Nestlé Deutschland AG
Frankfurt am Main
ISIN DE0006759202 / WKN 675 920
Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Abfindung gemäß §§ 327 f, 306 AktG im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG durch Übertragungsbeschluß der Hauptversammlung vom 5. Juli 2002
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 170/02) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG, Frankfurt am Main, geben der Vorstand der Nestlé Deutschland AG, und die Geschäftsführer der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, beide Frankfurt am Main, den vom Landgericht Frankfurt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 12. Juni 2013 festgestellten Inhalt des zwischen Antragstellern zu 1.) - 6.) sowie 8.) - 17.), dem gemeinsamen Vertreter und den Antragsgegnerinnen getroffenen Teil-Vergleichs bekannt:
„In dem Spruchverfahren
betreffend die Überprüfung der Abfindung gemäß 327 f AktG, 306 AktG der Antragsteller
1. - 17. (...)
– auch als die „Antragssteller“ bezeichnet –
sowie als Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung:
[ ]
gegen
| 1. | 
Nestlé Deutschland AG,                                
Lyoner Strasse 23, 60528 Frankfurt  | 
| 2. | 
Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH,                                
Lyoner Strasse 23, 60528 Frankfurt,  | 
– nachfolgend auch als die „Antragsgegnerin“ bezeichnet –
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 und 2:                                                             
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwältin Melissa Bach, 
Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt am Main,
Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt am Main,
wird in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2013 auf Anraten und Empfehlung                              des                              Gerichts von den Antragstellern mit den Antragsgegnern sowie dem Vertreter für die                              außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung – ohne Präjudiz und ohne Anerkennung                              einer Rechtspflicht – folgender                               
T e i l v e r f a h r e n s v e r g l e i c h
geschlossen, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist und den Erschienenen laut vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde:
Vorbemerkung
| 1 | 
Die Hauptversammlung der Nestlé Deutschland AG vom 5. Juli 2002                              hat die Übertragung                              der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH                              beschlossen.                                
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| 2 | 
Sämtliche Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens                              des Beschlusses Aktionäre                              der Nestlé Deutschland AG. Sie halten die angebotene Abfindung für nicht angemessen                              und haben deshalb die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt. Das Landgericht                              Frankfurt am Main hat die anhängigen Spruchverfahren verbunden und das Verfahren 3-08                              O 170/02 zum führenden Verfahren bestimmt (das „Spruchverfahren“).                                
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| 3 | 
Ferner hat das Landgericht Frankfurt am Main Herrn Rechtsanwalt                              und Wirtschaftsprüfer                              Dr. Michael Häfele, Gartenstraße 46, 60596 Frankfurt am Main, in dem Spruchverfahren                              zum gemeinsamen Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung bestimmt,                              die nicht selbst Antragsteller sind (der „Gemeinsame Vertreter für die Barabfindung“).                                
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| 4 | 
Das Spruchverfahren soll vollständig und endgültig durch den                              vorliegenden Vergleich                              beendet werden. Hierzu erklären sich die Antragsgegnerinnen ohne Anerkennung einer                              Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für                              das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, an die ehemaligen                              Aktionäre der Gesellschaft, die von dem Ausschluss betroffen waren (zusammen die „Abfindungsberechtigten                              Aktionäre“), die Abfindung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu erhöhen.                                
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| 5 | 
Zu diesem Zweck schließen die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen                              und der Gemeinsame                              Vertreter auf Anraten und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für das Spruchverfahren                              ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen                              und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen                              den folgenden                                
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T e i l v e r f a h r e n s v e r g l e i c h
| 1 | 
Beendigung des Spruchverfahrens, Wirksamwerden des Vergleichs                                                              
Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das                              Landgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die unter dem Aktenzeichen 3-08                              O 170/02 verbundenen Spruchverfahren beendet.                                
Die Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) erklären ihre Anträge im vorliegenden                              Spruchverfahren für erledigt und verzichten mit Wirksamwerden des Vergleichs unwiderruflich                              auf die Fortführung des Spruchverfahrens.                                
