von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE
In dem Spruchverfahren zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) mit der im letzten Jahr in McKesson Europe AG (siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/07/die-celesio-ag-wird-in-mckesson-europe.html) umfirmierten Celesio AG hat das Landgericht Stuttgart den Abfindungsbetrag mit (nicht rechtskräftigen) Beschluss vom 17. September 2018 geringfügig auf EUR 23,50 erhöht. Der BuG sah nur eine Barabfindung in Höhe von EUR 22,99 vor.
Der vom LG Stuttgart nunmehr zugesprochene Betrag von EUR 23,50 entspricht dem Zweiten Übernahmeangebot an die Celesio-Minderheitsaktionäre. Nicht berücksichtigt hat dagegen das Landgericht die deutliche Erhöhung des Übernahmepreises durch Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main und des BGH. Mehrere ehemalige Celesio-Aktionäre hatten nämlich - wie berichtet - beim OLG Frankfurt am Main einen Aufschlag von knapp 32 Prozent auf den 2014 kassierten Übernahmepreis erstritten, nachdem sie vor dem Landgericht noch gescheitert waren, siehe
http://spruchverfahren.blogspot.de/2016/03/spruchverfahren-zu-dem-beherrschungs.html.
Während "normale" Aktionäre lediglich EUR 23,50 pro Celesio-Aktie erhielten, zahlte McKesson dem auf solche Sondersituationen spezialisierten Hedgefonds Elliott deutlich mehr, der in Celesio-Wandelanleihen investiert hatte. Während die BaFin eine Gleichbehandlung nur bei Wertpapieren gleicher Gattung forderte, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem Urteil, dass auch den klagenden ehemaligen Celesio-Aktionären so viel zustehe. McKesson muss nach diesem Urteil EUR 7,45 je Celesio-Aktie nachzahlen.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung des OLG ausdrücklich angeschlossen (Urteil vom 7. November 2017, Az. II ZR 37/16). Bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das Übernahmeangebot sind auch nach seiner Auffassung grundsätzlich die für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise zu berücksichtigen. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche für eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes. Ergänzend verweist der BGH auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften, siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2018/01/bgh-urteil-zum-ubernahmeangebot-bei-der.html
Dieses Verfahren zum Übernahmeangebot hat nach zutreffender (allerdings nicht unumstrittener) Auffassung auch Auswirkungen auf das BuG-Spruchverfahren (so auch die Celesio-Antragsteller unter Verweis auf die Rechtsauffassung des LG Köln in den Postbank-Spruchverfahren, zum Squeeze-out-Spruchverfahren siehe:
https://spruchverfahren.blogspot.de/2017/10/spruchverfahren-zum-squeeze-out-bei-der_46.html).
Dieser Auffassung ist das LG Stuttgart jedoch nicht gefolgt. Es verweist zwar auf Parallelen der "Angemessenheit" der Gegenleistung/Abfindung nach WpÜG und AktG (Entscheidungsgründe, S. 37 ff.). So könnten in diesem "Sonderfall" übernahmerechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Schätzung der angemessenen Abfindung (§ 287 Abs. 1 ZPO) einfließen (S. 49). Die Minderheitsaktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen haben, haben nach Ansicht des Landgericht aber keinen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ein gesetzeskonformes Übernahmeangebot zu dem übernahmerechtlich angemessenen Preis abgegeben (S. 61). Dies sei vielmehr eine Frage des Schadensersatzrechts. Auch europarechtlich (das deutsche WpÜG beruht auf der Übernahmerichtlinie und ist daher europarechtskonform auszulegen) seien nicht zwingend Zahlungsansprüche
aller Aktionäre bei Verstößen gegen das WpÜG geboten (S. 63). Nach der Übernahmerichtlinie müssten die Sanktionen zwar "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Hier habe der BGH bereits einen Zahlungsanspruch verneint, wenn das Gesetz - etwa bei einem unterbliebenen Pflichtangebot - eine wirksame Sanktion in Gestalt eines Stimmrechtsverbots und des Ausschlusses vom Dividendenbezug vorsehe. Nach Ansicht des Landgericht stellt hier bereits der Nachzahlungsanspruch der das Angebot annehmenden Aktionäre auf den Differenzbetrag zur tatsächlich angemessenen Gegenleistung eine angemessene Sanktion für das pflichtwidrig zu niedrige Angebot und den Verstoß gegen den übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (S. 63). Es wäre zwar eine zusätzliche abschreckende Sanktion, wenn auch die Minderheitsaktionäre, die das Angebot angesichts der niedrigen Gegenleistung nicht angenommen haben, den höheren Betrag erhielten. Die Kammer habe jedoch Zweifel, ob ein solches Ergebnis zur effektiven Durchsetzung der Übernahmerichtlinie als Sanktion erforderlich im europarechtlichen Sinne wäre (S. 64).
