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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Freitag, 16. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: LG München I will schriftliches Ergänzungsgutachten - Fortsetzung der Verhandlung am 10. Februar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der erneuten Zuspitzung der COVID-19-Pandemie wurde dieser Termin - wie bereits mitgeteilt - abgesagt. Nach dem Beschluss vom 16. Oktober 2020 soll die Verhandlung am 10. und ggf. auch am 11. Februar 2021 fortgesetzt werden. 

Bis dahin sollen die beiden gerichtlichen Sachverständigen in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten eine 19 Seiten umfassende, detaillierte Fragenliste beantworten. Die Fragen betreffen u.a. die geplante Kernkapitalquote, die Aufwandsplanung, die RWA (risk-weighted assets), die für die Bewertung zugrunde gelegte Ausschüttung/Thesaurierung, den Kapitalisierungszinssatz und Sonderwerte. Weitere Fragenkomplexe beschäftigen sich u.a. mit der Bank Austria BA-CA, der BPH Bank Polen und der International Moscow Bank (IMB).

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem in der Hauptversammlung am 11. Mai 2018 beschlossenen Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft hatte das Landgericht Hannover nach mündlicher Verhandlung am 13. November 2019 mit Beschluss vom 11. Dezember 2019 die Spruchanträge zurückgewiesen. Die dagegen von zahlreichen Antragstellern eingereichten Beschwerden hat das OLG Celle nunmehr mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so dass das Verfahren ohne Erhöhung des Barabfindungsbetrags abgeschlossen ist.

Die Beschwerdeführer hatten u.a. damit argumentiert, dass der Barabfindungsbetrag bei einem zugelassenen und laufend überwachten Kreditinstitut nicht weit unterhalb des in der Bilanz ausgewiesenen Eigenkapitals festgesetzt werden dürfe. Auch hätten sog. unechte Synergieeffekte näher geprüft werden müssen. Geplant war (und inzwischen umgesetzt ist) hier schon lange vorher der Aufbau einer starken Regionalbankengruppe mit der bekannten und starken Marke „Oldenburgische Landesbank“. Die mit 5,5 % angesetzte Marktrisikoprämie sei zu hoch und hätte angesichts der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Bundesnetzagentur-Entscheidungen) zumindest überprüft werden müssen. Der angesetzte, deutlich überdurchschnittliche Betafaktor von 1,1 sei angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Gesellschaft als traditionsreiche, fest verankerte Regionalbank weit überhöht angesetzt worden. Die verwendete Peer Group (mit u.a. drei italienischen Banken und großen Universalbanken mit risikoreicherem Investmentbankinggeschäft) sei mit der Gesellschaft nicht wirklich vergleichbar.

Das OLG Celle hält diese Argumente in seiner knappen Begründung für nicht relevant. Ein gerichtlicher Sachverständiger habe nicht beauftragt werden müssen (S. 7). Ausreichend sei, wenn der sachverständige Prüfer in der mündlichen Verhandlung angehört werde. Nur wenn noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, bedürfe es einer zusätzlichen sachverständigen Wertermittlung. Bei der Marktrisikoprämie sei ein Rückgriff auf die Empfehlungen des FAUB nicht zu beanstanden (S. 10). Eine Peer Group habe herangezogen werden können (S. 12). Auch der mit 1,5 % angesetzte Wachstumsanschlag sei nicht zu korrigieren (S. 13).

OLG Celle, Beschluss vom 14. Oktober 2020, Az. 9 W 82/20
LG Hannover, Beschluss vom 11. Dezember 2019, Az. 23 AktE 35/18

Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
92 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 Celle
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf

Donnerstag, 15. Oktober 2020

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank: Verhandlung wird erst nächstes Jahr fortgesetzt