Der Gemeinsame Vertreter erklärt, dass auch er mit der Verfahrensbeendigung durch                              diesen Vergleich einverstanden ist und dass auch er mit Wirksamwerden des Vergleichs                              auf eine Fortführung des Spruchverfahrens unwiderruflich verzichtet. Mit Erfüllung                              der Verpflichtungen aus diesem Vergleich gegenüber den Antragstellern zu 1.) bis 6.),                              8.) bis 19.) sind sämtliche im Zusammenhang mit und aus der Aktienübertragung gemäß                              den §§ 327 a ff, AktG denkbaren Ansprüche der Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis                              19.) gegenüber den Antragsgegnerinnen, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten                              und erledigt.                                
Wegen der teilweise geäußerten Bedenken, ein nach altem Recht zu behandelndes Spruchverfahren                              könne nicht durch Vergleich beendet werden, nehmen die Antragsteller zu 1.) bis 6.),                              8.) bis 19.) für den Fall, dass eine Erledigungserklärung nicht ausreichen sollte,                              höchst vorsorglich ihre Anträge zurück.                                
Die Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.), der Gemeinsame                              Vertreter und die Antragsgegnerinnen                              sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich                              wirksam sein soll.                                
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| 2 | 
Erhöhung der Barabfindung                                                              
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| 2.1 | 
Die Barabfindung wird von EUR 281,98 um EUR 34,02 auf EUR 316,00                              je Aktie erhöht.                              Die Antragsgegnerinnen zahlen deshalb jedem abfindungsberechtigten Aktionär zusätzlich                              zu der gezahlten ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von weiteren EUR 34,02 je                              Aktie („Abfindungserhöhungsbetrag“).                                
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| 2.2 | 
Der Abfindungserhöhungsbetrag ist seit dem 3. Oktober 2002 bis                              einschließlich 31.8.2009                              mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins und ab dem 1. September 2009 mit                              fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Ablauf des Tages, an                              dem dieser Vergleich gemäß 1 wirksam wird, unter Zugrundelegung der kaufmännischen                              Zinsmethode (Zinsmonat 30 Tage und Zinsjahr 360 Tage) zu verzinsen. Für den sich daran                              anschließenden Zeitraum bis zur Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrages erhalten                              die abfindungsberechtigten Aktionäre zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche je                              abfindungsberechtigte Aktie einen Pauschalbetrag von Euro 0,03. Weitere Zinsen sind                              nicht geschuldet.                                
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| 2.3 | 
Mit dem Abfindungserhöhungsbetrag, der Zinsregelung sowie der                              Kostenregelung nach                              Ziffer 5 sind sämtliche auf die Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung zielende                              etwaige Ansprüche abgegolten. Die abfindungsberechtigten Aktionäre, die den Abfindungserhöhungsbetrag                              nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr                              gegen die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.  
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| 3 | 
Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen                                                              
Sämtliche bereits geleisteten Zahlungen sind in dem erbrachten                              Umfang anzurechnen. 
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| 4 | 
Abwicklung der Zahlung der Erhöhungsbeträge                                                              
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| 4.1 | 
Die sich aus dem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen                              sind von den Antragsgegnerinnen                              zzgl. der Zinsen unverzüglich zu erfüllen, spätestensbinnen sechs Wochen nach                              der Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss                              dieses Vergleichs durch das Landgericht Frankfurt am Main an die Antragsgegnerinnen.                                
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| 4.2 | 
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden                              Nachzahlungsverpflichtungen                              ist für die abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.                                
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| 4.3 | 
Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrages wird den abfindungsberechtigten                              Aktionären,                              deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung)                              über diese Depotbank, an welche bereits die Barabfindung ausgekehrt worden ist, zur                              Verfügung gestellt. Soweit abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung                              gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags über die Kreditinstitute,                              bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand.                              Zu diesem Zweck werden die abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung                              inzwischen gewechselt haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut                              zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt                              wurde.                                
