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Dienstag, 19. Februar 2019

SdK: Zu Unrecht erhobene Quellensteuer auf Dividendenzahlung der Linde PLC

SdK rät Anlegern, zu Unrecht erhobene irische Quellensteuer von Depotbanken zurückzufordern

Die Linde PLC hat im Dezember 2018 für das Geschäftsjahr 2018 eine weitere Zwischendividende von 0,825 USD pro Aktie (WKN: A2DSYC) ausgeschüttet. Die Dividende wurde bei einigen Banken mit der irischen Quellensteuer in Höhe von 20 % belastet.

Aus unserer Sicht ist die Belastung der Dividende mit der irischen Quellensteuer fehlerhaft. Die Linde PLC hat zwar ihren Firmensitz in Irland. Der steuerliche Sitz befindet sich allerdings im Vereinigten Königreich (UK), so dass eine etwaige Quellensteuerbelastung nur im Vereinigten Königreich möglich wäre. Da jedoch das Vereinigte Königreich keine Quellensteuer erhebt, darf die Dividende auch nicht entsprechend belastet werden. Die SdK hat daher Kontakt mit dem Unternehmen aufgenommen, das unsere steuerliche Auffassung vollumfänglich bestätigt. Es ist daher von einer zu Unrecht erfolgten Erhebung der irischen Quellensteuer von Seiten der Depotbanken auszugehen.

Betroffenen Aktionären raten wir daher, ihre Depotbank zu kontaktieren und eine entsprechende Korrektur zu verlangen. In vielen Fällen erfolgte bereits eine Korrekturbuchung durch die Bank. Eine Anrechnung der (fehlerhaft erhobenen) irischen Quellensteuer ist nach Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern nicht möglich. Betroffene Aktionäre sollten daher ihre Depotbank kontaktieren und eine entsprechende Korrektur verlangen.

Ihren betroffenen Mitgliedern steht die SdK darüber hinaus bei Fragen gerne auch per E-Mail unter info@sdk.org oder unter der Telefonnummer 089 /2020846-0 zur Verfügung.

München, den 14.02.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

SdK ruft Aktionäre der Haikui Seafood AG zur Interessensbündelung auf

SdK geht gegen die beabsichtigte Löschung der Gesellschaft vor

Das Amtsgericht Hamburg beabsichtigt, die im Handelsregister des AG Hamburg unter Aktenzeichen HRB 117277 eingetragene Haikui Seafood AG, Friedrich-Ebert-Anlage 36, 60325 Frankfurt, von Amts wegen nach § 394 FamFG wegen angeblicher Vermögenslosigkeit zu löschen. Die SdK wird im Namen eines betroffenen Aktionärs gegen die beabsichtigte Löschung fristgerecht Widerspruch erheben.

Die Gesellschaft hat im Wege eines Börsengangs im Jahr 2012 mehrere Mio. Euro vor allem von Privatanlegern eingesammelt. Zuletzt wurde in 2016 ein Jahresabschluss für 2015 veröffentlicht. Für das Jahr 2015 wurde ein Jahresüberschuss in Höhe von 7,3 Mio. Euro ausgewiesen. Verbindlichkeiten bestanden nahezu keine, zentrale Vermögensbestandteile waren Anteile an sowie Forderungen gegen verbundene Unternehmen (insgesamt ca. 14 Mio. Euro). Nach den uns vorliegenden Informationen fand nie ein Insolvenzverfahren statt. Wenn nun aber die Gesellschaft nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden soll, stellt sich die Frage, warum die Anteile an sowie die Forderungen gegen verbundene Unternehmen wertlos sein sollen. Immerhin befanden sich zum Bilanzstichtag am 31.12.2015 im Konzern Sachanlagen in Höhe von ca. 35 Mio. sowie Zahlungsmittel in Höhe von 90 Mio. Euro. In der Konzernbilanz werden zudem lediglich Verbindlichkeiten in Höhe von 10 Mio. Euro ausgewiesen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wohin die Vermögenswerte verschwunden sind.

