Die TDK Corporation, Tokyo, Japan, hat dem Vorstand der EPCOS AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der EPCOS AG möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die TDK Corporation als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out'). Der TDK Corporation gehören unmittelbar und mittelbar Aktien in Höhe von mehr als 95 Prozent des Grundkapitals der EPCOS AG.
Darüber hinaus haben der Vorstand der EPCOS AG und die Geschäftsführung der TDK Germany GmbH, Düsseldorf, heute beschlossen, den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der TDK Germany GmbH als herrschender und der EPCOS AG als beherrschter Gesellschaft vorzubereiten. Die Bedingungen des Beherrschungsvertrags, insbesondere die Höhe der vorzusehenden Ausgleichszahlung und die Höhe des Abfindungsangebots, werden in den kommenden Wochen ermittelt und vereinbart. Gleiches gilt für die Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre. Die Maßnahmen unterliegen der Zustimmung der Hauptversammlung der EPCOS AG. Beide Beschlüsse sollen in der ordentlichen Hauptversammlung gefasst werden, die voraussichtlich Ende Mai stattfinden wird.
Aktuelle Informationen zu Spruchverfahren bei Squeeze-out-Fällen, Organverträgen und Fusionen sowie zu Übernahmeangeboten, StaRUG-Enteignungen und Delisting-Fällen
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Freitag, 23. Januar 2009
Donnerstag, 22. Januar 2009
TA Triumph-Adler AG: Eintritt der Vollzugsbedingungen des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Kyocera Mita Corp.
Wie die TA Triumph-Adler AG heute erfahren hat, hat die Europäische Kommission heute die kartellrechtliche Freigabe für die öffentliche Übernahme der TA Triumph-Adler AG durch die Kyocera Mita Corporation, Osaka, Japan, erteilt. Bereits gestern hatten die Kartellbehörden der Republik Südafrika mitgeteilt, dass sie keine kartellrechtlichen Einwände gegen die geplante stärkere Beteiligung der Kyocera Mita Corporation an der TA Triumph-Adler AG erheben. Damit sind sämtliche Vollzugsbedingungen, unter denen das öffentliche Übernahmeangebot der Kyocera Mita Corporation vom 13. Dezember 2008 gemäß Ziffer 4.1 der Angebotsunterlage steht, erfüllt.
Die Kyocera Mita Corporation hält damit künftig einen Stimmrechtsanteil von über 88% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG. Bis zum 2. Februar 2009, 24.00 h, läuft ferner die weitere Annahmefrist, in der weitere Aktionäre der TA Triumph-Adler AG das Angebot annehmen können.
Durch den Eintritt der Vollzugsbedingungen steht daher nun fest, dass die Kyocera Mita Corporation im Zuge ihres Übernahmeangebots die bedeutsame Stimmrechtsschwelle von 75% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG überschreitet und einen Anteil von über 50% hinzuerwirbt. Letzteres hat - wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.01.2009 bereits geschildert - zur Folge, dass gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvorträge der TA Triumph-Adler AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr abzugsfähig sind.
Im Zwischenabschluss des TA Triumph-Adler Konzerns zum 30. September 2008 waren die steuerlichen Vorteile aus diesen Verlustvorträgen gemäß IFRS 12 als latente Steuern in Höhe von rund 20 Mio. EUR aktiviert. Diese Position ist vollständig wertzuberichtigen. Das Konzernergebnis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 wird daher in entsprechendem Umfang niedriger ausfallen und das Konzerneigenkapital belastet.
Dieser bilanzielle Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Bilanz der rechtlich relevanten Muttergesellschaft TA Triumph-Adler AG und ist operativ nicht liquiditätswirksam. Auswirkungen auf die Finanzierungskomponenten des Konzerns können jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit war den Beteiligten im Vorfeld der Unterbreitung des Übernahmeangebots bekannt. Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG verweist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 7.2 der Angebotsunterlage, in der Kyocera Mita die Absicht erklärt, "durch geeignete Maßnahmen eine Fortführung der Finanzierung oder eine entsprechende Ersatzfinanzierung zu ermöglichen".
Die Kyocera Mita Corporation hält damit künftig einen Stimmrechtsanteil von über 88% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG. Bis zum 2. Februar 2009, 24.00 h, läuft ferner die weitere Annahmefrist, in der weitere Aktionäre der TA Triumph-Adler AG das Angebot annehmen können.
