaft ihre neuen Aktien an der S&T Deutschland Holding AG (ISIN DE000A2BPK83 / WKN A2B PK8.).

Über die S&T AG:
Der Technologiekonzern S&T AG (www.snt.at, ISIN AT0000A0E9W5, WKN A0X9EJ, SANT) ist mit rund 3.700 Mitarbeitern und Niederlassungen in mehr als 25 Ländern weltweit niedergelassen. Als Systemhaus ist das an der Deutschen Börse und im TecDAX gelistete Unternehmen einer der führenden Anbieter von IT-Dienstleistungen und Lösungen in Zentral- und Osteuropa. 2016 ist S&T bei der Kontron AG - einem Weltmarktführer im Bereich Embedded Computer - eingestiegen und zählt nach dieser Transaktion mit einem weiter gewachsenen Portfolio an Eigentechnologie in den Bereichen Appliances, Cloud Security, Software und Smart Energy zu den international führenden Anbietern von Industrie-4.0- bzw. Internet-of-Things-Technologie.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Landgericht Köln will Musterklageverfahren gegen die Deutsche Bank zum Pflichtangebot abwarten - 60% mehr für ehemalige Postbank-Aktionäre?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Deutschen Postbank AG hat das LG Köln die Beteiligten mit Beschluss vom 17. Mai 2017 darauf hingewiesen, voraussichtlich zunächst das Musterklageverfahren im Zusammenhang mit dem nach Auffassung der dortigen Kläger erforderlichen Pflichtangebot durch die Deutsche Bank abzuwarten.

Nach der Argumentation der Kläger hätte die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Postbank ein Pflichtangebot gem. § 35 Abs. 2 WpÜG auf der Grundlage von ca. EUR 57,- unterbreiten müssen. Eine Verpflichtung der Hauptaktionärin zur Vorlage eines Pflichtangebots würde sich auf den Anspruch auf eine angemessene Barabfindung nach § 327a AktG auswirken.

Die Deutsche Bank hatte dagegen argumentiert, dass nach der BKN-Entscheidung des BGH (Az. II ZR 80/12) ein Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Vorlage eines Pflichtangebots bzw. auf Zahlung eines sich daraus ergebenden Betrags nicht bestehe. Mangels eines einklagbaren Anspruchs könne dieser Betrag nicht für die Barabfindung relevant sein.

Dagegen weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus dazu tendiere, ein etwaiges Pflichtangebot in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Die Minderheitsaktionäre sollten nicht völlig schutzlos gestellt werden. Eine Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 2 WpÜG bliebe bezüglich der Minderheitsaktionäre, die das freiwillige Übernahmeangebot aus dem Jahr 2010 nicht angenommen hätten, sonst sanktionslos. Nach der EG-Übernahmerichtlinie müsse das Sanktionssystem wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Falls das Sanktionssystem des WpÜG nicht greife, sei eine Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten bei der Bemessung der Barabfindung geboten.

Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Eine Anhebung auf ca. EUR 57,- würde einer Erhöhung um mehr als 60% entsprechen.

LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG
129 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Deutsche Bank AG:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main (RA´in Dr. Daniela Favoccia)

Dienstag, 30. Mai 2017

Rechtsformwechsel der KWG Kommunale Wohnen AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin, am 7. Oktober 2016 war im letzten Jahr auf Betreiben der Hauptaktionärin, der conwert Immobilien Invest SE, der Wechsel der Rechtsform in eine GmbH beschlossen worden. Dieser Formwechsel ist nunmehr (nach Beseitigung von Eintragungshindernissen) am 22. Mai 2017 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen worden. Die Bekanntmachung erfolgte am 26. Mai 2017.

Der Rechtsformwechsel und das damit verbundene Delisting war von der Aktionärsvereinigung SdK in der Pressemitteilung zum "Schwarzbuch Börse 2016" heftig kritisiert und als intransparent beurteilt worden: "Die Höhe der Barabfindung war von der Gesellschaft selbst ermittelt worden, da kein geprüfter Halbjahresabschluss vorlag. Die KWG weigerte sich zudem, den Prüfbericht vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, und war auf dem Aktionärstreffen trotz zahlreicher Anträge der Anleger nicht bereit, die Unterlagen an die Eigentümer zur Mitnahme auszuhändigen."

