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Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 30. Oktober 2019

Kaufangebot für BUWOG-Nachbesserungsrechte zu EUR 2,-

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ. macht die Small & Mid Cap Investmentbank AG, München, Ihnen ein Kaufangebot Ihre o. g. Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BUWOG GRP ANSPR.EV.NACHZ.
WKN: A2N5XH
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Small & Mid Cap Investmentbank AG
Abfindungspreis: 2,00 EUR je Nachbesserungsrecht

Sollten Sie dieses Angebot annehmen, kann es Beschränkungen geben: So gilt dieses Angebot nicht für US-Personen und in den USA, in Japan, Kanada, Australien und auch in anderen Ländern kann es nationale Restriktionen geben - hierzu liegen uns allerdings keine näheren Informationen vor. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Die Small & Mid Cap Investmentbank AG bietet an, bis zu 500.000 Nachbesserungsrechte zu übernehmen. Die Bieterin wird die Annahmeerklärungen nach der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigen (First Come - Prinzip). Sofern das Angebot überzeichnet wird, behält sich die Bieterin vor, die Annahmefrist zu verkürzen und/oder das Erwerbskontingent zu erhöhen; hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung der Bieterin zu einer solchen Erhöhung.

Diese und alle weiteren Details des Angebots können Sie jederzeit im Bundesanzeiger nachlesen. Auch die Small & Mid Cap Investmentbank AG hat auf ihrer Internetseite http://www.smc-investmentbank.de/ alle Informationen entsprechend veröffentlicht.

____________

Anmerkung der Redaktion:

Die Small & Mid Cap Investmentbank AG bot früher EUR 1,- je Nachbesserungsrecht:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/kaufangebot-fur-buwog.html
und zuletzt EUR 1,50:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/erhohtes-kaufangebot-fur-buwog.html

Die Aktionärsvereinigung IVA bot zuletzt EUR 1,05 je BUWOG-Nachbesserungsrecht:

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/05/kaufangebot-der-iva-fur-buwog.html

Kaufangebot von RA Dr. Boyer zu zunächst EUR 0,65, dann zu EUR 1,05:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/erhohtes-kaufangebot-fur-buwog.html
und zuletzt zu EUR 1,50:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/weiteres-kaufangebot-fur-buwog.html

Montag, 28. Oktober 2019

Squeeze-out bei der Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Baumaterialien-Handelsgesellschaft AG, Bayreuth, am 29. November 2019 soll neben der Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (TOP 1) unter TOP 2 ein Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) auf die Hauptaktionärin B u. B Süd-Ostbayern Betriebs GmbH gefasst werden. Die Hauptaktionärin hat die Barabfindung auf EUR 134,09 je Aktie festgesetzt. Die zuvor im Freiverkehr bei Kursen über EUR 200,- gehandelten Aktien waren Ende September 2015 delistet worden.

Angebotsunterlage bezüglich der AGROB Immobilen AG veröffentlicht

von Rechtsanwalt Martin Arendts. M.B.L.-HSG

Die Ersa IV S.à r.l. (eine Holdinggesellschaft, die durch Fonds kontrolliert wird, die ihrerseits von verbundenen Unternehmen der Apollo Global Management Inc. verwaltet werden) hatte Ende September 2019 ein Übernahmeangebot für die Aktien der AGROB Immobilien AG angekündigt: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/09/freiwilliges-offentliches.html

Die Angebotsunterlage ist nunmehr veröffentlicht worden und kann auf der Webseite der BaFin heruntergeladen werden: https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Angebotsunterlage/agrob_immobilien_ag.html;jsessionid=C1F955A87851F62761EF758EA29574A1.2_cid363?nn=7845970

Sie sieht die Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 32,00 je Stammaktie der AGROB Immobilien AG und EUR 28,00 je Vorzugsaktie vor. Die Annahmefrist dauert vom 25. Oktober 2019 bis zum 22. November 2019.

Auf S. 21 f. der Angebotsunterlage werden als mögliche Strukturmaßnahmen ein aktienrechtlicher Squeeze-out (Schwelle 95 %), ein verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (Schwelle 90 %) sowie ein übernahmerechtlicher Squeeze-out genannt. Der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages wird dagegen ausgeschlossen (S. 22 unten), ebenso ein Delisting.

