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Montag, 8. Juli 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung von Barabfindung und Ausgleich

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main unmittelbar nach dem Verhandlungstermin am 27. Juni 2019 mit Beschluss vom gleichen Tag die Spruchanträge zurückgewiesen. Erstinstanzlich gibt es somit keine Erhöhung von Barabfindung und Ausgleich. Mehrere Antragsteller haben bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung in die Beschwerde gehen zu wollen.

In dem Beschluss stellt das Landgericht ausschließlich auf die Börsenkurse als "marktwertorientierte Bewertungsmethode" ab. Sowohl die Plausibilität der Planung wie auch die Faktoren des Kapitalisierungszinses seien hier sehr umstritten, so dass auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger und zuletzt das Gericht letztlich subjektive Annahmen von diesen Faktoren treffen müsse (S. 17). Auch bei einem ggf. höheren Ertragswert scheide eine Bemessung der Abfindung anhand des Börsenkurses nicht aus (S. 20). Der Börsenkurs bilde nicht nur die "Untergrenze" der angemessenen Abfindung. Unter Verweis auf Katzenstein (AG 2018, 739 ff.) meint die Kammer einen "Meinungsumschwung" zur in der Regel ausschließlichen Maßgeblichkeit von Börsenkursen zu erkennen (S. 21).

Im Rahmen des BuG war den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 geboten worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html. Nidda stockte diesen Betrag für das Delisting-Erwerbsangebot deutlich auf EUR 81,83 auf, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/bain-capital-private-equity-und-cinven.html.

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juni 2019, Az. 3-05 O 38/18
Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)

Sonntag, 7. Juli 2019

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der YOUNIQ AG: Nichtabhilfebeschluss des LG Frankfurt a. M.

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der früheren YOUNIQ AG hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 25. April 2019 die Barabfindung deutlich auf EUR 2,40 angehoben (+ 41,18 % gegenüber dem angebotenen Barabfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 1,70 je YOUNIQ-Aktie).

Der gegen diese erstinstanzliche Entscheidung von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht verweist darauf, dass es bei Immobiliengesellschaften eine Bewertung anhand des Net Asset Value (NAV) für vorzugswürdig und den Börsenkurs für nicht einschlägig hält. Die von der Antragsgegnerin beanstandete unzureichende Informationsgrundlage des Sachverständigen beruhe nach dessen Darlegungen überwiegend auf einen nicht zureichenden Informationsfluss auf Seiten der Antragsgegnerin (S. 7).

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 45/16
Peter Jaeckel u.a. ./. CORESTATE IREI Holding S.A. i.L. (früher: YOUNIQ GmbH, zuvor: YOUNIQ AG, ursprünglich: Corestate Ben BidCo AG)
74 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Alexander Hess, c/o Reitmaier Rechtsanwälte, 97070 Würzburg
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, YOUNIQ GmbH:
Rechtsanwältte Allen & Overy, 40211 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG nunmehr vor dem OLG Düsseldorf

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Rütgers AG, Essen, hatte das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 6. Februar 2019 die Anträge zurückgewiesen, wie berichtet: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_4.html

Gegen diese erstinstanzliche Gerichtsentscheidung hatten vier Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG Düsseldorf hat nunmehr mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen I-26 W 2/19 AktE anhängig ist.

Das vor dem Squeeze-out eingeleitete Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Rütgers AG ist im letzten Jahr mit einer Nachzahlung beendet worden: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/bekanntmachung-der-beendigung-des_20.html

OLG Düsseldorf, Az. I-26 W 2/19 AktE
LG Dortmund, Beschluss vom 6. Februar 2019, Az. 20 O 513/03 AktE
Horizont Holding AG u.a. ./. Rütgers GmbH u.a.
29 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Alexander Publick, 44141 Dortmund
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner:
Rechtsanwälte Allen & Overy LLP

Auftragsgutachterin: PwC
sachverständige Prüferin: Warth und Klein

Osram unterstützt öffentliches Übernahmeangebot durch Bain Capital und The Carlyle Group

- Freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Preis von 35 Euro je Aktie 

- Investorenvereinbarung unterstützt Strategie und Wachstum

- Umfangreiche Zusagen für Mitarbeiter und Standorte

- Sitz der Gesellschaft bleibt München; Patente und Marke gesichert

Nach ausführlichen Gesprächen hat ein Bieterkonsortium von Bain Capital und The Carlyle Group dem Vorstand und Aufsichtsrat der OSRAM Licht AG ein rechtlich bindendes Transaktionsangebot für eine öffentliche Übernahme aller Aktien von Osram unterbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat haben nach sorgfältiger Prüfung im besten Unternehmensinteresse sowie im Interesse der Aktionäre und weiterer Stakeholder von Osram entschieden, dieses Angebot zu unterstützen. Zudem haben Osram und das Konsortium eine Investorenvereinbarung mit umfangreichen Zusagen abgeschlossen. "Bain und Carlyle sind für Osram die richtigen Partner zur richtigen Zeit", sagte Olaf Berlien, Vorstandsvorsitzender von Osram. "Sie unterstützen unsere Strategie und ermöglichen Wachstum. Beide setzen auf unsere Mitarbeiter und bieten den Aktionären eine attraktive Prämie."

Den Aktionären sollen im Zuge eines öffentlichen Übernahmeangebots 35 Euro je Aktie in bar angeboten werden. Das Angebot entspricht einer Prämie von etwa 21 Prozent auf den letzten Börsenschlusskurs der Osram-Aktien vor Veröffentlichung der ad-hoc Mitteilung von Osram betreffend der Evaluierung des rechtlich bindenden Transaktionsangebots von Bain und Carlyle und eine Prämie von 22,6 Prozent auf den volumengewichteten Durchschnittskurs der Osram Aktie in den vergangenen drei Monaten. In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass die Gespräche mit Bain und Carlyle bereits seit geraumer Zeit öffentlich bekannt waren und bereits kursbeeinflussend gewesen sind.

