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Donnerstag, 9. April 2020

ADO Properties S.A.: Erfolgreicher Abschluss des Übernahmeangebots von ADO Properties an ADLER Real Estate

- Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses schafft eines der größten börsennotierten Immobilienunternehmen Europas

- 91,93% der ADLER-Aktionäre haben das Übernahmeangebot angenommen

- Kombinierte Unternehmen soll den Namen ADLER Real Estate Group erhalten

- Ernennung von Maximilian Rienecker als Co-CEO von ADO Properties tritt in Kraft


Luxemburg, 09. April 2020 - ADO Properties S.A. ("ADO") gibt heute den erfolgreichen Abschluss seines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") bekannt. Um das Übernahmeangebot zu ermöglichen, hat ADO 27.651.006 zusätzliche Aktien geschaffen. Somit beträgt die Gesamtzahl der Aktien des Unternehmens nun 71.845.613, wovon 14.692.889 Aktien (ca. 20,45% der Aktien) von ADO Group Ltd, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft von ADLER, gehalten werden.

Alle ADLER-Aktionäre, die das Umtauschangebot angenommen haben, erhielten als Gegenleistung für eine ADLER-Aktie 0,4164 ADO-Aktien. Die neu geschaffenen ADO-Aktien sind unter der aktuellen ISIN von ADO (LU1250154413) gelistet und können ab heute gehandelt werden. 91,93% der ADLER-Aktionäre haben das Übernahmeangebot angenommen.

Mit Blick auf den erfolgreichen Abschluss der Transaktion sagte, Thierry Beaudemoulin, Co-CEO von ADO: "Der Abschluss des Unternehmenszusammenschlusses ist ein wichtiger Meilenstein auf unserem Weg zur Schaffung eines der größten börsennotierten Wohnimmobiliengesellschaften in Europa. Die Zusammenführung unserer sich sehr gut ergänzenden Portfolios wird erheblichen Wert für unsere Aktionäre generieren und gleichzeitig unsere Wachstumsaussichten verbessern. Wir werden uns nun auf den nächsten Schritt des Zusammenschlusses konzentrieren, die Umfirmierung des kombinierten Unternehmens in ADLER Real Estate Group, die im Laufe des Sommers erfolgen wird."

In Vorgriff auf die neue Unternehmensstruktur wurde Maximilian Rienecker, Co-CEO von ADLER, am 30. März 2020 vom ADO-Verwaltungsrat zum Co-CEO von ADO ernannt. Die Ernennung ist heute wirksam geworden.

Maximilian Rienecker, Co-CEO von ADO, fügte hinzu: "Ich freue mich auf die Zusammenarbeit mit den Teams von ADO und ADLER. Wir schaffen einen der größten Akteure im europäischen Immobiliensektor, der Mietern einen hochwertigen Service und Aktionären attraktive Renditen bietet. Durch unsere strategische Partnerschaft mit Consus schaffen wir eine voll integrierte Plattform in deutschen Kernstädten, die einzigartig positioniert sein wird, der Wohnungsnot in Deutschland zu begegnen."

Das Angebot sowie weitere Informationen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot sind online verfügbar:

Englische Version:
https://www.ado.properties/websites/ado/English/1500/takeover-offer-ado-properties-s_a_-_-adler-real-estate-aktiengesellschaft.html

Deutsche Version:
https://www.ado.properties/websites/ado/German/1500/uebernahmeangebot-ado-properties-s_a_-_-adler-real-estate-aktiengesellschaft.html

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG geht vor dem OLG Stuttgart weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der EUWAX AG als beherrschten Gesellschaft hatte das LG Stuttgart mit Beschluss vom 8. Mai 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die 31. Kammer hatte die Planung für nicht plausibel gehalten und nur auf den Börsenkurs abgestellt, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-beherrschungs-und.html

Den von mehreren Antragstellern gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerden hat das LG Stuttgart nicht abgeholfen. Mit Nichtabhilfebeschluss vom 27. März 2020 hat es die Sache dem OLG Stuttgart vorgelegt.

Als Teil der Gruppe Börse Stuttgart erbringt die EUWAX AG ihre Finanzdienstleistung ausschließlich am Stuttgarter Handelsplatz. Dort gewährleistet sie in der Funktion des Quality-Liquidity-Providers (QLP) einen reibungslosen, schnellen und sicheren Handel von über 1,7 Mio. Wertpapieren.