Kontrollerlangung bei der NeXR Technologies SE (vormals Staramba SE) - Pflichtangebot angekündigt

Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über die
NeXR Technologies SE, Berlin, (vormals Staramba SE)
nach § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)


Bieterin:
Hevella Capital GmbH & Co. KGaA, Sitz: Potsdam,
Geschäftsanschrift: August-Bebel-Str. 68, 14482 Potsdam, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter HRB 30241 P

Zielgesellschaft:
NeXR Technologies SE (vormals Staramba SE), Sitz: Berlin,
Geschäftsanschrift: Aroser Allee 66, 13407 Berlin, eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 158018 B
Inhaberaktien: ISIN DE000A1K03W5, WKN A1K03W

Die Hevella Capital GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Potsdam ('Bieterin') hat am 25. Oktober 2019 durch den Erwerb von 612.223 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 je Aktie unmittelbar die Kontrolle gemäß §§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG über die NeXR Technologies SE mit Sitz in Berlin ('Zielgesellschaft') erlangt.

Die Bieterin hält derzeit unmittelbar 1.312.013 Stimmrechte von insgesamt 2.332.755 Stimmrechten der NeXR Technologies SE. Dies entspricht rund 56,2431 % der Stimmrechte und des Grundkapitals der NeXR Technologies SE. Das Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 2.332.755,00 ist in 2.332.755 Stückaktien eingeteilt.

Die von der Bieterin an der Zielgesellschaft gehaltenen Aktien sind den folgenden Personen zuzurechnen, die durch den vorstehend genannten Aktienerwerb der Bieterin jeweils mittelbar die Kontrolle gemäß §§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG über die NeXR Technologies SE erlangt haben:

- Hevella Beteiligungen GmbH, Potsdam, als persönlich haftende Gesellschafterin der Bieterin (§§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG)

- Obotritia Capital KGaA, Potsdam, als mehrheitlich beteiligte Kommanditaktionärin der Bieterin (§§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG)

- Herr Rolf Elgeti, Potsdam, als persönlich haftender Gesellschafter der Obotritia Capital KGaA (§§ 35 Abs. 1, 29 Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG).

Diese Veröffentlichung gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 WpÜG erfolgt daher auch zugleich im Namen der Hevella Beteiligungen GmbH, der Obotritia Capital KGaA und Herrn Rolf Elgeti.

Die Bieterin wird nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber allen Aktionären der Zielgesellschaft gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot gerichtet auf den Erwerb sämtlicher Inhaberaktien der
Zielgesellschaft abgeben. Die Angebotsunterlage und weitere das Pflichtangebot betreffende Informationen werden im Internet unter www.hevella-angebot.com veröffentlicht. Zudem wird ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Das Pflichtangebot wird im Wege des Barangebots und im Übrigen zu den in der Angebotsunterlage mitzuteilenden Bestimmungen erfolgen.

Die Bieterin wird mit der Durchführung des Pflichtangebots auch die aus § 35 WpÜG resultierenden Verpflichtungen der vorgenannten Hevella Beteiligungen GmbH, Obotritia Capital KGaA und Herrn Rolf Elgeti erfüllen.Diese werden daher kein gesondertes Pflichtangebot für die Aktien der Zielgesellschaft veröffentlichen.

Wichtige Informationen:

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Aktien an der NeXR Technologies SE dar. Die endgültigen Bedingungen und weitere das Pflichtangebot betreffende Bestimmungen werden nach Gestattung der
Veröffentlichung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Inhaber von Aktien an der NeXR Technologies SE wird dringend empfohlen, die Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Pflichtangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese bekannt gemacht worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.

Das Pflichtangebot wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere nach dem WpÜG und der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) durchgeführt.

Potsdam, den 25. Oktober 2019

Hevella Capital GmbH & Co. KGaA

AVW Immobilien AG: Vorstand teilt Squeeze-out Verlangen mit (Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu EUR 1,58)

Frank H. Albrecht, Hamburg, hat dem Vorstand der AVW Immobilien AG am 17. Oktober 2019 sein konkretisierendes Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der AVW Immobilien AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf Frank H. Albrecht, Hamburg, als Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. „Squeeze-out“). Die angemessene Barabfindung wurde hierbei durch Herrn Frank H. Albrecht auf EUR 1,58 je auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktie festgelegt.