Die SdK will durch den Widerspruch verhindern, dass die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird und damit rechtlich nicht mehr existiert. Im Wege eines Insolvenzverfahrens sollte nach Einschätzung der SdK sodann der Verbleib des Vermögens durch einen Insolvenzverwalter überprüft werden. Hierzu wäre jedoch noch ein schriftlicher Antrag eines Gläubigers nach § 13 Abs. 1 InsO erforderlich. Aktionäre sind als Eigentümer der Gesellschaft grundsätzlich keine Gläubiger. Jedoch könnte aus Sicht mit der SdK kooperierender Rechtsanwälte ein Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft bestehen, der eine Gläubigerstellung begründet.

Die SdK bittet ihre Mitglieder, die Aktionäre der Haikui Seafood AG sind, sich bezüglich einer Interessensbündelung bei ihr unter info@sdk.org oder unter 089 / 2020846-0 zu melden.

München, den 18.02.2019

SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.

Montag, 18. Februar 2019

Angebotsunterlage für Aktien der Wild Bunch AG veröffentlicht

Auf der Webseite der BaFin ist das Übernahmeangebot für Aktien der Wild Bunch AG (früher: Senator Entertainment AG) zu EUR 2,30 veröffentlicht worden:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/wild_bunch.html?nn=7845970 

Übernahmeangebot für Scout24 AG

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebots gemäß § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit
§§ 29 Abs. 1 und 34 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


Bieterin:
Pulver BidCo GmbH
c/o Latham & Watkins LLP
Maximilianstraße 13
80539 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 245218

Zielgesellschaft:
Scout24 AG
Bothestraße 11-15
81675 München
Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 220696
WKN A12DM8 / ISIN DE000A12DM80

Am 15. Februar 2019 hat die Pulver BidCo GmbH (die 'Bieterin') entschieden, sämtlichen Aktionären der Scout24 AG (die 'Gesellschaft') im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots anzubieten, sämtliche nennwertlosen Namensaktien der Gesellschaft (ISIN DE000A12DM80) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie (die 'Scout24-Aktien') gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 46,00 je Scout24-Aktie in bar zu erwerben (das 'Übernahmeangebot'). Die Bieterin hat mit der Gesellschaft am heutigen Tag eine Investmentvereinbarung abgeschlossen, welche die wichtigsten Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie die diesbezüglichen gemeinsamen Absichten und Auffassungen enthält.

Die Angebotsunterlage (auf Deutsch und als eine unverbindliche englischsprachige Übersetzung), welche die detaillierten Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere damit im Zusammenhang stehende Informationen enthält, wird nach der Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Bieterin im Internet auf ihrer Webseite unter http://www.scout24-angebot.de veröffentlicht.

Der Vollzug des Übernahmeangebots wird unter bestimmten Bedingungen stehen. Dazu gehören das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50 % zuzüglich einer Scout24-Aktie, die Erteilung der fusionskontrollrechtlichen Freigabe und weitere marktübliche Bedingungen. Das Übernahmeangebot erfolgt zu den in der Angebotsunterlage festgelegten Bestimmungen und Bedingungen, wobei sich die Bieterin vorbehält, in der Angebotsunterlage von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Wichtiger Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der Gesellschaft. Die endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Regelungen werden erst nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der Gesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Unterlagen zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden. Das Übernahmeangebot wird unter alleiniger Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und bestimmter anwendbarer Bestimmungen der US-Wertpapiergesetze veröffentlicht. Jeder Vertrag, der auf Grundlage des Übernahmeangebots geschlossen wird, unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.

München, 15. Februar 2019

Pulver BidCo GmbH

Übernahmeangebot für INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft

Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes gemäß § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit §§ 29 Abs. 1 und 34 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

Bieter: 
Shareholder Value Beteiligungen AG mit Sitz in Frankfurt am Main Neue
Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt am Main 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 51069

Shareholder Value Management AG mit Sitz in Frankfurt am Main
Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt am Main 
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 49135 

Zielgesellschaft: 
INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft mit Sitz in Jena Leutragraben 1, 07743 Jena Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 209419 
ISIN: DE000A0EPUH1 
WKN: A0EPUH 

Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet wird nach Gestattung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfolgen unter: https://www.intershop-angebot.de 

Die Angebotsunterlage wird außerdem durch Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Informationen der Bieter: 

Die Shareholder Value Beteiligungen AG und die Shareholder Value Management AG, jeweils mit Sitz in Frankfurt am Main, haben am 15.02.2019 entschieden, als Bietergemeinschaft den Aktionären der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft mit Sitz in Jena im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots den Erwerb aller auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft (ISIN: DE000A0EPUH1, WKN: A0EPUH) anzubieten. Die Bieter beabsichtigten, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen der Angebotsunterlage, den Aktionären der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft eine Gegenleistung von EUR 1,39 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft anzubieten. Im Übrigen wird das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und Bestimmungen erfolgen. 

