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Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Montag, 30. April 2012

Nordzucker: Spruchverfahren Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig abgeschlossen - Barabfindung auf 8,88 Euro pro Aktie festgelegt

Pressemitteilung von Nordzucker Im Spruchverfahren auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gegen die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft, Muttergesellschaft der Nordzucker AG, hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) durch Beschluss vom 19. April 2012 den angemessenen Barabfindungswert auf 8,88 Euro pro Aktie festgesetzt. Eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wurde vom OLG nicht zugelassen. Damit bestätigte das Gericht im Wesentlichen das Barabfindungsangebot von 8,00 Euro pro Aktie, welches die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 bei der Verschmelzung der beiden Unternehmen gemacht hatte. „Wir sind froh, dass nun nach mehr als sieben Jahren Klarheit herrscht. Der Aufwand, den wir betrieben haben, um uns gegen die hohen Forderungen der Antragsteller des Spruchverfahrens zu wehren, hat sich gelohnt. Damit konnten wir mögliche Zahlungsforderungen in Millionenhöhe vom Unternehmen abwenden“, sagte Hans-Heinrich Prüße, Vorstandsvorsitzender der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft. Zum Hintergrund: Zur Verschmelzung der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft und Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig im Jahr 2004 machte die Nordzucker Holding Aktiengesellschaft den Aktionären der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig ein Barabfindungsangebot in Höhe von 8,00 Euro je Aktie. 200 Aktionäre hatten auf der Hauptversammlung der Zucker-Aktiengesellschaft Uelzen-Braunschweig mit circa 1,3 Millionen Aktien gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben, weil Ihnen das Angebot zu gering erschien. Vier Aktionäre beantragten daraufhin ein Spruchverfahren beim Landgericht Hannover auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung. Der von den Antragstellern als angemessen angesehene Betrag lag bei ca. 25 Euro je Aktie. Das Landgericht Hannover hatte im Herbst 2011 eine Barabfindung von 13,35 Euro je Aktie als angemessen festgestellt. Gegen diesen Beschluss wurde sowohl von den Antragstellern als auch von der Nordzucker Holding Aktiengesellschaft als Antragsgegnerin beim OLG Beschwerde eingelegt, welches das Verfahren nun zum Abschluss gebracht hat. Bei Rückfragen können Sie sich gern telefonisch sowie per Mail bei Frau Nina Tatter melden. Fon: 0531 / 2411 - 348 Mail: nina.tatter{@}nordzucker[.]de

Samstag, 28. April 2012

Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft gibt Ausschlussverfahren nach § 327 a ff. AktG bekannt

(Hamburg, 24. April 2012) Die Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (nachstehend auch "Bau-Verein" genannt) teilt mit, dass ihr heute die TAG Immobilien AG, Hamburg (nachstehend auch "TAG" genannt), die die Mehrheit der Stimmrechte am Bau-Verein hält, angekündigt hat, dass sie auf Grundlage der ihr zuzurechnenden Aktienmehrheit von über 95 % beabsichtigt, ein Ausschlussverfahren nach §§ 327 a ff. AktG durchzuführen. Die TAG hat mit dem heute eingegangenen Schreiben verlangt, dass die Hauptversammlung des Bau-Vereins die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen solle. Die ordentliche Hauptversammlung, die auch den Übertragungsbeschluss fassen sollte, wird voraussichtlich Ende August 2012 stattfinden. Presseanfragen: Bau-Verein zu Hamburg AG Investor & Public Relations Britta Lackenbauer / Dominique Mann Tel. +49 (0) 40 380 32 300 Fax +49 (0) 40 380 32 390 info(at)bau-verein.de

Mittwoch, 25. April 2012

W.E.T. Automotive Systems AG: Zustimmungsbeschluss zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag erstinstanzlich für nichtig erklärt

Ad-hoc-Mitteilung vom 5.4.2012 Das Landgericht München I hat mit heutigem Urteil auf die Anfechtungsklage der Aktionärin Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, den Zustimmungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der W.E.T. Automotive Systems Aktiengesellschaft vom 16. August 2011 zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der W.E.T. AG und der Amerigon Europe GmbH, Augsburg, vom 16. Juni 2011 erstinstanzlich für nichtig erklärt. Die Gesellschaft beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts München I wird der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - trotz der Möglichkeit der Aufhebung in einer späteren Berufungs- oder Revisionsentscheidung - voraussichtlich nicht zeitnah durch Eintragung in das Handelsregister wirksam werden. Damit werden auch das in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 44,95 je Stückaktie und die jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,71 (netto EUR 3,17 nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr bis auf Weiteres nicht in Kraft treten. Odelzhausen, den 5. April 2012 Der Vorstand _ _ _ Anmerkung: In der Hauptversammlung am 14. Juni 2012 soll unter TOP 6 der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestätigt werden.

Dienstag, 24. April 2012

Rathgeber AG: Konkretisiertes Squeeze-out Verlangen/Barabfindung auf EUR 1.385,00 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG München, 24. April 2012 - Die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat dem Vorstand der Rathgeber AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Rathgeber AG auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. Squeeze-Out) auf EUR 1.385,00 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Rathgeber AG festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 18. Januar 2012. Über den Squeeze-Out soll in der noch einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung der Rathgeber AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 19. Juni 2012 stattfinden wird. Rathgeber AG, Untermenzinger Straße 1, 80997 München. Amtsgericht München, HRB 41677. Die Stammaktien der Gesellschaft (ISIN DE0007003006, WKN 700300) werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und Berlin gehandelt. Der Vorstand Kontakt: Rathgeber AG Investor-Relations Frau Monika Boschele Untermenzinger Straße 1, 80997 München Telefon: 089/1487-1534 Fax: 089/1487-1200 E-Mail: info@rathgeber-ag.de

Montag, 23. April 2012

IBS AG excellence, collaboration, manufacturing: Stimmrechtsmitteilung

Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG vom 19.04.2012 Die Scherzer & Co. Aktiengesellschaft, Köln, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 19.04.2012 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der IBS Aktiengesellschaft excellence, collaboration, manufacturing, Hoehr-Grenzhausen, Deutschland am 19.04.2012 die Schwelle von 5% der Stimmrechte überschritten hat und an diesem Tag 5,02% (das entspricht 345583 Stimmrechten) betragen hat.

Donnerstag, 19. April 2012

GARANT SCHUH + MODE AG : Hauptaktionär kündigt Absicht zur Konzernverschmelzung der GARANT Schuh + Mode Aktiengesellschaft unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre an

Ad-hoc-Meldung vom 19.04.2012

Die ANWR GARANT International AG (AGI), Mainhausen, hat der GARANT Schuh + Mode AKTIENGESELLSCHAFT (GARANT), Düsseldorf, am 18. April 2012 mitgeteilt und nachgewiesen, dass sie insgesamt rund 90,42% des Grundkapitals und der Aktien an GARANT unmittelbar hält. AGI ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Ariston-Nord-West-Ring eG, Mainhausen. AGI informierte den GARANT-Vorstand in diesem
Zusammenhang, dass sie beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages aufzunehmen, mit dem GARANT auf AGI verschmolzen werden soll. In den Verschmelzungsvertrag soll nach Mitteilung von AGI die Bedingung aufgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) von GARANT nach § 62 Abs. 5 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes erfolgen soll. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes kann die Hauptversammlung von GARANT als übertragende Gesellschaft die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin AGI als übernehmende Gesellschaft gegen angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre beschließen, wenn der Beschluss der Hauptversammlung binnen drei Monaten nach dem Abschluss eines solchen Verschmelzungsvertrages gefasst wird und der Hauptaktionärin AGI mindestens 90 % des Grundkapitals der GARANT unmittelbar gehören. Der GARANT-Vorstand beabsichtigt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages mit AGI einzutreten, in dessen Zusammenhang ein Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre der GARANT erfolgen soll.