LG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2019, Az. 31 O 25/13 KfH SpruchG
Stein u.a. ./. Boerse Stuttgart GmbH (früher: boerse-stuttgart Holding GmbH)
41 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Markus Jaeckel, 81927 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Boerse Stuttgart GmbH:
Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 70597 Stuttgart

Dienstag, 7. April 2020

Weiteres Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,25

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 2,25 je Nachbesserungsrechte
Sonstiges: Das Angebot ist auf 500.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Die Bieterin wird die Annahmeerklärungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen (First Come-Prinzip).

(...)  Ab dem 02.04.2020 steht das Angebot im Internet unter http://www.smc-investmentbank.de zur Verfügung. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger unter www.bundesanzeiger.de sowie in der Wiener Zeitung erfolgt voraussichtlich am 02.04.2020.   (...)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Für BUWOG-Nachbesserungsrechte gab es mehr als ein Dutzend Kauf-/Übernahmeangebote zwischen EUR 0,58 und dem letzten Höchstgebot von EUR 2,-, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/kaufangebot-fur-buwog.html

Montag, 6. April 2020

SdK fordert keine Einschränkung von Aktionärsrechten bei virtuellen Hauptversammlungen

Der Bundestag hat am 27.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ mit zahlreichen Sonderregelungen für die Hauptversammlungssaison 2020 beschlossen. Darin sind u. a. Regelungen für eine rein virtuelle Hauptversammlung festgehalten. Die SdK fordert den Gesetzgeber und die Gesellschaften im Hinblick auf künftige virtuelle Hauptversammlungen auf, die bewährten und uneingeschränkten Rechte einer Präsenzhauptversammlung mit den neuen digitalen Zugangsmöglichkeiten zu kombinieren. Denn primäres Ziel muss die Beachtung und Beibehaltung der Zwecke der Hauptversammlung sein, nämlich der Dialog zwischen Verwaltung und Aktionären.

Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. begrüßt die überwiegend gelungene Notfallgesetzgebung, sieht jedoch die Gefahr, dass die aktuelle Krise dazu missbraucht wird, die Aktionärsrechte z. B. durch eine Änderung des Aktiengesetzes (AktG) dauerhaft und nachhaltig zu beschneiden. Daher fordert die SdK, dass die derzeitige gesetzliche Regelung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung (HV) nicht nur ausschließlich für die Hauptversammlungen im Jahre 2020 gilt, sondern auch zwingend die vollständige Ausübung aller Aktionärsrechte wie bei einer Präsenz-HV auch im Rahmen einer virtuellen HV bereits in der aktuellen Hauptversammlungsperiode 2020 zu gewährleisten ist.

Wenn der Gesetzgeber die virtuelle HV über den „Notfall“ hinaus für Gesellschaften ermöglichen möchte, darf das nach Meinung der SdK nur über eine entsprechende Satzungsermächtigung des jeweiligen Unternehmens erfolgen, die zudem die Ausgestaltung dieser HV-Form, u. a. die Festlegung von Ausnahmebereichen sowie der Art und Weise der Ausübung aller Aktionärsrechte, bestimmt. An die Ausgestaltung einer virtuellen HV stellt die SdK zudem bereits jetzt folgende grundlegende Anforderungen:

1. Jeder zur HV angemeldete Aktionär muss analog zu einer Präsenz-HV die Möglichkeit haben, bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aussprache und des Eintritts in die Abstimmungen sein Abstimmungsverhalten elektronisch zu ändern oder abzugeben. Nur so kann der Aktionär den Verlauf der Hauptversammlung in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen.

Die Festlegung des Abstimmungszeitpunktes darf nicht dem Belieben der Verwaltung überlassen bleiben, da sonst die Entscheidungsfindung der Aktionäre eingeschränkt werden könnte.

2. Für die virtuelle HV fordert die SdK analog zur Präsenz-HV einen elektronischen bzw. virtuellen Wortmeldetisch, um damit auch weitere Aktionärsrechte (z. B. Gegenanträge, Anträge zur Geschäftsordnung etc.) zu ermöglichen. Denn für die unter Punkt 1 angesprochene Abstimmungsentscheidung ist wiederum das Auskunftsrecht des Aktionärs ganz wesentlich. Dieses kann nur auf der HV eingefordert werden und ist essenziell für die Beurteilung der Vermögensposition des Miteigentümers.

Keinesfalls darf die Auskunft auf Fragen in das Ermessen des Vorstandes gestellt werden, sofern dieses Ermessen über den § 131 AktG hinausgeht, der das Auskunfts- und Fragerecht bisher regelt. Jede Beschränkung des Fragerechts, z. B. über Einreichungsfristen vor dem HV-Termin, ist ebenfalls abzulehnen. In beiden Fällen würde sonst eine inakzeptable Einschränkung bestehender Aktionärsrechte erfolgen und könnte von der Verwaltung Einfluss auf die Abstimmungsentscheidung genommen werden.