Die Festlegung einer Mindestannahmeschwelle ist nicht beabsichtigt. 

Die Bieter behalten sich ferner vor, in den endgültigen Bestimmungen und Bedingungen des Übernahmeangebots, soweit rechtlich zulässig, von den hier dargestellten Eckdaten abzuweichen. Das Übernahmeangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-AngebotsVO) unterbreitet. Eine Durchführung des Übernahmeangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als jener der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nicht. Folglich sind keine sonstigen Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen des Übernahmeangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beantragt, veranlasst oder gewährt worden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft können nicht darauf vertrauen, sich auf Bestimmungen zum Schutz der Anleger nach einer anderen Rechtsordnung als der der Bundesrepublik Deutschland berufen zu können. Jeder Vertrag, der infolge der Annahme des Übernahmeangebots zustande kommt, wird ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegen und ist in Übereinstimmung mit diesem auszulegen.  

Wichtiger Hinweis: 
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken und ist weder ein Angebot zum Kauf, noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft. Die endgültigen Bedingungen des Übernahmeangebots sowie weitere das Übernahmeangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhabern von Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen in Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese im Internet bekannt gemacht worden sind, weil sie wichtige Informationen enthalten werden. Nach ihrer Veröffentlichung wird die Angebotsunterlage außerdem kostenfrei an einem noch zu bestimmenden Platz zur Verfügung gestellt und Investoren sowie Inhabern von Aktien der INTERSHOP Communications Aktiengesellschaft auf Wunsch kostenlos zugesandt. 

 Frankfurt am Main, den 15.02.2019 

 Shareholder Value Beteiligungen AG 
 Shareholder Value Management AG

Intershop Communications AG: Vorstand begrüßt das mit dem Übernahmeangebot geäußerte nachhaltige Vertrauen seiner Ankeraktionäre

- bestehende Großaktionäre Shareholder Value Beteiligungen AG und Shareholder Value Management AG beabsichtigen gemeinsames freiwilliges Übernahmeangebot an die übrigen Aktionäre 
- Bieter sichern Vorstand ihre weitere Unterstützung des strategischen Kurses der Cloud-Transformation zu 
- Stellungnahme des Vorstands zum Übernahmeangebot erst nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage zum freiwilligen Übernahmeangebot 

Jena, 18. Februar 2019 - Die Shareholder Value Management AG und Shareholder Value Beteiligungen AG, langjährige Ankeraktionäre der Gesellschaft, haben am 15. Februar ihre Entscheidung veröffentlicht, den übrigen Aktionären der Intershop Communications AG (ISIN: DE000A0EPUH1) ein gemeinsames freiwilliges Übernahmeangebot für ihre Aktien zu unterbreiten. Der Vorstand hat die Angebotsentscheidung zur Kenntnis genommen und begrüßt das damit von den Bietern zum Ausdruck gebrachte Vertrauen in den strategischen Kurs der Cloud-Transformation und ihr Bekenntnis zu einem kontinuierlichen Engagement bei Intershop. 

Vorstand und Aufsichtsrat der Intershop Communications AG werden, wie es das Wertpapiererwerbs- und übernahmegesetz (WpÜG) vorsieht, nach der von der BaFin zu gestattenden Veröffentlichung der Angebotsunterlage diese gründlich prüfen und zu deren Inhalten Stellung nehmen. Die Frist zur Übermittlung der Angebotsunterlage an die BaFin beträgt 4 Wochen (ggf. Verlängerung bis zu 8 Wochen), die Prüfung durch die BaFin bedarf in der Regel weiterer 10 Werktage. Mit der Veröffentlichung der Angebotsunterlage beginnt die mindestens vierwöchige Annahmefrist für die Aktionäre. Intershop wird seine Aktionäre über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten und am kommenden Mittwoch, 20. Februar 2019, wie geplant die vorläufigen Zahlen für das Geschäftsjahr 2018 veröffentlichen. 