Rückfragehinweis:
Jenny Bleilefens, Unternehmenskommunikation
Telefon: +49(0)211-3386-311
jbleilefens@garantschuh.com

Mittwoch, 18. April 2012

OLG Stuttgart: Rechtsschutzbedürfnis für Spruchverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch bei kurz danach eingetragenem Squeeze-out

OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2012, Az. 20 W 6/09

Leitsatz:

Ein außenstehender Aktionär hat für ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmten Kompensationsleistungen auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn zwar die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär (Squeeze-out) vor Ablauf eines Geschäftsjahres wirksam und die Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss bestimmten Abfindung in einem anderen Spruchverfahren mit demselben Antragsgegner gerichtlich überprüft wird, jedoch der Kreis der Antragsteller in beiden Verfahren nicht völlig identisch ist (Fortentwicklung von OLG Stuttgart, Beschl. v. 7. Juni 2011 - 20 W 2/11).

Mannheimer AG Holding: Verkauf der Mehrheitsbeteiligung von UNIQA an der Mannheimer AG Holding

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die UNIQA Versicherungen AG, Wien, hat heute eine Ad-hoc-Mitteilung über den Verkauf ihrer über die UNIQA International Beteiligungs-Verwaltungs GmbH gehaltenen Beteiligung an der Mannheimer AG Holding veröffentlicht. Der Text über den Verkauf lautet:

'UNIQA finalisiert den Verkauf der deutschen Mannheimer Gruppe

Die UNIQA Group hat den Verkauf ihrer Mehrheitsbeteiligung an der börsennotierten Mannheimer AG Holding (rund 91,7 Prozent des Aktienkapitals) an den Versicherungsverbund 'Die Continentale' fixiert. Über dieses Vorhaben hatte die UNIQA Group bereits in einer Ad-hoc-Mitteilung am 24. November 2011 informiert. Der Aktienkaufvertrag ist am heutigen Tag unterzeichnet worden. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Der rechtliche Vollzug der Transaktion wird - abhängig von Behördengenehmigungen - in den nächsten Wochen erwartet. Der Verkauf der Mannheimer ist eine Maßnahme im Rahmen der strategischen Neuausrichtung der UNIQA Group: Das Unternehmen will bis zum Jahr 2020 die Zahl seiner Kunden auf 15 Millionen verdoppeln und konzentriert sich daher auf das Versicherungsgeschäft in seinen Kernmärkten.'

16.04.2012

Dienstag, 10. April 2012

VARTA AG plant Widerruf der Börsenzulassung

Ad-hoc-Mitteilung vom 30. März 2012


Der Vorstand der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, Hannover ('VARTA AG') hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrates der VARTA AG vom heutigen Tage beschlossen, der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der VARTA AG einen Beschlussvorschlag über eine Ermächtigung für den Vorstand vorzulegen, die Börsennotierung der Aktien der VARTA AG am regulierten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden (sog. Delisting).

Die Mehrheitsaktionärin GOPLA Beteiligungsgesellschaft mbH, Hannover, wird im Rahmen des Delisting allen außenstehenden Aktionären der VARTA AG ein Abfindungsangebot zum Erwerb ihrer Aktien an der VARTA AG gegen Bargegenleistung unterbreiten. Die Bargegenleistung richtet sich nach dem höheren Wert aus entweder a) dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnitt des Börsenkurses der Aktien an der VARTA AG vor Veröffentlichung dieser Mitteilung oder b) dem Wert pro Aktie der VARTA AG, wie er sich auf der Grundlage einer aktuellen Unternehmensbewertung der VARTA AG ergibt.

Die nächste ordentliche Hauptversammlung der VARTA AG soll im Mai 2012 in Hannover stattfinden. Die Einberufung nebst Tagesordnung hierzu, die weitere Informationen zu den Voraussetzungen der Ermächtigung zum Delisting und zum Abfindungsangebot enthalten wird, soll im April 2012 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

VARTA AKTIENGESELLSCHAFT
Der Vorstand

Versatel AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein

Ad-hoc-Meldung



Das Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hat den Beschluss der Hauptversammlung der Versatel AG vom 9. Februar 2012 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Versatel AG (Minderheitsaktionäre) auf die VictorianFibre Holding GmbH, Düsseldorf, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 6,84 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Versatel AG auf die VictorianFibre Holding GmbH übergegangen.

Die Notierung der Aktie der Versatel AG wird in Kürze eingestellt.

Düsseldorf, den 26. März 2012

Der Vorstand

W.O.M. World of Medicine AG: Barabfindung für den Squeeze-out auf EUR 12,72 festgelegt

(Berlin, 03. April 2012) Die Hauptaktionärin der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG, Berlin, die ATON GmbH, Hallbergmoos, hat heute ihr Übertragungsverlangen vom 13. Februar 2012 konkretisiert und dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG mitgeteilt, dass die ATON GmbH die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG auf die ATON GmbH entsprechend dem Verfahren gem 327a ff. Aktiengesetz (sogenannter Squeeze-out) auf EUR 12,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG festgelegt hat.

Der von der ATON GmbH festgelegte Betrag von EUR 12,72 je Stückaktie basiert auf einem Bewertungsgutachten der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main.

Der Beschluss zur Übertragung der Aktien soll in der ordentlichen Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gefasst werden. Diese wird voraussichtlich am 4. Juni 2012 stattfinden.

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Wilma Mitzlaff
Tel.: +49 (0)30 399 81 526
E-mail: wilma.mitzlaff@womcorp.com

Solarparc AG: SolarWorld AG legt Barabfindung im Rahmen von Squeeze-Out auf 8,59 EUR fest

Die Hauptaktionärin der Solarparc AG, die SolarWorld AG mit Sitz in Bonn, hat dem Vorstand der Solarparc AG heute mitgeteilt, dass die SolarWorld AG die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Solarparc AG auf die SolarWorld AG als Hauptaktionärin entsprechend dem Verfahren gemäß §§ 327a ff. AktG (sog. 'Squeeze-Out') auf 8,59 EURO je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Solarparc AG festgelegt hat. Sie konkretisiert damit ihr Verlangen auf Durchführung eines Squeeze-Outs vom 8. Februar 2012.

Über den Squeeze-Out soll in der ordentlichen Hauptversammlung der Solarparc AG Beschluss gefasst werden, die voraussichtlich am 23. Mai 2012 stattfinden wird.

Bonn, den 29. März 2012

Kontakt: Solarparc AG, Aktionärsbetreuung/ Marketing Communications,
Tel.-Nr.: 0228/55920-600; Fax-Nr.:0228/55920-9060,
E-Mail: info@solarparc.de; Internet: www.solarparc.de

Samstag, 24. März 2012

INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG: Barabfindung für umwandlungsrechtlichem Squeeze-out auf EUR 18,86 festgelegt

INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG (vormals IP Partner Aktiengesellschaft) legt Barabfindung für umwandlungsrechtlichem Squeeze-out auf EUR 18,86 fest

Die Hauptaktionärin der INFO Gesellschaft für Informationssysteme AG ('INFO AG'), die INFO Gesellschaft für Informationssysteme Holding AG ('INFO HOLDING') mit Sitz in Hamburg (vormals firmierend unter IP Partner Aktiengesellschaft mit Sitz in Nürnberg), hat dem Vorstand der INFO AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der INFO AG auf die INFO HOLDING gem. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327 a ff. AktG auf EUR 18,86, je Stückaktie festgelegt hat. Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll im Zusammenhang mit der Verschmelzung der INFO AG auf die INFO HOLDING erfolgen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out). Grundlage dieser Verschmelzung ist der am 20. März 2012 zwischen der INFO AG und der INFO HOLDING geschlossene Verschmelzungsvertrag.

Über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der INFO AG ein Beschluss gefasst werden. Diese Hauptversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags stattfinden muss, ist für den 24. Mai 2012 geplant.

Hamburg, 23. März 2012
Der Vorstand

Mittwoch, 14. März 2012

CyBio AG: Hauptaktionärin legt Barabfindung für Delisting auf EUR 1,50 fest

Jena, 14. März 2012 - Der Vorstand der Analytik Jena AG, die ca. 74,39 % der Aktien der CyBio AG (General Standard; ISIN DE0005412308, WKN 541230) hält, hat am gestrigen Nachmittag dem Vorstand der CyBio AG mitgeteilt, dass er den Angebotspreis des Delisting-Abfindungsangebots auf EUR 1,50 je Aktie der CyBio AG festgelegt hat.Die CyBio AG hatte am 11. Januar 2012 per Adhoc-Mitteilung bekannt gemacht, dass sie gemeinsam mit der Mehrheitsaktionärin plant, der Hauptversammlung die Ermächtigung zum Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der CyBio AG im regulierten Markt vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang wird die Mehrheitsaktionärin, die Analytik Jena AG den übrigen Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien unterbreiten. Bei der Höhe des Angebots folgt die Analytik Jena AG einer Unternehmensbewertung durch die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin.

CyBio AG
Göschwitzer Str. 40
07745 Jena, Germany
Tel. +49 (0) 3641 351 495
Fax +49 (0) 3641 351 409
E-mail: irpr@cybio-ag.com

Samstag, 10. März 2012

Spruchverfahren beendet: Keine höhere Abfindung für ehemalige Aktionäre der Vereins- und Westbank

Pressemitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Corinius

Hamburg, 5. März 2012 - Die ehemaligen Aktionäre der Vereins- und Westbank AG erhalten keine höhere Abfindung. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg beendete in der vergangenen Woche mit einem ablehnenden Beschluss ein jahrelanges juristisches Tauziehen um die Höhe der Barabfindung für die 2004 ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre.

Im März 2004 hatte die HypoVereinsbank als Nachfolgerin der Bayerischen Vereinsbank ihren Mehrheitsanteil an der Vereins- und Westbank auf über 95 Prozent erhöht. Im selben Jahr kam es zu einem Squeeze-Out der Minderheitsaktionäre, denen eine Barabfindung in Höhe von Euro 26,65 je Aktie gezahlt wurde.

Insgesamt 71 Aktionäre hielten diesen Betrag für zu niedrig und strengten ein Spruchverfahren an, um die angemessene Barabfindung bestimmen zu lassen. Das Landgericht Hamburg setzte daraufhin einen Betrag von 37,20 Euro fest. Dies hätte für die HypoVereinsbank eine Nachzahlung von rund 30 Mio. Euro bedeutet. Im Sommer 2006 legte die Bank Beschwerde zum Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ein.

Das Oberlandesgericht gab nun der Beschwerde der Bank statt und bestätigte den Barabfindung von 26,65 Euro als angemessen. Zur Begründung führte es aus, dass die Planung der Bank in sich schlüssig und nachvollziehbar sei. Der Ertragswert sei damit korrekt ermittelt worden. Erstmalig erhalten damit Aktionäre in einem Spruchverfahren nach einem aktienrechtlichen Squeeze-Out keine Nachzahlung.

Die HypoVereinsbank wurde in dem Verfahren vertreten durch die Rechtsanwältin Dr. Antje Baumann, vormals Freshfields Bruckhaus Deringer, inzwischen Partnerin der Kanzlei Corinius LLP in Hamburg.

Donnerstag, 8. März 2012

Squeeze-out Anneliese Zementwerke: OLG Düsseldorf bestätigt erstinstanzliche Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren bezüglich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Anneliese Zementwerke AG hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund bestätigt und die von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde sowie die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin Heidelberg Cement AG zurückgewiesen (Beschluss vom 29. Februar 2012, Az. I-26 W 2/10 (AktE)).

Die Antragsgegnerin hatte eine Abfindung in Höhe von EUR 27,50 geboten. Das Landgericht hatte diesen Betrag deutlich auf EUR 37,14 angehoben, indem es u.a. den Basiszinssatz aufgrund der Zinsstrukturkurve ermittelt und einen niedrigeren Zinssatz angesetzt hatte (Beschluss vom 17. Februar 2010, Az. 20 O 20/05 (AktE)). Bei der Anwendung dieser erst nach dem Stichtag im IDW S 1 2005 ausdrücklich empfohlenen Methode handele es sich nicht um eine unzulässige Auswahl einzelnen Bewertungsparameter. Vielmehr wurde auch schon vom IDW S 1 (2000) im Grundsatz eine zukunftsgerichtete Schätzung der Zinsentwicklung gefordert.

Diese Vorgehensweise hat das OLG gebilligt. Die Bestimmung anhand der Zinsstrukturkurve sei sachgerecht. Das OLG verweist dabei auf seinen Beschluss vom 21. Dezember 2011, Az. I-26 W 2/11 (AkteE) - Brauholding. Gefestigte "bessere Erkenntnisse" seien durchaus zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der erst mit dem IDW S 1 2005 empfohlenen Zinsstrukturkurve handele es sich nicht um einen neuen Bewertungsstandard, sondern es werde lediglich aufgrund neuerer Erkenntnisse versucht, sich einem realistischen Basiszinssatz zum Stichtag zu nähern. Da es bei der Anwendung der Zinsstrukturkurve um eine Prognose der Zinsentwicklung gehe, ist nach Ansicht des OLG nicht auf den Stichtagskurs, sondern auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Insoweit entspreche es einer Empfehlung des IDW, den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen.

AMG will Graphit Kropfmühl übernehmen: Angebot zu EUR 31,75 je Aktie

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines öffentlichen Erwerbsangebots an die Aktionäre der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ('WpÜG')

Bieterin: AMG Invest GmbH, Liebigstraße 33, 60323 Frankfurt am Main, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 89293.

Zielgesellschaft: Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft, Langheinrichstraße 1, 94051 Hauzenberg, Deutschland; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 41043; ISIN: DE0005896005 (WKN: 589600).

Börsenhandelsplatz: Regulierter Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard).

Die Angebotsunterlage und weitere das Angebot betreffende Informationen werden veröffentlicht unter:

http://www.amginvest-angebot.de

Die AMG Invest GmbH hat am 29. Februar 2012 entschieden, den Aktionären der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft im Wege eines freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots anzubieten, deren auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 3,00 zu kaufen und zu erwerben. AMG Invest GmbH beabsichtigt, den Aktionären als Gegenleistung einen Betrag von

EUR 31,75 je Stückaktie der Graphit Kropfmühl Aktiengesellschaft

zu zahlen.

Das Angebot wird im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Die Angebotsunterlage wird voraussichtlich im März 2012 veröffentlicht. AMG Invest GmbH behält sich eine Änderung der Bestimmungen und Bedingungen des Angebots, soweit rechtlich zulässig, vor.

