von Rechtsanwalt Martin Arendts
In dem Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Kölnischen Rückversicherungs AG hat das OLG Düsseldorf eine sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen einen den Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluss des LG Köln zurückgewiesen. Nachdem zunächst der Wirtschaftsprüfer Dr. Jonas, Warth & Klein AG, beauftragt worden war, hatte das Landgericht dann - entsprechend einem Teil-Prozessvergleich - die Wirtschaftsprüfer Buchert und Dr. Buck, NPP Niethammer, Poserwang & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (NPP), bestellt. Gegen NPP machte die Antragsgegnerseite die Besorgnis der Befangenheit geltend. Den Sachverständigen wurde u.a. eine "Vorfestlegung zum vorliegend gebotenen Prüfungsumfang" vorgeworfen. Diesen Befangenheitsantrag wies das LG Köln mit Beschluss vom 15. Januar 2013 zurück. Auch das OLG Düsseldorf vermochte in den Äußerungen der Sachverständigen keine "Positionierung" gegen die Antragsgegnerin zu erkennen.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2013, Az. I-26 W 7/13 (AktE)
LG Köln, Az. 82 O 2/09
SCI AG u.a. ./. General Reinsurance Corporation
176 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Dr. Klocke, 50668 Köln
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, 60322 Frankfurt am Main
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