Nestlé Deutschland AG
Frankfurt am Main
ISIN DE0006759202 / WKN 675 920
Bekanntmachung über die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen der Nestlé Deutschland AG und der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH am 30. Mai 2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag
In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 94/01) zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der angemessenen Barabfindung geben der Vorstand der Nestlé Deutschland AG, und die Geschäftsführer der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH, beide Frankfurt am Main, den vom Landgericht Frankfurt gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 12. Juni 2013 festgestellten Inhalt des zwischen Antragstellern zu 1.) sowie 3.) - 19.), dem gemeinsamen Vertreter und den Antragsgegnerinnen getroffenen Teil-Vergleichs bekannt:
„In dem Spruchverfahren
betreffend die Überprüfung von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304, 305 AktG (Az.                              3-08 O 94/01) der Antragsteller 
1. - 19. (...)
               
1. - 19. (...)
Prozessbevollmächtigte: [ ]
– für die nachfolgende Bezeichnung der Antragsteller ist ausschließlich die vorstehende                              Nummerierung maßgeblich; die Antragsteller und Antragstellerinnen zu 1) bis 19) gemeinsam                              nachfolgend                               
auch als die „Antragssteller“ bezeichnet –
sowie als Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich:
[ ]
sowie als Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung:
[ ],
gegen
| 1. | 
Nestlé Deutschland AG,                                
Lyoner Strasse 23, 60528 Frankfurt,  | 
– nachfolgend auch als die „Antragsgegnerin zu 1“ bezeichnet –
| 2. | 
Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH,                                
Lyoner Strasse 23, 60528 Frankfurt,  | 
– nachfolgend auch als die „Antragsgegnerin zu 2“ bezeichnet –
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1 und 2:                               
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwältin Melissa Bach,
Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt am Main,
Mainzer Landstrasse 46, 60325 Frankfurt am Main,
wird in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2013 auf Anraten und Empfehlung des Gerichts von den Antragstellern mit den Antragsgegnern sowie den Vertretern für die außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich und für die Barabfindung – ohne Präjudiz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – folgender
T e i l v e r f a h r e n s v e r g l e i c h
geschlossen, der dem Protokoll als Anlage beigefügt ist und den Erschienenen laut                              vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde:                               
Vorbemerkung
| 1 | 
Die Antragsgegnerin zu 2., die Nestlé Unternehmungen Deutschland                              GmbH, hat am 30.                              Mai 2001 mit der Antragsgegnerin zu 1., der Nestlé Deutschland AG, einen Gewinnabführungsvertrag                              geschlossen, dem die Hauptversammlung der Nestlé Deutschland AG vom 6. Juli 2001 zugestimmt                              hat und der am 11. September 2001 ins Handelsregister eingetragen wurde (der „Gewinnabführungsvertrag“).                                
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| 2 | 
Sämtliche Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens                              des Beschlusses Aktionäre                              der Antragsgegnerin zu 1. Sie halten die angebotenen Werte für Ausgleich und Abfindung                              für nicht angemessen und haben deshalb die Durchführung eines Spruchverfahrens beantragt.                              Das Landgericht Frankfurt am Main hat die anhängigen Spruchverfahren verbunden und                              das Verfahren 3-08 O 94/01 zum führenden Verfahren bestimmt (das „Spruchverfahren“).                                
 | 
| 3 | 
Das Landgericht Frankfurt am Main hat Herrn Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer                              Dr.                              Michael Häfele, Gartenstraße 46, 60596 Frankfurt am Main, in dem Spruchverfahren zum                              gemeinsamen Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für den Ausgleich bestimmt,                              die nicht selbst Antragsteller sind (der „Gemeinsame Vertreter für den Ausgleich“).  
Ferner hat das Landgericht Frankfurt am Main Herrn Rechtsanwalt                              und Wirtschaftsprüfer                              Dr. Detlev Haag, Lurgiallee 14-16, 60439 Frankfurt am Main, in dem Spruchverfahren                              zum gemeinsamen Vertreter für die außenstehenden Aktionäre für die Barabfindung bestimmt,                              die nicht selbst Antragsteller sind (der „Gemeinsame Vertreter für die Barabfindung“).                               Der Gemeinsame Vertreter für den Ausgleich und der Gemeinsame Vertreter für die                              Barabfindung nachfolgend auch die „Gemeinsamen Vertreter“.                                