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der HypoVereinsbank AG (HVB) hatten die gerichtlich bestellten Gutachter, Wirtschaftprüfer Andreas Creutzmann (IVA VALUATION & ADVISORY AG) und Prof. Dr. Christian Aders (c/o ValueTrust Financial Advisors SE), Anfang 2018 ihr Gutachten vorgelegt. Die Sachverständigen kamen darin bei einer "kumulierten Betrachtung aller Werteffekte" zu einem Wert je HVB-Aktie in Höhe von EUR 41,55. Die "kumulierte Wertabweichung" betrage EUR 3,29 je HVB-Aktie bzw. 8,6 % mehr im Vergleich zu dem durch das Auftragsgutachten von Ernst & Young ermittelten Wert von EUR 38,26, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_12.html

Nach Vorlage eines schriftliche Ergänzungsgutachtens vom 25. Februar 2020 sollten die beiden Sachverständigen zu ihrem Gutachten nunmehr am 21. Oktober 2020 und ggf. am 22. Oktober 2020 angehört werden. Angesichts der erneuten Zuspitzung der COVID-19-Pandemie (mit Beherbergungsverboten) wurde dieser Termin nunmehr abgesagt. Die Verhandlung wird voraussichtlich im Februar nächsten Jahres fortgesetzt.

LG München I, Az. 5 HK O 16226/08
SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. u.a. ./. UniCredit S.p.A.
302 Antragsteller (ursprünglich)
gemeinsamer Vertreter: RA/WP/StB Walter L. Grosse, 80333 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, UniCredit S.p.A.:
Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer, 80333 München

Mittwoch, 14. Oktober 2020

Noerr berät ANDRITZ als Hauptaktionärin bei aktienrechtlichem Squeeze-out bei der Schuler AG

Pressemitteilung vom 13. Oktober 2020

Noerr hat den international tätigen Technologiekonzern ANDRITZ bei einem aktienrechtlichen Squeeze-out bei der Schuler AG beraten. Den Squeeze-out hat die ordentliche Hauptversammlung der Schuler AG am 24. September 2020 beschlossen.

Die Hauptversammlung wurde im Hinblick auf die andauernde Corona-Pandemie als virtuelle Hauptversammlung mit Live-Übertragung im Internet ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt. Noerr hat den in Österreich börsennotierten ANDRITZ-Konzern bereits im Jahr 2012 bei der öffentlichen Übernahme der damaligen börsennotierten Schuler AG beraten. Mit dem Squeeze-out beabsichtigt ANDRITZ, die Konzernstrukturen zu vereinfachen.

Noerr hat ANDRITZ als Hauptaktionärin umfassend zu dem Squeeze-out und der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beraten.

Berater ANDRITZ AG: Noerr LLP

Dr. Michael Brellochs (Federführung), Dr. Ralph Schilha (beide Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Alexander Hirsch, Dr. Maurice Séché (beide Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Philipp Göz (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München), Dr. Patrick Mückl (Arbeitsrecht, Düsseldorf), Dr. Nikolai Warneke (Finanzierung, Frankfurt)

Associates: Dr. Philipp Buchs (Corporate/M&A, Düsseldorf), Dr. Timm Gaßner (Aktien- und Kapitalmarktrecht, München)

Inhouse ANDRITZ AG: Mag. Alexander Krause, LLM.

VzfK: Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting

Pressemitteilung

Ein neues Buch von Martin Weimann zeigt:
- Anleger werden bei Delistings vielfach zu billig abgespeist.
- Börsenwert und Ertragswert können wegen verschiedener Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein.


Berlin, 13. Oktober 2020. Beim Delisting von börsennotierten Gesellschaften drohen Minderheitsaktionären massive Nachteile wie das Risiko, keine angemessene Kompensation zu erhalten. Das belegt eine neue empirische Studie des Rechtsanwalts und Aktionärsvertreters Dr. Martin Weimann. Zusammen mit der Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. (VzfK) hat er für 111 Delistings seit der "FROSTA-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs im Jahr 2013 bis Ende 2019 die Kursentwicklung und die Handelsvolumina nach Ankündigung eines Delistings untersucht. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit der Börsenwert den tatsächlichen Wert des Unternehmens (Ertragswert) widerspiegelt. Die Ergebnisse sind ebenso eindeutig wie alarmierend:

