Wie berichtet, hatte das LG Mannheim in dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Novasoft AG, Heidelberg, den Barabfindungsbetrag von lediglich EUR 3,89 auf EUR 4,45 erhöht (Beschluss vom 17. Mai 2013, Az. 23 AktE 21/06), siehe http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/06/squeeze-out-novasoft-ag-landgericht.html
Gegen die nach ihrer Ansicht unzureichende Anhebung haben mehrere Antragsteller Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus haben mehrere Antragsteller beantragt, die durch das ARUG mit Wirkung zum 1. September 2009 geänderte Verzinsung anzupassen. Das LG hatte eine Verzinsung in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der letzten Bekanntmachung der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses angeordnet (17. November 2006). Seit dem 1. September 2009 beträgt der Zinsanspruch jedoch gemäß § 327b Abs. 2 AktG 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (so dass eine Verzögerung des Spruchverfahrens durch die Antragsgegnerseite wirtschaftlich nicht mehr interessant ist).
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