3. Die SdK fordert außerdem, dass die Gesellschaften grundsätzlich für die HV-Übertragung bis zum Aktionär haften, also insbesondere für eine ausreichende Leitungskapazität und technische Funktionsfähigkeit Sorge tragen. Die bei einer Präsenzhauptversammlung zugewiesenen Risikosphären dürfen nicht zulasten der Aktionäre verschoben werden.

Hinweis: Bei Interesse kann eine ausführlichere Begründung zu den in dieser Pressemitteilung formulierten Forderungen der SdK unter info@sdk.org angefordert werden.

München, den 06.04.2020

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Hackenstr. 7b
80331 München

Fon: +49 / 89 / 2020846-0
Fax: +49 / 89 / 2020846-10

Freitag, 3. April 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Damp Holding Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet

HELIOS Kliniken GmbH
Berlin

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
betreffend den Squeeze-out der ehemaligen Minderheitsaktionäre
der Damp Holding Aktiengesellschaft

In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der Damp Holding Aktiengesellschaft, Damp, (heute VAMED Kliniken Deutschland GmbH) auf die HELIOS Kliniken GmbH, Berlin, im Wege des Squeeze-out im Jahr 2012 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (9 W 169/15) mit Beschluss vom 9. März 2020 die Beschwerden von Antragstellern gegen den Beschluss des Landgerichts Kiel (16 O 75/12 AktG) vom 21. April 2015 zurückgewiesen. Das Landgericht Kiel hatte Anträge von ehemaligen Minderheitsaktionären der Damp Holding Aktiengesellschaft auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Kiel gibt die Geschäftsführung der HELIOS Kliniken GmbH wie folgt bekannt:

I.
Beschluss des Landgerichts Kiel

In dem Rechtsstreit

1.  … (Antragsteller)

gegen

HELIOS Kliniken GmbH, Friedrichstraße 136, 10117 Berlin,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf

Herr Prof. Dr. Joachim Jickeli, …
– gemeinsamer Vertreter der nicht Antrag stellenden Aktionäre –

hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Kollorz, den Handelsrichter Petrowski und den Handelsrichter Heidemann am 21. April 2015 beschlossen:

Die Anträge der Antragsteller werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens, ihre außergerichtlichen Kosten und die Vergütung der gemeinsamen Vertreter der nicht Antrag stellenden Aktionäre.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller wird nicht angeordnet.

II.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

In dem Spruchverfahren

1. … (Antragsteller)

2) bis 7), 16), 18) bis 22), 24), 25), 30) bis 33) … am Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Antragsteller

gegen

HELIOS Kliniken GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franzel Simon, Friedrichstraße 136, 10117 Berlin
– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Benrather Str. 18-20, 40213 Düsseldorf

Prof. Dr. Joachim Jickeli, …, Kiel,
– gemeinsamer Vertreter der nicht Antrag stellenden Aktionäre –

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dr. von Milczewski, die Richterin am Amtsgericht Dr. Kehrer und den Richter am Oberlandesgericht Bahr am 09.03.2020 beschlossen:

Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 8), 13), 15) und 23), der Antragsteller zu 9) bis 12), des Antragstellers zu 14), des Antragstellers zu 17), der Antragsteller zu 26) und 27), des Antragstellers zu 29) und der Antragstellerin zu 34) gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel vom 21. April 2015 werden zurückgewiesen

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für Gerichtskosten in beiden Instanzen wird auf 200.000,00 € festgesetzt

Berlin, im März 2020

HELIOS Kliniken GmbH
- Die Geschäftsführung -

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. April 2020

Übernahmeangebot für Aktien der MVV Energie AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)

Bieterin:

FS DE Energy GmbH
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 116091

Zielgesellschaft:
MVV Energie AG
Luisenring 49
68159 Mannheim
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 1780
ISIN: DE000A0H52F5 / WKN: A0H52F

Die FS DE Energy GmbH (die "Bieterin"), eine indirekte Tochtergesellschaft von Fonds, die von First State Investments International Limited verwaltet werden, hat am 2. April 2020 entschieden, den Aktionären der MVV Energie AG im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anzubieten, ihre auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der MVV Energie AG (DE000A0H52F5; die "MVV-Aktien") zu erwerben (das "Übernahmeangebot"). Die Angebotsgegenleistung in bar wird gemäß § 31 WpÜG und §§ 3 ff. WpÜG-Angebotsverordnung bestimmt werden. Vorbehaltlich der endgültigen Ermittlung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erwartet die Bieterin, dass der relevante volumengewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der MVV-Aktien während der letzten drei Monate vor dieser Veröffentlichung ca. EUR 26,99 beträgt.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird auf bestimmte, in der Angebotsunterlage festgelegte regulatorische Freigaben bedingt sein.