Gemäß dem ebenfalls im konkretisierten Übertragungsverlangen vom 17. Oktober 2019 enthaltenen Tagesordnungsergänzungsverlangen für die nächste ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft, welche für den 3. Dezember 2019 terminiert worden ist, schlägt der Aktionär Frank H. Albrecht vor, wie folgt zu beschließen:

Die auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien der übrigen Aktionäre der AVW Immobilien AG (Minderheitsaktionäre) mit einem rechnerischen Anteil von jeweils EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft werden gemäß des aktienrechtlichen Verfahrens zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gewährung einer von Herrn Frank H. Albrecht, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg, (Hauptaktionär), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 1,58 je auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktie der AVW Immobilien AG auf Herrn Frank H. Albrecht als Hauptaktionär der Gesellschaft übertragen.

Frank H. Albrecht hält (unter Berücksichtigung eigener Aktien der Gesellschaft) unmittelbar und mittelbar aufgrund einer Zurechnung nach § 327a Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG insgesamt Aktien der AVW Immobilien AG in Höhe von 96,53 % des Grundkapitals der AVW Immobilien AG und ist damit Hauptaktionär im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der 1st RED AG: Anordnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der 1st RED AG, Hamburg, hat das LG Hamburg die Sache am 12. September 2019 verhandelt und dabei die sachverständigen Prüfer angehört, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/06/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_6.html

Anschließend hat das Gericht mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Als Sachverständiger soll Herr WP/StB Dr. Heiko Buck, 20355 Hamburg, bestellt werden.

In dem Beschluss äußert das Gericht durchgreifende Zweifel an der bislang vorgenommenen Bewertung. Dies gelte insbesondere für die von EUR 28 Mio. auf lediglich EUR 2,8 Mio. wertberichtigte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen die Antragsgegnerin (S. 6). In den bislang eingeholten Gutachten sei nicht der Frage nachgegangen worden, ob die Gesellschaft rechtlich wirksam auf die übersteigende Forderung verzichtet habe und ob es möglicherweise Besserungsabreden gebe (S. 7). Im Übrigen äußert die Kammer Zweifel an der vorgenommenen Ertragswertberechnung.

LG Hamburg, Az. 403 HKO 128/18
Scheunert, F. u.a. ./. Garbe Holding GmbH & Co. KG
57 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Bernd Richter, Brock Müller Ziegenbein Rechtsanwälte mbH, 24568 Kaltenkirchen
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Garbe Holding GmbH & Co. KG:
Rechtsanwälte Dr. Matzen & Partner, 20354 Hamburg
Auftragsgutachter: Ulrich Sommer
sachverständiger Prüfer: Cordes + Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft: Erstinstanzlich keine Erhöhung der Barabfindung - Verfahren geht vor dem OLG Stuttgart weiter

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der Gruschwitz Textilwerke Aktiengesellschaft, Leutkirch im Allgäu, zugunsten der Herrn Dr. Philipp Daniel Merckle gehörenden pdm Holding AG hat das Landgericht Stuttgart die Spruchanträge von vier Antragstellern als unzulässig verworfen und die übrigen Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

In dem Beschluss vom 7. Oktober 2019 hat das Gericht die Beschwerde ausdrücklich zugelassen. Zwischenzeitlich haben bereits mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt und weitere Antragsteller angekündigt, ebenfalls Beschwerden einzulegen. Das Spruchverfahren wird somit vor dem OLG Stuttgart weitergeführt.

LG Stuttgart, Beschluss vom 7. Oktober 2019, Az. 31 O 36/16 KfH SpruchG
Verbraucherzentrale für Kapitalanleger e.V. u.a. ./. pdm Holding AG

43 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Peter Maser, Löffelstr. 42, 70597 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, pdm Holding AG (Dr. Philipp Daniel Merckle):
Rechtsanwälte Kuhn Carl Norden Baum, 70192 Stuttgart

Sonntag, 27. Oktober 2019

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der BWT Aktiengesellschaft: Sachverständiger kommt zu höheren Werten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Anfang Oktober 2017 eingetragenen Squeeze-out bei dem führenden Wasseraufbereitungsunternehmen BWT Aktiengesellschaft (Best Water Technology) hat das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt und anschließend Herrn WP/StB Dr. Klaus Rabel, Rabel & Partner GmbH, mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert beauftragt.

Die Hauptaktionärin hatte einen Abfindungsbetrag in Höhe von lediglich EUR 16,51 je BWT-Aktie angeboten. 2016 wurde noch ein deutlich über dem Abfindungsbetrag liegender Übernahmepreis von EUR 23,00 bezahlt.