Die Minderheitsaktionäre, die Widerspruch zu Protokoll des Notars erklärt hatten, können das Abfindungsangebot in Höhe von EUR 11,08 je KWG-Aktie gemäß §§ 207 ff. UmwG annehmen (bei Ausscheiden aus der umgewandelten Gesellschaft). Die Frist dafür beträgt zwei Monate ab Bekanntmachung und endet damit am 26. Juli 2017. Die Angemessenheit dieses Barabfindungsbetrags kann gerichtlich in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG: Anhörung des sachverständigen Prüfers am 25. September 2017

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem im Juli 2014 eingetragenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der CyBio AG hat das Landgericht Gera einen weiteren Verhandlungstermin auf Montag, den 25. September 2017, angesetzt. Bei diesem Termin soll der sachverständige Prüfer zur Ertragswertmethode (DCF-Methode), der Verlässlichkeit der Planzahlen, der Grundlage der Zukunftsprognose, der Vergangenheitsanalyse und Bereinigung, dem Referenzzeitraum, dem Basiszinssatz, der Marktrisikoprämie, dem Risikozuschlag, dem Betafaktor sowie zum Wachstumsabschlag angehört werden.

Bei dem ersten Verhandlungstermin am 19. Mai 2016 hatte das Gericht wie berichtet eine vergleichsweise Erhöhung des Barabfindungsbetrags auf EUR 2,05 je CyBio-Aktie vorgeschlagen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/06/spruchverfahren-zum-verschmelzungrechtl.html.

LG Gera, Az. 2 HK O 116/14
Jaeckel, M. u.a. ./. Analytik Jena AG
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA/StB Thomas Müller, SMP Schinogl Müller & Partner, 60325 Frankfurt am Main
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin Analytik Jena AG:
Rechtsanwälte Osborne Clarke, 50823 Köln

Die Regelungen zum Squeeze-out nach österreichischem Recht (im Vergleich zum deutschen Recht)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

1. Voraussetzungen für einen Squeeze-out

Der Squeeze-out wird im österreichischen Recht als Gesellschafterausschluss bezeichnet und dort durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) reguliert. Dieses Bundesgesetzes über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern trat am 20. Mai 2006 in Kraft.

Anders als in Deutschland, wo eine Squeeze-out nur bei einer Aktiengesellschaft möglich ist, wird dort generell der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern aus Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung) durch den Hauptgesellschafter geregelt.

Der Ausschluss erfolgt durch Haupt- bzw. Generalversammlungsbeschluss auf Verlangen des Hauptgesellschafters, dass die Anteile aller übrigen Gesellschafter auf ihn übertragen werden sollen. Eine sachliche Begründung oder Rechtfertigung ist nicht erforderlich. Die Barabfindung muss grundsätzlich dem anteiligen Unternehmenswert entsprechen. Über die anzuwendenden Bewertungsmethoden trifft das GesAusG jedoch keine Aussage. Die Minderheitsgesellschafter können Einwände gegen die Höhe der Barabfindung (wie in Deutschland) nicht im Wege der Beschlussanfechtungsklage, sondern nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung geltend machen.

Hauptgesellschafter ist, wer im Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses mindestens 90 % am Grund- oder Stammkapital hält (in Deutschland: eine etwas höhere Schwelle von 95% für einen aktienrechtlichen Squeeze-out und ebenfalls 90 % für einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out). Anteile von konzernmäßig verbundenen Gesellschaftern sind dabei zusammenzurechnen. Satzung oder Gesellschaftsvertrag können abweichend von der gesetzlichen Regelung vorsehen, dass der Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft nicht zulässig ist oder dass der Hauptgesellschafter eine höhere Anteilsquote als 90% haben muss.

2. Verfahrensschritte zu einem Squeeze-out

Das Verfahren ist ansonsten ähnlich wie beim Squeeze-out nach deutschem Recht. Zunächst erfolgt ein Bericht des Vorstands (bzw. der Geschäftsführung) der Gesellschaft und des Hauptgesellschafters über Voraussetzungen des Ausschlusses und die Angemessenheit der Barabfindung. Dieser Bericht und die angebotene Barabfindung sind durch einen sachverständigen Prüfer, der vom Gericht bestellt wird, zu prüfen. Wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist, hat auch dieser den Bericht über den Ausschluss sowie den Prüfungsbericht zu prüfen und darüber schriftlich zu berichten.