100% der Anteile der AMG Invest GmbH werden von der AMG Advanced Metallurgical Group N.V., Amsterdam, Niederlande, gehalten.

Frankfurt am Main, 29. Februar 2012

AMG Invest GmbH
Die Geschäftsführung

TDS Informationstechnologie AG: Übertragungsverlangen nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gestellt und Barabfindung auf EUR 4,32 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung

Neckarsulm, 6. März 2012. Die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited mit Sitz in London (Großbritannien) hat unter Bezugnahme auf ihre Mitteilung vom 29. Dezember 2011 heute gegenüber dem Vorstand der TDS Informationstechnologie AG das förmliche Übertragungsverlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gestellt und die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der TDS Informationstechnologie AG auf die Hauptaktionärin, die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited auf EUR 4,32 je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgelegt. Zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wird voraussichtlich am 18. April 2012 eine außerordentliche Hauptversammlung der TDS Informationstechnologie stattfinden, deren Einberufung umgehend erfolgen wird.

Dienstag, 6. März 2012

Spruchverfahren Squeeze-out bei REpower AG

Das Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der REpower AG, Hamburg, wird vom Landgericht Hamburg unter dem führenden Aktenzeichen 417 HK 109/11 bearbeitet. Es gibt 103 Antragsteller. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr VRiLG a.D. Dr. Helmut Weingärtner, Dortmund, bestimmt. Verfahrensbevollmächtigte für die zum Suzlon-Konzern gehörende Antragsgegnerin AE-Rotor Holding B.V. sind die Rechtsanwälte Linklaters LLP.

Martin Arendts

Landesbank Berlin Holding AG: Barabfindung im Rahmen von Squeeze-Out auf EUR 4,01 je Aktie festgelegt

Ad-hoc-Mitteilung

Berlin - Die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, Neuhardenberg, hat dem Vorstand der Landesbank Berlin Holding AG (ISIN DE0008023227 / WKN 802322) heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Landesbank Berlin Holding AG auf die Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze-Out) auf EUR 4,01 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Landesbank Berlin Holding AG festgelegt hat. Sie bestätigt und konkretisiert damit ihr Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG vom 8. November 2011.

Der Squeeze-Out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Landesbank Berlin Holding AG. Hierüber soll in einer noch einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung voraussichtlich am 25. April 2012 in Berlin Beschluss gefasst werden.

Donnerstag, 1. März 2012

Squeeze-out bei Versatel AG beschlossen

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Auf der Hauptversammlung der Versatel AG, Berlin, am 9. Februar 2012 wurde der von der Hauptaktionärin, der Victorian Fibre Holding GmbH (Anteil 98,9%), geforderte Squeeze-out beschlossen. Laut den Berichten in AnlegerPlus und Nebenwerte-Journal verlief die Hauptversammlung sehr ruhig und dauerte nur 75 Minuten. Lediglich 20 Teilnehmer seien anwesend gewesen. Es soll kein Widerspruch zu Protokoll des Notars gegeben worden sein, so dass mit einer baldigen Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses zu rechnen ist.

Die Gesellschaft verfügt mit 50.000 km Streckenlänge über das zweitlängste Glasfasernetz in Deutschland. Die Aktien kamen 2007 mit einem Emissionskurs von EUR 29,- auf dem Markt. Ein positives Nettoergebnis soll es allerdings erst im laufenden Geschäftsjahr 2012 geben. Die Barabfindung wurde daher von der dem US-amerikanischen Finanzinvestor KKR gehörenden Hauptaktionärin auf nur EUR 6,84 je Versatel-Aktie festgesetzt (was allerdings in einem Spruchverfahren überprüft werden dürfte).

Abfindungsangebot für Aktien der Bausparkasse Mainz AG

Die Depotbank teilt bezüglich der Bausparkasse Mainz AG mit:

"Die Horizont Holding AG, Bremen bietet eine Barabfindung in Höhe von EUR 75,00 je Aktie der Bausparkasse Mainz AG an.

Sollten Sie an der Annahme des Angebots interessiert sein, senden Sie bitte bis zum 19.03.2012, 17.00 Uhr (bei der Horizont Holding AG eingehend), einen Zeichnungsschein an die Horizont Holding AG (Fax: 07311-5979861) und übertragen die Aktien auf das im Zeichnungsschein genannte Depot der Horizont Holding AG. Den Zeichnungsschein zur Annahme des Angebots finden Sie im Internet unter www.horizontholding.de.

Das Angebot ist auf maximal 10.000 Aktien begrenzt. Sollten mehr Aktien zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen.

Ein Börsenkurs für die Aktien der Bausparkasse Mainz AG liegt nicht vor.

Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.ebundesanzeiger.de vom 27.02.2012."

Squeeze-out Jagenberg AG: Landgericht Düsseldorf lehnt Erhöhung der Abfindung ab

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Jagenberg AG mit Sitz in Krefeld hat das Landgericht (LG) Düsseldorf eine Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 2. Februar 2012, Az.31 O 10/09 (AktE)). Es bleibt demnach bei einem Abfindungsbetrag von EUR 3,61 je Jagenberg-Akzie.

Das LG Düsseldorf stützt sich dabei auf dem durchschnittlichen Börsenkurs in dieser Höhe. Der Wert nach der Ertragswertmethode beträgt nach der Schätzung des Gerichts lediglich EUR 1,04 je Aktie. Die Annahme, Preissteigerungen könnten nicht an die Kunden weitergegeben werden, sei angesichts des "aggressiven Preiswettbewerbs durch asiatische Konkurrenz" nicht zu beanstanden. Auch der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5% nach persönlichen Steuern sei nicht zu beanstanden. Auf Vorerwerbspreise, insbesondere auf Erwerbe mit "Paketzuschlägen", kommt es nach Ansicht des LG Düsseldorf nicht an.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.

Spruchverfahren Squeeze-out bei A. Moksel AG

Das Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der A. Moksel AG wird vom Landgericht München I unter dem führenden Aktenzeichen 5 HK O 18685/11 bearbeitet. Es gibt 81 Antragsteller. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr RA Dr. Franz Heiss, Brienner Str. 1, 80333 München, bestimmt. Verfahrensbevollmächtigte für die Antragsgegnerin VION N.V. sind die Rechtsanwälte Linklaters LLP.

Martin Arendts

Spruchverfahren Squeeze-out bei FranconoWest AG

Das Spruchverfahren bezüglich des Squeeze-out bei der FranconoWest AG wird vom Landgericht Düsseldorf unter dem führenden Aktenzeichen 33 O 119/11 (AktE) bearbeitet (ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen AG u.a. ./. TAG Immobilien AG). Es gibt 32 Antragsteller. Zum gemeinsamen Vertreter wurde Herr RA Dr. Peter Dreier, Düsseldorf, bestimmt. Verfahrensbevollmächtigte für die Antragsgegnerin TAG Immobilien AG sind die Rechtsanwälte Noerr LLP.

Martin Arendts

Mittwoch, 29. Februar 2012

Spruchverfahren Squeeze-out Novasoft AG: Sachverständiger sieht angemessene Abfindung bei EUR 4,45

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der Novasoft AG, Heidelberg, (LG Mannheim, Az. 23 AktE 21/06, Scheunert u.a. ./. CIBER Holding GmbH) dürfte es zu einer Anhebung des Barabfindungsbetrags kommen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige, WP/StB Dr. Matthias Popp von der Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, sieht eine angemessene Abfindung bei EUR 4,45 je Novasoft-Aktie. Die Antragsgegnerin, die CIBER Holding GmbH, hatte lediglich EUR 3,89 je Stückaktie geboten. Laut dem Sachverständigen beläuft sich der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmeswert auf EUR 83,863 Mio. bzw. EUR 4,45 je Aktie (und damit deutlich über dem durchschnittlichen Börsenkurs im Referenzzeitraum drei Monate vor Ankündigung des Squeeze-out-Verlangens, nämlich EUR 3,71 je Aktie).

Spruchverfahren Squeeze-out Didier-Werke AG: LG Frankfurt am Main beläßt Abfindungsbetrag bei EUR 94,50

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren hinsichtlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre bei der Didier-Werke AG, Frankfurt am Main, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine weitere Erhöhung des Abfindungsbetrags abgelehnt (Beschluss vom 14. Februar 2012, Az.3-5 O 104/10). Die Antragsgegnerin, die RHI AG, hatte ursprünglich EUR 91,11 je Didier-Aktie angeboten. Dieser Betrag war im Vergleichswege auf EUR 94,50 erhöht worden.

Das LG Frankfurt am Main hat eine weitere Erhöhung über EUR 94,50 abgelehnt und die Abfindung auf diesen Betrag festgesetzt. Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf dem Börsenkurs. Eine Anteilsbewertung aufgrund der Ertragswertmethode hält es angesichts des ungekündigten Beherrschungsvertrags für nicht sachgerecht. Auf "eine abstrakte, gleichsam aber nicht zu realisierte Anteilsposition am Gesamtunternehmen" könne es nicht ankommen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum Oberlandesgericht erhoben werden.

Freitag, 24. Februar 2012

Squeeze-out Stinnes AG: Landgericht Düsseldorf erhöht Abfindungsbetrag auf EUR 57,77

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat in dem Spruchverfahren hinsichtlich des am 9. Mai 2003 eingetragenen Ausschlusses der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der Stinnes AG, Mühlheim, die angemessene Barabfindung auf EUR 57,77 je Stinnes-Aktie festgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 33 O 128/06 (AktE)). Die zum Deutschen Bahn-Konzern gehörende Antragsgegnerin, die DB Sechste Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, hatte den Abfindungsbetrag auf zunächst EUR 39,85 festgelegt. Aufgrund eines Vergleichs hinsichtlich einer Anfechtungsklage war die Abfindung auf EUR 52,- angehoben worden. Die nunmehrige Anhebung auf EUR 57,77 stellt somit eine Erhöhung um 11,11% dar (bzw. fast 45% zum ursprünglich angebotenen Betrag von EUR 39,85). Der Beschluss des LG Düsseldorf kann durch beide Seiten noch mit einer Beschwerde zum OLG angegriffen werden.

Donnerstag, 23. Februar 2012

Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Frogster Interactive Pictures AG

Das Spruchverfahren bezüglich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, und der Gameforge AG, Karlsruhe, als herrschender Gesellschaft wird beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 105/11.SpruchG bearbeitet (ABS Aktiengesellschaft für Beteiligungen und Serviceleistungen u.a. ./. Gameforge AG). Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin - wie bereits in dem Delisting-Verfahren - Herrn RA Dr. Malte Diesselhorst zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.

RA Martin Arendts

Dienstag, 14. Februar 2012

Spruchverfahren Delisting bei Frogster Interactive Pictures AG

Das Spruchverfahren zur Aufhebung der Börsenzulassung (Delisting) der Aktien der Frogster Interactive Pictures AG, Berlin, wird beim Landgericht Berlin unter dem führenden Aktenzeichen 102 O 01/11.SpruchG bearbeitet (Wiederhold ./. Gameforge AG). Mit Beschluss vom 24. Januar 2012 hat das Landgericht Berlin Herrn RA Dr. Malte Diesselhorst zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.

RA Martin Arendts

TAG Immobilien AG unterbreitet den außenstehenden Aktionären der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft ein Angebot zur Übernahme der Aktien

(Hamburg, 07. Februar 2012) – Die TAG Immobilien AG (im Folgenden kurz „TAG“) hat heute beschlossen, den Minderheitsaktionären der Bau-Verein zu Hamburg Aktien-Gesellschaft (WKN 517900, ISIN DE0005179006) (nachstehend auch „Bau-Verein“ genannt) ein Angebot zur Übernahme der Aktien des Bau-Vereins in Höhe von EUR 4,50 je Aktie zu unterbreiten. Während der Angebotsfrist vom 10. Februar bis zum 9. März 2012 können die Aktionäre des Bau-Vereins ihre Aktien der TAG gegen Zahlung von EUR 4,50 je Aktie anbieten.

Die TAG Immobilien AG ist langjährige Großaktionärin des Bau-Vereins und hält aktuell 93,21 Prozent der Stimmrechte am Bau-Verein. Einzelheiten zu diesem Erwerbsangebot erhalten alle Aktionäre des Bau-Vereins in Kürze automatisch durch die depotführenden Banken. Das Angebot, das am 10. Februar im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, unterliegt nicht dem WpÜG.

Darüber hinaus können Sie das Erwerbsangebot auf der Website der TAG unter www.tag-ag.com und des Bau-Vereins unter www.bau-verein.de einsehen.

Presseanfragen:
TAG Immobilien AG
Investor & Public Relations
Britta Lackenbauer / Dominique Mann
Tel. +49 (0) 40 380 32 0
Fax +49 (0) 40 380 32 390
pr(at)tag-ag.com

W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG: Verlangen des Hauptaktionärs auf Durchführung des Squeeze-out

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG

(Berlin, 13. Februar 2012) Heute ist dem Vorstand der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG (WKN: 663739, ISIN: DE 0006637390) das schriftliche Verlangen des Hauptaktionärs ATON GmbH, Hallbergmoos, Deutschland, zugegangen, die Hauptversammlung der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ATON GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sogenanntes Squeeze-out) beschließen zu lassen.

Der ATON GmbH gehören nach eigenen Angaben - bei Abzug der von der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG gehaltenen eigenen Aktien - Aktien, die einem Anteil von mehr als 95% am Grundkapital der W.O.M. WORLD OF MEDICINE AG entsprechen. Sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 AktG.

Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im Mai dieses Jahres stattfinden wird.

Der Vorstand

Rückfragehinweis:
Robin Schönherr
Tel.: +49 (0)30 399 81-746
E-Mail: robin.schoenherr@womcorp.com

Utimaco Safeware AG: Verlangen der Sophos Holdings GmbH zur Durchführung des Squeeze-Out Verfahrens

Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG vom 14. Februar 2012

Die Sophos Holdings GmbH mit Sitz in Wiesbaden (HRB 25901) hat dem Vorstand der Utimaco Safeware AG (Geschäftsanschrift: Germanusstraße 4, 52080 Aachen; ISIN: DE0007572406) heute das Verlangen gemäß § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG übermittelt, dass die Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Utimaco Safeware AG auf die Sophos Holdings GmbH (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen soll (Squeeze-Out).

Die Sophos Holdings GmbH hat dem Vorstand mitgeteilt, dass sie - unter Berücksichtigung einer Zurechnung nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG - Stückaktien der Gesellschaft in Höhe von 95,00 des Grundkapitals der Utimaco Safeware AG hält. Die Sophos Holdings GmbH ist damit Hauptaktionärin der Utimaco Safeware AG im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Der Beschluss über den Ausschluss der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) soll in der nächsten Hauptversammlung der Utimaco Safeware AG gefasst werden.

Utimaco Safeware AG
Der Vorstand

Emittent: Utimaco Safeware AG, Germanusstraße 4, 52080 Aachen
Telefon: +49 241 1696 100
Fax: +49 241 1696 199
E-Mail: investorrelations@utimaco.de
Internet: www.utimaco.de
ISIN: DE0007572406
WKN: 7572406
Börsen: Regulierter Markt Frankfurt am Main (General Standard)

Donnerstag, 9. Februar 2012

Bundesgerichtshof: Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren nicht den Antragstellern auferlegt werden

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer aktuellen Entscheidung die bislang streitige Frage klar gestellt, dass bei Spruchverfahren außergerichtliche Kosten des Antragsgegners nicht den Antragstellern auferlegt werden können (Beschluss vom 13. Dezember 2011, Az. II ZB 12/11).

Der BGH verweist hierbei auf Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners sei in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regele die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend. Für eine abschließende Regelung spreche schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden werde, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten.

Diese Kostenverteilung entspricht nach Ansicht des BGH auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie sei ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen könnten. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertige es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten.

Diese Klarstellung durch den BGH ist erfreulich, da kürzlich mehrere Oberlandesgerichte die nicht unerheblichen Kosten des Antragsgegners auf die Antragsteller überzuwälzen versucht hatten. Diese Kostenüberwälzung entspricht insbesondere angesichts des Informationsungleichgewichts, auf das der BGH zutreffend verweist, nicht einem fairen Verfahren.

SolarWorld AG will Squeeze-out bei Solarparc AG

Die SolarWorld AG hat dem Vorstand der Solarparc AG (ISIN DE0006352537/ WKN 635253) am 8. Februar 2012 mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals von Solarparc AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf SolarWorld als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (Squeeze-out).

Mittwoch, 8. Februar 2012

Bundesverfassungsgericht kritisiert überlange Dauer von Spruchverfahren

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Entscheidungen die überlange Dauer von Spruchverfahren deutlich kritisiert, da damit der verfassungsrechtlich garantierte Rechtsschutz der Minderheitsaktionäre unzulässig eingeschränkt werde. Das Recht der Antragsteller auf effektiven Rechtsschutz werde verletzt, wenn das Verfahren bereits in der ersten Instanz 18 Jahre dauere (Beschluss vom 17. November 2011, Az. 1 BvR 3155/09, AG 2012, 86). In dem zweiten Beschluss vom 2. Dezember 2011, Az. 1 BvR 314/11, dauerte das erstinstanzliche Verfahren sogar 22 Jahre. Verfassungsrechtlich müsse ein "wirkungsvoller Rechtsschutz im materiellen Sinne" gewährleistet sein. Daraus ergebe sich auch die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die Gerichte mit zunehmender Verfahrensdauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Bei einem bereits zahlreiche Jahre dauernden Verfahren sei ein Verfahrensstillstand von zwei Jahren "ersichtlich nicht vertretbar".

Montag, 6. Februar 2012

Spruchverfahren Squeeze-out bei Steigenberger Hotels AG

Das Spruchverfahren zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Steigenberger Hotels AG, Frankfurt am Main, wird beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 62/11 bearbeitet. Zum gemeinsamen Vertreter der nicht-antragstellenden ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre wurde vom Gericht mit Beschluss vom 17. Januar 2012 Herr Rechtsanwalt Moritz Reimers, 12203 Berlin, bestellt.

RA Martin Arendts

Freitag, 3. Februar 2012

Triumph International Aktiengesellschaft: Squeeze-out wirksam

Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Februar 2012

Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre (§ 327a AktG), den die Hauptversammlung der Gesellschaft am 22. Dezember 2011 gefasst hat, wurde heute im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen und ist damit wirksam geworden. Die Minderheitsaktionäre der Triumph International Aktiengesellschaft sind mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses aus der Triumph International Aktiengesellschaft ausgeschieden und ihre Aktien sind kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär, die Triumph International Holding GmbH, München, übergegangen. Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft wird in Kürze erwartet.

München, den 2. Februar 2012

Der Vorstand
Triumph International Aktiengesellschaft

Rückfragehinweis: Rainer Hildebrandt, Leiter Rechtsabteilung
Tel.: +49(0)89 5111-8569 E-Mail: rainer.hildebrandt@triumph.com

Donnerstag, 2. Februar 2012

GEA Group Aktiengesellschaft: Vergleich im Spruchverfahren

Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Januar 2011

Düsseldorf - Heute wurde vor dem Landgericht Dortmund im Spruchverfahren zwischen den Antragstellern, einschließlich der gemeinsamen Vertreter, und der GEA Group Aktiengesellschaft ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Das Spruchverfahren betrifft den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aus dem Jahr 1999 zwischen der Metallgesellschaft AG (deren Rechtsnachfolgerin die GEA Group Aktiengesellschaft ist) und der später auf sie verschmolzenen ehemaligen GEA AG. In dem Vergleich hat sich die GEA Group Aktiengesellschaft in Anlehnung an den gerichtlichen Vorschlag zu einer erhöhten Abfindung in Aktien und einer erhöhten Ausgleichsgewährung (Garantiedividende) verpflichtet.

Als erhöhte Abfindung werden demnach auf Basis des heute vereinbarten Umtauschverhältnisses (31 Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft für 15 Aktien der ehemaligen GEA AG) bis zu rund 13,42 Mio. neue Aktien an jene außenstehenden Aktionäre der ehemaligen GEA AG ausgegeben, die 1999 bereits die im damaligen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Abfindung bezogen hatten. Gegebenenfalls sind auf Verlangen weitere bis zu rund 1,68 Mio. neue Aktien der GEA Group Aktiengesellschaft aufgrund des zuvor genannten Umtauschverhältnisses an jene Aktionäre der ehemaligen GEA AG auszugeben, die im Zuge des 2005 durchgeführten Squeeze-out gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG aus der ehemaligen GEA AG ausgeschieden waren. Im Gegenzug müssten diese ehemaligen GEA-AG-Aktionäre dann ihre erhaltene Squeeze-out-Barabfindung in Höhe von EUR 53 je Aktie der ehemaligen GEA AG nebst gezahlten Zinsen zurückgewähren.

Des Weiteren erhalten diejenigen Aktionäre der ehemaligen GEA AG, die Ausgleichszahlungen aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags erhalten haben, einen erhöhten Ausgleich. Dieser erhöhte Ausgleich wird sich auf insgesamt ca. EUR 0,83 Mio. belaufen.

Zur Schaffung der aufgrund des Vergleichs erforderlichen neuen Aktien beabsichtigt die GEA Group Aktiengesellschaft, im Rahmen der Hauptversammlung 2012 ein bedingtes Kapital zu schaffen. Die Bilanzierung der Aktien führt zu keiner Ergebnisbelastung.

Die Wirksamkeit des Vergleichs steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das zur Bedienung der neuen Aktien zu schaffende bedingte Kapital der GEA Group Aktiengesellschaft bestandskräftig im Handelsregister eingetragen ist. Mit Wirksamwerden des Vergleichs wird das Spruchverfahren beendet sein.