Die Angebotsunterlage (in Deutsch und in einer nicht bindenden englischen Übersetzung), die die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird im Internet unter


veröffentlicht werden.

Die Angebotsunterlage für das Übernahmeangebot wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und wird auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") verfügbar sein.

Die Bieterin hat am heutigen Tag mit EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in Karlsruhe, Deutschland, und RheinEnergie AG mit Sitz in Köln, Deutschland, (zusammen die "Veräußernden Parteien") einen Aktienkaufvertrag über den Erwerb der von den Veräußernden Parteien gehaltenen insgesamt 29.709.711 MVV-Aktien (entsprechend ca. 45,1% des Grundkapitals und der Stimmrechte der MVV Energie AG) gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von EUR 25,34 je MVV-Aktie abgeschlossen. Der Vollzug des Aktienkaufvertrags ist auf bestimmte regulatorische Freigaben bedingt. Zudem hat die Bieterin heute mit der Stadt Mannheim, die Mehrheitsaktionärin der MVV Energie AG bleiben wird, eine Vereinbarung hinsichtlich der zukünftigen Zusammenarbeit in Bezug auf die MVV Energie AG abgeschlossen. Diese Vereinbarung steht unter der Bedingung des Vollzugs des vorgenannten Aktienkaufvertrags.

Die Bieterin beabsichtigt nicht die Börsennotierung der MVV-Aktien am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden.

Wichtiger Hinweis:   (...)

Frankfurt am Main, 2. April 2020

FS DE Energy GmbH
Der Geschäftsführer

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AUDI AG: Squeeze-out, Hauptversammlung im Juli oder August 2020 geplant
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 21. Januar 2020
  • BHS tabletop AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, Eintragung am 23. Januar 2020
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 4. März 2020
  • Kontron S&T AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 13. März 2020
  • MAN SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out
  • OSRAM Licht AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der ams- Tochtergesellschaft ams Offer GmbH als herrschender Gesellschaft
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

BHS tabletop AG: BHS VERWALTUNGS AG beabsichtigt Durchführung eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre der BHS tabletop AG

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Selb, 02.04.2020. Der Vorstand der BHS VERWALTUNGS AG hat dem Vorstand der BHS tabletop AG seine Absicht mitgeteilt, zur Vereinfachung der Konzernstruktur die BHS tabletop AG als übertragenden Rechtsträger auf die BHS VERWALTUNGS AG als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Der Vorstand der BHS VERWALTUNGS AG hat vorgeschlagen, mit dem Vorstand der BHS tabletop AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen.

Die BHS VERWALTUNGS AG teilte ferner mit, dass sie im Zusammenhang mit der Verschmelzung der BHS tabletop AG auf die BHS VERWALTUNGS AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beabsichtigt. Sie bat den Vorstand der BHS tabletop AG, im Rahmen dieses förmlichen Verlangens alle für den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und die Beschlussfassung nach §§ 327 a ff. AktG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Hauptversammlung der BHS tabletop AG soll innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags über den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out beschließen.

Die BHS VERWALTUNGS AG teilte mit, dass sie derzeit 94,36 % des eingetragenen Grundkapitals der BHS tabletop AG hält. Die Höhe der angemessenen Barabfindung je Aktie, die die BHS VERWALTUNGS AG als Hauptaktionärin den Minderheitsaktionären der BHS tabletop AG für die Übertragung der Aktien gewähren wird und der Zeitpunkt der Hauptversammlung stehen noch nicht fest.

Übernahmeangebot für Kontron S+T-Aktien zu lediglich EUR 4,10 (bei Barabfindung in Höhe von EUR 5,68)

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der KONTRON S+T AG NA O.N. macht die Valora Effekten Handel AG Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: KONTRON S+T AG NA O.N.
WKN: A2BPK8
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Valora Effekten Handel AG
Abfindungspreis: 4,10 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf insgesamt 100.000 Aktien begrenzt. Der Anbieter behält sich vor, Annahmeerklärungen auch dann anzunehmen, wenn diese der Stückzahl nach insgesamt 100.000 Aktien überschreiten. Die Mindestabnahmemenge beträgt 200 Aktien.

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. (...) Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie in der beigefügten Veröffentlichung des Angebots im Bundesanzeiger vom 01.04.2020 nachlesen.

