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Montag, 19. November 2018

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Integrata Aktiengesellschaft

Qualification Star 2 GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre
der Integrata Aktiengesellschaft
Stuttgart

ISIN DE DE0006213101
WKN 621310

Die ordentliche Hauptversammlung der Integrata Aktiengesellschaft („Integrata“) vom 28. August 2018 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Integrata („Minderheitsaktionäre“) auf die Hauptaktionärin, die Qualification Star 2 GmbH mit Satzungssitz in Frankfurt am Main, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen („Übertragungsbeschluss“).

Der Übertragungsbeschluss ist am 6. November 2018 in das Handelsregister der Integrata beim Amtsgericht Stuttgart (HRB 721012) eingetragen und bekannt gemacht worden. Damit sind gemäß § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Integrata auf die Qualification Star 2 GmbH übergegangen.

Gemäß des Übertragungsbeschlusses erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von der Qualification Star 2 GmbH zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 16,00 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Integrata. Die festgelegte Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Integrata beim Amtsgericht Stuttgart an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Integrata ist am 6. November 2018 erfolgt.

Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die Bader Förster Schubert GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berliner Straße 75, 63065 Offenbach am Main, als der vom Landgericht Stuttgart ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüferin geprüft und bestätigt.

Die wertpapiertechnische Abwicklung der Barabfindung wird von der Baader Bank Aktiengesellschaft, Unterschleißheim, durchgeführt. Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre brauchen für die Entgegennahme der Barabfindung nichts zu veranlassen. Die Auszahlung des Barabfindungsbetrags an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre erfolgt Zug um Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Integrata über die jeweilige Depotbank.

Frankfurt am Main, im November 2018

Qualification Star 2 GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 9. November 2018

Spruchverfahren zur Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM ohne Zuzahlung beendet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu der Verschmelzung der Prime Office REIT-AG auf die OCM German Real Estate Holding AG hatte das Landgericht München I die Spruchanträge als unbegründet zurückgewiesen und damit die begehrte Zuzahlung abgelehnt (Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK O 1913/14).

Gegen diese Entscheidung hatten der gemeinsame Vertreter und vier Antragsteller Beschwerden eingelegt. Das OLG München hat nunmehr mit Beschluss vom 13. November 2018 diese Beschwerden verworfen (bezüglich des gemeinsamen Vertreters) bzw. zurückgewiesen. Die Gerichtskosten sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer trägt die Antragsgegnerin. 

OLG München, Beschluss vom 13. November 2018, Az. 31 Wx 372/15
LG München I, Beschluss vom 21. August 2015, Az. 5 HK 1913/14
Vogel, E. u.a. ./. Prime Office AG
39 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Sekera-Terplan, c/o Kempter Gierlinger & Partner, 80799 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, alstria Office Prime Portfolio GmbH & Co KG (zuvor: DO Deutsche Office AG):
Rechtsanwälte Hengeler Mueller, 40213 Düsseldorf

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der der Ventegis Capital AG ohne Erhöhung

Berliner Effektengesellschaft AG
Berlin

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die Abfindung gemäß §§ 327a, 327b AktG aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG gibt die Berliner Effektengesellschaft AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 2016, Geschäftsnummer: 102 O 88/13.SpruchG, bekannt:

Beschluss

Geschäftsnummer: 102 O 88/13.SpruchG - 09.02.2016

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren betreffend die Abfindung gemäß den §§ 327a, 327b AktG aufgrund des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Ventegis Capital AG

1. - 46.  (...)
- Antragsteller -

47. des Rechtsanwalts Dr. Christoph Regierer, c/o RöverBrönnerSusat, Rankestraße 21, 10789 Berlin,
- gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

48. (...)
- Antragstellerin -

49. Berliner Effektengesellschaft AG, vertreten d.d. Vorstand, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin,

- Antragsgegnerin -

hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin am 9. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Pade und die Handelsrichter Engler und Schuster beschlossen:

1. Der Spruchverfahrensantrag der Antragstellerin zu 48. wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anträge der weiteren Antragsteller auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327f AktG werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre zu tragen. Ein Ausgleich der außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten findet nicht statt.

4. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Gegenstandswert für die Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre werden auf € 200.000,00 festgesetzt.“

Berlin, im November 2018

Berliner Effektengesellschaft AG
Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. November 2018

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der SQS Software Quality Systems AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

Landgericht Köln

82 O 107/18

Durch Beschluss der Hauptversammlung der SQS Software Quality Systems AG, Köln, vom 10. Juli 2018 sind die Aktien der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin Assystem Deutschland Holding GmbH, München, (als Rechtsnachfolgerin der Assystem Services Deutschland GmbH, München) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 9,39 je Stückaktie übertragen worden.

Beim Landgericht Köln sind zum führenden Aktenzeichen 82 O 107/18 Anträge gemäß § 327 f AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur gerichtlichen Festsetzung einer höheren Barabfindung eingegangen.

Als Vertreter der außenstehenden Aktionäre ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 SpruchG bestellt worden:

Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke,
Klocke & Linkens Rechtsanwälte GbR
Theodor-Heuss-Ring 20
50668 Köln
Telefon: +49 221 / 91 27 87-0
Telefax: +49 221 / 13 62 57
E-Mail: info@klocke-linkens.de
Internet: www.klocke-linkens.de

Quelle: Bundesanzeiger vom 12. November 2018

LOTTO24 AG: Ankündigung eines Übernahme-Umtauschangebots an die Aktionäre der Lotto24 AG durch die ZEAL Network SE

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

(Hamburg, 19. November 2018) Die ZEAL Network SE, London, ("ZEAL" oder die "Bieterin") hat dem Vorstand der Lotto24 AG, Hamburg, ("Lotto24"; ISIN: DE000LTT0243) heute mitgeteilt, dass sie die Entscheidung getroffen hat, ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an alle Aktionäre der Lotto24 abzugeben. Danach beabsichtigt ZEAL, vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der Mindestpreise und der endgültigen Festlegungen in der Angebotsunterlage, im Tausch gegen je ca. 1,6 eingereichte Aktien der Lotto24 als Gegenleistung eine neue Aktie der ZEAL mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 anzubieten. Das Umtauschverhältnis soll damit dem Verhältnis der volumengewichteten Durchschnittskurse der Aktien beider Gesellschaften während der letzten drei Monate vor dem heutigen Tag entsprechen. Die Aktien der ZEAL werden unter der ISIN GB00BHD66J44 im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) gehandelt. 

Ebenfalls am heutigen Tag haben nach Mitteilung der ZEAL an Lotto24 und ZEAL wesentlich beteiligte Aktionäre (namentlich die Günther Gruppe, Working Capital sowie Jens Schumann (Mitglied des Aufsichtsrats von Lotto24)) mit ZEAL unwiderrufliche Verpflichtungsvereinbarungen zur Annahme des Übernahmeangebots geschlossen. Nach Angaben der ZEAL haben sich in diesem Rahmen Aktionäre, die zusammen insgesamt rund 65 % der Aktien und der Stimmrechte an Lotto24 halten, verpflichtet, die von ihnen jeweils gehaltenen Lotto24-Aktien im Rahmen des Übernahmeangebots der ZEAL anzudienen. 

Die Bieterin hat weiter angekündigt, dass die Veröffentlichung der Angebotsunterlage unter der Bedingung stehen würde, dass die Aktionäre der ZEAL die folgenden Beschlüsse fassen: (i) Zustimmung zur Durchführung des Angebots, einschließlich des Erwerbs von Lotto24-Aktien von Mitgliedern des Supervisory Boards oder mit diesen verbundenen Personen, (ii) Ermächtigung des Executive Boards der ZEAL, eine Anzahl Aktien zuzuteilen, die zur Finanzierung des Angebots erforderlich ist und (iii) Zustimmung zu einer durch das Panel on Takeovers and Mergers erteilten Befreiung der Günther-Gruppe von der Verpflichtung, infolge der Durchführung des Angebots ein Erwerbsangebot für alle nicht von ihr gehaltenen Aktien der ZEAL zu machen. 

Das Angebot soll nach Angaben der ZEAL im Einklang mit den in der Angebotsunterlage darzulegenden Regelungen und Bedingungen, unter anderem einer Mindestannahmequote von 50 % plus einer Aktie der Lotto24, durchgeführt werden. Abweichungen in den endgültigen Regelungen des Angebots von den mitgeteilten Bedingungen und Angaben behält sich die ZEAL im gesetzlich zulässigen Rahmen vor. 