Unmittelbar mit der Ankündigung eines Delistings koppeln sich die Kurse von der allgemeinen Marktentwicklung ab, teilweise um bis zu minus 30 Prozent. Gleichzeitig nehmen die Umsätze zu.
Wird bei der Bewertung nur auf den Börsenwert abgestellt, erleiden Anleger oft massive Verluste, weil der Börsenwert den inneren Wert des Unternehmens nicht reflektiert. Das zeigen die 27 Gesellschaften, bei denen auf das Delisting eine kompensationspflichtige Strukturmaßnahme gefolgt ist: Bei etwa 75 % lag die Abfindung über dem Börsenpreis beim Delisting.

Hier geht es auch um Anlagestrategien: Das Ertragswertverfahren sichert alle Investitionsstrategien ab, die auf einen Zukunftswert abstellen. Kommt es nur noch auf einen Börsenwert an, müssten Anleger immer dann über einen Verkauf nachdenken, wenn sich ein Großaktionär den für kompensationspflichtige Strukturmaßnahmen relevanten Schwellenwerten ab 75 % nähert. Eine Börsennotierung macht dann oft keinen Sinn mehr.

Die Novellierung des §39 BörsG hat das Problem nicht gelöst. Er gilt nur für den regulierten Markt, nicht aber für den Freiverkehr. Dort fanden aber die meisten Delisting-Verfahren statt.

Diese Ergebnisse verlangen, dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zum Aktieneigentum um einen Anspruch auf Handelbarkeit und Zugang zu kursrelevanten Informationen zu erweitern sind, wenn zum Zeitpunkt des Aktienkaufs eine Börsennotierung bestand.

Die Erkenntnisse dieser Studie haben einen besonders greifbaren Bezug zum Delisting bei Rocket Internet. Dazu sagt Martin Weimann:

"Das angekündigte Delisting bei Rocket Internet zeigt, dass nach den derzeitigen Regeln kein Interessenausgleich zwischen den beiden Aktionärsgruppen gelingt: Nach einem Börsengang zu 42,50 Euro sind die nun im Delisting angebotenen 18,57 Euro zu wenig. Die Minderheitsaktionäre erhalten keinen Zugang zum inneren Wert, der darüber liegen dürfte. Vielmehr werden wohl auch hier die unternehmerisch investierten Großaktionäre den vom Delisting ausgelösten Verkaufsdruck für Nachkäufe nutzen. Sie kennen den inneren Wert. Die reduzierte Kapitalmarktkommunikation führt nach dem Delisting dann dazu, dass sich die anderen Investoren kein valides Bild vom inneren Wert des Unternehmens machen können.

Das Beispiel Rocket Internet zeigt auch, dass der Börsenwert und der Ertragswert wegen der unterschiedlichen Informationsgrundlagen nicht gleichwertig sein können. Denn nur vor einer kompensationspflichtigen Strukturmaßnahme müssen die Planungsrechnung und weitere Angaben zum inneren Wert mitgeteilt werden. Das Ertragswertverfahren berücksichtigt dabei beispielsweise auch Investitionsvorhaben, die eine Steigerung des Unternehmenswertes in der Zukunft zur Folge haben sollen."

Die Studie "Ertragswert und Börsenwert - Empirische Daten zur Preisfindung beim Delisting" ist ab sofort für EUR 109,95 im Buchhandel oder direkt beim Verlag De Gruyter (orders@degruyter.com) wahlweise gebunden (ISBN: 978-3-11-062705-3), als PDF-eBook (ISBN: 978-3-11-062923-1) oder als eBook im EPUB Format (ISBN: 978-3-11-062714-5) erhältlich. https://www.degruyter.com/view/title/541989?tab_body=overview

Dienstag, 13. Oktober 2020

Finanztest rät Wirecard-Aktionären, Anprüche im Insolvenzverfahren anzumelden

Die von der Stiftung Warentest herausgegeben Verbraucherzeitschrift "Finanztest" rät Wirecard-Aktionären zu einer Anmelung zur Insolvenztabelle.