Pressekontakt:
GEA Group Aktiengesellschaft
Konzernkommunikation
Tel. +49-(0)211-9136-1492
Fax +49-(0)211-9136-31087
www.geagroup.com

Dienstag, 31. Januar 2012

Demag Cranes AG: Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG

Die Demag Cranes AG als abhängiges Unternehmen und die Terex Germany GmbH & Co. KG, eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der Terex Corporation, Westport, USA, als herrschendes Unternehmen haben heute einen Beherrschungs- und gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Aufsichtsrat der Demag Cranes AG und die Gesellschafterversammlung der Terex Germany GmbH & Co. KG haben dem Vertragsschluss zugestimmt.

Der Vertrag sieht eine jährliche Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre gemäß § 304 AktG in Höhe von EUR 3,33 brutto (EUR 3,04 netto) je Stückaktie und eine Barabfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie vor. Die Zahlungsverpflichtungen der Terex Germany GmbH & Co. KG unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sind durch eine Patronatserklärung der Terex Corporation abgesichert.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf noch der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes AG, die voraussichtlich am 16. März 2012 stattfinden wird.

Düsseldorf, 30. Januar 2012

Demag Cranes AG
Der Vorstand

Donnerstag, 19. Januar 2012

Leica Camera AG: Hauptaktionär legt Barabfindung für Squeeze Out auf EUR 30,18 fest

Ad-hoc-Mitteilung vom 18. Januar 2012

Die Lisa Germany Holding GmbH, Wetzlar, hält unmittelbar einen Anteil von rund 97,56 % (= 16.096.478 Stückaktien) des Grundkapitals der Leica Camera AG.

Die Lisa Germany Holding GmbH hatte der Leica Camera AG am 4. November 2011 mitgeteilt, dass sie das Verlangen nach § 327a AktG stellt, die Hauptversammlung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen.

Die Lisa Germany Holding GmbH hat dieses Verlangen nunmehr bestätigt und konkretisiert. Mit heutigem Schreiben richtete sie an den Vorstand der Leica Camera AG das Verlangen, die Hauptversammlung der Leica Camera AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Lisa Germany Holding GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 30,18 je Stückaktie der Leica Camera AG beschließen zu lassen.

Die Lisa Germany Holding GmbH folgt mit der Festlegung des Betrags von EUR 30,18 dem Ergebnis einer Unternehmensbewertung der Leica Camera AG durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF Issing Faulhaber Wozar Altenbeck GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Würzburg.

Wie in der Ad-hoc-Meldung der Gesellschaft vom 4. November 2011 gemeldet, beabsichtigen die Leica Camera AG als abhängiges Unternehmen und die Lisa Germany Holding GmbH als herrschendes Unternehmen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Die Unternehmensbewertung hat die nach § 305 AktG zu gewährende angemessene Abfindung mit EUR 30,18 je Aktie und die nach § 304 AktG zu gewährende wiederkehrende Geldleistung mit jährlich brutto EUR 1,83 pro Aktie ermittelt. Die Organe der Leica Camera AG haben über den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und dessen Inhalt noch keine Beschlüsse gefasst.

Kontakt:
Andreas Dippel / Telefon direkt +49 6442 - 208 403
Fax direkt +49 6442 - 208 455
andreas.dippel@leica-camera.com

Rathgeber AG: F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH stellt Squeeze-out-Verlangen (§§ 327a ff. AktG)

München, 18. Januar 2012 - die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH, München, hat dem Vorstand der Gesellschaft am heutigen Tag mitgeteilt, dass sie unmittelbar 62.860 Stückaktien der Gesellschaft hält und damit mit insgesamt rund 99,78% am Grundkapital beteiligt ist. Die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH hat an den Vorstand der Gesellschaft weiterhin das Verlangen nach § 327a Abs. 1 AktG gerichtet, die Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien sämtlicher übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die F.X. Meiller Beteiligungs-GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (sog. Squeeze-out) beschließen zu lassen. Die Stammaktien der Gesellschaft werden an den inländischen Börsenplätzen in München, Hamburg, Stuttgart und Berlin gehandelt.

Der Vorstand

Kontakt:
Rathgeber AG Investor-Relations Frau Monika Boschele
Untermenzinger Straße 1, 80997 München
Telefon: 089/1487-1534 Fax: 089/1487-1200
E-Mail: info@rathgeber-ag.de

Mittwoch, 18. Januar 2012

Deutsche Immobilien Holding Aktiengesellschaft: Abfindungsangebot bei Squeeze-out

Die Zech Group GmbH, Bremen, hat von der Deutsche Immobilien Holding AG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, die über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG auf die Zech Group GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung (Squeeze-out) beschließen soll. Die zu zahlende angemessene Barabfindung hat die Zech Group GmbH auf EUR 1,72 je übertragener Stückaktie der Deutsche Immobilien Holding AG festgelegt.

Der Vorstand
Delmenhorst, den 16. Januar 2012

Kontakt:
Eckhard Rodemer, Vorstand
Tel: 04221 / 91 25 0
Fax: 04221 / 91 25 35

Deutsche Immobilien Holding AG
Lahusenstraße 25
27749 Delmenhorst
ISIN: DE 0007473043
WKN: 747 304

Dienstag, 17. Januar 2012

Squeeze-out bei LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG eingetragen

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG, 99947 Bad Langensalza, ist am 4. Januar 2012 im Handelsregister (AG Jena) eingetragen worden. Die Bekanntmachung erfolgte am 11. Januar 2012 im Gemeinsamen Registerportal der Länder. Der Ausschluss war von der Hauptaktionärin, der LHA Holding A. und R. Krause GbR (eine hierfür ungewöhnliche Gesellschaftsform), betrieben worden, die EUR 15,- je Stückaktie bot. Dieser Barabfindungsbetrag wird in einem Spruchverfahren gerichtlich überprüft werden.

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erwartet Nachbesserung aus Spruchverfahren

Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Dezember 2011

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erwartet Nachbesserung aus Spruchverfahren - Öffentliches Aktienrückkaufangebot für bis zu Stück 100.000 eigene Aktien zu einem Erwerbspreis von 8,50 Euro je Aktie

Nach Beurteilung des Vorstands der Deutsche Balaton AG ist es heute überwiegend wahrscheinlich geworden, dass das Spruchverfahren betreffend die Abfindung und des Ausgleichs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der ehemaligen Metallgesellschaft AG und der ehemaligen Gea AG, dem die Hauptversammlung der damaligen Gea AG am 18. August 1999 zugestimmt hat, mit einem Vergleich beendet werden kann, durch den die Deutsche Balaton AG weitere Aktien der Gea Group AG erhält.

Dieser mögliche Vergleich würde, auf Basis des aktuellen Börsenkurses für eine Aktie der Gea Group AG und unter Berücksichtigung der mit dem möglichen Vergleich verbundenen Verwässerung, bei der Deutsche Balaton AG (HGB) und im Deutsche Balaton Konzern (IFRS) zu einem möglichen positiven Ertrag vor Steuern in Höhe von 2,7 Mio. Euro führen.

Die Wirksamkeit des Vergleichs würde voraussichtlich erst in 2012 eintreten.

Der Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hat darüber hinaus am 30. Dezember 2011 den Beschluss (Aktienrückkaufbeschluss) gefasst, bis zu Stück 100.000 eigene Aktien (entsprechend rd. 0,86 % des Grundkapitals) der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots außerhalb der Börse zu erwerben. Der Aktienrückerwerb soll zu einem Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 8,50 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro erfolgen. Die Einzelheiten zu dem Aktienrückkauf werden im elektronischen Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.deutsche-balaton.de veröffentlicht werden.