Die ZEAL hat der Lotto24 angeboten, in Verhandlungen über ein Business Combination Agreement einzutreten. Der Vorstand der Lotto24 sieht die ZEAL grundsätzlich als einen strategisch sinnvollen Partner für die weitere Entwicklung der Lotto24 an. Daher hat er beschlossen, die Verhandlungen über eine solche Vereinbarung aufzunehmen. 

Vorstand und Aufsichtsrat der Lotto24 werden das Übernahmeangebot gemeinsam mit ihren Beratern sorgfältig prüfen und nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage eine begründete Stellungnahme abgeben.

Sonntag, 18. November 2018

BUWOG AG: Gesellschafterausschluss der BUWOG AG vom Firmenbuchgericht bewilligt

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Wien, 16. November 2018. Das Handelsgericht Wien hat den in der ordentlichen Hauptversammlung der BUWOG AG (BUWOG) am 2. Oktober 2018 beschlossenen Gesellschafterausschluss gemäß Gesellschafterausschlussgesetz (Squeeze-out) in das Firmenbuch eingetragen. Der Gesellschafterausschluss ist mit dem heutigen Tag wirksam. Daher sind heute alle Anteile der Minderheitsaktionäre von Gesetzes wegen auf den Hauptaktionär, die Vonovia SE, übergegangen. Die über diese Mitgliedschaftsrechte ausgegebenen Wertpapiere verbriefen nunmehr ausschließlich den Anspruch auf Auszahlung der Barabfindung. Die betroffenen Minderheitsaktionäre erhalten gemäß Beschluss der Hauptversammlung eine Barabfindung in Höhe von 29,05 Euro pro BUWOG-Aktie, die entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgezahlt wird. Ein börslicher Handel mit BUWOG Aktien ist seit heute nicht mehr möglich.

Über die BUWOG Group


Die BUWOG AG, Hietzinger Kai 131, 1130 Wien, ist der führende deutsch-österreichische Komplettanbieter im Wohnimmobilienbereich und blickt auf eine mittlerweile 67-jährige Erfahrung zurück. Das Immobilienbestandsportfolio umfasst rund 49.300 Bestandseinheiten und befindet sich in Deutschland und Österreich. Neben dem Asset Management der eigenen Bestandsimmobilien wird mit den Geschäftsbereichen Property Sales und Property Development die gesamte Wertschöpfungskette des Wohnungssektors abgedeckt. Die Aktien der BUWOG AG sind seit Ende April 2014 an den Börsen in Frankfurt am Main, Wien und Warschau notiert. Hauptgesellschafterin der BUWOG AG ist die DAX 30 gelistete Vonovia SE, Deutschlands führendes bundesweit aufgestelltes Wohnungsunternehmen.

Freitag, 16. November 2018

BGH zum Beschwerdewert in Spruchverfahren

Bundesgerichtshof zum Beschwerdewert in Spruchverfahren

BGH, Beschluss vom 18.09.2018, Az. II ZB 15/17

Leitsätze:

a) Die Zulässigkeit einer vom Landgericht nicht zugelassenen Beschwerde nach § 12 SpruchG setzt voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt.

b) Ist es aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, das Überschreiten der Mindestbeschwer festzustellen, geht dies zu seinen Lasten.

c) Die Werte mehrerer gegen denselben Beschluss im Spruchverfahren erster Instanz gerichteter Beschwerden, die das gleiche Rechtsschutzziel verfolgen, sind bei der Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 FamFG zusammenzurechnen.


Die Entscheidung betrifft das Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Ventegis Capital AG.

Vorinstanzen:
LG Berlin, 09.02.2016 - 102 O 88/13
KG, 13.03.2017 - 2 W 6/16

Nidda Healthcare GmbH: Bain Capital und Cinven geben Ergebnis ihres öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots für die noch ausstehenden STADA-Aktien bekannt

- Rund 28,29 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA innerhalb der Annahmefrist angedient

- Die Nidda Healthcare GmbH wird nach Abwicklung des Delisting-Erwerbsangebots etwa 93,61 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA halten


