Encavis AG
Hamburg
Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des
Spruchverfahrens betreffend den Squeeze-out der
Minderheitsaktionäre
der ehemaligen Chorus Clean Energy AG,
Neubiberg
PRÄAMBEL
1. Die Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG vom 22. Juni 2017 fasste
den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin
ENCAVIS AG, damals unter Capital Stage AG firmierend, gegen eine Barabfindung
in Höhe von EUR 11,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu übertragen.
Der Beschluss wurde am 24. August 2017 in das Handelsregister eingetragen.
2. In dem von 68 Antragsstellern eingeleiteten Spruchverfahren, Aktenzeichen 5 HK
O 13831/17, hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 26. Juli 2019
die von der Beschwerdegegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean
Energy AG ("abfindungsberechtigte Aktionäre") zu leistende Barabfindung auf
EUR 13,03 je Aktie festgesetzt und festgestellt, dass dieser Betrag unter
Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 26. August 2017 mit fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.
3. Gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Juli 2019 haben die
Beschwerdeführerinnen 1) und 2) jeweils mit Schriftsatz vom 12. September
2019 Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt.
4. Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über
den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend die Angemessenheit der
Barabfindung einigen sich die Beschwerdeführer 1) und 2), die
Beschwerdegegnerin und der gemeinsame Vertreter und schließen ohne Aufgabe
ihrer jeweiligen Rechtsauffassung den nachstehenden
VERGLEICH
I.
1. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean
Energy AG zu leistende Barabfindung wird um weitere EUR 0,29 je Aktie erhöht
und auf EUR 13,32 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung
bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem
22. Juni 2017, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verzinsen.
2. Die sich aus Ziffer I.1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind spätestens
einen Monat nach Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig; es steht der
Antragsgegnerin frei, die Zahlungsverpflichtung bereits früher zu erfüllen.
3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden
Nachzahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-
, provisions- und spesenfrei.
II.
[…]
III.
1. Das Spruchverfahren wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich für
erledigt und beendet erklärt. Die Beschwerdeführer 1) und 2) verzichten
unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame
Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen
Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens
unwiderruflich verzichtet. Höchst vorsorglich nehmen sowohl die
Beschwerdeführer 1) und 2) ihre Beschwerde für den Fall zurück, dass die
vorstehend abgegebene Erledigungserklärung das Verfahren nicht endgültig
beendet. Die Beschwerdeführer 1) und 2) und der gemeinsame Vertreter
stimmen dem wechselseitig zu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass
dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.
2. Mit der Zahlung der in diesem Vergleich festgesetzten Barabfindung und Zinsen
gegenüber allen abfindungsberechtigten Aktionären sind sämtliche
streitgegenständlichen Ansprüche der Beschwerdeführer 1) und 2), aller übrigen
abfindungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die
Antragsgegnerin aus oder in Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren
abgegolten und erledigt. Dazu gehören auch alle Ansprüche aus § 327 b Abs. 2
letzter Hs. AktG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die in Ziffer II. dieses
Vergleichs bezeichneten Kostenerstattungsansprüche sämtlicher (68)
Antragsteller, der Beschwerdeführer 1) und 2) und Vergütungsansprüche des
gemeinsamen Vertreters aus der 1. Instanz und 2. Instanz, die sich erst mit
deren Bezahlung durch die Antragsgegnerin erledigen.
3. Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich –
mit Ausnahme des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters – bei
sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare
bzw. umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um
umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt, verpflichten sich die Parteien dazu, die
Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht
auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit
den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der
Beschwerdeführer in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, als auch die
Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten
wird. Die Beschwerdeführer sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen,
in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird
insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs
geltend machen. Es genügt eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen
Beschwerdeführers oder ein von diesen erwirkter gerichtlicher
Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Ziffer II.
Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein
Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es
sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen
umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien
ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten
Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in
diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der
Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten
Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten
und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen
Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Beschwerdeführer,
die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die
konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.
4. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.
IV.
[…]
1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des LG München I vereinbart.
2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des
Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des
Vergleichs, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses
Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine
Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel
wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise
vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit,
Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.
Hamburg, im Januar 2020
Encavis AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Januar 2020