Das Angebot bewertet Osram mit einem Eigenkapitalwert von 3,4 Milliarden Euro und einem Unternehmenswert von rund 4 Milliarden Euro. Bain und Carlyle haben eine Mindestannahmeschwelle von 70 Prozent angekündigt. Dieser Schwellenwert enthält nicht die eigenen Aktien im Besitz der Osram Licht AG. Die Annahmefrist ist vorgesehen bis Anfang September. Vorbehaltlich der sorgfältigen Prüfung der zu veröffentlichenden Angebotsunterlage stehen Vorstand und Aufsichtsrat von Osram dem Angebot positiv gegenüber. Aus heutiger Sicht gehen beide Gremien davon aus, dass sie den Aktionären in ihrer begründeten Stellungnahme die Annahme des Angebots empfehlen werden. Der Vorstand beabsichtigt, seine eigenen Osram-Aktien im Zuge der Übernahme ebenfalls an die Bieter zu verkaufen.

Die laufende Transformation von Osram zum Hightech-Photonik-Unternehmen ist die Antwort auf einen tiefgreifenden Wandel in der Lichtbranche. Im Falle eines erfolgreichen Übernahmeangebots erhält Osram eine Eigentümerstruktur, mit der das Unternehmen in den aktuell konjunkturell und geopolitisch unsicheren Zeiten die erforderliche Transformation noch konsequenter weitertreiben kann. Beide Private-Equity-Häuser besitzen umfassende Erfahrung in der Begleitung von Unternehmen in Transformationsprozessen, verfügen über ein internationales Netzwerk und haben in der Vergangenheit bereits mehrere Unternehmen erfolgreich weiterentwickelt. Peter Bauer, Aufsichtsratsvorsitzender von Osram, erklärte: "Wir begrüßen das Angebot von Bain und Carlyle und sind überzeugt, dass es sowohl einen fairen Wert für die Aktionäre als auch einen strategischen Mehrwert für unser Unternehmen bietet."

Im Zuge der unterzeichneten Investorenvereinbarung unterstützen Bain und Carlyle den eingeschlagenen Wachstumspfad und geben unter anderem umfangreiche Schutzzusagen für Mitarbeiter und Standorte ab. So bekennen sich die Investoren zum aktuellen Managementplan und zur bestehenden Strategie mit dem Fokus auf optische Halbleiter, Automobil und digitale Anwendungen. Bain und Carlyle sichern zu, das Management vollumfänglich zu unterstützen und bei der Transformation von Osram eng mit dem heutigen Vorstand zusammenzuarbeiten. Osram wird auch nach der Übernahme unter dem bestehenden Namen weitergeführt. Der Sitz der Gesellschaft bleibt in München und die Rechte an allen Patenten verbleiben bei Osram. Darüber hinaus haben Bain, Carlyle und Osram in der Investorenvereinbarung anerkannt, dass Osram in einem herausfordernden und volatilen Marktumfeld agiert, das flexibles Handeln erfordert.

Es wurde vereinbart, dass beide Investoren alle laufenden Wachstumsprojekte, mögliche Akquisitionen sowie Investitionen in neue Produktentwicklungen unterstützen werden. Bain und Carlyle sichern außerdem zu, dass bestehende Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und ähnliche Vereinbarungen ebenso wie die bestehenden Pensionspläne unverändert erhalten bleiben. Auch der zwischen Vorstand und Arbeitnehmerseite paritätisch besetzte Lenkungsausschluss bleibt in seiner heutigen Form bestehen. Die Investoren bekennen sich explizit zum Eckpunktepapier "Zukunftskonzept Deutschland", das im Juli 2017 mit der IG Metall und der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde. Zudem sollen die Standorte der wesentlichen Unternehmensbereiche unverändert bleiben.

Die Angebotsunterlage wird gemäß den Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes von Luz (C-BC) Bidco GmbH, eine Holdinggesellschaft, die gemeinschaftlich von Investmentfonds, die von Bain Capital Private Equity und The Carlyle Group beraten werden und/oder mit diesen verbunden sind, gemeinsam kontrolliert wird, nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung werden Vorstand und Aufsichtsrat entsprechend ihrer gesetzlichen Pflichten die Unterlage sorgfältig prüfen und eine begründete Stellungnahme abgeben.

Für Osram agierten Perella Weinberg Partners als Financial Advisors und Freshfields Bruckhaus Deringer als Rechtsberater.

Quelle: OSRAM Licht AG

Valneva gibt Absicht bekannt, seine Notierung an der Wiener Börse zu beenden

Handel wird an der Börse Euronext Paris gebündelt

Saint-Herblain (Frankreich), 7. Jänner 2019 – Valneva SE (“Valneva”), ein Biotechunternehmen, das Impfstoffe gegen Infektionskrankheiten mit großem ungedeckten Bedarf entwickelt und vermarktet, gab heute bekannt, dass es beabsichtigt, seine Notierung an der Wiener Börse zu beenden, um sich auf die besten Kapitalmärkte für Life ScienceUnternehmen zu konzentrieren und die Liquidität durch Bündelung des Handels an der Börse Euronext Paris zu erhöhen.

Die Stammaktien von Valneva (ISIN FR0004056851) notieren seit 28. Mai 2013 an der Wiener Börse und sind zum „Amtlichen Handel“ im Marktsegment Prime Market zugelassen. Sie notieren außerdem an der Euronext Paris (Segment B), wo sie auch weiterhin gehandelt werden können. Valnevas Vorzugsaktien (ISIN FR0011472943) werden im Dritten Markt (MTF) der Wiener Börse und an der Euronext Paris gehandelt.

Valneva hat einen bedeutenden Betriebsstandort in Wien, der einerseits als wichtige Drehscheibe für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten fungiert, und an dem andererseits auch zahlreiche andere Funktionen angesiedelt sind. Dieser Standort wird sich weiter entwickeln und eine wichtige Rolle bei den globalen Aktivitäten spielen, während das Unternehmen weiter wächst.

Die Beendigung der Notierung (Delisting) der Valneva-Aktien von der Wiener Börse wurde von Aufsichtsrat und Vorstand des Unternehmens genehmigt und wird bei der Hauptversammlung des Unternehmens, die am 27. Juni 2019 stattfindet, den Aktionären zur Abstimmung vorgelegt. Die Aktionäre werden aufgefordert, den Widerruf der Zulassung der Stammaktien vom Amtlichen Handel der Wiener Börse gemäß § 38 (6) des österreichischen Börsengesetzes 2018 zu beschließen.

Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Hauptversammlung wird der Antrag auf das Delisting der Valneva-Stammaktien nach der Hauptversammlung bei der Wiener Börse eingebracht. Die Wiener Börse hat dann zehn Wochen Zeit, um über den Antrag und den Zeitplan des Delistings zu entscheiden. Ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zwischen der Veröffentlichung der Entscheidung der Wiener Börse und dem effektiven Datum des Delistings ist notwendig, wodurch das tatsächliche Notierungsende voraussichtlich im 4. Quartal 2019 liegen wird. Zusätzlich zum Delisting der Stammaktien hat das Management Board entschieden, den Handel der Vorzugsaktien im Dritten Markt der Wiener Börse zu beenden. Der Handel der Vorzugsaktien im Dritten Markt soll gleichzeitig mit dem Handel der Stammaktien enden.

David Lawrence, Valnevas Chief Financial Officer, kommentierte: “Wir möchten all unseren langfristigen österreichischen Aktionären für deren anhaltende Unterstützung danken und ermutigen sie, an der Euronext Paris zu handeln, die eine ausgezeichnete Plattform für Biotech-Aktien in Europa ist. Unser Wiener Standort wird weiterhin eine wesentliche operative Drehscheibe bleiben, jedoch müssen wir uns auf den für Life Science-Unternehmen besten Kapitalmarkt konzentrieren, um unsere ehrgeizigen Ziele zu unterstützen. Wir sind davon überzeugt, dass dies auf lange Sicht eine positive Entscheidung für die Aktionäre ist.“ Für weitere Informationen besuchen Sie www.valneva.com/en/vsedelisting oder kontaktieren Sie die Investor Relations-Abteilung in Wien direkt telefonisch: +43-1-20620-1116 oder per E-mail: investors@valneva.com.

Quelle: Pressemitteilung der Valneva SE

______________

Anmerkung der Redaktion:

Der Delisting-.Antrag wurde nunmehr nach der Valneva-Hauptversammlung am 27. Juni 2019 bei der Wiener Börse eingereicht. Die Wiener Börse hat zehn Wochen Zeit, um über den Antrag und den Zeitplan des Delistings zu entscheiden. Ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zwischen der Veröffentlichung der Entscheidung der Wiener Börse und dem effektiven Datum des Delistings ist notwendig, wodurch das tatsächliche Notierungsende voraussichtlich erst gegen Jahresende 2019 erfolgen wird.

Annahmefrist für das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot von KKR für Axel Springer SE beginnt

- Veröffentlichung der Angebotsunterlage nach Gestattung durch die BaFin

- Annahmefrist läuft vom 5. Juli 2019 bis zum 2. August 2019

- Angebotspreis in Höhe von 63 Euro in bar pro Aktie entspricht einem Aufschlag von 40 Prozent auf den unbeeinflussten Aktienkurs von Axel Springer

- Angebot unterliegt regulatorischen Zustimmungen und dem Erreichen der Mindestannahmeschwelle von 20 Prozent an Axel Springers Grundkapital

5. Juli 2019 - Traviata II S.à r.l., eine Holdinggesellschaft im Besitz von Fonds, die durch KKR beraten werden, hat heute die Angebotsunterlage für ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot für die Aktien (ISIN: DE0005501357, DE0005754238) der Axel Springer SE ("Axel Springer") veröffentlicht, nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gestattet hat.

Die Aktionäre von Axel Springer haben ab heute die Möglichkeit, das Übernahmeangebot anzunehmen und ihre Aktien zum Preis von 63 Euro pro Aktie einzuliefern. Der Preis entspricht einer Prämie von 40 Prozent auf den Schlusskurs vom 29. Mai 2019 (45,10 Euro je Aktie), also den letzten Schlusskurs bevor Axel Springer per Ad-hoc-Mitteilung Verhandlungen mit KKR über eine mögliche strategische Beteiligung bestätigt hat. Die relevanten Details zur Annahme des Angebots sind in der Angebotsunterlage festgelegt. Um ihre Aktien einzuliefern, sollten sich die Aktionäre direkt an ihre depotführende Bank wenden.

Die Annahmefrist endet am 2. August 2019 um 24:00 Uhr (MESZ) (Aktionäre sollten sich bei ihrer jeweiligen depotführenden Bank nach etwaigen relevanten Fristen erkundigen, die möglicherweise von der depotführenden Bank festgelegt werden und Maßnahmen vor diesem Datum erfordern). Der Vollzug des Übernahmeangebots unterliegt verschiedenen marktüblichen Bedingungen. Dazu gehören regulatorische Zustimmungen wie kartellrechtliche, außenwirtschaftliche sowie medienkonzentrationsrechtliche Freigaben und das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 20 Prozent an Axel Springers Grundkapital.

Wie am 12. Juni 2019 bekanntgegeben, beabsichtigt KKR mit dem Angebot eine strategische Beteiligung an Axel Springer, um die Strategie des Unternehmens in einer Partnerschaft mit Friede Springer und Mathias Döpfner zu unterstützen. Friede Springer und Mathias Döpfner haben mit KKR vereinbart, unter der Voraussetzung des erfolgreichen Vollzugs des Übernahmeangebots ein Konsortium zu bilden, um das Unternehmen gemeinsam weiterzuentwickeln. Damit soll Axel Springers Position in einem sich schnell wandelnden und kompetitiven Marktumfeld weiter gestärkt werden.

KKR und die Bestandsaktionärsgesellschaften von Friede Springer und Mathias Döpfner haben zudem eine Investorenvereinbarung mit Axel Springer abgeschlossen. Diese sieht vorbehaltlich der Prüfung der Angebotsunterlage vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat das Angebotunterstützen und beabsichtigen, den Aktionären des Unternehmens zu empfehlen, das Angebot anzunehmen.

Im Fall eines erfolgreichen Vollzugs des Übernahmeangebots beabsichtigt KKR, den weiteren Mitgliedern des Konsortiums und dem Vorstand von Axel Springer vorzuschlagen, ein Delisting von Axel Springer einzuleiten. Darüber hinaus beabsichtigt KKR keine weiteren Strukturmaßnahmen nach der Transaktion (wie z.B. Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, Squeeze-out oder grundsätzliche Änderungen an der Kapitalstruktur).