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| 4 | 
Das Spruchverfahren soll vollständig und endgültig durch den                              vorliegenden Vergleich                              beendet werden. Hierzu erklären sich die Antragsgegnerinnen ohne Anerkennung einer                              Rechtspflicht und ohne Aufgabe ihrer Rechtsauffassungen und Positionen zu den für                              das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen bereit, zu Gunsten der ehemaligen                              Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1, die von dem Gewinnabführungsvertrag betroffen                              waren (zusammen die „Abfindungsberechtigten Aktionäre“), den Ausgleich und                              die Abfindung nach Maßgabe des folgenden Vergleichs zu erhöhen.  
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| 5 | 
Zu diesem Zweck schließen die Antragsteller, die Antragsgegnerinnen                              und die Gemeinsame                              Vertreter auf Anraten und Empfehlung des Gerichts mit Wirkung für das Spruchverfahren                              ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Aufgabe gegenteiliger Rechtsauffassungen                              und Positionen zu den für das Spruchverfahren relevanten Tatsachen und Rechtsfragen                              den folgenden                                
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T e i l v e r f a h r e n s v e r g l e i c h
| 1 | 
Beendigung des Spruchverfahrens, Wirksamwerden des Vergleichs  
Der vorliegende Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung durch das                              Landgericht Frankfurt am Main wirksam. Damit sind die unter dem Aktenzeichen 3-08                              O 94/01 verbundenen Spruchverfahren für die vergleichschließenden Antragsteller sowie                              die Gemeinsamen Vertreter beendet.                                
Die Antragsteller zu 1.) und von 3.) bis 19.) erklären ihre Anträge im vorliegenden                              Spruchverfahren für erledigt und verzichten mit Wirksamwerden des Vergleichs unwiderruflich                              auf die Fortführung des Spruchverfahrens sowie auf die Einleitung neuer Spruchverfahren                              im Zusammenhang mit dem Gewinnabführungsvertrag. Die Gemeinsamen Vertreter erklären,                              dass auch sie mit der Verfahrensbeendigung durch diesen Vergleich einverstanden sind                              und dass auch sie mit Wirksamwerden des Vergleichs auf eine Fortführung des Spruchverfahrens                              unwiderruflich verzichten. Mit Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vergleich                              gegenüber den Antragstellern zu 1.) und von 3.) bis 19.) sind sämtliche denkbaren                              Ansprüche der Antragsteller zu 1.) und von 3.) bis 19.) gegenüber den Antragsgegnerinnen,                              gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten und erledigt.                                
Wegen der teilweise geäußerten Bedenken, ein nach altem Recht zu behandelndes Spruchverfahren                              könne nicht durch Vergleich beendet werden, nehmen die Antragsteller zu 1.) und von                              3.) bis 19.) für den Fall, dass eine Erledigungserklärung nicht ausreichen sollte,                              höchst vorsorglich ihre Anträge zurück.                                
Die Antragsteller zu 1.) und von 3.) bis 19.), die Gemeinsamen                              Vertreter und die Antragsgegnerinnen                              sind sich einig, dass dieser Vergleich hilfsweise als außergerichtlicher Vergleich                              wirksam sein soll.  
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| 2 | 
Erhöhung des Ausgleichs                                                              
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| 2.1 | 
Der im Gewinnabführungsvertrag angebotene Ausgleich wird auf                              EUR 24,60 je Aktie (vor                              persönlichen Ertragssteuern und vor Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag)                              erhöht. Die Antragsgegnerinnen zahlen deshalb jedem Abfindungsberechtigten Aktionär                              zusätzlich zu dem gezahlten Ursprünglichen Barausgleich den Differenzbetrag je Aktie                              („Ausgleichszahlungserhöhungsbetrag“).                                
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| 2.2 | 
Der Ausgleichserhöhungsbetrag wird ab dem Tag der Zahlung des                              ursprünglichen Barausgleichs                              bis zum Ablauf des Tages, an dem dieser Vergleich gemäß Ziffer 1 wirksam wird, mit                              2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins und ab dem 1. September 2009 mit fünf                              Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Zugrundelegung der kaufmännischen                              Zinsmethode (Zinsmonat 30 Tage und Zinsjahr 360 Tage) verzinst. Für den sich daran                              anschließenden Zeitraum bis zur Auszahlung des Ausgleichserhöhungsbetrages erhalten                              die Ausgleichsberechtigten Aktionäre zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche je                              ausgleichsberechtigte Aktie einen Pauschalbetrag von EUR 0,03. Weitere Zinsen sind                              nicht geschuldet.                                
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| 2.3 | 
Mit dem Ausgleichserhöhungsbetrag, der Zinsregelung sowie der                              Kostenregelung nach                              Ziffer 6 sind sämtliche auf die Erhöhung des ursprünglichen Barausgleichs zielende                              etwaige Ansprüche abgegolten. Die Ausgleichsberechtigten Aktionäre, die den Ausgleichserhöhungsbetrag                              nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr                              gegen die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.                                
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| 3 | 
Erhöhung der Barabfindung                                                              
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| 3.1 | 
Die im Gewinnabführungsvertrag angebotene Barabfindung wird von                              EUR 285,64 um EUR                              30,36 auf EUR 316 je Aktie erhöht. Die Antragsgegnerinnen zahlen deshalb jedem Abfindungsberechtigten                              Aktionär zusätzlich zu der gezahlten ursprünglichen Barabfindung einen Betrag von                              weiteren EUR 30,36 je Aktie („Abfindungserhöhungsbetrag“).                                
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| 3.2 | 
Der Abfindungserhöhungsbetrag wird ab dem Tag der Zahlung der                              ursprünglichen Barabfindung                              bis zum Ablauf des Tages, an dem dieser Vergleich gemäß Ziffer 1 wirksam wird, mit                              2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins und ab dem 1. September 2009 mit fünf                              Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Zugrundelegung der kaufmännischen                              Zinsmethode (Zinsmonat 30 Tage und Zinsjahr 360 Tage) verzinst. Für den sich daran                              anschließenden Zeitraum bis zur Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrages erhalten                              die Abfindungsberechtigten Aktionäre zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche je                              ausgleichsberechtigte Aktie einen Pauschalbetrag von EUR 0,03. Weitere Zinsen sind                              nicht geschuldet.                                
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| 3.3 | 
Mit dem Abfindungserhöhungsbetrag, der Zinsregelung sowie der                              Kostenregelung nach                              Ziffer 6 sind sämtliche auf die Erhöhung der ursprünglichen Barabfindung zielende                              etwaige Ansprüche abgegolten. Die Abfindungsberechtigten Aktionäre, die den Abfindungserhöhungsbetrag                              nach diesem Vergleich in Anspruch nehmen, können diese Ansprüche deshalb nicht mehr                              gegen die Antragsgegnerinnen oder deren verbundene Unternehmen geltend machen.                                
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| 4 | 
Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen                                                              
Sämtliche bereits geleisteten Zahlungen sind in dem erbrachten                              Umfang anzurechnen. 
 | 
| 5 | 
Abwicklung der Zahlung der Erhöhungsbeträge                                                              
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| 5.1 | 
Die sich aus dem Vergleich ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen                              sind von den Antragsgegnerinnen                              zzgl. der Zinsen unverzüglich zu erfüllen, spätestens binnen zehn Wochen nach der                              Zustellung des gerichtlichen Protokolls über den Abschluss dieses Vergleichs durch                              das Landgericht Frankfurt am Main an die Antragsgegnerinnen.                                
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| 5.2 | 
Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden                              Nachzahlungsverpflichtungen                              ist für die Abfindungsberechtigten Aktionäre kosten-, spesen- und provisionsfrei.                                
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| 5.3 | 
Die Zahlung des Abfindungserhöhungsbetrages wird den abfindungsberechtigten                              Aktionären,                              deren Aktien von einer Depotbank verwahrt wurden (Streifband- oder Girosammelverwahrung)                              über diese Depotbank, an welche bereits die Barabfindung ausgekehrt worden ist, zur                              Verfügung gestellt. Soweit abfindungsberechtigte Aktionäre inzwischen ihre Depotverbindung                              gewechselt haben, erfolgt die Auszahlung des Abfindungserhöhungsbetrags über die Kreditinstitute,                              bei denen im Zeitpunkt der Zahlung der ursprünglichen Barabfindung ein Depot bestand.                              Zu diesem Zweck werden die abfindungsberechtigten Aktionäre, die ihre Depotverbindung                              inzwischen gewechselt haben, gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut                              zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der ursprünglichen Barabfindung abgewickelt                              wurde.                                
Abfindungsberechtigte Aktionäre, welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausschlusses                              effektive Aktienurkunden besaßen und selber verwahrten und diese seinerzeit direkt                              einem inländischen Kreditinstitut zur Weiterleitung an die Nestlé Deutschland AG,                              Frankfurt am Main, als damalige Zentralabwicklungsstelle unter Angabe einer Bankverbindung                              Zug um Zug für die Vergütung der Barabfindung eingereicht hatten, wird der Barabfindungserhöhungsbetrag                              über die seinerzeit angegebene Bankverbindung zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck                              wird auch diese Gruppe von abfindungsberechtigten Aktionäre gebeten, sich schnellstmöglich                              an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit die Zahlung der Ursprünglichen                              Barabfindung abgewickelt wurde.                                
Sofern die Erhöhungsbeträge nicht innerhalb eines Jahres nach                              Bekanntmachung dieses                              Vergleichs gemäß Ziffer 8 ausbezahlt wurden, können sich die Antragsgegnerinnen von                              ihrer Leistungspflicht durch Hinterlegung der Erhöhungsbeträge nach den Vorschriften                              des Bürgerlichen Gesetzbuches unter unwiderruflichem Verzicht auf die Rücknahme befreien,                              wenn diese Rechtsfolge nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung dreimal                              im Bundesanzeiger angedroht wurde.                                
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| 6 | 
[ ]                                                              
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| 7 | 
Wirkung des Vergleichs                                                              
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| 7.1 | 
Dieser Vergleich wirkt als echter Vertrag zugunsten Dritter im                              Sinne des § 328 Abs.                              1 BGB zugunsten aller – auch der nicht antragstellenden – abfindungsberechtigten Aktionäre,                              mit Ausnahme des Antragstellers zu 2.).                                
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| 7.2 | 
Die Abfindungsberechtigten Aktionäre und die Antragsgegnerinnen                              versichern, dass im                              Zusammenhang mit diesem Vergleich den Antragstellern zu 1.) und 3.) bis 19.) keine                              Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Auch dem Antragsteller                              zu 2.) werden solche nicht in Aussicht gestellt, zugesagt oder gewährt werden.                                
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| 7.3 | 
Mit der Erfüllung der in diesem Vergleich genannten Pflichten                              sind alle Ansprüche                              der Antragsteller zu 1.) und 3.) bis 19.), der sonstigen Abfindungsberechtigten Aktionäre                              und der Gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie der Antragsgegnerinnen                              im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erledigt. Weitergehende Ansprüche oder                              Forderungen stehen den Antragstellern zu 1.) und 3.) bis 19.) und/oder sonstigen Abfindungsberechtigten                              Aktionären aus diesem Verfahren nicht zu.                                
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| 8 | 
Bekanntmachung des Vergleichs                                                              
Die Antragsgegnerinnen werden unverzüglich nach Zustellung des protokollierten                              Vergleichs                              an sie dafür Sorge tragen, dass dieser Vergleich mit Rubrum und im vollen Wortlaut                              ([ ]) im Bundesanzeiger, auf dem Online-Magazin „AnlegerPlusNews" der SdK Schutzgemeinschaft                              der Kapitalanleger e.V. sowie in zwei von den Antragsgegnerinnen zu bestimmenden überregionalen,                              börsentäglich erscheinenden Börsenpflichtblättern (jedoch nicht im Druckerzeugnis                               „Frankfurter Allgemeine Zeitung“) veröffentlicht wird. Anstelle des Wortlauts nicht                              bekannt zu machender Abschnitte dieses Vergleichs wird in den Bekanntmachungen die                              Auslassung wie folgt gekennzeichnet „[ ]“. Die Überschrift für die Veröffentlichung                              des Vergleichs soll im wesentlichen wie folgt lauten: „Bekanntmachung über                              die Beendigung des Spruchverfahrens betreffend die Überprüfung der Angemessenheit                              von Ausgleich und Abfindung gemäß §§ 304 305 AktG im Zusammenhang mit dem zwischen                              der Nestlé Deutschland AG und der Nestlé Unternehmungen Deutschland GmbH am 30. Mai                              2001 abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrag“.                                
Die Kosten dieser Veröffentlichungen tragen die Antragsgegnerinnen. 
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| 9 | 
Sonstiges                                                              
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| 9.1 | 
Der Abschluss dieses Vergleichs erfolgt ohne Anerkennung einer                              Rechtspflicht und unter                              Beibehaltung der gegenteiligen Rechtsauffassungen der Antragsteller und der gemeinsamen                              Vertreter der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen zu den für das Spruchverfahren                              relevanten Tatsachen und Rechtsfragen. Ungeachtet dessen bleibt es bei der in Ziffer                              7.3 bestimmten Rechtsfolge.                                
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| 9.2 | 
Dieser Vergleich enthält alle Abreden zwischen den Antragstellern                              zu 1.) und 3.) bis                              19.), den gemeinsamen Vertretern der außenstehenden Aktionäre und den Antragsgegnerinnen.                              Weitere Absprachen sind nicht getroffen worden. Soweit zukünftig noch weitere Absprachen                              zu treffen wären, bedürften solche Absprachen der Schriftform; dies gilt auch für                              eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.                                
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| 9.3 | 
Soweit eine Bestimmung dieses Vergleichs ganz oder in Teilen                              nichtig, unwirksam oder                              nicht durchsetzbar sein sollte, bleiben die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit aller                              übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht                              durchsetzbaren Bestimmungen gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von                              den Parteien wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.                                
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| 9.4 | 
Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland                              unter Ausschluss                              des deutschen internationalen Privatrechts. Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher                              Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich                              Frankfurt am Main.                                
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| 9.5 | 
Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle gegenseitigen Ansprüche                              aus dem Spruchverfahren                              erledigt.“                                
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Hinweise zur Abwicklung der Nachbesserung gemäß vorstehendem Teil-Vergleich
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Teil-Vergleich                              ergebenden Zahlungsansprüche bekannt:                               
Die nachzahlungsberechtigten ehemaligen außenstehenden Aktionäre der Nestlé Deutschland                              AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit                              die Ausgleichszahlung und/oder Barabfindung abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich                              der Entgegennahme der Nachbesserung nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende                              Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.                               
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen außenstehende Aktionäre der Nestlé                              Deutschland AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus sonstigen Gründen                              bis zum 31. August 2013 keine Gutschrift der Nachbesserung erhalten haben, werden                              gebeten, sich schnellstmöglich an dasjenige Kreditinstitut zu wenden, über das seinerzeit                              die Ausgleichszahlung und/oder Barabfindung abgewickelt wurde.                               
Als Abwicklungsstelle fungiert die
Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main.
1. Nachzahlung auf den für das Geschäftsjahr 2001 geleisteten Ausgleich                                                             
Unabhängig davon, ob sie infolge einer Veräußerung ihrer Aktien, und zwar auch                              im                              Rahmen des Abfindungsangebots aus dem Unternehmensvertrag oder aufgrund des im Herbst                              2002 durchgeführten Squeeze-Out ausgeschieden sind, haben sämtliche Aktionäre, die                              die für das Geschäftsjahr 2001 gezahlte Ausgleichszahlung tatsächlich erhalten haben,                              Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zu dem erhöhten Ausgleich; dies sind                              nach Körperschaftssteuerabzug EUR 2,77 brutto zzgl. Zinsen hierauf für die Zeit vom                              29. April 2002 (ursprünglicher Tag der Ausgleichszahlung) bis zum 12. Juni 2013 –                               inklusive – (Tag des Wirksamwerdens des Teilvergleichs) sowie zur Abgeltung aller                              weiteren Zinsansprüche einen Pauschalbetrag von EUR 0,03 je Aktie.                               