___________

Anmerkung der Redaktion:

Der auf der Hauptversammlung am 13. März 2020 gefasste Squeeze-out-Beschluss sieht eine Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 vor, siehe:

"Die auf den Namen lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Kontron S&T AG mit Sitz in Augsburg werden gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer von der S&T AG mit Sitz in Linz/Österreich (Hauptaktionärin) zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 5,68 je auf den Namen lautende Stückaktie der Kontron S&T AG auf die S&T AG übertragen.“ 

https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/02/squeeze-out-bei-der-kontron-s-ag.html

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden.

Donnerstag, 2. April 2020

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Linde AG: Verhandlung am 2. Dezember 2020

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früher im DAX notierte Linde Aktiengesellschaft hat das Landgericht München I Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 2. Dezember 2020, 10:30 Uhr (mit einer Fortsetzung am darauf folgenden 3. Dezember 2020, 9:00 Uhr). Zu diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, geladen werden.

Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können bis zum 30. Juli 2020 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

Für Nachbesserungsrechte zu diesem Spruchverfahren gibt es mehrere Kaufangebote, zuletzt für EUR 8,- je Linde-Nachbesserungsrecht: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/03/kaufangebot-fur-linde.html

LG München I, Az. 5 HK O 5321/19
Rheintex Verwaltungs AG u.a. ./. Linde AG

Antragsgegnerin: Linde Aktiengesellschaft (zuvor: Linde Intermediate Holding AG)
Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Berlin

Delisting der Axel Springer SE-Aktien von der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgt mit Ablauf des 6. April 2020

Corporate News

Die Frankfurter Wertpapierbörse hat der Axel Springer SE heute mitgeteilt, dass ihrem Antrag auf Widerruf der Börsenzulassung stattgegeben wurde. Der Widerruf der Börsenzulassung wird gemäß den Bestimmungen der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse mit Ablauf des 6. April 2020 wirksam. Danach können die Axel Springer SE-Aktien nicht mehr an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden. Die Axel Springer SE rechnet damit, dass im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Delisting von der Frankfurter Wertpapierbörse auch die Einbeziehung der Axel Springer SE-Aktien in den Freiverkehr der Wertpapierbörsen Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart sowie Tradegate Exchange enden wird.

Mathias Döpfner, Vorstandsvorsitzender der Axel Springer SE: "Mit dem 6. April endet eine 35 Jahre währende Ära für Axel Springer als börsennotiertes Unternehmen, in der wir den Wert unserer Aktien für die Aktionäre signifikant steigern konnten. Der Abschied von der Börse läutet für uns eine neue Wachstumsphase ein. Sobald sich die Situation nach der Corona-Krise wieder normalisiert hat, werden wir unseren gesamten Fokus auf unser ambitioniertes Ziel legen, Weltmarktführer bei digitalem Journalismus und digitalen Classifieds zu werden."

Mit KKR hat das Unternehmen einen strategischen Partner an der Seite, der dieses Ziel unterstützt und zusammen mit Axel Springer die neu gewonnenen Freiräume nutzen wird, um die Strategie des Wachstums und der Investitionen konsequent umzusetzen und zu beschleunigen.

Dienstag, 31. März 2020

Weiteres Übernahmeangebot für Aktien der ISARIA Wohnbau AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Die Taunus Capital Management AG, Frankfurt am Main, bietet den Aktionär der o. g. Gesellschaft an, Ihre Aktien zu folgenden Konditionen zu erwerben:

Wertpapiername: ISARIA WOHNBAU AG
WKN: A1E8H3
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: Taunus Capital Management AG
Abfindungspreis: 5,25 EUR je Anspruch
Sonstiges: Die Mindestannahmemenge beträgt 50 Aktien

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Das Angebot ist zunächst auf 100.000 Aktien begrenzt. Bei größeren Stückzahlen bitte anfragen. Im Übrigen erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und alle weiteren Details zu dem Angebot können Sie im Bundesanzeiger vom 30.03.2020 nachlesen. (...)

_______

Zu den Kursen der ISARIA-Aktien bei Valora:
https://veh.de/isin/de000a1e8h38

Montag, 30. März 2020

Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, Ihnen Kaufangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Abfindungspreis: 1,50 EUR

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Das Angebot ist auf 250.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindestmenge beträgt 500 Nachbesserungsrechte. Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Auszug aus dem Bundesanzeiger vom 25.03.2020 nachlesen, welcher diesem Schreiben beigefügt ist.  (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt.

Eine weitere Klärung dürfte sich mit der Vorlage des Gutachtens des vom Gremium bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Thomas Keppert ergeben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,10

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen
Abfindungspreis: 1,10 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Die Mindestannahme beträgt 500 Nachbesserungsrechte.