Durch den Eintritt der Vollzugsbedingungen steht daher nun fest, dass die Kyocera Mita Corporation im Zuge ihres Übernahmeangebots die bedeutsame Stimmrechtsschwelle von 75% der Gesamtzahl der Stimmrechte an der TA Triumph-Adler AG überschreitet und einen Anteil von über 50% hinzuerwirbt. Letzteres hat - wie in der Ad-hoc-Mitteilung vom 19.01.2009 bereits geschildert - zur Folge, dass gemäß § 8 c Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftssteuergesetzes sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvorträge der TA Triumph-Adler AG und ihrer inländischen Tochtergesellschaften nicht mehr abzugsfähig sind.
Im Zwischenabschluss des TA Triumph-Adler Konzerns zum 30. September 2008 waren die steuerlichen Vorteile aus diesen Verlustvorträgen gemäß IFRS 12 als latente Steuern in Höhe von rund 20 Mio. EUR aktiviert. Diese Position ist vollständig wertzuberichtigen. Das Konzernergebnis im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2008 wird daher in entsprechendem Umfang niedriger ausfallen und das Konzerneigenkapital belastet.
Dieser bilanzielle Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Bilanz der rechtlich relevanten Muttergesellschaft TA Triumph-Adler AG und ist operativ nicht liquiditätswirksam. Auswirkungen auf die Finanzierungskomponenten des Konzerns können jedoch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit war den Beteiligten im Vorfeld der Unterbreitung des Übernahmeangebots bekannt. Der Vorstand der TA Triumph-Adler AG verweist in diesem Zusammenhang auf Abschnitt 7.2 der Angebotsunterlage, in der Kyocera Mita die Absicht erklärt, "durch geeignete Maßnahmen eine Fortführung der Finanzierung oder eine entsprechende Ersatzfinanzierung zu ermöglichen".
Mittwoch, 21. Januar 2009
Bundesfinanzhof: Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig
Bundesfinanzhof
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.
Pressemitteilung des BFH
- Beschluss vom 08.10.08 I R 95/04 -
- Urteil vom 27.08.08 I R 78/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mantelkaufregelungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) beschäftigt und in einem der Fälle wegen einer verfassungswidrigen Rückwirkung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Verfügt eine Kapitalgesellschaft über Verlustvorträge und werden ihre Anteile veräußert, befürchtet der Gesetzgeber einen missbräuchlichen Handel mit den Verlusten, den sog. Mantelkauf. § 8 Abs. 4 und seit 2008 § 8c KStG blockieren deswegen den steuerlichen Abzug solcher Verluste wegen fehlender wirtschaftlicher Identität der Kapitalgesellschaft vor und nach dem Anteilseignerwechsel. Diese Paragraphen wurden in der Vergangenheit immer wieder verschärft, was gesetzliche Übergangsvorschriften erforderte. Bei der grundlegenden Regelungsverschärfung des § 8 Abs. 4 KStG 1996 im Jahr 1997 war danach (gemäß § 54 Abs. 6 KStG 1996) wie folgt zu unterscheiden:
• Für sog. Altverluste, welche vor 1997 aufgelaufen waren, galten die strengeren Neuregelungen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1997 an.
• Gleiches galt auch für Verluste, welche im Jahre 1997 nach dem 6. August, dem Tag der Beschlussfassung über die Neuregelungen durch den Deutschen Bundestag, aufgelaufen waren.
• Für Verluste, welche im Jahre 1997 vor dem 6. August aufgelaufen waren, galten die Neuregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes hingegen erstmals vom Veranlagungszeitraum 1998 an.
Der BFH hatte nun zum einen über das Inkrafttreten der Neuregelungen für ‚Altverluste’ und zum anderen für solche Verluste zu entscheiden, die vor dem 6. August 1997 erwirtschaftet worden waren:
• Die Übergangsregelung für die Altverluste hält er für verfassungswidrig. Sie behandle die Altverluste für das Jahr 1997 ohne sachlichen Grund anders als jene Verluste, die im Jahre 1997 bis zum 6. August aufgelaufen sind. Darin liege ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot, „folgerichtige“ Regelungen zu schaffen. Beide Sachverhalte verdienten denselben Vertrauensschutz. Der BFH hat deswegen in diesem Punkt durch Beschluss vom 8. Oktober 2008 I R 95/04 das BVerfG angerufen.
