Empfohlener Beitrag

Vier Millionen Seitenaufrufe der SpruchZ-Blogs

Die beiden Blogs "SpruchZ: Spruchverfahren Recht & Praxis" und "SpruchZ: Shareholders in Germany" (ausgewählte Beitr...

Mittwoch, 22. Januar 2020

Pyrolyx AG: Notierungsende an der Börse Düsseldorf am 31. August 2020

Die Aktie der Pyrolyx AG mit der WKN A2E4L4 wird mit Ablauf des 28. Februar 2020 nicht mehr am Primärmarkt in Düsseldorf handelbar sein, die Notierung der Aktien im allgemeinen Freiverkehr wird mit Ablauf des 31. August 2020 eingestellt. Von März bis August 2020 sind die Aktien der Gesellschaft noch im allgemeinen Freiverkehr der Börse Düsseldorf handelbar.

Über Pyrolyx:

Die Pyrolyx AG (WKN A2E4L4) ist weltweit führend bei der Gewinnung von rCB (Recovered Carbon Black) aus Altreifen. rCB wird sowohl zur Herstellung von Neureifen als auch im Kunststoff eingesetzt, Technische Industrie, Gummi- und Masterbatchindustrie.

Die Aktien der Gesellschaft (ARBN: 618 212 267) sind an den Börsen in Frankfurt und Düsseldorf notiert sowie CDIs an der ASX (Australian Stock Exchange) unter dem Ticker PLX (ASX: PLX). Weitere Informationen finden Sie unter www.pyrolyx.com

______

Vgl. hierzu die Ad-hoc-Meldung im letzten Jahr:
https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/pyrolyx-ag-notierungsende-der-borse.html

Montag, 20. Januar 2020

2020 wird das Jahresforum für Unternehmensbewertung zum Business Valuation Day

Mitteilung der Euroforum Deutschland GmbH:

Neues Jahr, neuer Name – 2020 wird das Jahresforum für Unternehmensbewertung zum Business Valuation Day.

Unternehmen befinden sich zunehmend in einem volatilen Geschäftsumfeld. Externe Risiken wie die nahende Rezession, das weiterhin bestehende Niedrigzinsumfeld, der Fortschritt der Digitalisierung und neue gesellschaftliche Themen, wie Nachhaltigkeit, machen valide Aussagen über Unternehmenswerte immer schwieriger. Weiterhin beeinflussen politische Über- sowie Unterregulierung das Geschäft.

Auf dem Business Valuation Day am 23.06.2020 in Frankfurt a.M. erfahren Sie von führenden Experten und verschiedenen Branchenvertretern, wie Sie Unternehmenswerte anlassbezogen richtig ermitteln und steuern. Informieren Sie sich zudem über die aktuellsten Einflüsse auf Ihren Unternehmenswert und über die Bewertungsmethodik in Spezialfällen.

Samstag, 18. Januar 2020

Überprüfungsverfahren zum Squeeze-out bei der Plaut AG abgeschlossen: Vergleichsweise Anhebung der Barabfindung auf EUR 9,85 (+ EUR 1,50)

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem Überprüfungsverfahren zu dem Squeeze-out bei der Plaut AG, Wien, wurde die Barabfindung zunächst im Rahmen eines Teilvergleichs um EUR 1,50 je Aktie (inkl. Zinsen) auf EUR 9,84 angehoben. Nunmehr hat auch noch der letzte verbliebene Antragsteller der vergleichsweisen Regelung zugestimmt.

Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der gerichtlichen Genehmigung des Vergleichs zu zahlen.