Die Nachzahlung wird über die depotführenden Kreditinstitute ausgekehrt, wobei                              von                              diesen grundsätzlich noch 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag                              auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) von dem (inländischen) depotführenden                              Kreditinstitut in Abzug gebracht wird.                               
Ein Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie ggfs. der                              Kirchensteuer                              unterbleibt, wenn eine inländische natürliche Person dem depotführenden Kreditinstitut                              eine Nichtveranlagungsbescheinigung eingereicht hat. Entsprechendes gilt, soweit der                              Aktionär seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das Freistellungsvolumen                              nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.                               
Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, die ihre Aktien (WKN 675 920) eigenverwahrten                              und                              die Ausgleichszahlung im Rahmen eines Tafelgeschäfts erhielten, werden gebeten, sich                              unter Vorlage entsprechender Nachweise an ein Kreditinstitut ihrer Wahl zu wenden,                              um dort ihre Ansprüche anzumelden, damit diese gleichfalls abgewickelt werden können.                               
2. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis                                                             
Aktionäre, die aufgrund der am 17. September 2002 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses                              in das Handelsregister der Nestle Deutschland AG beim Amtsgericht Frankfurt am Main                              ausgeschieden sind (Squeeze-Out), sowie die ehemaligen außenstehenden Aktionäre,                              die nach wie vor im Besitz ihrer                              Aktienurkunden sind, können das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 316,00 je Stückaktie                              zzgl. Zinsen noch                               
bis zum 30. September 2013 einschließlich
annehmen.
Hinweis für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die ihre effektiven Aktienurkunden                              über Stückaktien mit Ausstellungsdatum „September                              1999“, nebst mit Gewinnanteilscheinen Nr. 7 bis 20 und Erneuerungsschein, nicht innerhalb                              der ursprünglichen, am 4. November 2002 abgelaufenen Abfindungsfrist im Rahmen des                              Squeeze-Out eingereicht haben und Hinweis für Aktionäre, die ihre effektiven,                              noch auf einen Nennbetrag von DM 50,00 oder DM 1.000,00 lautenden                              Aktien der Nestlé Deutschland AG im Zuge der Umstellung des Grundkapitals von Nennbetragsaktien                              auf Stückaktien im Jahr 2000 und die durch Bekanntmachung u.a. im Bundesanzeiger vom                              6. Juni 2000 gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt wurden, noch nicht zum Umtausch                              eingereicht haben:                               
Zur Entgegennahme der ursprünglichen Barabfindung von EUR 281,98, die bei der Hinterlegungsstelle                              des Amtsgerichts Frankfurt am Main hinterlegt wurde, müssen diese ausgeschiedenen                              Minderheitsaktionäre der Nestlé Deutschland AG zunächst ihre Aktienurkunden beim Amtsgericht                              Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main (AZ: HL N 13/2000 für                              DM-Nennbetragsaktien – anstelle des Erhalts von Nestlé-Deutschland-Aktien, AZ: HL                              N 14/03 für Stückaktien) zwecks Entgegennahme der in 2002 ursprünglich gezahlten Squeeze-Out-Barabfindung                              in Höhe von EUR 281,98 (ggfs.) zzgl. Zinsen einreichen. Für den Erhalt der Nachzahlung                              gelten dann die nachstehenden Ausführungen.                               
Der Abfindungsanspruch beschränkt sich auf die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags                              der im Rahmen des Squeeze-Out gewährten Barabfindung von EUR 281,98 je Stückaktie                              zzgl. erhaltener Zinsen zu der durch den Teilvergleich auf EUR 316,00 erhöhten unternehmensvertraglichen                              Barabfindung im Sinne des § 305 AktG, dies sind                               
EUR 34,02 je Stückaktie.