- Vorstand von STADA hat Delisting der STADA-Aktien beantragt

Frankfurt / München, 13. November 2018 - Die Nidda Healthcare GmbH (die "Bieterin" oder "Nidda Healthcare"), eine Holdinggesellschaft, die durch von Bain Capital Private Equity (Europe), LLP und Cinven Partners LLP beratene Fonds kontrolliert wird, hat am gestrigen Abend das Ergebnis ihres öffentlichen Delisting-Erwerbsangebots (das "Angebot") für alle noch ausstehenden Aktien der STADA Arzneimittel AG ("STADA" oder die "Gesellschaft"), die nicht bereits unmittelbar von der Bieterin gehalten werden, bekanntgegeben. Der Bieterin wurden während der Annahmefrist, die am 8. November 2018 endete, rund 28,29 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA, die nicht bereits unmittelbar von Bieterin gehalten werden, angedient. Zusammen mit den bereits unmittelbar von der Bieterin gehaltenen STADA-Aktien wird die Bieterin nach Abwicklung des Angebots rund 93,61 Prozent des Grundkapitals und der Stimmrechte von STADA halten. Die Abwicklung des Angebots wird spätestens am 28. November 2018 erfolgen. Das Angebot unterlag keinerlei Bedingungen und es wird keine weitere Annahmefrist geben.

STADA hat mittlerweile sämtliche erforderliche Anträge für die Einstellung der Börsennotierung (Delisting) der STADA-Aktien gestellt.

Die Angebotsunterlage und alle weiteren Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot werden auf folgender Website veröffentlicht: www.niddahealthcare-angebot.de

Mittwoch, 14. November 2018

Elliott stockt bei Uniper SE auf 16,51 % auf

Laut Stimmrechtsmitteilung vom 14. November 2018 hat der Hedgefonds Elliott von Paul E. Singer bei der Uniper SE von bislang 12,80 % auf 16,51 % aufgestockt. Davon entfallen 3,84 % auf Anteile (wie bisher) und nunmehr 12,66 % auf Instrumente. Der finnische Energiekonzern Fortum hält nach einer Übernahme der Beteiligung von Eon mehr als 47 % an Uniper.

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruch- und Überprüfungsverfahren:
  • Biotest AGBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angekündigt
  • BUWOG AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 2. Oktober 2018
  • Custodia Holding AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen, maßgebliche Bekanntmachung am 29. August 2018
    • Diebold Nixdorf AG (früher: Wincor Nixdorf AG): verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • innogy SE: eventuell Squeeze-out, ansonsten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
    • Integrata AG: Squeeze-out, Eintragung am 6. November 2018
    • Linde AGverschmelzungsrechtlicher Squeeze-out, Hauptversammlung am 12. Dezember 2018
    • m4e AG: Squeeze-out angekündigt
    • Pironet AG: Squeeze-out angekündigt
    • Softship AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 26. September 2018
    • SQS Software Quality Systems AG: Squeeze-out, Eintragung und Bekanntmachung am 23. August 2018
    • TRIPLAN AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
    • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out bereits Ende 2016 angekündigt
       (Angaben ohne Gewähr)

      STADA EUR 300.000.000 1,75% Anleihen mit Fälligkeit 2022: Ankündigung einer Weisung zur Bestellung dinglicher Sicherheiten

      Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 96/2014 

      Bad Vilbel, 13. November 2018 - Die STADA Arzneimittel AG (STADA) ist von ihrer Mehrheitsaktionärin Nidda Healthcare GmbH (Nidda) darüber informiert worden, dass Nidda beabsichtigt, STADA dazu anzuweisen, mit der Bestellung gewisser dinglicher Sicherheiten fortzufahren. Die dinglichen Sicherheiten sollen von STADA und gewissen materiellen Tochtergesellschaften bestellt werden, um bestimmte Kapitalmarktverbindlichkeiten und andere Finanzierungsverbindlichkeiten zu besichern, welche von Nidda und deren verbundenen Unternehmen (einschließlich STADA) aufgenommen wurden bzw. für welche diese Sicherheiten übernommen haben. Die Bestellung dieser dinglichen Sicherheiten wird dazu führen, dass die Inhaber der STADA EUR 300.000.000 1,75% Anleihen mit Fälligkeit in 2022 (ISIN XS1213831362) (STADA Anleihen) das Recht haben, Rückzahlung des Nennbetrags und aufgelaufener Zinsen unter den STADA Anleihen zu verlangen. Nidda hat STADA weiterhin informiert, dass sie STADA auch anweisen wird, den Inhabern der STADA Anleihen anzubieten, die STADA Anleihen unter bestimmten Bedingungen zu einem Preis in Höhe des Nennbetrags plus der aufgelaufenen Zinsen zurückzukaufen, um allen Inhaber der STADA Anleihen, die diese veräußern wollen, die Möglichkeit hierzu zu geben. 

      Vor der Bestellung dieser dinglichen Sicherheiten hat STADA wiederholt Anstrengungen unternommen, um die STADA Anleihen zurückzukaufen und die Anleihebedingungen der STADA Anleihen zu ändern, um den Inhabern gleichrangige und -wertige Sicherheiten zu bestellen. STADA hat jedoch nicht genügend Rückmeldung von Inhabern der STADA Anleihen erhalten, die entweder eine Rückzahlung oder solche Sicherheiten erhalten wollten.

      Linde Intermediate Holding AG hält nunmehr 92 % an der Linde AG

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Laut Stimmrechtsmitteilung vom 8. November 2018 hält nunmehr die Linde Intermediate Holding AG direkt 92 % der Stimmrechte an der Linde AG. Als Datum der Schwellenberührung wurde der 31. Oktober 2018 genannt. Auf der (wohl letzten) Hauptversammlung am 12. Dezember 2018 soll die Verschmelzung der Linde AG auf die Linde Intermediate Holding AG unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) beschlossen werden.

      Wohl aufgrund der erfolgreichen Fusion zwischen Linde und Praxair gab es mehrere Reduzierungen. So hat der Staat Norwegen seinen Anteil von 5,14 % an der Linde AG laut Mitteilung vom 6. November 2018 komplett abgestoßen. Laut Mitteilung vom 5. November 2018 hat der Hedge-Fund-Manager Israel Englander seinen Anteil von 5,94 % auf 0,06 % reduziert. Die UBS Group AG hat laut Mitteilung vom gleichen Tag ihren Anteil von 8,75 % auf 0,11 % reduziert.

      Linde AG: Linde erhält Großauftrag von Praxair zur Lieferung einer Wasserstoffanlage in den USA

      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent/Herausgeber verantwortlich.

      - Größte bisher von Linde bereitgestellte Anlage zur Produktion von Wasserstoff

      - Anlage wird Teil von Praxairs Wasserstoffversorgungssystem an der US-Golfküste


      München, 9. November 2018 - Der Technologiekonzern The Linde Group hat mit dem US-amerikanischen Industriegaseunternehmen Praxair Inc. einen Vertrag über die Lieferung einer Wasserstoffanlage unterzeichnet. Die neue Anlage wird Teil von Praxairs Wasserstoffversorgungssystem, das sich entlang der US-Golfküste über den Südosten von Texas und den Westen von Louisiana erstreckt.

      "Wir freuen uns sehr über diesen bedeutenden Auftrag von Praxair zur Lieferung der größten Einheit zur Produktion von Wasserstoff in Lindes Geschichte", sagte Dr. Christian Bruch, Mitglied des Vorstands der Linde AG und verantwortlich für das Anlagenbaugeschäft des Unternehmens. "Diesen
      Erfolg verdanken wir unseren überzeugenden und kundenorientierten Engineering-Lösungen."

      Lindes Engineering Division ist für das Design und die Lieferung der Ausrüstung für die Kernkomponenten der Wasserstoffanlage verantwortlich. Der Auftrag umfasst im Einzelnen den Dampfreformer, der von der Linde-Tochter Selas Linde in Blue Bell, Pennsylvania, geplant und geliefert wird, die Druckwechseladsorptionsanlage sowie die Abstimmung der Hauptanlage. Die
      Einheit wird über eine Produktionskapazität von über 190.000 Nm³/h hochreinen Wasserstoff verfügen und zusätzlich auch Dampf erzeugen. Die hochgradig modularisierte Anlage wird eine besonders hohe Zuverlässigkeit und Energieeffizienz gewährleisten. Ihre Inbetriebnahme ist für Anfang 2021 vorgesehen.

      Die Linde Group hat im Geschäftsjahr 2017 einen Umsatz von 17,113 Mrd. EUR erzielt und ist damit eines der führenden Gase- und Engineeringunternehmen der Welt. Mit rund 58.000 Mitarbeitern ist Linde in mehr als 100 Ländern vertreten. Die Strategie der Linde Group ist auf ertragsorientiertes und
      nachhaltiges Wachstum ausgerichtet. Der gezielte Ausbau des internationalen Geschäfts mit zukunftsweisenden Produkten und Dienstleistungen steht dabei im Mittelpunkt. Linde handelt verantwortlich gegenüber Aktionären, Geschäftspartnern, Mitarbeitern, der Gesellschaft und der Umwelt - weltweit, in jedem Geschäftsbereich, jeder Region und an jedem Standort. Linde entwickelt Technologien und Produkte, die Kundennutzen mit einem Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung verbinden.

      Informationen über The Linde Group finden Sie online unter www.linde.com

      Dienstag, 13. November 2018

      Squeeze-out bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft?

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Bei der STADA Arzneimittel Aktiengesellschaft könnte nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) gleich die nächste Strukturmaßnahme anstehen, nachdem Nidda Healthcare GmbH, das Vehikel der Finanzinvestoren Bain und Cinven, nunmehr erfolgreich die 90 %-Schwelle geknackt hat.

      Im Rahmen des BuG war den Minderheitsaktionären eine Barabfindung in Höhe von EUR 74,40 geboten worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/04/abfindungsangebot-die-auenstehenden.html. Nidda stockte diesen Betrag für das Delisting-Erwerbsangebot auf EUR 81,83 auf, vgl. https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/bain-capital-private-equity-und-cinven.html. Aufgrund dieser Nachbesserung bot auch der aktivistische Fonds Elliott seine ca. 12%-ige Beteiligung an, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/10/elliott-stimmt-verkauf-von.html.

      Im Rahmen des Delisting-Erwerbsangebot wurden Nidda somit weitere 28,29 % angedient, sodass Nidda nunmehr 93,61 % hält. Bei Zukauf von weniger als 1,4 % kann Nidda einen aktienrechtlichen Squeeze-out betreiben (Schwelle: 95 %), ansonsten jetzt schon einen verschmelzungsrechtlichen  Squeeze-out (Schwelle: 90 %). 

      Squeeze-out bei der 1st RED AG: Bislang keine Auszahlung der Barabfindung

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Zu dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, haben mehrere betroffene ehemalige Aktionäre beim zuständigen LG Hamburg die gerichtliche Überprüfung der angebotene Barabfindung beantragt. Was bislang allerdings fehlt - jetzt schon drei Monate nach der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses am 13. August 2018 - ist die Zahlung des Barabfindungsbetrags. Erfolgt nicht bald eine Zahlung, müssten die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre die im Zusammenhang mit dem Squeeze-out ausgereichte Gewährleistung der Bethmann Bank AG in Anspruch nehmen (was bislang in Deutschland noch nicht vorgekommen ist - üblich ist eine Zahlung wenige Tage bzw. allenfalls Wochen nach der Bekanntmachung). Nicht abgesichert sind nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung von der Bankgarantie Nachbesserungsansprüche, die ggf. in dem laufenden Spruchverfahren zugesprochen werden.

      Ad hoc-Meldung zur Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses: https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/08/1st-red-ag-eintragung.html

      WESTGRUND Aktiengesellschaft: Wann kommt denn nun der angekündigte Squeeze-out?

      von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

      Bei der WESTGRUND AG war ein bevorstehender Squeeze-out bereits Ende 2016 mit einer Ad-hoc-Mitteilung angekündigt worden, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.de/2016/12/westgrund-aktiengesellschaft.html. Nachdem es 2017 nicht klappte, wurde angekündigt, dass ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre nunmehr 2018 durchgeführt werden solle: https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/12/squeeze-out-bei-der-westgrund.html. Hierzu hieß es auf der Hauptversammlung im Dezember 2017, dass die als Gutachterin beauftragte Warth & Klein Grant Thornton AG und der gerichtlich bestellte Angemessenheitsprüfer Wollny WP sich noch in der Abstimmung befänden und dass der Bewertungsprozess länger andauere als geplant.