Die Angebotsunterlage und eine unverbindliche englische Übersetzung des Dokuments sind unter www.traviata-angebot.de erhältlich sowie als Ausdruck kostenlos bei UniCredit Bank AG, MFM1EG, Arabellastraße 14, 81925 München, Deutschland, zu erhalten (Anfragen bitte per Fax an: +49 89 378-44081 oder per E-Mail an: tender-offer@unicreditgroup.de).

Quelle: KKR

Donnerstag, 4. Juli 2019

Österreich: Nationalrat beschließt Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 - Änderung des Gremialverfahrens bei Überprüfungen der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Der österreichische Nationalrat hat am Abend des 2. Juli 2019 dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 in dritter Lesung einstimmig zugestimmt. Neben erforderlichen Änderungen zur Umsetzung der EU-Aktionärsrechterichtlinie wurde auch das sog. Gremialverfahren neu gestaltet. Das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses, das u.a. die Unternehmensbewertung in Squeeze-out-Fällen vorgenommen und in der Praxis schon bislang auf eine vergleichsweise Beilegung gedrungen hat, soll zukünftig vor allem streitschlichtend tätig sein, wodurch die Rolle der Gerichte in den Überprüfungsverfahren zukünftig deutlich größer wird. Nach den Reden der Parlamentarier wird vor allem eine deutliche Verkürzung der Verfahrensdauer erwartet (so die Abgeordneten Dr. Markus Zschank und Dr. Irmgard Griss).    

Mittwoch, 3. Juli 2019

Anlegen in "Special Situations"

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Dresdner Bank AG

Allianz SE
München
ISIN DE0008404005

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG

Durch Beschluss der Hauptversammlung der Dresdner Bank AG, Frankfurt am Main, im Jahr 2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG gemäß den §§ 327a ff. AktG gegen Barabfindung auf die Hauptaktionärin, die Allianz SE mit Sitz in München, übertragen. Mehrere Antragsteller haben daraufhin ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Dresdner Bank AG (Antragsgegnerin zu 1)) sowie die Allianz SE (Antragsgegnerin zu 2)) eingeleitet und die Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

Das Spruchverfahren ist nunmehr rechtskräftig abgeschlossen. Die Allianz SE macht demgemäß die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen wie folgt bekannt:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 18. September 2013 (Az. 3-08 O 99/02) über die Anträge mit dem folgenden Tenor entschieden:

„Die Anträge auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem. § 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG anlässlich der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Dresdner Bank AG auf die Antragsgegnerin zu 2) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller mit Ausnahme der Antragsteller zu 1., 6., 17. und 18., die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, hat die Antragsgegnerin zu 2. zu tragen.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Die Vergütung für den Vertreter der außenstehenden Aktionäre, Rechtsanwalt Andreas Thomas, wird für den ersten Rechtszug auf EUR 6.500,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt.“

Gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main haben mehrere Verfahrensbeteiligte Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 6. Juni 2019 (Az. 21 W 68/13) über die Beschwerden mit dem folgenden Tenor rechtskräftig entschieden:

„Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 4) und 5) sowie des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2013 werden verworfen.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6) bis 14), 16); 21), 23) und 25) werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.“

München, Juni 2019

Allianz SE
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 1. Juli 2019

Dienstag, 2. Juli 2019

Hauptversammlung stimmt Squeeze-out bei der Sanacorp Pharmaholding AG zu - Erhöhung der Barabfindung auf EUR 30,57

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei der Hauptversammlung der Sanacorp Pharmaholding AG, Planegg, am 2. Juli 2019 wurde von der einzigen Stammaktionärin, der Sanacorp eG Pharmazeutische Großhandlung, der Ausschluss der Vorzugsaktionäre beschlossen (Squeeze-out). Statt des bisher angebotenen Barabfindungsbetrags in Höhe von EUR 29,00 je auf den Namen lautende nennbetragslose Vorzugsaktie gibt es allerdings nunmehr EUR 30,57. Unter Hinweis auf die Verringerung des Basiszinssatzes von angenommenen 0,80 % auf tatsächlich 0,60 % zum Stichtag besserte die Hauptaktionärin ihr Angebot nach und beantragte den erhöhten Betrag in der Form eines Gegenantrags (zu ihrem eigenen Vorschlag).

Bei einer Reduzierung der Marktrisikoprämie auf 5 % (entsprechend der einschlägigen derzeitigen Rechtsprechung des LG München I und des OLG München) ergibt sich allerdings ein noch höherer Betrag (der angesichts von Kursen von aktuell über EUR 33,- je Sanacorp-Aktie offenbar auch vom Markt erwartet wird). Insoweit dürfte es zu einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen eines Spruchverfahrens kommen.

Bezüglich der Sanacorp-Vorzugsaktien fand 2016 ein Delisting statt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/05/sanacorp-delisting.html. Der von der Sanacorp eG damals für das Delisting angebotene Erwerbspreis von insgesamt EUR 25,99 EUR bestand aus einem Preis von EUR 25,00 je Vorzugsaktie zuzüglich einem Dividendenausgleich in Höhe von EUR 0,99 EUR je Vorzugsaktie. Seitdem wurden die Aktien nur noch in Hamburg gehandelt (zu höheren Kursen, im letzten Jahr z.T. über EUR 36,-).

Die Sanacorp Pharmaholding AG ist selber nicht (mehr) operativ tätig, sondern eine Holdinggesellschaft im pharmazeutischen Großhandel. Über die italienische Zwischenholding Sanastera S.p.A. (ein Joint Venture mit der Astera S.A.) werden u.a. die Sanacorp Pharmahandel GmbH und die CERP Rouen S.A.S. gehalten.

Auftragsgutachten: Mazars
sachverständige Prüferin: SPS Peters Schönberger

IC Immobilien Holding AG: Mitteilung Mehrheitsbeteiligung an IC Immobilien Holding AG - Einleitung aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahrens

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Frankfurt am Main - Mitteilung einer Mehrheitsbeteiligung an der IC Immobilien Holding AG, Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-Out-Verfahrens nach §§ 327a ff. AktG durch die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 11972 hat der IC Immobilien Holding AG heute mitgeteilt, dass sie insgesamt 2.925.369 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der IC Immobilien Holding AG und damit ca. 97,13% des Grundkapitals der IC Immobilien Holding AG hält und dementsprechend Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG ist.