• Hinsichtlich derjenigen Verluste, die im Jahre 1997 vor dem 6. August entstanden waren, hält er die Übergangsregelung für die Neuregelung hingegen für verfassungsgemäß. Er beanstandet es im Urteil vom 27. August 2008 I R 78/01 nicht, dass die Verluste danach vom Jahre 1998 an nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden dürfen. Insbesondere erkennt er darin keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot neuer Gesetze. Bei Vorschriften, die der Missbrauchsabwehr dienten, müsse jederzeit mit einem einschränkenden Eingreifen des Gesetzgebers gerechnet werden. Der Steuerpflichtige, der in der Vergangenheit entsprechend disponiert habe, könne deshalb nicht auf den Fortbestand der bisherigen Regelung für alle Zeiten vertrauen.
Dem Ausgang dieser Verfahren kommt für eine Vielzahl offener Fälle zum Mantelkauf im besonderen und für Übergangsregelungen im allgemeinen nach wie vor aktuelle Bedeutung zu.
Pressemitteilung des BFH
Sonntag, 18. Januar 2009
BERU AG: Einleitung Squeeze-out-Verfahren
Die BorgWarner Germany GmbH, Ketsch, hat dem Vorstand der BERU AG heute das förmliche Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Gesellschaft möge die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die BorgWarner Germany GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (sog. 'Squeeze Out').
Die BorgWarner Germany GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der BERU AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die derzeit für den 20. Mai 2009 geplant ist.
Der Vorstand 07.01.2009
Die BorgWarner Germany GmbH hält eine Beteiligung von mehr als 95% am Grundkapital der BERU AG und ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Beschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2008 gefasst werden, die derzeit für den 20. Mai 2009 geplant ist.
Der Vorstand 07.01.2009
Dienstag, 13. Januar 2009
Francono Rhein-Main AG: Squeeze-out geplant
Die verbliebenen Aktionäre der Francono Rhein-Main AG sollen zwangsabgefunden werden. Die Grainger FRM GmbH habe gegenüber dem Vorstand das förmliche Verlangen gestellt, dass die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Grainger FRM GmbH als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt, teilte das Unternehmen mit. Die Grainger FRM GmbH habe dem Vorstand ferner mitgeteilt, dass sie 97,38 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft hält. Ein sogenannter Squeeze-out ist ab einer Beteiligung von 95 Prozent möglich.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG gefasst werden. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Der Beschluss über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Francono Rhein-Main AG gefasst werden. Der Termin hierfür steht noch nicht fest.
Samstag, 10. Januar 2009
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt
Ad-hoc-Mitteilung
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt / Ausgleich unter dem Gewinnabführungsvertrag beträgt EUR 2,34 brutto
Die Swiss Life Beteiligungs GmbH, Hannover, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Holding AG, Zürich/Schweiz, hat dem Vorstand der AWD Holding AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squee-ze-Out) auf EUR 30,00 je Stückaktie der AWD Holding AG festgelegt hat.
Des Weiteren haben die Swiss Life Beteiligungs GmbH und die AWD Holding AG am heutigen Tage einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Für die außenstehenden Aktionäre der AWD Holding AG ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 30,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,34 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 2,07) je Stückaktie vorgesehen. Die-se Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Swiss Life Holding AG zusätzlich gesichert.
Sowohl die Barabfindung für den Squeeze-Out als auch das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der Price-waterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch PwC beträgt der Wert der AWD Holding AG EUR 1.087,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 28,14 pro Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate zum Tag der Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2008 in Höhe von EUR 27,93 pro Aktie. Die Geschäftsführung der Swiss Life Beteiligungs GmbH hat ent-schieden, gleichwohl eine Abfindung in Höhe von EUR 30,00 pro Aktie in dem Gewinnabfüh-rungsvertrag mit der AWD Holding AG zu vereinbaren bzw. im Rahmen des Squeeze-out anzu-bieten. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Swiss Life Beteiligungs GmbH den AWD-Aktionären im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlt hat.
Der Squeeze-Out und der Gewinnabführungsvertrag bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der AWD Holding AG. Hierüber soll in der außerordentlichen Hauptver-sammlung am 24. Februar 2009 Beschluss gefasst werden.