Über die Intershop Communications AG: 
Intershop Communications AG (gegründet 1992; Prime Standard: ISH2) ist ein konzernunabhängiger, im internationalen Vergleich führender Anbieter von Omnichannel-Commerce-Lösungen. Diese stehen als Cloud-basierte Commerce-asa-Service-Lösung oder als Lizenzmodell zur Verfügung und vereinen die Expertise aus über 25 Jahren Software-Entwicklung für den Online-Handel. Auf Wunsch orchestriert Intershop die gesamte Prozesskette im Omnichannel-Commerce - von der Konzeption von Online-Kanälen über die Implementierung der Software bis hin zur Koordinierung der Warenauslieferung, dem Fulfillment. Weltweit setzen über 300 Kunden für ihren digitalen Vertrieb an Geschäfts-und Endkunden auf Intershop. Zu den Kunden zählen sowohl große Unternehmen wie HP, BMW, Würth und die Deutsche Telekom als auch mittelständische Unternehmen. Intershop ist in Europa, in den USA sowie im asiatischpazifischen Raum tätig.

Sonntag, 17. Februar 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BUWOG AG: Handelsgericht Wien bestellt gemeinsamen Vertreter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der Hauptversammlung am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss (Squeeze-out) bei der BUWOG AG, Wien, zugunsten der Vonovia SE hat das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 11. Februar 2019 die BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH zur gemeinsamen Vertreterin bestellt. In dem Verfahren wird die angebotene und im Januar 2019 ausgezahlte Barabfindung in Höhe von EUR 29,05 pro BUWOG-Aktie auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.

Marktteilnehmer erwarten offensichtlich eine Nachbesserung. So gibt es mehrere Kaufangebote für BUWOG-Nachbesserungsrechte:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog_8.html
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog.html

Die österreichische Aktionärsvereinigung IVA empfiehlt, das Kaufangebot von EUR 0,58 nicht anzunehmen, da eine höhere Nachbesserung durchaus möglich sei.

Handelsgericht Wien, FN 349794 d, Az. 74 Fr 20749/18 m
gemeinsame Vertreterin: BINDER GÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
72 Überprüfungsanträge (mit z.T. mehreren Antragstellern)

Freitag, 15. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: OLG Jena verhandelt Beschwerden am 20. Januar 2021

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hatte das Landgericht Mühlhausen die Spruchanträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen. Mehrere Antragsteller hatten gegen diese Entscheidung Beschwerden eingelegt. Das OLG Jena hat nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Januar 2021, 10:00 Uhr, anberaumt.

Der vom Landgericht gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Nicolas Rüssmann, war in seinem Gutachten auf Basis der damals zum Squeeze-out vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 gekommen (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst viele Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hielt er dann deutlich weniger für angemessen. Bei der Verhandlung vor dem OLG soll u.a. ein Wirtschaftsprüfer zu der Frage als Zeuge einvernommen werden, welche Unternehmensplanung am 4. November 2011 (Tag der über den Squeeze-out beschließenden Hauptversammlung als maßgeblicher Stichtag) existierte. 

Thüringer Oberlandesgericht, Az. 2 W 135/19
Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az 1 HK O 2/12
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das LG Hamburg hat die Spruchanträge zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, mit Beschluss vom 12. Februar 2019 zu dem führenden Verfahren 403 HKO 128/18 verbunden. Gleichzeitig hat es Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernd Richter zum gemeinsamen Vertreter bestellt. Der Antragsgegnerin wurde aufgegeben, innerhalb von drei Monaten zu den Einwendungen der Antragsteller Stellung zu nehmen.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg

Donnerstag, 14. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Oldenburgischen Landesbank Aktiengesellschaft

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Hannover hat mit Beschluss vom 2. Januar 2019 Herrn Rechtsanwalt Dr. Volker Holzkämper zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter können bis zum 1. April 2019 zu der Antragserwiderung Stellung nehmen.

Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Anhörung des sachverständigen Prüfers, Herrn WP Benedikt Kastrup, c/o HLB Dr. Stückmann und Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, wurde auf Mittwoch, den 13. November 2019, 10.00 Uhr, bestimmt.