Finanztest schreibt in der aktuellen Ausgabe 10/2020 (S. 31):

"Anleger können bis zum 26. Oktober 2020 ihre Ansprüche anmelden. Aktionäre gehen als Eigentümer in einem Insolvenzverfahren normalerweise leer aus, doch in der Skandalgeschichte Wirecard sieht es anders aus. „Auch Aktionäre können Ansprüche geltend machen“, sagt Rechtsanwalt Peter Mattil, „wenn sie Schadenersatz aus Betrug oder der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften beweisen können“. Weil Anleger dafür den Schaden nicht nur beziffern, sondern auch begründen müssen, kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Eine Klage ist jedoch nicht notwendig. Um Schadenersatz zu fordern, müssen Anleger die Aktien nicht verkaufen. Nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen ist jedoch ratsam, das zu tun."

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Sedo Holding AG ohne Erhöhung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der für ihr Domain-Geschäft bekannten Sedo Holding AG hatte das Landgericht Köln die Spruchanträge erstinstanzlich mit Beschluss vom 22. März 2016 zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung von mehreren Antragstellern eingelegten Beschwerden hat das OLG Düsseldorf nunmehr mit Beschluss vom 24. September 2020 zurückgewiesen. Das Verfahren ist damit abgeschlossen, da das OLG die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. September 2020, Az. I-26 W /16 AkteE
LG Köln, Beschluss vom 22. März 2016, Az. 91 O 30/14
Zürn u.a. ./. United Internet Investments Holding AG & Co. KG (früher: United Internet Ventures AG)
70 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Albrecht M. Wenner, 50670 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, United Internet Ventures AG:
Rechtsanwälte Hoffmann & de Vries, 20144 Hamburg

Montag, 12. Oktober 2020

Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 2,20 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.       (...)

Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,20

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Übernahme
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger
Abfindungspreis: 1,20 EUR je Nachbesserungsrecht
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 2500 Nachbesserungsrechte begrenzt.      (...)

Übernahmeangebot für BWT-Nachbesserungsrechte zu EUR 4,80

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. macht der IVA-Interessenverband für Anleger Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BWT AG ANS.EV.NACHZ.BAR. 
WKN: A2H8LT 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: IVA-Interessenverband für Anleger 
Abfindungspreis: 4,80 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Es laufen gerichtliche Überprüfungsverfahren betreffend die Angemessenheit der in der Öffentlichkeit kursierenden Kaufangeboten. Es ist unsicher, wann und mit welchem Ergebnis die Verfahren abgeschlossen werden. Der IVA Interessenverband bietet dieses Kaufangebot als Alternative an. Das Angebot ist auf 5000 Nachbesserungsrechte begrenzt.     (...)

Sonntag, 11. Oktober 2020

Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der 131. Hauptversammlung der AUDI AG

AUDI Aktiengesellschaft
Ingolstadt
– ISIN DE0006757008 –
– WKN: 675700 –

Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG

Gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:

Im Nachgang zur ordentlichen Hauptversammlung der AUDI Aktiengesellschaft vom 31. Juli 2020 hat ein Aktionär Anfechtungsklage gegen

den Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 2),

den Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 3),

den Beschluss der Hauptversammlung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 (Tagesordnungspunkt 4) sowie

den Beschluss der Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AUDI AG auf die Volkswagen AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG (Tagesordnungspunkt 5)

erhoben.

Ein weiterer Aktionär hat eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen nicht näher bezeichneten Beschluss der Hauptversammlung erhoben.

Die Klagen sind unter dem Aktenzeichen 5 HK O 11281/20 bei dem Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, anhängig.

Ingolstadt, den 2. Oktober 2020

AUDI Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 7. Oktober 2020

Eintragung des Squeeze-outs bei der AUDI AG durch Anfechtungsklage verzögert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Die Eintragung des auf der Hauptversammlung der AUDI AG am 31. Juli 2020 gefaßten Squeeze-out-Beschlusses zugunsten der mit deutlich über 99 % beteiligten Volkswagen AG ist nach Angaben des Handelsblatts derzeit durch eine Anfechtungsklage eines einzelnen AUDI-Aktionärs verzögert. AUDI teilte mit, dass man deswegen ein Freigabeverfahren eingeleitet habe und davon ausgehe, dass der Squeeze-out noch in diesem Jahr vollzogen werde.

Die Volkswagen AG hatte die Barabfindung auf 1.551,53 Euro je Aktie der AUDI AG festgelegt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/06/audi-ag-volkswagen-ag-legt-die.html

Die Angemessenheit dieses Betrags wird in einem Spruchverfahren überprüft werden. Die AUDI-Aktie notiert derzeit bei ca. EUR 1.600,-.

Freitag, 9. Oktober 2020

IVA: Übernahmeangebot für S IMMO wahrscheinlich

Nach Emission eines Bonds über EUR 500 Mio. hat die IMMOFINANZ über eine Milliarde Euro an finanziellen Mitteln zur Verfügung, um ein Übernahmeangebot für die S IMMO legen zu können.

Entscheidend für die Anleger wird der Übernahmepreis sein: der Buchwert je Aktie liegt bei gerundet EUR 19, der EPRA NAV (Net Asset Value) deutlich über EUR 20, wie auch der Einstiegspreis von Herrn Pecik und seines Co-Investors im Frühjahr 2020. Derzeit ist die Aktie nach Ansicht von Experten mit einem Kurs um EUR 15 unterbewertet.

Auch wenn der Übernahmepreis noch nicht feststeht, ist davon auszugehen, dass die Mehrheit angestrebt und erreicht werden soll. Dies hat eine Vollkonsolidierung der S IMMO zur Folge, wodurch sich die Bilanzzahlen der IMMOFINANZ wesentlich ändern werden: mehr Immobilienvermögen und höhere Schulden sind die Konsequenz.

Die Auswirkungen auf die Ergebnisse sind offen: hohe einmalige Belastungen für Investmentbanken und Beratungen sowie möglicherweise für Grunderwerbssteuer sind (begrenzte) Kosteneinsparungen und bis dato nicht offenkundige Synergieeffekte - wenn überhaupt überzeugend darstellbar - gegenüberzustellen.

Sobald ein Übernahmeangebot vorliegt, hat der Vorstand und der Aufsichtsrat der S IMMO, sowie ein von der S IMMO beauftragter Sachverständiger eine Stellungnahme abzugeben.

Quelle: Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

Donnerstag, 8. Oktober 2020

ADLER Real Estate AG erhöht Eigenkapital und veräußert sämtliche eigene Aktien an die ADLER Group S.A. in Debt-to-Equity-Swap

Corporate News

Berlin, den 2. Oktober 2020 - Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat derVorstand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft ("ADLER") beschlossen, das genehmigte Kapital im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps, den die Gesellschaft am 30. August 2020 bekanntgegeben hat, in Höhe von EUR 35.107.487,00 auszuüben und das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft von EUR 71.063.743,00 auf EUR 106.171.230,00 zu erhöhen. Außerdem wurde beschlossen, die 1.603.232 eigenen Aktien der Gesellschaft (ca. 2,2 % des Grundkapitals) zum Preis von EUR 13,62 pro Aktie an die ADLER Group S.A., die frühere ADO Properties S.A. ("ADLER Group"), zu übertragen.

Im Gegenzug hat die ADLER Group einen Teilbetrag ihrer Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von ca. EUR 500 Millionen in ADLER eingebracht.

HSBC Trinkaus & Burkhardt AG: HSBC konkretisiert Übertragungsverlangen und legt die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf EUR 67,93 je nennwertloser auf den Inhaber lautende Stückaktie fest

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Düsseldorf, 8. Oktober 2020 - Die HSBC Germany Holdings GmbH mit Sitz in Düsseldorf, hat dem Vorstand der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG heute mitgeteilt, dass sie die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG auf die HSBC Germany Holdings GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (aktienrechtlicher Squeeze Out) auf 67,93 Euro je auf den Inhaber lautende, nennwertlose Stückaktie der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG festgelegt hat. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt. Die HSBC Germany Holdings GmbH hat den Vorstand aufgefordert, eine außerordentliche Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre einzuberufen.