Weiterhin hat die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, gegenüber dem Vorstand der IC Immobilien Holding AG das schriftliche Verlangen im Sinne des § 327a Abs. 1 AktG gestellt, dass die Hauptversammlung der IC Immobilien Holding AG die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, wird dieses Verlangen - nach Ermittlung der Barabfindung und der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung durch den gerichtlich bestellten Prüfer - durch Angabe der Abfindungshöhe und Vorlage der gesetzlich geforderten Dokumente konkretisieren.

Die E.L.A. Vermögensverwaltung GmbH, Würzburg, hat den Vorstand der IC Immobilien Holding AG daher aufgefordert, alle für die Beschlussfassung nach §§ 327a ff. AktG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und notwendigen Unterlagen und Informationen gemäß § 327b Abs. 1 AktG zur Verfügung zu stellen.

Frankfurt am Main, den 01. Juli 2019

IC Immobilien Holding AG
Der Vorstand

Montag, 1. Juli 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AGO AG Energie + Anlagenverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 5. April 2019 eingetragen und am 6. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 8. Juli 2019)
  • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out am 10. Mai 2019 eingetragen und bekannt gemacht (Fristablauf: 12. August 2019)
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 24. Mai 2019
  • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out nach vergleichsweiser Beilegung von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen eingetragen, Bekanntmachung am 9. April 2019 (Fristablauf: 9. Juli 2019)
  • Pironet AGSqueeze-out am 10. April 2019 eingetragen und am 11. April 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 11. Juli 2019)
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Hauptversammlung am 2. Juli 2019
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 18. Juli 2019
  • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 27. Mai 2019 (Fristablauf: 27. August 2019)
(Angaben ohne Gewähr)

Anfragen an: kanzlei@anlageanwalt.de

Freitag, 28. Juni 2019

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 1,45

Hans-Dieter Lorenz
München

Bekanntmachung des gerichtlichen Teil-Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit dem Ausschluss (Squeeze-out) der früheren Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG gemäß §§ 327a ff. AktG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren bei dem Landgericht München I, 5 HKO 4594/17, zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Squeeze-out bei der Ariston Real Estate AG gibt der Antragsgegner, Herr Hans-Dieter Lorenz, München, den Inhalt des durch den Beschluss des Landgericht München I vom 16. Mai 2019 festgestellten gerichtlichen Vergleichs bekannt:

Landgericht München I

Az: 5 HKO 4594/17

In dem Spruchverfahren

1. [.]  bis 75. [.]

Antragsteller

Zustellungsbevollmächtigte: [.]

Verfahrensbevollmächtigte: [.]

gegen

Lorenz, Hans-Dieter, München

Antragsgegner

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Düsseldorf

Gemeinsamer Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 SpruchG): Rechtsanwalt Dr. Wirth, Andreas, München

wegen Barabfindung

erlässt das Landgericht München I - 5. Kammer für Handelssachen - durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek am 16.05.2019 folgenden

Beschluss

I. Es wird festgestellt, dass die Antragsteller zu 1) bis 4) und 12) bis 75), der Antragsgegner und der gemeinsame Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre durch Einreichung von Schriftsätzen (.) den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 12.3.2019 (Bl. 303/307 d.A.) angenommen und daher den nachfolgenden (Teil-)Vergleich abgeschlossen haben:

Präambel:

Die Hauptversammlung der Ariston Real Estate AG vom 29.12.2016 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 1,04 je auf den Namen lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 7.3.2017 in das Handelsregister eingetragen.

Insgesamt 74 Antragsteller haben ein Spruchverfahren beim Landgericht München I zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung eingeleitet. Zur Begründung berufen sie sich vor allem darauf, das gewählte Net Asset Value-Verfahren stelle sich als ungeeignet für die Ermittlung des Unternehmenswertes dar; vielmehr müsse der Ertragswert zugrunde gelegt werden. In jedem Fall aber seien die angesetzten Werte für die einzelnen Immobilien in Bremen, in Freising, in Brandenburg, in Ansbach und in Bonn deutlich zu niedrig angesetzt mit Blick auf die aktuelle Lage am Immobilienmarkt. Der Ansatz des Barwerts der Verwaltungskosten müsse deutlich reduziert werden. Ebenso hätten die in erheblicher Höhe vorhandenen Verlustvorträge berücksichtigt werden müssen.

Der Antragsgegner stellt die Zulässigkeit der Anträge nicht mehr infrage, hält aber den in der Hauptversammlung festgesetzten Abfindungsbetrag je Aktie für angemessen. Die angewandte Net Asset Value-Methode werde in der Rechtsprechung und der betriebswirtschaftlichen Literatur als zur Ermittlung des Werts einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft geeignet anerkannt. Der Wert der einzelnen Immobilien sei von unabhängigen Sachverständigen ermittelt worden, an deren Qualifikation kein Zweifel bestehe. Bei den Verwaltungskosten handele es sich nicht um Bewirtschaftungskosten der Immobilien, sondern um die notwendigen Kosten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Ariston Real Estate in dem vom Management geplanten Umfang, der in Abzug gebracht werden müsse. Verlustvorträge seien mangels Verkehrsfähigkeit beim Net Asset Value-Verfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Beteiligten schließen unter Aufrechthaltung ihrer jeweiligen unterschiedlichen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger Sicht zur Angemessenheit der Barabfindung und zur Vermeidung einer aufwändigen Fortsetzung des Verfahrens auf Vorschlag des Gerichts folgenden

Vergleich:

I.

1. Die gezahlte Barabfindung von EUR 1,04 je Namensaktie wird auf EUR 1,45 je Aktie erhöht. Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,41 je Aktie ist seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 29.12.2016 (erster Tag des Zinslaufs), mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

2. Im Gegenzug verzichten die diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller hiermit auf sämtliche etwa darüber hinausgehende Ansprüche auf Leistung einer angemessenen Barabfindung. Dieser Verzicht bleibt unabhängig davon wirksam, zu welchem Ergebnis das möglicherweise fortgesetzte Spruchverfahren mit nicht diesem Vergleich beitretenden Beteiligten kommen wird.