Der Sachverständige Dr. Rabel beurteilt den Abfindungsbetrag von EUR 16,51 in seinem nunmehr vorgelegten Gutachten vom 10. Oktober 2019 als nicht angemessen. Er kommt zu einem Marktwert des Eigenkapitals nach dem WACC-Verfahren innerhalb einer Bandbreite von EUR 21,90 je Aktie (Szenario A) und EUR 23,79 (Szenario B). Er verweist im Übrigen auf den durchschnittlichen Börsenkurs in Höhe von EUR 23,- im Zeitraum von sechs Monaten vor dem Tag der Bekanntmachung der Absicht des Gesellschafterausschlusses als Untergrenze (wobei es sich um eine dem Gremium bzw. dem Gericht vorbehaltene Rechtsfrage handele). Insoweit ist eine deutliche Nachbesserung zu erwarten.

In dem anstehenden zweiten Verhandlungstermin mit den Parteien am 5. November 2019 wird das Sachverständigengutachten diskutiert werden.

Gremium, Gr 4/18
LG Wels, FN 96162 s
Az. 35 Fr 954/17 m
Geissler u.a. ./. WAB Privatstiftung
77 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: GARGER SPALLLINGER Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, WAB Privatstiftung:
Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, A-1100 Wien

Freitag, 25. Oktober 2019

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out angekündigt, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: Übernahme durch Commerzbank?, verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out avisiert
  • Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG (Elikraft): Squeeze-out, am 31. Juli 2019 im Handelsregister eingetragen und am gleichen Tag bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Oktober 2019)
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out angekündigt
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Sanacorp Pharmaholding AG: Squeeze-out der Vorzugsaktien, Beschluss am 13. August 2019 eingetragen und am 14. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 14. November 2019)
  • TIVOLI Grundstücks-AG: Squeeze-out, am 28. August 2019 eingetragen und am 29. August 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 29. November 2019)
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Hauptversammlung am 28. August 2019
(Angaben ohne Gewähr)

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der TRIPLAN AG: Bestellung des gemeinsamen Vertreters

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der TRIPLAN AG (Verschmelzung auf die Hauptaktionärin TTP AG, inzwischen TTP GmbH) hat das Landgericht Frankfurt am Main die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Aktenzeichen 3-05 O 46/19 verbunden. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER, zum gemeinsamen Vertreter bestellt.

Angesichts zwischen den Parteien laufender Vergleichsgespräche wurde der Antragsgegnerin die Frist zur Antragserwiderung bis zum 28. November 2019 verlängert.

LG Frankfurt am Main, Az. 3-05 O 46/19
Langhorst u.a. ./. TTP GmbH (zuvor: TTP AG)
61 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Dr. Daniel Lochner, c/o MEILICKE HOFFMANN & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater mbB, 53115 Bonn
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, TTP GmbH:
Rechtsanwälte SZA Schilling Zutt & Anschütz, 60329 Frankfurt am Main

Bekanntmachung der Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Celanese AG

Celanese Services Germany GmbH
Sulzbach

Bekanntmachung der Entscheidung im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die Celanese Services Germany GmbH als Rechtsnachfolgerin der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Celanese AG

Die Hauptversammlung der Celanese AG beschloss am 30./31. Mai 2006 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (heute Celanese Services Germany GmbH) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 66,99 je Aktie. Der Übertragungsbeschluss wurde am 22. Dezember 2006 in das Handelsregister der Celanese AG eingetragen und ebenfalls am 22. Januar 2007 gemäß § 10 HGB im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Aufgrund einer rechtlichen Umstrukturierung deutscher Gesellschaften der Celanese-Gruppe im Jahr 2009 gingen Vermögen und Schulden der Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG auf die BCP Holdings GmbH über. Diese wurde im Jahr 2016 auf die Celanese Services Germany GmbH verschmolzen.

Mehrere ehemalige Aktionäre der Celanese AG leiteten ein Spruchverfahren gegen die Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG (heute Celanese Services Germany GmbH) als Antragsgegnerin vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Die Antragsteller begehrten die Überprüfung der Barabfindung. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (Az. 3-05 O 4/07) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge auf Überprüfung der Barabfindung zurückgewiesen. Die sofortigen Beschwerden einiger Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 27. September 2019 zurückgewiesen (21 W 64/14). Die Celanese Services Germany GmbH gibt den nunmehr rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 2014 gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG wie folgt bekannt:

"Landgericht Frankfurt am Main

Beschluss

in dem Spruchverfahren betreffend die Angemessenheit der Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Celanese AG

1. -  75.  (...)
alle Antragsteller
(...)