LG Hannover, Az. 23 AktE 35/18
Langhorst u.a. ./. Oldenburgische Landesbank AG (früher: Bremer Kreditbank AG)
92 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Volker Holzkämper, 29221 Celle
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Clifford Chance Deutschland LLP, 40215 Düsseldorf

OSRAM Licht AG bestätigt Gespräche mit Bain Capital und Carlyle Group

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

München, 13. Februar 2019 - Die OSRAM Licht AG bestätigt Marktgerüchte, dass Bain Capital und Carlyle Group einen gemeinsamen Erwerb von bis zu 100% der Aktien der Gesellschaft erwägen. Im Zuge dessen führt die Gesellschaft derzeit vertiefte Gespräche mit den Interessenten. Es ist derzeit noch nicht abzusehen, ob es eine Investition seitens Bain Capital und Carlyle Group geben wird. Auch ein Scheitern der Gespräche ist möglich. Die OSRAM Licht AG wird den Kapitalmarkt und die Öffentlichkeit über den Fortgang entsprechend den rechtlichen Anforderungen informieren.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Fidor Bank AG: Verhandlung nunmehr am 28. März 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Fidor Bank AG, München, hat das LG München I den ursprünglich auf den 14. Februar 2019 angesetzten Verhandlungstermin wegen einer Terminkollision auf den 28. März 2019, 10:30 Uhr, verschoben. Bei diesem Termin soll der gerichtlich bestellte Abfindungsprüfer, Herr WP Dr. Matthias Popp, c/o Ebner Stolz & Co KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, angehört werden.

Die Hauptversammlung der sich dem "Community Banking" verschriebenen Fidor Bank AG hatte am 20. Dezember 2017 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Frankreichs zweitgrößter Bankengruppe BPCE gehörende 3F Holding GmbH beschlossen. Diese hatte 2016 die Mehrheit übernommen, siehe https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/07/fidor-bank-ag-zweitgrote-franzosische.html.

LG München I, Az. 5 HK O 3374/18
Eckert, G. u.a. ./. 3F Holding GmbH
63 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Daniela Bergdolt, 80639 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, 3F Holding GmbH:
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf (RA Dr. Matthias Hentzen, RA´in Petra R. Mennicke)

IVA zum Überprüfungsverfahren Bank Austria

Nachdem die Vergleichsbemühungen des Gremiums gescheitert sind, liegt die Entscheidung beim Gericht. Die wichtigste Frage ist, inwieweit die „Erga omnes“-Bestimmung (Gleichbehandlung aller Antragsteller) greift, da die aggressive Polygon-Gruppe wie auch eine weitere Aktionärsgruppe im Frühstadium des Squeeze Out einen nicht rückzahlbaren Vorschuss auf das Ergebnis der Überprüfungsverfahren erhalten hat. Der Betrag ist wesentlich höher als € 1,77 plus Zinsen je Aktie, die der Gutachter ermittelt hat.

Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

IVA zum Überprüfungsverfahren Constantia Packaging

Prof. Rabel hat eine Nachbesserung von € 28,67 ermittelt. Derzeit finden Vergleichsverhandlungen betreffend die Zinsen und die Kosten statt. Eine Entscheidung sollte zwar bis Ende Februar getroffen werden, bis spätestens Ende März sollte Klarheit erreicht werden.

Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger

IVA zum Überprüfungsverfahren BUWOG

Es ist zu hoffen, dass im 2. Quartal die erste Verhandlung stattfindet. Der IVA empfiehlt, das Kaufangebot von € 0,58 nicht anzunehmen, da eine höhere Nachbesserung durchaus möglich ist.

Newsletter des IVA - der österreichische Interessenverband für Anleger


Kaufangebote für BUWOG-Nachbesserungsrechte:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog_8.html

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/02/kaufangebot-fur-buwog.html

Mittwoch, 13. Februar 2019

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der mediantis Aktiengesellschaft (früher: buecher.de AG): Gericht holt Sachverständigengutachten ein

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der mediantis Aktiengesellschaft (der früheren am Neuen Markt notierten buecher.de AG), Tutzing, hat das LG München I, nachdem eine vergleichsweise Lösung nicht möglich war, nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachten angeordnet. Der Sachverständige Prof. Dr. Hermann Raab soll den Unternehmenswert auf der Grundlage des Net Asset Value-Verfahrens ermitteln und dabei vom Gericht auf zwei Seiten gestellte Fragen beantworten.

LG München I, Az. 5 HK O 9171/17
Arendts, A. u.a. ./. Freiherr von Rheinbaben, R.
54 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Tino Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger und Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, Herrn Richard Freiherr von Rheinbaben:
Rechtsanwälte Milbank, Tweed, Hadley & McCloy LLP

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der LHA Internationale Lebensmittelagentur Krause AG hat das Landgericht Mühlhausen die Spruchanträge mit Beschluss vom 31. Januar 2019 zurückgewiesen. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung können die Antragsteller innerhalb von einem Monat Beschwerde einlegen.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Herr Wirtschaftsprüfer Nicolas Rüssmann, war in seinem Gutachten auf Basis der damals vorgelegten Planzahlen auf eine Barabfindung von EUR 18,48 bzw. 17,88 gekommen (während die Hauptaktionärin lediglich EUR 15,- geboten hatte). Auf der Basis aktualisierter Planzahlen, die dem Gutachter allerdings erst Jahre später 2016 von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind, hielt er dann EUR 14,61 bzw. EUR 14,19 für angemessen.

Nach Ansicht des Gerichts ist auf diese (angeblich) aktualisierten Planzahlen abzustellen. Die ungünstige Geschäftsentwicklung der Gesellschaft im 3. Quartal 2011 sei bei der Planungsrechnung zu berücksichtigen. Die Prüferin hatte die Planung dagegen trotz einer "stark abgeschwächten wirtschaftlichen Performance" für plausibel gehalten.

Landgericht Mühlhausen, Beschluss vom 31. Januar 2019, Az 1 HK O 2/12
Vogel u.a. ./. LHA Holding A. und R. Krause GbR
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Gnauck, 99084 Erfurt

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der AXA Konzern AG: Abschließende Entscheidung in der I. Instanz steht bevor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 12 Jahren andauernden Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsgesellschafter bei der AXA Konzern AG hat das Landgericht Köln mitgeteilt, dass eine abschließende Entscheidung in den nächsten Monaten ergehen könne. Eine weitere mündliche Verhandlung sei derzeit nicht vorgesehen.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige, die NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), kam in ihrem Gutachten zu deutlich höheren Werten als von der Hauptaktionärin zunächst angebotenen EUR 134,54 für jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie (nachgebessert auf EUR 144,69 je Stammaktie und EUR 146,24 je Vorzugsaktie). Nach den Berechnungen von NPP beträgt die angemessene Barabfindung EUR 237,74 je Stammaktie und EUR 238,77 je Vorzugsaktie, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2016/07/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_8.html.

LG Köln, Az. 82 O 135/07
Obert u.a. ./. AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance)

Samstag, 9. Februar 2019

Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der STADA Arzneimittel AG: Mündliche Verhandlung am 27. Juni 2019

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) zwischen der Nidda Healthcare GmbH als herrschender Gesellschaft und der STADA Arzneimittel AG als beherrschter Gesellschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 27. Juni 2019, 9:45 Uhr, bestimmt.

Aufgrund eines bis November 2018 laufenden Delisting-Erwerbsangebots wurden Nidda weitere rund 28,29 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA angedient. Mit Abwicklung des Erwerbsangebots kommt Nidda somit auf rund 93,61 Prozent, so dass ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out denkbar wäre, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/11/squeeze-out-bei-der-stada-arzneimittel.html.

Im Rahmen des BuG war den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 geboten worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html. Nidda stockte diesen Betrag für das Delisting-Erwerbsangebot deutlich auf EUR 81,73 auf, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/bain-capital-private-equity-und-cinven.html. Aufgrund dieser Nachbesserung bot auch der aktivistische Fonds Elliott seine ca. 12%-ige Beteiligung an, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/elliott-stimmt-verkauf-von.html.

Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 38/18
Rolle u.a. ./. Nidda Healthcare GmbH
75 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Martin Weimann, 10405 Berlin
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Nidda Healthcare GmbH:
Rechtsanwälte Gleiss Lutz, 70173 Stuttgart (RA Dr. Wasmann)