      Anscheinend sind die beiden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei ihren Abstimmungen nicht wirklich weiter gekommen. Auf der nunmehr vorliegenden Einladung zur Hauptversammlung am 18. Dezember 2018 (zwei Jahre nach der Ad-hoc-Meldung) sucht man den Tagesordnungspunkt Squeeze-out weiterhin erfolglos. Vielleicht wird auf der Hauptversammlung wenigstens mitgeteilt, wie es weiter gehen soll. Billiger wird die Abfindung wohl nicht werden.

      Montag, 12. November 2018

      Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Honeywell Riedel-de Haën AG: Erstinstanzlich keine Erhöhung

      In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Honeywell Riedel-de Haën AG hat das Landgericht Hannover die Anträge der ehemaligen Aktionäre mit Beschluss vom 1. November 2018 zurückgewiesen. Gegen diese Beschluss können die Antragsteller innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen.

      Die Hauptversammlung der Honeywell Riedel-de Haën AG am 29. Juni 2017 hatte die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Honeywell Deutschland GmbH beschlossen. Als Barabfindung wurden EUR 1.053,12 je Aktie der Honeywell Riedel-de Haën AG angeboten.

      Landgericht Hannover, Beschluss vom 1. November 2018, Az. 23 AktE 73/17

      Mittwoch, 7. November 2018

      Diebold Nixdorf, Inc. und Diebold Nixdorf AG beabsichtigen, umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out bei der Diebold Nixdorf AG durchzuführen

      Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

      7. November 2018 - Paderborn - Die Diebold Nixdorf, Inc. und die Diebold Nixdorf AG haben heute vereinbart, zum Zwecke der Vereinfachung der zukünftigen Konzernstruktur der Diebold-Nixdorf-Gruppe eine Verschmelzung der Diebold Nixdorf AG (als übertragender Rechtsträger) auf eine
      hundertprozentige unmittelbare Tochtergesellschaft der Diebold Nixdorf, Inc., die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA ("Diebold KGaA"), als übernehmender Rechtsträger durchzuführen. Im Rahmen dieser Verschmelzung soll ein Ausschluss der verbleibenden Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) i.V.m. §§ 327a ff. des Aktiengesetzes (AktG) erfolgen. In der Folge eines solchen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out würde die Diebold Nixdorf AG aufhören zu bestehen und die Notierung der Aktien der Diebold Nixdorf AG an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt. Die Diebold KGaA hält derzeit 28.006.679 Aktien der Diebold Nixdorf AG, mithin 93,9% der Anteile am Grundkapital der Diebold Nixdorf AG (unter Herausrechnung eigener Aktien).

      Zu diesem Zwecke werden die Diebold KGaA und die Diebold Nixdorf AG Verhandlungen über einen Verschmelzungsvertrag aufnehmen. Der Verschmelzungsvertrag soll dem Aufsichtsrat der Diebold Nixdorf AG zur Zustimmung vorgelegt werden. Nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages soll eine außerordentliche Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG einberufen werden, in der die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Diebold Nixdorf AG auf die Diebold KGaA gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschlossen werden soll. Die außerordentliche Hauptversammlung wird voraussichtlich im ersten Quartal 2019 stattfinden.

      Für den Fall, dass die außenstehenden Aktionäre der Diebold Nixdorf AG der Diebold KGaA noch vor Veröffentlichung der Einladung für die außerordentliche Hauptversammlung der Diebold Nixdorf AG ihre Aktien nach Maßgabe des Barabfindungsangebots im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Diebold KGaA als herrschendem
      Unternehmen und der Diebold Nixdorf AG als beherrschtem Unternehmen in einem Umfang andienen, dass die Diebold KGaA mindestens 95% der Anteile am Grundkapital der Diebold Nixdorf AG (unter Herausrechnung eigener Aktien) erwirbt, behalten sich die Diebold Nixdorf, Inc. und die Diebold KGaA vor, die Einleitung eines aktienrechtlichen Squeeze-Outs nach §§ 327a ff. des
      Aktiengesetzes (AktG) an Stelle eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-Outs in Erwägung ziehen. In jedem Fall würde ein aktienrechtlicher Squeeze-Out zu den gleichen Bedingungen und im gleichen Zeitraum wie der hier angekündigte umwandlungsrechtliche Squeeze-Out erfolgen. Weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Stellung der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG würde sich infolge eines Wechsels von einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out zu einem aktienrechtlichen Squeeze-Out verändern.

      Paderborn, 7. November 2018

      Diebold Nixdorf AG