Die HSBC Germany Holdings GmbH bestätigt und konkretisiert damit ihr dem Vorstand der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG am 25. Mai 2020 übermitteltes Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG.

Die HSBC Germany Holdings GmbH ist mit ca. 99,33 % am Grundkapital der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG beteiligt und ist damit deren Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre soll voraussichtlich auf einer auf den 19. November 2020 noch einzuberufenden (virtuellen) außerordentlichen Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Beschluss gefasst werden.

Das Wirksamwerden der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der HSBC Trinkaus & Burkhardt AG ab.

__________

Anmerkung der Redaktion:

Die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden. Informationen hierzu: kanzlei@anlageanwalt.de

Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft: Squeeze-out Verlangen

Absicht der NIAG SE zur Konzernverschmelzung der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft auf die NIAG SE und Verlangen auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

Die NIAG SE, München, hat der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft, München (ISIN DE0006495104), mitgeteilt, dass sie unmittelbar mit rund 90,03 % am Grundkapital der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft beteiligt ist.

Die NIAG SE hat dem Vorstand der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft ferner ihr Vorhaben mitgeteilt, die Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft als übertragenden Rechtsträger auf die NIAG SE als Hauptaktionär und übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat die NIAG SE als Hauptaktionär des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen.

Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der Nymphenburg Immobilien Aktiengesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

München, 08. Oktober 2020

Der Vorstand

Amira Verwaltungs AG: Squeeze-out Verlangen

Absicht der Blitz 11-263 SE zur Konzernverschmelzung der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft auf die Blitz 11-263 SE und Verlangen auf Durchführung eines damit verbundenen Verfahrens zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

Die Blitz 11-263 SE, München, hat der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft, München (ISIN DE0007647000), mitgeteilt, dass sie unmittelbar mit rund 90,90 % am Grundkapital der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft beteiligt ist.

Die Blitz 11-263 SE hat dem Vorstand der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft ferner ihr Vorhaben mitgeteilt, die AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft als übertragenden Rechtsträger auf die Blitz 11-263 SE als Hauptaktionär und übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Sie hat angekündigt, mit dem Vorstand der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft in Verhandlungen über den Abschluss eines entsprechenden Verschmelzungsvertrags einzutreten.

Im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung hat die Blitz 11-263 SE als Hauptaktionär des Weiteren gemäß § 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. § 327a Abs. 1 AktG das förmliche Verlangen übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Gesellschaft nach den §§ 327a ff. AktG auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-out) durchzuführen und zu diesem Zweck nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags zwischen der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft und dem Hauptaktionär eine Hauptversammlung einzuberufen.

Der Verschmelzungsvertrag wird eine entsprechende Regelung zur Durchführung des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre enthalten. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die der Hauptaktionär den übrigen Aktionären der AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird der Hauptaktionär zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

München, 8. Oktober 2020

Der Vorstand

Weiteres Übernahmeangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht der Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- 
WKN: A2JAK6 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 2,00 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Der Anbieter gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Der Anbieter behält sich das Recht vor das Kaufangebot vorzeitig zu beenden.      (...)

_________

Anmerkung der Redaktion: 

Zuletzt gab es Kauf-/Übernahmeangebote zu EUR 2,40 bzw. EUR 2,20.

Übernahmeangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht der Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer Ihnen ein Übernahme- und Abfindungsangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen: 

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. 
WKN: A2N5XH 
Art des Angebots: Übernahme 
Anbieter: Rechtsanwalt Dr. Christian Boyer 
Abfindungspreis: 1,00 EUR je Nachbesserungsrecht 
Sonstiges: Der Anbieter gewährt zusätzlich ab einer Übertragung von 5000 Rechten eine Depotübertragungspauschale von 20 EUR. Der Anbieter behält sich das Recht vor, das Kaufangebot vorzeitig zu beenden.       (...)