3. Für die von dem gemeinsamen Vertreter vertretenen ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG erstreckt sich dieser Verzicht nicht auf die Fälle, in denen das Gericht in dem möglicherweise fortgesetzten Spruchverfahren eine Sachentscheidung mit einer höheren als der hier vereinbarten Barabfindung trifft. Eine Sachentscheidung ist hierbei nur eine solche, die auf einer weiteren Aufklärung der für den Unternehmenswert maßgebenden Umstände (insbesondere neue Tatsachen/weitere Sachverständigengutachten) oder auf rechtlichen Gesichtspunkten beruht. Im Falle einer solchen höheren Sachentscheidung erfolgt die Auszahlung des Differenzbetrages durch den Antragsgegner an die betreffenden Minderheitsaktionäre spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in entsprechender Anwendung der Ziffern I.4 und I.5 dieses Vergleichs.

4. Der Erhöhungsbetrag wird zwei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. zur Zahlung fällig und den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Ariston Real Estate AG, soweit möglich, ohne Weiteres bankmäßig gutgeschrieben. Bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Berechtigte Minderheitsaktionäre, die den Erhöhungsbetrag nicht spätestens drei Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. erhalten haben, werden gebeten, ihren Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen bei der Zentralen Abwicklungsstelle gemäß Ziffer II.1. geltend zu machen.

5. Die Ansprüche auf Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen erlöschen sechs Monate nach dem Tag, an dem die Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII. bekannt gemacht worden sind, soweit die Ansprüche nicht im Einklang mit Ziffer I.2. geltend gemacht worden sind. In letzterem Fall verjähren die Ansprüche zwölf Monate nach Bekanntmachung der Abwicklungshinweise gemäß Ziffer VII.

II.

1. Mit der Zahlung des Erhöhungsbetrages samt Zinsen wird die biw Bank für Investments und Wertpapiere AG, Frankfurt am Main, oder ein anderes von dem Antragsgegner zu bestimmendes Kreditinstitut als zentrale Abwicklungsstelle beauftragt ("Zentrale Abwicklungsstelle"). Details zur Zentralen Abwicklungsstelle und deren genaue Postadresse werden in den Abwicklungshinweisen gemäß Ziffer VII. veröffentlicht.

2. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG kosten-, provisions- und spesenfrei.

III.

1. Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit der Feststellung ist das gerichtliche Spruchverfahren in Bezug auf diejenigen Antragsteller beendet, die diesem Vergleich zugestimmt haben. Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.

2. Die Anträge mit den darin enthaltenen Rügen der dem Vergleich zustimmenden Antragsteller gelten als mit Wirksamwerden dieses Vergleichs zurückgenommen. Diese Antragsteller nehmen vorsorglich ihre Anträge mit den darin enthaltenen Rügen zurück. Der Antragsgegner stimmt der Rücknahme der Anträge zu.

IV.

Dieser Vergleich wirkt für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG mit Ausnahme der Antragsteller in diesem Spruchverfahren, die diesem Vergleich nicht zustimmen. Er stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar (§§ 328 ff. BGB).

V.

[.]

VI.

1. Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der diesem Vergleich zustimmenden Antragsteller und der ehemaligen Aktionäre, die nicht selbst einen Antrag in diesem Verfahren gestellt haben, sowie des gemeinsamen Vertreters, gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren und diesem Vergleich einschließlich etwaige Ansprüche nach § 327b Abs. 2 2. Hs. AktG, erledigt und abgegolten.

2. Dieser Vergleich enthält sämtliche Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Absprachen wurden nicht getroffen. Soweit solche noch zu treffen wären, bedürfen sie der Schriftform. Der Antragsgegner versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern und/oder ehemaligen Aktionären der Ariston Real Estate AG keine Sondervorteile gewährt, zugesagt, oder in Aussicht gestellt worden sind.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit seiner übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck wirtschaftlich am Nächsten kommt.

4. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich oder seiner Gültigkeit ist ausschließlich das Landgericht München I zuständig, soweit gesetzlich zulässig.

VII.

[.]


Abwicklungshinweise / Technische Abwicklung der Nachbesserung

Im Rahmen des aktienrechtlichen Spruchverfahrens wurde mit dem oben wiedergegebenen Beschluss des Landgerichts München I vom 16. Mai 2019 die von Herrn Hans-Dieter Lorenz für die Übertagung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG auf den Hauptaktionär Hans-Dieter Lorenz zu zahlende Barabfindung von EUR 1,04 um EUR 0,41 (der "Erhöhungsbetrag") auf EUR 1,45 je Stückaktie erhöht.

Der Erhöhungsbetrag von EUR 0,41 je Stückaktie der Ariston Real Estate AG ist für den Zeitraum vom 29. Dezember 2016 (erster Tag des Zinslaufs) bis einschließlich dem Tag, der dem Auszahlungstag unmittelbar vorausgeht (voraussichtlicher Auszahlungstag 02.07.2019) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Zinsen gelangen ohne Abzug von Abschlagsteuern zur Auszahlung, sind jedoch einkommensteuerpflichtig.

Als Zentralabwicklungsstelle für die Auszahlung des Erhöhungsbetrags inkl. der Zinsen fungiert die flatex Bank AG, Frankfurt am Main.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Rahmen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG auf den Hauptaktionär abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Gutschrift des Erhöhungsbetrages nichts zu veranlassen.

Nachbesserungsberechtigte ehemalige Minderheitsaktionäre, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen bis drei Monate nach Bekanntmachung des vorstehend veröffentlichten Vergleichs und der Abwicklungshinweise den Erhöhungsbetrag nicht erhalten haben, werden gebeten, sich unter Vorlage einschlägiger Unterlagen zum Nachweis der abfindungsberechtigten Aktien möglichst umgehend an die Zentralabwicklungsstelle (flatex Bank AG, Abt. Capital Markets, Hammfelddamm 4, 41460 Neuss, Fax +49 2156-4920299) zu wenden. Dieser Nachweis hat durch Bankabrechnung oder Bankbestätigung zu erfolgen und muss den Namen des nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionärs, die Depotnummer(n), die Stückzahl der abfindungsberechtigten Aktien, sowie den Namen und die Bankleitzahl / den BIC des ehemals depotführenden Kreditinstituts enthalten. Mit der Übersendung des Nachweises ist zugleich das Einverständnis verbunden, dass diese Daten an Dritte weitergegeben werden, die mit der banktechnischen Abwicklung betraut werden.

Bei Rückfragen werden die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden.