Des Weiteren werden Abfindungszinsen vom 12. September 2001 in Höhe von 2%-Punkten                               – ab dem 1. September 2009 in Höhe von 5%-Punkten – über dem Basiszinssatz nach §                              247 BGB bis zu dem Tag, der dem Tag der Zahlung der (erhöhten) Barabfindung unmittelbar                              vorausgeht auf den Betrag von EUR 285,64 sowie zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche                              ein Pauschalbetrag von EUR 0,03 pro Stückaktie geleistet. Mit den Abfindungszinsen                              wird die für das Geschäftsjahr 2001 ausgekehrte (erhöhte) Ausgleichszahlung dergestalt                              verrechnet, dass auf die für den Zeitraum vom 12. September bis 31. Dezember 2001                              fällig werdenden Abfindungszinsen 109/360-stel des in 2002 ausgezahlten Ausgleichs                              zeitanteilig angerechnet wird.                               
Die Nachzahlung auf die Barabfindung (zuzüglich Abfindungszinsen) erfolgt grundsätzlich                              über ein Kreditinstitut nach Wahl unter Vorlage der Herausgabeverfügung des Amtsgerichts                              Frankfurt am Main oder sonstiger geeigneter Nachweise der Berechtigung und unter Angabe                              der Kontoverbindung. Nach erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten die ehemaligen                              außenstehenden Aktionäre die Nachzahlung über ihr Kreditinstitut von der vorgenannten                              Abwicklungsstelle.                               
Aktionäre, die im Rahmen des am 17. September 2002 in das Handelsregister beim                              Amtsgericht                              Frankfurt eingetragenen Übertragungsbeschlusses (Squeeze-Out) ausgeschieden sind,                              können dessen ungeachtet das erhöhte Barabfindungsangebot von EUR 316,00 je Stückaktie                              gleichfalls noch                               
bis zum 30. September 2013 einschließlich
annehmen. Vorstehende Ausführungen zum Abfindungsanspruch gelten entsprechend,                              wobei                              die Nachzahlung des Unterschiedsbetrags grundsätzlich über das Kreditinstitut erfolgt,                              welches seinerzeit die Squeeze-Out-Barabfindung ggfs. zzgl. Zinsen ausgezahlt hat.                               
3. Nachzahlungen an die bereits abgefundenen Aktionäre                                                             
Diejenigen Aktionäre, die das ursprüngliche Abfindungsangebot von EUR 285,64 je                              Stückaktie                              angenommen haben, erhalten eine Nachzahlung auf die Barabfindung in Höhe von                               
EUR 30,36 für jede abgefundene Stückaktie
zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit ab dem Tag der Zahlung der ursprünglichen                              Barabfindung bis zum 12. Juni 2013 (inklusive) in Höhe von 2%-Punkten und ab dem 1.                              September 2009 in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf                              sowie zur Abgeltung aller weiteren Zinsansprüche einen Pauschalbetrag von EUR 0,03                              je Stückaktie.                               
4. Allgemeines                                                             
Die Auszahlungen der Nachzahlung auf den Ausgleich, der erhöhten Barabfindung sowie                              der Nachzahlung auf die schon erhaltene Barabfindung (einschließlich Abfindungszinsen)                              sind für die ehemaligen außenstehenden Aktionäre provisions- und spesenfrei.                               
Die erhöhte Barabfindung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung.                              Die jeweilige steuerrechtliche Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen                              des Steuerpflichtigen. Für Privatanleger sind die Zinsen im Rahmen der Veranlagung                              zur Einkommensteuer zu erfassen und dort der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich                              Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu unterwerfen.                               
Frankfurt am Main, im Juli 2013
Nestlé                              Deutschland AG
Der                              Vorstand
Frankfurt am Main, im Juli 2013
Nestlé                              Unternehmungen Deutschland GmbH
Die                              Geschäftsführung
Anmerkung: Diese vergleichsweise Anhebung der Barabfindung entspricht einer Erhöhung um etwas mehr als 11,06% (zzgl. der Zinsen).
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