FN 124131 x
HG Wien, Az. 73 Fr 10791/18
Gremium, Az. Gr 4/19

J. Jaeckel u.a. ./. msg systems AG
12 Antragsteller
gemeinsame Vertreterin: Rechtsanwältin Dr. Maria Brandstetter, A-1010 Wien
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, msg systems AG:
BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien

Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG abgeschlossen: Erhöhung um mehr als 29 %

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In dem seit 2011 laufenden Spruchverfahren zu dem Squeeze-out bei der GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hatte das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 13. März 2017 den Abfindungsbetrag auf EUR 1.164,10 angehoben. Gegenüber dem von den Antragsgegnerin gebotenen EUR 900,- je GeneScan-Aktie bedeutet dies eine Nachbesserung um ca. 29,34 %.

Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatten zwei Antragsteller Beschwerde eingelegt. Diese hat nunmehr das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

LG Mannheim, Beschluss vom 13. März 2017, Az. 24 AktE 1/11 (2)
Krause u.a. ./. Eurofins Genomics B.V.
52 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Roman Köper, c/o Anchor Rechtsanwälte, 68161 Mannheim
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, Eurofins Ventures B.V. (inzwischen verschmolzen auf die Eurofins Genomics B.V.):
Rechtsanwälte Waldeck Rechtsanwälte, 60325 Frankfurt am Main (Frau Rechtsanwältin Dr. Katja Slavik)

Freitag, 17. Januar 2020

Kaufangebot für Aktie der Aluminiumwerk Unna AG

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Aktionär der Aluminiumwerk Unna AG macht die Metafina GmbH Ihnen ein freiwilliges öffentliches Kaufangebot für Ihre Aktien zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: ALUMINIUMWERK UNNA AG
WKN: 660160
Art des Angebots: Freiwilliges öffentliches Kaufangebot
Anbieter: Metafina GmbH
Abfindungspreis: 17,50 EUR je Aktie

Die Metafina GmbH bietet an, bis zu 1.000 Aktien der Aluminiumwerk Unna AG zu erwerben. Wenn Aluminiumwerk Unna AG-Aktionäre der Metafina GmbH insgesamt mehr Aktien zum Erwerb andienen, kann es zu einer sogenannten verhältnismäßigen Annahme kommen. In diesem Fall würde die Metafina GmbH von den Aluminiumwerk Unna AG-Aktionären, die das Angebot angenommen haben, jeweils nur einen Teil der Aktien erwerben. Die Metafina GmbH behält sich jedoch im Falle einer Überannahme des Angebotes das Recht vor, alle im Rahmen des Angebots zum Erwerb angedienten Aktien der Aluminiumwerk Unna AG zu erwerben und für diesen Fall auf eine verhältnismäßige Annahme zu verzichten.  (...)

_______

Anmerkung der Redaktion:

Bei Valora werden die Aktien der Aluminiumwerk Unna AG derzeit deutlich höher bei EUR 100,- Geld (0) und EUR 110,- Brief (730) gehandelt, siehe: https://veh.de/isin/de0006601602

Spruchverfahren zum verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AGO AG Energie + Anlagen

In dem Spruchverfahren zu dem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der AGO AG Energie + Anlagen, Kulmbach, hat das LG Nürnberg-Fürth die eingegangenen Spruchanträge zu dem führenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 HK O 2321/19 verbunden.

LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HK O 2321/19
Antragsgegnerin: AGO AG Energie + Anlagen, bisher: HCS Holding AG

Donnerstag, 16. Januar 2020

innogy SE: E.ON Verwaltungs SE teilt innogy Höhe der Barabfindung von EUR 42,82 je innogy SE-Aktie beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out und Absicht für Dividende 2019 mit

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die E.ON Verwaltungs SE hat dem Vorstand der innogy SE heute ein konkretisierendes Verlangen nach Art. 9 Abs. 1 lit c) ii) SE-VO i.V.m. § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG übermittelt und den Vorstand der innogy SE zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung der innogy SE zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit der Verschmelzung der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE aufgefordert.