Sollten Sie dieses Angebot außerhalb der Bundesrepublik Deutschland annehmen, kann es Beschränkungen geben, hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Der Anbieter bietet an, bis zu 250.000 Nachbesserungsrechte zu übernehmen. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger vom 25.03.2020 nachlesen.  (...)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Für BUWOG-Nachbesserungsrechte wurden zuletzt EUR 2,- geboten, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/10/kaufangebot-fur-buwog.html

ADO Properties S.A.: 91,93 % der ADLER-Aktionäre nehmen Übernahmeangebot von ADO an - Schaffung eines der größten börsennotierten Immobilienunternehmen Europas

Corporate News

- Transformierende Transaktion zwischen ADO und ADLER bildet eine deutsche Wohnimmobiliengesellschaft mit einem Portfoliovolumen von rund 8,5 Milliarden Euro 

- Kombiniertes Unternehmen soll den Namen ADLER Real Estate Group erhalten

- Zusammen mit Consus wird das kombinierte Unternehmen in der Lage sein, der Wohnungsknappheit in Deutschland zu begegnen


Luxemburg, 30. März 2020 - ADO Properties S.A. ("ADO") gibt heute die endgültigen Ergebnisse des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") bekannt, mit dem eines der größten börsennotierten Immobilienunternehmen Europas geschaffen wird. Im Rahmen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots von ADO haben die Aktionäre von ADLER insgesamt 66.404.915 Aktien angedient, was etwa 91,93%1 des ADLER-Grundkapitals entspricht.

Die zusammengeführte Gruppe soll unter dem Namen ADLER Real Estate Group firmieren und der operative Sitz der Gruppe wird in Berlin bleiben. Das kombinierte Unternehmen wird von einem erfahrenen Managementteam, bestehend aus Maximilian Rienecker und Thierry Beaudemoulin als Co-Chief Executive Officers sowie Sven-Christian Frank als Chief Operating Officer, geführt werden, sodass die Kompetenzen von ADLER und ADO vereint werden.

Die neue ADLER Real Estate Group wird über ein hochwertiges Portfolio mit einem Wert von rund 8,5 Milliarden Euro GAV verfügen, das über wichtige deutsche Städte mit attraktivem Wachstumspotenzial diversifiziert ist. Durch die strategische Partnerschaft mit dem Immobilienentwickler Consus Real Estate Aktiengesellschaft ("Consus") hat das Unternehmen Zugang zu einer marktführenden Entwicklungsplattform mit einer Pipeline von über 15.000 Mietwohnungen. So werden die Bemühungen der Gruppe unterstützt, das derzeitige Ungleichgewicht im Wohnungsbau in Deutschland zu verringern. Sobald das vollständig integrierte Geschäftsmodell etabliert ist, wird die Gruppe in der Lage sein, hochwertige Wohnanlagen in den deutschen Schlüsselmärkten zu verwalten und zu entwickeln und dadurch einen wertsteigernden Wachstumskurs zu verfolgen.

Thierry Beaudemoulin, Chief Executive Officer von ADO, kommentierte das erfolgreiche Angebot wie folgt: "Wir freuen uns sehr, heute das erfolgreiche Ergebnis unseres freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots für ADLER bekannt zu geben und damit eine der größten börsennotierten Immobiliengesellschaften Europas zu schaffen. Die starke Unterstützung der ADLER-Aktionäre ist ein Beleg für die überzeugende strategische Logik des Zusammenschlusses unserer qualitativ hochwertigen und sich ergänzenden Portfolios. Wir freuen uns darauf, als kombinierte Gruppe zusammenzuarbeiten, um für alle Anteilseigner Wert zu generieren."

Maximilian Rienecker, Co-Chief Executive Officer von ADLER, fügte hinzu: "Als kombiniertes Unternehmen und zusammen mit unserer strategischen Beteiligung an Consus ist es unser Ziel, den Mietern durch eine selektive Build-to-Hold-Strategie hochwertige Immobilien und Dienstleistungen anzubieten. Dadurch sind wir zuverlässiger und bevorzugter Partner für Mieter und Gemeinden. Durch die Verbindung unseres jeweiligen Fachwissens sowie durch unsere strategische Partnerschaft mit Consus werden wir in der Lage sein, End-to-End-Lösungen auf jeder Stufe der Immobilien-Wertschöpfungskette anzubieten: Wir stellen die Zufriedenheit unserer Mieter durch die Entwicklung qualitativ hochwertiger Wohnungen in Stadtvierteln und die Betreuung durch innovative Lösungen sicher."

Die Aktionäre des kombinierten Unternehmens werden von einer erhöhten Liquidität der Aktien mit größerer Marktkapitalisierung profitieren. Darüber hinaus wird das kombinierte Unternehmen in naher Zukunft ein Anwärter für die Aufnahme in den MDAX sein.