76. Rechtsanw. Dr. Peter Dreier, Düsseldorf
gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre

gegen

Celanese Europe Holding GmbH & Co. KG, vertr. d. die Geschäftsführung,
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. Hengeler Mueller, Rechtsanwältin Dr. Mennicke, Düsseldorf,

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. M. Müller und die Handelsrichter Szameit und Weber nach mündlicher Verhandlung am 27.5.2014 am 27.5.2014 beschlossen:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt. Der Geschäftswert für die Gerichtskosten und der Wert für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre wird auf EUR 200.000,- festgesetzt."

Sulzbach, im Oktober 2019
Celanese Services Germany GmbH
Die Geschäftsführung

Quelle: Bundesanzeiger vom 24. Oktober 2019

Donnerstag, 24. Oktober 2019

Bekanntmachung der vergleichsweisen Beendigung des Spruchverfahrens zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Brauerei Beck

Brauerei Beck & Co. GmbH
Bremen


Bekanntmachung des Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im
Zusammenhang mit dem Abschluss des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrags zwischen der Haake-Beck AG und der Brauerei
Beck & Co. GmbH (ehemals firmierend als Brauerei Beck GmbH & Co. KG)

In dem Spruchverfahren beim Landgericht Bremen (Az. 11 O 211/17) zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung gibt die Brauerei Beck & Co. GmbH den Inhalt des am 16.09.2019 gerichtlich protokollierten Vergleichs bekannt:

1. - 4. […]
(die Parteien unter 3. und 4. werden nachfolgend gemeinsam auch als
„Antragsteller“ bezeichnet)

gegen

Brauerei Beck GmbH & Co. KG, ver.d.d.Kompl. Kaiserbrauerei GmbH & Co. KG, d.w.ver.d.d.GF Heinz Beckmann u. Alexander Gerberg, Am Deich 18-19, 28199 Bremen,
Antragsgegnerin

Prozessbevollmächtigte: Gibson, Dunn & Crutcher LLP, Taunustor 1, 60310 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: FZ/su - 05827-00002

Herrn Jens-Uwe Nölle, Birkenstr. 37, 28195 Bremen,
gemeinsamer Vertreter

Die Antragsteller, der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre („Gemeinsamer Vertreter“) und die Brauerei Beck GmbH & Co. KG werden gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.

Präambel

Am 22. Juni 2017 beschloss die Hauptversammlung der Haake-Beck AG (,,Haake-Beck") die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Haake- Beck und der Brauerei-Beck. Als (wegen vorangegangenen Formwechsels und daraufhin eingeleiteten, vergleichsweise erledigten Spruchverfahrens erhöhte) Barabfindung nach § 305 AktG wurde ein Betrag von EUR 2.440,01 je Stückaktie der Haake-Beck angeboten (die ,,Barabfindung"). Als (wegen der o.g. Umstande ebenfalls erhöhte) Ausgleichszahlung gemäß § 304 AktG wurde ein Betrag von EUR 105,44 je Stückaktie der Haake-Beck angeboten (die ,,Ausgleichszahlung"). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 21. Juli 2017 in das Handelsregister der Haake-Beck beim AG Bremen eingetragen und damit wirksam.

Minderheitsaktionäre der Haake-Beck haben ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichszahlung eingeleitet, das beim Landgericht Bremen unter den Az. 11 0 211 /17 (führend) und 11 0 212/17 anhängig ist. Dies vorausgeschickt, schließen die Antragsteller zu 3. und 4. (nachfolgend auch Antragsteller) auf Vorschlag und Anraten des Gerichts den nachfolgenden Verfahrensvergleich:

§ 1
Erhöhung der Barabfindung

1.1 Die Brauerei-Beck verpflichtet sich, (i) die Barabfindung um einen Betrag in Höhe von EUR 500,00 je Stückaktie auf EUR 2.940,01 und (ii) die Ausgleichszahlung um einen Betrag in Höhe von EUR 21,61 auf EUR 127,05 zu erhöhen.

1.2 Die Auszahlung der Beträge zwischen gezahlter und erhöhter Barabfindung und Ausgleichszahlung ist für die Minderheitsaktionäre im Inland spesen-, provisions- und kostenfrei.

§2
Beendigung des Verfahrens

2.1 Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter erkennen die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung unter Berücksichtigung des § 1.1 als angemessen an und erklären dieses Spruchverfahren für erledigt. Die Haake-Beck stimmt diesen Anerkenntnissen zu. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung oder Feststellung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist dieses Spruchverfahren beendet.