Die E.ON Verwaltungs SE ist eine indirekte 100%ige Tochtergesellschaft der E.ON SE und hält 90% der Aktien an der innogy SE. Die E.ON Verwaltungs SE hat die Barabfindung auf einen Betrag in Höhe von EUR 42,82 je innogy SE-Aktie festgelegt. Dies entspricht dem volumengewichteten Durchschnittskurs der innogy-Aktien für den Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung der Absicht des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre am 4. September 2019. Der gerichtlich bestellte sachverständige Prüfer hat die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung bestätigt.

Der Abschluss und die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags zwischen der innogy SE und der E.ON Verwaltungs SE sind für den 22. Januar 2020 geplant. Es ist beabsichtigt, für den 4. März 2020 eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in der ein Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der innogy SE auf die E.ON Verwaltungs SE gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 42,82 je innogy SE-Aktie gefasst werden soll.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out hängt von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der innogy SE und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der E.ON Verwaltungs SE bzw. der innogy SE ab.

Mit dem Übertragungsverlangen hat die E.ON Verwaltungs SE der innogy SE zugleich mitgeteilt, dass sie für den Fall, dass die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die E.ON Verwaltungs SE bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung der innogy SE nicht bereits in das Handelsregister eingetragen und somit wirksam geworden sein sollte, beabsichtigt, die Ausschüttung einer Dividende nur in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestmaßes von 4% des Grundkapitals zu unterstützen.

Kaufangebot für conwert-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,40

Mitteilung meiner Depotbank:

Als Inhaber der CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.- macht die VALORA EFFEKTEN HANDEL AG, Ettlingen, Ihnen Kaufangebot für Ihre Nachbesserungsrechte zu den folgenden Konditionen:

Wertpapiername: CONWERT IMM. -ANSPR.NZ.-
WKN: A2JAK6
Art des Angebots: Kaufangebot
Anbieter: VALORA EFFEKTEN HANDEL AG
Abfindungspreis: 1,40 EUR

Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Anteilsinhaber in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt. Prüfen Sie also bitte die gültige Rechtsprechung, bevor Sie dieses Angebot annehmen. Wir werden eine solche Prüfung nicht vornehmen.

Das Angebot ist auf 300.000 Nachbesserungsrechte begrenzt. Sollten mehr Nachbesserungsrechte zum Kauf angeboten werden, erfolgt die Annahme in der Reihenfolge des Eingangs der Annahmeerklärungen. Die Mindestmenge beträgt 500 Nachbesserungsrechte.  (...)

__________

Anmerkung der Redaktion:

In dem Überprüfungsverfahren zu dem auf der außerordentlichen Hauptversammlung der conwert Immobilien Invest SE, Wien, am 29. August 2017 beschlossenen Gesellschafterausschluss zugunsten der Vonovia SE hatte das Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach dem AktG ("Gremium") die Sache am 30. Januar 2019 verhandelt.

Eine weitere Klärung dürfte sich mit der Vorlage des Gutachtens des vom Gremium bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Thomas Keppert ergeben, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/04/uberprufungsverfahren-zum-squeeze-out.html

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der früheren CHORUS Clean Energy AG: Anhebung der Barabfindung auf EUR 13,32 je Aktie

Encavis AG
Hamburg 

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre
der ehemaligen Chorus Clean Energy AG, Neubiberg

PRÄAMBEL 

1. Die Hauptversammlung der CHORUS Clean Energy AG vom 22. Juni 2017 fasste den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin ENCAVIS AG, damals unter Capital Stage AG firmierend, gegen eine Barabfindung in Höhe von EUR 11,92 je auf den Inhaber lautende Stückaktie zu übertragen. Der Beschluss wurde am 24. August 2017 in das Handelsregister eingetragen.

2. In dem von 68 Antragsstellern eingeleiteten Spruchverfahren, Aktenzeichen 5 HK O 13831/17, hat das Landgericht München I durch Beschluss vom 26. Juli 2019 die von der Beschwerdegegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG ("abfindungsberechtigte Aktionäre") zu leistende Barabfindung auf EUR 13,03 je Aktie festgesetzt und festgestellt, dass dieser Betrag unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 26. August 2017 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist.

3. Gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. Juli 2019 haben die Beschwerdeführerinnen 1) und 2) jeweils mit Schriftsatz vom 12. September 2019 Beschwerde eingelegt. Weitere Beschwerden wurden nicht eingelegt.

4. Zur Beilegung der Auseinandersetzung und der Beseitigung der Unsicherheit über den Ausgang des Spruchverfahrens betreffend die Angemessenheit der Barabfindung einigen sich die Beschwerdeführer 1) und 2), die Beschwerdegegnerin und der gemeinsame Vertreter und schließen ohne Aufgabe ihrer jeweiligen Rechtsauffassung den nachstehenden

VERGLEICH 

I. 

1. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der CHORUS Clean Energy AG zu leistende Barabfindung wird um weitere EUR 0,29 je Aktie erhöht und auf EUR 13,32 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen seit dem Tag der Hauptversammlung, also ab dem 22. Juni 2017, mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

 2. Die sich aus Ziffer I.1. ergebenden Zahlungsverpflichtungen sind spätestens einen Monat nach Wirksamwerden dieses Vergleichs fällig; es steht der Antragsgegnerin frei, die Zahlungsverpflichtung bereits früher zu erfüllen.

3. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre kosten- , provisions- und spesenfrei.

II.
[…] 

III. 

1. Das Spruchverfahren wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt. Die Beschwerdeführer 1) und 2) verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Spruchverfahrens. Der gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden ist und auf die Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Höchst vorsorglich nehmen sowohl die Beschwerdeführer 1) und 2) ihre Beschwerde für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung das Verfahren nicht endgültig beendet. Die Beschwerdeführer 1) und 2) und der gemeinsame Vertreter stimmen dem wechselseitig zu. Die Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich wirksam sein soll.

2. Mit der Zahlung der in diesem Vergleich festgesetzten Barabfindung und Zinsen gegenüber allen abfindungsberechtigten Aktionären sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Beschwerdeführer 1) und 2), aller übrigen abfindungsberechtigten Aktionäre und des gemeinsamen Vertreters gegen die Antragsgegnerin aus oder in Zusammenhang mit diesem Spruchverfahren abgegolten und erledigt. Dazu gehören auch alle Ansprüche aus § 327 b Abs. 2 letzter Hs. AktG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die in Ziffer II. dieses Vergleichs bezeichneten Kostenerstattungsansprüche sämtlicher (68) Antragsteller, der Beschwerdeführer 1) und 2) und Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters aus der 1. Instanz und 2. Instanz, die sich erst mit deren Bezahlung durch die Antragsgegnerin erledigen.

3. Die Parteien dieses Vergleichs gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich – mit Ausnahme des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters – bei sämtlichen Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs um nicht umsatzsteuerbare bzw. umsatzsteuerbefreite Zahlungen handelt. Soweit es sich um umsatzsteuerbefreite Leistungen handelt, verpflichten sich die Parteien dazu, die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG hinsichtlich dieser Zahlungen nicht auszuüben. Die Parteien gehen weiterhin übereinstimmend davon aus, dass mit den in diesem Vergleich vereinbarten Zahlungen sowohl der Aufwand der Beschwerdeführer in mittelbarem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spruchverfahren, gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, als auch die Erlangung einer angemessenen Kompensation gemäß § 1 SpruchG abgegolten wird. Die Beschwerdeführer sind daher nicht gehalten, Rechnungen auszustellen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, und die Antragsgegnerin wird insoweit keinen Vorsteuerabzug für die Zahlungen aufgrund dieses Vergleichs geltend machen. Es genügt eine Zahlungsaufforderung des jeweiligen Beschwerdeführers oder ein von diesen erwirkter gerichtlicher Kostenfestsetzungsbeschluss nach Maßgabe von Ziffer II.