Mit den nicht angedienten Aktien sei auch nicht untrennbar ein schuldrechtlicher Anspruch auf den Differenzbetrag zu den übernahmerechtlich tatsächlich angemessenen EUR 30,95 verbunden. Die außenstehenden Aktionäre könnten anlässlich des BuG nicht verlangen, bei der Abfindung nach § 305 Abs. 1 AktG so gestellt zu werden, als wäre ihnen ein Übernahmeangebot zu EUR 30,95 unterbreitet worden (S. 73). Schadensrechtlich könnten sie nur verlangen, so gestellt zu werden, als hätte die Antragsgegnerin ganz auf das Zweite Übernahmeangebot verzichtet. Die Abgabe eines Zweiten Übernahmeangebots mit einer Gegenleistung von EUR 30,95 sei nicht die einzige Handlungsmöglichkeit der Antragsgegnerin gewesen (S. 75).
Kommentar:
Die nicht wirklich überzeugende Argumentation des Landgerichts wird in II. Instanz vom OLG Stuttgart überprüft werden. Dieses wird dann insbesondere die europarechtlich relevante Frage, ob nur die Minderheitsaktionäre, die ihre Aktien (in Unkenntnis des Rechtsverstoßes der Antragsgegnerin) angedient haben (und dann nicht mehr im BuG-Spruchverfahren vertreten sind), einen Anspruch auf eine tatsächlich angemessenen Gegenleistung haben, dem EuGH im Wege der Vorabentscheidung vorlegen müssen. Eine wirklich abschreckende Sanktion, die europarechtlich gefordert wird, ist darin sicherlich nicht zu sehen. Eine wirkliche Sanktionierung kann nur im Spruchverfahren erfolgen, hier durch entsprechende Anhebung auf einen angemessenen Betrag in Höhe von EUR 30,95. Zutreffend hat der BGH in seinem Celesio-Urteil eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes gefordert. So hat auch das
LG Köln in Postbank-Spruchverfahren ausdrücklich festgehalten, dass der Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG
nicht sanktionslos bleiben dürfe, da ansonsten ein Rechtsmissbrauch durch die
Hauptaktionärin möglich sei (der auch im vorliegenden Fall angesichts der
Celesio-Entscheidung des BGH evident ist). Insoweit hätte das Landgericht die Sache angesichts der geäußerten Zweifel und der Hilfsüberlegung der Erforderlichkeit einer weiteren Sanktion selber dem EuGH zur Klärung vorlegen sollen (wie ausdrücklich von Antragstellerseite beantragt).
LG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2018, Az. 31 O 1/15 KfH SpruchG
NEXBTL - Neue Exklusive Bio Toys Lüllemann GmbH u.a. ./. McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA (zuvor: Celesio Holdings Deutschland GmbH & Co. KGaA, früher: McKesson Deutschland GmbH & Co. KGaA)
51 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Ulrich Wecker, 70182 Stuttgart
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin:
Rechtsanwälte Linklaters LLP, 60325 Frankfurt am Main