Abfindungsberechtigte Aktionäre, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses                              effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese seinerzeit direkt                              einem inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Nestlé Deutschland AG,                              Frankfurt am Main, als damalige Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung                              Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht hatten, wird der Barabfindungserhöhungsbetrag                              über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck                              wird auch diese Gruppe von abfindungsberechtigten Aktionäre gebeten, sich schnellstmöglich                              an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen                              Barabfindung abgewickelt wurde.                                
Sofern die Erhöhungsbeträge nicht innerhalb eines Jahres nach                              Bekanntmachung dieses                              Vergleichs gemäß Ziffer 7 ausbezahlt wurden, können sich die Antragsgegnerinnen von                              ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung der Erhöhungsbeträge nach den Vorschriften                              des Bürgerlichen Gesetzbuches unter unwiderruflichem Verzicht auf die Rücknahme befreien,                              wenn diese Rechtsfolge nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung dreimal                              im Bundesanzeiger angedroht wurde.                                
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| 5 | 
[ ]                                                              
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| 6 | 
Wirkung des Vergleichs                                                              
 | 
| 6.1 | 
Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im                              Sinne des § 328 Abs.                              1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden – abfindungsberechtigten Aktionäre,                              mit Ausnahme des Antragstellers zu 7.)                                
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| 6.2 | 
Die Antragsgegnerinnen versichern, dass im Zusammenhang mit diesem                              Vergleich den Antragstellern                              zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht                              gestellt worden sind. Sie werden auch solche dem Antragsteller zu 7.) nicht in Aussicht                              stellen oder gewähren.                                
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| 6.3 | 
Mit der Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Pflichten                              sind alle Ansprüche                              der Antragsteller zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.), der sonstigen Abfindungsberechtigten                              Aktionäre und des Gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre sowie der Antragsgegnerinnen                              im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erledigt. Weitergehende Ansprüche oder                              Forderungen stehen den Antragstellern zu 1.) bis 6.), 8.) bis 19.) und/oder sonstigen                              Abfindungsberechtigten Aktionären aus diesem Verfahren nicht zu.                                
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| 7 | 
Bekanntmachung des Vergleichs                                                              
Die Antragsgegnerinnen werden unverzüglich nach Zustellung des protokollierten                              Vergleichs                              an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut                              ([ ]) im elektronischen Bundesanzeiger, auf dem Online-Magazin „AnlegerPlusNews" der                              SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. sowie in zwei von den Antragsgegnerinnen                              zu bestimmenden überregionalen, börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblättern                              (jedoch nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) veröffentlicht wird.                              Anstelle des Wortlauts nicht bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird                              in den Bekanntmachungen die Auslassung wie folgt gekennzeichnet „[ ]“. Die Überschrift                              für die Veröffentlichung des Vergleichs soll im wesentlichen wie folgt lauten: „Bekanntmachung                              über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Abfindung                              gemäß §§ 327 f, 306 AktG im Zusammenhang mit dem Ausschluß der Minderheitsaktionäre                              der Nestlé Deutschland AG durch Übertragungsbeschluß der Hauptversammlung vom 5. Juli                              2002“.                                
Die Kosten dieser Veröffentlichungen tragen die Antragsgegnerinnen. 
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| 8 | 
Sonstiges                                                              
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| 8.1 | 
Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer                              Rechtspflicht und unter                              Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen der Antragsteller und des gemeinsamen                              Vertreters der außenstehenden Aktionäre und der Antragsgegnerinnen zu den für das                              Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen. Ungeachtet dessen bleibt es                              bei der in Ziffer 6.3 bestimmten Rechtsfolge.                                
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| 8.2 | 
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern                              zu 1.) bis 6.),                              8.) bis 19.), dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen.                              Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit zukünftig noch weitere Absprachen                              zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform; dies gilt auch für                              eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.                                
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| 8.3 | 
Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen                              nichtig, unwirksam oder                              nicht durchsetzbar sein sollte, bleiben die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit aller                              übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht                              durchsetzbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von                              den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.                                
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| 8.4 | 
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland                              unter Ausschluss                              des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher                              Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich                              Frankfurt am Main.“                                
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Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Teil-Vergleich
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Teil-Vergleich ergebenden Zahlungsansprüche bekannt.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland                              AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit                              die Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung                               – EUR 34,02 je Aktie zuzüglich Zinsen hierauf für die Zeit vom 3. Oktober 2002 bis                              zum 31. August 2009 in Höhe von 2 Prozentpunkten und ab dem 1. September 2009 in Höhe                              von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum Ablauf des 12. Juni                              2013 (inklusive) sowie zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche einen Pauschalbetrag                              von EUR 0,03 je Stückaktie – nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende                              Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.                               
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé                              Deutschland AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen                              bis zum 31. August 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten haben, werden gebeten,                              sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die                              Barabfindung abgewickelt wurde.                               
Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.
Hinweis für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven Aktienurkunden über Stückaktien mit Ausstellungsdatum „September 1999“, nebst mit Gewinnanteilscheinen Nr. 7 bis 20 und Erneuerungsschein, nicht innerhalb der ursprünglichen, am 4. November 2002 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des Squeeze-Out eingereicht haben und Hinweis für Aktionäre, die ihre effektiven, noch auf einen Nennbetrag von DM 50,00 oder DM 1.000,00 lautenden Aktien der Nestlé Deutschland AG im Zuge der Umstellung des Grundkapitals von Nennbetragsaktien auf Stückaktien im Jahr 2000 und die durch Bekanntmachung u.a. im Bundesanzeiger vom 6. Juni 2000 gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt wurden, noch nicht zum Umtausch eingereicht haben:
Zur Entgegennahme der ursprünglichen Barabfindung von EUR 281,98 müssen diese ausgeschiedenen                              Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG zunächst ihre Aktienurkunden beim Amtsgericht                              Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main (AZ: HL N 13/2000 für                              DM-Nennbetragsaktien – anstelle des Erhalts von Nestlé-Deutschland-Aktien, AZ: HL                              N 14/03 für Stückaktien) zwecks Entgegennahme der in 2002 ursprünglich gezahlten Squeeze-Out-Barabfindung                              in Höhe von EUR 281,98 (ggfs.) zzgl. Zinsen einreichen. Für den Erhalt der Nachzahlung                              gelten dann die nachstehenden Ausführungen.                               
Danach können sie ihrer Depotbank den Auftrag zur Entgegennahme der Nachzahlung                              auf                              die Barabfindung – unter Vorlage entsprechender Unterlagen – erteilen.                               
Allen nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionären, denen die                              ihnen                              zustehende Barabfindung über die Gerichtskasse Frankfurt am Main ausgezahlt wurde,                              werden gebeten, sich umgehend, spätestens jedoch bis zum                               
31. Oktober 2013 einschließlich
bei einem Kreditinstitut ihrer Wahl unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts                              Frankfurt am Main oder sonstiger geeigneter Nachweise ihrer Berechtigung und unter                              Angabe ihrer Kontoverbindung zu melden. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten                              diese ehemaligen Minderheitsaktionäre die Nachzahlung auf die Barabfindung von der                              vorgenannten Abwicklungsstelle über dieses Kreditinstitut vergütet.                               
Die Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH behält sich vor, Nachzahlungen zzgl.                              aufgelaufener                              Abfindungszinsen, die nicht bis zum 31. Juli 2014 von den nachzahlungsberechtigten                              ausgeschiedenen Minderheitsaktionären entgegengenommen worden sind, zugunsten der                              Berechtigten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main, unter                              Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen.                               
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nachzahlungsberechtigten                              ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG provisions- und spesenfrei.                               
Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung.                              Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen                              des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung                              zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich                              Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.                               
Frankfurt am Main, im Juli 2013
Nestlé                              Deutschland AG
Der                              Vorstand
Frankfurt am Main, im Juli 2013
Nestlé                              Unternehmungen Deutschland GmbH
Die                              Geschäftsführung
Quelle: Bundesanzeiger vom 30. Juli 2013
Anmerkung: Diese vergleichsweise Anhebung der Barabfindung entspricht einer Erhöhung um ca. 11,21% (zzgl. der Zinsen).
Anmerkung: Diese vergleichsweise Anhebung der Barabfindung entspricht einer Erhöhung um ca. 11,21% (zzgl. der Zinsen).
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