Während eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung einer AG sind am Sitz der Gesellschaft der Beschlussantrag, die Berichte von Vorstand, Hauptgesellschafter und Aufsichtsrat sowie der Prüfungsbericht, Gutachten, auf denen die Beurteilung der Angemessenheit beruht, und die Jahresabschlüsse samt Lageberichte der Gesellschaft der letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht aufzulegen. Bei der GmbH sind die erwähnten Dokumente den Gesellschaftern spätestens 14 Tage vor Beschlussfassung zu übersenden.

Mit Eintragung des Beschlusses im Firmenbuch (dem österreichischen Handelsregister) gehen die Anteile der ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über.

Allen ausgeschlossenen Minderheitsgesellschaftern steht eine angemessene Barabfindung für ihre Gesellschaftsanteile zu. Die Barabfindung ist erst zwei Monate nach Bekanntmachung der Firmenbucheintragung fällig (relativ spät, in der Praxis erfolgt die Zahlung in der Regel früher). Stichtag für die Bewertung ist der Tag der Beschlussfassung. Ab dem folgenden Tag (anders als in Deutschland: dort erst ab dem der Eintragung folgenden Tag) ist die Barabfindung mit 2%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (etwas weniger als in Deutschland: dort 5%-Punkte über dem Basiszinssatz).

Zur Sicherung der Barabfindung ist diese bei einem Treuhänder vor Einberufung der Gesellschafterversammlung in bar zu hinterlegen. Die Barabfindung kann auch durch eine Bankgarantie abgesichert werden (so die Regelung in Deutschland). Eine mögliche Nachbesserung ist allerdings wie in Deutschland nicht abgesichert.

3. Gerichtliches Nachprüfungsverfahren

Wie in Deutschland besteht eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit. Jeder ausgeschlossene Gesellschafter kann bei Gericht beantragen, dass die Angemessenheit der Barabfindung überprüft wird. Eine Anwesenheit bei der Hauptversammlung und/oder die Erhebung eines Widerspruchs gegen den Squeeze-out-Beschluss sind nicht erforderlich. Wie nach deutschem Recht bestimmt das Gericht einen gemeinsamen Vertreter für die nicht antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafter.

Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung erfolgt in einem außerstreitigen Verfahren (ähnlich wie in Deutschland: dort ein Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit). Das Nachprüfungsverfahren beim Squeeze-out ist ein den §§ 225c ff österreichisches AktG über die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses nachgebildetes Gremialverfahren. Das Gericht verweist die Sache an das organisatorisch bei der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) eingerichtete Gremium. Dieses wird im Nachprüfungsverfahren zur Erstattung eines Gutachtens über die Angemessenheit der Barabfindung eingesetzt.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens trägt grundsätzlich der den Squeeze-out betreibende Hauptgesellschafter. Ist das Nachprüfungsverfahren ersichtlich aussichtslos, können die Verfahrenskosten den antragstellenden Minderheitsgesellschaftern theoretisch ganz oder teilweise nach Billigkeit auferlegt werden (was jedoch in der Praxis kaum vorkommt).

Samstag, 27. Mai 2017

Squeeze-out bei der Matth. Hohner AG: LG Stuttgart lehnt Erhöhung der Barabfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Stuttgart hat in dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei dem 1857 gegründeten und weltweit bekannten Musikinstrumentenhersteller Matth. Hohner AG mit Beschluss vom 22. Mai 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Die Antragsteller können gegen diese Entscheidung innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.