2.2 Die Parteien sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll. Für diesen Fall erklären die Parteien das Spruchverfahren (Az. 11 O 211/17 (führend) und 11 O 212/17) hiermit übereinstimmend für erledigt und nehmen vorsorglich sämtliche Verfahrensantrage zurück. Der Gemeinsame Vertreter stimmt den Erledigungserklärungen durch die Antragsteller und der Brauerei-Beck sowie der vorsorglichen Rücknahme sämtlicher Verfahrensanträge zu und verzichtet gegenüber dem Gericht unwiderruflich auf das Recht zur Verfahrensfortführung.

§3
[…]

§4
Bekanntmachung

Die Brauerei-Beck verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen lnhalt im Volltext mit Ausnahme der Parteien des Aktivrubrums und der Kostenregelung unter vorstehendem § 3 auf ihre Kosten im Bundesanzeiger, in dem lnformationsdienst für Nebenwerte ,,GSC-Research" und in einem Börsenpflichtblatt (nicht jedoch im Druckerzeugnis ,,Frankfurter Allgemeine Zeitung") bekannt zu machen.

§5
Sonstiges

5.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern zwingendes Recht keine strengere Form vorschreibt.

5.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt lassen. Die nichtige, unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist, soweit gesetzlich zulässig, als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. Den Parteien ist bekannt, dass eine salvatorische Klausel lediglich zu einer Beweislastumkehr führt. Es ist jedoch die ausdrückliche Absicht der Parteien, die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen in jedem Fall zu erhalten und demgemäß die Anwendbarkeit von § 139 BGB insgesamt auszuschließen.

5.3 Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und seiner Durchführung ist, soweit gesetzlich zulässig, Bremen.

Brauerei Beck & Co. GmbH

Quelle: Bundesanzeiger vom 23. Oktober 2019

Mittwoch, 23. Oktober 2019

innogy SE: Stimmrechtsmitteilung / Absicht eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs durch E.ON

innogy SE: Veröffentlichung gemäß §§ 40 Abs. 1, 43 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Die E.ON SE, Essen, Deutschland hat uns gemäß § 43 Abs. 1 WpHG am 18.10.2019 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 10%-Schwelle oder einer höheren Schwelle vom 24.09.2019 über Folgendes informiert: 

Mit Stimmrechtsmitteilung vom 24. September 2019 hat die E.ON SE, Essen, mitgeteilt, dass die E.ON Verwaltungs SE, Düsseldorf, und deren Alleingesellschafterin, die E.ON Beteiligungen GmbH, Düsseldorf, am 23. September 2019 die Schwellen von 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der Stimmrechte an der innogy SE im Sinne der §§ 33, 34 WpHG überschritten haben. 

In diesem Zusammenhang teilen wir im Namen der E.ON Beteiligungen GmbH und der E.ON Verwaltungs SE nach § 43 Abs. 1 S. 3 WpHG mit: 

1. Der Erwerb der Stimmrechte an der innogy SE dient strategischen Zielen. 

2. Wie am 4. September 2019 angekündigt (die relevante Bekanntmachung der E.ON SE ist abrufbar unter www.dgap.de), besteht die Absicht, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE durchzuführen. Die E.ON Verwaltungs SE behält sich vor, die Minderheitsaktionäre der innogy SE alternativ im Wege eines aktienrechtlichen Squeeze-outs gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz auszuschließen. Ein Erwerb von weiteren Stimmrechten an der innogy SE innerhalb der nächsten zwölf Monate ist daher beabsichtigt. 

3. Die E.ON Verwaltungs SE und die E.ON Beteiligungen GmbH beabsichtigen zusammen mit ihrem Konzernmutterunternehmen, der E.ON SE, im Aufsichtsrat und Vorstand der innogy SE in einer ihrer Beteiligung an der innogy SE angemessenen Weise vertreten zu sein. Im Übrigen ist die Durchführung eines umwandlungsrechtlichen Squeeze-out bei der innogy SE beabsichtigt. In diesem Zusammenhang soll die innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE verschmolzen werden. 

4. Derzeit wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der innogy SE, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik angestrebt. 