Hannover, 8. Januar 2009
AWD Holding AG: Barabfindung für Squeeze Out und Gewinnabführungsvertrag auf EUR 30,00 festgelegt / Ausgleich unter dem Gewinnabführungsvertrag beträgt EUR 2,34 brutto
Die Swiss Life Beteiligungs GmbH, Hannover, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Swiss Life Holding AG, Zürich/Schweiz, hat dem Vorstand der AWD Holding AG heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AWD Holding AG auf die Swiss Life Beteiligungs GmbH als Hauptaktionärin gemäß §§ 327a ff. AktG (Squee-ze-Out) auf EUR 30,00 je Stückaktie der AWD Holding AG festgelegt hat.
Des Weiteren haben die Swiss Life Beteiligungs GmbH und die AWD Holding AG am heutigen Tage einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Für die außenstehenden Aktionäre der AWD Holding AG ist ein Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG in Höhe von EUR 30,00 und ein jährlicher Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von brutto EUR 2,34 (netto nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses EUR 2,07) je Stückaktie vorgesehen. Die-se Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Patronatserklärung der Swiss Life Holding AG zusätzlich gesichert.
Sowohl die Barabfindung für den Squeeze-Out als auch das Barabfindungsangebot gemäß § 305 AktG und der Ausgleich gemäß § 304 AktG basieren auf Bewertungsgutachten der Price-waterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main ('PwC'). Nach den Ergebnissen der Bewertung durch PwC beträgt der Wert der AWD Holding AG EUR 1.087,5 Mio. Dies entspricht einem Wert von EUR 28,14 pro Aktie. Dieser Wert liegt über dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate zum Tag der Ankündigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 24. November 2008 in Höhe von EUR 27,93 pro Aktie. Die Geschäftsführung der Swiss Life Beteiligungs GmbH hat ent-schieden, gleichwohl eine Abfindung in Höhe von EUR 30,00 pro Aktie in dem Gewinnabfüh-rungsvertrag mit der AWD Holding AG zu vereinbaren bzw. im Rahmen des Squeeze-out anzu-bieten. Dieser Betrag entspricht dem Angebotspreis, den die Swiss Life Beteiligungs GmbH den AWD-Aktionären im Rahmen des Übernahmeangebots gezahlt hat.
Der Squeeze-Out und der Gewinnabführungsvertrag bedürfen jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der AWD Holding AG. Hierüber soll in der außerordentlichen Hauptver-sammlung am 24. Februar 2009 Beschluss gefasst werden.
Hannover, 8. Januar 2009
Freitag, 9. Januar 2009
Valora Effekten Handel AG: Squeeze-out-Kandidaten
aus der Ad-hoc-Meldung vom 9. Januar 2009:
Beteiligungen, Börsenaspiranten und Squeeze-Out-Kandidaten > 100.000,-- EUR / Position
Bei den börsennotierten Squeeze-Out-Kandidaten befinden sich die Allg. Gold & Silberscheideanstalt AG‚ Dahlbusch AG und die Pilkington Deutschland AG im Bestand. Die Vattenfall AG und die Allianz Leben verschwanden durch den 2008 vollzogenen Squeeze-out vom Kurszettel und demnach aus unserem Portfolio. Unsere Positionen Bahnhofplatz AG und Industriehof AG konnten wir mit einem Agio auf die gerichtlich erhöhte Abfindung an einen Investor veräußern. An börsennotierten Wertpapieren ist die Marseille Kliniken AG zu nennen.
Beteiligungen, Börsenaspiranten und Squeeze-Out-Kandidaten > 100.000,-- EUR / Position
Bei den börsennotierten Squeeze-Out-Kandidaten befinden sich die Allg. Gold & Silberscheideanstalt AG‚ Dahlbusch AG und die Pilkington Deutschland AG im Bestand. Die Vattenfall AG und die Allianz Leben verschwanden durch den 2008 vollzogenen Squeeze-out vom Kurszettel und demnach aus unserem Portfolio. Unsere Positionen Bahnhofplatz AG und Industriehof AG konnten wir mit einem Agio auf die gerichtlich erhöhte Abfindung an einen Investor veräußern. An börsennotierten Wertpapieren ist die Marseille Kliniken AG zu nennen.
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