von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das 2016 eingeleitete Spruchverfahren zu der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Innocoll AG konnte mit einem vom LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 20. Februar 2024 festgestellten Vergleich beendet werden. Laut dem Verschmelzungsplan sollten die ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG, die auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatte, eine Barabfindung in Höhe von EUR 123,23 erhalten. Dieser Betrag wurde vergleichsweise auf EUR 150,- angehoben.LG Nürnberg-Fürth, Az. 1 HKO 4100/16
Rolle, T. u.a. ./. Innocoll Biotherapeutics Holdings Limited (zuvor: Innocoll Holdings PLC
9 Antragsteller
kein gemeinsamer Vertreter
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin: Rechtsanwälte Dentons Europe (Gemany) GmbH & Co. KG, 60313 Frankfurt am Main (früher: KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
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