Bemerkenswert ist die nach Ansicht des Landgericht nur sehr eingeschränkt bestehende Prüfungsmöglichkeit der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre. Sowohl Bewertungsgutachten wie auch Prüfbericht seien nicht nach dem Maßstab einer eigenständigen Unternehmensbewertung auszurichten (S. 15). Im Rahmen der "bloßen Plausibilitätskontrolle" könne die Planung auch nur dann korrigiert werden, wenn die Grenzen des unternehmerischen Ermessensspielraums überschritten seien. Nachvollziehbare Informationen können die Minderheitsaktionäre jedoch nicht erwarten. Nach der (überraschenden) Ansicht des Landgerichts dürften Vorstandsbericht und Bewertungsgutachten nämlich nicht zu einem "Informationsüberfluss" führen (der in der Praxis eher weniger zu beobachten ist). Angesichts dieser verfassungsrechtlich problematischen Auffassung ist es nicht verwunderlich, dass es in Stuttgart schon seit längerer Zeit keine Erhöhung der Barabfindung mehr gegeben hat.

LG Stuttgart, Az. 31 O 26/14 KfH Spruch
Zürn ./. HS Investment Group Inc.
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter:  RA Dr. Peter Maser, c/o Raupach & Wollert-Elmendorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, HS Investment Group Inc., Tortola, British Virgin Islands: Rechtsanwälte Dr. Heiss & Partner, 80801 München

Freitag, 26. Mai 2017

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • Ariston Real Estate AG: Squeeze-out (HV-Beschluss am 7. März 2017 in das Handelsregister eingetragen und am 8. März 2017 im Handelsregister bekannt gemacht, Antragsfrist bis 8. Juni 2017)
  • BDI - BioEnergy International AG: Squeeze-out, HV am 11. Mai 2017
  • BWT AG: Squeeze-out angekündigt
  • Bremer Straßenbahn AG: Squeeze-out
  • CHORUS Clean Energy AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • conwert Immobilien Invest SE: Gesellschafterausschluss
  • DATA MODUL Aktiengesellschaft Produktion und Vertrieb von elektronischen Systemen: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • DVB Bank SE: Squeeze-out, Hauptversammlung am 22. Juni 2017
  • F24 AG: Squeeze-out angekündigt
  • GfK SE: Squeeze-out angekündigt
  • KÖLN-DÜSSELDORFER Deutsche Rheinschiffahrt AG: Squeeze-out, ao. HV am 20. April 2017
  • mediantis AG (früher: buecher.de AG): Squeeze-out am 16. Mai 2017 eingetragen und am 17. Mai 2017 bekannt gemacht (Antragsfrist bis 17. August 2017)
  • Pelikan Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
  • primion Technology AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 3. April 2017 (Antragsfrist bis 3. Juli 2017)
  • Schlumberger Aktiengesellschaft: Gesellschafterausschluss, HV am 23. Juni 2017
  • STRABAG AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. HV am 24. März 2017 - Eintragung durch Anfechtungsklagen blockiert
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out angekündigt
 (Angaben ohne Gewähr)

Delisting-Erwerbsangebot der Elector GmbH für Aktien der Clere AG

Elector GmbH Berlin 

Hinweisbekanntmachung gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) 

Die Angebotsunterlage zum freiwilligen öffentlichen Delisting-Erwerbsangebot (Barangebot) der Elector GmbH, Berlin, an alle Aktionäre der Clere AG, Berlin, zum Erwerb ihrer nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien (ISIN DE000A2AA402), wird ab dem heutigen Tag zur kostenlosen Ausgabe bei der UniCredit Bank AG, GPF 1 DE, Arabellastraße 14, 81925 München, bereit gehalten und kann per Email an tender-offer@unicreditgroup.de oder Telefax an +49 (0) 89 378-44081 angefordert werden. Zudem ist die Angebotsunterlage ab dem heutigen Tag auch im Internet unter der Adresse http://www.elector-angebot.de abrufbar.

Berlin, 24. Mai 2017
Elector GmbH 

AIXTRON SE verkauft seine ALD/CVD-Produktlinie für Speicherchips

Die Transaktion unterliegt behördlichen Genehmigungen; der Abschluss wird für die zweite Jahreshälfte 2017 erwartet

Herzogenrath, Deutschland, 25. Mai 2017 – AIXTRON SE (FSE: AIXA; OTC: AIXNY), ein weltweit führender Hersteller von Depositionsanlagen für die Halbleiterindustrie, hat heute angekündigt, seine ALD und CVD Produktlinie für Speicherchips der AIXTRON, Inc. mit Sitz in Sunnyvale, Kalifornien, an Eugene Technology Inc., einer hundertprozentigen US-Tochtergesellschaft von Eugene Technology Co., Ltd. mit Sitz in Südkorea zu verkaufen.
AIXTRON, Inc., das US-Tochterunternehmen der AIXTRON SE wird weiterhin die Kunden des Kerngeschäfts mit Vertrieb und Service betreuen und die Aktivitäten im Bereich der Dünnschichtverkapselung (TFE) fortführen.

