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Dienstag, 11. September 2018

Höhere Marktrisikoprämie nur bei "gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen"?

In fast allen Spruchverfahren ist die zur Bestimmung des Ertragswerts angesetzte Marktrisikoprämie eine entscheidende Stellschraube. Diese war von dem für Unternehmensbewertungen zuständigen Ausschuss FAUB der Wirtschaftsprüfervereinigung IDW in (umstrittener) Weise unter Hinweis auf die Auswirkungen der Finanzkrise in seinen Hinweisen vom 19. September 2012 deutlich angehoben worden. Der FAUB schlug damals eine Bandbreite von 5,5 % bis 7,0 % (vor persönlicher Einkommensteuer) bzw. 5,0 % bis 6,0 % (nach pers. ESt) vor (wobei die Umrechnung von Vor- auf Nachsteuerwerten kritisch zu sehen ist). Bei fast allen Strukturmaßnahmen wurde daraufhin eine "Prämie" von 5,5 % nach Einkommensteuer als "Mittelwert" angesetzt.

Angesichts der "in letzter Zeit beobachtbaren rückläufigen Entwicklung der impliziten Kapitalkosten" wurde in dem Alert 2014/2 vom 31. Januar 2014 der Ansatz einer reduzierten Marktrisikoprämie von 6,0 % (vor pers. ESt) bzw. 5,0 % (nach pers. ESt) empfohlen. Aufgrund einer "kontroversen Diskussion" wurde intern jedoch eine von dieser Empfehlung abweichende Handhabung vorgeschlagen. Bis "zu einer finalen Klärung im FAUB" (zu der es bislang nicht gekommen ist), sollten bei "gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen" (d.h. offensichtlich Bewertungen bei Strukturmaßnahmen im Sinne des SpruchG) weiterhin 5,5 % (nach pers. ESt) angesetzt werden. Begründet wurde dies mit der "Außenwirkung": "Mit diesem Aufschub der kommunizierten Absenkung der Marktrisikoprämie nach pers. ESt tragen wir dem Wert eines einheitlichen Auftreten des Berufsstands im Hinblick auf die bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Bewertungen besonders hohe Außenwirkung Rechnung." Aufgrund dieses "einheitlichen Auftretens" werden bis jetzt von den Wirtschaftsprüfern in Spruchverfahren bzw. den Auftrags- und Prüfungsgutachten mindestens 5,5 % für die Marktrisikoprämie angesetzt.

Für alle anderen Bewertungsanlässe soll dagegen der Praxisempfehlung vom 31. Januar 2014 gefolgt und die reduzierte Marktrisikoprämie angesetzt werden. Eine derartige sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt grundlegende Zweifel an dem Vorgehen der Standesvereinigung IDW entstehen. Es ist nicht wirklich nachvollziehbar, weshalb ein Unternehmen bei einer Bewertung anlässlich eines Squeeze-outs oder eines Beherrschungsvertrags weniger wert sein soll als bei einer Bewertung für Zwecke der Rechnungslegung.

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