Alle Zahlungen im Rahmen der Zahlung des Erhöhungsbetrages sind für die nachbesserungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der Ariston Real Estate AG kosten- und provisionsfrei.

Hans-Dieter Lorenz

Juni 2019

_______

Anmerkung der Redaktion: Das Spruchverfahren ist nach einem Vergleich mit den noch verbliebenen Antragstellern abgeschlossen.

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG: Verhandlung vor dem Landesgericht Krems an der Donau nunmehr am 13. September 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BEKO HOLDING AG hatte das bei der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) angesiedelte "Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG" bei seiner Sitzung am 24. April 2019 den Gutachtensentwurf angenommen und einen angemessenen Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie festgestellt. Das Gremium folgte damit dem von ihm bestellten Sachverständigen WP/StB Dr. Klaus Rabel, p.A. Rabel & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Dieser kam in seinem Gutachten vom 31. Januar 2018 zu einem Wert in Höhe von EUR 7,05 je BEKO-Aktie: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html.

Das Landesgericht Krems an der Donau hat aufgrund von Vertagungsbitten den ursprünglich auf den 28. Juni 2019 festgelegten Termin auf den 13. September 2019, 9:00 bis 16:00 Uhr, verschoben. Bei diesem Verhandlungstermin sollen der vom Gremium bestellte Sachverständige Dr. Rabel sowie mehrere Zeugen, u.a. der Auftragsgutachter und der sachverständige Prüfer, angehört werden.

Die Hauptaktionärin Kotauczek & Fritsch OG (früher: BEKO Beteiligungsverwaltung OG) hatte als Barabfindung lediglich EUR 5,80 je BEKO-Aktien angeboten, siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/01/bekanntmachung-des-squeeze-outs-bei-der.html.

Gremium, Az. Gr 1/16
LG Krems an der Donau, Az. 10 Fr 183/16p
Jürgen Jaeckel u.a. ./. Kotauczek & Fritsch OG
Gemeinsame Vertreterin: RA´in Dr. Maria Brandstetter, 1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Kotauczek & Fritsch OG:
Oberhammer Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Mittwoch, 26. Juni 2019

Delisting-Erwerbsangebot für Aktien der Constantin Medien AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Börsengesetzes (BörsG)

Bieterin:

Highlight Communications AG
Netzibodenstrasse 23b 
4133 Pratteln 
Schweiz 
eingetragen im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft unter CHE-100.774.645

Zielgesellschaft:


Constantin Medien AG 
Münchener Str. 101 g 
85737 Ismaning 
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 148760 
ISIN DE0009147207 | WKN: 914720

Angaben der Bieter:

Die Highlight Communications AG (die 'Bieterin') hat heute entschieden, ein öffentliches Delisting-Erwerbsangebot gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG in Form eines Barangebots an die Aktionäre der Constantin Medien AG mit Sitz in Ismaning, Deutschland (nachfolgend auch die 'Gesellschaft'), zum Erwerb sämtlicher nicht bereits von der Bieterin gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Constantin Medien AG mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Constantin Medien AG von je EUR 1,00 (ISIN DE0009147207) (die 'Constantin-Aktien') abzugeben (das 'Delisting- Angebot'). Die Bieterin hält derzeit unmittelbar 79.44% des Grundkapitals der Constantin Medien AG.

Für jeder der Bieterin eingereichte Constantin-Aktie wird die Bieterin, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmungen des Mindestpreises und der endgültigen Festlegung in der Angebotsunterlage, EUR 2,30 in bar als Gegenleistung anbieten.

Die Bieterin beabsichtigt derzeit, in Abstimmung mit der Gesellschaft den Widerruf der Zulassung der Constantin-Aktien zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse zu veranlassen (sog. Delisting).

Das Delisting-Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen erfolgen. Die Angebotsunterlage und weitere Mitteilungen bezüglich des Delisting-Angebots werden im Internet unter http://www.offerdelisting.com veröffentlicht.

Wichtige Hinweise:

Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Constantin Medien AG. Die endgültigen Bedingungen des Delisting-Angebots sowie weitere das Delisting-Angebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Die Bieterin behält sich vor, in den endgültigen Bedingungen und Bestimmungen des Delisting-Angebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen.

Investoren und Aktionären der Constantin Medien AG wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Delisting-Angebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Außerdem wird ihnen dringend empfohlen, gegebenenfalls unabhängigen Rat einzuholen, um eine fachkundige Beurteilung des Inhalts der Angebotsunterlage und des Delisting-Angebots zu erhalten.

Pratteln, den 20. Juni 2019

Highlight Communications AG

Dienstag, 25. Juni 2019

Verlängerung des Übernahmeangebots für Aktien der Biofrontera AG

Maruho Deutschland GmbH 
Düsseldorf 

Bekanntmachung über die Verlängerung der Annahmefrist gemäß § 22 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG') 

Maruho Deutschland GmbH, mit Satzungssitz in Düsseldorf und Geschäftsanschrift in Leverkusen, Deutschland ('Bieter'), hat am 15. April 2019 die Angebotsunterlage ('Angebotsunterlage') für sein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in der Form eines Teilangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG, Leverkusen, Deutschland, zum Erwerb von insgesamt bis zu 4.322.530 ihrer auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien der Biofrontera AG (ISIN DE0006046113 / WKN 604611) ('Biofrontera-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung von EUR 6,60 je Biofrontera-Aktie ('Erwerbsangebot') veröffentlicht.

Am 27. Mai 2019 hat der Bieter das Erwerbsangebot sowie die Angebotsunterlage geändert und aktualisiert und die angebotene Gegenleistung auf EUR 7,20 je Biofrontera-Aktie in bar erhöht ('geändertes Erwerbsangebot'). Näheres kann der Angebotsunterlage und der am 27. Mai 2019 veröffentlichten Unterlage zur Änderung des Erwerbsangebots und Aktualisierung der Angebotsunterlage ('Angebotsänderung') entnommen werden.

Am 21. Juni 2019 haben die Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, und die DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, die Angebotsunterlage für ein konkurrierendes freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG zum Erwerb von bis zu 500.000 Biofrontera-Aktien gegen Zahlung einer Gegenleistung in Geld in Höhe von EUR 7,20 je Biofrontera-Aktie ('Konkurrierendes Angebot') veröffentlicht.