Der Erwerb der Beteiligung von ca. 76,79% der Stimmrechte an der innogy SE durch die E.ON Beteiligungen GmbH und nachfolgend die E.ON Verwaltungs SE, der zum Überschreiten der vorgenannten Stimmrechtsmeldeschwellen führte, erfolgte durch konzerninterne Sachkapitalerhöhungen. Der Erwerb der Beteiligung durch die E.ON Beteiligungen GmbH und die E.ON Verwaltungs SE erfolgte dabei unter der Verwendung von Eigenmitteln.

Samstag, 19. Oktober 2019

TOM TAILOR HOLDING SE wechselt im regulierten Markt vom Prime Standard in den General Standard

Corporate News

Hamburg, 18. Oktober 2019 - Der Vorstand der TOM TAILOR Holding SE (ISIN DE000A0STST2) hat am 18. September 2019 mit taggleicher Zustimmung des Aufsichtsrats einen Wechsel der Börsennotierung vom Prime Standard in den General Standard des regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse beschlossen. Auf dieser Basis wurde am 19. September 2019 bei der Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse der Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der TOM TAILOR Holding SE zum Teilbereich des regulierten Markts mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) gemäß § 57 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse gestellt, wodurch die Aufnahme des Handels der TOM TAILOR-Aktien im regulierten Markt (General Standard) von Amts wegen veranlasst wird. Der Widerruf der Zulassung wurde am 27. September 2019 auf der Internetseite der Frankfurter Wertpapierbörse (www.deutsche-boerse.com) veröffentlicht. Damit erfolgt die Aufnahme des Handels (Einführung) der TOM TAILOR-Aktien im regulierten Markt (General Standard) am 30. Dezember 2019.

Durch den Wechsel des Börsensegments entfallen Zulassungsfolgepflichten, wie bestimmte Berichts- und Veröffentlichungsanforderungen. Dieser Schritt ermöglicht es der Gesellschaft, die Kosten der Börsennotierung zu reduzieren und vorhandene Ressourcen effizienter zu nutzen. Die TOM TAILOR Holding SE wird im General Standard auch in Zukunft die hohen Transparenzanforderungen des regulierten Marktes erfüllen. Ebenso bleibt auch nach dem Segmentwechsel weiterhin eine uneingeschränkte Handelsmöglichkeit der TOM TAILOR-Aktien im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse bestehen.

Über die TOM TAILOR Group

Die TOM TAILOR Group fokussiert sich als international tätiges, vertikal ausgerichtetes Modeunternehmen auf sogenannte Casual Wear und bietet diese im mittleren Preissegment an. Ein umfangreiches Angebot an modischen Accessoires erweitert das Produktportfolio. Das Unternehmen deckt damit die unterschiedlichen Kernsegmente des Modemarkts ab. Die Marke TOM TAILOR wird durch die Segmente Retail und Wholesale vertrieben, also sowohl durch eigene Monolabel-Geschäfte als auch durch Handelspartner. Hierzu zählen 454 TOM TAILOR Filialen sowie 185 Franchise-Geschäfte, 2.541 Shop-in-Shops und 7.393 Multi-Label-Verkaufsstellen. Damit ist die Marke in über 32 Ländern präsent.

Die Marke BONITA verfügt über 727 eigene Retail-Geschäfte sowie über 80 Shop-in-Shop Flächen. Die Kollektionen beider Marken können darüber hinaus über die jeweiligen eigenen Online-Shops bezogen werden.

Informationen auch unter www.tom-tailor-group.com

Donnerstag, 17. Oktober 2019

Kaufangebot für Aktien der Süwag Energie AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als  Aktionär der SUEWAG ENERGIE AG O.N. macht die Metafina GmbH Ihnen ein Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: SUEWAG ENERGIE AG O.N.
WKN: 628863
Art des Angebots: Öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 15,50 EUR je Aktie

Das Angebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt und richtet sich nicht an
ausländische Aktionäre, in deren Jurisdiktion das vorliegende Angebot gegen die geltenden Gesetze
verstoßen würde. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.    (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Die Süwag-Aktien notieren bei Valora derzeit um mehr als das Doppelte höher, EUR 35,10 Geld (102) und EUR 45,- Brief (0), siehe:
https://veh.de/isin/de0006288632

Kaufangebot für Nachbesserungsrechte auf Schlumberger-Vorzugsaktien

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber von Nachbesserungsrechten der Schlumberger AG macht Ihnen die Metafina GmbH ein
freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: SCHLUMBERGER ANSPR.N. VZ
WKN: A2H645
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 2,50 EUR je Nachbesserungsrechte
Stückzinsen: Sofern zwischen dem 16.10.2019 und dem Eingang der Nachbesserungsrechte im Depot der Bieterin eine Ausschüttung oder sonstige Maßnahme mit Auszahlung an die Nachbesserungsrechteinhaber erfolgt, vermindert sich der angebotene Kaufpreis je Nachbesserungsrecht um den Bruttobetrag dieser Auszahlung.   (...)