Für den Fall, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung der Parteien oder ein Finanzgericht zu einem späteren Zeitpunkt die Ansicht vertreten sollte, dass es sich bei den Zahlungen oder einzelnen Zahlungen oder Teilen hiervon um einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz nach §§ 1, 3 UStG handelt, sind sich die Parteien ferner darüber einig, dass es sich bei den aufgrund des Vergleichs gezahlten Beträgen um Nettobeträge handelt. Die Antragsgegnerin verpflichtet sich in diesem Fall bereits mit dem Vergleichsschluss, bezogen auf den von der Finanzverwaltung oder den Finanzgerichten als umsatzsteuerpflichtig behandelten Teil der Zahlungen, den Betrag in Höhe der tatsächlich gesetzlich geschuldeten und zu erhebenden Umsatzsteuer (zur Zeit: 19 vom Hundert) zusätzlich gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung der betroffenen Beschwerdeführer, die den Vorsteuerabzug im Sinne der §§ 14, 15 UStG zulässt und in welcher die konkrete Umsatzsteuer auch gesondert ausgewiesen wird, zu zahlen.

4. Der Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam.

IV. 

[…] 

1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich die Zuständigkeit des LG München I vereinbart.

2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Beteiligten, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Änderungen und Ergänzungen des Vergleichs, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich bei Durchführung dieses Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder lückenhaften Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem mit diesem Vergleich beabsichtigten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt und wie sie die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lücke erkannt hätten.

Hamburg, im Januar 2020 


Encavis AG 
Der Vorstand

Quelle: Bundesanzeiger vom 14. Januar 2020

Mittwoch, 15. Januar 2020

Österreichische Staatsdruckerei Holding AG: Angestrebte Herstellung eines Streubesitzes von 2% bis 31.12.2019 nicht erfolgt

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien (01.01.2020) - Wie berichtet, gaben die Kernaktionäre der Österreichische Staatsdruckerei Holding AG, G3 Industrie Privatstiftung und GRT Privatstiftung, die Erklärung ab, die Herstellung des Streubesitzes von 2% der Aktien anzustreben (sh Ad-hoc Meldung vom 21.6.2018). Die dafür vorgesehene Frist wurde in Abstimmung mit der Wiener Börse zuletzt auf 31.12.2019 verlängert (sh Ad-hoc Meldung vom 28.6.2019).

Ungeachtet dessen, dass die Börsennotierung aktuell weiterhin aufrecht ist, wird im Hinblick auf das Verstreichen dieser Frist mit Ablauf des 31.12.2019 hiermit informiert, dass die angestrebte Herstellung eines Streubesitzes von mindestens 2% der Aktien bis 31.12.2019 nicht erfolgt ist.

SANOCHEMIA Pharmazeutika AG: Antrag auf vollständiges Delisting der Sanochemia Pharmazeutika AG beschlossen

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR

Wien (14.01.2020) - Die börsennotierte Sanochemia Pharmazeutika AG, Wien (ISIN AT0000776307), gibt bekannt, dass die Stellung eines Antrages auf Widerruf der Zulassung der Aktien im "Vienna MTF" an der Börse Wien sowie im "Basic Board" an der Börse Frankfurt, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter, beschlossen wurde.

Durch den angestrebten vollständigen Rückzug der Sanochemia Pharmazeutika AG vom Kapitalmarkt ist eine deutliche Reduzierung des Verwaltungs- und Kostenaufwandes der Gesellschaft zu erwarten.