Die Abwicklung und der Abschluss der Transaktion werden voraussichtlich am 9. April 2020 erfolgen.

Das Angebot sowie weitere Informationen zum freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebot sind online verfügbar:

Englische Version:
https://www.ado.properties/websites/ado/English/1500/takeover-offer-ado-properties-s_a_-_-adler-real-estate-aktiengesellschaft.html

Deutsche Version:
https://www.ado.properties/websites/ado/German/1500/uebernahmeangebot-ado-properties-s_a_.html

1 Auf Basis von 72.236.485 Aktien. Diese Zahl schließt neue Aktien aus der Umwandlung der ADLER-Wandelanleihe 2016/2021 ein.

Kaufangebot für Linde-Nachbesserungsrechte zu EUR 8,-

GANÉ Aktiengesellschaft
Aschaffenburg

Kaufangebot an ehemalige Aktionäre der Linde Aktiengesellschaft,
frühere ISIN DE0006483001 / WKN 648300

Präambel

Dieses Kaufangebot richtet sich an alle ehemaligen Aktionäre der Linde Aktiengesellschaft, die im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) durch Zahlung von 189,46 Euro pro Aktie abgefunden wurden.

Hintergrund

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Linde Aktiengesellschaft am 12. Dezember 2018 und die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister am 8. April 2019 wurden die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Linde Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Linde Intermediate Holding AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 189,46 Euro nach § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) übertragen.

Der vom Landgericht München I auf Antrag der Linde Intermediate Holding AG als Hauptaktionärin bestellte Sachverständige Prüfer, Ebner Stolz GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart, bestätigte die Angemessenheit der Barabfindung.

Zum Zwecke der Überprüfung der Angemessenheit der im Rahmen eines solchen Squeeze-outs gewährten Barabfindung wird vor dem zuständigen Landgericht häufig ein gerichtliches Spruchverfahren angestrengt. Sollte im Rahmen eines solchen Verfahrens eine höhere Abfindung festgelegt oder anderweitig vereinbart werden, haben alle betroffenen ehemaligen Aktionäre Anspruch auf eine Nachbesserung. Eine solche Nachbesserung ergäbe sich aus der ggf. zu verzinsenden Differenz zwischen der vom Gericht festgesetzten oder anderweitig vereinbarten Abfindung und der festgelegten und bereits gezahlten Barabfindung in Höhe von 189,46 Euro je Aktie. Der möglicherweise entstehende Anspruch auf diese Nachzahlung pro Aktie wird im Folgenden als „Nachbesserungsrecht“ bezeichnet. Ob, und wann es zu einer Nachzahlung kommt, ist ungewiss. In der Regel dauern derartige Gerichtsverfahren mehrere Jahre. Es handelt sich somit um bisher nicht konkretisierte Nachbesserungsrechte. Ihre Werthaltigkeit hängt davon ab, ob und in welchem Umfang zukünftig eine Erhöhung der gewährten Barabfindung gerichtlich rechtskräftig festgesetzt oder anderweitig vereinbart wird.

Angebot

Die GANÉ Aktiengesellschaft bietet hiermit allen ehemaligen Aktionären der Linde Aktiengesellschaft, die im Rahmen des vorgenannten verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out zu 189,46 Euro pro Aktie abgefunden wurden, an, ihre noch nicht konkretisierten Nachbesserungsrechte zu erwerben. Dabei wird die GANÉ Aktiengesellschaft jedem ehemaligen Aktionär 8,00 Euro für jedes Nachbesserungsrecht zahlen, das an sie abgetreten wird. Dies entspricht beispielsweise bei 1.000 ehemaligen Aktien der Linde Aktiengesellschaft (entspricht 1.000 Nachbesserungsrechten) einer Kaufpreiszahlung von 8.000,00 Euro.

Ehemalige Aktionäre können dieses Angebot durch Abgabe einer verbindlichen und unwiderruflichen Abtretungserklärung annehmen, durch die ihr möglicherweise entstehender Nachbesserungsanspruch auf die GANÉ Aktiengesellschaft übergeht.

Die Angebotsfrist läuft vom 26. März 2020 bis zum 30. Juni 2020. Die Annahme des Angebots ist gegenüber der GANÉ Aktiengesellschaft kosten- / gebührenfrei. Etwaige bei der Depotbank des ehemaligen Aktionärs anfallende Kosten und Gebühren sind von dem ehemaligen Aktionär zu tragen.

Aus Aufwand-Nutzen-Aspekten können nur Abtretungen akzeptiert werden, die mindestens 1.000 Nachbesserungsrechte umfassen.

Das Angebot ist beschränkt auf insgesamt 1.000.000 Nachbesserungsrechte. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, so erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs. Die GANÉ Aktiengesellschaft behält sich vor, darüber hinaus weitere Nachbesserungsrechte zu erwerben oder eingehende Abtretungen nebst Abtretungsanzeige abzulehnen, das Angebot vorzeitig zu beenden oder das Angebot zu verlängern.

Inhaber potentieller Nachbesserungsrechte, die diese zu obigen Bedingungen verkaufen möchten, können das erforderliche Formular wie folgt anfordern:

Download von der Internetseite www.gane.de

E-Mail an kontakt@gane.de oder FA-Nachbesserungsrechte@hauck-aufhaeuser.com

Hinweis

Dieses freiwillige öffentliche Kaufangebot fällt nicht unter den Anwendungsbereich des WpÜG und richtet sich nicht an ehemalige Aktionäre in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstoßen würde.

Quelle: Bundesanzeiger vom 27. März 2020

Teilvergleich zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der TRIPLAN AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,95

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der TRIPLAN AG (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin TTP AG, inzwischen TTP GmbH) hat die Antragsgegnerin mit den meisten Antragstellern einen Vergleich abgeschlossen, der eine Anhebung der Barabfindung von EUR 1,57 um einen Erhöhungsbetrag von EUR EUR 0,38 auf EUR 1,95 vorsieht.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 46/19
Langhorst u.a. ./. TTP GmbH (zuvor: TTP AG)
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TTP GmbH:
Rechtsanwälte SZA Schilling Zutt & Anschütz, 60329 Frankfurt am Main

Sonntag, 29. März 2020

SCI AG: Net Asset Value

Usingen (28.03.2020/21:00) - Der Vorstand der SCI AG hat den Net Asset Value (NAV) der SCI-Aktie - Nettowert aller Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, ohne Wertbeitrag von möglichen Nachzahlungen aus laufenden Spruchverfahren - mit aktuell 20,15 Euro ermittelt. Dies bedeutet einen Rückgang um 17% gegenüber der letzten turnusmäßigen Ermittlung vor 2 Monaten; der DAX hat in diesem Zeitraum um 28% nachgegeben. Die Kursrückgänge betreffen nahezu sämtliche Depotwerte in ähnlichem Ausmaß, lediglich bei einigen kleineren/mittleren Positionen wie den Abfindungswerten Bostadt A/S (Dänemark) und der Westgrund AG konnten wir Kursgewinne verzeichnen.

Unsere hohe Liquidität von rd. 3 Mio. EUR zu Jahresbeginn haben wir in den letzten Wochen nur selektiv eingesetzt, da derzeit noch jegliche Visibilität hinsichtlich der Auswirkungen des wirtschaftlichen Stillstands fehlt.

Das Einreichungsvolumen (Aktien die in Squeeze-Outs, Unternehmensverträgen u.ä. abgefunden wurden und für die in den noch anhängigen Spruch- und Überprüfungsverfahren eine Nachbesserung erfolgen kann) liegt -unverändert- bei 18,6 Mio. Euro.

Quelle: SCI AG

Samstag, 28. März 2020

i:FAO und Amadeus beenden Verhandlungen über Verschmelzung

Corporate News vom 26. März 2020

Die i:FAO Aktiengesellschaft ("i:FAO") hat von ihrem Mehrheitsaktionär Amadeus Corporate Business AG ("Amadeus") die Mitteilung über die Beendigung der Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags im Zusammenhang mit einem Ausschluss der Minderheitsaktionäre von i:FAO erhalten. Die Entscheidung von Amadeus, die Verhandlungen zu beenden, ist auf die beispiellose Eskalation der weltweiten Verbreitung des COVID-19-Virus zurückzuführen.

Wie in der Pressemitteilung von i:FAO am 3. Februar 2020 veröffentlicht, hatte Amadeus ursprünglich vorgeschlagen, Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufzunehmen, um i:FAO (als übertragender Rechtsträger) auf Amadeus (als übernehmender Rechtsträger) zu verschmelzen. In diesem Zusammenhang hatte Amadeus der i:FAO zudem das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG einzuleiten.

Amadeus hat heute das ursprüngliche förmliche Verlangen vom 3. Februar 2020 zurückgenommen und damit die Vorbereitungen des Squeeze-out mit sofortiger Wirkung eingestellt. Dementsprechend wird die Hauptversammlung 2020 nicht über einen Squeeze-out beschließen. Angesichts der aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit COVID-19 wurde ein genaues Datum für die Jahreshauptversammlung 2020 noch nicht von i:FAO bestimmt.