Der Beschluss zum Erwerb eigener Aktien beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. August 2010, wonach die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft in einem Zeitraum bis zum 31. August 2015 ermächtigt ist. Die eigenen Aktien sollen im Rahmen der von der Hauptversammlung am 31. August 2010 erteilten Ermächtigung verwendet werden. Der Aufsichtsrat hat dem Aktienrückkaufbeschluss des Vorstands am 30. Dezember 2011 zugestimmt. Aktuell hält die Gesellschaft bereits Stück 351.988 eigene Aktien (entsprechend rd. 3,024 % des Grundkapitals).

Ansprechpartner:
Deutsche Balaton AG
Christian Rimmelspacher
Ziegelhäuser Landstraße 1
69140 Heidelberg
Fon: +49 (0) 6221 649240
Fax: +49 (0) 6221 6492424

Deutsche Balaton AG: Veräußerung der Beteiligung an TDS Informationstechnologie AG führt zu positivem Ergebnisbeitrag in 2011

Ad-hoc-Mitteilung vom 27. Dezember 2011

Die Deutsche Balaton AG hat mit dem heutigen Tage die von ihr gehaltenen Anteile an der TDS Informationstechnologie AG in Höhe von rd. 6% verkauft.

Die Veräußerung der Stück 1.828.775 Aktien TDS Informationstechnologie AG führt auf Ebene der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zu einem Ergebnisbeitrag (HGB) im laufenden Geschäftsjahr 2011 von rd. 3,8 Mio. Euro, der vollständig auf das zweite Geschäftshalbjahr entfällt.

Auf Ebene des Deutsche Balaton-Konzerns ergibt sich aus der vorgenannten Veräußerung der Stück 1.828.775 Aktien der TDS Informationstechnologie AG im Konzernabschluss (IFRS) zum 31.12.2011 ebenfalls ein Ergebnisbeitrag in Höhe von rd. 4,5 Mio. Euro. Die Veräußerung führt außerdem zu einer Verringerung der im Konzerneigenkapital (IFRS) erfassten Neubewertungsrücklage um rd. 2,4 Mio. Euro im Vergleich zum Konzernabschluss (IFRS) zum 31.12.2010, so dass aus dem vorgenannten Verkauf, unter Berücksichtigung des positiven Ergebnisbeitrags und der negativen Veränderung der Neubewertungsrücklage, eine Erhöhung des Konzerneigenkapitals (IFRS) um rd. 2,1 Mio. Euro im Vergleich zum 31.12.2010 resultiert.

Rückfragehinweis:
Deutsche Balaton AG
Tel.: +49 (0)6221-64924-0
E-Mail: info@deutsche-balaton.de

Freitag, 13. Januar 2012

Squeeze-out Dortmunder Actien-Brauerei AG: LG Dortmund hebt Abfindung auf EUR 7,38 an

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2003 laufenden Spruchverfahren zum Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Dortmunder Actien-Brauerei AG hat das Landgericht (LG) Dortmund den Abfindungsbetrag auf EUR 7,38 je Stückaktie angehoben (Beschluss vom 11. Januar 2012, Az. 20 O 501/03 AktE). Die den Ausschluss betreibende Hauptaktionärin, die Radeberger Gruppe KG (früher: Binding Brauerei AG), hatte einen Betrag von lediglich EUR 6,61 geboten, so dass sich eine Anhebung um fast 12 % ergibt.

Das Landgericht folgt mit der Erhöhung dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Deitmer. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller ist das Gericht nicht von einer qualifiziert faktischen Konzernierung ausgegangen. Dies hätte anerkannt sein oder rechtskräftig festgestellt werden müssen.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund können sowohl die antragstellenden (ehemaligen) Minderheitsaktionäre wie auch die Hauptaktionärin Beschwerde einlegen.

Freshfields berät Evotec bei Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der DeveloGen AG

Auf Verlangen des im TecDax notierten Hamburger Biotechnologieunternehmens Evotec, einem der führenden Unternehmen der Wirkstoffforschung und -entwicklung, hat die Hauptversammlung der DeveloGen AG am 8. November 2011 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 12,75 Euro je Aktie auf Evotec zu übertragen.

Der Hauptversammlungsbeschluss wurde am 4. Januar 2011 im Handelsregister der DeveloGen AG eingetragen; damit wurde der Squeeze-out wirksam. Bereits im September 2010 hatte Evotec rund 99,4 Prozent der Aktien an der DeveloGen AG im Rahmen einer Share-for-Share Transaktion von den Mehrheitsaktionären der DeveloGen AG übernommen. Evotec wurde auch bei dieser Übernahme von Freshfields beraten.

Die DeveloGen AG ist auf die Erforschung der Behandlung von Stoffwechselerkrankungen spezialisiert. Mit dem Squeeze-Out wurde die Übernahme der DeveloGen AG erfolgreich abgeschlossen. Die DeveloGen AG wird zukünftig unter Evotec (Göttingen) AG firmieren.

Das Freshfields-Team umfasste Prof. Dr. Christoph H. Seibt und Dr. Bernward Wollenschläger (beide Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Hamburg). Inhouse wurde Evotec beraten von Christian von Spiegel.

Pressemitteilung von Freshfields Bruckhaus Deringer LLP vom 12. Januar 2012

Donnerstag, 12. Januar 2012

Vorstand und Aufsichtsrat beschließen mit Zustimmung des Hauptaktionärs das Delisting der CyBio AG

Ad-hoc-Mitteilung

Jena, 11. Januar 2012 - Vorstand und Aufsichtsrat der CyBio AG (Deutsche Börse, General Standard, ISIN DE005412308) haben heute beschlossen, der Hauptversammlung am 27. April 2012 vorzuschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der CyBio AG zum Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen und somit die Börsenzulassung der Aktien der Gesellschaft zu beenden. Der Hauptaktionär, die Analytik Jena AG, Jena, hat diesem Beschluss zugestimmt.

Der Vorstand wird eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beauftragen. Der Hauptaktionär, die Analytik Jena AG, Jena, wird im Rahmen des Delistings den übrigen Aktionären der CyBio AG anbieten, ihre Aktien gegen eine Abfindung entsprechend dem von dem Wirtschaftsprüfer ermittelten angemessenen Wert der Aktie zu erwerben.

Das Angebot wird unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen, dass die Frankfurter Wertpapierbörse dem Antrag stattgibt und dass der Widerruf der Börsenzulassung veröffentlicht wird.

CyBio AG
Göschwitzer Str. 40 07745 Jena, Germany
Tel. +49 (0) 3641 351 495
Fax +49 (0) 3641 351 409
E-mail: irpr@cybio-ag.com

Montag, 2. Januar 2012

TDS Informationstechnologie AG: Geplanter Squeeze-out auf Verlangen der Fujitsu Services Overseas Holdings Limited

Ad-hoc-Mitteilung vom 29. Dezember 2011

Die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited, London/Großbritannien, hat dem Vorstand der TDS Informationstechnologie AG (WKN 508560/ISIN DE0005085609), Neckarsulm, heute mitgeteilt, dass ihr Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der TDS Informationstechnologie AG gehören und sie beabsichtigt, die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung zu verlangen (sogenannter Squeeze-out).

Laut ihrer Mitteilung bereitet die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited derzeit die Durchführung des Ausschlussverfahrens gemäß §§ 327a ff. AktG vor. Das förmliche Verlangen zur Einberufung einer diesbezüglichen Hauptversammlung gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG wird die Fujitsu Services Overseas Holdings Limited zu gegebener Zeit an den Vorstand übermitteln.

Der entsprechende Beschluss soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich im ersten Halbjahr 2012 stattfinden wird.