von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
In dem Spruchverfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Allgäuer Alpenwasser AG, 87534 Oberstaufen, hat das Landgericht (LG) München I mit Beschluss vom 8. August 2013 eine Erhöhung der Barabfindung abgelehnt. Nach der Entscheidung hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Antragsteller zu tragen.
Nach Ansicht des LG München I lässt sich eine höhere Abfindung als der Liquidationswert nicht begründen. Auf den Börsenkurs könne es nicht ankommen, da ein Handel nur an 20 von 66 Tagen stattgefunden habe. Auch seien die Aktien nur im Freiverkehr der Bayerischen Börse München gehandelt worden.
LG München I, Beschluss vom 9. August 2013, Az. 5 HK O 1275/12
Vogel, E. u.a. ./. Franken Brunnen GmbH & Co. KG
47 Antragsteller
gemeinsamer Vertreter: RA Ernst Graßinger, 80331 München
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte CMS Hasche Sigle, 80335 München
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