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Anmerkung der Redaktion:

In dem noch laufenden Überprüfungsverfahren in Österreich dürfte es für die Vorzugsaktien zu einer deutlich höheren Nachbesserung kommen, vgl. die Mitteilung der Aktionärsvereinigung IVA: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/07/iva-zum-uberprufungsverfahren.html

Kaufangebot für Aktien der Bayerischen Gewerbebau AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der BAY.GEWERBEBAU AG macht die Metafina GmbH, Hamburg, Ihnen ein öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: BAY.GEWERBEBAU AG
WKN: 656900
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 17,50 EUR je Aktie

Das Angebot ist auf eine Gesamtzahl von 1.000 Aktien begrenzt.   (...)

_________

Anmerkung der Redaktion:

Die Bayerische Gewerbebau-Aktien notieren bei Valora derzeit um ein Vielfaches höher, EUR 58,50 Geld (102) und EUR 132,00 Brief (713), siehe:
https://veh.de/isin/de0006569007

Kaufangebot für Aktien der Synaxon AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der Synaxon AG macht die Metafina GmbH Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: SYNAXON AG
WKN: 687380
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 2,90 EUR je Aktie

Die Metafina GmbH bietet an, bis zu 10.000 Aktien der Synaxon AG zu erwerben. Wenn Synaxon AG -Aktionäre insgesamt mehr Synaxon AG - Aktien an die Metafina GmbH zum Erwerb einreichen, kann es zu einer sogenannten Pro-Rata-Zuteilung kommen. In diesem Fall würde die Metafina GmbH von den Synaxon AG-Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Synaxon AG- Aktien erwerben. Die Metafina GmbH behält sich jedoch im Falle einer Überannahme des freiwilligen öffentlichen Kaufangebotes das Recht vor, alle im Rahmen des Angebots zum Erwerb angedienten Synaxon AG-Aktien zu erwerben und für diesen Fall auf die verhältnismäßige Annahme zu verzichten.  (...)

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Anmerkung der Redaktion:

Die Synaxon-Aktien notieren bei Valora derzeit deutlich höher, EUR 5,40 Geld (1.000) und EUR 9,13 Brief (589), siehe:
https://veh.de/isin/de0006873805

Mittwoch, 16. Oktober 2019

Leerverkaufspositionen bei Aktien der CORESTATE Capital Holding S.A.

Laut Berichten hat der aus früheren Short-selling-Attacken (u.a. gegen Ströer 2016 und kürzlich Burford Capital) bekannte Hedgefonds Muddy Waters Capital LLC eine Short-Attacke auf die Aktien der im SDAX enthaltenen CORESTATE Capital Holding S.A. (ISIN: LU1296758029, WKN: A141J3) gestartet. Muddy Waters Capital LLC mit Sitz in San Francisco, Kalifornien, USA, hat demnach am 15. Oktober 2019 mit seiner Netto-Leerverkaufsposition in den CORESTATE-Aktien die meldepflichtige Schwelle in Höhe von 0,50 % überschritten.

Folgende Hedgefonds sollen Netto-Leerverkaufspositionen in den CORESTATE-Aktien eingegangen sein (Meldungen abrufbar bei https://www.bundesanzeiger.de unter "Netto-Leerverkaufspositionen"):

3,23% PSquared Asset Management AG (27.03.2019)
2,31% Portsea Asset Management LLP (19.08.2019)
2,30% Valiant Capital Management, L.P. (26.07.2019)
2,24% Think Investments LP (29.08.2019)
1,00% GLG Partners LP (02.07.2019)
0,50% Muddy Waters Capital LLC (15.10.2019)

Damit summieren sich die Netto-Leerverkaufspositionen der Leerverkäufer derzeit auf über beachtliche 11 % der CORESTATE-Aktien (wobei Positionen unter 0,50% nicht meldepflichtig und damit nicht bekannt sind).

Der CORESTATE-Aktienkurs ist von ca. EUR 36,- gestern auf z.T. bis zu EUR 26,- heute eingebrochen. Aktuell notieren die Aktien bei knapp unter EUR 30,-.