Der vereinbarte Kaufpreis liegt zwischen USD 45 Millionen und USD 55 Millionen und wird mit Abschluss des Verkaufs bar gezahlt. Der Kaufpreis beinhaltet Vorräte und andere Vermögensgegenstände, deren Wert aufgrund des laufenden Geschäfts erst zum Zeitpunkt des Abschluss des Verkaufs in genauer Höhe feststeht.

Die Transaktion unterliegt behördlichen Genehmigungen, einschließlich des Committee of Foreign Investments in the United States (CFIUS); der Abschluss wird für die zweite Jahreshälfte 2017 erwartet.

Kim Schindelhauer, Vorstandsvorsitzender der AIXTRON SE, erklärt: “Als weiteren Schritt unserer Strategie, uns auf unsere Kerntechnologien zu konzentrieren, haben wir entschieden, unsere ALD/CVD- Speicherproduktlinie an Eugene Technology zu verkaufen. Wir glauben, dass Eugene Technology die Wachstumsmöglichkeiten dieser Technologien durch eine starke Position im Siliziumhalbleitermarkt und die lokale Präsenz in Korea weiter ausbauen kann.“

Pyung Yong Um, CEO, Eugene Technology Co., Ltd. und Eugene Technology Inc. betont die Bedeutung der Transaktion: "Diese Akquisition stellt einen Quantensprung für Eugene Technology dar. Dadurch sichern wir für Eugene sowohl ein F&E Center, eine Vertriebs- und Marketingniederlassung im Silicon Valley als auch ein umfangreiches Technologieportfolio im Bereich von Halbleiterdepositionsanlagen".

Der Vorstand geht davon aus, dass die Transaktion keinen Einfluss auf die Gesamtjahresprognose 2017 mit Auftragseingängen und Umsätzen zwischen EUR 180 und EUR 210 Millionen haben wird. Diese Prognose beinhaltet das fortgeführte Kerngeschäft und das ALD/CVD Geschäft bis zum Zeitpunkt des Verkaufs.

Pressemitteilung der AIXTRON SE

Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG: Hauptaktionärin legt Beschwerde ein - Spruchverfahren geht weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Brau und Brunnen AG hat das Landgericht Dortmund kürzlich den Barabfindungsbetrag je Brau-und-Brunnen-Aktie mit Beschluss vom 20. März 2017 auf EUR 99,64 festgesetzt (Anhebung um 15,35%). Gegen diese Gerichtsentscheidung hat die zum Oetker-Konzern gehörende Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Beschwerde eingelegt. Das Spruchverfahren geht damit vor dem Oberlandesgericht weiter.

Wie berichtet hatte das LG Dortmund in diesem vor 12 Jahren begonnenen Spruchverfahren die Barabfindung 2010 sogar noch deutlicher auf EUR 120,40 angehoben (Beschluss vom 25. November 2010, Az. 18 O 158/05 AktE). Auf Beschwerden der Antragsgegnerin hin hatte das OLG Düsseldorf die beiden Verfahren zum BuG und zum Squeeze-out an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, vgl. http://spruchverfahren.blogspot.de/2011/12/spruchverfahren-brau-und-brunnen.html. In dem an das LG Dortmund zurückverwiesenen Verfahren hatte die Antragsgegnerin den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Großfeld massiv in sehr unschöner Weise angegriffen, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/04/spruchverfahren-zur-brau-und-brunnen-ag.html.

LG Dortmund, Beschluss vom 20. März 2017, Az. 18 O 158/05 AktE
Sterzelmaier u.a. ./. RB Brauholding GmbH
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Axel Pohlmann, 44135 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Streitböger und Speckmann, 33602 Bielefeld