Aufgrund des veröffentlichten Konkurrierenden Angebots endet die Frist für die Annahme des geänderten Erwerbsangebots des Bieters nunmehr am 19. Juli 2019, 24:00 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main), soweit sie nicht nach den Bestimmungen des WpÜG erneut verlängert wird.

Alle Dokumente und Veröffentlichungen zum geänderten Erwerbsangebot des Bieters stehen im Internet unter http://www.pharma-offer.de zur Verfügung.

Leverkusen, den 21. Juni 2019

Maruho Deutschland GmbH

Biofrontera AG: Alle Vorstandsmitglieder der Biofrontera AG beabsichtigen, das Teilerwerbsangebot der Maruho Deutschland GmbH für ihre Aktien vollständig anzunehmen

- Vorstand beabsichtigt, sämtliche persönlich gehaltenen Aktien der Biofrontera AG der Maruho Deutschland GmbH anzudienen

- Vorstand möchte damit dem Angebot der Maruho Deutschland GmbH zum Erfolg verhelfen und unterstreicht Bedeutung der strategischen Partnerschaft

- Sollte sich die Deutsche Balaton AG auf der Hauptversammlung durchsetzen, dann wäre der zukünftige Erfolg der Biofrontera AG gefährdet


Leverkusen, den 21. Juni 2019 - Die Biofrontera AG (ISIN: DE0006046113), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, gibt bekannt, dass ihre Vorstandsmitglieder, Prof. Dr. Hermann Lübbert, Thomas Schaffer und Christoph Dünwald, beabsichtigen, sämtliche persönlich gehaltenen Aktien der Biofrontera AG der Maruho Deutschland GmbH anzudienen und das Teilerwerbsangebot der Maruho Deutschland GmbH anzunehmen. Der Vorstand möchte damit dem Angebot der Maruho Deutschland GmbH zum Erfolg verhelfen und für andere Aktionäre als Beispiel dienen.

Eine entsprechende zweite Aktualisierung der Stellungnahme zum Teilerwerbsangebot gem. § 27 WpÜG wird heute im Internet auf der Website der Biofrontera AG unter http://www.biofrontera.com in der Rubrik "Investoren" unter "Erwerbsangebot der Maruho Deutschland GmbH" veröffentlicht: https://www.biofrontera.com/de/Erwerbsangebot-Maruho.html. Dort ist auch der bisherige Stand der Stellungnahme gem. § 27 WpÜG abrufbar. Maßgeblich im Sinne der Stellungnahme gem. § 27 WpÜG sind allein die dort enthaltenen Angaben.

Prof. Dr. Hermann Lübbert, Vorstandsvorsitzender der Biofrontera AG: "Wir als Vorstand stehen klar hinter der Biofrontera AG und ihrem eingeschlagenen Wachstumskurs. Im besten Interesse des Unternehmens haben wir uns daher dazu entschlossen, unsere Aktien in der derzeitigen Ausnahmesituation an die Maruho Deutschland GmbH abzugeben. Wir unterstreichen damit unsere Unterstützung für die langfristige strategische Partnerschaft mit dem Großaktionär Maruho. Im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des Angebots der Maruho Deutschland GmbH werden alle Vorstandsmitglieder künftig wieder - abhängig von der Marktsituation - nennenswert in Aktien der Biofrontera AG investieren."

In Anbetracht des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG für die Hauptversammlung der Biofrontera AG am 10. Juli 2019 ist unter anderem davon auszugehen, dass die Deutsche Balaton AG den Aufsichtsrat der Biofrontera AG künftig vollständig nach ihren Vorstellungen besetzen möchte. Auch Änderungen im Vorstand sind ihr Ziel. Damit verfolgte strategische Ziele hat die Deutsche Balaton AG bisher aber nicht veröffentlicht. Sollte sich die Deutsche Balaton AG auf der Hauptversammlung durchsetzen, dann wäre der zukünftige Erfolg der Biofrontera AG gefährdet. Ein Erfolg des Angebots der Maruho Deutschland GmbH ist daher nach Überzeugung aller Vorstandsmitglieder essenziell für den künftigen geschäftlichen Erfolg der Biofrontera AG.

CEO und Gründer Prof. Dr. Hermann Lübbert hält derzeit 744.678, CFO Thomas Schaffer 56.259 und CCO Christoph Dünwald 135.000 Aktien. In Summe sind das 935.937 Aktien. Das Freiwillige öffentliche Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots der Maruho Deutschland GmbH zielt insgesamt auf bis zu 4.322.530 Aktien zum Preis von EUR 7,20 pro Stück und läuft - vorbehaltlich einer Fristverlängerung - am 24. Juni 2019 um 24.00 Uhr MEZ aus.

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG nunmehr vor dem OLG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Im dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der MeVis Medical Solutions AG als beherrschter Gesellschaft hatte das LG Bremen die Spruchanträge mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten zahlreiche Antragsteller Beschwerden eingelegt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen führt das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 2 W 47/19. Das OLG hat der Antragsgegnerin aufgegeben, bis zum 6. September 2019 zu den Beschwerden Stellung zu nehmen.

OLG Bremen, Az. 2 W 47/19
LG Bremen, Beschluss vom 27. Dezember 2018, Az. 11 O 231/15
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. VMS Deutschlang Holdings GmbH
77 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Andreas Meyer im Hagen, 28195 Bremen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, VMS Deutschlang Holdings GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Celanese AG: Abschließende Entscheidung frühestens im August

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE


Wie von uns berichtet (http://spruchverfahren.blogspot.de/2014/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_13.html), brachte das Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei 1999 von der Hoechst AG abgespaltenen Celanese AG erstinstanzlich keine Erhöhung des Barabfindungsbetrags.

Dagegen hatten mehrere Antragsteller vor fünf Jahren Beschwerden eingelegt. Das OLG Frankfurt am Main verweist nunmehr in einem Schreiben an die Beteiligten auf die vorangegangene Entscheidung zu dem Unternehmensvertrag (Beschluss vom 20. Juli 2016, Az. 21 W 21/14). Eine Entscheidung zu dem Squeeze-out werde nicht vor dem 2. August 2019 ergehen.

OLG Frankfurt am Main, Az. 21 W 64/14
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2014, Az. 3-05 O 4/07
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Peter Dreier, 40213 Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Celanese Europe Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf