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Freitag, 21. September 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Hymer AG: Vergleichsweise Erhöhung der Barabfindung auf EUR 59,-

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei dem Reise- und Wohnmobilhersteller Hymer AG haben sich die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz auf eine vergleichsweise Anhebung des Barabfindungsbetrags geeinigt. Der vom OLG Stuttgart mit Beschluss vom 13. September 2018 festgestellte Vergleich sieht eine Anhebung um EUR 2,18 (Erhöhungsbetrag) auf EUR 59,- vor (+ 3,84 %). Es handelt sich um einen echten Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB, so dass alle ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre davon profitieren.

Hymer wurde kürzlich an den US-amerikanischen Wohnmobilhersteller Thor verkauft, nachdem auch ein (erneuter) Börsengang überlegt worden war. Die Kartellbehörden müssen der Transaktion noch zustimmen.

OLG Stuttgart, Az.20 W 13/17
LG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2017, Az. 31 O 61/13 KfH SpruchG
Zürn ./. Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG (jetzt: Erwin Hymer Vermögensverwaltungs SE)
71 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Maser, c/o Deloitte Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, 70596 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Erwin Hymer Vermögensverwaltung AG: Rechtsanwälte Linklaters LLP, 81615 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht Düsseldorf verwirft Beschwerde der Deutschen Bank AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Wie bereits in dem Spruchverfahren zu dem von der Deutschen Postbank AG mit der zum Deutsche Bank-Konzern gehörenden DB Finanz-Holding GmbH als herrschendem Unternehmen abgeschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) scheiterte die Deutsche Bank AG nunmehr auch im Squeeze-out-Verfahren mit Ihrer Beschwerde gegen eine Beweiserhebung zu dem möglicherweise unterlassenen Pflichtangebot.

Wie in dem BuG-Verfahren - siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/beherrschungs-und-gewinnabfuhrungsvertr_12.html - verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 3. September 2018 auch diese Beschwerde als unzulässig. Nach Auffassung des OLG ist die isolierte Anfechtung einer Zwischenverfügung, die den Umfang der beabsichtigten gerichtlichen Aufklärung vorgibt, ausgeschlossen und die Beschwerde damit nicht statthaft. Die Würdigungen und Rechtsauffassung des Gerichts könnten erst mit dem gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmittel zur Überprüfung durch die nächste Instanz gestellt werden.

Damit bleibt es bei der Anordnung des Landgerichts, im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung auch die Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots zu berücksichtigen. Die Minderheitsaktionäre könnten bei einem rechtswidrig unterlassenen Pflichtangebots einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 57,25 haben. Der Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von lediglich EUR 35,05 je Postbank-Aktie vor. Die im Raum stehende Anhebung würde einer Erhöhung um mehr als 60 % entsprechen.

Spruchverfahren zu dem Squeeze-out:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. September 2018, Az. I-26 W 14/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 2/16
Krystofiak u.a. ./. Deutsche Bank AG

Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2018, Az. I-26 W 12/18 AktE (Beschwerde gegen Beweisbeschluss)
LG Köln, Az. 82 O 77/12
Meilicke u.a. ./. DB Beteiligungs-Holding GmbH (früher: DB Finanz-Holding GmbH)

jeweils gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Klocke, Klocke & Linkens Rechtsanwälte, 50668 Köln

Verfahrensbevollmächtigte der jeweiligen Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 60323 Frankfurt am Main

Donnerstag, 20. September 2018

Beendigung des Spruchverfahrens zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Curanum AG: Anhebung des Barabfindung auf EUR 3,13 (+ 3,3 %)

Curanum AG
(vormals Korian Deutschland AG)
München

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG

In dem Spruchverfahren betreffend die im Jahr 2015 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out erfolgte Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG, München, auf die Korian Deutschland AG (nunmehr firmierend als Curanum AG), hat das Oberlandesgericht München (31 Wx 79/17) mit Beschluss vom 30. Juli 2018 die Beschwerde des Antragsstellers zu 25 gegen den Beschluss des Landgerichts München I (5 HK O 5781/15) vom 2. Dezember 2016 zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016 sowie der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018 werden gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt (ohne Gründe) bekannt gemacht:

A. Entscheidung des Landgerichts München I vom 2. Dezember 2016

In dem Spruchverfahren

1)  - 88)    (...)
- Antragsteller -

gegen

Curanum AG, vertreten durch den Vorstand, (…), München
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case LLP, (…), Frankfurt,
Gz.: 7183870-0002

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG) :
Rechtsanwalt Dr. Andreas Wirth, (…), München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Zoch nach mündlicher Verhandlung vom 18.2.2016 und 23.6.2016 am 2.12.2016 folgenden

Beschluss:

I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der Curanum AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin zu leistende Vergütung an den gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre wird auf € 249.283,90 festgesetzt.

B. Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 2018



Beschluss

1. Die Beschwerde des Antragstellers zu 25 wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 249.283,90.

C. Hinweise zur technischen Abwicklung der Nachbesserung

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich ergebenden Zahlungsansprüche der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Curanum AG bekannt gegeben:

Die Erhöhung der Barabfindung („Nachbesserungsbetrag“) wird von der BNP Paribas Securities Services S.C.A., Zweigniederlassung Frankfurt, als Zentralabwicklungsstelle durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche berechtigter ehemaliger Aktionäre der Curanum auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags umgehend zu ermitteln.

Ehemalige Curanum-Aktionäre, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der ehemaligen Curanum-Aktionäre auf die Korian Deutschland AG abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Nachbesserungsbetrags zzgl. Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erfolgt auf Initiative der Depotbanken voraussichtlich am 28. September 2018. Die Entgegennahme des Nachbesserungsbetrags ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre provisions- und spesenfrei.

Berechtigte ehemalige Curanum-Aktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit ihrer Depotbank bzw. mit demjenigen Kreditinstitut in Verbindung zu setzen, über welches seinerzeit die ursprüngliche Gegenleistung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der ehemaligen Curanum-Aktionäre auf die Korian Deutschland AG abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen.

Die Nachbesserung in Höhe von EUR 0,10 je Aktie an die ehemaligen Curanum-Aktionäre wird ab dem 14. Februar 2015 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinst. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig. Im Hinblick auf die persönliche steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Curanum-Aktionären empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten ehemaligen Curanum-Aktionäre gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

München, im September 2018

Curanum AG
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 18. September 2018

Zu der erstinstanzlichen Entscheidungen: 
https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/12/verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out.html

Mittwoch, 19. September 2018

Abendveranstaltung zum Anlegerschutz in Leipzig

Mehrere schwerpunktmäßig für Anleger tätige Anwaltskanzleien sowie Herr Prof. Dr. Schwab, Universität Bielefeld haben im Sommer 2018 den BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V. gegründet, um vor allem Kollegen und weitere Interessenten zu einem Austausch einzuladen.

Auf dem 72. Deutschen Juristentag wollen wir uns bei den Diskussionen über den kollektiven Rechtsschutz sowie das Beschlussmängelrecht zu Wort melden. Zusammen mit diesen Organisationen finden Sie uns am Stand 26.1.:
- Initiative Minderheitsaktionäre e.V.
- Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
- Transparency International Deutschland e.V.
- Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V.

Wir laden Sie für einen weiteren Austausch zu einer Abendveranstaltung ein:

26. September 2018 ab 18 Uhr
„Historische Weinstuben Auerbachs Keller“,

Mädler Passage, Grimmaische Strasse 2-4, 04109 Leipzig
www.auerbachs-keller-leipzig.de
Preis pro Person: 30,00 EUR für das Buffet zzgl. Getränke

Aufgrund des begrenzten Platzangebotes in den historischen Räumen bitten wir um rechtzeitige Anmeldung an veranstaltung@bav-recht.info.

Eröffnung um 19.00 Uhr durch
- RA Hartmut Bäumer (Transparency International Deutschland e.V.)
- RA Dr. Marc Liebscher (SdK)
- RA Robert Peres (Initiative Minderheitsaktionäre)
- RA Dr. Wolfgang Schirp (BAV)
- RA Dr. Martin Weimann (VzfK)

Grußworte gegen 21.00 Uhr
- Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB)
- RA Prof. Dr. Volkert Vorwerk

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Ihnen die im Verlag de Gruyter erschiene Studie „Kollektiver Rechtsschutz – Ein Memorandum der Praxis“ vorstellen, die von uns mit herausgegeben wurde. https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611 oder unter https://www.degruyter.com/viewbooktoc/product/505579?rskey=P7ohhO&result=1

Neues Fachbuch von Dr. Martin Weimann, Kollektiver Rechtsschutz: Musterfeststellungsklage oder Gruppenzahlungsklage?

Der Bundestag hat am 14. Juni 2018 eine Musterfeststellungsklage verabschiedet, die von Anfang in der Kritik steht. Die 70. Jahrestagung der Präsidenten von OLG, KG, BGH und BVerfG und die Sachverständigen der Anhörung des Bundestagsausschusses haben zum Teil ganz deutliche Kritik geäußert. Das Thema wird auf gesetzgeberischen Agenda bleiben: So tritt zum 1. November 2020 das KapMuG außer Kraft. Außerdem wird es ohne eine wirksame Justizentlastung bei den noch offenen 17.000 Telekomklagen sowie den zigtausend Dieselgateklagen keinen wirksamen Rechtsschutz geben. Man darf gespannt sein, was der 72. Deutsche Juristentag (DJT) in der nächsten Woche zu diesem Thema beschließen wird.

Im Verlag de Gruyter ist rechtzeitig zum DJT das Buch „Kollektiver Rechtsschutz – ein Memorandum der Praxis“ von Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann erschienen. Meinungsstark aber undogmatisch stellt es einige der Punkte zusammen, über die sich der Gesetzgeber bei nächster Gelegenheit Gedanken machen sollte. Das Buch unterstützen mehrere Vereine: BAV Bundesverband Anleger- und Verbraucherrecht e.V., Initiative Minderheitsaktionäre e.V. (IM) , Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) und Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK). Sie sprechen sich im Ergebnis für eine Gruppenzahlungsklage aus, die zu einem vollstreckbaren Zahlungstitel führt.

Links zu dem Buch:

https://www.degruyter.com/view/product/505579

https://www.amazon.de/Kollektiver-Rechtsschutz-Ein-Memorandum-Praxis/dp/3110607611/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1535566994&sr=8-1&keywords=Weimann+kollektiver+Rechtsschutz

Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out KSR Kuebler: LG Mannheim hebt Barabfindung auf EUR 3,82 an (+ 14,03 %)

von Rechtanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik Aktiengesellschaft hat das Landgericht Mannheim mit einem noch nicht vorliegenden, nach der mündlichen Verhandlung ergangenen Beschluss vom 17. September 2018 den Barabfindungsbetrag auf EUR 3,82 angehoben. Gegenüber dem angebotenen Betrag von EUR 3,35 entspricht dies einer Erhöhung um 14,03 %.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von einem Monat ab Zustellung noch Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

LG Mannheim, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 24 AktE 2/12
Zürn u.a. ./. KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG
44 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Oliver Jenal, Depré Rechtsanwälte
Verfahrenbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rödl Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH, RA Dr. Heiko Büsing, LL.M., 20457 Hamburg

Dienstag, 18. September 2018

m4e AG: Geändertes Begehren der Studio 100 Media AG zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der m4e AG (Squeeze-Out)

München, 17. September 2018, m4e AG (ISIN DE000A0MSEQ3): Die Studio 100 Media AG, München, hat der m4e AG mit Schreiben vom 13. September 2018 mitgeteilt, dass ihr unmittelbar Aktien mit einem Anteil von insgesamt über 95 % des Grundkapitals der m4e AG gehören. Gleichzeitig hat die Studio 100 Media AG der m4e AG das geänderte, vorläufige Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der m4e AG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Studio 100 Media AG beschließt (Squeeze-Out). Das Verlangen zum umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out mit Datum vom 16. Juli 2018 ist durch das neue Squeeze-Out Verlangen ersetzt. Die Studio 100 Media AG hat angekündigt, die Höhe der angemessenen Barabfindung mit einem weiteren Schreiben (konkretisierten Verlangen) mitzuteilen, sobald diese festgelegt worden ist.

München, 17. September 2018

m4e AG - Vorstand

Freitag, 14. September 2018

ALBA SE: ALBA Group plc & Co. KG überträgt Anteile an der ALBA SE auf 100%ige Tochtergesellschaft der ALBA Group plc & Co. KG

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Köln - Die ALBA Group plc & Co. KG hat die Gesellschaft heute darüber informiert, dass sie beabsichtigt, ihre Beteiligung an der ALBA SE vollständig und unter Einschluss ihrer Rechtsstellung unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine 100%ige Tochtergesellschaft der ALBA Group plc & Co. KG zu übertragen. Auf diese Gesellschaft sollen auch weitere Tochtergesellschaften der ALBA Group plc & Co. KG mit den diesen zuzuordnenden sonstigen Vermögensgegenständen übertragen werden. Mit Wirksamwerden der Ausgliederung wird diese Gesellschaft herrschendes Unternehmen im Verhältnis zur ALBA SE und dieser gegenüber unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag weisungsbefugt sein. Ferner wird mit Wirksamwerden der Ausgliederung diese Gesellschaft Schuldnerin der unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag den außenstehenden Aktionären der ALBA SE geschuldeten jährlichen Ausgleichszahlung nach § 304 AktG sowie der Barabfindung nach § 305 AktG im Falle einer Andienung von Aktien durch außenstehende Aktionäre der ALBA SE. Die Ausgliederung soll im Frühjahr 2019 wirksam werden. Die Übertragung der Rechtsposition unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag durch die ALBA Group plc & Co. KG bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung der Hauptversammlung der ALBA SE.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Spruchanträge zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft mit Beschluss vom 20. August 2018 verbunden. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin, bestimmt. Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können zu der Antragserwiderung der Nidda Healthcare bis zum 9. November 2018 Stellung nehmen.

Der Unternehmensvertrag, dem die außerordentliche Hauptversammlung der STADA am 2. Februar 2018 zugestimmt hatte, war am 20. März 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht in Frankfurt am Main eingetragen worden. Die Nidda Healthcare hat ein Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 je STADA-Aktie angeboten. Diejenigen außenstehenden STADA-Aktionäre, die das Abfindungsangebot nicht annehmen, bleiben Aktionäre des Unternehmens und erhalten während der Dauer des Vertrags anstelle einer jährlichen Dividende für jedes volle Geschäftsjahr der STADA eine Ausgleichszahlung pro STADA-Aktie in Höhe von 3,82 Euro brutto bzw. 3,53 Euro netto bei derzeitiger Besteuerung. Die Angemessenheit sowohl des Barabfindungsbetrags wie auch des Ausgleichs werden in dem Spruchverfahren gerichtlich überprüft.

Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 38/18
Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)

Dienstag, 11. September 2018

Höhere Marktrisikoprämie nur bei "gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen"?

In fast allen Spruchverfahren ist die zur Bestimmung des Ertragswerts angesetzte Marktrisikoprämie eine entscheidende Stellschraube. Diese war von dem für Unternehmensbewertungen zuständigen Ausschuss FAUB der Wirtschaftsprüfervereinigung IDW in (umstrittener) Weise unter Hinweis auf die Auswirkungen der Finanzkrise in seinen Hinweisen vom 19. September 2012 deutlich angehoben worden. Der FAUB schlug damals eine Bandbreite von 5,5 % bis 7,0 % (vor persönlicher Einkommensteuer) bzw. 5,0 % bis 6,0 % (nach pers. ESt) vor (wobei die Umrechnung von Vor- auf Nachsteuerwerten kritisch zu sehen ist). Bei fast allen Strukturmaßnahmen wurde daraufhin eine "Prämie" von 5,5 % nach Einkommensteuer als "Mittelwert" angesetzt.

Angesichts der "in letzter Zeit beobachtbaren rückläufigen Entwicklung der impliziten Kapitalkosten" wurde in dem Alert 2014/2 vom 31. Januar 2014 der Ansatz einer reduzierten Marktrisikoprämie von 6,0 % (vor pers. ESt) bzw. 5,0 % (nach pers. ESt) empfohlen. Aufgrund einer "kontroversen Diskussion" wurde intern jedoch eine von dieser Empfehlung abweichende Handhabung vorgeschlagen. Bis "zu einer finalen Klärung im FAUB" (zu der es bislang nicht gekommen ist), sollten bei "gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen" (d.h. offensichtlich Bewertungen bei Strukturmaßnahmen im Sinne des SpruchG) weiterhin 5,5 % (nach pers. ESt) angesetzt werden. Begründet wurde dies mit der "Außenwirkung": "Mit diesem Aufschub der kommunizierten Absenkung der Marktrisikoprämie nach pers. ESt tragen wir dem Wert eines einheitlichen Auftreten des Berufsstands im Hinblick auf die bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen besonders hohe Außenwirkung Rechnung." Aufgrund dieses "einheitlichen Auftretens" werden bis jetzt von den Wirtschaftsprüfern in Spruchverfahren bzw. den Auftrags- und Prüfungsgutachten mindestens 5,5 % für die Marktrisikoprämie angesetzt.

Für alle anderen Bewertungsanlässe soll dagegen der Praxisempfehlung vom 31. Januar 2014 gefolgt und die reduzierte Marktrisikoprämie angesetzt werden. Eine derartige sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt grundlegende Zweifel an dem Vorgehen der Standesvereinigung IDW entstehen. Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, weshalb ein Unternehmen bei einer Bewertung anlässlich eines Squeeze-outs oder eines Beherrschungsvertrags weniger wert sein soll als bei einer Bewertung für Zwecke der Rechnungslegung.

Montag, 10. September 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sky Deutschland AG: LG München I hebt Barabfindung auf EUR 6,77 je Sky-Aktie an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Sky Deutschland AG hat das Landgericht München I nach vier Verhandlungsterminen, bei denen die Abfindungsprüfer angehört wurden, nunmehr mit Beschluss vom 29. August 2018 den Barabfindungsbetrag geringfügig auf EUR 6,77 angehoben (+ 1,35 % zu den gezahlten EUR 6,68). Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller (Anwaltsvergütung) zu tragen.

Das Gericht kommt auf einen Ertragswert in Höhe des ausgeurteilten Betrags von EUR 6,77. Da dieser um 7,04 % höher als der ursprünglich berechneten Wert liege, könnten die Grundsätze einer Bagatellgrenze keine Anwendung finden (S. 144 f).

Gegen den Beschluss des Landgerichts können die Antragsteller und die Antragsgegnerin innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

LG München I, Beschluss vom 29. August 2018, Az. 5 HK O 16585/15
Coriolix Capital GmbH u.a. ./. Sky German Holdings GmbH
124 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan (c/o Rechtsanwälte Kempter Gierlinger und Partner), 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Sky German Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf
(RA´in Dr. Daniela Favoccia, RA´in Manuela Roeding) 

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft

Blitz 10-439 SE, München

Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft, München

Die Blitz 10-439 SE, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 191140 und die Custodia Holding Aktiengesellschaft, München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41045 haben am 24. April 2018 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, mit welchem die Custodia Holding Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die Blitz 10-439 SE als übernehmende Gesellschaft überträgt (Verschmelzung durch Aufnahme). Der Verschmelzungsvertrag enthält gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG die Angabe, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Custodia Holding Aktiengesellschaft als übertragender Gesellschaft erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft, München vom 21. Juni 2018 hat die Übertragung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre auf die Blitz 10-439 SE, München, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG beschlossen.

Der Übertragungbeschluss der Hauptversammlung der Custodia Holding Aktiengesellschaft wurde am 23. August 2018 in das Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft beim Amtsgericht München unter HRB 41045 eingetragen mit einem Vermerk, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Blitz 10-439 SE wirksam wird. Die Verschmelzung wurde am 28. August 2018 in das Handelsregister der Blitz 10-439 SE beim Amtsgericht München unter HRB 191140 eingetragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung und des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und alle auf den Namen lautende Vorzugsaktien (Stückaktien) der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft in das Eigentum der Blitz 10-439 SE übergegangen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft eine von der Blitz 10-439 SE zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 410,00 je auf den Inhaber lautende Stammaktie (Stückaktie) der Custodia Holding Aktiengesellschaft und in Höhe von EUR 410,00 je auf den Namen lautende Vorzugsaktie (Stückaktie) der Custodia Holding Aktiengesellschaft.

Die Barabfindung ist von der gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Custodia Holding Aktiengesellschaft in dem von der Landejustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregisterbekanntmachungen.de) an - frühestens jedoch ab Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung durch Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Blitz 10-439 SE - mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatznach § 247 BGB zu verzinsen.

Die wertpapiertechnische Abwicklung und die Auszahlung der Barabfindung erfolgen durch die

UniCredit Bank AG, München,

über die jeweilige Depotbank. Da der Anspruch der Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft auf Verbriefung ihrer Anteile satzungsgemäß ausgeschlossen ist und sämtliche auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) und auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft in Form von Globalurkunden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt sind, brauchen die Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft hinsichtlich der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Globalurkunde sowie der Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen.

Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der auf den Inhaber lautende Stammaktien (Stückaktien) und der auf den Namen lautenden Vorzugsaktien (Stückaktien) der Custodia Holding Aktiengesellschaft werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt. Die Entgegennahme der Abfindung ist für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Custodia Holding Aktiengesellschaft provisions- und spesenfrei.

Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327f AktG, §§ 1 ff. SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird, wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der Custodia Holding Aktiengesellschaft gewährt werden.

München, im August 2018

Blitz 10-439 SE

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) nunmehr vor dem OLG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem auf der Hauptversammlung der Bosch Solar Energy AG (vormals: ersol Solar Energy AG) am 23. Juli 2009 beschlossenen Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf die Robert Bosch GmbH hatte das Landgericht Erfurt mit Beschluss vom 3. April 2017 eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hatten drei Antragsteller Beschwerden eingelegt. Diesen hat das Landgericht mit nunmehr zugestelltem Nichtabhilfebeschluss vom 29. August 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.

Das LG Erfurt verweist auf die angegriffene Entscheidung. Nach Ansicht des Gerichts konnte bei der Ermittlung des Börsenkurses auf die Daten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zurückgegriffen werden. Die Bloomberg-Daten wichen davon nur um EUR 0,28 je Aktie ab.

LG Erfurt, Beschluss vom 3. April 2017, Az. 1 HK O 183/09
Alexandra Arendts u.a. ./. Robert Bosch GmbH
93 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Wolfgang Hahn, 90421 Nürnberg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Robert Bosch GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40019 Düsseldorf

MAN SE: Ab 2014: Jährliche Barausgleichszahlung

Zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG (zukünftig TRATON AG) als herrschender Gesellschaft und der MAN SE als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BGAV), der am 26. April 2013 abgeschlossen und am 16. Juli 2013 durch die Eintragung in das Handelsregister der MAN SE wirksam geworden ist.

Aufgrund des BGAV schüttet die MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 keine Dividende mehr aus. Stattdessen verpflichtet sich die Volkswagen Truck & Bus AG, den außenstehenden Aktionären der MAN SE ab dem Geschäftsjahr 2014 für die Dauer des BGAV als angemessenen Ausgleich eine jährliche Barausgleichszahlung in Höhe von 3,07 € je Stamm- oder Vorzugsaktie für das volle Geschäftsjahr zu zahlen.

Das Oberlandesgericht München hat in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 (in der durch Beschluss vom 30. Juli 2018 berichtigten Fassung) eine rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren betreffend den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV verkündet.

Die Ausgleichszahlung erhöht sich von 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) auf 5,10 € (netto nach Abzug von Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie. Dies ergibt sich aus einer gerichtlich festgesetzten Brutto-Ausgleichszahlung von 5,47 € je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

Die Garantiedividende, die für das Geschäftsjahr 2013 bezahlt wurde, beträgt unverändert 3,07 € (netto nach Abzug von Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag) je MAN-Stammaktie bzw. MAN-Vorzugsaktie.

Am 21. August 2018 hat der Vorstand der Volkswagen Truck & Bus AG entschieden, den am 26. April 2013 zwischen der Volkswagen Truck & Bus AG und der MAN SE geschlossenen BGAV gemäß § 304 Abs. 4 AktG mit Wirkung zum 01. Januar 2019, 0:00 Uhr zu kündigen.

Quelle: Webseite der MAN SE, https://www.corporate.man.eu/de/investor-relations/man-aktie/dividende/Dividende.html

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Anmerkung der Redaktion:

Die Volkswagen Truck & Bus AG (nunmehr: TRATON AG) will für das Geschäftsjahr 2013 nicht den erhöhten Ausgleich ("Garantiedividende") zahlen. Insoweit haben mehrere Antragsteller eine Klarstellung/Ergänzung des gerichtlichen Beschlusses beantragt. Sofern das OLG München den Beschluss nicht entsprechend ergänzt bzw. die Antragsgegnerin weiterhin nicht den erhöhten Ausgleich zahlen will, müsste ggf. Leistungsklage gem. § 16 SpruchG zum LG München I erhoben werden.

Samstag, 8. September 2018

Scherzer & Co. AG: Net Asset Value zum 31.08.2018

Der Tageswert der Portfoliopositionen der Scherzer & Co. AG beträgt unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft per 31.08.2018 2,70 Euro je Aktie. Auf Basis eines Kursniveaus von 2,79 Euro notiert die Scherzer & Co. AG damit etwa 3,33 % über dem Inventarwert vom 31.08.2018. Es wird darauf hingewiesen, dass der hier ermittelte Wert nicht auf geprüften Abschlusszahlen basiert. Nachbesserungsrechte und evtl. anfallende Steuern werden in der Portfoliobewertung nicht berücksichtigt.

Zum Portfolio:

Die zehn größten Aktienpositionen der Gesellschaft zum 31. August 2018 sind (geordnet nach Positionsgröße auf Basis der aktuellen Kurse): 
GK Software SE, 
freenet AG, 
BUWOG AG, 
K+S AG, 
MAN SE Vorzüge, 
Allerthal-Werke AG, 
innogy SE, 
Horus AG, 
Audi AG, 
Mobotix AG. 

Die Barabfindung für den Squeeze-out der BUWOG AG wurde auf 29,05 EUR je Aktie festgesetzt. 

Die Hauptversammlung unserer Beteiligung C-Quadrat Investment AG hat den Squeeze-out beschlossen. 

Am 21. August hat die Volkswagen Truck & Bus AG den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MAN SE mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gekündigt. Die Scherzer & Co. AG ist Aktionärin der MAN SE. 

Die Linde AG, an der die Scherzer & Co. AG Anteile hält, meldete, dass die Auflagen der Wettbewerbsbehörden beim Zusammenschluss mit Praxair Inc. zu einer Überschreitung der Umsatzobergrenze für Veräußerungszusagen führen dürften. 

Die aktuelle Unternehmenspräsentation steht auf unserer Homepage www.scherzer-ag.de zum Download bereit. 

Der Vorstand

Mittwoch, 29. August 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei BERU AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der BERU AG, Ludwigshafen, hatte das Landgericht Stuttgart vor knapp sechs Jahren eine Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG). Dagegen von mehreren Antragstellern eingelegte Beschwerden hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nunmehr mit Beschluss vom 20. August 2018 zurückgewiesen, zugleich mit den Beschwerden in dem vorher eingeleiteten Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG). Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zulassen. Beide Spruchverfahren sind damit abgeschlossen.

Nach Auffassung des OLG sind die Beschwerden jedenfalls unbegründet. Die angebotene Abfindung entspreche dem Durchschnittwert des maßgeblichen Börsenkurses. Der von dem Gutachter festgestellte Ertragswert sei deutlich geringer. Die Krise der Automobilindustrie und deren Folgen für die BERU AG seien korrekt bewertet worden. Zielvorgaben für die Erfolgsprämien für Führungskräfte ("Interne Zahlen") seien von der Unternehmensplanung zu unterscheiden. Auch der Barwert der Ausgleichszahlungen liege unter dem Abfindungsangebot. Für die Berechnung sei der auf EUR 43,72 brutto festgelegte Ausgleich um die persönliche Einkommensteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag) zu reduzieren. Der sich danach ergebende Betrag in Höhe von EUR 3,47 sei mit einer Zinssatz von 4,75 % nach persönlichen Einkommensteuer zu verrenten. 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2018, Az. 20 W 2/13
LG Stuttgart, Beschluss vom 5. November 2012, Az. 31 O 173/09 KfH AktG
NEXBTL GmbH u.a. ./. BorgWarner Europe GmbH
99 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Steffen Fortun, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin,
BorgWarner Europe GmbH (früher: BorgWarner Germany GmbH):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller
Gutachten der Antragsgegnerin: Ernst & Young AG
sachverständige Prüferin: Warth & Klein Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Umladung auf den 15. November 2018

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Ariston Real Estate AG, München, hat das Landgericht München I den Verhandlungstermin vom 30. August 2018 auf den 15. November 2018, 10:30 Uhr, verschoben. Grund für die Umladung war die nicht rechtzeitige Ladung des Abfindungsprüfers.

LG München I, Az. 5 HK O 4594/17
Deutsche Schutzgemeinschaft für Kapitalanleger und Aktionäre e.V. u.a. . /. Hans-Dieter Lorenz
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Wirth, 80331 München
Antragsgegner Hans-Dieter Lorenz: bislang anwaltlich nicht vertreten, nunmehr Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA´in Petra Mennicke)

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • 1st RED AG: Squeeze-out am 13. August 2018 eingetragen
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen, maßgebliche Bekanntmachung am 29. August 2018
    • C-QUADRAT Investment AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 17. August 2018
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): Squeeze-out erwartet
    • Dürkopp Adler Aktiengesellschaft: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung des Beschlusses am 16. Juli 2018
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2018
    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt (bei Durchführung der Fusion)
    • m4e AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • Oldenburgische Landesbank AG: Squeeze-out am 27. Juni 2018 eingetragen und bekannt gemacht 
    • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
    • Plaut AGSqueeze-out eingetragen
    • Softship AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 3. August 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out im Jahr 2018
       (Angaben ohne Gewähr)

      Squeeze-out bei der Diebold Nixdorf AG?

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Die Diebold Nixdorf, Incorporated - die Hauptaktionärin der deutschen Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG) - hat die bislang angespannte Liquidität durch mehrere Darlehen verbessert. In der hierzu veröffentlichten Ad-hoc-Meldung nannte sie als Ziel vor allem den Erwerb der restlichen Aktien der Diebold Nixdorf AG ("to acquire remaining shares of Diebold Nixdorf AG" - siehe: https://shareholders-germany.blogspot.com/2018/08/diebold-nixdorf-secures-capital.html). Dies würde bedeuten, dass nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (zu dem diesbezüglich laufenden Spruchverfahren: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/07/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und_3.html) nunmehr eine Ausschluss der verbliebenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) ansteht.

      Dienstag, 28. August 2018

      Übernahmeangebot für Kontron S&T-Aktien zu EUR 4,25 verlängert

      Mitteilung meiner Depotbank:

      Wir informierten Sie bereits über das unten stehende Übernahmeangebot. Bitte nehmen Sie die Verlängerung der Angebotsfrist zur Kenntnis. Bereits erteilte Weisungen behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht neu erteilt werden.

      Als Aktionär der Kontron S&T AG macht die S&T AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot  für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

      Wertpapiername:  KONTRON S&T AG  NAMENSAKTIEN O.N.
      WKN:  A2BPK8
      Art des Angebots:  Übernahme
      Anbieter: S&T AG
      Wertpapiername der Zwischen-WKN: KONTRON S&T AG  ZUM VERKAUF EINGEREICHTE   INHABERAKTIEN (WKN A2LQUE)
      Zwischen-WKN: A2LQUE
      Abfindungspreis: 4,25 EUR je Aktie

      (…) Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit in der Angebotsunterlage nachlesen, welche die S&T AG auf ihrer Internetseite (www.snt.at) unter der Rubrik "Investor Relations" veröffentlicht hat. (…)

      Montag, 27. August 2018

      Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out bei der Custodia Holding Aktiengesellschaft eingetragen

      Amtsgericht München Aktenzeichen: HRB 41045       Bekannt gemacht am: 24.08.2018 02:02 Uhr

      Veränderungen

      23.08.2018

      HRB 41045: Custodia Holding Aktiengesellschaft, München, Promenadeplatz 12, 80333 München. Die Hauptversammlung vom 21.06.2018 hat im Zusammenhang mit der Verschmelzung der Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger mit der Blitz 10-439 SE mit Sitz in München (Amtsgericht München HRB 191140) als übernehmendem Rechtsträger auf Grund Verschmelzungsvertrag vom 24.04.2018 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die Blitz 10-439 SE mit dem Sitz in München (Amtsgericht München 191140), gegen Barabfindung beschlossen. Der Beschluss wird erst wirksam mit Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft. Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 24.04.2018 mit der Blitz 10-439 SE mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 191140) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

      ______

      Anmerkung der Redaktion:
      Bei der Blitz 10-439 SE dürfte die Eintragung in Kürze erfolgen. Die Angemessenheit der für den Squeeze-out angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.


      Nachtrag vom 29. August 2018:
      Gestern erfolgte die Handelsregistereintragung bei der Blitz 10-439 SE und heute die Bekanntmachung im gemeinsamen Registerportal. Der verschmelzungsrechtliche Squeeze-out ist damit wirksam.

      Squeeze-out bei der Plaut Aktiengesellschaft eingetragen

      Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Plaut Aktiengesellschaft, Wien, ist am 31. Juli 2018 in das Firmenbuch eingetragen und zwischenzeitlich im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekannt gemacht worden. Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Überprüfungsverfahren überprüft werden.

      Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BERU AG beendet

      In dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der BERU AG hatte das Landgericht Stuttgart die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung mit Beschluss vom 5. November 2012 zurückgewiesen (Az. 55/08 KfH AktG). Der angemessene Ausgleich wurde auf 4,72 Euro je Aktie festgesetzt.

      Gegen die Entscheidung des Landgerichts hatten 17 Antragsteller und die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 20. August 2018 wies das OLG Stuttgart die Beschwerden zurück (Az. 20 W 1/13). 

      Squeeze-out bei der SQS Software Quality Systems AG eingetragen

      Amtsgericht Köln Aktenzeichen: HRB 12764    Bekannt gemacht am: 23.08.2018 20:01 Uhr

      Veränderungen

      23.08.2018

      HRB 12764: SQS Software Quality Systems AG, Köln, Stollwerckstraße 11, 51149 Köln. Die Hauptversammlung der SQS Software Quality Systems AG vom 10. Juli 2018 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) gemäß dem Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§§ 327a ff. AktG) auf den Hauptaktionär, die Assystem Services Deutschland GmbH, München, gegen Barabfindung beschlossen.
      ______

      Anmerkung der Redaktion:
      Die Angemessenheit der für den Squeeze-out angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.