Dienstag, 14. Januar 2020

Kaufangebot für Linde-Nachbesserungsrechte zu EUR 1,50 je Stück: Verlängerung der Annahmefrist

Die Schnigge Wertpapierhandelsbank SE hat bei ihrem Kaufangebot für Nachbesserungsrechte zu dem Squeeze-out bei der Linde AG die Annahmefrist bis zum 29. Februar 2020, 24:00 Uhr verlängert. Die Veröffentlichung erfolgte im Bundesanzeiger vom 13. Januar 2020. Alle weiteren Bedingungen bleiben gemäß der ursprünglichen Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 2. Dezember 2019 unverändert.

https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/weiteres-kaufangebot-fur-linde.html

Anstehende Spruchverfahren

Die Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertritt Minderheitsaktionäre insbesondere in folgenden anstehenden Spruchverfahren:
  • AVW Immobilien AGSqueeze-out, Hauptversammlung am 3. Dezember 2019
  • comdirect bank AG: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out (nach Überschreiten der 90 %-Schwelle durch die Commerzbank)
  • First Sensor AG: Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der TE Connectivity Sensors Germany Holding AG als herrschender Gesellschaft
  • IC Immobilien Holding AG: Squeeze-out, ao. Hauptversammlung am 17. Dezember 2019
  • innogy SE: verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt
  • Weber & Ott AG: Squeeze-out, Übertragungsbeschluss am 30. Oktober 2019 eingetragen und am 31. Oktober 2019 bekannt gemacht (Fristablauf: 31. Januar 2020)
  • WESTGRUND Aktiengesellschaft: Squeeze-out Ende 2016 angekündigt

(Angaben ohne Gewähr)

ADLER Real Estate AG: Business Combination Agreement mit der ADO Properties S.A.

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR)

Vorstand und Aufsichtsrat der ADLER Real Estate AG ("ADLER") haben heute beschlossen, mit der ADO Properties S.A. ("Ado Properties") ein Business Combination Agreement abzuschließen, um eine Top-3-Wohnimmobiliengesellschaft in Deutschland zu schaffen. Die vereinbarte Transaktionsstruktur sieht ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot von ADO Properties für alle ausstehenden Aktien von ADLER in Form eines Umtauschangebots (das "Angebot") vor. Vorbehaltlich gesetzlicher Mindestpreise und der endgültigen Festlegung der Angebotsbedingungen in der Angebotsunterlage wird das implizite Umtauschverhältnis 0,4164 Aktien von ADO Properties für eine Aktie von ADLER betragen und wurde auf der Grundlage des von ADO Properties berichteten und des von ADLER berichteten vollständig verwässerten EPRA NAV pro Aktie zum 30. September 2019 ermittelt. Auf Basis des letzten XETRA-Schlusskurses der ADO Properties-Aktie vor dem Tag der Ankündigung des Angebots von EUR 34,94 würde sich der daraus resultierende implizite Angebotspreis für eine ADLER-Aktie auf EUR 14,55 belaufen und damit eine Prämie von 17,33 Prozent gegenüber dem letzten XETRA-Schlusskurs der ADLER-Aktie vor dem Tag der Ankündigung des Angebots von EUR 12,40 darstellen. Die neuen Aktien von ADO Properties sind ab dem 1. Januar 2019 dividendenberechtigt.

Der Inhalt des Business Combination Agreement spiegelt das gemeinsame Verständnis der strategischen Ziele des kombinierten Konzerns in Bezug auf die Portfoliodiversifizierung, die beabsichtigte zukünftige Governance und Managementstruktur für das Geschäft des kombinierten Konzerns, den Zeitplan und die allgemeine Unterstützung des Angebots durch Vorstand und Aufsichtsrat von ADLER wider. ADLER geht davon aus, dass ihre Organe nach Prüfung der vollständigen Angebotsunterlage und vorbehaltlich der Einholung von marktüblichen Fairness Opinions von Investmentbanken, die die finanzielle Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bestätigen, ihren Aktionären empfehlen werden, das Angebot anzunehmen. Es ist vorgesehen, dass der kombinierten Konzern unter dem Namen ADLER Real Estate Group firmieren wird.

Der kombinierte Konzern beabsichtigt eine Build-and-Hold-Strategie durch die Vereinbarung eines Rechts auf Zugang zu der Projektpipeline der CONSUS Real Estate AG ("Consus") aufzubauen. Wie in dem Business Combination Agreement vorgesehen, wird ADO Properties im Rahmen der Transaktionsstruktur parallel eine bis zu 22,18%ige Beteiligung an Consus von deren Großaktionären erwerben und beabsichtigt zudem, mit dem größten Aktionär von Consus eine Call-Optionsvereinbarung über die Übertragung weiterer Anteile an Consus in Höhe von 50,97% des Grundkapitals von Consus abzuschließen.

Der Vollzug des Angebots steht unter dem Vorbehalt der kartellrechtlichen Genehmigung bis zum Ablauf der Annahmefrist. Die endgültigen Bedingungen des Angebots werden in der vollständigen Angebotsunterlage dargestellt.

Berlin, 15. Dezember 2019

Adler Real Estate AG
Vorstand

Montag, 13. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der AXA Lebensversicherung AG

AXA Konzern AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre 
der AXA Lebensversicherung AG, Köln
ISIN DE0008412305


In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der AXA Lebensversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. Juli 2017, Az. 82 O 137/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. September 2019, Az. I-26 W 6/18 [AktE], bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Köln

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung betreffend den Übertragungsbeschluss der AXA Lebensversicherung AG

Beteiligte:

1. ... (Antragsteller)

53. Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln
- als gemeinsamer Vertreter der außenstehenden Aktionäre -

gegen

54. AXA Konzern Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alexander Vollert, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Pass und Günther am 14. Juli 2017 beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Barabfindung sowie die weitergehenden Anträge auf Verzinsung werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Auslagen und der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der AXA Lebensversicherung AG

an dem noch beteiligt sind:

3. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

AXA Konzern Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:
Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln
- als gemeinsamer Vertreter der Minderheitsaktionäre –

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 5. September 2019 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 44) vom 09.08.2017, des Antragstellers zu 23) vom 11.08.2017, der Antragsteller zu 9) bis 11) vom 12.08.2017, der Antragsteller zu 3) und zu 33), der Antragstellerin zu 36) und des Antragstellers zu 37) vom 16.08.2017 sowie des Antragstellers zu 20) vom 23.08.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.07.2017 - 82 O 137/07 - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 13.02.2018 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG

- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020

Beendigung des Spruchverfahrens zum Squeeze-out bei der Deutschen Ärzteversicherung AG

AXA Konzern AG
Köln

Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG der gerichtlichen Entscheidung in dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG, Köln
ISIN DE0008409202

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG gibt der Vorstand der AXA Konzern AG gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. März 2017, Az. 82 O 73/07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2018, Az. I-26 W 9/17 [AktE], bekannt:

I. Beschluss des Landgerichts Köln

In dem Spruchverfahren gemäß § 1 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 327a AktG

Beteiligte:

1. .. (Antragsteller)

43. Herr Rechtsanwalt Dr. Rainer Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -

gegen

44. die AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und die Handelsrichter Niemeier und Hünnefeld am 10. März 2017 beschlossen:

Die Anträge auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung einschließlich Zinsen werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre sind von der Antragsgegnerin zu tragen.

Soweit über die außergerichtlichen Kosten von Verfahrensbeteiligten nicht bereits entschieden worden ist, tragen die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Geschäftswert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.

II. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA Konzern AG übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Deutsche Ärzteversicherung AG

an dem noch beteiligt sind:

1. ... (Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

AXA Konzern AG, vertreten durch den Vorstand, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln,
- als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre -

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 15.03.2018 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 23) vom 25.04.2017, des Antragstellers zu 26) vom 28.04.2017, der Antragstellerin zu 27) und des Antragstellers zu 28) vom 24.04.2017 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 01.03.2017 - 82 O 73/07 - werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 € festgesetzt.

Köln, im Januar 2020
AXA Konzern AG
- Der Vorstand -

Quelle: Bundesanzeiger vom 10. Januar 2020

Freitag, 10. Januar 2020

TLG IMMOBILIEN AG empfiehlt Annahme des Umtauschangebots von Aroundtown

Aus dem Schreiben des Vorstands der TLG IMMOBILIEN AG vom 9. Januar 2020 an die Aktionäre:

"Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, 

wie Ihnen sicherlich schon bekannt ist, hat Aroundtown SA („Aroundtown“), eines der größten börsennotierten Unternehmen für Gewerbeimmobilien in Europa, am 18. Dezember 2019 ein freiwilliges öffentliches Umtauschangebot an die Aktionäre der TLG IMMOBILIEN AG („TLG“) veröffentlicht. Im Rahmen dieses Angebotes haben Sie als TLG-Aktionär bis zum 21. Januar 2020 die Möglichkeit (bitte beachten Sie etwaige kürzere Fristen Ihrer Depotbank), jede ihrer TLG-Aktien gegen 3,6 AroundtownAktien zu tauschen. 

Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen persönlich mitteilen, dass sowohl wir als Vorstand als auch der Aufsichtsrat der TLG das Umtauschangebot unterstützen und Ihnen die Annahme des Angebots empfehlen. Die detaillierten Gründe hierfür können Sie unserer Begründeten Stellungnahme entnehmen, die unter https://ir.tlg.de/websites/tlg/German/3499/zusammenschluss-mitaroundtown.html abrufbar ist. 

Durch den Zusammenschluss soll eine führende paneuropäische Plattform für Gewerbeimmobilien mit einem Bestand von über EUR 25 Mrd entstehen. Wir erwarten, dass der Zusammenschluss beider Unternehmen eine Wachstumsbeschleunigung ermöglicht und erhebliche Synergiepotentiale birgt, welche innerhalb von fünf Jahren zu einer Verbesserung des operativen Ergebnisses vor Steuern (pre-tax FFO) in Höhe von EUR 110 Mio. bis EUR 139 Mio. pro Jahr führen könnten.   (...)

Alle weiteren wesentlichen Informationen zum Umtauschangebot entnehmen Sie bitte der Angebotsunterlage, die unter https://www.aroundtown.de/no_cache/investor-relations/takeover-offertlg-immobilien-ag/disclaimer-en/ verfügbar ist.   (...)" 

Weiterverkauf der VW-Beteiligung an Renk?

BÖRSE ONLINE spekuliert in der aktuellen Ausgabe 02 (S. 28) auf einen Weiterverkauf der von VW gehaltenen Renk-Beteiligung. Diese Beteiligung von ca. 75 % war vom VW-Konzern bei MAN im Rahmen des vor einem Jahr beendeten Beherrschungs- und Gewinnabführungvertrags "abgegriffen" worden, siehe hierzu die Kritik der SdK: https://spruchverfahren.blogspot.com/2019/12/sdk-kritisiert-vorgehen-von-volkswagen.html. Wegen des hohen Militäranteils kämen als Erwerber Rheinmetall und Voith in Betracht, ansonsten auch Private-Equity-Unternehmen wie Carlyle oder KKR.

Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH hält nunmehr mehr als 90 % an comdirect: Bald verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out?

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Laut Stimmrechtsmitteung vom 7. Januar 2020 hält die Commerzbank-Tochter Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH nunmehr 90,31 % der Stimmrechte bei comdirect. Davon werden 82,31 % direkt gehalten und 8 % als "Instrumente". Bei der letzeren Position dürfte es sich um das von Petrus Advisers erworbene Aktienpaket halten, siehe: https://spruchverfahren.blogspot.com/2020/01/commerzbank-erwirbt-comdirect.html.
 
Mit dem Überschreiten der 90 %-Schwelle kann die Commerzbank nunmehr - wie bereits von ihr angekündigt - bei der comdirect einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out betreiben.